Das Zeichen ist nach dem Inbalt der Eintragung für die Waren "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Präparate« bestimmto Die Klägerin vertreibt unter diesem Mieten seit mehr als 2$ Jahren ein flüssiges Heilbutt-Lebertran-Vi~ tamin-Präparat, das nicht rezeptpflichtig ist» Es handelt sich hierbei um ein Aufbaumittel, das sich nach den auf der Packung enthaltenen Angaben bei den verschiedenen Formen von Vitaminmangel bei Kindern und Erwachsenen sowie bei Untergewicht, Wachstums- und Entv/icklungsstörungon, Appetitlosigkeit und zur Steigerung der Widerstandskraft gegen Infektionen aller Art bewährt hat? Sie hat den Vortrag der Klägerin über den Umfang ihrer Werbung und den erzielten Umsatz nicht bestritten» aber geltend gemacht» das Klagezeichen sei trotzdem nur von geringer Kennzeichnung* kraft. Rer Bestandteil Tetra aoi nämlich als das in chemisch# Bezeichnungen häufig verwendete griechische wort für die Zahl 4 bekannt und vom Patentamt für Waren der Klasse 2 zu dem Freizeichen erklärt worden; ee komme in einer großen Zahl von einge-*! samt ein schwaches Zeichen sei, genügten die erhöh liehen Ab«» woichungen dos Gegend* ichens, besonders hinsichtlich der Kon~ sonanten des ersten Worttoils, zur sicheron Unterscheidung» Aber auch wenn dem Klagezeichen eine normale Keimzeichnungskraft zukommen sollte, bestehe keine Yerwechslungsgcfahr» Bei dor Beurteilung nach dem Schrixtbild sei zu berücksichtigen, daß das Klagozeichen in Fraktur* d)as Gegenzeichen jedoch in lateinischer Bruckschrift eingetragen .1 sei» Io Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, das Landgericht habe die Gleichartigkeit der Waren, für die beide Zeichen eingetragen seien, mit Recht bejaht; die Beklagte habe hiergegen auch keine Einwendungen erhoben» Die vorhandenen Abweichungen genügten entgegen der Meinung des Landgerichte nicht, um eine klangliche Vorwoche-lungsgefahr auszuschließen» Bio verschiedenen Vokale der Endsilben aoion kaum untorschoidungskräftig, v/eil die Wortbestandteile "vitol" und "vital" als Bestandteile von Bezeichnungen pharmazeutischer Präparate häufig aufträten« Wesentlicher sei die Abweichung der Konsonanten der beiden ersten Wortbestandteile "Tetra" und "Vesta"* auch sie rächten aber bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung zu einer sicheren Unterscheidung nicht aus« Hinzu komme, daß das Klagezeichen seit 1936 in der Rolle eingetragen sei und benutzt v/orde und daß es sich im Vor*' kehr durchgeaetzt habe« Die unstreitigen Angaben der Klägerin Uber den Umfang ihrer Werbung rechtfertigten die auch vom Deutschen Patentamt vertretene Auffassung, daß das Klagezeiohen ein starkes Zeichen sei, dem ein größerer Schutz zugebilligt werden müsse« Die erzielte Verkehrsgeltung gleiche eine Die Revision v/end et sich zunächst gegen die Annahme der Varengleichartijtkeit Sie geht davon ausP daß die Präparate, für welche die Parteien ihre Zeichen verwendeten, verschiedenen Zwecken dienten und ganz verschiedene Käuferschichten ansprächen» Während das als Tetravitol bozoichncte Erzeugnis der Klägerin ein Wachstums- und Aufbaupräparat sei und vor allem bei Kindern und Jugendlichen angev/endet werde, sei das Fostavital der Beklagten ein Mittel zur Behandlung von Alterebeschwerdon, insbesondere von Gallen- und LcborStörungen und von Verdauungs-Schwierigkeiten bei älteren Menschen» Eine Überschneidung der medizinischen Indikationen sei also nicht gegeben. Eine Relativierung des Gleichartigkeitsbegriffes lehne die Rechtsprechung aus Gründung der Rechtssicherheit ab; insbesondere vertrete sie den Standpunkt, daß es bei der Prüfung der Warengleichartigkoit nicht auf das Ausmaß der Verkehrsgeltung dos älteren Zeichens und den Grad der Verwechslungsgefahr beider Zeichen ankomme« Diese Grundsätze bedürften aber der Überprüfung. 2» Diese Beurteilung ist schon insofern fehlsam, als sie die Spezialerzeugnisse einander gegenüber stellte für v/olche die Parteien ihre Zeichen verwenden» Die Revision läßt hier* bei außer acht, daß das Klagezoichen nicht etv/a für ein einzelnes Präparat eingetragen ist, sondern allgemein für Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, und für pharmazeutische Präparate» Daß die Klägerin das Zeichen, wie es bei Bezeichnungen für Arzneimittel und pharmazeutischo Präparato die Regel bildot, nur für ein bestimmtes Erzeugnis gebraucht, nämlich für ein unter Verwendung von Vitaminen hergestelltes Lebertran-Präparat, ändert hieran nichts (vgl, BGH GRUR 1957, 125, 126 -Troika)o Durchgreifende Gründe, die - wie beispielsweise beim Vorliegen von Defensiv- oder Vorratswaren (vgl, BGB GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; siehe auch BGH GRUR 1962, 195 - Palettenbildzeichen) - ungeachtet des umfassenderen Warcivurzöichnisses zu einer Beschränkung des Schutzu demfangs Ist mithin davon auseugehen9 daß das Klagezcichcn für alle Waron, für die es eingetragen ist» Schutz genießt, so stellt sich die Frage der WarenjgJ.eichartigkeit im Stroit* falle überhaupt nicht; es besteht vielmehr Warenjjlpichheit^ denn das Erzeugnis, für das die Beklagto ihr Zeichen verwendet, ist, wie co auch in der Zoicheneintragung ausdrücklich heißt, ein Arzneimittel und gehört daher zu einer der Waren-gruppen, dio der Schutz des Klagezeichene umfaßt» Biegt dem'** nach sogar Warengloichhoit vor, so ist es kein Hechtsnach-teil für die Beklagto, wenn das Berufungsgerichtvon der An-* nähme der Gleichartigkeit* der beiderseitigen Waren ausgegangen ist« 3* Im übrigen hätte auch dsr Vortrag der Bevision zur Frage der Gleichartigkeit der beiden Spezialpräparate untereinander nicht zu dem Erfolg führen können» Selbst wenn nur diese Erzeugnisse einander gegenttberzuatollen wären und selbst v/enn man entgegen der bisher vorherrschenden Meinung (vgl» Busse, Warenzeichengesotz, § 3, Anhang B zu Kl» 2} annehmen wollte, daß Arzneimittel dann nicht als gleichartig anzueehen seien, wenn sie oinander nach Beschaffenheit und Verwendungszweck völlig fernstehen, müßte im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der Waren bejaht werden, denn die Erzeugnisse bolder Parteien berühren sieh insofern sehr eng, als es sich in beiden Fällen um Vitaminpräparate handelt, die gewissen Hangelerscheinungen begegnen sollen» Der Auffassung der Revision, es liege keine Überschneidung der medizinischen Indikationen vor, kann daher nicht beigepflichtot Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die in klanglicher Hinsicht bestehenden Übereinstimmungen beider Zeichen überschätzt und den Abweichungen eine zu geringe Bedeutung beigemessen» Tatsächlich seien die Abweichungen in den Konsonanten des ersten Wertteils und im Vokal der letzten Silbe für den klanglichen Gesamteindruck so erheblich, daß mit Verwechslungen ernstlich nicht zu rechnen sei« Zur näheren Begründung ihrer Auffassung hat die Re-vision jo ein Privatgutachten des Direktors des Phonetischen Laboratoriums der Universität Hamburg Prof« Dr« 0» von Essen und dos Sachverständigen Dr« Gerold Ungeheuer in Bonn vorgelegt« Die Revision macht sich don Inhalt dieser Gutachten zu eigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen» daß die phonetische Bistanz beider Zeichen ausreiche» um Verwechslungen zu vermeiden« In Anlehnung an die Darlegungen der Privatgutachter trägt sie vor: Bei der Präge der phonetischen Ähnlichkeit müßten verschiedene Aspekte berücksichtigt worden; vor allem müsse man sich den artikulatorisch-phyBiologischen» den akustischen und den percept iven Phänomenen zuwend on • Hs sei unzureichend und wissenschaftlich unzulässig» für eine Bewertung der Ähnlichkeit allein die Zahl der übereinstimmenden Buchetabon oder Laute heranzuziehen« Unter den genannten Aspekten komme dem perceptiven eine besondere Bedeutung zu« Bei der artikula-torisch-physiologischen Prüfung ergebe sich» daß beide Wörter in den lautlichen Elementen o - avit - 1 ttbereinstimmten; beide seien viersilbig und trägen den Akzent auf der vierten Silbe« Die Abweichungen im Anlaut T bzv/« F, in den Laut folgen dos ersten Wortteils st bzw« tr und ln den gegensätzlichen Endvokalen o und a begründeten aber oino genügende artikula-torischo Distanz« Xm akustischen Klangbild zeigten sich erhebliche Unterschiede besonders in den Anfangslauten T und F» ferner beim Obergang von dem Vokal e zu den nachfolgenden Konsonanten t» b zw« s» von denen der erstere ein abrupter Denn ein jedermann verständlicher Sinngehalt ist» wie auch das Berufungsgericht mit Rocht hervorhebt» keinem der beiden Zeichenworte zu entnehmen« Sic geben höchstens dem Fachmann gewisse Hinweise auf die Beschaffenheit und das Anwendungsgebiet der mit ihnen versehenen pharmazeutischen Präparate; für den fachlich nicht vorgebildeten Durchschnittskäufer handelt es sich jedoch um reine Phantasieworte, die einen begrifflichen Inhalt nicht vermitteln. 2« Für die Frage der klanglichen Verv/ochelungsgefahr sind die von der Revisionsklägerin überreichten Privatgutachten nur von begrenztem Wert« Die in ihnen enthaltenen Rarlegungen Uber die Ergebnisse spodialwiasenschaftlichor Untersuchungen nach den Methoden der Phonetik können in der Rovisionsinotanz im Hinblick auf § 361 Abs« 1 ZPO weder als neuer Tatsachenstoff noch als Bev/eisoaterial gewürdigt, sondern nur als nähere Erläuterung der Rechtsrüge der Revision behandelt werden, das Berufungsgericht habe bei s einer £nt~ schcidung gegen allgemeine Krfahrungsregeln verstoßen« In dieser Beziehung sind die Gutachten aber wenig aufschlußreich* denn sie beschränken sich, wie cs bei phonotischen Untersuchungen der vorliegenden Art nicht anders sein kann, darauf, durch einen unmittelbaren Vergleich beider Zeichen-worte unter den verschiedenen wissenschaftlichen Aspekten abstrakt ihre phonetische Unterscheidbarkeit festzustellen, und geben keine wesentlichen Anhaltspunkte für die zeichenrocht-lieh allein bedeutsame Frage, ob die unverkennbaren phonotischen Abweichungen auch ausreichen, um bei dem Durchschnittekäufer, dem gewöhnlich nur eines dor beiden Zeichen begegnet und der hinsichtlich des anderen in der Regel auf ein flüchtiges Erinnerungsbild angewiesen ist, Verwechslungen mit Sicherheit auszuschließen, oder ob nach der Befeenserfahrung damit gerechnet worden muß, daß ein nicht unbeträchtlicher feil dieser Käuferkreise zu der Annahme neigen wird, das jüngere Zeichen der Beklagter, sei mit dem älteren der Klägerin identisch oder stelle sich doch als eine Abwandlung dieses Zeichens dar« Ist aber von einer normalen Kennzeichnungskraft des Zeichens auszugehen» so ist auch die weitere .amahme» daß die klangliche Ähnlichkeit des Zeichens der Beklagten Vor^ Wechslungen befürchten lasse» rechtlich nicht zu beanstanden; sie läßt insbesondere einen Verstoß gegen die Erfahrungen des Lebens nicht erkennen. 3o Schließlich besteht auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Schriftbildes» Hierbei kommt es» v/ic das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat» nicht entscheidend darauf an» daß das Klagezeiohen in Frakturschrift» das dor Beklagten jedoch in lateinischer Druckschrift in die Zoichenrolleeingetragen worden ist. verwendet, ist für dio Beurteilung der bildlichen Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung» denn dis Klägerin ist nicht gehindert, ihr Zeichen auch in jeder beliebigen anderen Schreibweise zu benutzen» Es muß deshalb die Möglichkeit ins Auge gefaßt werden» daß beide Zeichen einander
ajBL-jjfl/si 2546 076 ß Verkündet am 16. Januar 1963 Zug» Justizangesteilter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der FaflBP HflB AG, vormals MeflU I41I^P und vertreten durch die Vorstandsmitglieder Prof« Br, Hr. Carl und Br« Michael Rrfm^fc» BrfB^straße Beklagten und Revisionsklägerin» - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen die Birma GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kaufmann Heinz PflBHBP (MflP) ? Sp^BBBPstr 0<> Klägerin und Revisionsbeklagte» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der Ib- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof» Br« h.c. Wilde und der Bundesrichter Hr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle und Ebel für Recht erkannt: ta 0 Bio Bovis ion der Beklagten gegen das Urteil des 6» Zivil-, senate des Obcrlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 17* Februar 1961 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen« Von Hechts wegen - - fj Tatbestand» mii«»- —» Dio Klägerin ist Inhaberin des seit dem Ho Februar 1936 in der Warenzoichenrolle unter Nr» 482 812 eingetragenen Wortzeichens "Totravitol". Das Zeichen ist nach dem Inbalt der Eintragung für die Waren "Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Präparate« bestimmto Die Klägerin vertreibt unter diesem Mieten seit mehr als 2$ Jahren ein flüssiges Heilbutt-Lebertran-Vi~ tamin-Präparat, das nicht rezeptpflichtig ist» Es handelt sich hierbei um ein Aufbaumittel, das sich nach den auf der Packung enthaltenen Angaben bei den verschiedenen Formen von Vitaminmangel bei Kindern und Erwachsenen sowie bei Untergewicht, Wachstums- und Entv/icklungsstörungon, Appetitlosigkeit und zur Steigerung der Widerstandskraft gegen Infektionen aller Art bewährt hat? es wird vor allem bei Kindern und Jugendlichen angewandt, aber auch für Schwangere empfohlen» Für dio Beklagte wurde am 3« Oktober 1938 im Schnell** verfahren gemäß § 6 a WZ6 unter Nr» 718 230 das Wortzeichen "Festavital" eingetragen, und zwar für die Ware "Arzneimittel, nämlich ein Geriatrie-Präparat«. Das Mittel, für das die Beklagte das ^eichen verwendet, ist nach ihrem unwidersprochenen Vortrag eine Ferment-Vitamin-Kombination und wird auf der Grundlage des Verdauungsfermente enthalten** den Präparats «FestalM der Beklagten unter Zusatz von Vitaminen hergestellt| es dient zur Behandlung von Gallo« und Leberstörungen sowie Verdauungsschwierigkeiten und kommt vorwiegend für ältere ITonschen zur Vorbeugung und Behandlung bei Oberlastungsschädcn und Abnutzungserscheinungen in Betracht* Das Präparat, das ebenfalls rezeptpflichtig ist, be- findet sich seit Anfang des Jahres 1939 im Handel» Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihres Zeichens «Feotavithl« und/otuß Unterlassung der woitcren Benutzung des Zeichens in Anspruch. Sie hat « 3 ~ vor get ragen o es bestehe mit Rücksicht auf die weitgehenden Übereinstimmungen beider Zoichen in klanglicher und achrift-bildlicher Hinsicht eine erhebliche Verwochslungsgofahr. Hierbei sei.zu berücksichtigen» daß sich das Klagezeichon im Verkehr stark durchgesetzt habe» Rer Jahresumsatz hinsichtlich des mit dem Zeichen versehenen Präparats betrage Uber 4 Millionen RI!« Für die Werbung wende sie» die. Klägorin, jährlich 700.000 bis 600.000»«- HK auf. Seit Oktober 1957 werbe sic für das Präparat auch im Fernsehen. Im Jahre 1959 habe sie mehr al3 2 Millionen Probepackungen verteilt. Rurch Marktforschungen sei festgestellt worden# daß ihr Präparat gegenüber vergleichbaren Präparaten den höchsten Marktanteil besitze. Ras Reutsche Patentamt habe dbnn auch in zwei Entscheidungen anerkannt» daß das Klagezeichen eine gut eingeführte Marke soi und über einen stärkeren Besitzstand verfüge. Raß sogar in Fachkreisen Verwechslungen Vorkommen könnten» gehe daraus hervor» daß eine pharmazeutische Großhandlung im Oktober i960 infolge einer Verwechslung bei der Beklagten ,,Tetravitol-RrageesM bestellt» jedoch «Festavital-Rragees” gemeint habe» Rie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat den Vortrag der Klägerin über den Umfang ihrer Werbung und den erzielten Umsatz nicht bestritten» aber geltend gemacht» das Klagezeichen sei trotzdem nur von geringer Kennzeichnung* kraft. Rer Bestandteil Tetra aoi nämlich als das in chemisch# Bezeichnungen häufig verwendete griechische wort für die Zahl 4 bekannt und vom Patentamt für Waren der Klasse 2 zu dem Freizeichen erklärt worden; ee komme in einer großen Zahl von einge-*! tragenon und auch benutzten Zeichen als Wortanfang vor. Auch I der in Warenbezeichnungen dor Klasse 2 viel gebrauchte BestaM teil vitol sei schwach» Ra das Klagezeichen somit insge«» samt ein schwaches Zeichen sei, genügten die erhöh liehen Ab«» woichungen dos Gegend* ichens, besonders hinsichtlich der Kon~ sonanten des ersten Worttoils, zur sicheron Unterscheidung» Aber auch wenn dem Klagezeichen eine normale Keimzeichnungskraft zukommen sollte, bestehe keine Yerwechslungsgcfahr» Bei dor Beurteilung nach dem Schrixtbild sei zu berücksichtigen, daß das Klagozeichen in Fraktur* d)as Gegenzeichen jedoch in lateinischer Bruckschrift eingetragen .1 sei» Bas Landgericht hat die Klage?: hbgfev&cmeno Es hat zvmr an-* erkannt* daß das Klagozeichen trotz der 3onst noch vorhandenen und benutzten Tetra-Zeichen eine überdurchschnittliche Kennzoichnungskraft besitze und deshalb oinen erweiterten Schutzu demfang beanspruchen könne; die Yerwechslungsgcfahr hat es aber doch im Hinblick auf die Abweichungen der Kon-sonannten im ersten Wortteil und die Yerschiedenheit des Vokals der letzten Silbe verneint» Bas Berufungsgericht hat diese Entscheidung abgeändert und der Klage stattgegeben« Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet» MBC&e£dun£gg3&cle: Io Bas Berufungsgericht stellt einleitend fest, das Landgericht habe die Gleichartigkeit der Waren, für die beide Zeichen eingetragen seien, mit Recht bejaht; die Beklagte habe hiergegen auch keine Einwendungen erhoben» Anschließend untorsucht das Berufungsgericht die Frage der Yerwochslungsgefahr» Es bejaht sie im Gegensatz zu dem Landgericht aus folgenden Erwägungen: Beide Zciehen seien viersilbige Worte, die auf der ~ 5 #* ersten und letzten Silbe betont würden« Besonders bedeutsam | sei, daß die Vokale dor ersten drei Silben e - a - i übereinstiwim-ten, denn oie seien für Wortklang und Wortgefüge charaktoristisoh und blieben vorwiegend im Godächtnie haften« Gerade dieser Gleichklang sei geeignet, die Erinnerung an das andere Zeichen wachzurufen, zu demal bei dem zweiten "'ortbestandtcil auch die Konsonantcnfolge v - t - 1 Ubereinstimme« Die vorhandenen Abweichungen genügten entgegen der Meinung des Landgerichte nicht, um eine klangliche Vorwoche-lungsgefahr auszuschließen» Bio verschiedenen Vokale der Endsilben aoion kaum untorschoidungskräftig, v/eil die Wortbestandteile "vitol" und "vital" als Bestandteile von Bezeichnungen pharmazeutischer Präparate häufig aufträten« Wesentlicher sei die Abweichung der Konsonanten der beiden ersten Wortbestandteile "Tetra" und "Vesta"* auch sie rächten aber bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung zu einer sicheren Unterscheidung nicht aus« Auch die Bildvrirkung und der Sinngehalt der beiden Zeichen seien v/enig unterscheidungskräftig und lieferten deshalb keinen Beitrag zu dem Ausschluß der Verwechslungcgefahr« Pie Bildv/irkung sei wie meistens bei reinen Wort Zeichen von untergeordneter Bedeutung« Ein jedermann verständlicher Sinngehalt sei den Zeichenworten nicht zu entnehmen« Hinzu komme, daß das Klagezeichen seit 1936 in der Rolle eingetragen sei und benutzt v/orde und daß es sich im Vor*' kehr durchgeaetzt habe« Die unstreitigen Angaben der Klägerin Uber den Umfang ihrer Werbung rechtfertigten die auch vom Deutschen Patentamt vertretene Auffassung, daß das Klagezeiohen ein starkes Zeichen sei, dem ein größerer Schutz zugebilligt werden müsse« Die erzielte Verkehrsgeltung gleiche eine / ^ •" otwaigc Schwächung dos Klage2eichene durch andere mit "lotra" beginnende oder mit "vitol" oder "vitalM endende Zeichen aus und vorloihc dem Zeichen zu dem mindesten eine nor<* male Kennzeichnungskraft. Auch hei Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft sei aber eine Verv/ochslungsgcfahr gegeben. II. 1. Die Revision v/end et sich zunächst gegen die Annahme der Varengleichartijtkeit Sie geht davon ausP daß die Präparate, für welche die Parteien ihre Zeichen verwendeten, verschiedenen Zwecken dienten und ganz verschiedene Käuferschichten ansprächen» Während das als Tetravitol bozoichncte Erzeugnis der Klägerin ein Wachstums- und Aufbaupräparat sei und vor allem bei Kindern und Jugendlichen angev/endet werde, sei das Fostavital der Beklagten ein Mittel zur Behandlung von Alterebeschwerdon, insbesondere von Gallen- und LcborStörungen und von Verdauungs-Schwierigkeiten bei älteren Menschen» Eine Überschneidung der medizinischen Indikationen sei also nicht gegeben. Nach der bisherigen Rechtsprechung würden zwar Arzneimittel und pharmazeutische Präparate untereinander als gleichartig angesehen, weil der Verkehr beim Vorkommen ähnlicher Zeichen auf die gleiche Ursprungsstätte schließen könne« Eine Relativierung des Gleichartigkeitsbegriffes lehne die Rechtsprechung aus Gründung der Rechtssicherheit ab; insbesondere vertrete sie den Standpunkt, daß es bei der Prüfung der Warengleichartigkoit nicht auf das Ausmaß der Verkehrsgeltung dos älteren Zeichens und den Grad der Verwechslungsgefahr beider Zeichen ankomme« Diese Grundsätze bedürften aber der Überprüfung. Zumindest sei, so meint die Revision, insofern eine gewisse Relativierung geboten, als auf das im Einsolfall bestehende mehr odor weniger große Schutzbedürfnis dos Durchsohnittskäufors und dos Zeicheninhabers Rücksicht genommen werden müsse» Im vorliegenden Falle bestehe nur ein sehr geringes Schutzbedürfnis, denn die Beklagte sei ein ebenso angesehenes und leistungsfähiges Unternehmen wie die Klägerin» Infolgedessen habe weder diese als. Zeicheninhaberin zu be~ fürchten5 daß die Beklagte den mit Mühe und Kosten erworbenen guten Huf des Klagezeichens als Vorspann benutze, noch der Durchschnittskäufer, daß er schlechtere Ware erhalte, wenn ihm statt eines Erzeugnisses der Klägerin infolge einer Vor* wechslung der Kamen ein solches der Beklagten verkauft werde» Unter diesen besonderen Umständen sei die Gleichartigkeit zwischen dem Lebertran-Präparat der Klägerin und dem Geriatrie-Mittel der Beklagten zu verneinen» 2» Diese Beurteilung ist schon insofern fehlsam, als sie die Spezialerzeugnisse einander gegenüber stellte für v/olche die Parteien ihre Zeichen verwenden» Die Revision läßt hier* bei außer acht, daß das Klagezoichen nicht etv/a für ein einzelnes Präparat eingetragen ist, sondern allgemein für Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienische Zwecke, und für pharmazeutische Präparate» Daß die Klägerin das Zeichen, wie es bei Bezeichnungen für Arzneimittel und pharmazeutischo Präparato die Regel bildot, nur für ein bestimmtes Erzeugnis gebraucht, nämlich für ein unter Verwendung von Vitaminen hergestelltes Lebertran-Präparat, ändert hieran nichts (vgl, BGH GRUR 1957, 125, 126 -Troika)o Durchgreifende Gründe, die - wie beispielsweise beim Vorliegen von Defensiv- oder Vorratswaren (vgl, BGB GRUR 1954, 457, 458 - Irus/Urus; siehe auch BGH GRUR 1962, 195 - Palettenbildzeichen) - ungeachtet des umfassenderen Warcivurzöichnisses zu einer Beschränkung des Schutzu demfangs 6 8 des Klagezeichens auf ein einzelnes Präparat oder doch auf eine größere Gruppe von Erzeugnissen führen könnten« sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich» Ist mithin davon auseugehen9 daß das Klagezcichcn für alle Waron, für die es eingetragen ist» Schutz genießt, so stellt sich die Frage der WarenjgJ.eichartigkeit im Stroit* falle überhaupt nicht; es besteht vielmehr Warenjjlpichheit^ denn das Erzeugnis, für das die Beklagto ihr Zeichen verwendet, ist, wie co auch in der Zoicheneintragung ausdrücklich heißt, ein Arzneimittel und gehört daher zu einer der Waren-gruppen, dio der Schutz des Klagezeichene umfaßt» Biegt dem'** nach sogar Warengloichhoit vor, so ist es kein Hechtsnach-teil für die Beklagto, wenn das Berufungsgerichtvon der An-* nähme der Gleichartigkeit* der beiderseitigen Waren ausgegangen ist« 3* Im übrigen hätte auch dsr Vortrag der Bevision zur Frage der Gleichartigkeit der beiden Spezialpräparate untereinander nicht zu dem Erfolg führen können» Selbst wenn nur diese Erzeugnisse einander gegenttberzuatollen wären und selbst v/enn man entgegen der bisher vorherrschenden Meinung (vgl» Busse, Warenzeichengesotz, § 3, Anhang B zu Kl» 2} annehmen wollte, daß Arzneimittel dann nicht als gleichartig anzueehen seien, wenn sie oinander nach Beschaffenheit und Verwendungszweck völlig fernstehen, müßte im vorliegenden Fall die Gleichartigkeit der Waren bejaht werden, denn die Erzeugnisse bolder Parteien berühren sieh insofern sehr eng, als es sich in beiden Fällen um Vitaminpräparate handelt, die gewissen Hangelerscheinungen begegnen sollen» Der Auffassung der Revision, es liege keine Überschneidung der medizinischen Indikationen vor, kann daher nicht beigepflichtot ~ 9 I werden; auch hinsichtlich. dor Bersonenkroisc, für die I beide Mittol bestimmt sind, besteht keine scharfe Uronnung, I denn das Tetravitol dor Klägerin wird nicht nur für Kinder u*i Jugendliche verwendet, sondern auch für Erwachseno, nämlich I für werdende Mütter, und das Festavital der Beklagten wird I nicht nur für alte Menschen, sondern allgemein zur Vorbeugung I und Behandlung hei üborlastungsschäden und Abnut zungskrank- I heiten empfohlen» I Bine unteroohiodlicho Beurteilung der Warengleichartig- I keit jo nach den Besonderheiten des Binzelfalles ist, wie diel Revision auch nicht verkennt, nach der feststehenden Recht- I sprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Rechtseicher*! heit abzulehnen« Insbesondere kann es für diese Frage keinen I Unterschied machen, ob das Klagezeichen eine mehr oder weniger! starke Verkehrsgeltung erlangt hat und ob sich die ein- I ander gegenüberstehenden Zeichen mehr oder weniger ähnlich I sind (siehe u«a» BGH2 19, 23 ff •Sfegirus* BGH GRUB 1955? 48?, I 489 ~ Alpha; GRUR 1998, 339, 340 - Technika)* Ebensowenig I kann es auf die größere oder geringere Leistungs- I fähigkeit der beiderseitigen Unternohmon oder darauf ankommen,| ob ihre Brzeugnisse höhere oder geringere Güteansprüche er- I füllen und ob demzufolge ein mehr oder weniger großes Schutz- I bedürfnis der beteiligten Kreise anzunehmon ist« Bio seitens I der Revision hierzu gemachten Ausführungen beruhen auf each- I fremden Überlegungen, .für die im Rahmen der Prüfung der Warengleichartigkeit kein Raum ist« III» 1« Weitere Angriffo der Revieion richten sich gegen die Annahme einor yerwechslungsgefahr« Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die in klanglicher Hinsicht bestehenden Übereinstimmungen beider Zeichen überschätzt und den Abweichungen eine zu geringe 10 Bedeutung beigemessen» Tatsächlich seien die Abweichungen in den Konsonanten des ersten Wertteils und im Vokal der letzten Silbe für den klanglichen Gesamteindruck so erheblich, daß mit Verwechslungen ernstlich nicht zu rechnen sei« Zur näheren Begründung ihrer Auffassung hat die Re-vision jo ein Privatgutachten des Direktors des Phonetischen Laboratoriums der Universität Hamburg Prof« Dr« 0» von Essen und dos Sachverständigen Dr« Gerold Ungeheuer in Bonn vorgelegt« Die Revision macht sich don Inhalt dieser Gutachten zu eigen, die übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen» daß die phonetische Bistanz beider Zeichen ausreiche» um Verwechslungen zu vermeiden« In Anlehnung an die Darlegungen der Privatgutachter trägt sie vor: Bei der Präge der phonetischen Ähnlichkeit müßten verschiedene Aspekte berücksichtigt worden; vor allem müsse man sich den artikulatorisch-phyBiologischen» den akustischen und den percept iven Phänomenen zuwend on • Hs sei unzureichend und wissenschaftlich unzulässig» für eine Bewertung der Ähnlichkeit allein die Zahl der übereinstimmenden Buchetabon oder Laute heranzuziehen« Unter den genannten Aspekten komme dem perceptiven eine besondere Bedeutung zu« Bei der artikula-torisch-physiologischen Prüfung ergebe sich» daß beide Wörter in den lautlichen Elementen o - avit - 1 ttbereinstimmten; beide seien viersilbig und trägen den Akzent auf der vierten Silbe« Die Abweichungen im Anlaut T bzv/« F, in den Laut folgen dos ersten Wortteils st bzw« tr und ln den gegensätzlichen Endvokalen o und a begründeten aber oino genügende artikula-torischo Distanz« Xm akustischen Klangbild zeigten sich erhebliche Unterschiede besonders in den Anfangslauten T und F» ferner beim Obergang von dem Vokal e zu den nachfolgenden Konsonanten t» b zw« s» von denen der erstere ein abrupter - 11 Verschlußlaut sei, während der Übergang zu dem s flacher und mit einer schwächeren Dämpfung des e-Lautes verbunden sei. Auch beim Übergang vom Konsonanten zu dem nachfolgenden Vokal in den Dautfolgen tra und sta bestehe ein erheblicher akusti» scher Unterschied. Eine weitere entscheidende Differenzierung ließen die Vokale der lotsten Silben beider Wörter besonders in Bezug auf den Übergang zu dem bchlußlaut 1 erkennen. In perceptiver Hinsicht zeigten eich vor allem im ersten Wortteil erhebliche Unterschiede» ln welchem boim Klagezciche* die t-Verschlußlaute und boim Gegenzeichen die Heibolauto dominierten, sowie in den verschiedenen Vokalen der Schluß» Silben, die dom Hörer gewissermaßen den letzten Eindruck mitgäben. Schließlich fuhrt die Hevision aus» es bestehe auch in Bezug auf die Bildwirkung und den Sinngehalt beider Zoichen-v/ortc keine Vorwechslungogefahr. Richtig ist zwar» daß eine begriffliche Verwochslungs~ gofahr ernstlich nicht in Betracht kommt. Denn ein jedermann verständlicher Sinngehalt ist» wie auch das Berufungsgericht mit Rocht hervorhebt» keinem der beiden Zeichenworte zu entnehmen« Sic geben höchstens dem Fachmann gewisse Hinweise auf die Beschaffenheit und das Anwendungsgebiet der mit ihnen versehenen pharmazeutischen Präparate; für den fachlich nicht vorgebildeten Durchschnittskäufer handelt es sich jedoch um reine Phantasieworte, die einen begrifflichen Inhalt nicht vermitteln. Den Angriffen der Revision gegen die Annahme einer klanglichen Verwechslungegofahr war jedoch der Erfolg zu versagen. Hinzu kommt, daß beide Zeichen auch in Bozug auf das Schriftbild so weitgehend übereinstimmen» daß auch in dieser Hinsicht Verwechslungen zu besorgen sind« 2« Für die Frage der klanglichen Verv/ochelungsgefahr sind die von der Revisionsklägerin überreichten Privatgutachten nur von begrenztem Wert« Die in ihnen enthaltenen Rarlegungen Uber die Ergebnisse spodialwiasenschaftlichor Untersuchungen nach den Methoden der Phonetik können in der Rovisionsinotanz im Hinblick auf § 361 Abs« 1 ZPO weder als neuer Tatsachenstoff noch als Bev/eisoaterial gewürdigt, sondern nur als nähere Erläuterung der Rechtsrüge der Revision behandelt werden, das Berufungsgericht habe bei s einer £nt~ schcidung gegen allgemeine Krfahrungsregeln verstoßen« In dieser Beziehung sind die Gutachten aber wenig aufschlußreich* denn sie beschränken sich, wie cs bei phonotischen Untersuchungen der vorliegenden Art nicht anders sein kann, darauf, durch einen unmittelbaren Vergleich beider Zeichen-worte unter den verschiedenen wissenschaftlichen Aspekten abstrakt ihre phonetische Unterscheidbarkeit festzustellen, und geben keine wesentlichen Anhaltspunkte für die zeichenrocht-lieh allein bedeutsame Frage, ob die unverkennbaren phonotischen Abweichungen auch ausreichen, um bei dem Durchschnittekäufer, dem gewöhnlich nur eines dor beiden Zeichen begegnet und der hinsichtlich des anderen in der Regel auf ein flüchtiges Erinnerungsbild angewiesen ist, Verwechslungen mit Sicherheit auszuschließen, oder ob nach der Befeenserfahrung damit gerechnet worden muß, daß ein nicht unbeträchtlicher feil dieser Käuferkreise zu der Annahme neigen wird, das jüngere Zeichen der Beklagter, sei mit dem älteren der Klägerin identisch oder stelle sich doch als eine Abwandlung dieses Zeichens dar« Die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht zur Annahme einer klanglichen Verwechslungsgefahr gelangtest, lassen v/oder einen Verstoß gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze noch eine Verletzung allgemeiner Eriahrungsregeln erkennen« Das Berufungsgericht stellt es — 13 entscheidend auf den klanglichen Gesamteindruck ah; dicao Be» trachtungsweise entspricht anerkannten Rechtsgrundeätzen und wird auch eoitens der Revision nicht angegriffen» Auch die WUrdigung der verschiedenen Ähnlichkeits- und Unterscheidung* merkmale im einzelnen läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen» Daß das Berufungsgericht der Abweichung der Endvokale nur go>< ringe Bedeutung beigemessen und hierbei die Häufigkeit der Wort best and teile "vitol” und "vital11 in den Bezeichnungen pharmazeutischer Präparate in Betracht gesogen hat, widerspricht nicht der liebenserfahrung» Andererseits hat das Berufungsgericht nicht verkannt, daß die Abweichungen der Worthcstandteile "fetra” und "Feste® hinsichtlich ihrer Konsonanten sich auf das Klangbild nicht unwesentlich auswirken» PUr die Nachprüfung in der Revieionsinstans kommt es somit vor allen darauf an, ob das Berufungsgericht bei der gebotenen Abwägung zwischen den übereinstimmenden und den abweichenden Mwk* malen für den klanglichen Gesamteindruck die Gewichte richtig verteilt oder ob es, wie die Revision geltend macht, dio Abweichungen unterschätzt und den übereinstimmenden Merkmalen kein zu großes Gewicht beigelegt hat» Auch in dieser Hinsicht sind durchgreifende rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Bas Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß zu den Verkohrekreisen, auf deren Anschauungen es ankommt, nicht nur dio von Berufs wegen zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichteten und befähigten Xrzte und Apotheker gehören, sondern - zu demal im Hinblick darauf, daß die beiderseitigen Präparate nicht rezeptpflichtig sind -auch das fachlich nicht vorgebildete breite Käuferpublikum (vgl. hierzu u»a» BGH GRUR 1957, 339, 340 - Venostasin; 1959» 134, 135 - Calciduran)» Bieser Personenkreis pflegt zwar im Verkehr mit Arzneimitteln auf die Unterscheidung ihrer Handelsbezeichnungen größere Sorgfalt au verwenden als. bei Waren anderer Art; trotzdem muß auch tfaf* diesem Gebiet mit einer gewissen Flüchtigkeit des Vorkohrs gerechnet werden, die u«U* su verhängnisvollen Verwechslungen führen kann* Das sich hieraus ergebende erhöhte Schutzbedürfnis des Vor^ kehrs darf bei der Beurteilung der Verwcohslungsgefahr nicht außer acht gelassen werden» Auch die vorwiegend tat rieht erlichen Erwägungen» aus denen das Berufungsgericht annimmt» daß das « möglicherweise von Haus aus schwache - Klagezcichen durch langjährige intensive Benutzung eine bedeutende Verkehrsgoltung erlangt habe und hierdurch zu demindest zu einer normalen Kenn** Zeichnungskraft erstarkt sei» sind aus RochtsgrUnden nicht angreifbar. Ist aber von einer normalen Kennzeichnungskraft des Zeichens auszugehen» so ist auch die weitere .amahme» daß die klangliche Ähnlichkeit des Zeichens der Beklagten Vor^ Wechslungen befürchten lasse» rechtlich nicht zu beanstanden; sie läßt insbesondere einen Verstoß gegen die Erfahrungen des Lebens nicht erkennen. • 3o Schließlich besteht auch eine erhebliche Verwechslungsgefahr hinsichtlich des Schriftbildes» Hierbei kommt es» v/ic das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat» nicht entscheidend darauf an» daß das Klagezeiohen in Frakturschrift» das dor Beklagten jedoch in lateinischer Druckschrift in die Zoichenrolleeingetragen worden ist. Auch die Tatsache, daß die Klägerin ihr Zeichenv/ort auf don Umhüllungen ihrer Präparate gewöhnlich in der Schreibweise* TETRA VITOL verwendet, ist für dio Beurteilung der bildlichen Verwechslungsgefahr nicht von Bedeutung» denn dis Klägerin ist nicht gehindert, ihr Zeichen auch in jeder beliebigen anderen Schreibweise zu benutzen» Es muß deshalb die Möglichkeit ins Auge gefaßt werden» daß beide Zeichen einander - 15 in gleicher Sehre ibwoise begegnen und -beispielsweise folgende Schriftbild ergeben* Tetr&vitol - Festavital oder TEPBAVITOL - JPESTAVITAIi« Seht man hiervon aus« so wird deutlich, daß die schritt« bildlichem Abweichungen beider Reichen nur sicheren Unterscheidung nicht ausreichen» FUr den bildlichen ßoeamteindruefe ist die völlige Übereinstimmung in Bezug auf Buchstäbenzahl und Wortlänge und bei der Schreibweise mit nur einem großen Anfangsbuchstaben die fast identieohe Verteilung der Oberlängen der Buchstaben t, t und 1 entscheidend« Demgegenüber sind die sohriftbildlichen Abweichungen der Buchstaben T und der Buchstabenfolgen tr und st« bzw« TH und ST sowie der Buchstabon o und a, bzw« 0 und A« nur von untergeordneter Bedeutung« IV« Die Revision war nach allodom mit KostenfoIgo aus § 97 ZBO zurüokzuweisen« UW?. s-:r .KJfü§9,5';Hi(?lari4 . Jun^WLi^. -gehle Ebel