Auf die - tatsächlich gegebene - Bekömmlichkeit von Kaffee, der nach einem bestimmten Verfahren behandelt worden ist, für kaffee-empfindliche Personen darf in der Y/erbung auch dann hingewiesen werden, v/enn wissenschaftlich noch ungeklärt ist, ob und inwiefern der Kaffee durch dieses Verfahren verändert wird. behauptungen zu a und c nicht mehr, die zu b in der Fassung; "seine bessere Bekömmlichkeit für viele (Zahlreiche, die meisten) Kaffee-Empfindliche(n) und Kranke(n) ist klinisch vielfach erprobt." e) die gute Bekömmlichkeit des Kaffee "C" für viele Kaffee-Empfindliche und Kranke sei in vielen Bällen klinisch festgestellt worden, Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Werbebehauptungen verstießen gegen §§ 1 und 3 DWG« Die Beklagte verfüge schon nach ihrer eigenen Darstellung nicht über ein "Vor cdolungsverf uhren" <, Der Verbraucher verstehe darunter ein Verfuhren, das wissenschaftlicher Nachprüfung standhalte«, Das sei bei dem Verfahren der Beklagten, wie es im Strafverfahren festgestcllt worden sei, nicht der Fall; die chemische oder physikalische Eigenschaft des behandelten Röotkaffees werde nicht verändert; ihm werde nichts yon seinen Bestandteilen genommen und nichts hinzugesetzt; für eine solche Veredelung sei die von dem "Erfinder" auf-gestellte Apparatur gänzlich ungeeignet; wenn die Beklagte die von ihr behaupteten Wirkungen ihres Kaffee "C“ auf zur Zeit von der Wissenschaft nicht erklärbare geho.imnis-vollo Kräfte zurückführe, dann mtissc sie den Verbraucher auf diesea "Wunder" aufmerksam machen, um ihm Gelegenheit Die Beklagte hatte im, ersten Re.chtszuge die Wicdcrholungogefahr in Abrede gestellt; mit der Berufung hat sie geltend gemacht, die Wiederholungagefahr sei zu Unrecht bejaht v/orden; gegenüber diesem Vorbringen hat die Erklärung der Beklagten, zur Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten UnterlassungsverSprechens bereit zu sein, nur die Bedeutung eines Hilfsvorbringens, durch das der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, unter Annahme dieses Angebotes den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Da die Klägerin jedoch im Streitfall auf das Angebot der Beklagten nicht eingegangen ist, sondern ihren Antrag auf Zurüclcv/eisung der Berufung der Beklagten,.die weiterhin Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Klageantrages zu f begehrte, aufrechterhalten hat, war das Berufungsgericht gehalten, diesen Klageanspruch sachlich unter Einschluß der Krage der Y/iederholungsgefahr zu prüfen. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu f kann daher nicht aufrechterhalten bleiben; es muß vielmehr darüber entschieden werden, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch und insbesondere die Y/iederholungsgefahr in bezug auf die fragliche Y/erbebehaup Gibt die Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein durch eine Vertragsstrafe gesichertes Untcrlasoungsversprechen ab, so muß das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben, sich darüber zu erklären, ob sie insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt- Gibt die Klägerin diese Erklärung ab, und widerspricht die-Beklagte nicht, so kann der l'ragc, ob bei Klageerhebung eine Wiederholungsgefahr gegeben war, nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a. gegen ihren Geschäftsführer gerichteten Verfahren rechtskräftig bejaht worden sei* Darin liegt vielmehr, wie das Berufungsgericht!' ausführt, die Ankündigung der Beklagten, die Behauptungen j nach einem ihr günstigen Ausgang eines solchen Verfahrens wieder aufzugreifen, also insbesondere auch nach einer Entscheidung, deren Rechtskraft nicht gegen die Klägerin v/irken würde* Die von der Revision für ihren gegenteiligen] Standpunkt herangezogene Underb erg-Ent sch ei dung des Bundes«! ' hinsichtlich dieser Werbebehäuptungen ein durch Vertrags- ■ strafe gesichertes Unterlassungoversprechen abzugeben, ist] schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht angesichts des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Klageantrag zu f davon ausgehen mußte, daß der Beklagten diese Möglichkeit zur Ausräumung der Wiederholungogefahr bekannt; war« wendeten Behauptungen unter a bis c geht es sowohl um die Bekömmlichkeit des Kaffees “C“ für Kaffee-Empfindliche und Kranke,sowie deren klinische Erprobung (Antrag b), als auch um die Behauptung, diese Wirkung werde durch ein “Hochveredelungsverfahren11 erzielt (Anträge a und c); dieso V/erbebehauptungen befassen sich also wenigstens in ihrer Zusammenfassung sowohl mit der Wirkung als auch mit dem Herstellungsverfahren. X?ebruar 1962 anstelle der voraufgeführten nur noch verwendeten Y/erbobehauptungen zu d und e der Klageanträge beschränken sich dagegen auf die Behauptung der Bekömmlichkeit einschließlich -ihrer klinischen Erprobung; sie enthalten gegenüber den,Anträgen zu- a bis c ferner insofern eine Einschränkung, als die Beklagte nunmehr die Bekömmlichkeit nur noch für “viele“ Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke und ihre klinische Feststellung nur .-noch als “in vielen Fällen“ geschehen behauptet. Die unzulässige Bezugnahme kann aber nach der angeführten Rechtsprechung zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn dio Bezugnahme zu einem bestimmten Prozeßvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantragei oder v/enn sich aus ihr eine Ungewißheit über das Part ei vor- Mai 1962, als die Auffassung des von dieser Werbung angesprochenen Publikums fest, dieses erwarte, daß der Kaffee "0" für Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke, aufgrund eines Hochveredelungsverfahrens von besonderer, besserer Bekömmlichkeit sei und geringere schädliche Nebenwirkungen habe als andere Kaffcesorten. Auch reichten - wie schon das Reichsgericht] angenommen habe (RG MuW 1935, 284) - nur 1000 Versuchspersonen nicht aus, um die Behauptung der Bekömmlichkeit des : Kaffees aufzustellen. der Bezugnahme auf das Veredelungsverfahren, nicht gegen die Feststellungen dea Berufungsgerichts, die aich auf denjenigen Teil der Werbehehauptungen zu a bis c beziehen, der Uber die eingeschränkten Werbebehauptungen zu d und e hinausgeht« Ben Werbehehauptungen zu a bis c ist gemeinsam, daß sie die Veredelung und Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke ohne Einschränkung dieses Personen-kreieos in Anspruch nehmen« Wegen dieses in den konkreten, rechtlich jeweils als Ganzes zu würdigenden Einzelbehauptun-gen 2u a, b und c enthaltenen Bestandteils’ sind diese Wer-bebchauptungen nach § 3 UWG unzulässig, weil sie den irrigen Eindruck hervorrufen, die Bekömmlichkeit sei unterschiedslos und allgemein für alle Angehörigen des genannten Personenkreises gegeben« Aus diesem Grunde hat die Beklagte diese Behauptung in ihrer seit dem 10« Februar 1962 betriebenen Werbung auf."viele“ Kaffee-Empfindliche und Kranke eingeschränkt« Wie schon das Reichsgericht für eine ähnliche Werbebehauptung ("Idee Kaffeo ist für Nervöse1" $ RG Mu\7 1935, 282, 285) ausgeführt hat, hat die entsprechende ; uneingeschränkte Werbebehauptung schon an und für sieh be-trachtet, aber auch nach der für diese Frage maßgebenden Auffassung des Publikums einen ganz anderen Sinn, als die eingeschränkte Behauptung (für viele Nervöse)* durch die beanstandete allgemeine Fassung werde das Publikum zu falschen Vorstellungen über die Wirkung des Kaffees *■ verleitet, da es die Werbebehauptung auf dio vielen Arten J von Nervösen beziehe, die nicht unter einen Nenner zu' .j: U\/Gr verstoßen, als sie von einem "völlig neuartigen5' Verfahren sprechen, durch das der Kaffee "hochveredelt" sei; insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es angängig ist, von einem völlig neuartigen Verfahren zu sprechen, wenn die Wirkungsweise des Verfahrens sich jeder wissenschaftlichen Erklärung nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnismöglichkeiten entzieht, und ob die Bezeichnung j eines Veredelungsverfahrons als "Hochveredelungsverfahren” j in einem solchen Balle gerechtfertigt ist« Bio vom Berufungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Auffassung, den von der angegriffenen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen komme es nicht allein auf die Wirkung des Kaffees auf das Wohlbefinden des Verbrauchers, sondern auch darauf an, daß sich dioso Wirkung aufgrund dos vom Hersteller angewandten Verfahrens wissenschaftlich erklären lasse, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen; er steht vielmehr wie der 2« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafverfahren auf dem gegenteiligen Standpunkt« Es wird zwar gewiß zahlreiche Bälle geben; in denen der Erwerber einer Y/are auch Wert darauf legt, daß sich die von ihm aufgrund der Erfahrung festgestcllte Y/irkung des Verbrauchs oder der Benutzung auch streng wissenschaftlich auf bestimmte Ursachen zurückführen läßt; das kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Brv/erber seinerseits Verantwortung für die Wirkung der 'Ware trägt; Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn es sich um die Anwendung von Mitteln handelt, die eine ganz bestimmte, fest umrissene ■Wirkung auslösen sollen, eine Y/irkung, die etwa bei einem lasse; dementsprechend hätten auch.die meisten in dem Verfahren gehörten Sachverständigen den größten Wert auf das subjektive Urteil der Probanden gelegt» Vorzuschlagen sei daher die Befragung von 1000 magenempfindlichen Personen durch praktische Arzte nach etwaigen Beschwerden; eine naturwissenschaftlich exakte Prüfung von Kaffee am Menschenj sei dagegen wegen der Vielfalt der im Kaffee vorhandenen v/irksamen Stoffe immer mit großen Schwierigkeiten verbunden; und nicht geeignet, den Unterschied i&weier Kaffeesorten zu beweisen. daß auch die Klägerin jenes Rechtsstreits ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß eine Erörterung des Veredelungsverfahrens der Beklagten nicht notwendig sei, es vielmehr allein auf die Wirkungen des Kaffee ’'C,f ankoinmeo Auch aus der für Kaffee sonst üblichen Werbung entnimmt dor Burchachnittsverbraucher nicht, daß es auf die strenge Beweisbarkeit der Ursache einer festgeotellten günstigen Wirkung von Kaffee ankomme. Mit Recht macht die Revision dagegen geltend, nicht das im Strafverfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschilderte Herstellungsverfahren, sondern nur die sonstigen Umstände des Strafverfahrens seien bekanntgemacht worden; schon die Tatsache der Verurteilung des Geschäftsführers wegen Betruges könne den Umsatzruckgang verursacht haben, auch sei nicht fest-gestellt worden, was die Presse Uber das Strafverfahren im einzelnen berichtet habe. nur nicht auf die allein maßgebende Auffassung der von der V/erbung angeeprochenen Verkehrskreise ab, sondern führt darüber hinaus zu der unhaltbaren Folgerung, daß j jeder Hersteller, der wahrheitsgemäß mit der Y/irkung seines Erzeugnisses wirbt, zur Offenbarung des von ihm angev/andten Herstellungsverfahrens gezwungen werden könnte,; schon um feststellen zu können, ob dieses Verfahren die festgestellte Wirkung nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten der Wissenschaft erklärlich macht. wie auch mancher sonstigen Erzeugnisse, ist aber ein berechtigtes Interesse der Hersteller daran anzuerkennen, ihr gehoimgehaltenes, oft auf reinem Erfahrungswissen beruhendes, aber deshalb nicht notwendig des technischen Fortschritts entbehrendes Herstellungsverfahren nicht vor den Mitbewerbern offenlegen zu müssen» Auf der anderen Seite besteht kein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchen daran, das Herstellungsverfahren des Kaffees zu erfahren» Wenn das Berufungsgericht sich die Frage vorlegt, ob die ] Verbraucher bei Kenntnis dieses Verfahrens den Kaffee überhaupt oder noch zu demselben .Preise kaufen würden, und v/enn es Sogar meint, die Beklagte habe, das zu beweisen, so verkennt es Sinn und Zweck des § 3 UWG. die Pflicht zur Aufklärung Uber einen anderen, die Ware betreffenden Umstand auslöst /liegt nach dem bereits Dargelegten in bezug auf das Verhältnis der Wirkung des Kaffees zu dem Vorgang seiner Herstellung bzw* Bearbeitung nicht vor* Da die Beklagte auch nicht durch besondere Vorschriften zur Offenbarung ihres Herstellungsverfahrens genötigt ist, braucht sie daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß wissenschaftlich ungeklärt sei, inwiefern die Kaffeebohne durch das von ihr verwendete Verfahren verändert werde, auch nicht etwa deshalb hinzuweisen, weil sie mit der Bekömmlichkeit ihres Kaffees wirbt.. Entgegen der von der Kevision unter Berufung auf § 286 ZPO mit Hecht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch nicht eingeräumt, daß das von ihr angewendete Verfahren keinerlei Veränderung der V/are herbeiführe, sondern lediglich zugestanden, die Y/irkung ihres Kaffee "C11 sei "mit den heutigen Erkenntnissen der Wissenschaft” nicht erklärbar (BU So 4); die Beklagte hat dazu im einzelnen durch die sachverständigen Zeugen Prof* Pinkelnburg (Schriftsatz vom 22. 19, GA 50 und Professor Bruns (aaO) unter Beweis gestellt, daß die chemische Analyse keine Beweiskraft habe und insbesondere feinste Unterschiede nicht zu erfassen vermöge, während Unterschiede bei der Sekretion der Magensäure durchaus f es tzus*t eilen seien; diese Wirkung müsse, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, irgendeine Ursache haben, die entgegen der Auffassung der Strafkammer nur in dem Herstellungsverfahren liegen könne* Das Berufungsgericht hätte hiernach die von der Beklagten unter Hinweis auf zahlreiche gutachtliche, in Strafverfahren abgegebene Äußerungen behauptete, im Strafverfahren auch festgeoteilte bekömmliche Wirkung des Kaffee "0" nicht ungeprüft lausen und, wenn es etwa die Wirkung verneinen wollte, die dazu von der Beklagten angebotenen Beweise nicht übergehen dürfen* a) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung im Ergebnis aufrechterhalten v/erden, der angegriffenen Werbung komme eine irreführende Wirkung im Zusammenhang mit den früheren Y/erbebehauptungen der Beklagten zu« Zwar kann, wie in der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats wiederholt ausgeführt worden ist, eine an sich nicht zu beanstandende Werbebehauptung auch deshalb gegen § 3 ÜWG verstoßen, weil der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werberaaßnahmon verbindet und auf diese V/eioe zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren werbebchauptung gelangt (vgl* zuletzt BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II)• Die Auffassung des Berufungsgerichts aber, im Streitfall sei eine derartige Fort-v/irkung der früheren Werbung der Beklagten gegeben, ist beeinflußt von der bereits erörterten rochtsirrigen Ansicht, dem Verbraucher von Kaffee komme es maßgeblich auch auf dio wissenschaftliche Erklärbarkeit des Herstellungsverfahrens an» Darüber hinaus würde die frühere Werbung der Beklagten jedenfalls dann, wenn die Bekömmlichkeit ihres Kaffees "C11 nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung als gegeben anzusehen wäre, nicht mehr als ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot wahrheitsgemäßer Y/erbung angesehen werden können, daß allein die In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß der Umsatz des Kaffee HC" nach Be-kanntv/erden des Strafverfahrens auf einen geringen Bruch-teil zurückgegangen-.ist und die jetzige Werbung der Beklagten sich daher an einen Käuferkreis richten muß, der - sei es unter dem Eindruck des Strafverfahrens, sei es aus anderen Gründen - die frühere Werbung, wenn er sich ihrer überhaupt erinnert, nicht ohne weiteres im Zusammenhalt mit der jetzigen beurteilen wird. b) Bio Auffassung des Berufungsgerichts, die Werbebehauptungen zu d und c_ enthielten jedenfalls eine gegen § 3 ÜWG vorstoßende Übertreibung insofern, als die Bekömmlichkeit für viele Kranke und Kaffee-Empfindliche behauptet werde, kann gleichfalls nicht gebilligt werden. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus verlangt, daß bestimmte Gruppen von Leidenden, für die der Kaffee “C!f möglicherweise nicht bekömmlich sei, in der Werbung ge- -nunnt werden, so überspannt es damit die Anforderungen, ■ die an die Wahrheit einer V/erbung mit der Bekömmlichkeit ein Genußmittel, von dem nur behauptet wird, daß es von vielen Kaffee-Empfindlichen, Gesunden und Kranken, gut vertragen werde, ohne Beschwerden hervorzurufen, wie sie nach dem Genuß sonstigen Kaffees bei vielen derartigen Personen auftreten« Hur dies behauptet die Beklagte mit ihrer Werbung, und diese Behauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. 282, 284); dort ist hinsichtlich der Werbe-bchauptung, daß kin bestimmter Kaffee für "viele” bekömmlich sei, gerade nicht ausgeführt worden, es sei eine Übortreibung in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne gegeben; auch findet sieh* dort nichts Uber das vom Berufungsgericht in demselben Zusammenhang aufgestellte Erfordernis eines über 1000 Personen umfassenden Kreises von Probanden.' Bas schon erwähnte Gutachten von Br. Viets spricht vielmehr dafür, daß eine derartige Zahl von Versuchspersonen ausreicht, und nach der nicht widerlegten Behauptung der Beklagten ist bei einer solchen Anzahl von Versuchspersonen auch bereits die Prüfung der Y/irkung ihres Kaffees "C" von den von ihr benannten Sachverständigen vergenommen worden« * 2o Innerhalb der mit dem Klageantrag e angegriffenen Y/orbe-behauptung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch nicht die über die Werbebehauptung zu d hinausgehende Angabe zu beanstanden, die gute Bekömmlichkeit des Kaffees "O" sei* "in vielen Fallen klinisch festge-stellt worden"« In dem Rechtsstreit der Kaffee Hag AG gegen die Beklagte (0 387/57) hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Beklagte sei beweispflichtig für ihre Behauptung, die Bekömmlichkeit ihres Kaffees "-C” sei klinisch vielfach erprobt« Es folgert diese von der Regel des § 3 OTG abweichende Beweislastverteilung daraus, daß die Beklagte diese Behauptung bereits in einem Zeitpunkt (31- Oktober 1957) aufgestollt habe, als von einer klinischen Erprobung: noch nicht habe die Rede sein können; die damals allein vorliegenden Gutachten von Prof. Dieser Auffassung ist zuzustimmen« Sie ergibt sich schon aus der allgemeinen *J3eweislastregel, daß den Wegfall des aus der ursprünglich unrichtigen Behauptung der Beklagten erwachsenen Unterlassungsanspruchs der Klägerin die Beklagte zu beweisen hat (vgl« BGH GRUR 1961, 541, 543 unter c Buschbohne)« Es ist auch nicht unbillig, daß die Beklagte diese Folge einer voreiligen Verbreitung dieser Werbebehauptung trägt, sofern von einer solchen die Hede sein kann. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für diese Behauptung auch deshalb beweispflichtig ist, weil sie damit einen Sachverhalt behauptet, der unter den gegebenen Umständen wohl nur auf ihre Veran- Wenn die Beweisaufnahme dazu führen wüa?de, daß hinsichtlich der Bekömmlichkeit für "viele Kranke" von einer als herrschend zu bezeichnenden Auffassung der ärztlichen Fachwelt nicht gesprochen werden könnte, käme die Anwendung des Grundsatzes in Betracht, daß eine fachlich umstrittene Auffassung nicht als gesichert hingestellt worden darf (BGH GRUR 1958, 485 - Ödol). Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen, soweit ihre Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu a bis c zurückgevnlescn worden ist; im übrigen v/ar das angofochtcnc Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwoioen; diesem war auch die Ent-
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
TO § 3
"Kaffee C ”
Auf die - tatsächlich gegebene - Bekömmlichkeit von Kaffee, der nach einem bestimmten Verfahren behandelt worden ist, für kaffee-empfindliche Personen darf in der Y/erbung auch dann hingewiesen werden, v/enn wissenschaftlich noch ungeklärt ist, ob und inwiefern der Kaffee durch dieses Verfahren verändert wird.
BGH, Urt0 v. 22. Januar 1965 - I* ZR 109/63 -
OLG Bremen LG Bremen
5
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 109/6
URTEIL
Verkündet am
22« «Januar 1965
Zug,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma GmbH, ^
vertreten durch ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, Rechtsanwalt Br. Günther EHHV*
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Prhr.
gegen.
die Kommanditgesellschaft in Firma J. J. B| vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Nikolaus |str«
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Br
3
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, fehle, Dr,. Öprenkmann und Alff
für Hecht erkannt:*
10 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des 2» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12* Juli 1965 wird insoweit zurückgev/iesen, als sie die Klageanträge
\
zu a, b und^ c betrifft»
2» Hinsichtlich der Klageanträge zu d, e und f sowie' im Kostenpunkt wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben» Insoweit wird die f5achc zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgcricht zuruckverwiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, stellt einen nach dem sogenannten Lend-richschen Verfahren behandelten coffeinhaltigen Höstkaffee her, den sie, unter der Marke ’’Idee Kaffee" vertreibt o Sie wirbt für diesen Kaffee mit dem Hinweis, er sei für den Kreis der Kaffee-Empfindlichen, nämlich der Nervösen, der Hera-, Magen-, Leber-, Galle- und an Sodbrennen Leidenden leicht bekömmlich«
Die Beklagte verkauft unter der Bezeichnung "Kaffee C" gemahlenen Röstkaffee der Sorte Eduscho-Türkisch XV, der vor dem Mahlen,, in Säcke gefüllt, mehrere Stunden in. einem von dem Verleger Dr. Spieser mit einer in dem Urteil der Großen Strafkammer II des Landgerichts Bremen vom 9« Februar 1962 (13 KMs 1/61), Seite 16 ff näher beschriebenen Apparatur zur -"Kaffeeveredelung" versehenen Raum gestanden hat« Dabei hat die Beklagte sich zunächst der in den nachstehenden Klageanträgen unter a, b und c angeführten Werbebehauptungen bedient, die in Werbeprospekten, Mitteilungen und Zeitschriften enthalten, sowie auf den Etiketts der zu dem Versand kommenden Kaffeedosen auigedruckt waren- Seit dem 9* Februar 1962, dem Tage der Verurteilung ihres Geschäftsführers durch die Strafkammer des Landgerichts Bremen im Strafverfahren, das in Zusammenhang mit den beanstandeten Y/erbebehaupfungen ein-geleitet war, hat die Beklagte die Werbebehauptungen unter a und c auf den Etikett^ der neu zu dem Vertrieb kommenden Dosen durch Aufkleben überdecken lassen, welche die in den Klageanträgen zu d und e gekennzeichneten Yferbebe-hauptungon enthalten; seitdem verwendet sie die Werbe-
behauptungen zu a und c nicht mehr, die zu b in der Fassung; "seine bessere Bekömmlichkeit für viele (Zahlreiche, die meisten) Kaffee-Empfindliche(n) und Kranke(n) ist klinisch vielfach erprobt." Maßnahmen gegen den Vertrieb der bereits im Handel befindlichen Bosen mit den alten Aufdrucken hat die Beklagte nicht getroffen.
Bie Werbobchauptung zu f der Klageanträge war bereits Gegenstand des Rechtsstreite, den die Kaffee Hag AG gegen die Beklagte geführt hatte (0 387/5? IG Bremen); der Gebrauch dieser Werbebehauptung ist der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. November 1959, das nach Zurücknahme der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden ist, verboten worden. -Diese Behauptung hat sich Ende.Juli 1962 auf einer Kaffeedose befunden, die ein Beauftragter der Klägerin im Handel erworben hat.
Das Strafverfahren ist, nachdem das Urteil der Strafkammer auf die Revision des Angeklagten samt den zugrunde-! liegenden Feststellungen aufgehoben worden war (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5» Dezember 1962, 2 StR 432/62U durch Beschluß der Strafkammer vom 24. September 1964 nach § 153 StPO eingestellt worden. \
Die Klägerin hat init der vorliegenden, am* 29« August 1962 erhobenen Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Öffentlichen Bekanntmachungen, Mitteilungen, Werbeprospekten und Verpackung material zu behaupten:
9k
a) Kaffee "C" sei durch oin völlig neuartiges Verfahren hochveredelt, speziell für Kaffee-Empfindliche und Kranke,
b) seine bessere Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke sei klinisch vielfach erprobt,
■ -v
c) hochvpredelt für Kaffee-Empfindliche,
d) Kaffee "O’* sei bekömmlich für viele Gesunde .und Kranke,
e) die gute Bekömmlichkeit des Kaffee "C" für viele Kaffee-Empfindliche und Kranke sei in vielen Bällen klinisch festgestellt worden,
f) Kaffee "C" ^sei hochveredelter coffeinhaltiger Bohnenkaffee. Diejenigen Bestandteile der Kaffeebohne und des Coffeins., die der Gesundheit schaden könnten, würden durch ein völlig neuartiges Veredelungsverfahren ausgeschaltet«
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Werbebehauptungen verstießen gegen §§ 1 und 3 DWG« Die Beklagte verfüge schon nach ihrer eigenen Darstellung nicht über ein "Vor cdolungsverf uhren" <, Der Verbraucher verstehe darunter ein Verfuhren, das wissenschaftlicher Nachprüfung standhalte«, Das sei bei dem Verfahren der Beklagten, wie es im Strafverfahren festgestcllt worden sei, nicht der Fall; die chemische oder physikalische Eigenschaft des behandelten Röotkaffees werde nicht verändert; ihm werde nichts yon seinen Bestandteilen genommen und nichts hinzugesetzt; für eine solche Veredelung sei die von dem "Erfinder" auf-gestellte Apparatur gänzlich ungeeignet; wenn die Beklagte die von ihr behaupteten Wirkungen ihres Kaffee "C“ auf zur Zeit von der Wissenschaft nicht erklärbare geho.imnis-vollo Kräfte zurückführe, dann mtissc sie den Verbraucher auf diesea "Wunder" aufmerksam machen, um ihm Gelegenheit
~ 6 -
zur Urteilsbildung zu geben» Die von der Beklagten im Strafprozeß beigebrachten, sich über die Wirkung ihres Kaffees positiv aussprechenden Gutachten könne die Beklagte ihrer Y/erbung nicht zugrunde legen, da es sich um subjektive Aussagen von Patienten und Kliniken handle, die alles außer acht gelassen hätten, was zur objektiven Feststellung hätte beobachtet v/erden müssen«. Die Werbebehauptungen zu b, d und e enthielten darüber hinaus unzulässige Verallgemeinerungen, die angesichts der vielen Arten von Krankheiten und Empfindlichkeiten irreführend wirken müßten..
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hinsichtlich der V/erbebehauptungen zu a bis c und f die Wieuerholungsgefahr bestritten. Die letztgenannte Behauptung werde sie unter keinen Umständen mehr auf-steilen5 das Auftauchen einer mit dem entsprechenden Aufdruck versehene^ Dose noch im Jahre 1962 sei ihr unerklärliche Die Behauptungen zu a bis c dagegen werde sie solange nicht verwenden, als ihr das nicht aufgrund einer anderen rechtskräftigen Entscheidung gestattet 3ei.
Dagegen will die Beklagte an den V/erbebehauptungen zu
.d und e unter allen Umständen festhalten. Sie hat sich
dazu insbesondere auf das Urteil der' Strafkammer bezogen,
in dem. die Richtigkeit dieser Behauptungen festgestellt
worden sei. Wenn die Strafkammer die Ursache für die
*
featgestcllte günstige Y/irkUng des Kaffee irC" in der Sortenwahl und in einem stärkeren Abzug der Röstgase infolge Inbetriebsetzung der beiden' im Veredelungsraum befindlichen Ventilatoren gesehen habe, so könne dem nicht gefolgt werden; später vorgenomraene weitere Unter-
%
suchungen des Sachverständigen Dr. med» Mehler hätten diese Ursache ausgeschlossen; die festgestellte Wirkung könne daher nur auf daö Verfahren von Dr* Spieser zurückgeführt werden.
Das Landgericht hais der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist hinsichtlich der Werbe-behauptung zu f als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abv/eisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels .
Entscheidungsgründe:
X 0 Zur Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu f führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe schon im ersten Rechtszuge, erneut aber in der Beruf ungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich, zuletzt unter Erbieten zu einer durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesicherten entsprechenden Verpflichtung erklärt, die V/erbebehauptung nie wieder zu gebrauchen; damit aber v^o.lle die Beklagte das tun, was ihr durch das angefochtene Urteil aufgegeben sei, so daß sie durch diesen Teil des Urteils zwar förmlich, aber nicht sachlich beschwert sei; es fehle deshalb insov/eit an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. .
Diese Auffassung wird von der Revision mit Recht angegriffen. Die Beklagte hatte im, ersten Re.chtszuge die Wicdcrholungogefahr in Abrede gestellt; mit der Berufung
hat sie geltend gemacht, die Wiederholungagefahr sei zu Unrecht bejaht v/orden; gegenüber diesem Vorbringen hat die Erklärung der Beklagten, zur Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten UnterlassungsverSprechens bereit zu sein, nur die Bedeutung eines Hilfsvorbringens, durch das der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, unter Annahme dieses Angebotes den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Da die Klägerin jedoch im Streitfall auf das Angebot der Beklagten nicht eingegangen ist, sondern ihren Antrag auf Zurüclcv/eisung der Berufung der Beklagten,.die weiterhin Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Klageantrages zu f begehrte, aufrechterhalten hat, war das Berufungsgericht gehalten, diesen Klageanspruch sachlich unter Einschluß der Krage der Y/iederholungsgefahr zu prüfen. Der.gegenteilige Standpunkt würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß es einer beklagten Bartei verwehrt wäre, sich gegen eine mangels jeder Y/iederholungsgefahr von ihr nicht veran-
V.
laßte Klage zur Y/ehr zu setzen und daß sie stets die Kosten einer solchen unbegründeten Klage zu tragen hätte.
Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (HJv/ 1958, 995, 99h) betrifft den völlig anders liegenden Kall, daß der Kläger anstelle der vom Beklagten begehrten Klage-abweisung die Erledigterklärung des Rechtsstreits anstrebt
•
Die Verwerfung der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu f kann daher nicht aufrechterhalten bleiben; es muß vielmehr darüber entschieden werden, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch und insbesondere die Y/iederholungsgefahr in bezug auf die fragliche Y/erbebehaup
tuag. besteht. Da dies weitgehend eine-I'rage tatrichter-lichcr Beurteilung ist, kann das Revisionsgerieht auch nicht etwa anstelle der Verwerfung der Berufung sachlich auf deren Zurückweisung durcherkennen-
Gibt die Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein durch eine Vertragsstrafe gesichertes Untcrlasoungsversprechen ab, so muß das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit geben, sich darüber zu erklären, ob sie insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt- Gibt die Klägerin diese Erklärung ab, und widerspricht die-Beklagte nicht, so kann der l'ragc, ob bei Klageerhebung eine Wiederholungsgefahr gegeben war, nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a. ZPO-Bedeutung zukommen. Widerspricht dagegen die Beklagte, einer Erledigterklärung unter Aufrechterhaltung ihres Klageabweisungsantrages, so bleibt zu prüfen, ob die Wiederholungsgefahr vor Abgabe des gesicher ten Unterlassungsversprechens vorhanden war- Ist dies zu bejahen, so ist die Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, andernfalls ist der Klageantrag zu f abzuweisen (RGZ 156, 376)«
Halt dagegen die Klägerin trotz der Abgabe eines ge-, sicherten Untorlassungsversprechens deh Klageantrag zu f s, aufrecht, so ist, falls die Wiederholungsgefahr hierdurch jedenfalls beseitigt ist, dieser Klageantrag auf Kosten der Klägerin unabhängig davon abzuweisen, ob bei Klageerhebung eine Wiederholungsgefahr gegeben war«
II- Hinsichtlich der Verbebehauptungen zu a bis c der Klageanträge hat das Berufungsgericht die ’Wiederholungsgefahr ohne Rechtoirrtum bejaht'. Mit Recht hat es dazu ausge-
10 -
führt, die bei Vettbewerbshandlungen regelmäßig anzu-nehmende Gefahr künftiger Wiederholung werde nicht durch die Erklärung der Beklagten ausgeräumt, sie werde die an- j gegriffenen V/orbebehauptungen nicht wieder aufsteilen, ehe) deren Zulässigkeit in einem gegen sie bzw. gegen ihren Geschäftsführer gerichteten Verfahren rechtskräftig bejaht worden sei* Darin liegt vielmehr, wie das Berufungsgericht!' ausführt, die Ankündigung der Beklagten, die Behauptungen j nach einem ihr günstigen Ausgang eines solchen Verfahrens wieder aufzugreifen, also insbesondere auch nach einer Entscheidung, deren Rechtskraft nicht gegen die Klägerin v/irken würde* Die von der Revision für ihren gegenteiligen] Standpunkt herangezogene Underb erg-Ent sch ei dung des Bundes«! gerichtshofs (GRUR 1957, 342) betrifft einen in mehrfacher; Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt*
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte ; der Beklagten nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, \
' hinsichtlich dieser Werbebehäuptungen ein durch Vertrags- ■ strafe gesichertes Unterlassungoversprechen abzugeben, ist] schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht angesichts des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Klageantrag zu f davon ausgehen mußte, daß der Beklagten diese Möglichkeit zur Ausräumung der Wiederholungogefahr bekannt; war«
Den Einwand der Verwirkung, für den es an allen Voraussetzungen fehlt, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend zurückgewiesen«
III. Hinsichtlich ihres sachlichen Inhalts.lassen sich die
Werbebehäuptungen zu a bis e der Klageanträge unter folgenden Gesichtspunkten gliedern:
11
$
Bei den von der Beklagten bis sum 10« Februar 1962 ver-
i
wendeten Behauptungen unter a bis c geht es sowohl um die Bekömmlichkeit des Kaffees “C“ für Kaffee-Empfindliche und Kranke,sowie deren klinische Erprobung (Antrag b), als auch um die Behauptung, diese Wirkung werde durch ein “Hochveredelungsverfahren11 erzielt (Anträge a und c); dieso V/erbebehauptungen befassen sich also wenigstens in ihrer Zusammenfassung sowohl mit der Wirkung als auch mit dem Herstellungsverfahren. Die seit dem 10. X?ebruar 1962 anstelle der voraufgeführten nur noch verwendeten Y/erbobehauptungen zu d und e der Klageanträge beschränken sich dagegen auf die Behauptung der Bekömmlichkeit einschließlich -ihrer klinischen Erprobung; sie enthalten gegenüber den,Anträgen zu- a bis c ferner insofern eine Einschränkung, als die Beklagte nunmehr die Bekömmlichkeit nur noch für “viele“ Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke und ihre klinische Feststellung nur .-noch als “in vielen Fällen“ geschehen behauptet.
Alle diese Behauptungen hält das Berufungsgericht für unrichtig und irreführend im Sinne des § 3 UWG.
Die Revision rügt vorweg, das angefoöhtene Urteil sei insofern nicht mit Gründen versehen (§ 551 Kr. ? ZPO), als cs in bezug auf die Werbebehauptungen zu a bis c der Klageanträge auf die Urteile des Landgerichte und des Berufungsgerichts in dem Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und des Landgerichts in dem vorliegenden Rechtsstreit Bezug nehme; insoweit □ei das Urteil nicht aus sich heraus verständlich; die Akten dos Verfügungsvorfahrens lägen nicht bei; es sei deshalb nicht möglich festzustellen, was in den dort genannten Urteilen ausgeführt sei.
12
Dioso Rüge ist nicht begründet; die Akten des Verfügungs- ; Verfahrens (12 Q 7/1962) waren beigezogen; es ist auch aus dem Zusammenhang der Urtoilsgründe ersiöhtlich, v/elche 'feile der Begründung der dort ergangenen Urteile das Berufungsgericht übernimmt 6
2. Weiter rügt die Revision, die summarische Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Akten 12 Q 7/62, auf die Akten in der Sache 1^0 AG gegen die Beklagte
(0 3S7/57) und in der Strafsache gegen den Geschäftsführer der Beklagten und Br. (13 KMs 1/61) schaffe eine
völlige Ungewißheit über den Parteivortrag; das gelte auch für die in den Entscheidung3grUnden enthaltene Bezugnahme auf die "Ergebnisse der Beweisaufnahme im ötrafver- ! fahren", und auf die "Darstellung im einstweiligen Verfügungsverfahren". Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch nicht die Aufhebung des Urteils in bezug auf die Anträge zu a bis c ohne weitere SachprUfung erreichen. Zwar ist eine derartige summarische Bezugnahme auf Beiakten verfnh-j rensv/idrig; cs muß abgegeben werden, welche 'i'eilo dieser Akten vQi’getragcn v/orden sind (RGZ 102, 330; 131 > 11.9J BGH! LU Br. 9 zu §295 2P0). Die unzulässige Bezugnahme kann aber nach der angeführten Rechtsprechung zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn dio Bezugnahme zu einem bestimmten Prozeßvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantragei
oder v/enn sich aus ihr eine Ungewißheit über das Part ei vor-
*
bringen in einem entscheidungoerheblichen Punkto ergibt. Insoweit ist im folgenden auf einzelne Angriffe der Revision noch einzugehen, die jedoch im Ergebnis nur hinsichtlich dor Klageanträge zu d und 0 durchgroifen.
3„ Klageantrages a und c (Kaffee C sei durch ein völlig neuartiges Verfahren hochveredelt, speziell für Kaffee-
Empfindliche und Kranke); Klageantrag zu b (die bessere
■ ,TTr" '“r
Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke sei klinisch vielfach erprobt).
-*
Zu diesen Werbebehauptungen stellt das Berufungsgericht, zu dem Teil durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 19- Juli 1962 und auf das in diesem in bejsug genommene Urteil des Landgerichts vom 10. Mai 1962, als die Auffassung des von dieser Werbung angesprochenen Publikums fest, dieses erwarte, daß der Kaffee "0" für Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke, aufgrund eines Hochveredelungsverfahrens von besonderer, besserer Bekömmlichkeit sei und geringere schädliche Nebenwirkungen habe als andere Kaffcesorten.
Der Durchschnittskundc erwarte bei einem "Hochveredclungo-verfuhren” ein Verfahren, das wissenschaftlicher Prüfung standhalte, bisher gesammelter gesicherter Erfahrung entspreche und nachprüfbar sei* Bas von der Beklagten angewandte Verfahren bewirke aber am Kaffee selbst keine erkennbare Änderung der chemischen und strukturellen ’'intermolekular enu Zusammensetzung, nehme nichts von seinen Bestandteilen und setze ihnen auch nichts hinzu; es sei dazu nach den bisherigen Erfahrungen auch gänzlich ungeeignet; inzwischen sei das Verfahren auch vom "Erfinder” Uberwie-genden Teils, insbesondere, soweit es Gesteine und darunter besonders Amethyste verwende, für nutzlos erklärt worden; die Beklagte traue den Angaben des Erfinders selbst nicht mehr, rechne vielmehr höchstens mit einem von diesem nicht geoffenbarten Geheimnis; auf dieser Grundlage dürfe sie aber, von einem yer edeliings verfahren selbst dann nicht sprechen, wenn die positive Wirkung des Kaffee ”C” fest-stehe, denn diese Wirkung könne auch auf anderen Ursachen
H -
als dor Behandlung .des Kaffees beruhen. Aus dem Gebot der Klarheit und Y/ahrheit der Werbung folge, daß die Beklagte vorpflichtet sei, auf die wissenschaftliche Unerklärbarkeit ihres Verfahrens hinzuweisen.- Bei Kenntnis des angewendeten Verfahrens würde ein Teil des Publikums dem Kaffee "C" nicht so erhebliche Vorzüge zuschreiben. Die Beklagte müsse beweisen, daß die Verbraucher auch bei Kenntnis des Verfahrens der Beklagten noch ebenso kaufen v/ürdenj der Rückgang ihres Umsatzes nach Bekannt\7orden des Strafverfahrens beweise.jedoch das Gegenteil. Wenn eine wissenschaftlich erklärbare !
Verfahrcnsv/irkung vorliege,, dann interessierten den Verbraucher die Einzelheiten allerdings nicht mehrj er vertraue aber darauf, daß etwas wissenschaftlich Erklärbares \ geschehen sei; die gegenteilige Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß es dem Verbraucher von j Kaffee nur auf die Wirkung ankommo, überzeuge nicht. Überdies habe die Beklagte selbst zugegeben, daß die von ihr behaupteten Wirkungen des Kaffees nicht erklärbar oder meßbar seien und daß .chemische oder physikalische Ver- ;
änderungen des Kaffees durch ihr Verfahren nicht horvor-gerufen wurden. Auch reichten - wie schon das Reichsgericht] angenommen habe (RG MuW 1935, 284) - nur 1000 Versuchspersonen nicht aus, um die Behauptung der Bekömmlichkeit des : Kaffees aufzustellen. Endlich 3ei die Werbebehauptung zu bj der Klageanträge schon deshalb unzulässig, weil sie auf j die Behauptung eines Veredelungsverfahrens zurückgehe und |
9 \
somit auf einer irrtümlichen Auffassung des Publikums aufbaue.
v l
Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung eine Reihe von Angriffen. Biese richten sich jedoch, abgesehen von ]
%
15 -
der Bezugnahme auf das Veredelungsverfahren, nicht gegen die Feststellungen dea Berufungsgerichts, die aich auf denjenigen Teil der Werbehehauptungen zu a bis c beziehen, der Uber die eingeschränkten Werbebehauptungen zu d und e hinausgeht« Ben Werbehehauptungen zu a bis c ist gemeinsam, daß sie die Veredelung und Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke ohne Einschränkung dieses Personen-kreieos in Anspruch nehmen« Wegen dieses in den konkreten, rechtlich jeweils als Ganzes zu würdigenden Einzelbehauptun-gen 2u a, b und c enthaltenen Bestandteils’ sind diese Wer-bebchauptungen nach § 3 UWG unzulässig, weil sie den irrigen Eindruck hervorrufen, die Bekömmlichkeit sei unterschiedslos und allgemein für alle Angehörigen des genannten Personenkreises gegeben« Aus diesem Grunde hat die Beklagte diese Behauptung in ihrer seit dem 10« Februar 1962 betriebenen Werbung auf."viele“ Kaffee-Empfindliche und Kranke eingeschränkt« Wie schon das Reichsgericht für eine ähnliche Werbebehauptung ("Idee Kaffeo ist für Nervöse1" $ RG Mu\7 1935, 282, 285) ausgeführt hat, hat die entsprechende ; uneingeschränkte Werbebehauptung schon an und für sieh be-trachtet, aber auch nach der für diese Frage maßgebenden Auffassung des Publikums einen ganz anderen Sinn, als die eingeschränkte Behauptung (für viele Nervöse)* durch die beanstandete allgemeine Fassung werde das Publikum zu falschen Vorstellungen über die Wirkung des Kaffees *■ verleitet, da es die Werbebehauptung auf dio vielen Arten J von Nervösen beziehe, die nicht unter einen Nenner zu' .j:
bringen seien« Diese Ausführungen, denen beizutreten ist, gelten entsprechend für die angegriffene Werbung der Be-, klagten«
Boi dieser Bachlage bedarf ©3 keiner Prüfung mehr, ob diese Y/erb ebchaupt ungen auch’ insoweit gegen § 3 oder } 1
; . IM
1
16 -
U\/Gr verstoßen, als sie von einem "völlig neuartigen5' Verfahren sprechen, durch das der Kaffee "hochveredelt" sei; insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es angängig ist, von einem völlig neuartigen Verfahren zu sprechen, wenn die Wirkungsweise des Verfahrens sich jeder wissenschaftlichen Erklärung nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnismöglichkeiten entzieht, und ob die Bezeichnung j eines Veredelungsverfahrons als "Hochveredelungsverfahren” j in einem solchen Balle gerechtfertigt ist«
In diesem Umfange mußte die Revision daher ohne Erfolg
bleiben« . !
. I
IV« Eie den Kern des Streits bildenden Werbebehauptungen zu I d und e (Bekömmlichkeit für viele Gesunde und Kranke; )
die gute Bekömmlichkeit sei in vielen Bällen klinisch j
feotgcotellt) halt das Berufungsgericht aus den schon j
aufgeführten und folgenden v/eiteren Erwägungen für irre- j führend: Auch diese Behauptungen gingen auf die Behauptung f
Tl ' I
eines Veredelungsverfahrens zurück. Im Anfang habe die Beklagte einige Jahre hindurch die Bubiikumsauffassung mit V/erbebehauptungen wie "das Wunder auf dem Kaffeemarkt" und "llochveredelungover fahren" massiv beeinflußt« Die jetzige Abochächung der Bormulierung merkten die Verbraucher. nicht» Aber auch für sich betrachtet seien die jetzt verwendeten Werbebehauptungen zu d und e falsch«
Auch die Behauptung, der Kaffee "C" sei für viele Kranke bekömmlich, stelle eine Übertreibung dar; es sei zwar möglich, daß er für mehrere tausend an einer Krankheit Leidende bekömmlich sei, für ebensovielc, an anderen Krankheiten Leidende sei er es vielleicht nicht; nach der Allgemeinerfahrung sei dies auch der Ball. Einen unrichtigen Eindruck erwecke auch die Behauptung vielfacher
S
*
klinischer Erprobung, denn das Publikum entnehme daraus, die Versuchspersonen seien eigens zu diesem Zwecke.in Kliniken aufgenommen worden« Der Sachverständige Br.Hehler, der die Y/irkung des Kaffee *'G*' positiv beurteilt habe, verwende jetzt Idee Kaffee; das vermöge die Beklagte nicht zu erklären; auch seien die Unterouchungsmethoden dieses Sachverständigen zu bemängeln«
Biese Begründung wird von der Revision mit Recht angegriffen«
Bio vom Berufungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Auffassung, den von der angegriffenen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen komme es nicht allein auf die Wirkung des Kaffees auf das Wohlbefinden des Verbrauchers, sondern auch darauf an, daß sich dioso Wirkung aufgrund dos vom Hersteller angewandten Verfahrens wissenschaftlich erklären lasse, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen; er steht vielmehr wie der 2« Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafverfahren auf dem gegenteiligen Standpunkt« Es wird zwar gewiß zahlreiche Bälle geben; in denen der Erwerber einer Y/are auch Wert darauf legt, daß sich die von ihm aufgrund der Erfahrung festgestcllte Y/irkung des Verbrauchs oder der Benutzung auch streng wissenschaftlich auf bestimmte Ursachen zurückführen läßt; das kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Brv/erber seinerseits Verantwortung für die Wirkung der 'Ware trägt; Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn es sich um die Anwendung von Mitteln handelt, die eine ganz bestimmte, fest umrissene ■Wirkung auslösen sollen, eine Y/irkung, die etwa bei einem
18
Stroit zwischen dem Km/erb er und Dritten zweckmäßigerweise dem Beweise zugänglich sein müßte* Bei Kaffee auch der hier vorliegenden Art handelt es sich demgegenüber um ein Genußmittel, dessen Wirkung auf das menschliche Befinden vom Verbraucher entscheidend nach der ganz allgemeinen, vom Verbraucher selbst subjektiv feststellbaren, gegebenenfalls ärztlich überprüfbaren individuellen Bekömmlichkeit beurteilt wird* Kennzeichnend hierfür sind die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Br» Viets vom 7° Juli 1964» das Anlaß zur Einstellung des Strafverfahrens gegeben hat* Bort ist (S* 4/5) ausgeführt, die "Bekömmlichkeit" des Kaffees sei eine rein subjektive Angelegenheit, die sich auch mit medizinischen Meß- und Untersuchungsmethoden nicht nachweisep. lasse; dementsprechend hätten auch.die meisten in dem Verfahren gehörten Sachverständigen den größten Wert auf das subjektive Urteil der Probanden gelegt» Vorzuschlagen sei daher die Befragung von 1000 magenempfindlichen Personen durch praktische Arzte nach etwaigen Beschwerden; eine naturwissenschaftlich exakte Prüfung von Kaffee am Menschenj sei dagegen wegen der Vielfalt der im Kaffee vorhandenen v/irksamen Stoffe immer mit großen Schwierigkeiten verbunden; und nicht geeignet, den Unterschied i&weier Kaffeesorten zu beweisen. Bamit steht es in Einklang, daß der in dem Rechtsstreit der KJHHI AG gegen die Beklagte (0 387/57] gehörte gerichtliche Sachverständige Prof. Br. v. Bruchhausen sich für die Entscheidung der anstehenden Prägen nicht zuständig zu fühlen erklärt hat, da "chemische Prägen nicht zur Bebatte stehen", es sich vielmehr um ein Gutachten medizinischer Art handle, für das nur Mediziner (Pharmakologen oder Internisten) zuständig seien* In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung,
%
19 -
daß auch die Klägerin jenes Rechtsstreits ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß eine Erörterung des Veredelungsverfahrens der Beklagten nicht notwendig sei, es vielmehr allein auf die Wirkungen des Kaffee ’'C,f ankoinmeo
Auch aus der für Kaffee sonst üblichen Werbung entnimmt dor Burchachnittsverbraucher nicht, daß es auf die strenge Beweisbarkeit der Ursache einer festgeotellten günstigen Wirkung von Kaffee ankomme. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, bei einem Genußmittel dieser Art auf die subjektive Bekömmlichkeit abzustellen und darauf zu verzichten, näheren Aufschluß über den Herstellungsvorgang zu erhalten, dessen Verständnis ihm ohnedies in der Regel, v/ie er v/eiß, abgehen wird. Der -Hinweis des Berufungsgerichts auf den nach Bekanntv/erden desK Strafverfahrens eingetretenen Rückgang des Umsatzes der Beklagten ist für diese Frage nicht, beweiskräftig. Mit Recht macht die Revision dagegen geltend, nicht das im Strafverfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschilderte Herstellungsverfahren, sondern nur die sonstigen Umstände des Strafverfahrens seien bekanntgemacht worden; schon die Tatsache der Verurteilung des Geschäftsführers wegen Betruges könne den Umsatzruckgang verursacht haben, auch sei nicht fest-gestellt worden, was die Presse Uber das Strafverfahren im einzelnen berichtet habe.
Bio Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Gebot der
Klarheit und Wahrheit der Yferbung gebiete es, bei einer'
*
mit den derzeitigen Erkennt nismö gl ichkei ten nicht erklärbaren V/irkung eines Herstellungsverfahrens auf diese Nicht-Erklärbarkeit (uY/undorM) hinzuweiaen, beruht hiernach auf einer Verkennung dos § 3 UY/G. Sie stellt nicht
20
nur nicht auf die allein maßgebende Auffassung der von der V/erbung angeeprochenen Verkehrskreise ab, sondern führt darüber hinaus zu der unhaltbaren Folgerung, daß j jeder Hersteller, der wahrheitsgemäß mit der Y/irkung seines Erzeugnisses wirbt, zur Offenbarung des von ihm angev/andten Herstellungsverfahrens gezwungen werden könnte,; schon um feststellen zu können, ob dieses Verfahren die festgestellte Wirkung nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten der Wissenschaft erklärlich macht. Gerade auf dem Gebiete der Erzeugung oder Veredelung von Genußmitteln,! wie auch mancher sonstigen Erzeugnisse, ist aber ein berechtigtes Interesse der Hersteller daran anzuerkennen, ihr gehoimgehaltenes, oft auf reinem Erfahrungswissen beruhendes, aber deshalb nicht notwendig des technischen Fortschritts entbehrendes Herstellungsverfahren nicht vor den Mitbewerbern offenlegen zu müssen» Auf der anderen Seite besteht kein schutzwürdiges Interesse des Verbrauchen daran, das Herstellungsverfahren des Kaffees zu erfahren» Wenn das Berufungsgericht sich die Frage vorlegt, ob die ] Verbraucher bei Kenntnis dieses Verfahrens den Kaffee überhaupt oder noch zu demselben .Preise kaufen würden, und v/enn es Sogar meint, die Beklagte habe, das zu beweisen, so verkennt es Sinn und Zweck des § 3 UWG. Dieser verbietet unrichtige Werbeangaben, gebietet aber nicht eine völlig neutrale Stellungnahme des Werbenden, die \ auch solche Umstände zu erfassen hätte, die beim Käufer
möglicherweise Bedenken oder Vorurteile gegen die Ware
* . ?
auslosen würden (BGH.GRUR 1952, 416, 417 - Dauerdose;
GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin). Gerade bei Genußmitteln wird es vielfach Vorkommen, daß die genaue Kenntnis des Herstellungsverfahrens den Käufer davon abhalten würde, die Ware zu kaufen. Der Ausnahmefall, daß wegen eines notwendigen Zusammenhanges die eine Werbeangabe zugleich
i
KÜHNhi
21
die Pflicht zur Aufklärung Uber einen anderen, die Ware betreffenden Umstand auslöst /liegt nach dem bereits Dargelegten in bezug auf das Verhältnis der Wirkung des Kaffees zu dem Vorgang seiner Herstellung bzw* Bearbeitung nicht vor* Da die Beklagte auch nicht durch besondere Vorschriften zur Offenbarung ihres Herstellungsverfahrens genötigt ist, braucht sie daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß wissenschaftlich ungeklärt sei, inwiefern die Kaffeebohne durch das von ihr verwendete Verfahren verändert werde, auch nicht etwa deshalb hinzuweisen, weil sie mit der Bekömmlichkeit ihres Kaffees wirbt..
Entgegen der von der Kevision unter Berufung auf § 286 ZPO mit Hecht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch nicht eingeräumt, daß das von ihr angewendete Verfahren keinerlei Veränderung der V/are herbeiführe, sondern lediglich zugestanden, die Y/irkung ihres Kaffee "C11 sei "mit den heutigen Erkenntnissen der Wissenschaft” nicht erklärbar (BU So 4); die Beklagte hat dazu im einzelnen durch die sachverständigen Zeugen Prof* Pinkelnburg (Schriftsatz vom 22. Oktober 1962, S. 18, GA 50), Dr. Kaden (aaO S. 19, GA 50 und Professor Bruns (aaO) unter Beweis gestellt, daß die chemische Analyse keine Beweiskraft habe und insbesondere feinste Unterschiede nicht zu erfassen vermöge, während Unterschiede bei der Sekretion der Magensäure durchaus f es tzus*t eilen seien; diese Wirkung müsse, so hat die Beklagte weiter ausgeführt, irgendeine Ursache haben, die entgegen der Auffassung der Strafkammer nur in dem Herstellungsverfahren liegen könne*
- .22
Das Berufungsgericht hätte hiernach die von der Beklagten unter Hinweis auf zahlreiche gutachtliche, in Strafverfahren abgegebene Äußerungen behauptete, im Strafverfahren auch festgeoteilte bekömmliche Wirkung des Kaffee "0" nicht ungeprüft lausen und, wenn es etwa die Wirkung verneinen wollte, die dazu von der Beklagten angebotenen Beweise nicht übergehen dürfen*
a) Das Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung im Ergebnis aufrechterhalten v/erden, der angegriffenen Werbung komme eine irreführende Wirkung im Zusammenhang mit den früheren Y/erbebehauptungen der Beklagten zu« Zwar kann, wie in der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats wiederholt ausgeführt worden ist, eine an sich nicht zu beanstandende Werbebehauptung auch deshalb gegen § 3 ÜWG verstoßen, weil der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werberaaßnahmon verbindet und auf diese V/eioe zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren werbebchauptung gelangt (vgl* zuletzt BGH GRUR 1964, 686, 688 - Glockenpackung II)• Die Auffassung des Berufungsgerichts aber, im Streitfall sei eine derartige Fort-v/irkung der früheren Werbung der Beklagten gegeben, ist beeinflußt von der bereits erörterten rochtsirrigen Ansicht, dem Verbraucher von Kaffee komme es maßgeblich auch auf dio wissenschaftliche Erklärbarkeit des Herstellungsverfahrens an» Darüber hinaus würde die frühere Werbung der Beklagten jedenfalls dann, wenn die Bekömmlichkeit ihres Kaffees "C11 nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlung als gegeben anzusehen wäre, nicht mehr als ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot wahrheitsgemäßer Y/erbung angesehen werden können, daß allein die
23 - '
dann etwa noch fast zustellende Eortwirkung der früheren Werbung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken vermöchte. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß der Umsatz des Kaffee HC" nach Be-kanntv/erden des Strafverfahrens auf einen geringen Bruch-teil zurückgegangen-.ist und die jetzige Werbung der Beklagten sich daher an einen Käuferkreis richten muß, der - sei es unter dem Eindruck des Strafverfahrens, sei es aus anderen Gründen - die frühere Werbung, wenn er sich ihrer überhaupt erinnert, nicht ohne weiteres im Zusammenhalt mit der jetzigen beurteilen wird.
b) Bio Auffassung des Berufungsgerichts, die Werbebehauptungen zu d und c_ enthielten jedenfalls eine gegen § 3 ÜWG vorstoßende Übertreibung insofern, als die Bekömmlichkeit für viele Kranke und Kaffee-Empfindliche behauptet werde, kann gleichfalls nicht gebilligt werden. Die Beklagte hat unter Beweis gestellt, daß nicht nur die weitaus überwiegende Zahl der im Strafverfahren vernommenen Gutachter diese Ansicht teilen, sondern auch, daß die von diesen Gutachtern, insbesondere von Br. med. Hehler durchgeführten Einzolversuche die Bekömmlichkeit bei nahezu allen Patienten ergeben hätten* das sei ein höherer Grad positiver“ Beurteilung, als er in der ärztlichen Wissenschaft üblicherweise, sogar für die Indikation von Medi-,, kamenten, für erforderlich gehalten werde, um die Bekömmlichkeit für viele Kranke zu bejahen.
Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus verlangt, daß bestimmte Gruppen von Leidenden, für die der Kaffee “C!f möglicherweise nicht bekömmlich sei, in der Werbung ge- -nunnt werden, so überspannt es damit die Anforderungen, ■ die an die Wahrheit einer V/erbung mit der Bekömmlichkeit
24 -
von Genußmitteln auch, für Empfindliche gestellt werden»
Y/ie die Revision mit Rocht hervorhebt, handelt es sich nicht um die Wertung für ein Heilmittel, dem bestimmte, die Gesundheit fördernde oder bestimmte Beschwerden mildernde 'Wirkungen zugcschrieben werden, sondern um die Werbung für. ein Genußmittel, von dem nur behauptet wird, daß es von vielen Kaffee-Empfindlichen, Gesunden und Kranken, gut vertragen werde, ohne Beschwerden hervorzurufen, wie sie nach dem Genuß sonstigen Kaffees bei vielen derartigen Personen auftreten« Hur dies behauptet die Beklagte mit ihrer Werbung, und diese Behauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts {Mu\Y 1935.» 282, 284); dort ist hinsichtlich der Werbe-bchauptung, daß kin bestimmter Kaffee für "viele” bekömmlich sei, gerade nicht ausgeführt worden, es sei eine Übortreibung in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne gegeben; auch findet sieh* dort nichts Uber das vom Berufungsgericht in demselben Zusammenhang aufgestellte Erfordernis eines über 1000 Personen umfassenden Kreises von Probanden.' Bas schon erwähnte Gutachten von Br. Viets spricht vielmehr dafür, daß eine derartige Zahl von Versuchspersonen ausreicht, und nach der nicht widerlegten Behauptung der Beklagten ist bei einer solchen Anzahl von Versuchspersonen auch bereits die Prüfung der Y/irkung ihres Kaffees "C" von den von ihr benannten Sachverständigen vergenommen worden« *
Die Verurteilung nach dem Klageantrag d läßt sich hiernach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechterhalten. -
%
2o Innerhalb der mit dem Klageantrag e angegriffenen Y/orbe-behauptung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch nicht die über die Werbebehauptung zu d hinausgehende Angabe zu beanstanden, die gute Bekömmlichkeit des Kaffees "O" sei* "in vielen Fallen klinisch festge-stellt worden"«
Rechtstchlerhaft ist insoweit insbesondere die Erwägung de3 Berufungsgerichts, das Publikum entnehme dieser Behauptung, die Versuchspersonen seien eigens zu diesem Zwecke in Kliniken aufgenommen worden; diese Auffassung des Berufungsgerichts findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stütze; sonstige Gründe führt das Beru~> fungsgcricht für diese seine Auffassung nicht an.
Soweit das Berufungsurteil die Richtigkeit dieser Y/erbe-behauptung (klinische Feststellung in vielen Fällen) mit dom Hinweis verneint, Br« Hehler, der von der Beklagten zu dem Beweise dor Richtigkeit in erster Linie benannt worden sei, verabreiche jetzt "Idee Kaffee", kann die Rüge dor Revision auf sich beruhen, es sei nicht ersichtlich, vorauf das Berufungsgericht diese Feststellung gründe; denn das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten Br« Hehlers würde nicht ohne weiteres den allein entschei-dungs erheblichen Schluß zulaasen, er sei vom Ergebnis seines der Beklagten günstigen Gutachtens inzwischen abgerückt»
Wenn das Berufungsgericht schließlich die von Br« Hehler angewandten Unters.uehungsmethoden bemängelt, so war es damit jedenfalls nicht dor Pflicht enthoben, den übrigen entsprechenden Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen«
26
Überdies ist nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht, das ebenso wie das Landgericht keinen Sachver-Gtändigcnbeweis erhoben hat, die Sachkunde stützt, um die von Dr» Mohlor eingehaltenen Methoden als nicht sachgemäß zu werten.
V. Nach alledem muß das Berufungsurteil auch insoweit aufgehoben werden, als es die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu d und o sachlich zurückgewiesen hat»
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht für den Begriff der vielfachen klinischen Erprobung oder Feststellung unter Berücksichtig gung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Auffassung der von dor fraglichen 'werbung angesprochenen Verkehrskreise im Zweifel die Maßstäbc zugrunde legen müssen, die i üblicherweise bezüglich der Anzahl von Versuchspersonen und des Anteils positiver Uhtercuchungscrgebnisse bei -vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt zu werden pflegen«
In dem Rechtsstreit der Kaffee Hag AG gegen die Beklagte (0 387/57) hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Beklagte sei beweispflichtig für ihre Behauptung, die Bekömmlichkeit ihres Kaffees "-C” sei klinisch vielfach erprobt« Es folgert diese von der Regel des § 3 OTG abweichende Beweislastverteilung daraus, daß die Beklagte diese Behauptung bereits in einem Zeitpunkt (31- Oktober 1957) aufgestollt habe, als von einer klinischen Erprobung: noch nicht habe die Rede sein können; die damals allein vorliegenden Gutachten von Prof. Mohr und Prof. Petrides seien, auch wegen der darin enthalten gewesenen Vorbehalte weiterer Prüfung, nicht ausreichend gewesen. Deshalb müssej
%
%
21 -
die Beklagte beweisen, daß ihre Angabe nunmehr richtig
geworden sei«
Dieser Auffassung ist zuzustimmen« Sie ergibt sich schon aus der allgemeinen *J3eweislastregel, daß den Wegfall des aus der ursprünglich unrichtigen Behauptung der Beklagten erwachsenen Unterlassungsanspruchs der Klägerin die Beklagte zu beweisen hat (vgl« BGH GRUR 1961, 541, 543 unter c Buschbohne)« Es ist auch nicht unbillig, daß die Beklagte diese Folge einer voreiligen Verbreitung dieser Werbebehauptung trägt, sofern von einer solchen die Hede sein kann. Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für diese Behauptung auch deshalb beweispflichtig ist, weil sie damit einen Sachverhalt behauptet, der unter den gegebenen Umständen wohl nur auf ihre Veran-
i
lassung hin eingetreten sein kann und der von Dritten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Schwierigkeiten auf 3eine Richtigkeit geprüft werden könnte«
Hinsichtlich der Behauptung der Bekömmlichkeit ihres Kaffees verbleibt es dagegen bei der im Rahmen des § 3 UWG geltenden allgemeinen Regel, nach der die Unwahrheit der aufgestellten Behauptung bewiesen sein muß. Wenn die Beweisaufnahme dazu führen wüa?de, daß hinsichtlich der Bekömmlichkeit für "viele Kranke" von einer als herrschend zu bezeichnenden Auffassung der ärztlichen Fachwelt nicht gesprochen werden könnte, käme die Anwendung des Grundsatzes in Betracht, daß eine fachlich umstrittene Auffassung nicht als gesichert hingestellt worden darf (BGH GRUR 1958, 485 - Ödol). In bezug auf die hierbei unter den gegebenen Umständen anzulegenden Maßstäbe werden die Ausführungen von Bi’of. Riechert (GA 53) zu berücksichtigen sein* .
28 -
Der Hoho des Verkaufspreises des Kaffee l'Cn kommt entgegen der vom Berufungsgericht bisher vertretenen Meinung keine entscheidungaerhebliche Bedeutung au, sofern sich die beiden in Präge stehenden Y/erbebehauptungen als erweislich wahr bzw. als nicht wid erlegt her aus st eilen. Der Verkaufspreis kann mit der gegebenen Begründung insbesohde nicht zur Stützung der Ansicht herangezogen werden, der Verbraucher hege wegen der Höhe des Preises übertriebene Erwartungen hinsichtlich der Wirkung des Kaffees; der Gedankengang des Berufungsgerichts, der Verbraucher würde sich bei Kenntnis des Verfahrens der Beklagten zu demindest überlegen, ob er für 100 g des behandelten Kaffees 1 DM mehr zahlen werde, als für die gleiche Menge des entsprechenden unbehandelten Kaffees, beruht auf der Annahme, der Verbraucher kenne den entsprechenden unbehandelten Kaffee und seinen Preis; das aber ist nicht f cstgestellt <, Selbst, wenn der Verbraucher aber den "Pröisaufschlag” kennen würde, ließe der Umstand, daß er den Kaffee "C" dennoch kauft, nicht ohne weiteres darauf schließen, daß er hinsichtlich der Wirkung'dieses Kaffees übertriebene Erwartungen hege; ebensogut könnte daraus geschlossen werden, daß ihm die subjektive Bekömmlichkeit dos Kaffees diesen Preisaufschlag wert ist.
VI. Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen, soweit ihre Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu a bis c zurückgevnlescn worden ist; im übrigen v/ar das angofochtcnc Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwoioen; diesem war auch die Ent-
* ■
%
Scheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen *
Krüger-Hieland Jungbluth
öprenkmann
Alff
Pehle