Tatbestands Die Kläger sind Taxiunternehmer in Bad Her3~ feldo Die ursprünglich beklagte Stadtgemeinde Bad HÜB läßt sozialversicherte Kurgäste und Soldaten, die das Bundeswehrmedizinalamt zur Kur in dieses Bad schickt, durch einen Mietwagenunternehmer, Zühlkc, bei ihrer Ankunft vom Bahnhof abholen, zu ihren Unterkünften bringen und nach Beendigung der Kur wieder zu dem Bahnhof zurück befördern* Die Stadtgemeinde übermittelt Zühlke täglich Bisten der abzuholenden Kurgäste und zahlt ihm 39— DM für jeden Fahrtteilnehmer« Das Fahrzeug ist nicht als Kraftdroschke gekennzeichnet und trägt die Aufschrift ”Im Auftrag der Kurverwaltung,fo Der Mietwägenunternehmer befördert bei diesen Fahrten keine sonstigen Personen* Die Kläger sind der Ansicht, diese Beförderung der Kurgäste stelle einen nicht genehmigten Droschkenverkehr dar* Sie haben beantragt der Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haft-strafe zu untersagen, sozialversicherte Kurgäste, Kurgäste, die von Versorgungsämtern nach Bad Hers-feld geschickt werden, und Soldaten durch ein für den Fuhrunternehmer ZflHB zugelassenes Kraftfahrzeug vom Bahnhof Bad abzuholen und sie nach Beendigung der Kur in gleicher Weise zurückzubefördern«, Das Berufungsgericht bejaht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten« Ansprüche aus § 1 UWG verneint es mit der Begründung!, die Stadt gemeinde Bad sei bei dem angegriffenen Verhalten nicht von einem Gewinnstreben geleitet; im übrigen handle sie auch nicht ■ wettbev/erbswidrig« Auch Ansprüche aus § 823 Abs« 1 und 2 BGB hält das Berufungsgericht nicht für gegeben; zwar seien die zu dem Schutze der einzelnen Personenverkehrsar-ten erlassenen Vorschriften des Personenbeförderungsgo-setzes Schutzgesetze zugunsten der übrigen Verkehrsunternehmer« Es sei aber kein Verstoß gegen diese Vorschriften gegeben« Ein Bereitstellen des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (§49 Abs« 2 Satz 2, Abs« 4 Satz 1 PBefG 1961) liege nicht vor« Aber auch ein "droschkenähnlicher Verkehr" durch Bereitstellen von Mietwagen Entgeheidungsgründe Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zur Anwendung des § 1 UY/G auch ■filer hier zu bejahende Absicht der Beklagten genüge, fremden Wettbewerb zu fordern» Als verletzt bezeichnet sie die Vorschriften des PersonenbefÖrderungsgesetzes über das Bereitatollen von Mietwagen auf öffentlichen Plätzen oder Straßen; der von der Stadtgemeinde beauftragte Unternehmer halte sich durch das Aufsteilen nahe am Bahnhof für Vereinbarungen nach Ablieferung der Kurgäste bereit« Die Präge9 ob die hier von der Klage als verletzt bezeichneten Vorschriften des § 49 PBefG 1961 Schutzgesetze zugunsten der Droschkenunternehmer sind (bejahend der überwiegende Teil des Schrifttums und für das frühere Recht OLG Frankfurt a«>M. .6) nur für die Bundesbahn und die Linienverkehraunternehmer bejaht0 Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil ein Verstoß nicht gegeben ist, die Handlungsweise der Beklagten und des von ihr beauftragten Unternehmers sich vielmehr in dem durch § 49 Abs* 1 bis 4 PBefG gezogenen Rahmen des zugelassenen Mietwagenverkehrs hält* Der Wagen des Mietwagenunternehmers wird nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten und nicht von den einzelnen Fahrtteilnehmem .im ganzen angemieteto Die Beklagte ist es, die den Beförderungsvertrag abschließt. Das Merkmal des Anmietens im ganzen wird bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Entgelt nach der Zahl der zu befördernden Fahrgäste vereinbart wird} ebensov/enig ist von rechtlicher Bedeutung, ob die Beklagte das Beförderungsentgelt vorlegt oder ob dies die Fahrgäste tun, und ferner, wer die Kosten der Beförderung im Verrechnungswege schließlich trägt. Es liegt auch ein Zusammengehöriger Personenkreis1* im Sinne des § 49 PBefG vor* Für das frühere Recht hat allerdings das Oherverv/altungsgericht Koblenz (DÖV 1959, 911) eine abstrakte Bestimmung dieses Begriffes dahin versucht, die Fahrtteilnehmer müßten durch gemeinschaftliche Interessen oder objektive Merkmale verbunden sein und diese Bindung müsse schon vor der Fahrt bestanden haben und nach ihrem Abschluß fortbestehen. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1963, 52) ausgeführt, für Kurorte stimme die Auffassung, daß sich Kurgäste auch zu einem augenblicklichen Zvjeck zusammenschließen können und damit als Personengruppe im Mietwagenverkchr zuzulassen seien, mit dem praktischen Bedürfnis überein? Gegen eine enge Auslegung spricht auch, daß alsdann bei manchen Tatbeständen, in denen zweifelsfrei weder Linienverkehr, noch Droschkenverkehr oder Verkehr mit Ausflugswagen vorliegt, aber ein Bedürfnis des Verkehrs anzuerkennen ist, sich eines Mietwagens zu bedienen, dieses Bedürfnis nicht angemessen befriedigt werden könnte (Bidinger aaO § 49 An. 12). Auch für das neue Recht ist danach Mietwagenverkehr insbesondere in der Form für zulässig erachtet worden, daß Mietwagen zugunsten Dritter angemietet werden, sc.-r von Gemeinden für Tagungsteilnehmer, oder von Wohltatigkoits-vereinen für die bei ihnen eingeladenen bedürftigen Personen (Greif aaO § 49 An. 11 )ö Danach genügt für die Bejahung eines zusammengehörigen Personenkreises zwar nicht allein der Umstand, daß ein Dritter als Partner des Beförderungsvertrages auftritt; dieser Umstand allein schließt den beförderten Personenkreis nicht zusammen. Denn jedenfalls muß es bei gebührender Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Recht in den Vordergrund gestellten natürlichen Gegebenheiten nach Sinn und Zweck der fraglichen Gesetzesvorschrift als ausreichend angesehen werden, wenn die beförderten Personen - wie hier - im Rahmen einer von einem öffentlichen Rechts- In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht, die Stadtgemeinde Bad Hersfeld mißbrauch durch das angegriffene Verhalten eine Monopolstellung» verletze auch den&leieIM;uIsgrundeatz und eine ihr den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht» Auf diese völlig neue Klagebegründung kann indessen im Revisionsrechtszuge nicht eingegangen werden, zu demal es an jedem Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in den Vor inst anzen fehlt, das eine rechtliche Würdigung der Klageanträge unter diesen Gesichtspunkten ermöglichen würde»
2119 071 Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: «ia nein PersonenbefÖrderungsG (PBefG) Vo 21. März 1961, BGBl III 9240 - 1, § 49 Zum Begriff des zusammengehörigen Personenkreises im Sinne des § 49 A.bs. 1 PBefG gehört nicht notwendig, daß der den Kreis zusammenschließende Zweck auch nach Beendigung der Fahrt fortdauert. BGH, Urt. v. 21. Februar 1964 - ib ZR 109/62 OLG Frankfurt (Main) LG Fulda Ib ZU 109/62 Verkündet an 21o Februar 1964 *? Juotizangestellter UrkunösbGcimter dar Geschält seteile Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Kraftoreschkenunternehaers 1o Hans Pho 2o Anne R Alfred S c 4 o Xi o Sch fP^traßo? 5« Herbert S e Straße9 6» Hans S c h a in Bad in Bad in Bad K| in Bad l in Bad in Bad straße Kläger und Revisionskläger? - Prozeßbevollaäehtigter: Rechtsanwalt Rrhr* v, gegen das Band Hessen? vortreten durch den-Hessischen Ministerpräsidenten? dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen? Beklagte und Revlsionebeklagtc? - Proseßbevollmäohtigters Rechteanwalt Dr« - la - hat der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofa auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar unter Mit- wirkung der Bundesrichtor Br« Krüger-Uieland? Br„ Löscher? Pehlo? Br« Sprenkmann und Br» Mösl für Recht erkannts Bie Revision dor Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats in Kassel dos Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 26«, Juni 1962 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen* Von Rechts v/egen I ~ 2 - Tatbestands Die Kläger sind Taxiunternehmer in Bad Her3~ feldo Die ursprünglich beklagte Stadtgemeinde Bad HÜB läßt sozialversicherte Kurgäste und Soldaten, die das Bundeswehrmedizinalamt zur Kur in dieses Bad schickt, durch einen Mietwagenunternehmer, Zühlkc, bei ihrer Ankunft vom Bahnhof abholen, zu ihren Unterkünften bringen und nach Beendigung der Kur wieder zu dem Bahnhof zurück befördern* Die Stadtgemeinde übermittelt Zühlke täglich Bisten der abzuholenden Kurgäste und zahlt ihm 39— DM für jeden Fahrtteilnehmer« Das Fahrzeug ist nicht als Kraftdroschke gekennzeichnet und trägt die Aufschrift ”Im Auftrag der Kurverwaltung,fo Der Mietwägenunternehmer befördert bei diesen Fahrten keine sonstigen Personen* Die Kläger sind der Ansicht, diese Beförderung der Kurgäste stelle einen nicht genehmigten Droschkenverkehr dar* Sie haben beantragt der Beklagten unter Androhung von Geld- oder Haft-strafe zu untersagen, sozialversicherte Kurgäste, Kurgäste, die von Versorgungsämtern nach Bad Hers-feld geschickt werden, und Soldaten durch ein für den Fuhrunternehmer ZflHB zugelassenes Kraftfahrzeug vom Bahnhof Bad abzuholen und sie nach Beendigung der Kur in gleicher Weise zurückzubefördern«, hilfsweise, Kurgäste verschiedener Sozialversicherungsträgcr, verschiedener Versorgungsämter und Soldaten durch Kraftfahrzeug von dem Bahnhof ein für den Fuhrunternehmer Z sämr abzuholen und sie nach Beendigung der Kur in gleicher V/eise zurückzubefordern« Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt« Land und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen« Mit dor vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter«. Im Revisionsrechtszuge ist mit Zustimmung der Kläger an Stelle der Stadt gemeinde Bad das Land Hessen als Beklagte in den Rechtsstreit eingetreten« Dieses bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Das Berufungsgericht bejaht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten« Ansprüche aus § 1 UWG verneint es mit der Begründung!, die Stadt gemeinde Bad sei bei dem angegriffenen Verhalten nicht von einem Gewinnstreben geleitet; im übrigen handle sie auch nicht ■ wettbev/erbswidrig« Auch Ansprüche aus § 823 Abs« 1 und 2 BGB hält das Berufungsgericht nicht für gegeben; zwar seien die zu dem Schutze der einzelnen Personenverkehrsar-ten erlassenen Vorschriften des Personenbeförderungsgo-setzes Schutzgesetze zugunsten der übrigen Verkehrsunternehmer« Es sei aber kein Verstoß gegen diese Vorschriften gegeben« Ein Bereitstellen des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen oder Plätzen (§49 Abs« 2 Satz 2, Abs« 4 Satz 1 PBefG 1961) liege nicht vor« Aber auch ein "droschkenähnlicher Verkehr" durch Bereitstellen von Mietwagen Entgeheidungsgründe (§49 Abs» 4 Satz 2 PBefG) oder eine Überschreitung der Grenzen zulässigen Mietv/agenverkehrs (§49 Abs» 1, Abs., 4 Satz 1 PBefG) sei zu verneinen«. Vielmehr seien alle Merkmale des Mietwagenvorkehrs gegeben; nicht der Beförderungs Unternehmer? sondern die Beklagte bestimme Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrten; der Wagen werde von ihr im ganzen angemietet; der beförderte Personenkreis gehöre auch abgesehen von der Teilnahme an der Fahrt zusammen; die Art der Zahlung des Entgelts sei gleichgültig; auch dessen Berechnung nach der Zahl der belegten Plätze stehe der Annahme, daß der Wagen im ganzen gemietet sei, nicht entgegen» Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß zur Anwendung des § 1 UY/G auch ■filer hier zu bejahende Absicht der Beklagten genüge, fremden Wettbewerb zu fordern» Als verletzt bezeichnet sie die Vorschriften des PersonenbefÖrderungsgesetzes über das Bereitatollen von Mietwagen auf öffentlichen Plätzen oder Straßen; der von der Stadtgemeinde beauftragte Unternehmer halte sich durch das Aufsteilen nahe am Bahnhof für Vereinbarungen nach Ablieferung der Kurgäste bereit« Mit dem letzteren Vorbringen kann die Revision jedoch schon deshalb nicht gehört werden, weil sie* dq,-mit von einem nicht festgestellten Sachverhalt ausgeht * Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Verneinung einer Überschreitung der Grenzen des zulässigen Mietv/agenverkehrs» Eine Anmietung des Wagens im Ganzen habe jedenfalls so lange nicht Vorgelegen, als die einzelnen Teilnehmer den Preis von DM 3p-unmittelbar an den Unternehmer gezahlt hätten; daboi habe es sich um eine Sumiup von Ein?rolbeförderungsver-trägen gehandelto Aber auch heute spreche gegen die Anmietung im ganzen, daß die Stadtgemeinde sich die von ihr gezahlten Beträge von dem jeweiligen Versicherungs-träger der Fahrgäste erstatten lasse; es fehle deshalb an oinem Gesamtpreis. Von einem zusammengehörigen Personenkreis könne allenfalls gesprochen werden, wenn mehrere Personen zu dem Zwecke eines gemeinschaftlichen Ausfluges eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bilden; eine über die gemeinsame Fahrt hinausgehende Zusammengehörigkeit liege nicht vor«, Die Gruppe der Sozialversicherten bilde keinen abgegrenzten Personenkreio im Sinne der fraglichen Vorschriften«, Die Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben® Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist gegeben. Das Berufungsgericht hat in der Sache freilich übersehen, daß Wettbewerbsabsicht auch vorliegen kann, wenn fremder Wettbewerb gefördert werden soll. Dieser Fehler stellt aber das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage, da der Beklagten ein wett-bov/erbswidriges Verhalten nur dann zur Last i'&ble, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Personenbefördcrun gesetzes gegeben wäre. Nur unter dieser Voraussetzung können auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB in Betracht kommen«, / Die Präge9 ob die hier von der Klage als verletzt bezeichneten Vorschriften des § 49 PBefG 1961 Schutzgesetze zugunsten der Droschkenunternehmer sind (bejahend der überwiegende Teil des Schrifttums und für das frühere Recht OLG Frankfurt a«>M. in Der Personenverkehr I960, 56), wird von Greif (Personenbe-förderungsgesetz, Anhang zu § 60 Anm. 17) für die Droschkenunternehmer bejaht * für Mietwagenunternehmer dagegen verneint, und von Fielitz-Meier-Montigel (Per-sonenboförderungsgesetz § 60 Anm. .6) nur für die Bundesbahn und die Linienverkehraunternehmer bejaht0 Die Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, weil ein Verstoß nicht gegeben ist, die Handlungsweise der Beklagten und des von ihr beauftragten Unternehmers sich vielmehr in dem durch § 49 Abs* 1 bis 4 PBefG gezogenen Rahmen des zugelassenen Mietwagenverkehrs hält* Der Wagen des Mietwagenunternehmers wird nach dem festgestellten Sachverhalt von der Beklagten und nicht von den einzelnen Fahrtteilnehmem .im ganzen angemieteto Die Beklagte ist es, die den Beförderungsvertrag abschließt. Das Merkmal des Anmietens im ganzen wird bei dem gegebenen Sachverhalt auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Entgelt nach der Zahl der zu befördernden Fahrgäste vereinbart wird} ebensov/enig ist von rechtlicher Bedeutung, ob die Beklagte das Beförderungsentgelt vorlegt oder ob dies die Fahrgäste tun, und ferner, wer die Kosten der Beförderung im Verrechnungswege schließlich trägt. Dem Erfordernis, daß nicht der Mietwagenunternehmer, sondern der den Wagen Anmietende Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt bestimmt, ist ebenfalls Rechnung getragen. Es liegt auch ein Zusammengehöriger Personenkreis1* im Sinne des § 49 PBefG vor* Für das frühere Recht hat allerdings das Oherverv/altungsgericht Koblenz (DÖV 1959, 911) eine abstrakte Bestimmung dieses Begriffes dahin versucht, die Fahrtteilnehmer müßten durch gemeinschaftliche Interessen oder objektive Merkmale verbunden sein und diese Bindung müsse schon vor der Fahrt bestanden haben und nach ihrem Abschluß fortbestehen. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht (DÖV 1963, 52) ausgeführt, für Kurorte stimme die Auffassung, daß sich Kurgäste auch zu einem augenblicklichen Zvjeck zusammenschließen können und damit als Personengruppe im Mietwagenverkchr zuzulassen seien, mit dem praktischen Bedürfnis überein? ob die weitgehende Einengung dieses Personenkreises durcl die Rechtsprechung bei der Abgrenzung des Mietwagen-Verkehrs gegenüber den anderen Verkehrsarten den natürlichen Gegebenheiten entsprochen habe, könne dahinstehen? eine Beschränkung des Mietwagenverkehrs auf Einzelpersonen und auf Firmen, Vereine, Schulen usv;» sei mit dem Gesetz jedenfalls nicht vereinbar« Die Entstehungsgeschichte des Personenbeförderi’ngo-gosetzes 1961 (vgl. Bidinger, Personenbeförderungsgesetz, § 49 Arm« 12) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Gesetzgeber den Bereich zulässigen Mictwagcn-verkehrs zugunsten des Droschkenverkehrs habe weiter einengon wollen, als dies nach dem bisherigen Recht der Fall war. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs des zusammengehörigen Personenkreises hat der Gesetzgeber offenbar verzichten wollen« Der Anregung, das Gesetz dahin zu fassen, daß der Personenkreis "ohnehin“ / r zusammengehören müsse, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt. Jedenfalls kann hiernach nicht davon ausgegangen werden, der Begriff müsse eng aufgefaßt werden. Gegen eine enge Auslegung spricht auch, daß alsdann bei manchen Tatbeständen, in denen zweifelsfrei weder Linienverkehr, noch Droschkenverkehr oder Verkehr mit Ausflugswagen vorliegt, aber ein Bedürfnis des Verkehrs anzuerkennen ist, sich eines Mietwagens zu bedienen, dieses Bedürfnis nicht angemessen befriedigt werden könnte (Bidinger aaO § 49 Anm. 12). Auch für das neue Recht ist danach Mietwagenverkehr insbesondere in der Form für zulässig erachtet worden, daß Mietwagen zugunsten Dritter angemietet werden, sc.-r von Gemeinden für Tagungsteilnehmer, oder von Wohltatigkoits-vereinen für die bei ihnen eingeladenen bedürftigen Personen (Greif aaO § 49 Anm. 11 )ö Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Danach genügt für die Bejahung eines zusammengehörigen Personenkreises zwar nicht allein der Umstand, daß ein Dritter als Partner des Beförderungsvertrages auftritt; dieser Umstand allein schließt den beförderten Personenkreis nicht zusammen. Ob auch in diesem Falle ein über das bloße Interesse an der Beförderung hinausgreifen-des Merkmal vorhanden sein muß, das auf den beförderten Personenkreis zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls muß es bei gebührender Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht mit Recht in den Vordergrund gestellten natürlichen Gegebenheiten nach Sinn und Zweck der fraglichen Gesetzesvorschrift als ausreichend angesehen werden, wenn die beförderten Personen - wie hier - im Rahmen einer von einem öffentlichen Rechts- träger bewilligten Kur von der Kurortsgemeinde zu betreue sind und zu diesem Zweck an Hand täglich im voraus errichteter Hamenslioten bei Beginn und Ende der Kur in möglichst geeigneter Weise vom Bahnhof in die ihnen zu-gev/iesenen Unterkünfte und später von diesen zurück befördert werden«, Die Fahrt zu den Unterkunftshäusern und zurück bildet in einem derartigen Falle nur ein Teilntück der Betreuung eines wenn auch nur vorübergehend , so doch nicht lediglich zu dem Zwecke der Fahrten zusammengehörigen Personenkreises» Die Forderung, daß der den Personenkreis zusammenschließende Zweck auch nacl; Beendigung der Fahrt fort dauern-' müsse, läßt sich in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten» In der mündlichen Verhandlung hat die Revision noch geltend gemacht, die Stadtgemeinde Bad Hersfeld mißbrauch durch das angegriffene Verhalten eine Monopolstellung» verletze auch den&leieIM;uIsgrundeatz und eine ihr den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht» Auf diese völlig neue Klagebegründung kann indessen im Revisionsrechtszuge nicht eingegangen werden, zu demal es an jedem Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in den Vor inst anzen fehlt, das eine rechtliche Würdigung der Klageanträge unter diesen Gesichtspunkten ermöglichen würde» - 10 ~ Dio Revision war deshalb mit der sich aus § 97 Abs«, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzu-v/oisen«, Krüger-Nieland Löscher Pehle Sprenkmann Mösl