Kronleuchter Für die Frage, ob die als Geschmacksmuster hinterlegte Abbildung eines Erzeugnisses eine bestimmte, das ästhetische Empfinden ansprechende Form erkenn bar macht, kommt es auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiet tätigen und mit der Entwicklung des Formenschatzes auf diesem Gebiet vertrauten Modellgestalters an. Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Wieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr« Sprenkmann und Dr. Simon für Recht erkannt: Anfang 1960 wurde im Schweizer Werk der Klägerin eine Damps mit dreikant-konischem Schirm und drei an diesen Kanten befestigten Standfüßen entwickelt (Abb. GA 36)» Dieses Modell mit entsprechend längeren Püßen als Standlampe meldete die Klägerin unter Nr» 199 am 23« April I960 als Geschmacksmuster beim Amtsgericht Detmold unter Hinter-legung einer fotografischen Abbildung an (7 HR 1094) o Anschließend brachte sie das Modell in den Verkehr (Abb» GA 9)«* Kurze Zeit danach hat der Beklagte seine Standlampe Modell 1008 (Abb, GA 2) erstmals vertrieben« In der Zeit vom 13® his 25» April I960 hinterlegte die Klägerin heim Amtsgericht Detmold vier Kronenleuchter in fotografischer Abbildung als Geschmacksmusters lo 7 MR 1091, Modell 587, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der ordnungsgemäß erteilten Rechnungslegung ergehenden, vorläufig zunächst mit 3*5 # des Nettofakturenpreises bezüglich der umgesetzten Modelle H bezifferten Betrag zu zahlen. Bas Berufungsgericht führt hinsichtlich der Standlampe aus, ein Vergleich der angegriffenen Form 1008 des Beklagten mit dem Modell Nr. 53 der Klägerin, das im wesentlichen mit dem als Geschmacksmuster hinterlegten Modell 199 übereinstimme, habe ergeben, daß das Modell des Beklagten gegenüber dem der Klägerin als neu im Sinne des ästhetischen Gesamteindrucks anzusehen sei. In bezug auf die Leuchtenarme (Modell Nr. 588 der Klägerin) hält das Berufungsgericht zwar einen Geschmacks-musterschutz (Elementenschutz) für den Leuchtenarm als Teil des in Abbildung hinterlegten Musters für möglich; es verneint den Schutz jedoch mit der Begründung, die hinterlegte Fotografie lasse nicht erkennen, daß der Leuchtenarm neu und eigentümlich sei. ist als Schwarz-weiß-Foto hinterlegt worden» Das ist zulässig (§7 Abs« 1 GeschmMG)» Der. Ge schmacksmust er schütz knüpft an die aus dem hinterlegten Muster oder Modell ersichtliche immaterielle plastische oder flächige Form an? ob der Beklagte durch die Materialvertauschung (Kunststoffkarton statt Schnurband als Stoff für den Schirm) eine auf geschmacklichem Gebiet liegende neue und eigentümliche Leistung erbracht hat» Auf diese vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Stoffvertauschung könnte es nur ankommen, v/enn das an dem hinterlegten Modell Neue und Eigentümliche nur in der Verwendung eines bestimmten Stoffes für den Lampenschirm läge und nicht - was naheliegt - in der Gesamtform? Abbildung aus sich heraus erkennen lasse, daß die ästhetische Wirkung des Modells von dem verwendeten Schirm-material ausgeheo Auf dem dargelegten Rechtsirrtum beruht das ange-fochtene Urteil in diesem Punkte, denn die von dem Beklagten verwendete Form der Standlampe stimmt ersichtlich mit der des hinterlegten Modells . Es kommt vielmehr darauf an, oh durch den Sachvortrag der Part eien 9 insbesondere hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hinterlegung des Musters oder Modells gegebenen Entwicklungsstandes auf dem betreffenden Gebiete , die Sachlage als so weit geklärt angesehen werden kann* daß dem Richter eine zuverlässige Beurteilung der hinterlegten Abbildung möglich ist. Ber Fall, daß die hinterlegte Abbildung schon wegen ihrer technischen Qualität unzulänglich ist und nichts Genaueres ersehen läßt, scheidet im vorliegenden Streit aus» Auch geht es hier nicht um die Frage, ob Geschmacksmusterschutz deshalb auszuscheiden hat, weil es sich um gestalterische Feinheiten handelt, die nur ein auf dem gleichen Gebiet arbeitender Sachkenner am körperlichen Erzeugnis he raus zu fühlen vermöchte (vgl. Es ist vielmehr zu bestimmen, welchen rechtlichen Einfluß es auf den Geschmacksmusterschutz hat, wenn ein Modell statt in Natur nur in Abbildung hinterlegt wird und diese Abbildung - was nicht selten der Fall sein wird - die Wirklichkeit nicht vollkommen wiedergibt. Nach Ansicht des Senats muß hierbei für die Frage, ob die Abbildung eine bestimmte, das ästhetische Empfinden ansprechende Form erkenn bar macht, auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiete tätigen Modellgestalters abgestellt werden, der aus der Abbildung häufig mehr entnehmen wird, als der in solchen Fragen weniger erfahrene Richter. werden« Recht und billig erscheint es deshalb, den Offenbarungsgehalt der Hinterlegung danach zu bestimmen was im Zeitpunkt der Hinterlegung ein durchschnittlicher Modellgestalter ohne besondere Bemühung bei Berücksichtigung des Standes der Entwicklung auf dem in Präge stehenden Gebiet aus der hinterlegten Abbildung entnehmen konnte« Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet o Im vorliegenden Pall beruht es ferner auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht auf Grund seines eigenen Anschauungsvermögens die Präge verneinte, daß den hinterlegten Abbildungen die von der Klägerin in Anspruch genommenen Pormmerkmale zu entnehmen seien« Das Landgericht hatte auf Grund eige-ner Sachkunde dem Standpunkt der Klägerin beigestimmt; die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz auch Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung angeboten (GA 103, 104p Schriftsatz vom 27* Mai 1963, S« 11, 12)« Nachbildung im Sinne des § 3 GeschmMG liegt objektiv vor, wenn die für den ästhetischen Gesamteindruck des hinterlegten Modells wesentlichen, d« h« die seine Neuheit und Eigentümlichkeit begründenden Pormmerkmale ganz oder teilweise übernommen sind (RGZ 154p 321, 325; BGHZ 5p 1, 3 - Huroöielfiguren I)« Dabei ist von den Übereinstimmungen, nicht von den Abweichungen auszugehen (BGH GRUR 1965p 198, 201 - Küchenmaschine)« Ist objektiv die Nach- 4); der Tatrichter steht deshalb gegenüber einem derartigen Einwand vor der Schwierigkeit, eine hinreichend bestimmte Anschauung davon zu gewinnen, wie das dem inneren Auge des Gestalters vorschwebende Bild der angegriffenen Form ausgesehen hat» Es ist insoweit eine ähnliche Lage gegeben, wie wenn der Beklagte im Geschmacksmusterstreit den Einwand mangelnder Neuheit des Klagemusters erhebt und sich dabei auf Vorläuferformen beruft, die er nicht körperlich oder in Abbildung vorlegen kann, sondern anhand von Zeugenaussagen zu beschreiben versucht» Für diesen Ball hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (Urteil vom 9* Fe-; bruar 1966, Ib ZR 13/64 - lat emenflasche), daß die Neuheit des Klagemusters in der Regel nicht durch Formgebungen in Frage .gestellt werden kann, deren einzelne Gestaltungselemente dem Gericht nicht dargelegt werden können, und daß diese vor allem dann gilt, wenn ein Laie auf dem Gebiet der Formgestaltung nur eine "Ähnlichkeit" der zu vergleichenden Modelle zu bezeugen vermag» Bei einer derartigen Sachlage fehlt dem Gericht jede Möglichkeit, von sich aus zu prüfen, ob die Abweichungen der Formgebungen ausreichen, um die Frage der Neuheit zu verneinen» Entsprechendes gilt, wenn durch Zeugen bewiesen werden soll9 das nur geplante Modell habe man sich in seinen Formen so "ähnlich" vorgestellt, wie das hinterlegte Geschmacksmuster, oder es sei "in der Art" des hinterlegten Musters gestaltet (Aussage des Zeugen W^^P), oder es habe "etwa die Größe, Ausmaß und Form" wie dieses gehabt oder haben sollen (Aussage des Zeugen M^BB), ohne daß eine ganz genaue Übereinstimmung bekundet werden kann (derselbe Zeuge)» Hätte der Beklagte schließlich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Verwendung von Kunststoffkarton in einer zur Begründung eigenen Geschmacksmusterschutzes ausreichenden, also schöpferischen Weise eine vom Stoff ausgehende neue und eigentümliche ästhetische Wirkung erzielt (hierzu vgl„ BGH GRUB. 98 - Gartensessel), so würde auch das es nicht ausschließen können, daß seine Gestaltung in das auf der Form des von der Klägerin hinterlegten Modells beruhende Geschmacksmusterrecht eingriffe» Werden in einem Muster schutzfähige Teile eines früheren Musters nachbildend übernommen, andere Teile dagegen schöpferisch umgestaltet, so liegt eine Bearbeitung des früheren Musters vor, die als solche Grundlage eines neuen Geschmacksmusterrechtes bilden kann, die aber wegen der unfrei gestalteten, also nachgebildeten Teile von dem früheren Muster abhängig isto Auch durch die Verbreitung einer solchen abhängigen Bearbeitung gegen den Willen des Inhabers des Rechtes an dem früheren Muster kann der Tatbestand der Geschmacksmusterverletzung erfüllt sein (Furier, Geschmacksmustergesetz 2.
2025 083 Nachschlagewerk: ja BGHZs nein GeschmMG §§ 1, 7 Kronleuchter Für die Frage, ob die als Geschmacksmuster hinterlegte Abbildung eines Erzeugnisses eine bestimmte, das ästhetische Empfinden ansprechende Form erkenn bar macht, kommt es auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiet tätigen und mit der Entwicklung des Formenschatzes auf diesem Gebiet vertrauten Modellgestalters an. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Hinterlegung abzustellen» BGH, Urto v» 2. Dezember 1966 - Ib ZR 110/64 - OLG Hamm (Yfestfo) LG Detmold BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Ib ZR 110/64 URTEIL Verkündet am 2, Dezember 1966 % Wüst, Justizhauptsekretar als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - V/ e r k der Firma Theodor M & Go» Kommanditgesellschaft, Bf^|9 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Gerhard in D^H^, «Hbf Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr* - gegen den Fabrikanten Valter Franz Am S Inhaber der Firma N< , Beleuchtungskörperfabrik, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwä^e Prof, und Dr» - -2- Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Wieland und der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr« Sprenkmann und Dr. Simon für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26o Mai 1964 aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien stellen elektrische Beleuchtungskörper her und stehen in Wettbewerb» X» (Standlampe)» Anfang 1960 wurde im Schweizer Werk der Klägerin eine Damps mit dreikant-konischem Schirm und drei an diesen Kanten befestigten Standfüßen entwickelt (Abb. GA 36)» Dieses Modell mit entsprechend längeren Püßen als Standlampe meldete die Klägerin unter Nr» 199 am 23« April I960 als Geschmacksmuster beim Amtsgericht Detmold unter Hinter-legung einer fotografischen Abbildung an (7 HR 1094) o Anschließend brachte sie das Modell in den Verkehr (Abb» GA 9)«* Kurze Zeit danach hat der Beklagte seine Standlampe Modell 1008 (Abb, GA 2) erstmals vertrieben« -3- IIo (leuchtenarm)o In der Zeit vom 13® his 25» April I960 hinterlegte die Klägerin heim Amtsgericht Detmold vier Kronenleuchter in fotografischer Abbildung als Geschmacksmusters lo 7 MR 1091, Modell 587, 2, 7 MR 1092j, Modelle 589 und 433* 3o 7 MR 1093? Modell 588• Diese Kronenleuchter weisen Arme aus H0I2 auf, für deren Form die Klägerin Geschmacksmusterschutz geltend macht * Der Beklagte hat nach der Klägerin einen 8-flaromigen Kronenleuchter in den Verkehr gebracht, der nach Ansicht der Klägerin wegen der Form seiner Leuchtenarme in die genannten Geschmacksmuster eingreift« Die Schutzfristen der Geschmacksmuster sind um 6 Jahre verlängert worden« Die Klägerin hat beantragt: I« den Beklagten zu verurteilen 1« es zu unterlassen, die nachstehend beschriebenen Leuchten bzw« Leuchtenteile gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen s -4- a) Standlampe gemäß nachstehender Abbildung insbesondere die von ihm unter Modell Nr«, 1008 vertriebene Standlampe9 -5- b) leuchtenarm gemäß nachstehender Abbildung insbesondere den von ihm an der nachstehenden Kronen-Leuchte mit unbekannter Modell-Nummer angebrachten Iieuchtenarm: -6- 2o der Klägerin unter Vorlage einea Verzeichnisses, welches Angaben über Abnehmer, Lieferungen, -Zeiten und -preise enthält, über die bisher begangenen Zuwiderhandlungen gegen die unter 1 gekennzeichneten ünterlassungspflichten Rechnung zu legen. -7- T II. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin den sich aus der ordnungsgemäß erteilten Rechnungslegung ergehenden, vorläufig zunächst mit 3*5 # des Nettofakturenpreises bezüglich der umgesetzten Modelle H bezifferten Betrag zu zahlen. i 1 Bas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme über j die Frage der Nachbildung der Standlampe die Klage ent- | sprechend dem Anträge des Beklagten abgewiesen. Bas Ober- I landesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme über die j Frage der Nachbildung des Kronenleuchters die Berufung i | der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge v/e it er. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Ent sehe idungsgründe: Bas Berufungsgericht führt hinsichtlich der Standlampe aus, ein Vergleich der angegriffenen Form 1008 des Beklagten mit dem Modell Nr. 53 der Klägerin, das im wesentlichen mit dem als Geschmacksmuster hinterlegten Modell 199 übereinstimme, habe ergeben, daß das Modell des Beklagten gegenüber dem der Klägerin als neu im Sinne des ästhetischen Gesamteindrucks anzusehen sei. Ber ästhetisch wirkende Unterschied zwischen dem schwer und warm wirkenden dunkleren Schnurbandmodell der Kläge- rin und dem leicht und kühl wirkenden weißlichen Kunststof fkartonmodell des Beklagten sei so groß, die Materialvertauschung habe ein so wesentlich anderes ästhetisches Erscheinungsbild hervorgebracht, daß nicht mehr von einer Nachahmung die Rede sein könne, vielmehr eine selbständige Entwicklung gegeben sei. In bezug auf die Leuchtenarme (Modell Nr. 588 der Klägerin) hält das Berufungsgericht zwar einen Geschmacks-musterschutz (Elementenschutz) für den Leuchtenarm als Teil des in Abbildung hinterlegten Musters für möglich; es verneint den Schutz jedoch mit der Begründung, die hinterlegte Fotografie lasse nicht erkennen, daß der Leuchtenarm neu und eigentümlich sei. Allerdings wirke der Kronenleuchter leicht und elegant; für den Leuchtenarm lasse sich jedoch aus der hinterlegten Fotografie nichts Besonderes feststeilen, insbesondere nicht die Bodenausführung, die Verjüngungen und Verbreitung des Arms und der Ansatzeinschnitt im einzelnen. Ein Vergleich der Kronleuchter der Parteien zeige ferner, daß auch kein sklavischer Nachbau vorliege. Deshalb könne dahingestellt bleiben, wie der im Betrieb des Beklagten in Handarbeit hergestellte Kronenleuchter ausgesehen habe und ob der Beklagte in der Zeit bis zur Aufnahme der maschinellen Herstellung seiner Kronenleuchterarme noch den Kronenleuchter der Klägerin gesehen und daraufhin bei seinem Modell Änderungen vorgenommen habe. Der Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung die Klage nicht abgewiesen werden durfte. I o Standlampe -9- Das Geschmacksmuster 7 MR 1094*» Modell Nr» 199 ? ist als Schwarz-weiß-Foto hinterlegt worden» Das ist zulässig (§7 Abs« 1 GeschmMG)» Der. Ge schmacksmust er schütz knüpft an die aus dem hinterlegten Muster oder Modell ersichtliche immaterielle plastische oder flächige Form an? die geeignet sein muß? als Vorbild für die Fertigung körperlicher Erzeugnisse zu dienen» Deshalb sind für den Inhaber des Geschmacksmusters grundsätzlich alle Verwendungszwecke unabhängig von der Art des verwendeten Werkstoffs geschützt (BGH GRUR 1962? 144? 146 - Buntstreifensatiro) .* Das Berufungsurteil beruht hiernach schon deshalb auf Rechtsirrtum? weil es nicht auf die aus der hinterlegten Fotografie klar erkennbare Form üder Standlampe abstellt und nicht prüft? ob der Beklagte die für den ästhetischen Gesamte indruck wesentlichen Formmerkmale übernommen hat«. Ohne Bedeutung für den vorliegenden Streit ist die vom Berufungsgericht bejahte Frage? ob der Beklagte durch die Materialvertauschung (Kunststoffkarton statt Schnurband als Stoff für den Schirm) eine auf geschmacklichem Gebiet liegende neue und eigentümliche Leistung erbracht hat» Auf diese vom Berufungsgericht als entscheidend angesehene Stoffvertauschung könnte es nur ankommen, v/enn das an dem hinterlegten Modell Neue und Eigentümliche nur in der Verwendung eines bestimmten Stoffes für den Lampenschirm läge und nicht - was naheliegt - in der Gesamtform? namentlich in der Gestaltung von Schirm und Stützen? sowie in ihrer Anordnung zueinander» Für eine Einschränkung des Schutzes des Klagegeschmacksmusters auf den verwendeten Stoff (Schnurband) ergibt weder die Beschreibung des hinterlegten Musters noch der Parteivortrag irgendeinen Anhaltspunkt» Darüber hinaus kann auch nicht anerkannt werden? daß die hinterlegte -10- t i \ Abbildung aus sich heraus erkennen lasse, daß die ästhetische Wirkung des Modells von dem verwendeten Schirm-material ausgeheo Auf dem dargelegten Rechtsirrtum beruht das ange-fochtene Urteil in diesem Punkte, denn die von dem Beklagten verwendete Form der Standlampe stimmt ersichtlich mit der des hinterlegten Modells . bis auf ganz unwesentliche Abweichungen überein* II * Leuchtenarm, Die Revision bemängelt hinsichtlich des Leuchtenarms die Begründung des angefochtenen Urteils zunächst deshalb, weil das Berufungsgericht sich hierbei nur mit dem unter Nr, 588 und nicht auch mit den drei anderen Modellen befasse, aus deren Abbildungen die Besonderheiten der Form des Leuchtenarms üpaonders gut erkennbar seien,*«Insoweit entbehre das angefochtene Urteil der Begründung, zu demal das Landgericht den hinterlegten Abbildungen die den ästhetischen Eindruck bestimmenden Formmerkmale entnommen habe. Wenn das Berufungsgericht auf seine im Urteil dargelegte, völlig überraschende Ansicht hingewiesen hätte, so würde die Klägerin erkannt haben, daß dem Berufungsgericht die erforderliche Sachkenntnis zur Beurteilung der besonderen Eigentümlichkeiten der hinterlegten Modelle gefehlt habe, und die würde auf die Erhebung entsprechender Beweise gedrungen haben; überdies habe sie ohnehin Sachverständigenbeweis angeboten. Auch diese Angriffe sind im Ergebnis begründet. Wenn der Tatrichter .aus der hinterlegten Abbildung des Geschmacksmusters nicht ersehen kann, wie dieses im einzelnen gestaltet ist, so rechtfertigt das nicht ohne wei- -11- teres die Versagung des Geschmacksmusterschutzes. Es kommt vielmehr darauf an, oh durch den Sachvortrag der Part eien 9 insbesondere hinsichtlich des im Zeitpunkt der Hinterlegung des Musters oder Modells gegebenen Entwicklungsstandes auf dem betreffenden Gebiete , die Sachlage als so weit geklärt angesehen werden kann* daß dem Richter eine zuverlässige Beurteilung der hinterlegten Abbildung möglich ist. Bas ist namentlich auch davon abhängig 9 ob das in Frage stehende Sachgebiet für den Baien ausreichend überschaubar ist oder nicht. Ber Fall, daß die hinterlegte Abbildung schon wegen ihrer technischen Qualität unzulänglich ist und nichts Genaueres ersehen läßt, scheidet im vorliegenden Streit aus» Auch geht es hier nicht um die Frage, ob Geschmacksmusterschutz deshalb auszuscheiden hat, weil es sich um gestalterische Feinheiten handelt, die nur ein auf dem gleichen Gebiet arbeitender Sachkenner am körperlichen Erzeugnis he raus zu fühlen vermöchte (vgl. dazu BGHZ 22, 218 - Europapost; IM Nr. 7 zu § 1 GeschmMG - Ztindaufsatz). Es ist vielmehr zu bestimmen, welchen rechtlichen Einfluß es auf den Geschmacksmusterschutz hat, wenn ein Modell statt in Natur nur in Abbildung hinterlegt wird und diese Abbildung - was nicht selten der Fall sein wird - die Wirklichkeit nicht vollkommen wiedergibt. Nach Ansicht des Senats muß hierbei für die Frage, ob die Abbildung eine bestimmte, das ästhetische Empfinden ansprechende Form erkenn bar macht, auf das Anschauungsvermögen eines durchschnittlichen, auf dem betreffenden Gebiete tätigen Modellgestalters abgestellt werden, der aus der Abbildung häufig mehr entnehmen wird, als der in solchen Fragen weniger erfahrene Richter. Bas Geschmacksmusterregister ist dazu bestimmt, durch die auf dem betreffenden Gebiete interessierten Kreise eingesehen zu -12- werden« Recht und billig erscheint es deshalb, den Offenbarungsgehalt der Hinterlegung danach zu bestimmen was im Zeitpunkt der Hinterlegung ein durchschnittlicher Modellgestalter ohne besondere Bemühung bei Berücksichtigung des Standes der Entwicklung auf dem in Präge stehenden Gebiet aus der hinterlegten Abbildung entnehmen konnte« Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet o Im vorliegenden Pall beruht es ferner auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht auf Grund seines eigenen Anschauungsvermögens die Präge verneinte, daß den hinterlegten Abbildungen die von der Klägerin in Anspruch genommenen Pormmerkmale zu entnehmen seien« Das Landgericht hatte auf Grund eige-ner Sachkunde dem Standpunkt der Klägerin beigestimmt; die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz auch Sachverständigenbeweis für ihre Behauptung angeboten (GA 103, 104p Schriftsatz vom 27* Mai 1963, S« 11, 12)« III« Das Berufungsurteil mußte hiernach aufgehoben werden« Für die erforderlich werdende anderweite Verhandlung und Entscheidung der Sache v/ird auf folgendes hingewiesen: Nachbildung im Sinne des § 3 GeschmMG liegt objektiv vor, wenn die für den ästhetischen Gesamteindruck des hinterlegten Modells wesentlichen, d« h« die seine Neuheit und Eigentümlichkeit begründenden Pormmerkmale ganz oder teilweise übernommen sind (RGZ 154p 321, 325; BGHZ 5p 1, 3 - Huroöielfiguren I)« Dabei ist von den Übereinstimmungen, nicht von den Abweichungen auszugehen (BGH GRUR 1965p 198, 201 - Küchenmaschine)« Ist objektiv die Nach- -13- bildung zu bejahen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß der Gestalter des angegriffenen Modells das Geschmacksmuster gekannt hat (BGH GRUB 1958, 97? 98 -Gartensessel)o Bei der tatsächlichen Würdigung ist hier- . bei von besonderer Bedeutung, ob das angegriffene Modell in seinen Abmessungen mit dem geschützten Geschmacksmuster völlig oder nahezu übereinstimmt (BGH GRUR I960, 256 - Cherie)o Erblickt, wie die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hat, die gesamte Branche in der besonderen Gestaltung der Leuchtenarme eine charakteristische Form und ein typisches Merkmal der Modelle der Klägerin, so kann auch das insoweit ein zusätzliches Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand der Nachbildung ergebene Bür die Präge, ob subjektiv Nachbildung gegeben ist, muß auf den Zeitpunkt der Schaffung des angegriffenen Modells abgestellt werden» Gegenüber dem Sachvortrag des Beklagten ist insoweit klarzusteilen, daß als Schaffung des Modells in diesem Sinne nicht etwa schon bloße Besprechungen über die Wahl neuer Pormen anzusehen sind, die zu keinem konkreten Vorstellungsbild geführt haben» Zur Verneinung einer Nachbildung würde es, solange die angegriffene Porm nicht körperlich geschaffen ist, vielmehr allenfalls ausreichen, wenn die angegriffene Porm vor dem inneren Auge des Gestalters in allen ihren für den ästhetischen Gesamte indruck wesentlichen Merkmalen konkret festgestanden hat» Gegenüber einer dahingehenden Behauptung dessen, der das angegriffene Modell erst in den Verkehr gebracht hat, nachdem der Geschmacksmusterinhaber seinerseits das geschützte Geschmacksmuster auf den Markt gebracht hatte, und der keinerlei Unterlagen, Entwürfe, Skizzen oder dergl» aus der Zeit vorher vorzulegen vermag, muß allerdings noch auf eine besondere -14- Schwierigkeit hingewiesen werden0 Die für den ästhetischen Eindruck wesentlichen Formmerkmale eines schöpferischen Werkes entziehen sich meistrder-genauen» Wieder^ ■ gäbe durch Worte (BGHZ 5, 1? 4); der Tatrichter steht deshalb gegenüber einem derartigen Einwand vor der Schwierigkeit, eine hinreichend bestimmte Anschauung davon zu gewinnen, wie das dem inneren Auge des Gestalters vorschwebende Bild der angegriffenen Form ausgesehen hat» Es ist insoweit eine ähnliche Lage gegeben, wie wenn der Beklagte im Geschmacksmusterstreit den Einwand mangelnder Neuheit des Klagemusters erhebt und sich dabei auf Vorläuferformen beruft, die er nicht körperlich oder in Abbildung vorlegen kann, sondern anhand von Zeugenaussagen zu beschreiben versucht» Für diesen Ball hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (Urteil vom 9* Fe-; bruar 1966, Ib ZR 13/64 - lat emenflasche), daß die Neuheit des Klagemusters in der Regel nicht durch Formgebungen in Frage .gestellt werden kann, deren einzelne Gestaltungselemente dem Gericht nicht dargelegt werden können, und daß diese vor allem dann gilt, wenn ein Laie auf dem Gebiet der Formgestaltung nur eine "Ähnlichkeit" der zu vergleichenden Modelle zu bezeugen vermag» Bei einer derartigen Sachlage fehlt dem Gericht jede Möglichkeit, von sich aus zu prüfen, ob die Abweichungen der Formgebungen ausreichen, um die Frage der Neuheit zu verneinen» Entsprechendes gilt, wenn durch Zeugen bewiesen werden soll9 das nur geplante Modell habe man sich in seinen Formen so "ähnlich" vorgestellt, wie das hinterlegte Geschmacksmuster, oder es sei "in der Art" des hinterlegten Musters gestaltet (Aussage des Zeugen W^^P), oder es habe "etwa die Größe, Ausmaß und Form" wie dieses gehabt oder haben sollen (Aussage des Zeugen M^BB), ohne daß eine ganz genaue Übereinstimmung bekundet werden kann (derselbe Zeuge)» -15- Hätte der Beklagte schließlich, wie das Berufungsgericht annimmt, durch Verwendung von Kunststoffkarton in einer zur Begründung eigenen Geschmacksmusterschutzes ausreichenden, also schöpferischen Weise eine vom Stoff ausgehende neue und eigentümliche ästhetische Wirkung erzielt (hierzu vgl„ BGH GRUB. 1958, 97? 98 - Gartensessel), so würde auch das es nicht ausschließen können, daß seine Gestaltung in das auf der Form des von der Klägerin hinterlegten Modells beruhende Geschmacksmusterrecht eingriffe» Werden in einem Muster schutzfähige Teile eines früheren Musters nachbildend übernommen, andere Teile dagegen schöpferisch umgestaltet, so liegt eine Bearbeitung des früheren Musters vor, die als solche Grundlage eines neuen Geschmacksmusterrechtes bilden kann, die aber wegen der unfrei gestalteten, also nachgebildeten Teile von dem früheren Muster abhängig isto Auch durch die Verbreitung einer solchen abhängigen Bearbeitung gegen den Willen des Inhabers des Rechtes an dem früheren Muster kann der Tatbestand der Geschmacksmusterverletzung erfüllt sein (Furier, Geschmacksmustergesetz 2. Auflo § 4 Annu 9)» -16- IVo Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- verfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen* Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Simon