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BGH · Ib ZR 112/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 112/63

UWG § 3 Die Bezeichnung eines Kraftfahrzeug-Ersatzteils als "Original-Ersatzteil” für Fahrzeuge eines Bestimmten Herstellerwerks verstößt in der Hegel nicht schon deshalb gegen § 3 HWGr, weil das Fahrzeugteil nicht ausschließlich für diese Fahrzeuge, sondern auch für Fahrzeugtypen anderer Herstellerwerke verwendet wird. Die Beklagte, die den “HSU-PRIRZ” baut, rüstet diesen Wagen bei der Erstausstattung serienmäßig mit einem ölfilter aus, das sie von dem Filterwerk in LflHHHHB Sie hat die Ansicht vertreten, diese Bezeichnung sei irreführend, weil entgegen den Vorstellungen des Verkehrs das Filter nicht ausschließlich in Fahrzeugen der Beklagten Verwendung finde, ferner, weil es ohne entscheidende konstruktive Mitwirkung der Beklagten hergestellt werde, und weil die Beklagte auch nicht durch ständige Kontrolle die Gewähr dafür übernehme, daß das Filter als feil der Brstausrüstung wie als Ersatzteil dem Ruf des ESU-Werkes entspreche« I. die Beklagte zu verurteilen, es bei einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere in Preislisten, Anzeigen, Beklamedruckschrif-ten, Verpackungen das Ölfilter für "NSU-PEIHZ" mit der Peilnummer 40 07 00 504 als "Original-NSU-Öl-filter" zu bezeichnen, X, Pas Berufungsgericht ist von der Erwägung ausgegangen, die beanstandete Bezeichnung »Original-MSU-Filter» für das Filter Nummer 40 07 00 504 der Beklagten sei nach §§1,3 WG dann unlauter oder irreführend, wenn das Filter den Erwartungen nicht entspreche, die diese Bezeichnung bei den Abnehmern und zwar einmal bei den NSU-Vertragshändlern und Vertragswerkstätten und zu dem anderen bei den von der Beklagten gleichfalls angesprochenen Besitzern des nNSÜ-PRINZu hervorrufe; daher komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen diese Verkehrskreise hätten, wenn ihnen von einem bekannten Autowerk ein Ersatzteil als “Originalsten für eine bestimmte Autotype des Werkes angeboten werde. unter “Original-Ersatzteilen“ verstehe der Verkehr daher nicht nur Teile, die in der Fahrzeugfabrik selbst angefertigt worden seien; der Fahrzeugbesitzer erwarte lediglich, daß ein solches Ersatzteil dem zu ersetzenden Teil der Erstausrüstung gleiche und daß die Fahrzeugfabrik zur Erhaltung ihres guten Rufes aufgrund einer irgendwie gearteten Zusammenarbeit mit dem etwaigen Zulieferer eine gewisse Kontrolle, wenn auch keine solche Stück für Stück vornehme. Das Ersatzfilter sei das gleiche wie das, welches für den fabrikneuen “NSB-PRINZ“ verwendet werde; bei der Beklagten finde eine regelmäßige Kontrolle der von dem Filterwerk gelieferten Filter statt; die Er- probungen nach dem Einbau der Filter seien gleichzeitig Erprobungen und Kontrollen für die Beschaffenheit der Br-satzfilter; außerdem sei das von der Beklagten jetzt verwendete Filter im Zusammenwirken des Zuliefererwerks mit den Technikern der Beklagten ge schaf feuworden, Sie ist aber der Auffassung, daß der Streitfall sich in 2wei rechtserheblichen Punkten von dem damals entschiedenen Sachverhalt unterscheide, von denen das Berufungsgericht nach ihrer Ansicht den einen in seiner rechts-liehen Bedeutung verkannt, den anderen unter Verstoß gegen § 286 SPD in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt habe. 1. a) In rechtlicher Hinsicht, so macht sie geltend, habe das Berufungsgericht den Umstand unzutreffend beurteilt, daß das von der Beklagten als "Original-HSU-Filter" bezeich-nete feil nicht nur zur Ausrüstung des "NSU-PRIUZ0, sondern mit Wissen und Willen der Beklagten auch für Wagentypen anderer Kraftfahrzeugfabriken verwendet und dort, wie die Klägerin unter Torläge eines Musters vorgetragen habe, unter anderer Bestellnummer gleichfalls als "Originals-Ersatzteil" für die betreffende Type geführt werde. Die natürliche Auffassung des Kraftfahrzeughalters gehe dahin, daß ein als "Original-Ersatzteil0 angekündigtes Teil nur in Kraftwagen der anpreisenden Kraftfahrzeugfabrik Verwendung finden könne; wenn dies nicht zutreffe, werde der Käufer sich getäuscht fühlen; zu demindest sei es unlauter, so zu werben, daß der Umworbene durch die Anwendung landläufiger Wendungen zu unrichtigen Folgerungen verleitet und damit entweder an dem Wahrheitsgehalt der Werbung oder an der Bedeutung des Begriffs irre werde... Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Beurteilung namentlich nicht, wie die Revision meint, in Gegensatz zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs gesetzt. nur in diesem Kraftwagen Verwendung finden könne”♦ Im Rahmen der damaligen Klage handelte es sich hierbei aber um eine für jene Entscheidung entbehrliche und sie daher nicht tragende Erwägung, die auch vom Rcvisionsgericht ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden ist (Urteilsabsehrift S. 30 unter 3, insoweit in GRUR 1963, 142 und WER 1963, 169 nlc:ht abgedruckt) und zudem in den voraufgegangenen näheren Feststellungen des Qberlandesgerichts Düsseldorf über die Verkehrsauffassung keine erkennbare Grundlage hatte«, Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Erwägung auch anschließend immerhin dadurch eingeschränkt, daß es die Bezeichnung von genormten (Teilen, wie sie in Wagen aller Art anzutreffen sind, als MOriginal“‘Ersatzteile1f für unschädlich erklärt hat, weil der Verkehr hierdurch nicht getäuscht werde (GHUR aaO S. Die Vorschrift des § 5 OTG wäre auf die Bezeichnung *fOriginal-HBU-Fiiterfr aber auch dann nicht anwendbar, wenn ein nicht unbeachtlicher feil der Besitzer von USU-Fahrzeugen allein schon aus dieser Bezelchnung schließen sollte, das Filter sei nur für BSU-Wagen oder nur für den "KSU-FRINZ,f verwendbar. Die Angabe wäre aber nicht, wie es für die Anwendung des § 3 UWG weiterhin erforderlich wäre, geeignet, wegen dieser Unrichtigkeit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor aurufen-, Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß es dem Fahrzeugbesitzer gleichgültig sei, ob das von. Auch nach der Lebenserfahrung ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Fahrzeugbesitzer den Vorzug bei einem für seinen Wagen angebotenen Ölfilter gerade in dem negativen Umstande erblicken könnte, daß das Filter für Kraftwagen anderer Kraftfahrzeugfabriken nicht brauchbar ist. Bas Angebot eines Original-Filters kann dem Fahrzeugbesitzer verständigerweise nur deshalb besonders günstig erscheinen, weil es ihm die Gewißheit gibt, dass das Filter wegen seiner Übereinstimmung mit dem gleichen feil der Erstausstattung den Anforderungen seines Fahrzeugs am besten gerecht wird, und daß ihm die Kraftfahrzeugfabrik:, aus der sein Fahrzeug stammt, hierfür selbst Gewähr bietet, Biese Gewißheit wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Filter die gleiche Aufgabe auch noch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zu erfüllen vermag, etwa weil diese Fahrzeuge in den dafür wesentlichen Elementen vielleicht eine gleiche Konstruktion auf-weisen und bei ihnen daher die an das Filter zu stellenden Es wäre sogar eher denkbar, daß die Verwendung des gleichen Teils durch andere Hersteller, namentlich durch solche von gutem Ruf, als v/ertsteigernd betrachtet werden würde, weil sie erkennen läßt, daß dem Teil über seine Tauglichkeit für eine bestimmte Wagentype hinaus allgemein eine gute Beschaffenheit zuerkannt, wird. Soweit aber dennoch die Vorstellung bestehen sollte, ein “Original-HSU-öifilter” werde nur in NStT-Wagen benutzt, würde diese Vorstellung nach dem Vorhergehenden nicht ursächlich für die Annahme sein können, das Angebot dieses Filters sei besonders günstig. Per Revision kann schließlich auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der G-ebr&uch der Bezeichnung “Original-NSU-Öifilter“ für ein bei anderen Kraftfahrzeugtypen gleichfalls verwendbares oder verwendetes Filter zu demindest nach 2. Unter Bezugnahme auf § 286 ZPO rügt die Revision sodann, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach der Bekundung des Ingenieurs Br. des Versuchsleiters der Beklagten, nur die für den Einbau in neue Wagen benötigten Ölfilter von dem Zuliefererwerk an die Beklagte geliefert und dort geprüft würden, während dieses Werk die als Ersatzteile bestimmten Ölfilter unmittelbar an den Großhandel liefere, so daß die Beklagte insoweit keine direkte Überwachungsmöglichkeit habe. Bas Berufungsgericht, dessen Feststellungen ersichtlich auf diesem Beweisergebnis beruhen, hat im übrigen noch dargelegt, daß die von Br. WeflHiHl eingehend geschilderten Erprobungen in den Versuchsfahrzeugen gleichzeitig auch als Erprobungen und Kontrollen für die Beschaffenheit der Ersatzfilter zu gelten hätten. Nach alledem war das Berufungsgericht durch die Angaben des Br. WeHBB auf welche die Revision sich bezogen hat, nicht an der Feststellung gehindert, daß die Beklagte die Ölfilter einer Kontrolle unterwerfe, die den mit der Bezeichnung "Original-NSU-Filter’1 verbundenen Vorstellungen der Kraftfahrzeugbesitzer gerecht wird» Bei dieser Feststellung sind mithin die Grenzen der im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht überschritten worden,

Zitierte Normen: § 3 UWG § 286 ZPO
WagenKraftfahrzeugfabrikfilternBerufungsgerichtÖlfilterteilenBezeichnungRevision

Volltext der Entscheidung

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tt-
Nachschlagewerkt ja Amtliche Sammlung: nein
 Ölfilter
UWG § 3
Die Bezeichnung eines Kraftfahrzeug-Ersatzteils als "Original-Ersatzteil” für Fahrzeuge eines Bestimmten Herstellerwerks verstößt in der Hegel nicht schon deshalb gegen § 3 HWGr, weil das Fahrzeugteil nicht ausschließlich für diese Fahrzeuge, sondern auch für Fahrzeugtypen anderer Herstellerwerke verwendet wird.
BGH, Urt. V. 10.November 1965 - Ib ZR 112/63 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV 2R
URTEIL
Verkündet am
10.November 1965 Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Vertrieb Technischer Erzeugnisse Irika S
*
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 die N^pMotorenwerke Aktiengesellschaft N( gesetzlich vertreten durch den Vorstand: Dr. Ing. G.S, von	Bipl.-Ing.	V.	Philip	v^,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Dor Ib~Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Jungblnth, Behle, Br. Mösl und Br. Simon
 für Hecht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Ober!endesgeriehts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 5 * September 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin stellt verschiedene Arten von ölfiltern für Kraftfahrzeuge her. Darunter befindet sich auch ein Filter,das für Kraftfahrzeuge vom Typ "HSB-PRINZ” verwendbar ist.
Die Beklagte, die den “HSU-PRIRZ” baut, rüstet diesen Wagen bei der Erstausstattung serienmäßig mit einem ölfilter aus, das sie von dem Filterwerk	in	LflHHHHB
bezieht. Sie hat in einem Rundschreiben vom 18. Juni 1961 dieses Filter als Ölfilter für	“, Teilnummer
40 0? 00. 504» ihren Vertragshändlern und Vertragswerkstätten angeboten und es hierbei als “Original-HStf-Ölfilter“ bezeichnet. In dem Rundschreiben werden die Empfänger aufgefordert , nicht den Deitsatz der Beklagten auf dem Gebiet des Kundendienstes außer acht zu lassen, den Kunden nur
 
Bestes anzubieten? hierfür, so heißt es weiter, "geben. Gewähr Original NSÜ Ersatzteile und Original HSU Handelsteile". Der Schlußabsatz des Rund schreib en s sagt nach seinem durch ein späteres Rundschreiben vom 11« Oktober 1961 berichtigten Inhalt, daß die Beklagte Gewährleistungsansprüche ablehnen müsse, wenn kein ^Original";-NSTJ-Filter" verwendet worden sei und die Schadensursache im verwendeten Filter liege.
Bas Filterwerk IfflP &	gleiche	öl-
filter, das bei ihr die Bestellnummer ölfilter Patrone H 601 trägt, auch an die --Eraftfahrzeugfabriken Daimler-Benz, MAR und Steyr-Daimler-Puch, die es ebenfalls serienmäßig in Fahrzeuge einbauen. Sie vertreibt das Filter in neutraler Verpackung auch sonst als Ersatzteil.
Die Klägerin, die ursprünglich mit der insoweit erledigten Klage dem Inhalt des Rundschreibens der Beklagten vom 18. Juni 1961 auch in anderen Punkten entgegengetreten war, wendet sich nunmehr nur noch gegen die Bezeichnung des von dem Filterwerk	BflH^bergssteIlten Ölfilters
 als "Öriginal-ESB-Ölfilter". Sie hat die Ansicht vertreten, diese Bezeichnung sei irreführend, weil entgegen den Vorstellungen des Verkehrs das Filter nicht ausschließlich in Fahrzeugen der Beklagten Verwendung finde, ferner, weil es ohne entscheidende konstruktive Mitwirkung der Beklagten hergestellt werde, und weil die Beklagte auch nicht durch ständige Kontrolle die Gewähr dafür übernehme, daß das Filter als feil der Brstausrüstung wie als Ersatzteil dem Ruf des ESU-Werkes entspreche«
4
f
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
I.	die Beklagte zu verurteilen, es bei einer für jeden Ball der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Hohe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, in Öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, insbesondere in Preislisten, Anzeigen, Beklamedruckschrif-ten, Verpackungen das Ölfilter für "NSU-PEIHZ" mit der Peilnummer 40 07 00 504 als "Original-NSU-Öl-filter" zu bezeichnen,
II.	die Beklagte zu verurteilen, zu widerrufen, daß das
 Ölfilter für "HSU-PBXNZ" mit der Peilnummer 40 07 ÖO 504 ein "Original-HSU-ölfilter" sei,
III.	der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, den erkennenden Peil des Urteils unter II auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat vorgetragen, das ölfilter H 601 sei in enger Zusammenarbeit zwischen ihr und dem Pilterwerk IW6b entwickelt worden, weil das ursprünglich von	&	HflHü
 angebotene Filter 601 ihren Anforderungen nicht genügt habe.
Vor dem serienmäßigen Einbau in den "N3U-PEIHZ" habe 3ie das Filter vielfach erprobt und geprüft; es unterliege auch jetzt ihrer laufenden Kontrolle. Die Erwartungen, die der Verkehr an die Bezeichnung "Original-HSU^Peil knüpfe, seien erfüllt; daß das Fahrzeugteil ausschließlich für NSU-Fahrzeuge ver-
wendet werde, sei dazu nicht erforderlich; entscheidend sei, daß es sich um ein Teil handele, welches auch zur Erstausrüstung des "NSTJ-PRINZn gehöre.
Pas land	nach Beweisaufnahme die Klage ab-
gewiesen. Pie Berufung der Klägerin wurde vom Oberlandesgericht zürückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
X, Pas Berufungsgericht ist von der Erwägung ausgegangen, die beanstandete Bezeichnung »Original-MSU-Filter» für das Filter Nummer 40 07 00 504 der Beklagten sei nach §§1,3 WG dann unlauter oder irreführend, wenn das Filter den Erwartungen nicht entspreche, die diese Bezeichnung bei den Abnehmern und zwar einmal bei den NSU-Vertragshändlern und Vertragswerkstätten und zu dem anderen bei den von der Beklagten gleichfalls angesprochenen Besitzern des nNSÜ-PRINZu hervorrufe; daher komme es entscheidend darauf an, welche Vorstellungen diese Verkehrskreise hätten, wenn ihnen von einem bekannten Autowerk ein Ersatzteil als “Originalsten für eine bestimmte Autotype des Werkes angeboten werde.
In Anlehnung an die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 1962 - KZR 2/62 -»Original-Ersatzteile« {MIIE 1963, 142r WRF 1963, 169) hat das Berufungsgericht dann dargelegt, es sei allgemein bekannt, daß viele Ersatzteile des Kraftwagens nicht von der Fahrzeug-fabrik selbst, sondern von Zulieferern hergestellt würden;
 
unter “Original-Ersatzteilen“ verstehe der Verkehr daher nicht nur Teile, die in der Fahrzeugfabrik selbst angefertigt worden seien; der Fahrzeugbesitzer erwarte lediglich, daß ein solches Ersatzteil dem zu ersetzenden Teil der Erstausrüstung gleiche und daß die Fahrzeugfabrik zur Erhaltung ihres guten Rufes aufgrund einer irgendwie gearteten Zusammenarbeit mit dem etwaigen Zulieferer eine gewisse Kontrolle, wenn auch keine solche Stück für Stück vornehme. Dagegen sage die Bezeichnung ’’Original“ für den Kunden nacht, daß die Fahrzeugfabrik das ausschließliche Recht habe, das betreffende Ersatzteil zu verwenden; vielmehr sei es dem Käufer gleichgültig, ob das gleiche Teil auch in andere Wagentypen eingebaut werde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entspreche das “Original-NSU-ölfilter“ den hiernach maßgebenden Vorstellungen. Das Ersatzfilter sei das gleiche wie das, welches für den fabrikneuen “NSB-PRINZ“ verwendet werde; bei der Beklagten finde eine regelmäßige Kontrolle der von dem Filterwerk	gelieferten	Filter statt; die Er-
probungen nach dem Einbau der Filter seien gleichzeitig Erprobungen und Kontrollen für die Beschaffenheit der Br-satzfilter; außerdem sei das von der Beklagten jetzt verwendete Filter im Zusammenwirken des Zuliefererwerks mit den Technikern der Beklagten ge schaf feuworden,
II. Die Revision wendet sich nicht gegen die grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Beurteilung, welche die Bezeichnung "Original-Ersatzteil“ in der erwähnten Entscheidung des Kartellsenate des Bundesgerichtshofs und der ihr zugrunde liegenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf
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(BB 1962, 200) gefunden hat und welcher der erkennende Senat beitritt. Sie ist aber der Auffassung, daß der Streitfall sich in 2wei rechtserheblichen Punkten von dem damals
 entschiedenen Sachverhalt unterscheide, von denen das Berufungsgericht nach ihrer Ansicht den einen in seiner rechts-liehen Bedeutung verkannt, den anderen unter Verstoß gegen § 286 SPD in tatsächlicher Hinsicht unrichtig gewürdigt habe.
1. a) In rechtlicher Hinsicht, so macht sie geltend, habe das Berufungsgericht den Umstand unzutreffend beurteilt, daß das von der Beklagten als "Original-HSU-Filter" bezeich-nete feil nicht nur zur Ausrüstung des "NSU-PRIUZ0, sondern mit Wissen und Willen der Beklagten auch für Wagentypen anderer Kraftfahrzeugfabriken verwendet und dort, wie die Klägerin unter Torläge eines Musters vorgetragen habe, unter anderer Bestellnummer gleichfalls als "Originals-Ersatzteil" für die betreffende Type geführt werde. Die natürliche Auffassung des Kraftfahrzeughalters gehe dahin, daß ein als "Original-Ersatzteil0 angekündigtes Teil nur in Kraftwagen der anpreisenden Kraftfahrzeugfabrik Verwendung finden könne; wenn dies nicht zutreffe, werde der Käufer sich getäuscht fühlen; zu demindest sei es unlauter, so zu werben, daß der Umworbene durch die Anwendung landläufiger Wendungen zu unrichtigen Folgerungen verleitet und damit entweder an dem Wahrheitsgehalt der Werbung oder an der Bedeutung des Begriffs irre werde...
b) Mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben. Er richtet sich in erster linie gegen die tatrichterliche Beurteilung der Frage, was der Verkehr unter der Be-
zeichnung "Original" in Verbindung mit Fahrzeugteilen eines Kraftwagens versteht, von denen er weiß, daß sie auch dann,
 
wenn die Kraftfahrzeugfabrik selbst sie als Ersatz- oder Austauschteil anbietet, außerhalb dieser Fabrik von Zulieferern angefertigt worden sein können. Das Berufungsgericht hat dieser Beurteilung mit Recht weniger die Vorstellungen der Kraftfahrzeughändler und Werkstätteninhaber, die mit den Bezeichnungsgewohnheiten der Kraftfahrzeugfabriken vertraut sind, als die Auffassung der Kraftfahrzeugbesitzer, und zwar die der Besitzer eines RSU Wagens zugrunde gelegt, die mit der umstrittenen Bezeichnung gleichfalls angesprochen werden. Ben Peststellungen, die das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang aufgrund seiner hierzu ausreichenden eigenen Sachkunde und Erfahrung getroffen hat, ist entgegen der Ansicht der Revision zu entnehmen, daß der Kraftfahrzeugbesitzer gerade nicht erwartet, ein ‘'Original"-Ersatzteil werde ausschließlich von der Kraftfahrzeugfabrik verwendet, die es als solches ankündigt, sondern daß er das entscheidende Gewicht darauf legt, ein gleiches Teil wie das entsprechende zur Erstausrüstung gehörende Teil zu erhalten, wobei er mit einer irgendwie gearteten Zusammenarbeit zwischen Kraftfahrzeugfabrik und Ersatzteilhersteller, die das Berufungsgericht hier schon in der gemeinsamen Entwicklung des Filters gesehen hat, und mit einer Kontrolle durch die Fabrik rechnet, die zur folge hat, daß die Fabrik die zuge-lieforten Teile als für ihren Ruf gut ansieht und für deren Tauglichkeit einsteht. Die Annahme, das jeweilige Teil sei nur für Wagen der anbietenden Kraftfahrzeugfabrik geeignet, für alle sonstigen Kraftfahrzeuge dagegen nicht brauchbar, ist in dieser Vorstellung nicht enthalten; die etwaige anderweitige Verwendbarkeit des gleichen Teils ist dem Pahrzeugbesitzer nach der Feststellung des Berufungsgerichts vielmehr gleichgültig.
 
Diesen Feststellungen kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Das Berufungsgericht hat sich mit seiner Beurteilung namentlich nicht, wie die Revision meint, in Gegensatz zu den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs gesetzt. Diese Entscheidungen hatten sich, soweit die Bezeichnung ^Original-Ersatzteil” für zugelieferte Teile wie im Streitfälle Ölfilter, angegriffen wurde, mit einem Klageantrag zu befassen, der diese Bezeichnung nur dann gelten lassen wollte, wenn die zugelieferten Teile ’'Stück für Stück” in der Kraftfahrzeugfabrik geprüft wurden. Nach diesem Antrag kam es nicht darauf an, ob das jeweilige Teil auch für Fahrzeuge anderer Hersteller verwendbar war. Der Antrag hätte vielmehr, wenn ihm entsprochen worden wäre, für die Kraftfahrzeugfabriken die Möglichkeit offen gelassen, für zugelieferte Teile unter der Voraussetzung der Kontrolle Stück für Stück die Bezeichnung ’’Original-Ersatzteil” ohne Rücksicht darauf zu gebrauchen, ob die gleichen Teile zu denselben Zwecken noch von anderen Kraftfahrzeugfabriken verwendet wurden. Der Revision ist zuzugeben, daß seinerzeit das Oberlandesgericht Düsseldorf gleichwohl in einer zusammenfassenden Wiedergabe der von ihm als wesentlich erachteten Merkmale eines ’’Original-Ersatzteiles” für einen Wagentyp bei zugelieferten Teilen auch dasjenige erwähnt hat, daß das Teil ’’nach Ansicht der Autofabrik .... nur in diesem Kraftwagen Verwendung finden könne”♦ Im Rahmen der damaligen Klage handelte es sich hierbei aber um eine für jene Entscheidung entbehrliche und sie daher nicht tragende Erwägung, die auch vom Rcvisionsgericht ausdrücklich als solche gekennzeichnet worden ist (Urteilsabsehrift S. 30 unter 3, insoweit in GRUR 1963, 142 und WER 1963, 169 nlc:ht abgedruckt) und zudem in den voraufgegangenen näheren Feststellungen
 des Qberlandesgerichts Düsseldorf über die Verkehrsauffassung keine erkennbare Grundlage hatte«, Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Erwägung auch anschließend immerhin dadurch eingeschränkt, daß es die Bezeichnung von genormten (Teilen, wie sie in Wagen aller Art anzutreffen sind, als MOriginal“‘Ersatzteile1f für unschädlich erklärt hat, weil der Verkehr hierdurch nicht getäuscht werde (GHUR aaO S. 144 linke Spalte unter 3 letzter Absatz); desgleichen hat das Revisionsgericht die Bezeichnung für feile, die - wie landläufige Schrauben und Muttern - außer in den Wagen der damaligen Beklagten auch überall anderswo Verwendung finden, für rechtlich bedenkenfrei gehalten (Urteilsabschrift S. 50). Die Entscheidungen in dem früheren Rechtsstreit beruhen danach allein auf der Feststellung, daß der Verkehr bei einem nOriginal-Ersatzteil” die Gleichheit des Ersatzteils mit den entsprechenden feilen der Erstausrüstung sowie bei zugelieferten feilen eine irgendwie geartete Zusammenarbeit zwischen Kraftfahrzeugfapplk und Zulieferer und eine Eontrolle durch die Kraftfahrzeugfabrik als wesentlich ansieht. Diese Feststellung stimmt mit der des Berufungsgerichts im Streitfälle ungeachtet einiger unbedeutender Abweichungen in der Ausdrucksweise Überein und ist, da sie keine Verstöße gegen allgemeine ErfahrungsSätze oder gegen die Denkgesetze erkennen läßt $^ für die Revisionsinstanz bindend .
Die Vorschrift des § 5 OTG wäre auf die Bezeichnung *fOriginal-HBU-Fiiterfr aber auch dann nicht anwendbar, wenn ein nicht unbeachtlicher feil der Besitzer von USU-Fahrzeugen allein schon aus dieser Bezelchnung schließen sollte, das Filter sei nur für BSU-Wagen oder nur für den "KSU-FRINZ,f verwendbar. Die Bezeichnung v/ürde dann für diesen Verkehrs-
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kreis allerdings insofern eine unrichtige Angabe darstel-len, als das 'Filter in Wahrheit auch für andere Wagen verwendet wird. Die Angabe wäre aber nicht, wie es für die Anwendung des § 3 UWG weiterhin erforderlich wäre, geeignet, wegen dieser Unrichtigkeit den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor aurufen-, Bas Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß es dem Fahrzeugbesitzer gleichgültig sei, ob das von. einer Kraftfahrzeugfabrik als "Original-Ersatzteil" angebotene feil auch in andere Wagen-typen eingebaut werde, Damit steht zugleich fest, daß der Fahrzeugbesitzer die auss.chließliche Verwendbarkeit eines Ersatzteils für eine bestimmte fype zu demindest ira Regelfälle nicht als besonderen Vorteil. v/ertet.Es ist im Rechtsstreit nichts vorgetragen worden, was ,dieser Feststellunglöatgegen-stehen könnte. Auch nach der Lebenserfahrung ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Fahrzeugbesitzer den Vorzug bei einem für seinen Wagen angebotenen Ölfilter gerade in dem negativen Umstande erblicken könnte, daß das Filter für Kraftwagen anderer Kraftfahrzeugfabriken nicht brauchbar ist. Bas Angebot eines Original-Filters kann dem Fahrzeugbesitzer verständigerweise nur deshalb besonders günstig erscheinen, weil es ihm die Gewißheit gibt, dass das Filter wegen seiner Übereinstimmung mit dem gleichen feil der Erstausstattung den Anforderungen seines Fahrzeugs am besten gerecht wird, und daß ihm die Kraftfahrzeugfabrik:, aus der sein Fahrzeug stammt, hierfür selbst Gewähr bietet, Biese Gewißheit wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß das Filter die gleiche Aufgabe auch noch bei Fahrzeugen anderer Hersteller zu erfüllen vermag, etwa weil diese Fahrzeuge in den dafür wesentlichen Elementen vielleicht eine gleiche Konstruktion auf-weisen und bei ihnen daher die an das Filter zu stellenden
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Anforderungen die gleichen sein mögen. Es wäre sogar eher denkbar, daß die Verwendung des gleichen Teils durch andere Hersteller, namentlich durch solche von gutem Ruf, als v/ertsteigernd betrachtet werden würde, weil sie erkennen läßt, daß dem Teil über seine Tauglichkeit für eine bestimmte Wagentype hinaus allgemein eine gute Beschaffenheit zuerkannt, wird. Dies gilt zu demal für ein Teil, das wie das vorliegende seiner Zweckbestimmung nach in Fahrzgeugen zahlreicher Konstruktionen benötigt wird, und bei dem daher ähnlich wie bei genormten Teilen nicht ohne weiteres damit gerechnet werden kann, daß es für einen einzelnen Fahrzeugtyp als Sonder-~ konstruktion angefertigt wird. Soweit aber dennoch die Vorstellung bestehen sollte, ein “Original-HSU-öifilter” werde nur in NStT-Wagen benutzt, würde diese Vorstellung nach dem Vorhergehenden nicht ursächlich für die Annahme sein können, das Angebot dieses Filters sei besonders günstig. Eine abweichende Beurteilung könnte allerdings bei einem Fahrzeugteil angezeigt sein, das durch eine zu der Bezeichnung als “Original-Ersatzteil“ hinzutretende Werbung - etwa durch den Hinweis auf eine damit verbundere.technische Heuerung - als ausschließlicher Vorzug eines bestimmten Wagentyps angekündigt worden ist. Per vorgetragene und festgestellte Sachverhalt läßt indessen nicht erkennen, daß es sich bei dem “Original-NSH-ölfilter“ um ein solches Teil handelt. Insbesondere kann dies nicht aus dem Werberundschreiben der Beklagten vom 18. Juni 1961 entnommen werden, das insoweit nur eine allgemein gehaltene Anpreisung enthält.
Per Revision kann schließlich auch nicht darin beigepflichtet werden, daß der G-ebr&uch der Bezeichnung “Original-NSU-Öifilter“ für ein bei anderen Kraftfahrzeugtypen gleichfalls verwendbares oder verwendetes Filter zu demindest nach
 
§ 1 UWG unlauter sei« Wenn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Verstoß gegen § 3 UWG vorliegt, weil die Bezeichnung im Hinblick auf die Verkehicsauffassung nicht als unrichtige Angabe wirkt, jedenfalls aber eine etwa vorhandene Unrichtigkeit nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots erwecken würde, so mußten weitere Umstände erkennbar sein, die unabhängig von der Frage der Unrichtigkeit der Bezeichnung und eines dadurch etwa hervorgerufenen Kaufanreizes den Vorwurf der Unlauterkeit begründen könnten. Solche Umstände hat auch die Revision in dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht aufzeigen können. Sie stellt es vielmehr auch im Rahmen des § 1 UWG auf den Wahrheitsgehalt der Werbung, insbesondere auf den Gesichtspunkt ab, daß der Verkehr durch die angegriffene Bezeichnung zu unrichtigen Folgerungen verleitet werden könne. Dieser Gesichtspunkt kann aber, wie schon im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 UWG dargelegt wurde, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfälle nicht durchgreifen.
2. Unter Bezugnahme auf § 286 ZPO rügt die Revision sodann, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß nach der Bekundung des Ingenieurs Br.	des	Versuchsleiters
 der Beklagten, nur die für den Einbau in neue Wagen benötigten Ölfilter von dem Zuliefererwerk an die Beklagte geliefert und dort geprüft würden, während dieses Werk die als Ersatzteile bestimmten Ölfilter unmittelbar an den Großhandel liefere, so daß die Beklagte insoweit keine direkte Überwachungsmöglichkeit habe. Die Revision ist der Auffassung, daß die Feststellung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die Filter entsprechend den durch die Bezeichnung uOriginal~NSU~Ölfilteru ausgelösten Erwartungen des Verkehrs untersuche, angesichts dieser Bekundung verfahrenswidrig getroffen sei.
Auch diese Beanstandung ist nicht gerechtfertigt. Allerdings enthält die Niederschrift über die Aussage des Dr.WeHBB-flHBdie von der Revision in bezug genommenen Angaben.
Br. WefHHBB hat diese Angaben aber später dahin eingeschränkt, er könne nicht genau sagen, ob diejenigen Filter, die als Ersatzteile für den "NSU-PRINZ" vorgesehen seien, über die Beklagte an ihre Betriebsorganisation gingen; dies müsse ein kaufmännischer Angestellter wissen. Der Verkaufsleiter CHH^des Zuliefererv/erks hat alsdann ausdrücklich bekundet, daß ein Teil der von diesem Werk an die Beklagte unmittelbar gelieferten Filter solche Teile betreffe, welche die Beklagte über ihre Vertriebsorgahisation an die Händler oder Kunden weitergebe. Dies liegt nach der Lebenserfahrung ohne*“ hin nahe; denn die Ersatzteile unterscheiden sich von den entsprechenden Teilen der Erstausrüstung nicht durch ihre Herkunft und Beschaffenheit, sondern allein durch ihre Zweckbestimmung,. die dahin geht, daß sie nicht bei der Anfertigung neuer Wagen, sondern bei der Instandsetzung alter Wagen verwendet werden, und der Kraftfahrzeugfabrik steht die Entscheidung darüber frei, ob und in welchem Umfange sie die Teile, die sie vom Zuliefererwerk bezogen hat, dieser Zweckbestimmung zuführen oder für den Einbau in neue Wagen bereithalten will. Außerdem hat OflB ausgasagt, das Filterwerk HHHBI verwende jedenfalls in neuerer Zeit die Bezeichnung "Original-NSU-Ölfilter*1 mit der Nummer 40 07 00 504 nur für die Filter, die es unmittelbar an die Beklagte liefere; die an den Handel gehenden Filter würden dagegen in einer neutralen Packung versandt. Laß die Beklagte andererseits die von dem Filterwerk	un	sie	gelieferten,
d.h. alle mit der streitigen Kennzeichnung versehenen Ölfilter schon bei Eingang stichprobenweise darauf prüfen läßt, ob sie den technischen Anforderungen entsprechen, insbesondere,
 
ob sie hinsichtlich der Maße, der Zahl der Faltenbälge und der Gesamtfilteroberfläche mit der Bestellzeichnung der Beklagten übereinstimmen, hat Br»	ausdrücklich
 bestätigt* Nach derselben Aussage findet stichprobenweise eine praktische Funktionsprüfung der Filter in den Versuchsfahrzeugen und -motoren der Beklagten statt. Bas Berufungsgericht, dessen Feststellungen ersichtlich auf diesem Beweisergebnis beruhen, hat im übrigen noch dargelegt, daß die von Br. WeflHiHl eingehend geschilderten Erprobungen in den Versuchsfahrzeugen gleichzeitig auch als Erprobungen und Kontrollen für die Beschaffenheit der Ersatzfilter zu gelten hätten. Gegen diese Auffassung können rechtliche Bedenken umso weniger geltend gemacht v/erden, als bei einem Filter, das für den Verkauf als Ersatzteil vorgesehen ist, eine Funktionsprüfung ohnehin nicht durchgeführt v/erden kann; denn wenn das Filter bereits zu Versuchszwecken benutzt worden ist, würde es nicht mehr verkäuflich sein.
Nach alledem war das Berufungsgericht durch die Angaben des Br. WeHBB auf welche die Revision sich bezogen hat, nicht an der Feststellung gehindert, daß die Beklagte die Ölfilter einer Kontrolle unterwerfe, die den mit der Bezeichnung "Original-NSU-Filter’1 verbundenen Vorstellungen der Kraftfahrzeugbesitzer gerecht wird» Bei dieser Feststellung sind mithin die Grenzen der im Revisionsrechtszuge nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Beweiswürdigung nicht überschritten worden,
III. Ba die Revisionsangriffe hiernach das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können und dieses Urteil auch sonst keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufweist, mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Ansprüche auf Widerruf und Zubilligung der
 Veröffentlichungsbefugnis noch gesondert hätte eingegangen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Fehle
 Mösl	Simon