Auf die - tatsächlich gegebene - Bekömmlichkeit von Kaffee, der nach einem bestimmten Verfahren behandelt worden ist, für kaffee-empfindliche Personen darf in der Y/erbung auch dann hingewiesen werden, wenn wissenschaftlich noch ungeklärt ist, ob und inwiefern der Kaffee durch dieses Verfahren verändert wird* Die Beklagte verkauft unter der Bezeichnung "Kaffee C" gemahlenen Röstkaffee der Sorte Eduscho-Türkisch IV, der vor dem Mahlen, in Säcke gefüllt, mehrere Stunden in einem von dem Verleger Br» sm^^Pmit einer in dem Urteil der Großen Strafkammer II des Landgerichts Bremen vom 9» Februar 1962 (13 KMs 1/61), Seite 16 ff näher beschriebenen Apparatur zur'"Kaffeeveredelung" versehenen Kaum gestanden hat» Dabei hat die Beklagte sich zunächst der in den nachstehenden Klageanträgen unter a, b und c angeführten Werbobehauptungen bedient, die in Werbeprospekten, Mitteilungen und Zeitschriften enthalten, sowie auf den Etiketts der zu dem Versand kommenden Kaffeedosen aufgedruckt waren» Seit dem 9° Februar 1962, dem Tage der Verurteilung ihres Geschäftsführers durch die Strafkammer des Landgerichts Bremen im Strafverfahren, das in Zusammenhang mit den beanstandeten Y/erbebehauptungen eingeleitet war, hat die Beklagte die Werbebehauptungen unter a und c auf den Etiketts der neu zu dem Vertrieb kommenden. Hie V/erbobehauptung zu f der Klageanträge war bereits Gegenstand des Rechtsstreits, den die Kaffee Hag AG gegen die Beklagte geführt hatte (0 387/57 LG Bremen); der Gebrauch dieser Werbebehauptung ist der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. Das sei bei dem Verfahren der Beklagten, wie es im Strafverfahren festgestellt worden sei, nicht der Fall; die chemische oder physikalische Eigenschaft des behandelten Böstkaffees werde nicht verändert; ihm werde nichts von seinen Bestandteilen genommen und nichts hinzugesetzt; für eine solche Veredelung sei die von dem ’’Erfinder’* aufgestellte Apparatur gänzlich ungeeignet; wenn die Beklagte die von ihr behaupteten Wirkungen ihres Kaffee ”C” auf zur Zeit von der Wissenschaft nicht erklärbare geheimnisvolle Kräfte zurückführe, dann müsse sie den Verbraucher auf dieses ’’Wunder” aufmerksam machen, um ihm Gelegenheit zur Urteilsbildung zu geben» Die von der Beklagten im Strafprozeß beigebrachten, sich über die Y/irkung ihres Kaffoos positiv aussprechenden Gutachten könne die Beklagte ihrer 'Werbung nicht zugrunde legen, da es sich um subjektive Aussagen von Patienten und Kliniken handle, die alles außer acht gelassen hätten, was zur objektiven Feststellung hätte beobachtet werden müssen* Die Werbebehauptungen zu b, d und e enthielten darüber hinaus unzulässige Verallgemeinerungen, die angesichts der vielen Arten von Krankheiten und Empfindlichkeiten irreführend wirken müßten* I« Zur Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu f führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe schon im ersten Rechtszuge, erneut aber in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich, zuletzt unter Erbieten zu einer durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesicherten entsprechenden Verpflichtung erklärt, die Y/erbebehauptung nie wieder zu gebrauchen; damit aber wolle die Beklagte das tun, was ihr durch das angefochtene Urteil aufgegeben sei, so daß sie durch diesen Teil des Urteils zwar förmlich, aber nicht sachlich beschwert sei; es fehle deshalb insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung. hat sie geltend gemacht, die Wiederholungsgefahr sei zu Unrecht bejaht worden; gegenüber diesem Vorbringen hat die Erklärung der Beklagten, zur Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsversprechens bereit zu sein, nur die Bedeutung eines Hilfsvörbringens, durch das der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, unter Annahme dieses Angebotes den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären« Da die Klägerin jedoch im Streitfall auf das Angebot der Beklagten nicht eingegangen ist, sondern ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten,.die weiterhin Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Klageantrages zu f begehrte, aufrechterhalten hat, war das Berufungsgericht gehalten, diesen Klageanspruch sachlich unter Einschluß der Frage der \7ioderholungsgefahr zu prüfen« Der gegenteilige Standpunkt würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß es einer beklagten Partei verwehrt wäre, sich gegen eine mangels jeder Wiederholungsgefahr von ihr nicht veran-laßte Klage zur Y/ehr zu setzen und daß sie stets die Kosten einer solchen unbegründeten Klage zu tragen hatte« Gibt die Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein durch eine Vertragsstrafe gesichertes Untorlasoungsversprechen ah, so muß das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit gehen, sich darüber zu erklären, ob sic insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt» Gibt die Klägerin diese Erklärung ab, und widerspricht die Beklagte nicht, so kann der Frage, ob bei Klageerhebung eine Wiederholungsgefahr gegeben war, nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a. führt, die bei Wettbewerbshandlungen regelmäßig anzunehmende Gefahr künftiger Y/iederholung werde nicht durch die Erklärung der Beklagten ausgeräumt, sie werde die angegriffenen Y/erbebehauptungen nicht wieder auf st eilen, ehe deren Zulässigkeit in einem gegen sie bzw» gegen ihren Geschäftsführer gerichteten Verfahren rechtskräftig bejaht worden sei» Darin liegt vielmehr, wie das Berufungsgericht ausführt, die Ankündigung der Beklagten, die Behauptungen nach einem ihr günstigen Ausgang eines solchen Verfahrens wieder aufzugreifen, also insbesondere auch nach einer Entscheidung, deren Rechtskraft nicht gegen die Klägerin wirken würde» Die von der Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogene Underberg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1957* 342) betrifft einen in mehrfacher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt» ' hinsichtlich dieser Werbebehauptungen ein durch Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen abzugeben, ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht angesichts des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Klageantrag zu f davon ausgehen mußte, daß der Beklagten diese Möglichkeit zur Ausräumung der Y/iederholungsgefahr bekannt war o Zu diesen Y/erbebehauptungen stellt das Berufungsgericht, zu dem feil durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 19» Juli 1962 und auf das in diesem in bezug genommene Urteil des Landgerichts vom 10» Mai 1962, als die Auffassung des von dieser V/erbung angesprochenen Publikums fest, dieses erwarte, daß der Kaffee ,,CM für Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke, aufgrund eines Hochveredelungsverfahrens von besonderer, besserer Bekömmlichkeit sei und geringere schädliche Nebenwirkungen habe als andere Kaffoesorten« Der Durclischnittskunde erwarte bei einem "Hochveredclungc-verfahren'1 ein Verfahren, das wissenschaftlicher Prüfung standhalte, bisher gesammelter gesicherter Erfahrung entspreche und nachprüfbar sei* Das von der Beklagten angewandte Verfahren bewirke aber am Kaffee selbst keine erkennbare Änderung der chemischen und strukturellen "intermolekularen” Zusammensetzung, nehme nichts von seinen Bestandteilen und setze ihnen auch nichts hinzu; es sei dazu nach den bisherigen Erfahrungen auch gänzlich ungeeignet; inzwischen sei das Verfahren auch vom "Erfinder” überwie^ genden Teils, insbesondere, soweit es Gesteine und darunter besonders Amethyste verwende, für nutzlos erklärt worden; die Beklagte traue den Angaben des Erfinders selbst nicht mehr, rechne vielmehr höchstens mit einem von diesem nicht geoffenbarten Geheimnis; auf dieser Grundlage dürfe sie aber, von einem Veredelungsverfahren seihst dann nicht spx’cchen, wenn die positive Yfirkung des Kaffee ”C” feststehe, denn diese Wirkung könne auch auf anderen Ursachen Den Werbebehauptungen zu a bis c ist gemeinsam, daß sie die Veredelung und Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke ohne Einschränkung dieses Personen-kreisos in Anspruch nehmen- Y/egen dieses in den konkreten, rechtlich jeweils als Ganzes zu würdigenden Einzelbehauptungen zu a, b und c enthaltenen Bestandteils sind diese Wer-bebchauptungen nach § 3 UWG unzulässig, weil sie den irrigen Eindruck hervorrufen, die Bekömmlichkeit sei unterschiedslos und allgemein für alle Angehörigen des genannten Personenkreises gegeben- Aus diesem Grunde hat die Beklagte diese Behauptung in ihrer 3eit dem 10- Februar 1962 betriebenen Werbung auf “viele“ Kaffee-Empfindliche und Kranke eingeschränkt- Wie schon das Reichsgericht für eine ähnliche Y/orbebchauptung (“Idee Kaffee ist für Nervöse“ RG MuU 1935, 282, 285) ausgoführt hat, hat die entsprechende uneingeschränkte Werbebehauptung schon an und für sich betrachtet, aber auch nach der für diese Frage maßgebenden Auffassung des Publikums einen ganz anderen Sinn, als die eingeschränkte Behauptung (für viele Nervöse)$ durch die beanstandete allgemeine Fassung werde das Publikum zu falschen Vorstellungen über die Wirkung des Kaffees verleitet, da es die Werbebehauptung auf die vielen Arten von Nervösen beziehe, die nicht unter einen Nenner zu bringen seien- Diese Ausführungen, denen beizutreten ist, gelten entsprechend für die angegriffene Werbung der Beklagten - U’JG verstoßen, als sie von einem "völlig neuartigen" Ver. fahren sprechen,durch das der Kaffee "hochveredelt" sei; insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es angängig ist, von einem völlig neuartigen Verfahren zu sprechen, wenn die Wirkungsweise des Verfahrens sich jeder wissenschaftlichen Erklärung nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnismöglichkeiten entzieht, und ob die Bezeichnung eines Veredelungsverfahrons als "Hochveredelungsverfahren" in einem solchen Falle gerechtfertigt ist« dio gute Bekömmlichkeit sei in vielen Fällen klinisch festgcstellt) hält das Berufungsgericht aus den schon aufgefUhrton und folgenden weiteren Erwägungen für irreführend: Auch diese Behauptungen gingen auf die Behauptung eines Veredelungsverfahrens zurück. Im Anfang habe die Beklagte einige Jahre hindurch die Publikumsauffassung mit Y/erbebehauptungen wie "das Wunder auf dem Kaffeemarkt" und "Hochveredelungsverfahren" massiv beeinflußt» Die jetzige Abschächung der Formulierung merkten die Verbraucher nicht» Aber auch für sich betrachtet seien die jetzt verwendeten Werbebehauptungen zu d und e falsch» Auch die Behauptung, der Kaffee "C" sei für viele Kranke bekömmlich, stelle eine Übertreibung dar; es sei zwar möglich, daß er für mehrere tausend an einer Krankheit Leidende bekömmlich sei, für ebensoviele, an anderen Krankheiten Leidende sei er es vielleicht nicht; nach der Allgemeinerfahrung sei dies auch der Fall. . hie vom Berufungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Auffassung, den von der angegriffenen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen komme es nicht allein auf die Wirkung des Kaffees auf das ’Wohlbefinden des Verbrauchers, sondern auch darauf an, daß sich diese Wirkung aufgrund des vom Hersteller angewandten Verfahrens wissenschaftlich erklären lasse, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen; er steht vielmehr wie der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafverfahren auf dem gegenteiligen Standpunkt. Stroit zwischen dem Erwerber und Dritten zweckmäßiger-weise dem Beweise zugänglich sein müßte» Bei Kaffee auch der hier vorliegenden Art handelt es sich demgegenüber um ein Genußmittel, dessen Wirkung auf das menschliche Befinden vom Verbraucher entscheidend nach der ganz allgemeinen, vom Verbraucher selbst subjektiv feststellbaren, gegebenenfalls ärztlich überprüfbaren individuellen Bekömmlichkeit beurteilt wird» Kennzeichnend hierfür sind die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Viets vom 7» Juli 1964, das Anlaß zur Einstellung dos Strafverfahrens gegeben hat. 4/5) ausge-führt, die "Bekömmlichkeit11 des Kaffees sei eine rein subjektive Angelegenheit, die sich auch mit medizinischen Heß- und Untersuchungsmethoden nicht nachv/eisen lasse; dementsprechend hätten auch die meisten in dem Verfahren gehörten Sachverständigen den größten V/ert auf das subjektive Urteil der Probanden gelegt. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, bei einem Genußmittel dieser Art auf die subjektive Bekömmlichkeit abzustellen und darauf zu verzichten, näheren Aufschluß über den Herstellungsvorgang zu erhalten, dessen Verständnis ihm ohnedies in der Regel, wie er weiß, abgehen wird» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den nach Bekanntwerden des Strafverfahrens eingetretenen Rückgang des Umsatzes der Beklagten ist für diese Frage nicht beweiskräftig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Gebot der Klarheit und Wahrheit der Werbung gebiete es, bei einer mit den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten nicht erklärbaren Wirkung eines Herstellungsverfahrens auf diese Nicht-Erklärbarkeit (uY/undorn) hinzuweisen, beruht hiernach auf einer Verkennung dos § 3 UWG. nur nicht auf die allein maßgebende Auffassung der von der Y/erbung angesprochenen Verkehrskreise ab, sondern führt darüber hinaus zu der unhaltbaren Folgerung, daß jeder Hersteller, der wahrheitsgemäß mit der Wirkung seines Erzeugnisses wirbt, zur Offenbarung des von ihm angewandten Herstellungsverfahrens gezwungen v/erden könnte, schon um feststellen zu können, ob dieses Verfahren die festgeutellte Wirkung nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten der Wissenschaft erklärlich macht* Gerade auf dem Gebiete der Erzeugung oder Veredelung von Genußmitteln, wie auch mancher sonstigen Erzeugnisse, ist aber ein berechtigtes Interesse der Hersteller daran anzuerkennen, ihr geheimgehaltenes, oft auf reinem Erfahrungswissen beruhendes, aber deshalb nicht notwendig des technischen Fortschritts entbehrendes Herstellungsverfahren nicht vor den Mitbewerbern offenlogen zu müssen* Auf der anderen Seite besteht kein schutzwürdiges Interesse des Verbraucher daran, das Herstellungsverfahren des Kaffees zu erfahren* Wenn das Berufungsgericht sich die Frage vorlegt, ob die Verbraucher bei Kenntnis dieses Verfahrens den Kaffee überhaupt oder noch zu demselben Preise kaufen würden, und wenn es sogar meint, die.Beklagte habe das zu beweisen, so verkennt es Sinn und Zweck des § 3 UWG* Dieser verbietet unrichtige Werbeangaben, gebietet aber nicht eine völlig neutrale Stellungnahme des Werbenden, die auch solche Umstände zu erfassen hätte, die beim Käufer möglicherweise Bedenken oder Vorurteile gegen die Ware auslösen würden (BGH GRÜR 1952, 416, 417 - Dauerdose; Zwar kann, wie in der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats wiederholt ausgeführt worden ist, eine an sich nicht zu beanstandende Y/erbebehauptung auch deshalb gegen § 3 UWG verstoßen, weil der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werbemaßnahmon verbindet und auf diese Y/eioa zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren Werbebchauptung gelangt (vgl. Bie Auffassung des Berufungsgerichts aber, im Streitfall sei eine derartige Fort-v/irkung der früheren Werbung der Beklagten gegeben, ist beeinflußt von der bereits erörterten rcchtsirrigen Ansicht, dem Verbraucher von Kaffee komme es maßgeblich auch auf die wissenschaftliche Erklärbarkeit des Herstellungsverfahrens an. Barüber hinaus würde die frühere i Werbung der Beklagten jedenfalls dann, v/enn die Bekömmlichkeit ihres Kaffees ,fC,f nach dom Ergebnis der erneuten Verhandlung als gegeben anzusehen wäre, nicht mehr als ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot wahrheitsgemäßer Werbung angesehen werden können, daß allein die dann etwa noch festzustellende Fortwirkung der früheren Werbung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken vermöchte. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß der Umsatz des Kaffee MC" nach Bekanntwerden des Strafverfahrens auf einen geringen Bruchteil zurückgegangen ist und die jetzige Werbung der Beklagten sich daher an einen Käuferkreis richten muß, der - sei es unter dem Eindruck des Strafverfahrens, sei es aus anderen Gründen - die frühere Werbung, wenn er sich ihrer überhaupt erinnert, nicht ohne weiteres im Zusammenhalt mit der jetzigen beurteilen wird. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Worbebehauptungen zu d und e enthielten jedenfalls eine gegen § 3 UWG verstoßende Übertreibung insofern, als die Bekömmlichkeit für viele Kranke und Kaffee-Empfindliche behauptet werde, kann gleichfalls nicht gebilligt werden. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts (fJu'W 1935, 2ö2, 284); dort ist hinsichtlich der Werbe-bchauptung, daß ein bestimmter Kaffee für "viele11 bekömmlich sei, gerade nicht ausgeführt worden, es sei eine Übertreibung in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne gegeben; auch findet sich dort nichts über das vom Berufungsgericht in demselben Zusammenhang aufgestellte Erfordernis eines über 1000 Personen umfassenden Kreises von Probanden. Das 3chon erwähnte Gutachten von Dr. Viets spricht vielmehr dafür, daß eine derartige Zahl von Versuchspersonen ausreicht, und nach der nicht widerlegten Behauptung der Beklagten ist bei einer solchen Anzahl von Versuchspersonen auch bereits die Prüfung der Wirkung ihres Kaffees ,fCu von den von ihr benannten Sachverständigen vorgenommen worden. 2, Innerhalb der mit dem Klageantrag e angegriffenen Y/erbe-behauptung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch nicht die Uber die Werbebehauptung zu d hinausgehende Angabe zu beanstanden, die gute Bekömmlichkeit des Kaffees "C" sei "in vielen Pallen klinisch festgestellt worden"o Soweit das Berufungsurteil die Richtigkeit dieser Y/erbe-behauptung (klinische Feststellung in vielen Fällen) mit dem Hinweis verneint, Br«, Hehler, der von der Beklagten zu dem Beweise der Richtigkeit in erster Linie benannt worden sei, verabreiche jetzt "Idee Kaffee", kann die Rüge der Revision auf sich beruhen, es sei nicht ersichtlich, vorauf das Berufungsgericht diese Feststellung gründe; denn das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten Dr, Hehlers würde nicht ohne weiteres den allein entscheidungserheblichen Schluß zulassen, er sei vom Ergebnis seines der Beklagten günstigen Gutachtens inzwischen abgerückt. In dem Rechtsstreit der Kaffee Hag AG gegen die Beklagt* (0 3Ö7/57) hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Beklagte sei bev/eispflichtig für ihre Behauptung, d: Bekömmlichkeit ihres Kaffees "Cu sei klinisch vielfach erprobto Es folgert diese von der Regel des § 3 DWG abweichende Beweislastverteilung daraus, daß die Beklagte diese Behauptung bereits in einem Zeitpunkt (31» Oktobc: 1957) aufgestellt habe, als von einer klinischen Erprob’ noch nicht habe die Rede sein können; die damals allein vorliegenden Gutachten von Prof. Dieser Auffassung ist zuzustiramen» Sie ergibt sich schon aus der allgemeinen Bevveislastregel, daß den Wegfall des aus der ursprünglich unrichtigen Behauptung der Beklagten erwachsenen Unterlassungsanspruchs der Klägerin die Beklagte zu beweisen hat (vgl» BGH GRUR 1961, 541? VI * Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuv/eioen, soweit ihre Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu a bis c zurückgewiesen worden ist; im übrigen war das angofochtenc Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur .anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; diesem war auch die Ent-
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
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UWG § 3
’•Kaffee C,f
Auf die - tatsächlich gegebene - Bekömmlichkeit von Kaffee, der nach einem bestimmten Verfahren behandelt worden ist, für kaffee-empfindliche Personen darf in der Y/erbung auch dann hingewiesen werden, wenn wissenschaftlich noch ungeklärt ist, ob und inwiefern der Kaffee durch dieses Verfahren verändert wird*
BGH, Urto v♦ 22. Januar 1965 - Ib ZR 109/63 -
OLG Bremen LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
It 2R 109/63 URTEIL
Verkündet am
22o Januar 1965 Zug,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma GmbH, BflHHm,
XiJUB"*Straße, vertreten durch ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer, Rechtsanwalt Br o Günther DflHB’
Beklagten und Revisionsklägerin, - .Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr«v.|
gegen.
die Kommanditgesellschaft in Firma J. J. BLh^^hp» vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Nikolaus HflBHHV* V/flMH^str
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
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Dor Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» Januar 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann und Alff
für Recht erkannt:
1o Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandes-gerichts in Bremen vom 12. Juli 1963 wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Klageanträge
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zu a, b und c betrifft.
2. Hinsichtlich der Klageanträge zu d, e und f sowie im Kostenpunkt wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Insoweit wird die .Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Klägerin stellt einen nach dem sogenannten Lend-richschen Verfahren behandelten coffeinhaltigen Röstkaffee her, den sie unter der Marke "Idee Kaffee" vertreibt» Sie wirbt für diesen Kaffee mit dem Hinweis, er sei für den Kreis der Kaffee-Empfindlichen, nämlich der Nervösen, der Herz-, Magen-, Leber-, Galle- und an Sodbrennen Leidenden leicht bekömmlich»
Die Beklagte verkauft unter der Bezeichnung "Kaffee C" gemahlenen Röstkaffee der Sorte Eduscho-Türkisch IV, der vor dem Mahlen, in Säcke gefüllt, mehrere Stunden in einem von dem Verleger Br» sm^^Pmit einer in dem Urteil der Großen Strafkammer II des Landgerichts Bremen vom 9» Februar 1962 (13 KMs 1/61), Seite 16 ff näher beschriebenen Apparatur zur'"Kaffeeveredelung" versehenen Kaum gestanden hat» Dabei hat die Beklagte sich zunächst der in den nachstehenden Klageanträgen unter a, b und c angeführten Werbobehauptungen bedient, die in Werbeprospekten, Mitteilungen und Zeitschriften enthalten, sowie auf den Etiketts der zu dem Versand kommenden Kaffeedosen aufgedruckt waren» Seit dem 9° Februar 1962, dem Tage der Verurteilung ihres Geschäftsführers durch die Strafkammer des Landgerichts Bremen im Strafverfahren, das in Zusammenhang mit den beanstandeten Y/erbebehauptungen eingeleitet war, hat die Beklagte die Werbebehauptungen unter a und c auf den Etiketts der neu zu dem Vertrieb kommenden. Dosen durch Aufkleben überdecken lassen, welche die in den Klageanträgen zu d und e gekennzeichneten Yferbebe-hauptungen enthalten; seitdem verwendet sie die ?/erbe-
Behauptungen zu a und c nicht mehr, die zu b in der Fassung: "seine bessere Bekömmlichkeit für viele (Zahlreiche, die mcif3ten) Kaffee-Empfindliche(n) und Kranke(n) ist klinisch vielfach erprobt." Maßnahmen gegen den Vertrieb der bereits im Handel befindlichen Hosen mit den . alten Aufdrucken hat die Beklagte nicht getroffen.
Hie V/erbobehauptung zu f der Klageanträge war bereits Gegenstand des Rechtsstreits, den die Kaffee Hag AG gegen die Beklagte geführt hatte (0 387/57 LG Bremen); der Gebrauch dieser Werbebehauptung ist der Beklagten durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 30. November 1959> das nach Zurücknahme der dagegen gerichteten Berufung der Beklagten rechtskräftig geworden ist, verboten worden. Biese Behauptung hat sich Ende Juli 1962 auf einer Kaffeedose befunden, die ein Beauftragter der Klägerin im Handel erworben hat.
Bas Strafverfahren ist, nachdem das Urteil der Strafkammer auf die Revision des Angeklagten samt den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden war (Urteil des Bundesgeidchtshofs vom 5« Bezember 1962, 2 StR 432/62), durch Beschluß der Strafkammer vom 24» September 1964 nach § 153 StPO eingestellt worden.
Bie Klägerin hat mit der vorliegenden, am. 29« August 1962 erhobenen Klage beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen, Mitteilungen, Werbeprospekten und Verpackung material zu behaupten:
a) Kaffee "C" sei durch ein völlig neuartiges Verfahren hochveredelt, speziell für Kaffee-Empfindliche und Kranke,
h) seine bessere Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke sei klinisch vielfach erprobt,
c) hochveredelt für Kaffee-Empfindliche,
d) Kaffee ”C” sei bekömmlich für viele Gesunde .und Kranke,
e) die gute Bekömmlichkeit des Kaffee ”C” für viele Kaffee-Empfindliche und Kranke sei in vielen Fällen klinisch festgestellt worden,
f) Kaffee ”C” sei hochveredelter coffeinhaltiger Bohnenkaffee, Diejenigen Bestandteile der Kaffeebohne und des Coffeins, die der Gesundheit schaden könnten, würden durch ein völlig neuartiges Veredelungsverfahren ausgeschaltet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, diese Werbe-bchauptungen verstießen gegen §§ 1 und 3 UY/G. Die Beklagte verfüge schon nach ihrer eigenen Darstellung nicht über ein "Voredelungsverfahren”, Der Verbraucher verstehe darunter ein Verfahreii, das wissenschaftlicher Nachprüfung stand-halto. Das sei bei dem Verfahren der Beklagten, wie es im Strafverfahren festgestellt worden sei, nicht der Fall; die chemische oder physikalische Eigenschaft des behandelten Böstkaffees werde nicht verändert; ihm werde nichts von seinen Bestandteilen genommen und nichts hinzugesetzt; für eine solche Veredelung sei die von dem ’’Erfinder’* aufgestellte Apparatur gänzlich ungeeignet; wenn die Beklagte die von ihr behaupteten Wirkungen ihres Kaffee ”C” auf zur Zeit von der Wissenschaft nicht erklärbare geheimnisvolle Kräfte zurückführe, dann müsse sie den Verbraucher auf dieses ’’Wunder” aufmerksam machen, um ihm Gelegenheit
zur Urteilsbildung zu geben» Die von der Beklagten im Strafprozeß beigebrachten, sich über die Y/irkung ihres Kaffoos positiv aussprechenden Gutachten könne die Beklagte ihrer 'Werbung nicht zugrunde legen, da es sich um subjektive Aussagen von Patienten und Kliniken handle, die alles außer acht gelassen hätten, was zur objektiven Feststellung hätte beobachtet werden müssen* Die Werbebehauptungen zu b, d und e enthielten darüber hinaus unzulässige Verallgemeinerungen, die angesichts der vielen Arten von Krankheiten und Empfindlichkeiten irreführend wirken müßten*
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hinsichtlich der \7erbebehauptungen zu a bis c und f die Wieuerholungsgefahr bestritten. Die letztgenannte Behauptung werde sie unter keinen Umständen mehr aufstellen; das Auftauchen einer mit dem entsprechenden Aufdruck versehenen Dose noch im Jahre 1962 sei ihr unerklärlich. Die Behauptungen zu a bis c dagegen v/erde sie solange nicht verwenden, als ihr das nicht aufgrund einer anderen rechtskräftigen Entscheidung gestattet sei.
Dagegen will die Beklagte an den Werbebehauptungen zu d und e unter allen Umständen festhalten. Sie hat sich dazu insbesondere auf das Urteil der' Strafkammer bezogen, in dem. die Richtigkeit dieser Behauptungen festgestellt worden sei. Wenn die Strafkammer die Ursache für die festgeotcllte günstige Y/irkung des Kaffee UC" in der Sortenwahl und in einem stärkeren Abzug der Röstgase infolge Inbetriebsetzung der beiden im Veredelungsraum befindlichen Ventilatoren gesehen habe, so könne dem nicht gefolgt werden; später vorgenomraene weitere Unter-
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suchungen des Sachverständigen Dr. med. Mehler hätten diese Ursache ausgeschlossen; die festgestellte Wirkung könne daher nur auf das Verfahren von Dr0 Spieser zurück-geführt werden«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist hinsichtlich der Werbebehauptung zu f als unzulässig verworfen, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels o
Entscheidungsgründe:
I« Zur Verwerfung der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu f führt das Berufungsgericht aus, die Beklagte habe schon im ersten Rechtszuge, erneut aber in der Berufungsbegründung und in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich, zuletzt unter Erbieten zu einer durch das Versprechen einer Vertragsstrafe gesicherten entsprechenden Verpflichtung erklärt, die Y/erbebehauptung nie wieder zu gebrauchen; damit aber wolle die Beklagte das tun, was ihr durch das angefochtene Urteil aufgegeben sei, so daß sie durch diesen Teil des Urteils zwar förmlich, aber nicht sachlich beschwert sei; es fehle deshalb insoweit an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung.
Biese Auffassung wird von der Revision mit Recht angegriffen» Bie Beklagte hatte im ersten Rechtszuge die Wiedorholungsgefahr in Abrede gestellt; mit der Berufung
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hat sie geltend gemacht, die Wiederholungsgefahr sei zu Unrecht bejaht worden; gegenüber diesem Vorbringen hat die Erklärung der Beklagten, zur Abgabe eines durch eine Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsversprechens bereit zu sein, nur die Bedeutung eines Hilfsvörbringens, durch das der Klägerin Gelegenheit gegeben wurde, unter Annahme dieses Angebotes den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären« Da die Klägerin jedoch im Streitfall auf das Angebot der Beklagten nicht eingegangen ist, sondern ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten,.die weiterhin Abweisung der Klage auch hinsichtlich des Klageantrages zu f begehrte, aufrechterhalten hat, war das Berufungsgericht gehalten, diesen Klageanspruch sachlich unter Einschluß der Frage der \7ioderholungsgefahr zu prüfen« Der gegenteilige Standpunkt würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß es einer beklagten Partei verwehrt wäre, sich gegen eine mangels jeder Wiederholungsgefahr von ihr nicht veran-laßte Klage zur Y/ehr zu setzen und daß sie stets die Kosten einer solchen unbegründeten Klage zu tragen hatte«
Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Auffassung angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs {UJT/ 1958, 995? 996) betrifft den völlig anders liegenden Fall, daß der Kläger anstelle der vom Beklagten begehrten Klage-abv/eisung die Erledigterklärung des Rechtsstreits anstrebt.
Die Verwerfung der Berufung der Beklagten hinsichtlich des Klageantrages zu f kann daher nicht aufrechterhalten bleiben; es muß vielmehr darüber entschieden werden, ob der von der Klägerin behauptete Anspruch und insbesondere die V/iedcrholungsgefahr in bezug auf die fragliche Y/erbebehaujr
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tung besteht. Da dies weitgehend eine Frage tatrichterlicher Beurteilung ist, kann das Revisionsgericht auch nicht etwa anstelle der Verwerfung der Berufung sachlich auf deren Zurückweisung durcherkennen»
Gibt die Beklagte in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ein durch eine Vertragsstrafe gesichertes Untorlasoungsversprechen ah, so muß das Berufungsgericht der Klägerin Gelegenheit gehen, sich darüber zu erklären, ob sic insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt» Gibt die Klägerin diese Erklärung ab, und widerspricht die Beklagte nicht, so kann der Frage, ob bei Klageerhebung eine Wiederholungsgefahr gegeben war, nur noch im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91 a. ZPO Bedeutung zukommen. Widerspricht dagegen die Beklagte einer Erledigterklärung unter Aufrechterhaltung ihres Klageabweisungsantrages, so bleibt zu prüfen, ob die Wiederholungsgefahr vor Abgabe des gesicherten Unterlasoungsversprechens vorhanden war. Ist dies zu bejahen, so ist die Erledigung des Rechtsstreits durch gerichtliche Entscheidung festzustellen, andernfalls ist der Klageantrag zu f abzuweisen (RGZ 156, 576).
Hält dagegen die Klägerin trotz der Abgabe eines gesicherten Unterlassungsversprechens den Klageantrag zu f aufrecht, so ist, falls die Wiederholungsgefahr hierdurch jedenfalls beseitigt ist, dieser Klageantrag auf Kosten der Klägerin unabhängig davon abzuweisen, ob bei Klageerhebung eine Y/iederholungsgefahr gegeben war.
II. Hinsichtlich der './erbebehauptungen zu a bis c der Klageanträge hat das Berufungsgericht die Wiedorholungsgefahr ohne Rechteirrtum bejaht» Mit Recht hat es dazu ausge-
führt, die bei Wettbewerbshandlungen regelmäßig anzunehmende Gefahr künftiger Y/iederholung werde nicht durch die Erklärung der Beklagten ausgeräumt, sie werde die angegriffenen Y/erbebehauptungen nicht wieder auf st eilen, ehe deren Zulässigkeit in einem gegen sie bzw» gegen ihren Geschäftsführer gerichteten Verfahren rechtskräftig bejaht worden sei» Darin liegt vielmehr, wie das Berufungsgericht ausführt, die Ankündigung der Beklagten, die Behauptungen nach einem ihr günstigen Ausgang eines solchen Verfahrens wieder aufzugreifen, also insbesondere auch nach einer Entscheidung, deren Rechtskraft nicht gegen die Klägerin wirken würde» Die von der Revision für ihren gegenteiligen Standpunkt herangezogene Underberg-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1957* 342) betrifft einen in mehrfacher Hinsicht anders gelagerten Sachverhalt»
Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte der Beklagten nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen,
' hinsichtlich dieser Werbebehauptungen ein durch Vertragsstrafe gesichertes Unterlassungsversprechen abzugeben, ist schon deshalb unbegründet, weil das Berufungsgericht angesichts des Verhaltens der Beklagten gegenüber dem Klageantrag zu f davon ausgehen mußte, daß der Beklagten diese Möglichkeit zur Ausräumung der Y/iederholungsgefahr bekannt war o
Den Einwand der Verwirkung, für den es an allen Voraussetzungen fehlt, hat das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend zurückgewiesen»
XIIo Hinsichtlich ihres sachlichen Inhalts lassen sich die
Werbebehauptungen zu a bis e der Klageanträge unter folgenden Gesichtspunkten gliedern:
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Box don von der Beklagten bis zu dem 10« Februar 1962 ver-v/ondeten Behauptungen unter a bis c geht es sowohl um die Bekömmlichkeit des Kaffees ”C” für Kaffee-Empfindliche und Kranke,sowie deren klinische Erprobung (Antrag b), als auch um die Behauptung, diese Wirkung werde durch ein ”Hochvoredelunffsverfahren” erzielt (Anträge a und c); diese Werbebehauptungen befassen sich also wenigstens in ihrer Zusammenfassung sowohl mit der Wirkung als auch mit dem Herstellungsverfahren» Die seit dem 10» Februar 1962 anstelle der voraufgeführten nur noch verwendeten Y/erbebohauptungen zu d und e der Klageanträge beschränken sich dagegen auf die Behauptung der Bekömmlichkeit einschließlich ihrer klinischen Erprobung; sie enthalten gegenüber den Anträgen zu- a bis c ferner insofern eine Einschränkung, als die Beklagte nunmehr die Bekömmlichkeit nur noch für ”viele” Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke, und ihre klinische Feststellung nur noch als ”in vielen Fällen” geschehen behauptet»
Alle diese Behauptungen hält das Berufungsgericht für unrichtig und irreführend im Sinne des § 3 UWG«
Die Hevision rügt vorweg, das angefochtene Urteil sei insofern nicht mit Gründen versehen (§ 551 Hr. 7 ZPO), als es in bezug auf die Werbebehäuptungen zu a bis c der Klageanträge auf die Urteile des Landgerichts und des Berufungsgerichts in dem Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung und des Landgerichts in dem vorliegenden Keehtsstreit Bezug nehme; insoweit sei das Urteil nicht aus sich heraus verständlich; die Akten des Verfügungsvorfahrens lägen nicht bei; es sei deshalb nicht möglich festzustellen, was in den dort genannten Urteilen ausgeführt sei«
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Diese Rüge ist nicht begründet; die Akten des Verfügungs-Verfahrens (12 Q 7/1962) waren beigezogen; es ist auch aus dem Zusammenhang der ürtoilsgründe ersichtlich, welche Teile der Begründung der dort ergangenen Urteile das Berufungsgericht übernimmt•
2. Weiter rügt die Revision, die summarische Bezugnahme des angefochtenen Urteils auf die Akten 12 Q 7/62, auf die Akten in der Sache Kaffee Hag AU gegen die Beklagte (0 3*37/57) und in der Strafsache gegen den Geschäftsführe: der Beklagten und Dr. KMs l/6l) schaffe eine
völlige Ungewißheit über den Parteivortrag; das gelte auch für die in den Entscheidungsgrunden enthaltene Bezug nähme auf die “Ergebnisse der Beweisaufnahme im Strafverfahren“ und auf die “Darstellung im einstweiligen Verfü-gungsverfahren“o Mit dieser Rüge kann die Revision jedoch nicht die Aufhebung des Urteils in bezug auf die Anträge zu a bis c ohne weitere Sachprüfung erreichen. Zv/ar ist eine derartige summarische Bezugnahme auf Beiakten verfall renswidrig; es muß angegeben werden, welche Teile dieser Akten vorgetragen worden sind (RGZ 102, 330; 131> 119; BG hlI Nr. 9 zu § 295 2P0). Die unzulässige Bezugnahme kann aber nach der angeführten Rechtsprechung zur Aufhebung des Urteils nur führen, wenn die Bezugnahme zu einem bestimmten Prozeßvorgang in Beziehung gesetzt werden kann, z.B. zu der Erledigung oder Übergehung eines Beweisantrag oder wenn sich aus ihr eine Ungewißheit über das Parteivc bringen in einem entscheidungserheblichen Punkte ergibt. Insoweit ist im folgenden auf einzelne Angriffe der Revision noch einzugehen, die jedoch im Ergebnis nur hinsichtlich der Klageanträge zu d und e durchgreifen.
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3. Klageanträge a und c (Kaffee C sei durch ein völlig neuartiges Verfahren hochveredelt, speziell für Kaffee-Empfindliche und Kranke); Klageantrag zu b (die bessere Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke sei klinisch vielfach erprobt)*
Zu diesen Y/erbebehauptungen stellt das Berufungsgericht, zu dem feil durch Bezugnahme auf sein Urteil vom 19» Juli 1962 und auf das in diesem in bezug genommene Urteil des Landgerichts vom 10» Mai 1962, als die Auffassung des von dieser V/erbung angesprochenen Publikums fest, dieses erwarte, daß der Kaffee ,,CM für Kaffee-Empfindliche, Gesunde und Kranke, aufgrund eines Hochveredelungsverfahrens von besonderer, besserer Bekömmlichkeit sei und geringere schädliche Nebenwirkungen habe als andere Kaffoesorten«
Der Durclischnittskunde erwarte bei einem "Hochveredclungc-verfahren'1 ein Verfahren, das wissenschaftlicher Prüfung standhalte, bisher gesammelter gesicherter Erfahrung entspreche und nachprüfbar sei* Das von der Beklagten angewandte Verfahren bewirke aber am Kaffee selbst keine erkennbare Änderung der chemischen und strukturellen "intermolekularen” Zusammensetzung, nehme nichts von seinen Bestandteilen und setze ihnen auch nichts hinzu; es sei dazu nach den bisherigen Erfahrungen auch gänzlich ungeeignet; inzwischen sei das Verfahren auch vom "Erfinder” überwie^ genden Teils, insbesondere, soweit es Gesteine und darunter besonders Amethyste verwende, für nutzlos erklärt worden; die Beklagte traue den Angaben des Erfinders selbst nicht mehr, rechne vielmehr höchstens mit einem von diesem nicht geoffenbarten Geheimnis; auf dieser Grundlage dürfe sie aber, von einem Veredelungsverfahren seihst dann nicht spx’cchen, wenn die positive Yfirkung des Kaffee ”C” feststehe, denn diese Wirkung könne auch auf anderen Ursachen
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air, dor Behandlung des Kaffees beruhen» Aus dem Gebot der Klarheit und Wahrheit der V/erbung folge, daß die Beklagte verpflichtet sei, auf die wissenschaftliche Unerklärbarkeit ihres Verfahrens hinzuweisen. Bei Kenntnis des angev/endeten Verfahrens würde ein Teil des Publikums dem Kaffee UCU nicht so erhebliche Vorzüge zuschreiben» Die Beklagte müsse beweisen, daß die Verbraucher auch bei Kenntnis des Verfahrens der Beklagten noch ebenso kaufen würden? der Rückgang ihres Umsatzes nach Bekanntworden des Strafverfahrens beweise jedoch das Gegenteil. Wenn eine wissenschaftlich erklärbare Verfahrenswirkung vorliego, dann interessierten den Verbraucher die Einzelheiten allerdings nicht mehr; er vertraue aber darauf, daß etwas wissenschaftlich Erklärbares geschehen sei; die gegenteilige Auffassung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß es dem Verbraucher von Kaffee nur auf die Wirkung ankommo, überzeuge nicht. Überdies habe die Beklagte selbst zugegeben, daß die von ihr behaupteten Wirkungen des Kaffees nicht erklärbar oder meßbar seien und daß chemische oder physikalische Veränderungen des Kaffees durch ihr Verfahren nicht hervorgerufen wurden. Auch reichten - wie schon das Reichsgericht angenommen habe (RG MuW 19359 234) - nur 1000 Versuchspersonen nicht aus, um die Behauptung der Bekömmlichkeit des Kaffees aufzustellen. Endlich sei die Werbobehauptung zu h der Klageanträge schon deshalb \mzulässig, v/eil sie auf die Behauptung eines Veredelungsverfahrens zurückgehe und somit auf einer irrtümlichen Auffassung des Publikums aufbaue.
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Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung eine Reihe von Angriffen. Biese richten sich jedoch, abgesehen von
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der Bezugnahme auf das Veredelungsverfahren, nicht gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf den je nigen Teil der Werbebehauptungen zu a bis c beziehen, der über die eingeschränkten Werbebehauptungen zu d und e hinausgeht. Den Werbebehauptungen zu a bis c ist gemeinsam, daß sie die Veredelung und Bekömmlichkeit für Kaffee-Empfindliche und Kranke ohne Einschränkung dieses Personen-kreisos in Anspruch nehmen- Y/egen dieses in den konkreten, rechtlich jeweils als Ganzes zu würdigenden Einzelbehauptungen zu a, b und c enthaltenen Bestandteils sind diese Wer-bebchauptungen nach § 3 UWG unzulässig, weil sie den irrigen Eindruck hervorrufen, die Bekömmlichkeit sei unterschiedslos und allgemein für alle Angehörigen des genannten Personenkreises gegeben- Aus diesem Grunde hat die Beklagte diese Behauptung in ihrer 3eit dem 10- Februar 1962 betriebenen Werbung auf “viele“ Kaffee-Empfindliche und Kranke eingeschränkt- Wie schon das Reichsgericht für eine ähnliche Y/orbebchauptung (“Idee Kaffee ist für Nervöse“ RG MuU 1935, 282, 285) ausgoführt hat, hat die entsprechende uneingeschränkte Werbebehauptung schon an und für sich betrachtet, aber auch nach der für diese Frage maßgebenden Auffassung des Publikums einen ganz anderen Sinn, als die eingeschränkte Behauptung (für viele Nervöse)$ durch die beanstandete allgemeine Fassung werde das Publikum zu falschen Vorstellungen über die Wirkung des Kaffees verleitet, da es die Werbebehauptung auf die vielen Arten von Nervösen beziehe, die nicht unter einen Nenner zu bringen seien- Diese Ausführungen, denen beizutreten ist, gelten entsprechend für die angegriffene Werbung der Beklagten -
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung mehr, ob diese Werbebchauptungen auch insoweit gegen § 3 oder § 1
U’JG verstoßen, als sie von einem "völlig neuartigen" Ver.
fahren sprechen,durch das der Kaffee "hochveredelt" sei; insbesondere kann dahingestellt bleiben, ob es angängig ist, von einem völlig neuartigen Verfahren zu sprechen, wenn die Wirkungsweise des Verfahrens sich jeder wissenschaftlichen Erklärung nach dem derzeitigen Stande der Erkenntnismöglichkeiten entzieht, und ob die Bezeichnung eines Veredelungsverfahrons als "Hochveredelungsverfahren" in einem solchen Falle gerechtfertigt ist«
In diesem Umfange mußte die Revision daher ohne Erfolg bleiben»
IV. Die den Kern des Streits bildenden Werbebehauptungen zu d und e (Bekömmlichkeit für viele Gesunde und Kranke? dio gute Bekömmlichkeit sei in vielen Fällen klinisch festgcstellt) hält das Berufungsgericht aus den schon aufgefUhrton und folgenden weiteren Erwägungen für irreführend: Auch diese Behauptungen gingen auf die Behauptung eines Veredelungsverfahrens zurück. Im Anfang habe die Beklagte einige Jahre hindurch die Publikumsauffassung mit Y/erbebehauptungen wie "das Wunder auf dem Kaffeemarkt" und "Hochveredelungsverfahren" massiv beeinflußt» Die jetzige Abschächung der Formulierung merkten die Verbraucher nicht» Aber auch für sich betrachtet seien die jetzt verwendeten Werbebehauptungen zu d und e falsch» Auch die Behauptung, der Kaffee "C" sei für viele Kranke bekömmlich, stelle eine Übertreibung dar; es sei zwar möglich, daß er für mehrere tausend an einer Krankheit Leidende bekömmlich sei, für ebensoviele, an anderen Krankheiten Leidende sei er es vielleicht nicht; nach der Allgemeinerfahrung sei dies auch der Fall. Einen unrichtigen Eindruck erwecke auch die Behauptung vielfacher
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klinischer Erprobung, denn das Publikum entnehme daraus, die Versuchspersonen seien eigens zu diesem Zwecke in Kliniken auf genommen worden«, her Sachverständige hr. Hehler, der die Wirkung des Kaffee UC11 positiv beurteilt habe, verwende jetzt Idee Kaffee; das vermöge die Beklagte nicht zu erklären; auch 3eien die Untersuehungsmethoden dieses Sachverständigen zu bemängeln.
hiesc Begründung wird von der Revision mit Recht angegriffen.
. hie vom Berufungsgericht auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Auffassung, den von der angegriffenen Werbung der Beklagten angesprochenen Verkehrskreisen komme es nicht allein auf die Wirkung des Kaffees auf das ’Wohlbefinden des Verbrauchers, sondern auch darauf an, daß sich diese Wirkung aufgrund des vom Hersteller angewandten Verfahrens wissenschaftlich erklären lasse, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen; er steht vielmehr wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem gegen den Geschäftsführer der Beklagten geführten Strafverfahren auf dem gegenteiligen Standpunkt. Es wird zwar gewiß zahlreiche Bälle geben; in denen der Exnverber einer Ware auch Wert darauf legt, daß sich die von ihm aufgrund der Erfahrung festgestcllte Wirkung des Verbrauchs oder der Benutzung auch streng wissenschaftlich auf bestimmte Ursachen zurückführen läßt; das kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn der Erwerber seinerseits Verantwortung für die Wirkung der Ware tragt; Entsprechendes kann auch in Betracht kommen, wenn es sich um die Anwendung von Mitteln handelt, die eine ganz bestimmte, fest umrissene Wirkung auslösen sollen, eine Wirkung, die etwa bei einem
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Stroit zwischen dem Erwerber und Dritten zweckmäßiger-weise dem Beweise zugänglich sein müßte» Bei Kaffee auch der hier vorliegenden Art handelt es sich demgegenüber um ein Genußmittel, dessen Wirkung auf das menschliche Befinden vom Verbraucher entscheidend nach der ganz allgemeinen, vom Verbraucher selbst subjektiv feststellbaren, gegebenenfalls ärztlich überprüfbaren individuellen Bekömmlichkeit beurteilt wird» Kennzeichnend hierfür sind die Ausführungen in dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Viets vom 7» Juli 1964, das Anlaß zur Einstellung dos Strafverfahrens gegeben hat. Dort ist (S. 4/5) ausge-führt, die "Bekömmlichkeit11 des Kaffees sei eine rein subjektive Angelegenheit, die sich auch mit medizinischen Heß- und Untersuchungsmethoden nicht nachv/eisen lasse; dementsprechend hätten auch die meisten in dem Verfahren gehörten Sachverständigen den größten V/ert auf das subjektive Urteil der Probanden gelegt. Vorzuschlagen sei daher die Befragung von 1000 magenempfindlichen Personen durch praktische Ärzte nach etwaigen Beschwerden; eine naturwissenschaftlich exakte Prüfung von Kaffee am Menschen sei dagegen wegen der Vielfalt der im Kaffee vorhandenen wirksamen Stoffe immer mit großen Schwierigkeiten verbunden und nicht geeignet, den Unterschied zv/eier Kaffeesorten zu beweisen. Damit steht es in Einklang, daß der in dem Rechtsstreit der KBB AG gegen die Beklagte (0 387/57 gehörte gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. v» Bruch-hausen sich für die Entscheidung der anstehenden Fragen nicht zuständig zu fühlen erklärt hat, da "chemische Fragen nicht zur Debatte stehen", es sich vielmehr um ein Gutachten medizinischer Art handle, für das nur Mediziner (Pharmakologen oder Internisten) zuständig seien. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung,
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daß auch die Klägerin jenes Rechtsstreits ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß eine Erörterung des Verede-lungsverfahrens der Beklagten nicht notwendig sei, es vielmehr allein auf die Wirkungen des Kaffee UCH ankomme.
Auch aus der für Kaffee sonst üblichen Werbung entnimmt der Durchschnittsverbraucher nicht, daß es auf die strenge Beweisbarkeit der Ursache einer festgestellten günstigen Wirkung von Kaffee ankomme. Der Verbraucher ist daran gewöhnt, bei einem Genußmittel dieser Art auf die subjektive Bekömmlichkeit abzustellen und darauf zu verzichten, näheren Aufschluß über den Herstellungsvorgang zu erhalten, dessen Verständnis ihm ohnedies in der Regel, wie er weiß, abgehen wird» Der Hinweis des Berufungsgerichts auf den nach Bekanntwerden des Strafverfahrens eingetretenen Rückgang des Umsatzes der Beklagten ist für diese Frage nicht beweiskräftig. Mit Recht macht die Revision dagegen geltend, nicht das im Strafverfahren unter Ausschluß der Öffentlichkeit geschilderte Herstellungsverfahren, sondern nur die sonstigen Umstände des Strafverfahrens seien bekanntgemacht worden; schon die Tatsache der Verurteilung des Geschäftsführers wegen Betruges könne den Umsatzrückgang verursacht haben, auch sei nicht fest-gestellt worden, was die Presse über das Strafverfahren im einzelnen berichtet habe.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Gebot der Klarheit und Wahrheit der Werbung gebiete es, bei einer mit den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten nicht erklärbaren Wirkung eines Herstellungsverfahrens auf diese Nicht-Erklärbarkeit (uY/undorn) hinzuweisen, beruht hiernach auf einer Verkennung dos § 3 UWG. Sie stellt nicht
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nur nicht auf die allein maßgebende Auffassung der von der Y/erbung angesprochenen Verkehrskreise ab, sondern führt darüber hinaus zu der unhaltbaren Folgerung, daß jeder Hersteller, der wahrheitsgemäß mit der Wirkung seines Erzeugnisses wirbt, zur Offenbarung des von ihm angewandten Herstellungsverfahrens gezwungen v/erden könnte, schon um feststellen zu können, ob dieses Verfahren die festgeutellte Wirkung nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten der Wissenschaft erklärlich macht* Gerade auf dem Gebiete der Erzeugung oder Veredelung von Genußmitteln, wie auch mancher sonstigen Erzeugnisse, ist aber ein berechtigtes Interesse der Hersteller daran anzuerkennen, ihr geheimgehaltenes, oft auf reinem Erfahrungswissen beruhendes, aber deshalb nicht notwendig des technischen Fortschritts entbehrendes Herstellungsverfahren nicht vor den Mitbewerbern offenlogen zu müssen* Auf der anderen Seite besteht kein schutzwürdiges Interesse des Verbraucher daran, das Herstellungsverfahren des Kaffees zu erfahren* Wenn das Berufungsgericht sich die Frage vorlegt, ob die Verbraucher bei Kenntnis dieses Verfahrens den Kaffee überhaupt oder noch zu demselben Preise kaufen würden, und wenn es sogar meint, die.Beklagte habe das zu beweisen, so verkennt es Sinn und Zweck des § 3 UWG* Dieser verbietet unrichtige Werbeangaben, gebietet aber nicht eine völlig neutrale Stellungnahme des Werbenden, die auch solche Umstände zu erfassen hätte, die beim Käufer möglicherweise Bedenken oder Vorurteile gegen die Ware auslösen würden (BGH GRÜR 1952, 416, 417 - Dauerdose;
GRUR 1964, 269, 271 - Grobdesin)» Gerade bei Genußmitteln wird es vielfach Vorkommen, daß die genaue Kenntnis des Herstellungsverfahrens den Käufer davon abhalten würde, die Y/arc zu kaufen«. Der Ausnahmefall, daß wegen eines notwendigen Zusammenhanges die eine Werbeangabe zugleich
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die Pflicht zur Aufklärung über einen anderen, die Y/are betreffenden Umstand auslöst, liegt nach dem bereits Dargelegten in bezug auf das Verhältnis der Wirkung des Kaffees zu dem Vorgang seiner Herstellung bzw* Bearbeitung nicht vor» Da die Beklagte auch nicht durch besondere Vorschriften zur Offenbarung ihres Herstellungsverfahrens genötigt ist, braucht sie daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts darauf, daß wissenschaftlich ungeklärt sei, inwiefern die Kaffeebohne durch das von ihr verwendete Verfahren verändert werde, auch nicht etwa deshalb hinzuv/eisen, weil sie mit der Bekömmlichkeit ihres Kaffees wirbto
Entgegen der von der Kevision unter Berufung auf § 286 ZPO mit Hecht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte auch nicht eingeräumt, daß das von ihr angewendete Verfahren keinerlei Veränderung der \7are herbeiführe, sondern lediglich zugestanden, die Y/irkung ihres Kaffee ,,CM sei ’'mit den heutigen Erkenntnissen der Wissenschaft11 nicht erklärbar (BU 8» 4); die Beklagte hat dazu im einzelnen durch die sachverständigen Zeugen Prof« Finkelnburg (Schriftsatz vom 22» Oktober 1962, So 18, GA 50), Dro Kaden (aaO S, 19, GA 51) und Professor Bruns (aaO) unter Beweis gestellt, daß die chemische Analyse keine Beweiskraft habe und insbesondere feinste Unterschiede nicht zu erfassen vermöge, während Unterschiede bei der Sekretion der Magensäure durchaus feotzustellen seien; diese Wirkung müsse, so hat die Beklagte weiter auogeführt, irgendeine Ursache haben, die entgegen der Auffassung der Strafkammer nur in dem Herstellungsverfahren liegen könneo
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Das Berufungsgericht hätte hiernach die von der Beklagten unter Hinweis auf zahlreiche gutachtliche, in Strafverfahren abgegebene Äußerungen behauptete, im Strafverfahren auch festgestellte bekömmliche Wirkung des Kaffee UGU nicht ungeprüft lassen und, wenn es etwa die Wirkung verneinen wollte, die dazu von der Beklagten angebotenen Bev/eiso nicht übergehen dürfen.
a) Bas Berufungsurteil kann auch nicht mit der Begründung im Ergebnis aufrechterhalten werden, der angegriffenen Werbung komme eine irreführende Wirkung im Zusammenhang mit den früheren Y/erbebehauptungen der Beklagten zu. Zwar kann, wie in der Rechtsprechung auch des erkennenden Senats wiederholt ausgeführt worden ist, eine an sich nicht zu beanstandende Y/erbebehauptung auch deshalb gegen § 3 UWG verstoßen, weil der Verkehr mit ihr die Erinnerung an frühere Werbemaßnahmon verbindet und auf diese Y/eioa zu einer mit der Wirklichkeit nicht im Einklang stehenden Auffassung von dem Inhalt der späteren Werbebchauptung gelangt (vgl. zuletzt BGH GHÜR 1964, 686, 668 - Glockenpackung II). Bie Auffassung des Berufungsgerichts aber, im Streitfall sei eine derartige Fort-v/irkung der früheren Werbung der Beklagten gegeben, ist beeinflußt von der bereits erörterten rcchtsirrigen Ansicht, dem Verbraucher von Kaffee komme es maßgeblich auch auf die wissenschaftliche Erklärbarkeit des Herstellungsverfahrens an. Barüber hinaus würde die frühere i Werbung der Beklagten jedenfalls dann, v/enn die Bekömmlichkeit ihres Kaffees ,fC,f nach dom Ergebnis der erneuten Verhandlung als gegeben anzusehen wäre, nicht mehr als ein so schwerwiegender Verstoß gegen das Gebot wahrheitsgemäßer Werbung angesehen werden können, daß allein die
dann etwa noch festzustellende Fortwirkung der früheren Werbung den Anschein eines besonders günstigen Angebots zu erwecken vermöchte. In diesem Zusammenhang ist ferner von Bedeutung, daß der Umsatz des Kaffee MC" nach Bekanntwerden des Strafverfahrens auf einen geringen Bruchteil zurückgegangen ist und die jetzige Werbung der Beklagten sich daher an einen Käuferkreis richten muß, der - sei es unter dem Eindruck des Strafverfahrens, sei es aus anderen Gründen - die frühere Werbung, wenn er sich ihrer überhaupt erinnert, nicht ohne weiteres im Zusammenhalt mit der jetzigen beurteilen wird.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Worbebehauptungen zu d und e enthielten jedenfalls eine gegen § 3 UWG verstoßende Übertreibung insofern, als die Bekömmlichkeit für viele Kranke und Kaffee-Empfindliche behauptet werde, kann gleichfalls nicht gebilligt werden. Die Beklagte hat unter Beweis gestellt, daß nicht nur die weitaus überwiegende Zahl der im Strafverfahren vernommenen Gutachter diese Ansicht teilen, sondern auch, daß die von diesen Gutachtern, insbesondere von Dr. med. Hehler durchgeführten Einzelversuche die Bekömmlichkeit bei nahezu allen Patienten ergeben hätten? das sei ein höherer Grad positiver Beurteilung, als er in der ärztlichen Wissenschaft üblicherweise, sogar für die Indikation von Medikamenten, für erforderlich gehalten werde, um die Bekömmlichkeit für viele Kranke zu bejahen.
Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus verlangt, daß bestimmte Gruppen von Leidenden, für die der Kaffee **G11 möglicherweise nicht bekömmlich sei, in der Werbung genannt werden, so überspannt es damit die Anforderungen, die an die Wahrheit einer Werbung mit der Bekömmlichkeit
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von Genußmittein auch für Empfindliche gestellt werden« V/iö die Revision mit Rocht hervorhebt, handelt es sich nicht um die Werbung für ein Heilmittel, dem bestimmte, die Gesundheit fördernde oder bestimmte Beschwerden mildernde Wirkungen zugeschrieben werden, sondern um die Werbung für ein Genußmittel, von dem nur behauptet wird, daß es von vielen Kaffee-Empfindlichen, Gesunden und Kranken, gut vertragen werde, ohne Beschwerden hervorzurufen, wio sie nach dem Genuß sonstigen Kaffees bei vielen derartigen Personen auftreten. Nur dies behauptet die Beklagte mit ihrer V/erbung, und diese Behauptung ist dem Wahrheitsbeweis zugänglich. Zu Unrecht bezieht sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts (fJu'W 1935, 2ö2, 284); dort ist hinsichtlich der Werbe-bchauptung, daß ein bestimmter Kaffee für "viele11 bekömmlich sei, gerade nicht ausgeführt worden, es sei eine Übertreibung in dem vom Berufungsgericht dargelegten Sinne gegeben; auch findet sich dort nichts über das vom Berufungsgericht in demselben Zusammenhang aufgestellte Erfordernis eines über 1000 Personen umfassenden Kreises von Probanden. Das 3chon erwähnte Gutachten von Dr. Viets spricht vielmehr dafür, daß eine derartige Zahl von Versuchspersonen ausreicht, und nach der nicht widerlegten Behauptung der Beklagten ist bei einer solchen Anzahl von Versuchspersonen auch bereits die Prüfung der Wirkung ihres Kaffees ,fCu von den von ihr benannten Sachverständigen vorgenommen worden.
Die Verurteilung nach dem Klageantrag d läßt sich hiernach aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht aufrecht erhalten.
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2, Innerhalb der mit dem Klageantrag e angegriffenen Y/erbe-behauptung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach dem bisher festgestellten Sachverhalt auch nicht die Uber die Werbebehauptung zu d hinausgehende Angabe zu beanstanden, die gute Bekömmlichkeit des Kaffees "C" sei "in vielen Pallen klinisch festgestellt worden"o
Rechtsfehlerhaft ist insov/eit insbesondere die Erwägung des Berufungsgerichts, das Publikum entnehme dieser Behauptung, die Versuchspersonen seien eigens zu diesem Zwecke in Kliniken aufgenommen worden; diese Auffassung des Berufungsgerichts findet in der allgemeinen Lebenserfahrung keine Stutze; sonstige Gründe führt das Berufungsgericht fUr diese seine Auffassung nicht an.
Soweit das Berufungsurteil die Richtigkeit dieser Y/erbe-behauptung (klinische Feststellung in vielen Fällen) mit dem Hinweis verneint, Br«, Hehler, der von der Beklagten zu dem Beweise der Richtigkeit in erster Linie benannt worden sei, verabreiche jetzt "Idee Kaffee", kann die Rüge der Revision auf sich beruhen, es sei nicht ersichtlich, vorauf das Berufungsgericht diese Feststellung gründe; denn das vom Berufungsgericht festgestellte Verhalten Dr, Hehlers würde nicht ohne weiteres den allein entscheidungserheblichen Schluß zulassen, er sei vom Ergebnis seines der Beklagten günstigen Gutachtens inzwischen abgerückt.
Wenn das Berufungsgericht schließlich die von Dr, Hehler angewandten Untersuchungsmethoden bemängelt, so war es damit jedenfalls nicht der Pflicht enthoben, den übrigen entsprechenden Bev/eisangeboten der Beklagten nachzugehen*
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Überdies iot nicht ersichtlich, worauf das Berufungsgericht , das ebenso wie das Landgericht keinen Sachvcr-ständigenbeweis erhoben hat, die Bachkunde stützt, um die von Dr. Mehlor eingehaltenen Methoden als nicht sachgemäß zu werten.
V, Nach alledem muß das Berufungsurteil auch insov/eit aufgehoben werden, als es die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu d und o sachlich zurückgewiesen hat»
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache wird das Berufungsgericht für den Begriff der vielfache! klinischen Erprobung oder Feststellung unter Berücksichl gung des allgemeinen Sprachgebrauchs und der Auffassung der von der fraglichen Y/erbung angesprochenen Verkehrskreise im Zweifel die Maßstäbo zugrunde legen müssen, d" üblicherv/eise bezüglich der Anzahl von Versuchspersonen und des Anteils positiver Untersuchungscrgebnisse bei vergleichbaren Fällen zugrunde gelegt zu v/erden pflegen.
In dem Rechtsstreit der Kaffee Hag AG gegen die Beklagt* (0 3Ö7/57) hat das Landgericht die Ansicht vertreten, die Beklagte sei bev/eispflichtig für ihre Behauptung, d: Bekömmlichkeit ihres Kaffees "Cu sei klinisch vielfach erprobto Es folgert diese von der Regel des § 3 DWG abweichende Beweislastverteilung daraus, daß die Beklagte diese Behauptung bereits in einem Zeitpunkt (31» Oktobc: 1957) aufgestellt habe, als von einer klinischen Erprob’ noch nicht habe die Rede sein können; die damals allein vorliegenden Gutachten von Prof. Mohr und Prof» Petride; seien, auch v/egen der darin enthalten gewesenen Vorbeha! v/eitercr Prüfung, nicht ausreichend gev/esen» Deshalb mü.
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die Beklagte beweisen, daß ihre Angabe nunmehr richtig geworden sei.
Dieser Auffassung ist zuzustiramen» Sie ergibt sich schon aus der allgemeinen Bevveislastregel, daß den Wegfall des aus der ursprünglich unrichtigen Behauptung der Beklagten erwachsenen Unterlassungsanspruchs der Klägerin die Beklagte zu beweisen hat (vgl» BGH GRUR 1961, 541? 543 unter c Buschbohne)o Bs ist auch nicht unbillig, daß die Beklagte diese Böige einer voreiligen Verbreitung dieser Werbebehauptung trägt, sofern von einer solchen die Rede sein kann* Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte für diese Behauptung auch deshalb beweispflichtig ist, weil sie damit einen Sachverhalt behauptet, der unter den gegebenen Umständen wohl nur auf ihre Veranlassung hin eingetreten sein kann und der von Dritten, wenn überhaupt, so doch nur unter besonderen Schwierigkeiten auf seine Richtigkeit geprüft werden könnte»
Hinsichtlich der Behauptung der Bekömmlichkeit ihres Kaffees verbleibt es dagegen bei der im Rahmen des § 3 UWG geltenden allgemeinen Regel, nach der die Unwahrheit der aufge-stellten Behauptung bewiesen sein muß* Wenn die Beweisaufnahme dazu führen v/Utfde, daß hinsichtlich der Bekömmlichkeit für “viele Kranke“ von einer als herrschend zu
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bezeichnenden Auffassung der ärztlichen Fachwelt nicht gesprochen worden könnte, käme die Anwendung des Grund-satzec in Betracht, daß eine fachlich umstrittene Auffassung nicht als gesichert hingestollt worden darf (BGH GRUR 1958, 485 - Odol). In bezug auf die hierbei unter den gegebenen Umständen anzulegenden Maßstäbe werden die Ausführungen von Prof» Riechert (GA 53) zu berücksichtigen sein *
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Der Höhe dec Verkaufspreises des Kaffee "CM kommt entgegen der vom Berufungsgericht bisher vertretenen Meinung keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, sofern sich, die beiden in Krage stehenden Werbebehauptungen als erweislich wahr bzw* als nicht v/iderlegt herauosteilen* Der Verkaufspreis kann mit der gegebenen Begründung insbesondei nicht zur Stützung der Ansicht herangezogen werden, der Verbraucher hege wegen der Höhe des Preises übertriebene Erwartungen hinsichtlich der Wirkung des Kaffees; der Gedankengang dos Berufungsgerichts, der Verbraucher würde sich bei Kenntnis des Verfahrens der Beklagten zu demindest überlegen, ob er für 100 g des behandelten Kaffees 1 DM mehr zahlen werde, als für die gleiche Menge des entsprechenden unbehandelten Kaffees, beruht auf der Annahme, der Verbraucher kenne den entsprechenden unbehandelten Kaffee und seinen Preis; das aber ist nicht festgestellt» Selbst, wenn der Verbraucher aber den "Preisaufschlag" kennen würde, ließe der Umstand, daß er den Kaffee ”C'* dennoch kauft, nicht ohne weiteres darauf schließen, daß er hinsichtlich der Wirkung dieses Kaffees ^übertriebene Erwartungen hege; ebensogut könnte daraus geschlossen werden, daß ihm die subjektive Bekömmlichkeit des Kaffees diesen Preisaufschlag wert ist*
VI * Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuv/eioen, soweit ihre Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu a bis c zurückgewiesen worden ist; im übrigen war das angofochtenc Urteil aufzuheben und die Sache insoweit zur .anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; diesem war auch die Ent-
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Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen *
Krüger-Nieland Jungbluth Pehle
Sprenkmann Alff
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