Cavalleria rusticana Hat der Inhaber der Urheberrechte an einem Werke der Tonkunst in der Bundesrepublik die Wahrnehmung der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung uneingeschränkt der GEMA übertragen, so umfaßt diese Übertragung auch die Befugnis, zu gestatten, daß in einem anderen Lande hergestellte Matrizen von Aufnahmen des Werkes in die Bundesrepublik eingeführt und hier für die Herstellung von Schallplatten verwendet werden. Die Klägerin wollte Schallplatten mit einem Querschnitt aus der Oper "Cavalleria rusticana" hersteilen« Sie wandte sich zu diesem Zweck im Herbst 1958 an die Beklagte mit der Bitte, das Notenmaterial zur Verfügung zu stellen,, Die Beklagte übersandte ihr darauf einen Revers und eine Rechnung über 1 000,- DM mit dem Zusatz: Die Klägerin sah indessen von der Verwendung des Noten*-materials der Beklagten ab« In der Folgezeit hat sie Schallplatten, auf denen die ganze Oper wiedergegeben ist, mit Hilfe von Matrizen ihres SchwesterUnternehmens, der Decca-London, ausgepreßt« Auch die Decca-London hatte mit dem BIEM Sie hatte die Oper "Cavalleria rusticana" am 9- Juli i960 mit Notenmaterial des Verlegers Sflimp in England auf genommen* die Matrizen hiervon im August i960 hergestellt und am 18„ Oktober i960 der Klägerin Kopien der Orignial-Matrizen übergeben* Die Klägerin hat die Absicht* von der Decca noch eine Matrize in Gestalt eines Tonbandes für eine Stereo*Aufnahme der Oper zu beziehen* Zwischen der Decca-London und dem Verleger besteht ein Vertrag vom 19» April. Die Klägerin hält sich zur Einfuhr der Matrizen und zu dem Vertrieb der danach ausgepreßten Schallplatten für berechtigt» Sie hat sich hierbei namentlich auf Art. VII (2) des BIBM-Normalvertrags, dessen Voraussetzungen erfüllt seien, und auf den Vertrag zwischen der Decca-Bondon und ■Be** 1.) festzustellen, daß der Beklagten aus der Decca-Aufnahme des Werkes ’’Cavalleria rustieana" von und aus dem Vertrieb der danach hergestellten Schallplatten durch die Klägerin keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, insbesondere kein Anspruch auf Katerialleihgebühr und Schadensersatz; Sie hat geltend gemacht* ungeachtet der Übertragung der mechanischen Hechte auf die GEMA sei ihr die Befugnis verblieben* in ihrem Gebiet* also namentlich in Deutschland* für die mechanische Vervielfältigung des geschützten Werkes und für die Verbreitung von Tonträgern die Zahlung einer sogenannten "Materialieihgebühr" zu'verlangen* Die Vermietung der Noten (des "Deihmaterials") sei eine für den deutschen Musikverlag typische besondere Vertriebsart, durch die das übertragene Hecht zur mechanischen Vervielfältigung dinglich beschränkt sei. Diese Beschränkung, die auch für die von ihr, der Beklagten, vorgenommeno Rechtsübertragung an die GELEA gelte, ergebe sich überdies aus dem Grundsatz* daß die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse ihrem Umfange nach durch die ihr zugrunde liegende Zweckbestimmung begrenzt sei* Nach diesem Grundsatz werde die sogenannte "leihreversbindung11 des Werkes durch die Übertragung der mechanischen Hechte nicht aufgehoben. Zudem sei die Decca-London aufgrund des Vertrags mit nicht berechtigt gewesen, Matrizen mit Aufnahmen der Oper nach Deutschland zu liefern» Die Oper "Cavalleria rusticana" gehöre in England auch nicht zu dem BIEM*-Repertoire. Es hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe sich infolge der Übertragung der mechanischen Rechte auf die GM der Befugnis begeben, aus der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung der Oper "Cavalleria rusticana" noch irgendwelche Ansprüche herzuleiten. Nach der - von der Revision nicht angegriffenen -Feststellung„ daß kein Vertrag zwischen den Parteien bestanden habe, aus dem sich ein Anspruch auf Zahlung der Notenmiete ergeben könne9 hat das Berufungsgericht zunächst geprüft,, ob die Klägerin durch die Verwendung der ihr von der Decca-London zur Verfügung gestellten Matrizen und durch den Vertrieb der danach gepreßten Schallplatten eine Urheber-rechtsverlctzung begangen,, nämlich in Mittäterschaft mit der Decca-London widerrechtlich in die der Beklagten für Deutschland zustehende und von ihr auf die GEMA übertragene ausschließliche Verbreitungsbefugnis eingegriffen habe» Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint„ die Überlassung der Matrizen an die Klägorinp die an sich eine gewerbsmäßige Verbreitung eines Vervielfältigungsstücks dar-stello, und die Benutzung der Matrizen zur Schallplattenaus-pressung sei zwar nicht aufgrund des Vertrags der Decca-London mit dem italienischen Verleger der nach Abtretung der mechanischen Rechte für Deutschland an die Beklagte keine Verbreitungsbefugnis für dieses Gebiet mehr habe übertragen können, v/ohl aber aufgrund des BIEM-Normal-vertrags, d»h» aufgrund der Rechte zulässig gewesen,, die von an die Beklagte, von dieser an die GEM und von der GEMA an das BIEM übertragen worden seien, von welchem wiederum die Klägerin durch den Normalvertrag das nicht ausschließliche Hecht zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung der Vervielfältigungsstücke in -Deutschland erlangt habe. Die in den Artikeln II (1), VII (2) und XIX des BIEM-Normalvertrags geregelten Voraussetzungen für die Genehmigung der Matrizenweitergabe an die Klägerin durch das BIEM seien nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin erfüllt. Die Klägerin habe nicht sittenwidrig gehandelt; denn sie habe von der ihr durch den BIEM-Normalvertrag gebotenen Möglichkeit des Matrizenaus-’ tauschs Gebrauch gemacht, und ihr Vertragspartner, das BIEM, leite seine Rechte über die GEMA von der Beklagten selbst ab. Auch habe die Klägerin keine eigene Aufnahme des Werkes veranstaltet, zu der sie das Notenmaterial der Beklagten benötigt hätte, sondern lediglich die Decea-Aufnahme nachgepreßt, die unter entgeltlicher Benutzung des Notenmaterials von hergestellt worden sei. die üblichen Lizenzgebühren« Besondere, die Sittenwidrigkcit begründende Umstände seien nicht dargetan« Namentlich lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die kostenlose Zuhilfenahme technischer Errungenschaften als sittenwidrige Ausnutzung einer üblicherweise zu vergütenden fremden Leistung anzusehen .sei« Den Musikverlegern, denen - wie auch der Beklagten - die auf dem BIEM-Normalvertrag beruhende Gepflogenheit des Matrizenaustausehs bekannt sei., wäre es überdies ohne weiteres möglich gewesen, sich bei der Übertragung der mechanischen Rechte auf die GEMA auszubedingen, daß bei der Einbringung dieser Rächte in das BIEM die Belange der Verleger in Ansehung des für mechanische Aufnahmen benötigten Notenmaterials in der von der Beklagten gewünschten Weise gesichert wurden« Dies sei aber nicht geschehen« 1, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Ansprüche der Beklagten, denen die Klägerin mit den beiden Anträgen der negativen Peststellungsklage entgegentritt, auf die von der Beklagten und auch von der Revision in erster Linie geltendgemachteh urheberrechtlichen Gesichtspunkte nicht gestützt werden können* Allerdings kommt es für die urheberrechtliche Beurteilung dieser Ansprüche nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Befugnisse der Decca-Iondon, insbesondere nicht darauf an, ob und weshalb die Decca-London berechtigt war, die von ihr in England hergestellten Matrizen oder deren Kopien der Klägerin zu überlassen* Da die Auswertungsrechte hinsichtlich der Oper "Cavalleria rusticana" geographisch aufgespalten sind und für England und Deutschland in verschiedenen Händen liegen, ist vielmehr für die Ansprüche, welche die Beklagte gegen die Klägerin wegen der Herstellung und Verbreitung mechanischer Vervielfältigungsstücke in Deutschland erhebt, die Rechtsstellung der Beklagten in Deutschland entscheidend. a) Die Beklagte hat den überwiegenden Teil der urheberrechtlichen Befugnisse, die sie durch die Verträge mit und für eine Reihe von Ländern, u-a. Eigene urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin kann sie danach nur aus Rechten her-leiten, die ihr nach Abschluss des Berechtigungsvertraganoch verblieben sind, aa) Von der Übertragung an die GEMA waren außer dem hier nicht in Betracht kommenden Bühnenaufführungsrecht (§ la Abs. 1 des Vertrags) die sogenannten graphischen Rechte, d.h. die Rechte nicht erfaßt, die in den der Beklagten vorbehaltenen Gebieten, also auch in Deutschland, die Vervielfältigung und Verbreitung des Notenmaterials zu dem Gegenstand haben, Diese Rechte erstrecken sich zwar auf jede Verwendung von Notenmaterial innerhalb jener Gebiete, gleich, ob das Material käuflich oder mietweise abgegeben wirdc Die Beklagte muß daher als Inhaberin der graphischen Rechte beteiligt werden, wenn für eine Aufnahme des Werkes, die der Herstellung mechanischer Vervielfältigungsstücke dient, in Deutschland Notenmaterial benutzt werden soll. -inLJJeütsöKländ^he^geitelltefr jSdhällplatt em der Oper "Cavalleria rusticana" überhaupt kein Notenmaterial verwendet, sondern die Schallplatten mit Hilfe von Matrizenkopien gepresst, die in England nach einer dort veranstalteten Aufnahme des Werkes angefertigt worden waren. bb) Mechanische Rechte, aus denen sich Ansprüche gegen die Klägerin ergeben könnten, standen der Beklagten nach dem Abschluß des Berechtigungsvertrags mit der GEMA nicht mehr zu. Zu den Rechten, die der GEMA in dem Vertrage zur Wahrnehmung überlassen waren, gehörten nach § t h die mechanischen Vervielfältigungs- und Herstellungsrechte, die sich auf die Übertragung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe dienen, be-ziehen. Beklagten auf die GEMA gelte nur für solche mechanischen Vervielfältigungsstücke9 die mittels einer in Deutschland (oder einem sonstigen der Beklagten vorbehaltenen Gebiet) veranstalteten Aufnahme des Werkes angefertigt werden, und sie gestatte daher nicht das Pressen von Schallplatten nach Matrizen, die aus anderen Gebieten nach Deutschland eingeführt worden seien0 Diese Auffassung der Revision, nach der die Beklagte ungeachtet der Rechtsübertragung auf die GEMA die Benutzung aus England eingeführter Matrizen zur Herstellung von Schallplatten in Deutschland aus eigenem Recht untersagen konnte, würde voraussetzen, daß die nach Gebieten aufgespaltenen mechanischen Rechte im Falle ihrer Übertragung in einem dieser Gebiete nochmals nach dem Herstellungsort etwaiger Vervielfältigungsstücke - hier der Matrizen - aufgespalten werden müßten, die für eine in dem Gebiet vorgenommene weitere Vervielfältigung gebraucht werden«, Für eine solche zusätzliche Aufspaltung bietet der Berechtigungsvertrag, der als Formularvertrag über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung findet und dessen Auslegung daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (BGH GRUR 1962, 370, 375 - Schallplatteneinblendung), keine llandhabeo Diese Aufspaltung stände auch im Widerspruch mit den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise, wie sie für die Ausübung der mechanischen Rechte im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr in den Bestimmungen des BIEM-Normalvertrags zu dem Ausdruck gelangt sind» Rach diesem Vertrage ist es nämlich dem Fabrikanten ausdrücklich erlaubt, Verbreitungsstücke nach Aufnahmen von Dritten herzustollen (Art\ III) und Aufnahmematrizen Dritten zur Verfügung zu stellen (Art«, VII 1, 2), ohne daß es darauf ankäme, wo die Aufnahme stattgefunden hat oder wo die Matrize angefertigt worden ist„ Diese Regelung spricht dafür, daß in den mechanischen Rechten, die der seinerzeit dem BIEM angehörenden GEMA, durch den Berechtigungsvertrag überlassen wurden, auch die Befugnis einbegriffen war, die Verwendung ausländischer Matrizen zur Herstellung von Schallplatten in der Bundesrepublik zu gestatten. Eine solche Auslegung rechtfertigt sich auch nicht., wie die Revision meint, aus dem Grundsatz, daß der Umfang der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse im Zweifel durch die dem Vertrage zugrunde liegende Zweckbestimmung begrenzt wird (BgH GRUR 1959* 2oo - "Der Heiligenhof")» Der Zweck einer Übertragung der mechanischen Rechte für ein bestimmtes Gebiet ist darin zu sehen, dem Erwerber die Wahrnehmung aller dem Übertragenden zustchenden Befugnisse zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung mechanischer Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes in diesem Gebiet zu ermöglichen,, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Zweck eine Beschränkung der übertragenen Rechte nach der Richtung gefolgert werden könnte, daß für eine in dem betreffenden Gebiet vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung nur Aufnahmen des Werkes benutzt werden dürfen, die in diesem Gebiet stattgefunden haben. Es trifft daher nicht zu, daß, wie die Beklagte geltend macht, die Übertragung der mechanischen Rechte auf die GEMA insofern einer dinglich wirkenden Beschränkung unterlegen habe, als die übertragenen Rechte nur unter Beachtung einer zugunsten der Beklagten bestehenden "Leihreversbindung", doh„ nur unter der Voraussetzung hätten ausgeübt werden dürfen, daß für die Herstellung und den Vertrieb von Schallplatten in Deutschland das von der Beklagten zur Vermietung bereitgehaltene Notenmaterial benutzt, zu demindest aber ein der Materialgebühr entsprechender Betrag an die Eeklagte gezahlt werde® Für eine derartige Überordnung der graphischen über die mechanischen Rechte fehlt es an jeder rechtlichen Grundlage» Wie hieraus folgt, irrt die Revision, wenn sie ausführt, der GEMA sei in § 1 h des Berechtigungsvertrags nicht das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung von im Ausland hergestellten Matrizen zur Herstellung von Tonträgern in Deutschland übertragen worden» Das Recht, solche Matrizen nach Deutschland einzuführen, - worin das Berufungsgericht zutreffend die Verbreitung eines VervielfältigungsStücks erblickt hat um danach in Deutschland Schallplatten auspressen zu lassen, ist vielmehr mangels gegenteiliger Abreden in den der GEMA für Deutschland übertragenen mechanischen Hechten enthalten» Die Beklagte ist daher nicht mehr befugt, die Einfuhr von Matrizen und die Herstellung von Schallplatten mit Hilfe der eingeführten Matrizen in Deutschland unabhängig von der GEMA aus eigenem Recht zu untersagen» b) Sie kann eine solche Befugnis aber auch nicht aus den ihr von der GEMA im Rechtsstreit erteilten Ermächtigungen ableiten» Dabei kann auf sich beruhen, ob oder inwieweit die von der GEMA abgegebenen Erklärungen ihrem Wortlaut nach für die Geltendmachung jener Ansprüche durch die Beklagte ausreichen würden«, Denn auch der GEMA stehen urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin nicht zu« Die Rechte der GEMA sind von dieser in das BjjEM eingebracht worden, von dem wiederum die Klägerin durch den BIEM-Normalvertrag das nicht ausschliessliche, im übrigen aber inhaltlich gleiche Recht zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung von mechanischen Vervielfältigungsstücken des BliClt-Eepcrtoires und damit auch der Oper "Cavalleria rusticana" in Deutschland erlangt hat» Auf Grund der letztlich auf die Beklagte und die GEMA zurückgehenden Kette von Rechtsübertragungen war nach alledem die Klägerin befugt, in Deutschland mit Hilfe von im Ausland angefertigten Matrizen Schallplatten dieser Operdierzustellen und zu verbreiten, ohne daß hierdurch urheberrechtliche Befugnisse der GEMA verletzt werden konnten» An dieser Rechtslage würde sich auch dann nichts geändert haben, wenn das BIEM die mechanischen Rechte, die es von der GEMA erworben hatten, anläßlich des Auscheidens der GEMA zu Ende des Jahres I960 wieder auf die GEMA zurück- übertragen hätte® Das Berufungsgericht hat aufgrund des insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Klägerin (Schriftsatz vom 29® März 1962) und der von der Klägerin vorgelegten Anmeldekarten 2048 bis 2053 rechtlich einwandfrei festgesteiltp daß die Klägerin die Verwendung der Matrizen der Decca-London für die Herstellung von Schallplatten der vollständigen Oper am 8» Juni 1961 der GEMA angezeigt und daß die GEMA daraufhin eine dem Art. XIX Abs® 2 des BIEM-Normalvertrags entsprechende Lizenzeinzeichnung vorgenommen hat, durch welche die Zahlung der an die Beklagte für die Übertragung der mechanischen Rechte zu entrichtenden Lizenzgebühren sichergestellt wurde., Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß diese Anzeige erstattet und von der GEMA in der angegebenen Weise registriert worden ist® Sie wendet sich lediglich dagegen., daß das Berufungsgericht die Anzeige als eine solche im Sinne des Art® XIX des BIEM - Hormalver- c) Auf die vom Berufungsgericht eingehender behandelte Frage, ob die Decca-London ihrerseits aufgrund des auch von ihr abgeschlossenen BIEM-Normalvertrags zur Versendung der von ihr hergestellten Matrizen nach Deutschland berechtigt war, kommt es nach dem Vorhergehenden nicht an» Das gleiche gilt für den damit zusammenhängenden Vortrag der Revision, die Herstellung der Matrizen in England sei durch jenen Vertrag nicht gedeckt gewesen, weil das Werk für England nicht zu dem BIEH-Repertoire gehöre, sondern dort, wie die Beklagte im ersten Rechtszug behauptet habe, für den dem BIEM nicht angeschlossenen Verleger AfllHHHV geschützt sei.» Wie indessen die Revision selbst nicht verkennt, würden sich aus diesen Vorschriften nur dann Unterlassungsund Schadensersatzansprüche der Beklagten ergeben können, wenn öi-e Klägerin zur Schallplattenherstellung in Deutschland im Hinblick auf urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten keine im Ausland hergestellten Matrizen verwenden dürfte,
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein LitUrhG § 8 Abs, 3, § 11 Abs, 1, § 12 Abs, 2 Nr, 5 Cavalleria rusticana Hat der Inhaber der Urheberrechte an einem Werke der Tonkunst in der Bundesrepublik die Wahrnehmung der Rechte zur mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung uneingeschränkt der GEMA übertragen, so umfaßt diese Übertragung auch die Befugnis, zu gestatten, daß in einem anderen Lande hergestellte Matrizen von Aufnahmen des Werkes in die Bundesrepublik eingeführt und hier für die Herstellung von Schallplatten verwendet werden. Auf Grund der bei ihm verbliebenen Rechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Notenmaterials (der sog, graphischen Rechte) kann der Urheberberechtigte in diesem Falle die Einfuhr und Verwendung der ausländischen Matrizen nicht unter- t sagen, Br kann auf Grund dieser Rechte auch nicht die Zahlung eines Betrages in Höhe der sog, Materialleihgebühr fordern, von der er die Benutzung des Notenmaterials für eine Aufnahme des Werkes in der Bundesrepublik abhängig machen könnte. BGH, Urt, v. 18, Dezember 1964 - Ib ZR 112/62 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Ib ZR 112/62 Verkündet am 18« Dezember 1964- ZUg; ... I - i. ."ü i . i.i.b “•* 4 h Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Kommanditgesellschaft Unter der Pirma Ed« & 0« BoG), Musik- und Btihnenverlag., vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Musikverleger KurtRÄ^Bi und Rechtsanwalt Dieter LaflHP9 V? HatHHHIpstraBe ' Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen die Ü?| vertreten. Hfl S Schallplatten ftsfiihrer GmbH; und gesetzlich - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsbeklagte„ Rechtsanwalt Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluthp Pehle? Dr. Mösl und Alff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1, Juni 1962 wird- auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: ______ i.i sDie Klägerin stellt Schallplatten her* die Beklagte betreibt einen Musik- und Bühnenverlag. Durch Vertrag vom 1. Mai 1891 hat die Beklagte von dem italienischen Verleger SWBB» üer damals sämtliche Ver-öffentlichungs- und Aufführungsrechte für die Oper '‘Cavalleria rusticana" von innehatte5 das vollständige und aus- schließliche Recht zur Veröffentlichung dieser Oper sowie das Musik-Aufführungsrecht für Deutschlands das damalige östereich-Ungarn und die deutsche Schweiz erworben. In einem Vei’trage vom 4» Dezember 1911 übertrugen und der Beklagten desgleichen alle vjeiteren Aufführungs- und Bühnen* aufführungsrechte für die genannten Gebiete. Am 25. Mai 1926 trafenund die Beklagte eine Vereinbarung über die “Radio-Rechte", Am 29. April 1954 schließlich vereinbarten sie9 daß auch die "mechanischen Rechte" hinsichtlich der - 3 ~ Oper Cavalleria ruaticana in jenen Gebieten der Beklagten zustehen sollten; die Beklagte verpflichtete aich dabei, die GEMA Berlin, welche "die Rechte einkassiere", zu ermächtigen, die Einnahmen aus den Gebieten vom 1 . Januar 1952 an zwischen der Beklagten und gleichmäßig zu teilen. t Die Beklagte hat von den ihr zustehenden Urheberrechten u.a. "die mechanischen Vervielfältigungö- bzw. Herstellungsrechte, die sich auf die Übertragung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe dienen, beziehen", für alle Lander vom 1. Januar I960 ab der GEMA als Treuhänderin zur Wahrnehmung übertragen« In dem hierüber abgeschlossenen "Berechtigungsvertrage" war der GEMA die Befugnis eingeräumt, die Rechte ganz oder zu dem Teil an Dritte weiter zu übertragen (§ 3 des Vertrags)» Die GEMA hat das Werk in das Bureau international de 1< Edition mecanique, Paris (BIBS!) eingebracht, dem sie bis zu ihrem Ausscheiden Ende I960 als Gesellschafterin angehörte.'.Tom BIEM hat die Klägerin die mechanischen Rechte aufgrund des Normalvertrags BIEM / Schallplattenindustrie (Text 1956) erworben. Dieser Vertrag enthält unter anderem folgende Bestimmungen, in denen der Vertragspartner des BIEM jeweils als "Fabrikant" bezeichnet ist! "Artikel II (1) Das BIEM erteilt dem Fabrikanten ..... das nicht- ausschließliche Recht, die Werke des BIEM-Reper-toires ...... mechanisch aufzunehmen, von diesen Aufnahmen Vervielfältigungsexemplare anzufertigen diese Exemplare unter seiner Marke in den Verkehr zu bringen und an das Publikum für den Privatgebrauch zu verkaufen ...... Artikel in 0) Die im vorstehenden Art rr „ . . , , , 2 * * * * * * 9 II umrissene Genehmigung erstreckt sich auf Exewm-, ui am üxeDipiare^ axe der Fabrikant unter seiner Markenbe?*»-? > _ + no. es5eichnung nach Aufnahmen e s welche von Dritten vorgenommen worden vorausgesetzt, dag die Herstellung und gegebenenfalls die üinfahr dieaer Aufnahlllen ln äaa auspreseende land v0ta BIjHf duroh Llzenzein- Zeichnung erlaubt worden sindo tri0«6^^^11011111611 Weräe11 *>ei Anwendung dieses Ver- Aufg h m y°m Fabrikant<3*i selbst hergestellten men g eichgestellt ünd fairen insbesondere XIX T 10 Bes^iffirauneen äes nachstehenden Artikels Artikel VII dip^g1^ ^ geosraphia°ken Anwendungsbereich Fab iv t" SS gehÖrendett «Wm darf der BIEM I?311 +16 Aufnailmeina1:^ize eines Werkes des BISM-BeFertoires Dritten, ganz gleich auf welche Un 2U Welehem Zv^k, nur dann zur Verfügung > W6^n 6r vorher öle schriftliche Genehmigung öes BIEM erhalten hat* (2) Soll di© Matrize , . . / dedooh an einen Fabrikanten ge- schickt werden« der* •RTT3M . 61nen ffeneralvertrag mit dem mm abgeschlossen hat * ■ ' «r .. . , ** so genügt es«, um die Wei t er gäbe der Matrize si , .. ' e erlaubt anzusehen,, wenn . ^en er äas BI® ia Augenblick des Versandes der Matrize hierüber u»terrlehtet ...... Artikel XIX (1) Der Fabrikant ist verpflichtet„ dem BIEM in kürzester Frist die listen derjenigen Werke einzureichen, welche er aufnimmt oder mittels erlaubterweise von Dritten erworbener Matrizen auszuwerten beabsichtigt «, ««„ (3) Der Fabrikant kann sich auf eine Genehmigung nur dann berufen, wenn das BIEM durch seine Lizenz-einzeichnung das betreffende Werk als zu seinem Repertoire gehörig gekennzeichnet und der Fabrikant sich an diese Einzeichnung gehalten hat „ „. „«„ " Die Klägerin wollte Schallplatten mit einem Querschnitt aus der Oper "Cavalleria rusticana" hersteilen« Sie wandte sich zu diesem Zweck im Herbst 1958 an die Beklagte mit der Bitte, das Notenmaterial zur Verfügung zu stellen,, Die Beklagte übersandte ihr darauf einen Revers und eine Rechnung über 1 000,- DM mit dem Zusatz: "Einmalige Genehmigungsgebühr zur Herstellung eines Querschnitts der Oper "Cavalleria rusticana" von MflHV unter Benutzung des Leihmaterials des Verlages und Verkauf der Schallplatten ans Publikum in den im Vertrag genannten Gebieten" 0 Die Klägerin sah indessen von der Verwendung des Noten*-materials der Beklagten ab« In der Folgezeit hat sie Schallplatten, auf denen die ganze Oper wiedergegeben ist, mit Hilfe von Matrizen ihres SchwesterUnternehmens, der Decca-London, ausgepreßt« Auch die Decca-London hatte mit dem BIEM den BIEM-Normalvertrag abgeschlossen. Sie hatte die Oper "Cavalleria rusticana" am 9- Juli i960 mit Notenmaterial des Verlegers Sflimp in England auf genommen* die Matrizen hiervon im August i960 hergestellt und am 18„ Oktober i960 der Klägerin Kopien der Orignial-Matrizen übergeben* Die Klägerin hat die Absicht* von der Decca noch eine Matrize in Gestalt eines Tonbandes für eine Stereo*Aufnahme der Oper zu beziehen* Zwischen der Decca-London und dem Verleger besteht ein Vertrag vom 19» April. I960, dessen erste Ziffern (in deutscher Übersetzung) lauten* ••1. räumt DECCA das Hecht ein. die ' Oper "Gavalleria rusticana" von Pietro deren Alleineigentümer S< in allen Ländern mit Ausnahme folgender ist: Frankreich, Belgien, Ägypten, Großbritannien und Commonwealth, Deutschland ex-Österreich-Ungarn-Empire und deutsche Schweiz, aufzunehmen und diese Aufnahme auch in den Vereinigten Staaten von Amerika zur Veröffentlichung von Schallplatten derselben zu verwerten* p 2. Es ist DECCA erlaubt, diese Schallplatten auch in die in Paragraph .1 erwähnten Länder zu exportieren und zu verkaufen; DECCA muß jedoch die Erlaubnis des Zessionar-Herausgebers zu dem Druck und Vertrieb des Librettos einholen, falls dies in der entsprechenden Sprache der vorerwähnten Länder gedruckt werden soll, In einem Schreiben an die Klägerin vom 1 0. November 1958 vertrat die Beklagte die Ansicht, die Klägerin bedürfe für ~ 7 - die Einfuhr der in England hergestellten Matrizen und für die Neuaufnahme des Werks auf Matrizen in Deutschland ihrer Erlaubnis* die an die Zahlung von ? 000P- DM gebunden sei. In dem folgenden Schriftwechsel drohte die Beklagte an«, die Einfuhr der englischen Decca-Aufnahme zu sperren und Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Vernichtung der Aufnahme geltend zu machen» Die Klägerin hält sich zur Einfuhr der Matrizen und zu dem Vertrieb der danach ausgepreßten Schallplatten für berechtigt» Sie hat sich hierbei namentlich auf Art. VII (2) des BIBM-Normalvertrags, dessen Voraussetzungen erfüllt seien, und auf den Vertrag zwischen der Decca-Bondon und ■Be** zogen» Der Beklagten, so hat sie vorgetragen, seien nach der Rechtsübertragung an die GEMA in dem ihr vorbehaltenen Gebiet nur noch die von den mechanischen inhaltlich verschiedenen x. .... und zu ihnen auch nicht in irgendeiner Wechselbeziehung stehen-den graphischen Rechte verblieben. In diese Rechte habe sie* die Klägerin, nicht eingegriffen, v/eil sie für die Herstellung ihrer Schallplatten kein Notenmaterial benutzt habe. Im Hinblick auf die Verwarnung durch die Beklagte hat die Klägerin negative Feststellungsklage erhoben mit dem Anträge: 1.) festzustellen, daß der Beklagten aus der Decca-Aufnahme des Werkes ’’Cavalleria rustieana" von und aus dem Vertrieb der danach hergestellten Schallplatten durch die Klägerin keinerlei Ansprüche gegen die Klägerin zustehen, insbesondere kein Anspruch auf Katerialleihgebühr und Schadensersatz; 2»]f festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin den Import von Matrizen der zu 1.) erwähnten Aufnahme und den Vortrieb der 8 danach hergestellten Tonträger* insbesondere Schallplatten, zu verbieten* deren Vernichtung zu fordern und von der Klägerin Auskunft und Rechnungslegung über den Vertrieb der Tonträger zu verlangen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht* ungeachtet der Übertragung der mechanischen Hechte auf die GEMA sei ihr die Befugnis verblieben* in ihrem Gebiet* also namentlich in Deutschland* für die mechanische Vervielfältigung des geschützten Werkes und für die Verbreitung von Tonträgern die Zahlung einer sogenannten "Materialieihgebühr" zu'verlangen* Die Vermietung der Noten (des "Deihmaterials") sei eine für den deutschen Musikverlag typische besondere Vertriebsart, durch die das übertragene Hecht zur mechanischen Vervielfältigung dinglich beschränkt sei. Diese Beschränkung, die auch für die von ihr, der Beklagten, vorgenommeno Rechtsübertragung an die GELEA gelte, ergebe sich überdies aus dem Grundsatz* daß die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse ihrem Umfange nach durch die ihr zugrunde liegende Zweckbestimmung begrenzt sei* Nach diesem Grundsatz werde die sogenannte "leihreversbindung11 des Werkes durch die Übertragung der mechanischen Hechte nicht aufgehoben. Ihr, der Beklagten.* stehe in Ansehung des Notenmaterials auch ein leistungsschutz-recht zu. Schließlich verstoße es gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn die Klägerin das Entgelt für eine Leistung, die wie die zur mechanischen Vervielfältigung eines Musikwerks benötigte Bereitstellung des Notenmaterials üblicherweise nur gegen Vergütung bewirkt werde, zu ersparen versuche, indem sie Schallplatten von Matrizen abpresse, die mit Hilfe von fremdem Notenmaterial hergestellt seien» Zudem sei die Decca-London aufgrund des Vertrags mit nicht berechtigt gewesen, Matrizen mit Aufnahmen der Oper nach Deutschland zu liefern» Die Oper "Cavalleria rusticana" gehöre in England auch nicht zu dem BIEM*-Repertoire. Die Beklagte hat im zweiten Rechtszug eine Erklärung der GEMA vom 9» Februar 1962 folgenden Wortlauts vorgelegt: "Die GEMA ist zwar der Ansicht, daß ihr keine Materialentschädigungsansprüche an dem Werk "Cavalleria rusticana" zustehen. Sie tritt aber für den Fall, daß sie solche Ansprüche haben sollte, diese an die Firma B^P & Bo^), Ha^IHH^straße ab." Außerdem hat die GEMA der Beklagten die nachstehende, vom 28. Mai 1962 datierte Ermächtigung erteilt: "In Sachen ./. B^ & Bo%- 5 ü 462/61 - ermächtigt die GEMA die Firma B#^ Ct Bo4fe> die in Verbindung mit dem Antrag Ziff. 2 der Klagschrift stehenden Erklärungen abzugeben.,f Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat den Standpunkt vertreten, die Beklagte habe sich infolge der Übertragung der mechanischen Rechte auf die GM der Befugnis begeben, aus der mechanischen Vervielfältigung und Verbreitung der Oper "Cavalleria rusticana" noch irgendwelche Ansprüche herzuleiten. 10 - Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil wurde zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe: I» 1. Nach der - von der Revision nicht angegriffenen -Feststellung„ daß kein Vertrag zwischen den Parteien bestanden habe, aus dem sich ein Anspruch auf Zahlung der Notenmiete ergeben könne9 hat das Berufungsgericht zunächst geprüft,, ob die Klägerin durch die Verwendung der ihr von der Decca-London zur Verfügung gestellten Matrizen und durch den Vertrieb der danach gepreßten Schallplatten eine Urheber-rechtsverlctzung begangen,, nämlich in Mittäterschaft mit der Decca-London widerrechtlich in die der Beklagten für Deutschland zustehende und von ihr auf die GEMA übertragene ausschließliche Verbreitungsbefugnis eingegriffen habe» Dies hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint„ die Überlassung der Matrizen an die Klägorinp die an sich eine gewerbsmäßige Verbreitung eines Vervielfältigungsstücks dar-stello, und die Benutzung der Matrizen zur Schallplattenaus-pressung sei zwar nicht aufgrund des Vertrags der Decca-London mit dem italienischen Verleger der nach Abtretung der mechanischen Rechte für Deutschland an die Beklagte keine Verbreitungsbefugnis für dieses Gebiet mehr habe übertragen können, v/ohl aber aufgrund des BIEM-Normal-vertrags, d»h» aufgrund der Rechte zulässig gewesen,, die von an die Beklagte, von dieser an die GEM und von der GEMA an das BIEM übertragen worden seien, von welchem wiederum die Klägerin durch den Normalvertrag das nicht ausschließliche Hecht zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung der Vervielfältigungsstücke in -Deutschland erlangt habe. Die in den Artikeln II (1), VII (2) und XIX des BIEM-Normalvertrags geregelten Voraussetzungen für die Genehmigung der Matrizenweitergabe an die Klägerin durch das BIEM seien nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin erfüllt. Da die Klägerin hiernach zu ihrem Verhalten befugt gewesen sei, seien urheberrechtliche Ansprüche gegen sie nicht begründet; deshalb könne auch dahingestellt bleiben, ob die GEMA die Beklagte durch die im Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen zur Geltendmachung solcher Ansprüche ermächtigt habe. 2. Schadensersatzansprüche nach den allgemeinen Vorschriften über die unerlaubte Handlung oder wegen unlauteren Wettbewerbs, die zudem höchstens die Zahlung eines der ,,Materialleihgebühr,f entsprechenden Betrages, nicht aber Verbote und Gebote der im Klageanträge zu 2 erwähnten Art zu dem Inhalt haben könnten, ständen der Beklagten gegen die Klägerin gleichfalls nicht zu„. Die Klägerin habe nicht sittenwidrig gehandelt; denn sie habe von der ihr durch den BIEM-Normalvertrag gebotenen Möglichkeit des Matrizenaus-’ tauschs Gebrauch gemacht, und ihr Vertragspartner, das BIEM, leite seine Rechte über die GEMA von der Beklagten selbst ab. Auch habe die Klägerin keine eigene Aufnahme des Werkes veranstaltet, zu der sie das Notenmaterial der Beklagten benötigt hätte, sondern lediglich die Decea-Aufnahme nachgepreßt, die unter entgeltlicher Benutzung des Notenmaterials von hergestellt worden sei. Bür die danach ausge- preßten Schallplatten erhalte die Beklagte über die GEMA 12 die üblichen Lizenzgebühren« Besondere, die Sittenwidrigkcit begründende Umstände seien nicht dargetan« Namentlich lägen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die kostenlose Zuhilfenahme technischer Errungenschaften als sittenwidrige Ausnutzung einer üblicherweise zu vergütenden fremden Leistung anzusehen .sei« Den Musikverlegern, denen - wie auch der Beklagten - die auf dem BIEM-Normalvertrag beruhende Gepflogenheit des Matrizenaustausehs bekannt sei., wäre es überdies ohne weiteres möglich gewesen, sich bei der Übertragung der mechanischen Rechte auf die GEMA auszubedingen, daß bei der Einbringung dieser Rächte in das BIEM die Belange der Verleger in Ansehung des für mechanische Aufnahmen benötigten Notenmaterials in der von der Beklagten gewünschten Weise gesichert wurden« Dies sei aber nicht geschehen« Schließlich könne die Beklagte sich auch nicht auf ein Leistungsschutzrecht berufen; denn weder die Zusammenstellung des Notenmajerials noch dessen Vermietung stelle eine Leistung dar, die außerhalb vertragsrechtlicher Beziehungen die Zuerkennung eines selbständigen, aus einer Pflicht zur Benutzung dieses Materials hergeleiteten Zahlungsanspruchs rechtfertigen könne, II, Die gegen diese Ausführungen gerichteten Revisionsangriffe können im Ergebnis keinen Erfolg haben, 1, Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Ansprüche der Beklagten, denen die Klägerin mit den beiden Anträgen der negativen Peststellungsklage entgegentritt, auf die von der Beklagten und auch von der Revision in erster Linie geltendgemachteh urheberrechtlichen Gesichtspunkte nicht gestützt werden können* Allerdings kommt es -13- für die urheberrechtliche Beurteilung dieser Ansprüche nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, auf die Befugnisse der Decca-Iondon, insbesondere nicht darauf an, ob und weshalb die Decca-London berechtigt war, die von ihr in England hergestellten Matrizen oder deren Kopien der Klägerin zu überlassen* Da die Auswertungsrechte hinsichtlich der Oper "Cavalleria rusticana" geographisch aufgespalten sind und für England und Deutschland in verschiedenen Händen liegen, ist vielmehr für die Ansprüche, welche die Beklagte gegen die Klägerin wegen der Herstellung und Verbreitung mechanischer Vervielfältigungsstücke in Deutschland erhebt, die Rechtsstellung der Beklagten in Deutschland entscheidend. Die Prüfung hat mithin davon auszugehen, welche urheberrechtlichen Befugnisse die Beklagte in Deutschland innehat. Auch von diesem Ausgangspunkt aus erweist die angefochtene Entscheidung sich aber als zutreffend. a) Die Beklagte hat den überwiegenden Teil der urheberrechtlichen Befugnisse, die sie durch die Verträge mit und für eine Reihe von Ländern, u-a. für Deutschland, erlangt hatte, durch den Berechtigungsvertrag auf die GEMA übertragen. Eigene urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin kann sie danach nur aus Rechten her-leiten, die ihr nach Abschluss des Berechtigungsvertraganoch verblieben sind, aa) Von der Übertragung an die GEMA waren außer dem hier nicht in Betracht kommenden Bühnenaufführungsrecht (§ la Abs. 1 des Vertrags) die sogenannten graphischen Rechte, d.h. die Rechte nicht erfaßt, die in den der Beklagten vorbehaltenen Gebieten, also auch in Deutschland, die Vervielfältigung und Verbreitung des Notenmaterials zu dem Gegenstand -H- haben, Diese Rechte erstrecken sich zwar auf jede Verwendung von Notenmaterial innerhalb jener Gebiete, gleich, ob das Material käuflich oder mietweise abgegeben wirdc Die Beklagte muß daher als Inhaberin der graphischen Rechte beteiligt werden, wenn für eine Aufnahme des Werkes, die der Herstellung mechanischer Vervielfältigungsstücke dient, in Deutschland Notenmaterial benutzt werden soll. Die Klägerin hat jedoch für die von ihr. -inLJJeütsöKländ^he^geitelltefr jSdhällplatt em der Oper "Cavalleria rusticana" überhaupt kein Notenmaterial verwendet, sondern die Schallplatten mit Hilfe von Matrizenkopien gepresst, die in England nach einer dort veranstalteten Aufnahme des Werkes angefertigt worden waren. England zählt nicht zu den ländern, für welche die Beklagte die graphischen Rechte erworben hatte. Durch die Benutzung von Notenmaterial in England wurden mithin die gebietlich beschränkten graphischen Rechte der Beklagten nicht berührt. In Deutschland andererseits hat eine Benutzung von Noten nicht stattgefunden. Daher ist in die graphischen Rechte der Beklagten nicht eingegriffen worden. bb) Mechanische Rechte, aus denen sich Ansprüche gegen die Klägerin ergeben könnten, standen der Beklagten nach dem Abschluß des Berechtigungsvertrags mit der GEMA nicht mehr zu. Zu den Rechten, die der GEMA in dem Vertrage zur Wahrnehmung überlassen waren, gehörten nach § t h die mechanischen Vervielfältigungs- und Herstellungsrechte, die sich auf die Übertragung von Werken der Tonkunst mit oder ohne Text auf Vorrichtungen, die der mechanischen Wiedergabe dienen, be-ziehen. In der Übertragung dieser Rechte ist sinngemäß auch die des Rechtes zur gewerbsmäßigen Verbreitung mechanischer Vervielfältigungsstücke enthalten. Zu Unrecht meint die Revision, die Übertragung der mechanischen Rechte von der Beklagten auf die GEMA gelte nur für solche mechanischen Vervielfältigungsstücke9 die mittels einer in Deutschland (oder einem sonstigen der Beklagten vorbehaltenen Gebiet) veranstalteten Aufnahme des Werkes angefertigt werden, und sie gestatte daher nicht das Pressen von Schallplatten nach Matrizen, die aus anderen Gebieten nach Deutschland eingeführt worden seien0 Diese Auffassung der Revision, nach der die Beklagte ungeachtet der Rechtsübertragung auf die GEMA die Benutzung aus England eingeführter Matrizen zur Herstellung von Schallplatten in Deutschland aus eigenem Recht untersagen konnte, würde voraussetzen, daß die nach Gebieten aufgespaltenen mechanischen Rechte im Falle ihrer Übertragung in einem dieser Gebiete nochmals nach dem Herstellungsort etwaiger Vervielfältigungsstücke - hier der Matrizen - aufgespalten werden müßten, die für eine in dem Gebiet vorgenommene weitere Vervielfältigung gebraucht werden«, Für eine solche zusätzliche Aufspaltung bietet der Berechtigungsvertrag, der als Formularvertrag über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung findet und dessen Auslegung daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar ist (BGH GRUR 1962, 370, 375 - Schallplatteneinblendung), keine llandhabeo Diese Aufspaltung stände auch im Widerspruch mit den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise, wie sie für die Ausübung der mechanischen Rechte im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr in den Bestimmungen des BIEM-Normalvertrags zu dem Ausdruck gelangt sind» Rach diesem Vertrage ist es nämlich dem Fabrikanten ausdrücklich erlaubt, Verbreitungsstücke nach Aufnahmen von Dritten herzustollen (Art\ III) und Aufnahmematrizen Dritten zur Verfügung zu stellen (Art«, VII 1, 2), ohne daß es darauf ankäme, wo die Aufnahme stattgefunden hat oder wo die Matrize angefertigt worden ist„ Diese Regelung spricht dafür, daß in den mechanischen Rechten, die der seinerzeit dem BIEM angehörenden GEMA, durch den Berechtigungsvertrag überlassen wurden, auch die Befugnis einbegriffen war, die Verwendung ausländischer Matrizen zur Herstellung von Schallplatten in der Bundesrepublik zu gestatten. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung, an der es fehlt, kann der Berechtigungsvertrag hiernach nicht dahin ausgelegt werden, daß diese Befugnis von der Übertragung der mechanischen Hechte ausgeschlossen sei. Eine solche Auslegung rechtfertigt sich auch nicht., wie die Revision meint, aus dem Grundsatz, daß der Umfang der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse im Zweifel durch die dem Vertrage zugrunde liegende Zweckbestimmung begrenzt wird (BgH GRUR 1959* 2oo - "Der Heiligenhof")» Der Zweck einer Übertragung der mechanischen Rechte für ein bestimmtes Gebiet ist darin zu sehen, dem Erwerber die Wahrnehmung aller dem Übertragenden zustchenden Befugnisse zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung mechanischer Vervielfältigungsstücke des geschützten Werkes in diesem Gebiet zu ermöglichen,, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern aus diesem Zweck eine Beschränkung der übertragenen Rechte nach der Richtung gefolgert werden könnte, daß für eine in dem betreffenden Gebiet vorgenommene Vervielfältigung und Verbreitung nur Aufnahmen des Werkes benutzt werden dürfen, die in diesem Gebiet stattgefunden haben. Gerade weil die mechanische Vervielfältigung auch mittels Matrizen erfolgen kann, die außerhalb des Gebiets hergestellt worden sind, müßten vielmehr besondere Umstände vorliegen, aus denen der Wille der Vertragschliessenden zu einer so einschneidenden Einschränkung zu entnehmen wäre, die auch die Durchführung des BIEM-Normalvertrags wesentlich erschweren würde0 Solche Umstände sind im Streitfälle nicht dargetan. Sie ergeben sich auch nicht etwa daraus, daß die Beklagte in Deutschland und den sonstigen in ihren Verträgen mit und genannten Ländern noch Inhaberin der graphischen Rechte ist* Die graphischen und die mechanischen Rechte beziehen sich auf zwei getrennte Nutzungsarten von Urhebergut, die rechtlich nicht voneinander abhängig sind» Werden die beiden Rechte wie hier sowohl gebietsmäßig als auch der Sache nach unter verschiedene Berechtigte aufgeteilt, so stehen sie in den Händen der Rechtsinhaber selbständig nebeneinander.» Es trifft daher nicht zu, daß, wie die Beklagte geltend macht, die Übertragung der mechanischen Rechte auf die GEMA insofern einer dinglich wirkenden Beschränkung unterlegen habe, als die übertragenen Rechte nur unter Beachtung einer zugunsten der Beklagten bestehenden "Leihreversbindung", doh„ nur unter der Voraussetzung hätten ausgeübt werden dürfen, daß für die Herstellung und den Vertrieb von Schallplatten in Deutschland das von der Beklagten zur Vermietung bereitgehaltene Notenmaterial benutzt, zu demindest aber ein der Materialgebühr entsprechender Betrag an die Eeklagte gezahlt werde® Für eine derartige Überordnung der graphischen über die mechanischen Rechte fehlt es an jeder rechtlichen Grundlage» Wie hieraus folgt, irrt die Revision, wenn sie ausführt, der GEMA sei in § 1 h des Berechtigungsvertrags nicht das Recht der gewerbsmäßigen Verbreitung von im Ausland hergestellten Matrizen zur Herstellung von Tonträgern in Deutschland übertragen worden» Das Recht, solche Matrizen nach Deutschland einzuführen, - worin das Berufungsgericht zutreffend die Verbreitung eines VervielfältigungsStücks erblickt hat um danach in Deutschland Schallplatten auspressen zu lassen, ist vielmehr mangels gegenteiliger Abreden in den der GEMA für Deutschland übertragenen mechanischen Hechten enthalten» Die Beklagte ist daher nicht mehr befugt, die Einfuhr von Matrizen und die Herstellung von Schallplatten mit Hilfe der eingeführten Matrizen in Deutschland unabhängig von der GEMA aus eigenem Recht zu untersagen» b) Sie kann eine solche Befugnis aber auch nicht aus den ihr von der GEMA im Rechtsstreit erteilten Ermächtigungen ableiten» Dabei kann auf sich beruhen, ob oder inwieweit die von der GEMA abgegebenen Erklärungen ihrem Wortlaut nach für die Geltendmachung jener Ansprüche durch die Beklagte ausreichen würden«, Denn auch der GEMA stehen urheberrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin nicht zu« Die Rechte der GEMA sind von dieser in das BjjEM eingebracht worden, von dem wiederum die Klägerin durch den BIEM-Normalvertrag das nicht ausschliessliche, im übrigen aber inhaltlich gleiche Recht zur mechanischen Vervielfältigung und zur Verbreitung von mechanischen Vervielfältigungsstücken des BliClt-Eepcrtoires und damit auch der Oper "Cavalleria rusticana" in Deutschland erlangt hat» Auf Grund der letztlich auf die Beklagte und die GEMA zurückgehenden Kette von Rechtsübertragungen war nach alledem die Klägerin befugt, in Deutschland mit Hilfe von im Ausland angefertigten Matrizen Schallplatten dieser Operdierzustellen und zu verbreiten, ohne daß hierdurch urheberrechtliche Befugnisse der GEMA verletzt werden konnten» An dieser Rechtslage würde sich auch dann nichts geändert haben, wenn das BIEM die mechanischen Rechte, die es von der GEMA erworben hatten, anläßlich des Auscheidens der GEMA zu Ende des Jahres I960 wieder auf die GEMA zurück- übertragen hätte® Das Berufungsgericht hat aufgrund des insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrags der Klägerin (Schriftsatz vom 29® März 1962) und der von der Klägerin vorgelegten Anmeldekarten 2048 bis 2053 rechtlich einwandfrei festgesteiltp daß die Klägerin die Verwendung der Matrizen der Decca-London für die Herstellung von Schallplatten der vollständigen Oper am 8» Juni 1961 der GEMA angezeigt und daß die GEMA daraufhin eine dem Art. XIX Abs® 2 des BIEM-Normalvertrags entsprechende Lizenzeinzeichnung vorgenommen hat, durch welche die Zahlung der an die Beklagte für die Übertragung der mechanischen Rechte zu entrichtenden Lizenzgebühren sichergestellt wurde., Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, daß diese Anzeige erstattet und von der GEMA in der angegebenen Weise registriert worden ist® Sie wendet sich lediglich dagegen., daß das Berufungsgericht die Anzeige als eine solche im Sinne des Art® XIX des BIEM - Hormalver- v trags gewertet habe, obwohl sie entgegen den Bestimmungen in diesem Artikel nicht “in kürzester Prist" nach der Aufnahme des h’erkes eingereicht worden sei, und obwohl die GEMA überdies nach der in anderem Zusammenhang getroffenen Peststellung des Berufungsgerichts am 8, Juni 1961 dem BIEM schon nicht mehr angehört habe® Ob der Revision in diesem Punkte beizupflichten wäre, kann dahinsteilen«, Denn auch wenn die dem BIEM-Norraalvertrage entsprechende Prist für die Anzeige nicht eingehalten worden wäre, und wenn weiterhin die mechanischen Rechte bezüglich der Oper "Cavalleria rusticana" für Deutschland zur Zeit der Anzeige an die GEMA sich nicht mehr in Händen des BIEM, sondern wieder in denen der GEMA befunden hätten, würde aus der Entgegennahme der Anzeige und deren weiterer Behandlung durch die GEMA doch gefolgert werden müssen, daß die GEMA die Einräumung des nicht ausschließlichen Rechtes zur mechanischen Verviel- fältigung und Verbreitung an die Klägerin, das diese durch den BIEM-Normalvertrag erlangt hatte, als für sich verbindlich ansah und daß sie, die nunmehr wi eder Inhaberin der mechanischen Rechte für Deutschland gewesen wäre, in dieser Eigenschaft mit der Verwendung der von der Decca-London hergestellten Matrizen zur Auspressung von Schall-platten durch die Klägerin in Deutschland nicht weniger einverstanden war, wie sie dies zuvor als Verwalterin der Rechte des BIEM hätte sein müssen» Das Verhalten der Klägerin ist danach unbeschadet etwaiger im Verhältnis GEMA/BIEM ein-getretener Veränderungen in jedem Falle von dem Inhaber der mechanischen Rechte für Deutschland im Rahmen seiner Befugnisse gebilligt worden und mithin rechtmäßig gewesen,, Schon aus diesem Grunde scheitert der Versuch, Ansprüche des aus den Klageanträgen ersichtlichen Inhalts auf etwaige Befugnisse der GEMA zu stützen,, Im übrigen ist den Belangen der Beklagten dadurch Rechnung getragen, daß sie von der Klägerin über die GEMA für die mechanische Auswertung Lizenzgebühren erhälto Ihr darüber hinaus unmittelbar eine weitere Vergütung oder, wenn diese nicht gezahlt wird, urheberrechtliche ■v. Verbietungsrechte zuzuerkennen, besteht kein Anlaß» c) Auf die vom Berufungsgericht eingehender behandelte Frage, ob die Decca-London ihrerseits aufgrund des auch von ihr abgeschlossenen BIEM-Normalvertrags zur Versendung der von ihr hergestellten Matrizen nach Deutschland berechtigt war, kommt es nach dem Vorhergehenden nicht an» Das gleiche gilt für den damit zusammenhängenden Vortrag der Revision, die Herstellung der Matrizen in England sei durch jenen Vertrag nicht gedeckt gewesen, weil das Werk für England nicht zu dem BIEH-Repertoire gehöre, sondern dort, wie die Beklagte im ersten Rechtszug behauptet habe, für den dem BIEM nicht angeschlossenen Verleger AfllHHHV geschützt sei.» Desgleichen ist es unerheblich,, ob die Decca-London und die Klägerin anläßlich der Versendung der Matrizen nach Deutschland dem BIEM gegenüber die formellen Bestimmungen des BIEM-Eormalvertrags (ill 1', Vli 2) eingehalten haben, was vom Berufungsgericht nach Meinung der Revision zu Unrecht bejaht worden ist. Die hier erörterten Umstände könnten nur für etwaige Ansprüche des Inhabers der hier in Betracht kommenden urheberrechtlichen Befugnisse in England gegen die Decca-London oder für die internen Rechtsbeziehungen der Decca-London und der Klägerin zu dem BIEM von Bedeutung seine. Die Hechtsstellung der Beklagten, die auf die graphischen Rechte für Deutschland und für die der Beklagten sonst vorbehaltenen Gebiete beschränkt ist, kann dadurch nicht berührt werden« 20 Die Beklagte kann die umstrittenen Ansprüche gegen die Klägerin auch nicht aus anderen als den hiernach aus-scheidenden urheberrechtlichen Gesichtspunkten herleiten. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht dies im einzelnen begründet hat, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision tritt ihnen nur insoweit entgegen, als sie die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, daß die Benutzung der Decca-Matrizen zur Schallplattenherstellung in der Bundesrepublik keine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823, 826 BGB und keinen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG darstelle. Wie indessen die Revision selbst nicht verkennt, würden sich aus diesen Vorschriften nur dann Unterlassungsund Schadensersatzansprüche der Beklagten ergeben können, wenn öi-e Klägerin zur Schallplattenherstellung in Deutschland im Hinblick auf urheberrechtliche Befugnisse der Beklagten keine im Ausland hergestellten Matrizen verwenden dürfte, - 22 sondern dafür in jedem Falle das Notenmaterial der Beklagten benutzen oder doch eine dem Benutzungsentgelt entsprechende Zahlung an die Beklagte leisten müßte, und wenn sie daher durch Verwendung ausländischer Matrizen ohne eine solche Zahlung den Mietpreis für das Notenmaterial der Beklagten sparen würde, den sie bei rechtmäßigem Verhalten zu entrichten hätte. Wie bereits dargelegt wurde, war jedoch die Benutzung der Decca-Matrizen durch die Klägerin der Beklagten gegenüber rechtmäßig. Damit ist der Anspruchsbegründung aus den erwähnten Vorschriften die Grundlage entzogen. III. Die Vorinstanzen haben nach alledem der Klage mit Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten war deshalb zurückzuweisen Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Nieland Jungblüth Pehle M6sl Alff