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BGH · Ib ZH 111/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZH 111/64

Die Mitglieder unseres Verbandes sind alle in der Lage ein dem I 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, haben aber bisher davon abgesehen, weil sie der Auf-fassung sind, daß der darin enthaltene Emulgator den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht. b) die Mitglieder des Beklagten zu T seien zwar in der Lage, ein dem Backmittel 1 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, hätten aber bisher mit der Begründung davon abgesehen, daß der darin enthaltene Emulgator den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspreche; 1„ die Beklagten verurteilt, es zu untex'lassen - der Beklagte zu 2 hierbei zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Klägerin mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, die "seriöse " deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei; „ ten"0 Die Klägerin beanstandet, daß das Oberlandesgericht nicht noch weitere, von ihr behauptete und unter Beweis gestellte Rechtsverletzungen der Beklagten in das Verfahren einbezogen habe0 Das nicht vorbehaltene Vorbringen hat das Berufungsgericht als unbeachtlich bezeichnet und sich sodann im einzelnen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzto Die Revision erblickt zu Unrecht einen Verstoß gegen § 551 Ir. 7 ZPO darin, daß diese Darlegungen nicht in den Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten sind, der - wie sie meint - nicht unter einer Beratung stehe, die für eine Entscheidung uner- * Mag es auch zutreffen, daß die in Rede stehenden Ausführungen ihren systematischen Platz in den Entscheidungsgründen gehabt hätten, so kann doch nicht anerkannt werden, daß der Tatbestand eines Urteils nicht unter der Verantwortung des entscheidenden Spruchkörpers stünde und darin enthaltene Ausführungen daher nicht als "Gründe" im Sinne de3 § 551 Nr. 7 ZPO anerkannt werden könnten., Im übrigen hätte sich das Berufungsgericht, ohne im einzelnen auf das neue Vorbringen einzugehen, damit begnügen können, es zurückzuweisen; denn von dem Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz hat das Gericht nur das zu verwerten, was mit dem vorangegangenen Schriftsatz des Gegners in Zusammenhang steht und sich als Erwiderung darauf darstellt (BGH NJW 1965, 297; NJW 1966, 1657)° Hier durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß das von der Revision aufgegriffene Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz keine Erwiderung auf den vorangegangenen Schriftsatz der Beklagten, sondern etwas Heues darstellte, das vorzutragen der Klägerin nicht nachgelassen worden war«, Danach bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung; ein Verstoß gegen § 139 ZPO ist nicht dargetan (BGH NJW 1966, 1657» 1658)° 1° Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 21° August 1961 hätten die Beklagten eindeutig die Behauptung aufgestellt, das Backhilfsmittel "T 500 S" der Klägerin verstoße gegen Zwar sei die Klägerin ihrerseits zu ihrem an die Landeszentrale Hessischer Bäckereigenossenschaften gerichteten Schreiben vom 27» Juli 1961 durch das gegen sie gerichtete Vorgehen der Firma IflBB bewogen worden; deren Verhalten könne jedoch den Beklagten nicht zugerechnet werden, da die bloße Mitgliedschaft der Firma beim Be- Das Schreiben der Klägerin vom 27»- Juli 1961 sei daher insoweit, als es sich nicht gegen die Firma Ireks richte, sondern in Rechte Dritter eingreife, nicht als Abwehrhandlung, sondern seinerseits als Angriffshandlung zu werten, gegen welche die Beklagten zur Abwehr hätten schreiten können» Im Ergebnis sei jedoch dieses Schreiben der Klägerin nicht als wettbewerbswidrig anzusehen; zwar habe die Klägerin nur die für sie günstigen Gutachten über ihr Backhilfsmittel erwähnt, obwohl ihr bei Abfassung des Schreibens das für sie ungünstige Gutachten der Staatlichen Untersuchungsanstalt in bekannt gewesen sei; gleichwohl sei das Schreiben wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Klägerin zu glauben sei, daß sie in bezug auf die Zulässigkeit des in ihrem Backmittel enthaltenen Emulgators gutgläubig gewesen sei» Dazu legt das Berufungsgericht im Anschluß an ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes in eingehenden Ausführungen dar, daß der in dem Mittel enthaltene Emulgator einen fremden Stoff im Sinne des § 4 a Abs. 2 LMG darstelle, den die Klägerin entgegen § 4 a Abs. 1 LMG in ihren Kieler Betriebsräumen als Bestandteil des aus Belgien bezogenen Vorgemisches ihrem Erzeugnis zu-s e t z e o 1. Die Hauptangriffe der Revision richten sich, gegen die lebensmittelrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach das Backhilfsmittel 1 500 S einen unzulässigen fremden Stoff enthalte; sie wenden sich gegen die sachlich-rechtliche Würdigung ebenso wie gegen das Verfahren, und zwar gegen dieses insbesondere insoweit, als das Oberlandesgericht das nicht im vorliegenden Rechtsstreit erstattete, der Klägerin ungünstige Gutachten des Bundesgesundheitsamts ohne Vernehmung des Gutachters im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat. Diese Angriffe können ebenso auf sich beruhen v/ie die Darlegungen des Berufungsgerichts, auf die sie sich beziehen denn die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ergibt, daß die lebensmittelrechtliche Frage - die übrigens Gegenstand noch anhängiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist ob nämlich das von der Klägerin hergestellte Backmittel einen unzulässigen fremden Stoff enthält, im vorliegenden Rechtsstreit - wie im folgenden darzulegen ist - keiner Entscheidung bedarf» Die Revision beanstandet des weiteren, daß das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlagen gegen die beiden Beklagten verschieden beurteilt hat, indem es ausführt, daß unstreitig der Beklagte zu 2 zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe und daher gegebenenfalls nach den §§ 1, 14 UWG, §§ 823 ff BGB hafte, während dem Beklagten zu 1, der keinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb unterhalte, das Verhalten des Beklagten zu 2 weder nach § 13 Abs» 3 noch nach § 14 Abs» 3 UWG zugerechnet werden könne, so daß gegen ihn lediglich ein UnterlasBungsanspruch gemäß §§ 823 ff BGB in Betracht komme» Dieser Angriff kann gleichfalls auf sich beruhen, denn das von der Revision erfaßte Klagebegehren ist - v/ie noch darzulegen ist - unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß Vertreter der Birma bei ihrer Kundschaft das Ergebnis der Untersuchung von "T 500 S" durch die Staatliche üntersu-chungsanstalt bekanntgemacht und das Erzeugnis der Klägerin als verbotswidrig bezeichnet hätten; dieses Verhalten könne aber nicht den Beklagten angelastet werden, auch 'wenn diese, wie die Klägerin behaupte, von dem Vorgehen der Birma I4HMKenntnis gehabt hätten; auch die Mitgliedschaft der Birma ItBHPbeim Beklagten zu 1 ändere nichts daran, daß die Birma IAH in ihren geschäftlichen Maßnahmen völlig unabhängig geblieben sei. sich deshalb jedes Handeln der Birma IflBb zurechnen lassen müßte- Daß aber der Beklagte zu 1 sich der Birma X£HiP als "Werkzeug" bedient hätte, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht zu Recht als unsubstantiierte Behauptung angesehen; ein hinreichend substantiierter Vortrag dieses Inhalts ist namentlich nicht in den hierfür von der Revision angeführten Schriftsätzen der Klägerin vom 19- Februar und 17« April 1962 enthalten» b) Danach konnte das Berufungsgericht ohne 'Rechtsfetiler davon ausgehen, daß die Klägerin zwar gegenüber der Firma I^0R| in Abwehr gehandelt habe - mit der Folge, daß dieser Firma keine Gegenabwehr zugestanden hätte -, daß ihr aber ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite stand, soweit sie mit ihrem Schreiben die Interessen Dritter, hier insbesondere die des beklagten Verbandes und seiner zu den Wettbewerbern der Klägerin gehörenden Mitglieder berührte» Insoweit muß den Beklagten vielmehr das Recht zugebilligt werden, sich kritisch mit der Ware der Klägerin zu befassen, wenn ihnen das Schreiben der Klägerin dazu hinreichenden Anlaß gab und die Kritik sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hielt; dieses Recht ergibt sich dabei nicht notwendig nur aus dem Gesichtspunkt der Notwehr oder wettbewerblichen Abwehr, auf den das Berufungsgericht seine Beurteilung abgestellt hat; vielmehr kommt dafür auch die Wahrnehmung eines berechtigten, schutzwürdigen Interesses der Beklagten und ihrer Mitglieder in Frage (BGH GRIJR 1962, 45, 48 rechts - Betonzusatzmittel). Im Hinblick auf die das Backhilfsmittel I 500 S betreffenden Angaben der Klägerin in dem Schreiben vom 27o Juli 1961 muß anerkannt werden, daß die Beklagten mit ihrem von der Klägerin beanstandeten Verhalten solche berechtigten Interessen verfolgt haben. Die rechtliche Bedeutung dar Abwehr wie auch der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Wettbewerb besteht vielmehr gerade darin, Handlungen, die ohne diesen Rechtfertigungsgrund wettbewerbswidrig wären, ihrer Rechtswidrigkeit zu entkleiden (vgl» Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9 = Aufl, Einl, DWG Anm, 237); folgte man der Meinung der Revision, so bedürfte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Wettbewerbshandlungen des rechtlichen Gesichtspunktes der Abwehr oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen überhaupt nicht, aa) Die Revision ist der Auffassung, bei der Beurteilung des Rundschreibens der Beklagten müsse davon aus gegangen werden, daß die Klägerin mit ihrem sowohl an die Bäckereinkauf D4ÜHHP eGmbH als auch an verschiedene andere Stellen, darunter die Landeszentrale der Hessischen Bäckergenossenschaft gerichteten Schreiben vom 27, Juli 1961 nur eine wahrheitsgemäße Auskunft auf Anfragen wegen des Vorgehens der Vertreter der Birma erteilt habe; daher, so legt sie dar, könne die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für die Art der Auswertung dieser Auskunft durch die Landeszentrale verantwortlich gemacht werden. Mit dieser Auffassung kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen» weil mit dem Schreiben der Klägerin vom 27, Juli 1961 keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt wurde, sondern weil das Schreiben - insoweit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine einseitige Darstellung enthielt, welche die Beklagten zu einer Richtigstellung berechtigte. Im Anschluß hieran .stellt das Berufungsgericht die Frage, ob es mit den Anforderungen eines lauteren Wettbewerbs zu vereinbaren sei, von Gutachten Gebrauch zu machen, von denen man wisse, daß darin enthaltene günstige Feststellungen nicht den entscheidenden Punkt beträfen; es beantwortet diese Frage nur deshalb nicht zu Ungunsten der Klägerin, weil dieser nicht widerlegt werden könne, daß sie bezüglich der Zulässigkeit des von ihr vertriebenen Backraittels gutgläubig gewesen sei. Dieser Sachverhalt ergibt, daß zur Zeit der Abfassung des Schreibens bereits das Gutachten der Staatlichen Untersuchungsanstalt München vorlag, das dahin lautete, daß das Erzeugnis T 500 S einen Emulgator enthalte, der als unzulässiger fremd ex’ Stoff im Sinne des § 4 a EMG zu beurteilen seit Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war dieses Gutachten der Klägerin sogar bekannt; die Klägerin würde daher hinsichtlich der Tatsache, daß gegen ihr Erzeugnis von einer zuständigen Stelle schwerwiegende lebensmittelrechtliche Bedenken erhoben worden waren, und hinsichtlich der Art dieser Bedenken nicht einmal als gutgläubig angesehen werden können. Wendungen das Mittel für unbedenklich erklärten, ihr Erzeugnis als "voll und ganz den Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes" entsprechend anpries und überdies Garantieerklärungen abgab, die dem Kunden jedes Risiko abzunehmen versprachen, obwohl dieses Versprechen bei etwaigen Beanstan düngen des Mittels durch die zuständigen Behörden schon aus Rechtsgründen nicht hätte eingehalten werden können» Zumal in Verbindung mit der Garantiezusage bedeutete die Darstellung der Klägerin nichts anderes, als daß die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des Erzeugnisses einwandfrei feststehe» Dies war schon angesichts des Münchner Gutachtens unzutreffend. Der Revision mag zwar zuzugeben sein, daß gegen die Art, wie das Oberlandesgericht dieses Gutachten für die Entscheidung der lebensmittelrechtlichen Fragen verwendet hat, Verfahrens rechtliche Bedenken bestehen» Im Rahmen der Prüfung aber, ob die Beklagten in WahrnehmungAberechtigter Interessen gehandelt haben, kann jedenfalls die Tatsache verwertet werden, daß dieses der Klägerin nachteilige Gutachten überhaupt vorliegt; denn durch diese Tatsache wird bestätigt, daß die lebensmittelreehtlicha Rechtslage objektiv durchaus unklar und die Zulässigkeit des 3ackmittels zv/eifeihaft war» Die Klägerin hat daher mit ihrer - nicht durch Abwehr gerechtfUi1 tigten - Erklärung, ihr Erzeugnis entspreche voll und ganz dem Gesetz und sie halte ihre Kunden von jedem Risiko frei, Angaben verbreitet, die innerhalb der Fachkreise eine Richtigstellung rechtfertigten» Diese Erklärung blieb auch noch der Klägerin zuzurechnen, nachdem die Landeszentrale Hessischer Bäckergenossenschaften sie in ihr Rundschreiben vom 21» Juli 1961 aufgenommen hatte; denn in diesem Rundsohreiben wurde sie im vollen Wortlaut als Auskunft der Klägerin Dem Gedankengang des angefochtenen Urteils kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als darin angenommen wird,, die Beklagten hättmdie klare Behauptung aufgestellt, das Erzeugnis der Klägerin verstoße gegen das Gesetz, und deshalb komme es für die Zulässigkeit dieser Behauptung -da unwahre Behauptungen auch nicht in wettbewerblicher Abwehr aufgestellt werden dürften, - auf deren Wahrheit an, so daß im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden müsse, ob im Backmittel der Klägerin ein unzulässiger fremder , Stoff enthalten sei« Diese Betrachtungsweise steht im Wider-. Im Ausgangspunkt'zutreffend ‘hebt -'das Berufungsgericht selbst hervor, das angegriffene Schreiben der Beklagten vom 21 , August 1961 betone an zwei Stellen, daß es zu dem Zweck verfaßt worden sei, die Empfänger des Rundschreibens der Bandeszentrale "vollständig" und "nicht nur einseitig" zu unterrichten» Bas Berufungsgericht hätte noch hinzufügen können, daß nach dem einleitenden Absatz als Anknüpfungspunkt ausdrücklich auf das im Rundschreiben der landeszentrale wiedergegebene Schreiben der Klägerin Bezug genommen wird; für den Leser war daher klar, daß das Schreiben der Beklagten die Angaben der Klägerin vervollständigen und den von der Klägerin erweckten unzutreffenden Eindruck dahin berichtigen sollte, daß es nicht nur günstige Gutachten über das Erzeugnis T 500 S gebe. Daher kann aus der Wiedergabe des Münchner Gutachtens in dem Rundschreiben der Beklagten nicht-der Schluß gezogen werden, die Beklagte habe damit im Sinne einer abschließend geklärten und damit feststehenden Tatsache behauptet, das Erzeugnis der Klägerin verstoße gegen das lebensmittelgesetz, Der Inhalt des Rundschreibens ist vielmehr zweifelsfrei darauf abgestellt, im Zusammenhalt mit den im Schreiben der Klägerin angeführten positiven Gutachten die Empfänger darüber aufzuklären, daß die Angelegenheit zu demindest unklar und umstritten sei. Dies besagt sogar ausdrücklich der vom Berufungsgericht - aus anderen, noch zu erörternden Gründen - beanstandete vorletzte Absatz des Schreibens, in dem gesagt wird, daß gegen die' Verwendung des in Rede stehenden Emulgators "Bedenken bestehen und die Angelegenheit umstritten ist". Etwas anderes kann auch dem vorhergehenden Absatz nicht entnommen werden, in dem es heißt, die Mitglieder des Beklagten zu 1 seien in der läge, ein dem T 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, hätten aber bisher davon abgesehen, weil sie der Auffassung seien, daß der darin enthaltene Emulgator den lebens-mittelrechtiichen Vorschriften nicht entspreche. Satz wird dem klaren Wortlaut zufolge über die Auffassung berichtet, die bei den Mitgliedern des beklagten Verbandes über den Emulgator herrschte, nicht aber ein-Yerstoß gegen das Lebensmittelgesetz als objektiv feststehende Tatsache behauptet» Die Beklagten haben damit auf das Risfko hingewiesen, das jedei" Backmittelhersteller und damit auch jeder Bäckerkunde mit der Herstellung oder mit der Verwendung eines in seiner Zulässigkeit umstrittenen Backmittels eingehe; dies gelangt an anderer Stelle des Rundschreibens nochmals in den weiteren einschränkenden Hinweisen zu dem Ausdruck, daß ein Bäckerkunde ''womöglich" in ein Verfahren verwickelt werden könne, oder daß ein Verfahren "etwa" die lebensmittelrechtliche Unzulässigkeit von T 500 S ergeben könne, womit erneut unterstrichen 'wird, daß diese Unzulässigkeit noch nicht abschließend festgestellt sei» Die kritische Befassung mit dem Erzeugnis der Klägerin, die im Streitfälle rechtlich zu beurteilen ist, bestand hiernach bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Rundschreibens darin , daß die Beklagten darauf hingewiesen haben, im Gegensatz zu den Erklärungen der Klägerin stehe keineswegs fest, daß nach allen verfügbaren Gutachten dieses Erzeugnis "voll und ganz" dem Gesetz entspreche und daß dafür von der Herstellerin jedes Risiko übernommen werde, sondern es müsse nach dem entgegenstehenden Gutachten des größten deutschen Lebensmitteluntersuchungsamtes damit gerechnet werden, daß dieses Erzeugnis lebensmittelrechtlich bedenklich sei» Hiermit haben die Beklagten das einzuhaltende Mail auch« dann nicht überschritten, wenn von der Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ausgegangen wird, daß innerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses auch im Falle der Wahrnehmung berechtigter Interessen jeweils das schonendste Mittel gewählt werden müsse und dementsprechend werden müssen, hat bisher nicht stattgefunden■„ Unter diesen Umständen kann das Rundschreiben der Beklagten weder in seiner Gesamtheit noch in den einzelnen, sich ergänzenden Wendungen wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, deren Verbot die Klägerin erstrebt, wobei die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen untersagte, im Klageantrag zu 1 c) wiedergegebene Äußerung noch einer besonderen Erörterung bedarf» An Tatsachen haben die Beklagten hinsichtlich des Erzeugnisses der Klägerin nicht mehr als das mitgeteilt, was zur Richtigstellung des von der Klägerin hervorgerufenen unrichtigen Eindrucks notwendig war, nämlich, daß das Erzeugnis nach dem erwähnten Gutachten einen lebensmittelrechtlich unzulässigen Emulgator enthalten sollte und infolgedessen jedenfalls umstritten war» Soweit die Beklagten hieran Bemerkungen darüber angeknüpft haben, welches Verhalten ihre Mitglieder und sie selbst bei dieser Sachlage für das Richtige hielten, bewegten ihre Äußerungen sich innerhalb der Grenzen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit (Art» 5 GG)= Auch dem Mitbewerber und einem Verbände von Mitbewerbern kann nicht verwehrt werden, in einem Meinungsstreit über die lebensmittelrechtliche Zulässigkeit eines umstrittenen Erzeugnisses, die in der Stellungnahme einer:amtlichen Untersuchungsanstalt bereits verneint worden ist, in Erwiderung auf eine unrichtige Darstellung des Herstellers in sachlicher Form seine eigene Ansicht über die Streitfrage bekanntzugeben, sofern dabei, wie hier, klar zu dem Ausdruck gelangt, daß eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen ist, sich also noch gegensätzliche Auffassungen ungeklärt gegenüberstehen» Es verschlägt ferner nichts, wenn, das Rundschreiben der Beklagten u»a° auch an Empfänger gelangt sein sollte, die das Schreiben der Klägerin vom 27» Juli 1961 oder das Schreiben der Landeszentrale Hessis eher Bäckergenossenschaften vom ?1» Juli 1961 nicht erhalten hatten, was nicht geprüft worden, nach einer Wendung im -Berufungsurtei1 aber auch nicht aaszuschließen ist; denn nach dem festgestell-ten Sachverhalt kann in Verbindung mit der Lebenserfahrung nicht zweifeihaft sein, daß die Erörterungen über das Erzeugnis 1 500 S, über deren Stand das Rundschreiben der Beklagten die Fachkreise zur Vermeidung der angesichts des Verhaltens der Klägerin zu besorgenden irrigen Vorstellungen unterrichten sollte, sich nicht auf die Empfänger des Schreibens der Klägerin beschränkt haben, zu demal dieses Schreiben bedeutenden Genossenschaften zugeleitet worden und sein Inhalt ersichtlich zur Verbreitung in Eachkrei sen bestimmt war. Die Klägerin kann mithin aus der Versandung des Rundschreibens keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten» Auf die Entscheidung der unter den Parteien umstrittenen lebensmitte Irechti ichen Fragen kommt es nach dem Vorhergehenden nicht an, weil, wie ausgeführt, dem Rundschreiben nicht die Behauptung zu entnehmen ist, daß diese Frage im Sinne der Stellungnahme der Untersuchungsanstalt geklärt sei, sondex'n weil lediglich mitgetei 1'; wird, daß die Frage umstritten sei; diese Mitteilung aber entsprach nach dem festgestellten Sachverhalt der Wahrheit«. Oktober 1962 wiedergegeben, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte zu 1 diesem Amt eine Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheitswesen zugeleitet hat, wonach das Backhilfsmittel T 500 S ein nicht aus den Backwaren verschwindender fremder Stoff im Sinne des § 4 a Abs, 2 IMG und als solcher zulassungs- und kennzeichnungspflichtig sei. Die Revision meint vor allem unter Hinweis auf § 286 ZPO, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Beklagten nur das Schreiben an das Amt für öffentliche Ordnung gerichtet, nicht aber auch dessen Veröffentlichung im "Bäcker-Boten" veranlaßt hätten; diese Veröffentlichung aber verstoße auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Vergleich vom 13* Dezember 1961, da damit die Diskussion gerade wieder in die Öffentlichkeit getragen worden sei; das Oberlandesgericht habe beachten müssen, daß es sich um einen einheitlichen Vorgang handle*, bei dem die Initiative von den Beklagten ausgegangen sei, damit sie ein entsprechendes Schreiben eines Amtes hätten veröffentlichen können* Diese Angriffe dringen nicht durch* Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum - und insoweit von der Revision unbeanstandet - dargelegt hat, war die Mitteilung der Beklagten an das Ordnungsamt berechtigt» Bei dieser Rechtslage hätte die Klägerin beweisen müssen, daß die Veröffentlichung dieser Mitteilung auf Veranlassung der Beklagten geschah» Aus der Lebenserfahrung läßt sich das nicht herleiten; sie spricht im Gegenteil dafür, daß eine Behörde wie hier das Ordnungsamt der Stadt auf eine ihr bekannt gewordene amtliche Stellungnahme, wie die des Bundesministeriums für Gesundheitswesen die ihr sachdienlich erscheinenden Maßnahmen auf Grund' ihrer.Amtspflicht aus eigener Entschließung ergreift, ohne daß sie sich dazu durch eine private Vereinigung wie den Beklagten zu 1 bestimmen läßt* Die amtlichen Maßnahmen des Ordnungsamts können aber nicht zur Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagten gemacht werden, zu demal die Beklagten zur Unter- August 1961 die Behauptung der Unzulässigkeit des Mittels I 500 S enthalte, hiermit im Widerspruch stehen könnte, erledigt dieser Widerspruch sich dadurch, daß, wie dargelegt, jene Ansicht in dem Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze findet, vielmehr auch das Rundschreiben nichts dafür hergibt, daß die Beklagten sich zu einer Behauptung jenes bestimmten Inhalts schon vor der endgültigen Klärung der lebensmittelrechtlichen Brägen für berechtigt halten. Darüber hinaus wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beklagten hätten auch ein Recht zu Mitteilungen in der aus dem Rundschreiben ersichtlichen Form nur für die Fälle in Anspruch genommen, in denen ein berechtigter Anlaß bestehe, solche Mitteilungen über das Erzeugnis der Klägerin zu machen. ■L Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag 1c) verboten, in Bezug auf die Klägerin mündlich, schriftlich oder in sonstiger Vfeise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, die ’’seriöse” deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei, und hat festgestellt, daß die Beklagten zu dem Ersatz des aus dieser Behauptung entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet seien» Darin liege, so führt das angefochtene"Urteil weiter aus, ein das Ansehen der Klägerin herabsetzender Vorwurf, der sich nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Abwehr halte» Die Beklagten müßten sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß sie nach, ihren eigenen Angaben der Klägerin guten Glauben hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ihres Backmittels zugebilligt hätten; zudem habe der Beklagte zu 1 nach seiner Satzung die Interessen seiner Mitglieder "unter Berücksichtigung der Gresamtinteressen der deutschen Wirtschaft" zu vertreten, was bei seinem Hervortreten nach außen ein gewisses Maß an Neutralität und Zurückhaltung erfordere. II, 1, Die Revision der Bel lugten erhebt gegen diese Darlegungen zunächst eine Reine von verfahrensreehtiichen Beanstandungen, Sie rügt unter Berufung auf das "G-ründerbildnis"-Urteil des früheren Ersten Zivilsenats (BUH GRUR 1962, 310, 313 1, Sp, - insoweit in BGHZ 36, 252 nicht abgedruckt), daß das Verbot, einen bestimmten "Eindruck zu erwecken", zu weit und zu unbestimmt gefaßt sei und die rechtliche Beurteilung etwaiger künftiger Verletzungen der Vollstreckungsinstanz überlasse, Berner beanstandet sie, daß die Verurteilung weder der Verletzungsform noch dem Klageantrag entspreche, da die Beklagten das Wort "'seriös" nicht in der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Weise (in Anführungszeichen und gesperrt geschrieben) benutzt haben» Sie beanstandet endlich, daß der August 1961, wie das Berufungsgericht annimmt, der Nachdruck wirklich auf dem Worte "seriös" liegt; zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Klägerin selbst den Satz offenbar nicht in diesem Sinne ausgelegt, sondern ihn immer nur deshalb beanstandet hat, weil er nach ihrer Ansicht die Behauptung der lebensraittelrechtlichen Unzulässigkeit von T 500 S enthielt, was in dieser Porm unzutreffend ist; der Schwerpunkt der von der Klägerin angegriffenen Behauptung lag also nach ihrer eigenen Auffassung gerade nicht darin, daß etwa die Seriosität der übrigen Backmitteiindustrie im Gegensatz zur Klägerin hervorgehoben werden sollte» b) Diese Präge braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden» Denn das Berufungsgericht hat unabhängig hiervon hei der rechtlichen Beurteilung des umstrittenen Satzes die Grenzen zu eng gezogen, innerhalb deren die Klägerin im Rahmen der hier vorliegenden wettbewerblichen Auseinandersetzung eine Kritik hinnehmen mußte, die unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter’ Interessen an ihrem Verhalten geübt wurde» Wie schon im Zusammenhang mit der Revi- sion der Beklagten ausgeführt wurde (oben A III 4 b) bb), entsprach es der Tendenz der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, wenn die Beklagten die Auffassung vertraten, daß bei der Verwendung eines in seiner Zulässigkeit umstrittenen Lebensmittels Zurückhaltung geboten sei* In der Darlegung dieses grundsätzlichen, das gesundheitspolitische Gebiet berührenden Standpunkts, der dem Interesse der Allgemeinheit an der reinen Beschaffenheit wichtiger Lebensmittel entgegenkommt, muß den Beklagten auch in der Wortwahl jedenfalls in dem hier gegebenen Falle ein gewisses Maß von Freiheit zugebilligt werden; denn es handelte sich darum, jenen Standpunkt gegenüber einem Verhalten zur Geltung zu bringen, das wie das der Klägerin irrige Vorstei lungen in den Fachkreisen hervorrufen mußte und angesichts der Stellungnahme der Untersuchungsanstalt und später des Bundesgesundheitsamts zu demindest nicht unbedenklich war. Da eine weitere tatsächliche Aufklärung des hier behandelten Streitpunktes nicht mehr in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht abschließend beurteilen, daß die Verwendung des Wortes "seriös1' in dem Rundschreiben der Beklagten noch im Rahmen einer zulässigen Interessehwahrnehmung lag= Damit entfällt auch insoweit sowohl der Unterlassungs- als auch der Schadensersatzansprucho

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 1 UWG § 286 ZPO
ErzeugnisRundschreibenBerufungsgerichtGutachtenSchreibenKlägerinBehauptungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
UWG § 1
Zur Frage, inwieweit ein mit der wirtschaftlichen Förderung seiner Mitglieder betrauter Verband berechtigt ist, sich in Wahrnehmung berechtigter Interessen mit der Ware eines Mitbewerbers seiner Verbandsmitglieder zu befassen«
BGH, Urto v« 30. November 1966 - Ib ZH 111/64 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 111/64	URTEIL	Verkündet am 3Go November 1966 Zug, Justizangestellter
		als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit	
der Firma straße 91,	Backmittel-Import Werner E®|	m in Kfll, 19HI-
-Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Io den Verband der 'BWtKtfttUKMKKKKKf e.V. in BoflR
Straße V, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand,
2. den Rechtsanwalt Dr. Martin IflB, Geschäftsführer des Beklagten zu 1, Bo*®,	Straße	99p
-Prozeßbevollmächtigte:
■Beklagten* Revisionsbeklagten und •Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof. Dr und Dr. 'Birk -*
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat auf die mündliche Verhandlung vom JO. November 1956 unter, Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Sprenk-mann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
I.	Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
II.	Auf die Revision der Beklagten wird das vorbe-zeicbnete Urteil teilweise abgeändert wie folgt:
Die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bonn vom 24. Juli 1963 wird auch hinsichtlich des Klageantrages 1 c) (Unterlassung der Behauptung, die seriöse deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei) und des darauf bezüglichen Teils des Klageantrages 2 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
III.
 Tatbestand:
Die Klägerin stellt unter der Bezeichnung "T 500 S" ein Backhilfsmittel her, das vorwiegend in Bäckereien zur Herstellung von Brot, Brötchen und anderen Backwaren verwendet wird; sie benutzt dazu eine Vormischung, die sie von den PlflHV EABRIEKEU in Brüssel als deren lizenznehmerin bezieht. Zu ihren Kunden gehören außer einzelnen Bäckereien auch Bäckergenossenschaften und deren landeszentralen, darunter die landeszentrale Hessischer Bäckergenossenschaften.
Diese landeszentrale versandte an ihre Mitgliedsgenossenschaften am 31. Juli 1961 folgendes Rundschreiben Hr. 165:
''Wir brachten in Erfahrung, daß von anderer Seite das Gerücht verbreitet wird, wonach das Backhilfsmittel I 500 S nicht dem neuen lebensmittelgesetz entspricht. Aufgrund unserer Anfrage erhielten wir heute von der Pirma Werner RjflBU" (der Klägerin) "nachstehende Mitteilung:
'In der Zusammensetzung des Produktes T 500 S hat sich seit den im Dezember I960 und Januar 1961 vorgenommenen Untersuchungen nichts geändert. 1 500 S entspricht voll und ganz den Bestimmungen des neuen lebensmittelge-setzes und ist ohne Deklaration zulässig. Dies geht auch aus den Garantieerklärungen hervor, die Jedem Karton beiliegen.
Wunschgemäß sind v/ir selbstverständlich bereit, Ihnen hiermit zu bestätigen, daß v/ir volle Verantwortung für das von uns importierte und in lizenz hergestellte Produkt l1 500 S, welches Sie in Ihrem Gebiet vertreiben, tragen.
 
Wir versichern Ihnen ausdrücklich, Sie von jedem Risiko freizuhalten. Ebenso versichern wir Ihnen, daß wir sofort alle nur möglichen Schritte gegen weitere Anfechtungen unseres Produktes einleiten werden.’
falls Ihnen in nächster Zeit noch Gerüchte zugetragen werden, bitten wir Sie, uns diese wissen zu lassen."
her Beklagte zu 1 ist der Interessenverband der Backmittelhersteller in der Bundesrepublik Deutschland, dessen satzungsmäßige Aufgabe darin besteht, die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder zu fördern; die Klägerin gehört ihm nicht als Mitglied an. Der Beklagte zu 2 ist sein Geschäftsführer.
nachdem die Beklagten von dem Rundschreiben vom 31. Juli 1961 erfahren hatten, richtete der Beklagte zu 1 am 21. August 1961 folgendes vom Beklagten zu 2 unterzeich-netes Schreiben an die landeszentrale Hessischer Bäckergenossenschaften:
"Wie wir erfahren, gaben Sie Ihren Mitgliedern mit Ihrem Rundschreiben Hr. 165 vom 51.7.1961 einen Brief der Birma Werner RflBU,	des	Importeurs
 und Lizenzherstellers von I 500 S, zur frage der lebensmittelrechtlichen Zulässigkeit dieses Produktes bekannt.
Um Sie vollständig zu unterrichten, dürfen wir Ihnen mitteilen, daß die Staatliche Untersuchungsanstalt MifliHBi einer unserer Mitgliederfirmen kürzlich folgende Auskunft über '1 500 S gegeben hat:
’Zur Anfrage vom 13.6.1961 bezgl. 1 500 S der firma R4HH, KlBi, wird mitgeteilt, daß dieses Erzeugnis inzwischen untersucht und begutachtet wurde. 1 500 S wurde beanstandet, da es einen Emulgator enthält, der nach hiesiger Auffassung als unzulässiger fremder Stoff i.S.d.
§ 4 a des LMG zu beurteilen ist.’
Dazu dürfen wir Ihnen weiter mitteilen, daß diese Auskunft zur Weiterverfolgung der Beanstandung an die Dehensraittelpolizei, das Städtische G-ewerbeaiat, Lebensmittelaufsichtsarat MflBW? weitergegeben worden ist .
Damit Sie, wie gesagt, nicht nur einseitig unterrichtet werden, halten wir es für unsere Pflicht, Sie des näheren zu informieren. Auch den Zentralverband des Bäekerhandwerks e.V. haben wir auf dem Laufenden gehalten.
Es ist doch ganz fraglos für jeden Ihrer Bäckerkunden unerfreulich, wenn er womöglich in ein Verfahren verwickelt wird.' Besonders wichtig scheint uns aber auch der Hinweis, daß ein Verfahren, in dem etwa die lebensmittelrechtliche Unzulässigkeit von 1 500 S, also eines Backmittels festgestellt würde, in der Presse fraglos wieder wie schon so oft zu dem Nachteil des gesamten Backgewerbes ausgeschlachtet werden könnte.
Nicht nur halten wir die an Sie gerichtete Mitteilung der Firma	I	500	S	entspreche	'’voll	und ganz"
den Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes und sei ohne Deklaration zulässig, für sehr kühn, sondern müssen auch darauf hinweisen, daß die Erklärung genann ter Pirma, sie übernehme die volle Verantwortung für das Erzeugnis, deshalb gegenstandslos ist, weil die eigene Verantwortung dem. T 500 S verarbeitenden Bäcker meisten gar nicht abgenoramen werden kann. Die ausdrück liehen Garantieerklärungen, die jedem Karton beiliegen halten wir ebenfalls nicht für unbedenklich.
Die Mitglieder unseres Verbandes sind alle in der Lage ein dem I 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, haben aber bisher davon abgesehen, weil sie der Auf-fassung sind, daß der darin enthaltene Emulgator den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspricht.
Solange dagegen auch nur Bedenken bestehen und die Angelegenheit umstritten,Ist, muß sich die seriöse Backmittelindustrie der Verwendung derartiger Stoffe enthalten. Wir können: nur-bedauern, daß sich im Einzelfall Firmen immer wieder einmal darüber hinwegsetzen. Dabei handelt es sieh stets um solche Hersteller, die nicht unserer Organisation angeschlossen sind.
Wir dürfen es selbstverständlich Ihnen überlassen, ob und in welcher Weise Sie die Ihnen angeschlossenen Mit
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gliedsgenossenschaften über die uns sehr bedeutsam erscheinende Auskunft des größten deutschen Lebensmitteluntersuchungsamtes unterrichten und dabei auch einige der vorstehend herausgestellten Gesichtspunkte berücksichtigen."	*
Die Klägerin hält dieses Schreiben für wettbewerbswidrig.
Sie hat zunächst Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gestellt, der vom Landgericht mit Urteil vom 27» September 1961 zurückgewiesen worden ist; in dem anschließenden Berufungsverfahren haben die Parteien am 13» Dezember 1961 einen Vergleich geschlossen, der im wesentlichen dahin lautete, daß jede Partei bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Hinweise auf die lebensmittelrechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von 1 500 unterlassen sollte.
Im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache hat die Klägerin vorgetragen, das Schreiben der Beklagten vom 21. August 1961 enthalte eine persönlich und sachlich herabsetzende Werbung, es stelle eine Anschwärzung dar und enthalte, eine Nötigung sowie einen Aufruf zu dem Boykott der Klägerin. Sie, die Klägerin, stelle aus der von P^HHl bezogenen Vormischung unter Verwendung von Lebensmitteln wie Pett, Zucker u. dgl. das Backhilfsmittel 1 500 S her, das in Gutachten der amtlichen Untersuchungsanstalten in Kiel, Münster und Duisburg sowie des Diplomingenieurs Dr. Stfli in als frei von fremden Stoffen im Sinne des Lebensmittelgesetzes bezeichnet worden sei. Gleichwohl habe im Juli 1961 ein Konkurrenzunternehmen, die Firma X4HBI in KflHHH, tu der Kundschaft verbreitet, das Mittel T 500 S werde verboten werden, nachdem ein Münchner Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, es entspreche nicht den gesetzlichen Erfordernissen; deshalb hätten größere Teile ihrer Kundschaft, darunter auch die Landeszentrale der Hessischen Bäckereigenossenschaften,
 
sie, die Klägerin, um Aufklärung gebeten; an diese Kunden habe sie das im Rundschreiben Ire 165 wiedergegebene Schreiben vom 27o Juli 1961 gerichtet.
Das beanstandete Schreiben der Beklagten, so trägt die Klägerin weiter vor, sei auch inhaltlich falsch, da die Ansicht der Staatlichen Untersuchungsanstalt M-HBHl über das Backhilfsmittel unrichtig sei. Dem Erzeugnis werde in keiner Phase der Herstellung ein unzulässiger fremder Stoff zuge-setzt; der darin enthaltene Ester, entstehe vielmehr während des Herstellungsverfahrens und falle daher nicht unter § 4 a IMG; da das Herstellungsverfahren als solches nicht verboten sei, komme auch § 4 d IMG nicht zur Anwendung.
Durch das Schreiben vom 21. August 1961 und durch eine weitere entsprechende Mitteilung der Beklagten Vom 24. Oktober 1962 an das Amt für Öffentliche Ordnung der Stadt
 die zu einer Veröffentlichung im "Bäcker-Boten", dem Mitteilungsblatt für die	Bäckerschaft	geführt	habe,
 sei der Klägerin ein erheblicher Schaden entstanden; dieser bestehe in einem größeren Rückgang ihres Umsatzes und in einem Sonderhonorar, das sie wegen der vielen Angriffe der Beklagten mit ihren Prozeßbevollmächtigten habe vereinbaren müssen.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I. den Beklagten zu untersagen, mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken,
a)	das von der Klägerin vertriebene Backmittel T 500 S verstoße gegen das deutsche I|gbensmittelgesetz vom 21. Dezember 1958 (BGBl I 950);
 
hilfsweise,
. « ,
man müsse damit rechnen., daß die Verwendung des von der Klägerin vertriebenen Backmittels 1 500. S gegen das lebensmit-telgesetz vom 21. Dezember 1958 verstoße;
b)	die Mitglieder des Beklagten zu T seien zwar in der Lage, ein dem Backmittel 1 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, hätten aber bisher mit der Begründung davon abgesehen, daß der darin enthaltene Emulgator den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entspreche;
c)	die seriöse deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung derartiger Stoffe enthalten, solange dagegen nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei;
d)	v/er das Backmittel T 500 S verwende, könne in ein Verfahren verwickelt werden;
e)	es sei damit zu rechnen, daß das Backmittel T 500 S in Kürze verboten werde und die vorhandenen Bestände beschlagnahmt würden;
2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die Versendung des Rundschreibens des Beklagten zu 1 vom 21 . August 1961 entstanden ist; und noch entstehen wird.
 
Die Beklagten Baben beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie meinen, das Herstellungs-Verfahren der Klägerin sei bewußt auf die Bildung eines Emulgators (= acetylierten Weinsäureesters) abgestellt, der ein unzulässiger fremder Stoff im Sinne des Lebensmittelgesetzes sei» Da die Klägerin ihre Kunden einseitig informiert habe, seien sie, die Beklagten, berechtigt gewesen, ihrerseits die Empfänger der Mitteilung der Klägerin vollständig zu unterrichten. Das Schreiben vom 21» August 1961 sei daher nicht wettbewerbswidrig gewesen, zu demindest sei es als Abwehrhandlung gerechtfertigt. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, daß sie ihrerseits in Abwehr gehandelt habe, sei das gegenüber den Beklagten ohne Bedeutung, .da der Angriff, zu dessen Abwehr das Schreiben der Klägerin gedient haben solle, nicht von ihnen, den Beklagten, sondern von der Birma IflMH ausgegangen sei.
Die Beklagten haben ferner bestritten, daß der Klägerin ein Schaden entstanden sei.
Das Landgericht hat den Beklagten untersagt,, mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken, das von der Klägerin vertriebene Back“ mittel T 500 S verstoße gegen das Lebensmittelgesetz; es hat festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Versendung des Bundsehreibens vom 21. August 1961 entsteht, und hat die Klage im übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt.
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Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil auf die Anschlußberufung
1„ die Beklagten verurteilt,
 es zu untex'lassen - der Beklagte zu 2 hierbei zu Zwecken des Wettbewerbs
 in Bezug auf die Klägerin mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken,
 die "seriöse " deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei; „
2„ festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder in Zukunft entsteht, daß in dem Schreiben der Beklagten vom 21o August 1961 der folgende Satz enthalten ist:
"Die seriöse deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei»"
Im übrigen hat es die AEschlußberufung zurückgewiesen und die Klage - mit Ausnahme des von ihm noch nicht beschiedenen Klageantrages zu 1 e) - abgewieseno
 Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist; jede Partei beantragt, das Rechtsmittel der
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Gegenseite zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründo:
A» Die Revision der Klägerin»
Io Gegenstand des Rechtsstreits sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts das Schreiben der Beklagten vom 21» August 1961 und die Veröffentlichung im	’’Bäcker-Bo-
ten"0 Die Klägerin beanstandet, daß das Oberlandesgericht nicht noch weitere, von ihr behauptete und unter Beweis gestellte Rechtsverletzungen der Beklagten in das Verfahren einbezogen habe0
Im Tatbestand des angefochtenen Urteils ist dazu festgestellt, daß in der (letzten) mündlichen Verhandlung der Klägerin die Rachreichung eines Schriftsatzes auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 1964 Vorbehalten worden sei, der sich mit der Veröffentlichung im "Bäcker-Boten" der EhfNHBI Bäckerinnung befaßt habe; darauf habe die Klägerin einen Schriftsatz zu den Akten gereicht, der sich im ersten Teil mit der genannten Veröffentlichung befaßt und im übrigen eine große Anzahl neuer tatsächlicher Vorgänge mit Beweisantritten enthalten habe., Das nicht vorbehaltene Vorbringen hat das Berufungsgericht als unbeachtlich bezeichnet und sich sodann im einzelnen mit diesem Vorbringen auseinandergesetzto
 Die Revision erblickt zu Unrecht einen Verstoß gegen § 551 Ir. 7 ZPO darin, daß diese Darlegungen nicht in den Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthalten sind, der - wie sie meint - nicht unter einer Beratung stehe, die für eine Entscheidung uner- *
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läßlich sei. Mag es auch zutreffen, daß die in Rede stehenden Ausführungen ihren systematischen Platz in den Entscheidungsgründen gehabt hätten, so kann doch nicht anerkannt werden, daß der Tatbestand eines Urteils nicht unter der Verantwortung des entscheidenden Spruchkörpers stünde und darin enthaltene Ausführungen daher nicht als "Gründe" im Sinne de3 § 551 Nr. 7 ZPO anerkannt werden könnten., Im übrigen hätte sich das Berufungsgericht, ohne im einzelnen auf das neue Vorbringen einzugehen, damit begnügen können, es zurückzuweisen; denn von dem Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz hat das Gericht nur das zu verwerten, was mit dem vorangegangenen Schriftsatz des Gegners in Zusammenhang steht und sich als Erwiderung darauf darstellt (BGH NJW 1965, 297; NJW 1966, 1657)° Hier durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß das von der Revision aufgegriffene Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz keine Erwiderung auf den vorangegangenen Schriftsatz der Beklagten, sondern etwas Heues darstellte, das vorzutragen der Klägerin nicht nachgelassen worden war«, Danach bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht zur Wiedereröffnung der Verhandlung; ein Verstoß gegen § 139 ZPO ist nicht dargetan (BGH NJW 1966, 1657» 1658)°
II. Das Berufungsgericht hat das. Klagebegehren mit Ausnahme des Teils, der sich auf den aus der Urteilsformel ersichtlichen Satz aus dem Schreiben der Beklagten vom 21° August 1961 bezieht und mit Ausnahme des mit dem Teilurteil noch nicht erfaßten Klageantrages 1 e) abgewiesen- Zu diesem Ergebnis kommt es im wesentlichen aufgrund folgender Überlegungen:
1° Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 21° August 1961 hätten die Beklagten eindeutig die Behauptung aufgestellt, das Backhilfsmittel "T 500 S" der Klägerin verstoße gegen
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das Lebensmittelgesetz. Darin liege eine an sich nach § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung, da damit das Erzeugnis der Klägerin den Waren von deren Wettbewerbern gegenübergestellt werde, die im Beklagten zu 1 zusammengeschlossen seien. Im Streitfall könnten sich jedoch die Beklagten mit Erfolg darauf berufen, daß sie in wettbewerblicher Abwehr gehandelt hätten. Zwar sei die Klägerin ihrerseits zu ihrem an die Landeszentrale Hessischer Bäckereigenossenschaften gerichteten Schreiben vom 27» Juli 1961 durch das gegen sie gerichtete Vorgehen der Firma IflBB bewogen worden; deren Verhalten könne jedoch den Beklagten nicht zugerechnet werden, da die bloße Mitgliedschaft der Firma	beim	Be-
klagten zu 1 dazu nicht ausreiche. Das Schreiben der Klägerin vom 27»- Juli 1961 sei daher insoweit, als es sich nicht gegen die Firma Ireks richte, sondern in Rechte Dritter eingreife, nicht als Abwehrhandlung, sondern seinerseits als Angriffshandlung zu werten, gegen welche die Beklagten zur Abwehr hätten schreiten können» Im Ergebnis sei jedoch dieses Schreiben der Klägerin nicht als wettbewerbswidrig anzusehen; zwar habe die Klägerin nur die für sie günstigen Gutachten über ihr Backhilfsmittel erwähnt, obwohl ihr bei Abfassung des Schreibens das für sie ungünstige Gutachten der Staatlichen Untersuchungsanstalt in	bekannt	gewesen
 sei; gleichwohl sei das Schreiben wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Klägerin zu glauben sei, daß sie in bezug auf die Zulässigkeit des in ihrem Backmittel enthaltenen Emulgators gutgläubig gewesen sei»
2» Dagegen sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, das Rundschreiben Jr» 165 der Landeszentrale vom 31»
Juli 1961 wettbewerbswidrig, weil darin unter eigener Verantwortung der Landeszentrale die unrichtige (;§ 3 ÜWG) Werbeangabe der Klägerin wiedergegeben worden sei, das Backmittel F 500 S entspreche "voll und ganz” den lebensmittelrechtlichen
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Vorschriften; denn was als Angabe des Herstellers über sein eigenes Erzeugnis noch bedenkenfrei gewesen sei, habe sich im Rundschreiben der Landeszentrale zur objektiv irreführenden Angabe über die Beschaffenheit des Backmittels gewandelt; da die Landeszentrale die Angabe als eigene Feststellung wiederholt habe. Gegen dieses Rundschreiben hätten die Beklagten mit ihrem beanstandeten Schreiben vom 21. August 1961 die angemessene und erforderliche Abwehr ergriffen. Das Erfordernis, daß auch die in einer Abwehrstellung aufgestellten Behauptungen wahr sein müßten, sei gegeben; denn die Behauptung der Beklagten, das Backmittel T 500 S verstoße gegen das Lebensmittelgesetz, sei wahr. Dazu legt das Berufungsgericht im Anschluß an ein Gutachten des Bundesgesundheitsamtes in eingehenden Ausführungen dar, daß der in dem Mittel enthaltene Emulgator einen fremden Stoff im Sinne des § 4 a Abs. 2 LMG darstelle, den die Klägerin entgegen § 4 a Abs. 1 LMG in ihren Kieler Betriebsräumen als Bestandteil des aus Belgien bezogenen Vorgemisches ihrem Erzeugnis zu-s e t z e o
III.	Diese Darlegungen halten im Ergebnis den Angriffen der1 Revision stand.
1. Die Hauptangriffe der Revision richten sich, gegen die lebensmittelrechtlichen Darlegungen des angefochtenen Urteils, wonach das Backhilfsmittel 1 500 S einen unzulässigen fremden Stoff enthalte; sie wenden sich gegen die sachlich-rechtliche Würdigung ebenso wie gegen das Verfahren, und zwar gegen dieses insbesondere insoweit, als das Oberlandesgericht das nicht im vorliegenden Rechtsstreit erstattete, der Klägerin ungünstige Gutachten des Bundesgesundheitsamts ohne Vernehmung des Gutachters im Wege des Urkundenbeweises verwertet hat.
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Diese Angriffe können ebenso auf sich beruhen v/ie die Darlegungen des Berufungsgerichts, auf die sie sich beziehen denn die wettbewerbsrechtliche Betrachtung ergibt, daß die lebensmittelrechtliche Frage - die übrigens Gegenstand noch anhängiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren ist ob nämlich das von der Klägerin hergestellte Backmittel einen unzulässigen fremden Stoff enthält, im vorliegenden Rechtsstreit - wie im folgenden darzulegen ist - keiner Entscheidung bedarf»
2. Die Revision beanstandet des weiteren, daß das Berufungsgericht die Anspruchsgrundlagen gegen die beiden Beklagten verschieden beurteilt hat, indem es ausführt, daß unstreitig der Beklagte zu 2 zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe und daher gegebenenfalls nach den §§ 1, 14 UWG, §§ 823 ff BGB hafte, während dem Beklagten zu 1, der keinen Geschäfts- oder Gewerbebetrieb unterhalte, das Verhalten des Beklagten zu 2 weder nach § 13 Abs» 3 noch nach § 14 Abs» 3 UWG zugerechnet werden könne, so daß gegen ihn lediglich ein UnterlasBungsanspruch gemäß §§ 823 ff BGB in Betracht komme» Dieser Angriff kann gleichfalls auf sich beruhen, denn das von der Revision erfaßte Klagebegehren ist - v/ie noch darzulegen ist - unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet.
3» Die Revision bekämpft sodann die Auffassung des Berufungsgerichts, die -Beklagten hätten mit ihrem Schreiben vom 21» August 1961 in wettbewerblicher Abwehr gehandelt»
a)	Das Verhalten der Firma IiflMÜ das den Streit zwischen den Parteien ausgelöst habe, will die Revision den Beklagten zugerechnet wissen; danach habe, so meint sie, die Klägerin ihrerseits mit ihrer Auskunft vom 27= Juli 1961 bereits in Abwehr gehandelt, gegen die eine Gegenabv/ehr der
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Beklagten nicht mehr in Betracht gekommen sei»
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß Vertreter der Birma	bei	ihrer	Kundschaft das Ergebnis der
 Untersuchung von "T 500 S" durch die Staatliche üntersu-chungsanstalt	bekanntgemacht	und das Erzeugnis der
 Klägerin als verbotswidrig bezeichnet hätten; dieses Verhalten könne aber nicht den Beklagten angelastet werden, auch 'wenn diese, wie die Klägerin behaupte, von dem Vorgehen der Birma I4HMKenntnis gehabt hätten; auch die Mitgliedschaft der Birma ItBHPbeim Beklagten zu 1 ändere nichts daran, daß die Birma IAH in ihren geschäftlichen Maßnahmen völlig unabhängig geblieben sei. Daß aber die Beklagten die Birma I|^ oder deren Vertreter zu Angriffen gegen die Klägerin veranlaßt hätten, behaupte die Klägerin selbst nicht; eine solche "Anstiftung'' könne selbst dann nicht angenommen werden, wenn der Verantwortliche von IflÜ sein Verhalten von dem des Beklagten zu 2 abhängig gemacht hätte«
Diese Darlegungen sind rechtlich bedenkenfrei. Der Hinweis der Revision, Direktor W4V der Birma l4i^ sei auch Vorsitzender des Beklagten zu 1, kann die Feststellung nicht entkräften, daß die Beklagten die Maßnahmen der Birma IdH nicht veranlaßt hätten; denn die Doppelfunktion des Direktors	hat	nicht	zur	Folge,	daß der Beklagte zu 1
sich deshalb jedes Handeln der Birma IflBb zurechnen lassen müßte- Daß aber der Beklagte zu 1 sich der Birma X£HiP als "Werkzeug" bedient hätte, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht zu Recht als unsubstantiierte Behauptung angesehen; ein hinreichend substantiierter Vortrag dieses Inhalts ist namentlich nicht in den hierfür von der Revision angeführten Schriftsätzen der Klägerin vom 19- Februar und 17« April 1962 enthalten»
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b)	Danach konnte das Berufungsgericht ohne 'Rechtsfetiler davon ausgehen, daß die Klägerin zwar gegenüber der Firma I^0R| in Abwehr gehandelt habe - mit der Folge, daß dieser Firma keine Gegenabwehr zugestanden hätte -, daß ihr aber ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite stand, soweit sie mit ihrem Schreiben die Interessen Dritter, hier insbesondere die des beklagten Verbandes und seiner zu den Wettbewerbern der Klägerin gehörenden Mitglieder berührte» Insoweit muß den Beklagten vielmehr das Recht zugebilligt werden, sich kritisch mit der Ware der Klägerin zu befassen, wenn ihnen das Schreiben der Klägerin dazu hinreichenden Anlaß gab und die Kritik sich nach Art und Maß im Rahmen des Erforderlichen hielt; dieses Recht ergibt sich dabei nicht notwendig nur aus dem Gesichtspunkt der Notwehr oder wettbewerblichen Abwehr, auf den das Berufungsgericht seine Beurteilung abgestellt hat; vielmehr kommt dafür auch die Wahrnehmung eines berechtigten, schutzwürdigen Interesses der Beklagten und ihrer Mitglieder in Frage (BGH GRIJR 1962, 45, 48 rechts - Betonzusatzmittel).
Im Hinblick auf die das Backhilfsmittel I 500 S betreffenden Angaben der Klägerin in dem Schreiben vom 27o Juli 1961 muß anerkannt werden, daß die Beklagten mit ihrem von der Klägerin beanstandeten Verhalten solche berechtigten Interessen verfolgt haben. Dabei kann auf sich beruhen, ob das, was die Beklagten In dem Rundschreiben vom 21. August 1961 über das Backhilfsmittel T 500 S geäußert haben, als vergleichende Werbung, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder als kritisierende Werbung ohne vergleichenden Charakter aufzufassen ist. Denn in Jedem dieser beiden Fälle waren die Äußerungen durch berechtigte Interessen gedeckt. Wenn die Revision demgegenüber meint, Abwehrmaßnahmen müßten nach demselben Maßstab beurteilt werden wie Wettbewerbsmaßnahmen, denen kein die Abv/ehr veranlassender Angriff bzw.
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kein die Interessenwahrnehmung rechtfertigender Anlaß ?or-aasgegangen sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Die rechtliche Bedeutung dar Abwehr wie auch der Wahrnehmung berechtigter Interessen im Wettbewerb besteht vielmehr gerade darin, Handlungen, die ohne diesen Rechtfertigungsgrund wettbewerbswidrig wären, ihrer Rechtswidrigkeit zu entkleiden (vgl» Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 9 = Aufl, Einl, DWG Anm, 237); folgte man der Meinung der Revision, so bedürfte es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Wettbewerbshandlungen des rechtlichen Gesichtspunktes der Abwehr oder der Wahrnehmung berechtigter Interessen überhaupt nicht,
 aa) Die Revision ist der Auffassung, bei der Beurteilung des Rundschreibens der Beklagten müsse davon aus gegangen werden, daß die Klägerin mit ihrem sowohl an die Bäckereinkauf D4ÜHHP eGmbH als auch an verschiedene andere Stellen, darunter die Landeszentrale der Hessischen Bäckergenossenschaft gerichteten Schreiben vom 27, Juli 1961 nur eine wahrheitsgemäße Auskunft auf Anfragen wegen des Vorgehens der Vertreter der Birma	erteilt	habe; daher, so legt sie dar, könne
 die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht für die Art der Auswertung dieser Auskunft durch die Landeszentrale verantwortlich gemacht werden. Mit dieser Auffassung kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen» weil mit dem Schreiben der Klägerin vom 27, Juli 1961 keine wahrheitsgemäße Auskunft erteilt wurde, sondern weil das Schreiben - insoweit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - eine einseitige Darstellung enthielt, welche die Beklagten zu einer Richtigstellung berechtigte.
Das Berufungsgericht stellt dazu fest, der Klägerin hätten zur Zeit der Absendung des Schreibens vom 27= Juli 1961 die Gutachten der Untersuchungsämter Münster vom 8,
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December I960, Duisburg vom 7° Juli 1959 und Kiel vom 26, Januar 1961 sowie das Gutachten Dr. StflMP vom 9« Dezember I960 Vorgelegen, Diese Gutachten seien aber für die hier entscheidende Drage, ob nämlich das Backraittel der Klägerin einen unzulässigen Emulgator enthalte, ohne sonderliches Gewicht; denn in keinem der vier Gutachten sei von dem strit-tigen rmulgator die Rede, Weder könne angenommen werden, daß die genannten Untersuchungsämter eine dahingehende Prüfung hätten vornehmen könne#, noch habe die Klägerin behauptet, daß sie es tatsächlich getan hätten. Das Duisburger Gutachten ergebe schon nach seinem Wortlaut, daß lediglich eine Prüfung auf Ascorbinsäure und Polyoxyäthylenverbindungen vorgenommen v/orden sei. Der Klägerin sei aber bekannt gewesen, daß die lebensmittelrechtlichen Bedenken gegen ihr Erzeugnis 1 500 S gerade den in dem aus Belgien bezogenen Yor-gemisch enthaltenen Emulgator betrafen, der den genannten Untersuchungsämtern, wie der Klägerin nicht verborgen geblieben sein könne, entgangen sei.
Im Anschluß hieran .stellt das Berufungsgericht die Frage, ob es mit den Anforderungen eines lauteren Wettbewerbs zu vereinbaren sei, von Gutachten Gebrauch zu machen, von denen man wisse, daß darin enthaltene günstige Feststellungen nicht den entscheidenden Punkt beträfen; es beantwortet diese Frage nur deshalb nicht zu Ungunsten der Klägerin, weil dieser nicht widerlegt werden könne, daß sie bezüglich der Zulässigkeit des von ihr vertriebenen Backraittels gutgläubig gewesen sei.
Dabei übersieht das Berufungsgericht indessen, daß es
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das Schreiben der Klägerin vom 27. Juli 1961 unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hatte, ob mit diesem Schreiben eine objektiv unrichtige, mindestens einseitige Auskunft erteilt würde, welche die Beklagten in Wahrnehmung berechtigter In-
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toressen zu einer Richtigstellung berechtigte; für diese Präge kommt e3 nicht auf die subjektiven Tor Stellungen der Klägerin, sondern nur darauf an, ob die Angaben der Klägerin objektiv unrichtig und irreführend waren; dabei können sogar Umstände, die der Klägerin zur Zeit ihrer Handlung noch nicht bekannt waren, nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der * 4 Rechtmäßigkeit der von den Beklagten vorgenommenen Richtigstellung herangezogen werden (für den insoweit vergleichbaren Ball der wettbewerbliehen Abwehr ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, zuletzt vgl» Urt,
 Vo 21. Oktober 1966 - Ib ZR 97/64).
Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann das Re-visionsgericht angesichts des festgestellten Sachverhalts abschließend würdigen, daß das genannte Schreiben der Klägerin einen objektiv unrichtigen Inhalt hatte. Dieser Sachverhalt ergibt, daß zur Zeit der Abfassung des Schreibens bereits das Gutachten der Staatlichen Untersuchungsanstalt München vorlag, das dahin lautete, daß das Erzeugnis T 500 S einen Emulgator enthalte, der als unzulässiger fremd ex’ Stoff im Sinne des § 4 a EMG zu beurteilen seit Wie das Berufungsgericht weiter festgestellt hat, war dieses Gutachten der Klägerin sogar bekannt; die Klägerin würde daher hinsichtlich der Tatsache, daß gegen ihr Erzeugnis von einer zuständigen Stelle schwerwiegende lebensmittelrechtliche Bedenken erhoben worden waren, und hinsichtlich der Art dieser Bedenken nicht einmal als gutgläubig angesehen werden können. Es widersprach hiernach der wirklichen Sachlage:und „mußte in den beteiligten Verkehrskreisen zu' irrigen Vorstellungen führen, wenn die Klägerin in ihrem Schreiben nicht nur das , » Münchner Gutachten mit Stillschweigen überging, sondern darüber hinaus auf Grund von Gutachten., die sich mit dem allein entscheidenden Punkt nicht befaßten und nur in allgemeinen
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Wendungen das Mittel für unbedenklich erklärten, ihr Erzeugnis als "voll und ganz den Bestimmungen des neuen Lebensmittelgesetzes" entsprechend anpries und überdies Garantieerklärungen abgab, die dem Kunden jedes Risiko abzunehmen versprachen, obwohl dieses Versprechen bei etwaigen Beanstan düngen des Mittels durch die zuständigen Behörden schon aus Rechtsgründen nicht hätte eingehalten werden können» Zumal in Verbindung mit der Garantiezusage bedeutete die Darstellung der Klägerin nichts anderes, als daß die lebensmittelrechtliche Unbedenklichkeit des Erzeugnisses einwandfrei feststehe» Dies war schon angesichts des Münchner Gutachtens unzutreffend. Für die Würdigung, daß die Darstellung der Klägerin zu demindest objektiv unrichtig und irreführend war, kann darüber hinaus auch das in der Zwischenzeit erstattete Gutachten des Bundesgesundheitsamtes herangezogen werden.
Der Revision mag zwar zuzugeben sein, daß gegen die Art, wie das Oberlandesgericht dieses Gutachten für die Entscheidung der lebensmittelrechtlichen Fragen verwendet hat, Verfahrens rechtliche Bedenken bestehen» Im Rahmen der Prüfung aber, ob die Beklagten in WahrnehmungAberechtigter Interessen gehandelt haben, kann jedenfalls die Tatsache verwertet werden, daß dieses der Klägerin nachteilige Gutachten überhaupt vorliegt; denn durch diese Tatsache wird bestätigt, daß die lebensmittelreehtlicha Rechtslage objektiv durchaus unklar und die Zulässigkeit des 3ackmittels zv/eifeihaft war» Die Klägerin hat daher mit ihrer - nicht durch Abwehr gerechtfUi1 tigten - Erklärung, ihr Erzeugnis entspreche voll und ganz dem Gesetz und sie halte ihre Kunden von jedem Risiko frei, Angaben verbreitet, die innerhalb der Fachkreise eine Richtigstellung rechtfertigten» Diese Erklärung blieb auch noch der Klägerin zuzurechnen, nachdem die Landeszentrale Hessischer Bäckergenossenschaften sie in ihr Rundschreiben vom 21» Juli 1961 aufgenommen hatte; denn in diesem Rundsohreiben wurde sie im vollen Wortlaut als Auskunft der Klägerin
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gekennzeichnet und nicht etwa als eigene Meinung der Landeszentrale wiedergegeben» Daß die Klägerin mit der Weiterverbreitung ihrer Auskunft einverstanden war und sie sogar wünsch te, kann angesichts der Adressaten der Auskunft nicht zweifelhaft sein» Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts sich rechtlich halten ließe, eine an sich wettbewerbsrechtlich unbedenkliche Äußerun der Klägerin habe mit ihrer Übernahme in ein Schreiben der Landeszentrale zu dem wettbewerbswidrigen Angriff werden können, der die Beklagten alsdann zur Abwehr nicht etwa gegen die landeszentrale, sondern gegen die Klägerin berechtigt habe; denn die Äußerung der Klägerin war im vorliegenden Balle wettbewerbsrechtlich nicht unbedenklich,
 bb) Haben die Beklagten sonach hinreichenden Anlaß zu einer richtigstellenden Erklärung gehabt, so ist dem Berufungsgericht im Ergebnis auch darin beizutreten, daß diese -in dem angefochtenen Urteil als wettbewerbliche Abwehr betrachtete - Interessenwahrung, soweit es sich im Rahmen der Revision der Klägerin um den abgewiesenen Teil der Klageanträge handelt, nicht das Maß des Erforderlichen überschritten hat»
Dem Gedankengang des angefochtenen Urteils kann allerdings insoweit nicht gefolgt werden, als darin angenommen wird,, die Beklagten hättmdie klare Behauptung aufgestellt, das Erzeugnis der Klägerin verstoße gegen das Gesetz, und deshalb komme es für die Zulässigkeit dieser Behauptung -da unwahre Behauptungen auch nicht in wettbewerblicher Abwehr aufgestellt werden dürften, - auf deren Wahrheit an, so daß im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden müsse, ob im Backmittel der Klägerin ein unzulässiger fremder , Stoff enthalten sei« Diese Betrachtungsweise steht im Wider-. Spruch mit dem unmißverständlichen V/ortlaut des Rundschrei-
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bens der Beklagten und verkennt auch den vom Berufungsgericht festgestellten ursächlichen Zusammenhang des Geschehens„
Im Ausgangspunkt'zutreffend ‘hebt -'das Berufungsgericht selbst hervor, das angegriffene Schreiben der Beklagten vom 21 , August 1961 betone an zwei Stellen, daß es zu dem Zweck verfaßt worden sei, die Empfänger des Rundschreibens der Bandeszentrale "vollständig" und "nicht nur einseitig" zu unterrichten» Bas Berufungsgericht hätte noch hinzufügen können, daß nach dem einleitenden Absatz als Anknüpfungspunkt ausdrücklich auf das im Rundschreiben der landeszentrale wiedergegebene Schreiben der Klägerin Bezug genommen wird; für den Leser war daher klar, daß das Schreiben der Beklagten die Angaben der Klägerin vervollständigen und den von der Klägerin erweckten unzutreffenden Eindruck dahin berichtigen sollte, daß es nicht nur günstige Gutachten über das Erzeugnis T 500 S gebe. Daher kann aus der Wiedergabe des Münchner Gutachtens in dem Rundschreiben der Beklagten nicht-der Schluß gezogen werden, die Beklagte habe damit im Sinne einer abschließend geklärten und damit feststehenden Tatsache behauptet, das Erzeugnis der Klägerin verstoße gegen das lebensmittelgesetz, Der Inhalt des Rundschreibens ist vielmehr zweifelsfrei darauf abgestellt, im Zusammenhalt mit den im Schreiben der Klägerin angeführten positiven Gutachten die Empfänger darüber aufzuklären, daß die Angelegenheit zu demindest unklar und umstritten sei. Dies besagt sogar ausdrücklich der vom Berufungsgericht - aus anderen, noch zu erörternden Gründen - beanstandete vorletzte Absatz des Schreibens, in dem gesagt wird, daß gegen die' Verwendung des in Rede stehenden Emulgators "Bedenken bestehen und die Angelegenheit umstritten ist". Etwas anderes kann auch dem vorhergehenden Absatz nicht entnommen werden, in dem es heißt, die Mitglieder des Beklagten zu 1 seien in der läge, ein dem T 500 S gleichwertiges Erzeugnis herzustellen, hätten aber bisher davon abgesehen, weil sie der Auffassung seien, daß der darin enthaltene Emulgator den lebens-mittelrechtiichen Vorschriften nicht entspreche. In diesem
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Satz wird dem klaren Wortlaut zufolge über die Auffassung berichtet, die bei den Mitgliedern des beklagten Verbandes über den Emulgator herrschte, nicht aber ein-Yerstoß gegen das Lebensmittelgesetz als objektiv feststehende Tatsache behauptet» Die Beklagten haben damit auf das Risfko hingewiesen, das jedei" Backmittelhersteller und damit auch jeder Bäckerkunde mit der Herstellung oder mit der Verwendung eines in seiner Zulässigkeit umstrittenen Backmittels eingehe; dies gelangt an anderer Stelle des Rundschreibens nochmals in den weiteren einschränkenden Hinweisen zu dem Ausdruck, daß ein Bäckerkunde ''womöglich" in ein Verfahren verwickelt werden könne, oder daß ein Verfahren "etwa" die lebensmittelrechtliche Unzulässigkeit von T 500 S ergeben könne, womit erneut unterstrichen 'wird, daß diese Unzulässigkeit noch nicht abschließend festgestellt sei»
Die kritische Befassung mit dem Erzeugnis der Klägerin, die im Streitfälle rechtlich zu beurteilen ist, bestand hiernach bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Rundschreibens darin , daß die Beklagten darauf hingewiesen haben, im Gegensatz zu den Erklärungen der Klägerin stehe keineswegs fest, daß nach allen verfügbaren Gutachten dieses Erzeugnis "voll und ganz" dem Gesetz entspreche und daß dafür von der Herstellerin jedes Risiko übernommen werde, sondern es müsse nach dem entgegenstehenden Gutachten des größten deutschen Lebensmitteluntersuchungsamtes damit gerechnet werden, daß dieses Erzeugnis lebensmittelrechtlich bedenklich sei»
Hiermit haben die Beklagten das einzuhaltende Mail auch« dann nicht überschritten, wenn von der Rechtsprechung des früheren Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes ausgegangen wird, daß innerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses auch im Falle der Wahrnehmung berechtigter Interessen jeweils das schonendste Mittel gewählt werden müsse und dementsprechend
 
die Kritik an dem Erzeugnis eines Mitbewerbers nicht über das hinausgehen dürfe, was zu einer erfolgversprechenden Wahrnehmung der berechtigten Interessen unbedingt geboten sei (BGH GEUR 1959, 244, 247 ~ Versandbuchhandlung) -
Dem irrigen Eindruck, den die Darstellung der Klägerin in den Fachkreisen, namentlich bei den Bäckern als den hauptsächlichen Abnehmern von Backmitteln hervorrufen mußte, konnte nur durch einen nachdrücklichen.Hinweis auf die nach dem Münchner Gutachten bestehenden Bedenken und auf den danach lebensmittelrechtlich umstrittenen Charakter des Backmittels 1 500 S begegnet werden„ Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß die unrichtige Darstellung der Klägerin einen Umstand betraf, der nicht nur die wettbewerblichen Belange der Mitglieder des Beklagten zu 1, sondern darüber hinaus auch die Interessen der Allgemeinheit berührte - Die Gesetzgebung auf«, dem Gebiete des lebensmittelrechts ist, wie sich zu demal aus den hier einschlägigen Vorschriften des Bebensraittelgesetzes ergibt, von dem Gedanken geleitet, den Verbraucher vor der Beimischung von fremden Stoffen zu Lebensmitteln zu schützen und dadurch Gefahren für die Volksgesundheit abzuwenden0 Dieser Gedanke stützt die von den Beklagten in ihrem Rundschreiben geäußerte Auffassung, daß bei berechtigten Zweifeln an der lebensmittelrechtlichen Zulässigkeit des in einem Lebensmittel enthaltenen Stoffes Zurückhaltung hei der Verwendung dieses Lebensmittels geboten erscheine, bis die Frage der Zulässigkeit_ eindeutig im bejahenden Sinne geklärt sei« Zumindest berechtigte Zweifel waren aber im Streitfälle nach der Stellungnahme der Staatlichen Untersuchungsanstalt in MtMMRfc hinsichtlich des Backmittels T 500 S nicht von der Hand zu weisen» Sie haben sich durch die gutachtliche Äußerung des Bundesgesundheitsamtes noch verstärkt; eine eindeutige Klärung im Sinne der Klägerin, wie sie angesichts des Schreibens der Klägerin vom 27» Juli 1961 hätte erwartet
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werden müssen, hat bisher nicht stattgefunden■„ Unter diesen Umständen kann das Rundschreiben der Beklagten weder in seiner Gesamtheit noch in den einzelnen, sich ergänzenden Wendungen wettbewerbsrechtlich beanstandet werden, deren Verbot die Klägerin erstrebt, wobei die vom Berufungsgericht aus anderen Gründen untersagte, im Klageantrag zu 1 c) wiedergegebene Äußerung noch einer besonderen Erörterung bedarf» An Tatsachen haben die Beklagten hinsichtlich des Erzeugnisses der Klägerin nicht mehr als das mitgeteilt, was zur Richtigstellung des von der Klägerin hervorgerufenen unrichtigen Eindrucks notwendig war, nämlich, daß das Erzeugnis nach dem erwähnten Gutachten einen lebensmittelrechtlich unzulässigen Emulgator enthalten sollte und infolgedessen jedenfalls umstritten war» Soweit die Beklagten hieran Bemerkungen darüber angeknüpft haben, welches Verhalten ihre Mitglieder und sie selbst bei dieser Sachlage für das Richtige hielten, bewegten ihre Äußerungen sich innerhalb der Grenzen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit (Art» 5 GG)= Auch dem Mitbewerber und einem Verbände von Mitbewerbern kann nicht verwehrt werden, in einem Meinungsstreit über die lebensmittelrechtliche Zulässigkeit eines umstrittenen Erzeugnisses, die in der Stellungnahme einer:amtlichen Untersuchungsanstalt bereits verneint worden ist, in Erwiderung auf eine unrichtige Darstellung des Herstellers in sachlicher Form seine eigene Ansicht über die Streitfrage bekanntzugeben, sofern dabei, wie hier, klar zu dem Ausdruck gelangt, daß eine abschließende Entscheidung noch nicht getroffen ist, sich also noch gegensätzliche Auffassungen ungeklärt gegenüberstehen» Es verschlägt ferner nichts, wenn, das Rundschreiben der Beklagten u»a° auch an Empfänger gelangt sein sollte, die das Schreiben der Klägerin vom 27» Juli 1961 oder das Schreiben der Landeszentrale Hessis eher Bäckergenossenschaften vom ?1» Juli 1961 nicht erhalten hatten, was nicht geprüft worden, nach einer Wendung im -Berufungsurtei1
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aber auch nicht aaszuschließen ist; denn nach dem festgestell-ten Sachverhalt kann in Verbindung mit der Lebenserfahrung nicht zweifeihaft sein, daß die Erörterungen über das Erzeugnis 1 500 S, über deren Stand das Rundschreiben der Beklagten die Fachkreise zur Vermeidung der angesichts des Verhaltens der Klägerin zu besorgenden irrigen Vorstellungen unterrichten sollte, sich nicht auf die Empfänger des Schreibens der Klägerin beschränkt haben, zu demal dieses Schreiben bedeutenden Genossenschaften zugeleitet worden und sein Inhalt ersichtlich zur Verbreitung in Eachkrei sen bestimmt war.
Nach alledem hält das Rundschreiben der Beklagten sich - vorbehaltlich der noch vorzunehmenden Würdigung der Äußerung gemäß dem Klageanträge zu 1 c) - im Rahmen dessen, was zur Wahrnehmung der dargelegten berechtigten Interessen des beklagten Verbandes und seiner Mitglieder erforderlich war»
Die Klägerin kann mithin aus der Versandung des Rundschreibens keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten» Auf die Entscheidung der unter den Parteien umstrittenen lebensmitte Irechti ichen Fragen kommt es nach dem Vorhergehenden nicht an, weil, wie ausgeführt, dem Rundschreiben nicht die Behauptung zu entnehmen ist, daß diese Frage im Sinne der Stellungnahme der Untersuchungsanstalt	geklärt	sei,
 sondex'n weil lediglich mitgetei 1'; wird, daß die Frage umstritten sei; diese Mitteilung aber entsprach nach dem festgestellten Sachverhalt der Wahrheit«. Bei dieser Sachlage kommt auch die Vorschrift des § 14 UWG als Grundlage für die Klageansprüche, soweit sie auf das Rundschreiben gestützt werden, nicht In Frage»
IV» Vergeblich greift die Revision weiterhin die Darlegungen des angefochtenen Urteils zur Veröffentlichung im	"Bäcker-Boten"	vom	15» November 1962 an»
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1, In dieser Veröffentlichung, wird ein Schreiben des Amtes für öffentliche Ordnung der Stadt	vom	24,
Oktober 1962 wiedergegeben, aus dem sich ergibt, daß der Beklagte zu 1 diesem Amt eine Stellungnahme des Bundesministers für Gesundheitswesen zugeleitet hat, wonach das Backhilfsmittel T 500 S ein nicht aus den Backwaren verschwindender fremder Stoff im Sinne des § 4 a Abs, 2 IMG und als solcher zulassungs- und kennzeichnungspflichtig sei.
Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Beklagten -unterstellt, daß das Schreiben an das	Ordnungs-
amt vom Beklagten zu 2 verfaßt worden sei -- hätten mit diesem Schreiben keine Rechtsverletzung begangen; sie hätten damit, entgegen der Auffassung der Klägerin, auch nicht gegen den Vergleich in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung vom 15, Dezember 1961 verstoßen, da nach dessen Ziffer 4 das Recht der Parteien unberührt bleiben sollte, die Drage der lebensmittelrechtliehen Zulässigkeit von 1 500 S mit einschlägigen Behörden und Organisationen zu erörtern, Sinn und Zweck dieser Vergleichsbestimmung sei es gewesen, die an die Öffentlichkeit gelangte Diskussion über die Zulässigkeit des Backraittels zu beenden und sie auf Behörden und die einschlägigen Organisationen zu beschränken; in der Mitteilung an das Ordnungsamt liege danach keine Zuwiderhandlung gegen die Vergleichsb©Stimmung,
 Unabhängig davon, so fährt das Oberlandesgericht fort, stelle die Mitteilung auch keine nach § 1 üV/G, § 823 BGB unzulässige Handlung dar, da die mit ihr übermittelte Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes - nach dem Wortlaut der Veröffentlichung im "Bäcker-Boten” des Bundesministeriums für Gesundheitswesen - einen berechtigten Anlaß für die Beklagten habe bieten können, im lahmen der dem Beklag-
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ten zu 1 satzungsmäßig obliegenden Aufgabe der Beratung von Behörden tätig zu werden*
2. Die Revision meint vor allem unter Hinweis auf § 286 ZPO, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die Beklagten nur das Schreiben an das Amt für öffentliche Ordnung gerichtet, nicht aber auch dessen Veröffentlichung im "Bäcker-Boten" veranlaßt hätten; diese Veröffentlichung aber verstoße auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts gegen den Vergleich vom 13* Dezember 1961, da damit die Diskussion gerade wieder in die Öffentlichkeit getragen worden sei; das Oberlandesgericht habe beachten müssen, daß es sich um einen einheitlichen Vorgang handle*, bei dem die Initiative von den Beklagten ausgegangen sei, damit sie ein entsprechendes Schreiben eines Amtes hätten veröffentlichen können*
Diese Angriffe dringen nicht durch* Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum - und insoweit von der Revision unbeanstandet - dargelegt hat, war die Mitteilung der Beklagten an das Ordnungsamt berechtigt» Bei dieser Rechtslage hätte die Klägerin beweisen müssen, daß die Veröffentlichung dieser Mitteilung auf Veranlassung der Beklagten geschah» Aus der Lebenserfahrung läßt sich das nicht herleiten; sie spricht im Gegenteil dafür, daß eine Behörde wie hier das Ordnungsamt der Stadt	auf eine ihr
 bekannt gewordene amtliche Stellungnahme, wie die des Bundesministeriums für Gesundheitswesen die ihr sachdienlich erscheinenden Maßnahmen auf Grund' ihrer.Amtspflicht aus eigener Entschließung ergreift, ohne daß sie sich dazu durch eine private Vereinigung wie den Beklagten zu 1 bestimmen läßt* Die amtlichen Maßnahmen des Ordnungsamts können aber nicht zur Grundlage von Ansprüchen gegen die Beklagten gemacht werden, zu demal die Beklagten zur Unter-
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richtung dieser Behörde nach dem ausdrücklichen Inhalt des Vergleichs befugt waren,
V, Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, ob unabhängig von dem Rundschreiben vom 2t„ August 1361 und der Veröffentlichung im Bäckerboten auch die im vorliegenden Rechtsstreit abgegebenen Erklärungen der Beklagten einen Unterlassungsanspruch der Klägerin rechtfertigen, und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können auf sich beruheno Die im Rechtsstreit gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner gemachten Ausführungen dienen nicht Zwecken des Wettbewerbs, sondern der Rechtsverteidigung, Das Berufungsgericht hat im übrigen dargelegt, daß die Beklagten im Rechtsstreit stets betont hätten, sie berühmten sich nicht, behaupten zu dürfen, das Mittel der Klägerin verstoße gegen das Lebensmittelgesetz oder es enthalte einen unzulässigen Emulgator (BU 52)o Soweit die Ansicht des Berufungsgerichts, daß das Rundschreiben der Beklagten vom 21. August 1961 die Behauptung der Unzulässigkeit des Mittels I 500 S enthalte, hiermit im Widerspruch stehen könnte, erledigt dieser Widerspruch sich dadurch, daß, wie dargelegt, jene Ansicht in dem Wortlaut des Rundschreibens keine Stütze findet, vielmehr auch das Rundschreiben nichts dafür hergibt, daß die Beklagten sich zu einer Behauptung jenes bestimmten Inhalts schon vor der endgültigen Klärung der lebensmittelrechtlichen Brägen für berechtigt halten. Darüber hinaus wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, die Beklagten hätten auch ein Recht zu Mitteilungen in der aus dem Rundschreiben ersichtlichen Form nur für die Fälle in Anspruch genommen, in denen ein berechtigter Anlaß bestehe, solche Mitteilungen über das Erzeugnis der Klägerin zu machen. Wenn die Beklagten unter diesen Umständen im Rechtsstreit gegenüber der Behauptung der Klägerin, ihr Erzeugnis entspreche voll und ganz dem Lebensmittelgesetz, das Gegenteil zu beweisen versuchten, so begründet dieses pro-
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zessuale Verhalten keine Wiederholungsgefahr für Bereiche außerhalb des Rechtsstreits»
B° Die Revision der Beklagten»
■L Das Berufungsgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag 1c) verboten, in Bezug auf die Klägerin mündlich, schriftlich oder in sonstiger Vfeise zu behaupten oder den Eindruck zu erwecken,
 die ’’seriöse” deutsche Backmittelindustrie müsse sich der Verwendung von Emulgatoren enthalten, solange dagegen auch nur Bedenken bestünden und die Angelegenheit umstritten sei,
 und hat festgestellt, daß die Beklagten zu dem Ersatz des aus dieser Behauptung entstandenen und noch entstehenden Schadens verpflichtet seien»
Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt, das. Schwergewicht des mit dem Antrag 1 c) angegriffenen Teils des Schreibens vom 21. August 1961 liege auf dem Wort "seriös". Hierunter möge dem Sinne nach ein Synonym für "ordentlich" oder "gewissenhaft" verstanden werden, und unter einem seriösen Kaufmann möge man sich einen solchen vorstellen, der den im Handelsverkehr zu stellenden Anforderungen völ~ lig entspreche; näher liege es allerdings, "unter dieser Bezeichnung die Hervorhebung des Genannten zu dem Gegenteil, nämlich 'unseriös*, zu verstehen". So ergebe auch der Zusammenhang des angegriffenen Schreibens, daß es tatsächlich die Gegenüberstellung einer seriösen und einer unseriösen Verhaltensweise in der V/eise enthalte, daß der Empfänger des Schreibens in der Verwendung des Wortes "seriös" nur den
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Hinweis verstehen könne, die Klägerin sei demgegenüber nicht als seriös, damit also als unseriös anzusehen, weil sie ungeachtet aller Bedenken das streitige Backmittel herstelle und vertreibe.
Darin liege, so führt das angefochtene"Urteil weiter aus, ein das Ansehen der Klägerin herabsetzender Vorwurf, der sich nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Abwehr halte» Die Beklagten müßten sich in diesem Zusammenhang entgegenhalten lassen, daß sie nach, ihren eigenen Angaben der Klägerin guten Glauben hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit ihres Backmittels zugebilligt hätten; zudem habe der Beklagte zu 1 nach seiner Satzung die Interessen seiner Mitglieder "unter Berücksichtigung der Gresamtinteressen der deutschen Wirtschaft" zu vertreten, was bei seinem Hervortreten nach außen ein gewisses Maß an Neutralität und Zurückhaltung erfordere. Unter Berücksichtigung, dieser G-esichtspunkte habe keine zwingende Notwendigkeit dafür bestanden, der Bezeichnung der "deutschen Backmitte industrie" auch noch das Wort "seriös" hinzuzufügen»
II, 1, Die Revision der Bel lugten erhebt gegen diese Darlegungen zunächst eine Reine von verfahrensreehtiichen Beanstandungen,
 Sie rügt unter Berufung auf das "G-ründerbildnis"-Urteil des früheren Ersten Zivilsenats (BUH GRUR 1962, 310, 313 1, Sp, - insoweit in BGHZ 36, 252 nicht abgedruckt), daß das Verbot, einen bestimmten "Eindruck zu erwecken", zu weit und zu unbestimmt gefaßt sei und die rechtliche Beurteilung etwaiger künftiger Verletzungen der Vollstreckungsinstanz überlasse, Berner beanstandet sie, daß die Verurteilung weder der Verletzungsform noch dem Klageantrag entspreche, da die Beklagten das Wort "'seriös" nicht in der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Weise (in Anführungszeichen und gesperrt geschrieben) benutzt haben» Sie beanstandet endlich, daß der
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Klageantrag zu 1 c) nicht durch § 519 Abs» 3 Bfr» 2, § 522 a Abs» 3 ZPO gedeckt werde, da die Klägerin in ihrer Anschlußberufungsbegründung mit keinem Wort auf diesen Antrag eingegangen sei«
2o hie Berechtigung dieser verfahrensrechtlichen Bedenken, die mindestens zu dem Teil nicht von der Hand zu weisen sind, kann dahingestellt bleiben; denn der Klageantrag zu 1
c)	kann aus sachlich-rechtlichen Gründen entgegen der Auffassung des Berufungsgedchts keinen Erfolg haben»
a)	Wie die Revision nicht mit Unrecht geltend macht, kann es schon zweifelhaft sein, ob in dem angegriffenen Satz des Schreibens vom 21. August 1961, wie das Berufungsgericht annimmt, der Nachdruck wirklich auf dem Worte "seriös" liegt; zutreffend verweist die Revision darauf, daß die Klägerin selbst den Satz offenbar nicht in diesem Sinne ausgelegt, sondern ihn immer nur deshalb beanstandet hat, weil er nach ihrer Ansicht die Behauptung der lebensraittelrechtlichen Unzulässigkeit von T 500 S enthielt, was in dieser Porm unzutreffend ist; der Schwerpunkt der von der Klägerin angegriffenen Behauptung lag also nach ihrer eigenen Auffassung gerade nicht darin, daß etwa die Seriosität der übrigen Backmitteiindustrie im Gegensatz zur Klägerin hervorgehoben werden sollte»
b)	Diese Präge braucht aber nicht abschließend entschieden zu werden» Denn das Berufungsgericht hat unabhängig hiervon hei der rechtlichen Beurteilung des umstrittenen Satzes die Grenzen zu eng gezogen, innerhalb deren die Klägerin im Rahmen der hier vorliegenden wettbewerblichen Auseinandersetzung eine Kritik hinnehmen mußte, die unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter’ Interessen an ihrem Verhalten geübt wurde» Wie schon im Zusammenhang mit der Revi-
sion der Beklagten ausgeführt wurde (oben A III 4 b) bb), entsprach es der Tendenz der lebensmittelrechtlichen Vorschriften, wenn die Beklagten die Auffassung vertraten, daß bei der Verwendung eines in seiner Zulässigkeit umstrittenen Lebensmittels Zurückhaltung geboten sei* In der Darlegung dieses grundsätzlichen, das gesundheitspolitische Gebiet berührenden Standpunkts, der dem Interesse der Allgemeinheit an der reinen Beschaffenheit wichtiger Lebensmittel entgegenkommt, muß den Beklagten auch in der Wortwahl jedenfalls in dem hier gegebenen Falle ein gewisses Maß von Freiheit zugebilligt werden; denn es handelte sich darum, jenen Standpunkt gegenüber einem Verhalten zur Geltung zu bringen, das wie das der Klägerin irrige Vorstei lungen in den Fachkreisen hervorrufen mußte und angesichts der Stellungnahme der	Untersuchungsanstalt	und
 später des Bundesgesundheitsamts zu demindest nicht unbedenklich war. Wollten die Beklagten unter diesen Umständen hervorheben, daß der Teil der Backmitteliridustrie, der auf die strenge Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorsehri ten bedacht war, die Verwendung eines Backmittels mit einem in seiner Zulässigkeit umstrittenen Emulgator ablehne, so hielten sie sich auch bei Berücksichtigung der 'wettbewerblichen Belange der Klägerin im .iahraen ihres Rechtes zur freien Meinungsäußerung, wenn sie diesen Teil der Industrie als "seriös11 bezeiohneten„ Dieses Wort diente in dem Zusammenhang, in dem es stand, erkennbar der positiven Wertung eines bestimmten Verhaltens, nämlich der Vorsicht gegenüber umstrittenen, möglicherweise unzulässigen Zusätzen zu Lebensmitteln, und war in diesem Sinne etwa mit "gewissenhaft gleichzusetzen; außerdem war offenkundig, daß die Beklagten an dieser Stelle ihre eigene subjektive Ansicht äußerten. Ein aus dem Gegensatz zu folgerndes allgemein abfälliges Gesamturteil über die Klägerin war hiermit nicht verbunden; soweit der Äußerung der Beklagten aber die Meinung zu ent-
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nehmen war, daß jemand, der trotz den von einer zuständigen Stelle erhobenen lebensmittelreohtlichen Bedenken einen bestimmten Stoff verwende, nicht gewissenhaft handele, war die Bekanntgabe dieser Meinung unter den besonderen Umständen des Balles jedenfalls im Rahmen des Zwecks und des Gesamtinhalts des Rundschreibens vom 21 - August 1961 gerecht!ertigt0
Da eine weitere tatsächliche Aufklärung des hier behandelten Streitpunktes nicht mehr in Betracht kommt, kann das Revisionsgericht abschließend beurteilen, daß die Verwendung des Wortes "seriös1' in dem Rundschreiben der Beklagten noch im Rahmen einer zulässigen Interessehwahrnehmung lag= Damit entfällt auch insoweit sowohl der Unterlassungs- als auch der Schadensersatzansprucho
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C„ Nach allem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzüweisen; auf die Revision der Beklagten war das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klage auch bezüglich des Antrags zu 1 c) abgewiesen wirdo Da die Entscheidung über die Kosten der Vorins tanzen dem Schlußurteil der Berufungsinstanz Vorbehalten worden ist -in dem noch über den Klageantrag zu 1 e) zu befinden ist hat das Revisionsgericht lediglich über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden, die gemäß §§ 91, 97 ZPO von der Klägerin zu tragen sind.
Jungbluth	Fehle	Sprenkmann	Mösl	Alff