* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · b ZR 109/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ZR 109/61

b) Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkaufgreifende eines Unternehmens Ware, die zwar im Geschäftszweig des Unternehmens, nicht aber von dem Unternehmen selbst geführt- wird und die der Reisende sich durch eigene Bemühungen verschafft hat, im Betriebe des Unternehmens, nicht jedoch ausschließlich zu seinem eigenen Nutzen v/niterveräußert. Edmund MflHP ist bei der Beklagten, einer Seifen- und Drogengroßhandlung,deren Alleininhaber sein Bruder ßoman &|HI9 ****, als Heise Verkäufer angestellt .* Am 23- August I960 suchte Edmund die Verkaufsniederlage der Klägerin ohne Begleitung des nochmals auf.Bel dieser Gelegenheit kaufte und empfing er 4711-Er-zeugnisse im Werte von 343>65 DM. Hie Klägerin hat behauptet, Edmund MflIHphabe den Friseur veranlaßt, der Beklagten 4711-Erzeugnisee zu verschaffen, da es ihr als Großhändlerin nicht möglich sei, solche Erzeugnisse von der Klägerin zu beziehen. Whabe daraufhin Edmund ~ von dem die Kläg'eri in der Klageschrift noch angenommen hatte, daß er Mitinhaber der Beklagten sei in der Verkaufsniederlage der Klägerin in als seinen Beauftragten legitimiert. Hie bei den Käufen im April und August I960 entnommenen Waren, die von Edmuhd bezahlt worden seien, habe nicht sondern die Beklagte erhalten, zu der Edmund sie verbracht habe. Sie hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen, sie habe mit den behaupteten Einkäufen des Edmund dis ihr unbekannt gewesen seien, nichts zu tun. Bas Landgericht hat nach Vernehmung der Leiterin der 4711-Verkaufsniederlage in Krau und des Friseurs W00P die Klage abgewiesen® Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Alleininhaber der Beklagten, Homan an den Vorgängen beteiligt ge- Bas Oberlandesgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichte abgeändert und die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt« Dazu reiche aber bereits der Nachweis aus, daß der bei der Beklagten angestellte Reisevertreter Edmund unter Umständen, die als Verstoß gegen die Gebote des lauteren WettbeWerks anzusehen seien, die Verfügungs-macht über diese Erzeugnisse erlangt habe; denn ein unlauteres Verhalten ihres angestellten Beauftragten habe die Beklagte sich nach § 13 Abs.3 UWG anrechnen zu lassen. Der zweite Kauf vom 23* August I960 sei dagegen allein von Edmund getätigt worden, der bei dieser Gelegenheit die 4711-SrZeugnisse empfangen und auch bezahlt habe. Durch die Aussage des Friseurs sei kein ausreichender Nachweis hierfür erbracht, da an der Richtigkeit dieser Aussage gewisse Zweifel beständen, die das Berufungsgericht im einzelnen erörtert, wobei es seine Bedenken unter anderem auch aus Umständen herleitet, die den ersten Einkauf betreffen, bei dom es nicht als erwiesen angesehen hatte, daß die Ware nicht zunächst von gekauft und in dessen Verfügungsmacht gelangt sei. Die nochmalige Vernehmung und etwaige Beeidigung des Zeugen zu diesem Punkt seiner Aussage hat das Berufungsgericht ungeachtet der vorhandenen Unstimmigkeiten nicht für erforderlich gehalten, weil, wie es ausführt, auch nach der Aussage dieses Zeugen und der ent- Da weder der Zeuge noch die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nähere Angaben darüber gemacht hätten, wie dieser Betrag sich auf die beiden Lieferungen verteile, sei für die vorliegende Entscheidung davon auszugehen, daß ein Anteil von je 150,- DM auf Waren des ersten und des zweiten Einkaufs bei der Niederlage der Klägerin entfalle« Eine Warenmenge im Umfange dieses Anteils könne jedenfalls dann nicht mehr als ••einzelhandelsübliche Menge” im Sinne der dem Friseur Y/^|^ auferlegten Vertriebsbindung gelten, wenn die Ware wie hier an den Vertreter einer Seifen- und Drogengroßhand- Ein Gegenbeweis in der Richtung, daß Edmund diese Artikel ausschließlich für private, d.h. nicht geschäftliche Zwecke gekauft und verwendet habe, sei trotz Hinweises gemäß 5 139 2PO von der Beklagten nicht angetreten worden* Durch die Abgabe der Erzeugnisse an Edmund zu geschäftlichen Zwecken habe seine Verpflichtungen aus der Vertriebsbindung verletzt* Daß Edmund diese Verpflichtungen nicht gekannt habe, könne im Hinblick auf seine Tätigkeit im gleichen Geschäftszweige nicht angenommen werden und werde von der Beklagten auch nicht behauptet* Der Vertreter der Beklagten habe also die Vertragsbrüche des bewußt und gewollt für eigene geschäftliche Belange ausgenutzt und damit gegen § 1 UWG verstossen* denn wenn Winzwischen auch aus der Kundenliste der Klägerin gestrichen sei und als Bezugsquelle für 4711-Erzeugnisse hinfort ausacheide, so begründe das Vorgehen des Edmund nach allgemeiner Lebenserfahrung doch die Befürchtung, daß Edmund eich solche Erzeugnisse bei änderen Kunden der Klägerin verschaffen werde* Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß die beiden Warenabgaben an Edmund in der kurzen Zeitspanne von 4 Monaten stattgefunden hätten* IIo Das Berufungsgericht hat hiernach die Verurteilung der Beklagten damit begründet, daß Edmund sich in seiner Eigenschaft als Reisevertreter der Beklagten 4711-Erzeugnisse von dem Friseur unter Ausnutzung eines dadurch von begangenen Vertragsbruchs ver- Im Gegensatz zu dem Klagevortrag hat das Berufungsgericht mithin nicht angenommen, Edmund habe den zu dem Vertragsbruch verleitet und daher schon durch den bloßen Erwerb der 4711-Erzeugniese sittenwidrig gehandelt. a) Die Ansicht der Revision, nach dem Klagevortrag habe Edmund Ware nicht in dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Werte von 300,- DM, sondern nur solche im Werte von 142,40 DM erhalten, und das Berufungsgericht sei folglich bei der Bemessung der Warenmenge verfahrene-widrig über den Klagevortrag hinausgegangön, trifft nicht zu. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht durch den Klagevortrag nicht gehindert, als Wert der von Edmund insgesamt erworbenen Waren entsprechend der Auseagen des Zeugen Wfljjden Betrag von 300,- DM anzunehmen» Im Übrigen würde es mit der Lebenserfahrung nicht notwendig im Widerspruch stehen, daß eine Großhandlung gelegentlich bestimmte in ihren Besitz gelangte Markenartikel, die wegen einer Vertriebsbindung des Herstellers im Großhandel üblicherweise nicht geführt werden, neben ihrem sonstigen Sortiment auch ohne Gewinn oder sogar unter Verlust mitvertreibt, weil sie dadurch ihr Angebot nach den Wünschen ihrer Abnehmer vervollständigen und den gewinnbringenden Absatz der übrigen Erzeugnisse fördern kann. c) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten nicht die Beweislast dafür aufbürden dürfen, daß Edmund die Waren des zweiten der bei der Niederlage der Klägerin in getätigten Käufe an ausgehändigt habe, erledigt sich dadurch, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung letztlich nicht auf die hier beanstandete Verteilung der Beweislaet, sondern allein darauf gestutzt hat, daß WfljjjM von den Für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte reichte es hiernach nicht aur?, daß -dmund bei der Beklagten als An anderer Stelle führt das Berufungsgericht aus, für die vorliegende Entscheidung sei - und durch die Aussage des Friseurs Wp|Bl über din ’.Varenafegaben an Edmund * hinreichend dargetan, daß der Vertreter der Beklagten die Vertragsbrüche des bewußt und gewollt zu eigenen geschäft- In einer anderen Richtung liegt allerdings die schon wiedergegebene Bemerkung des Berufungsgerichts, wenn Verkäufe in dem von ihm festgestellten Werte von 300,- BK an den Vertreter ein^r Seifen- und Drogengroßhandlung erfolgt seien, so könne nach der Lebenserfahrung nur davon ausgegangen werden, daß ein solcher Einkauf von Branchoartikeln, welche die von dem Käufer vertretene Großhandlung gerade nicht führe, im Rahmen und zu Zwecken "seiner" geschäftlichen Tätigkeit, - d«h« derjenigen des Vertreters - getätigt werde« Mit dieser Bemerkung will das Berufungsgericht zwar nach dem Zusammenhang, in den sie gehört, nur seine Ansicht erläutern, daß es sich bei dem Einkauf des Edmund MflHP nicht um den einer "einzelhandelsüb-lichen Menge" im Sinne des von Unterzeichneten Verpflichtungsscheins gehandelt, d.h«, daß durch den Verkauf an Edmund seine Vertragepflichten gegenüber der Klägerin verletzt habe« Damit wäre an sich noch nicht gesagt, daß der Erwerb der Ware durch Edmund nach dem Zweck, den Edmund seinerseits damit verfolgte, der Beklagten zugute kommen sollte« Wenn das angefochtene Urteil indessen dahin aufzufassen wäre, daß das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz hat aufstellen wollen, wonach die Beschaffung von Artikeln aus dem Geschäftszweige des Betriebsinbabere durch einen Angestellten des Betriebs auch oder sogar gerade Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, namentlich auch nicht dem für den Beweis des ersten Anscheins zu fordernden typischen Geschehensablauf, daß der Verkaufsreisende eines Unternehmens Ware, die zwar im Geschäftszweig des Unternehmens, nicht aber von dem Unternehmen selbst geführt wird und die der Heisende sich durch eigene Bemühungen verschafft hat, io Betriebe des Geschäftsherrn, also zu dessen Vorteil weiter veräußert, sich selbst dagegen auf eine etwaige Verkaufsprovision beschränkt. benen 4711-Erzeugnissen geschehen ist, insbesondere, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Verhaltens des Edmund der Beklagten zugute gekommen sind* Die hierfür beweispflichtige Klägerin, die in der Klageschrift den Edmund irrtümlich als Mitinhaber der Beklagten angesehen und sich daher auf die Vorschrift des § 13 Abs.3 UWG zunächst nicht berufen hatte, hat in diesem Funkte in der Berufungsschrift durch Edmund M als Zeugen die Behauptung unter Beweis gestellt, Edmund fiflp habe den Runden der Beklagten 4711-Artikel zugleich mit den von der Beklagten regulär geführten Waren angeboten. Diese Behauptung, mit der die Klägerin ersichtlich dartun wollte, daß Edmund die 4711-Artikel in seiner Eigenschaft als Großhandelsvertreter für die Beklagte an die von dieser belieferten WiederVerkäufer afcgesetzt habe, hätt* durch Erhebung des erbotenen Beweises geprüft werden müssen. Edmund war zwar schon in deu» gleichzeitig von der Klägerin anhängig gemachten, inzwischen durch Vergleich erledigten Rechtsstreit gegen den Friseur WflD von dem Landgericht uneidlich als Zeuge gehört worden« Fiir den in jenem Rechtsstreit erhobenen Jnterlassungsanspruch der Klägerin gegen war es indessen rechtlich ohne Bedeutung, ob Edmund mit der von an ihn abgegebenen Ware eigene Geschäfte gemacht oder ob er die Ware im geschäftlichen Betriebe der Beklagten verwertet hatte»

Zitierte Normen: § 13 UWG § 286 ZPO § 13 UWG
BetriebErzeugnisBerufungsgerichtFriseurEdmundKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
UWG § 13 Abs. 3, ZPO § 286 A, B
2546 006
a)	Wird wegen des Wettbewerbsverstosses eines Angestellten oder Beauftragten ein Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber des Betriebes geltendgemacht, so trifft den Kläger die Beweislast auch dafür, daß der Angestellte oder Beauftragte die beanstandete Handlung im geschäftlichen Betriebe des Inhabers vorgenommen hat.
b)	Es besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, daß der Verkaufgreifende eines Unternehmens Ware, die zwar im Geschäftszweig des Unternehmens, nicht aber von
 dem Unternehmen selbst geführt- wird und die der Reisende sich durch eigene Bemühungen verschafft hat, im Betriebe des Unternehmens, nicht jedoch ausschließlich zu seinem eigenen Nutzen v/niterveräußert.
BGH,Urt.v. 24. April 1963 - I b ZR 109/61 OLG Köln
LG Köln
I b ZR 109/61
- Verkündet am 24.	1963
Grunau, Justisöhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 der Firma M	&	Sch
 Brogengroßhandlung, Alleininhaber Homan Afllp, Z^^^straße
, Seifen- und , Hl
 Beklagte und Revieionaklägerin, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Firma
-Fabrik von Ferdinand Straße
 Klägerin und üevisionsbeklagte,
\
- Prozeßbevoiimächtigter: Hechtsanwalt Prof.Br.
» * • 4	’	:	"	*	*	■	**	Ali*-*	>
hat der Ib-Ziviisenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verbandluiir vom 24. April 190 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Fehle,
 Br. Sprenkraann und Br. Mösl,
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. Mai 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin liefert ihre Markenware unter Ausschaltung des Großhandels über' ihre eigenen Verkaufsniederlagen nur an bestimmte Einzelhändler, die sie danach auswählt, ob sie ihr nach Art, Umfang und Aufmachung des Geschäfts, insbesondere des gesamten Warensortiments, für den Vertrieb von 4711-Erzeugniesen geeignet erscheinen. Sie verlangt von diesen Einzelhändlern eine schriftliche Verpflichtung, die unter anderem dahin geht, die preisgebundenen Waren der Firma 4711 nur in der auf dem Verpflichtungaschein bezeichneten autorisierten Verkaufsstelle und "nur an Verbraucher in einzelhandelsüblichen Mengen zu verkaufen, nicht aber an andere Wiederverkäufer abzugeben0o
Einen Verpflichtungsschein dieses Inhalts hat am 13« August 1959 auch der Friseur	in	für
 sein dortiges Friseurgeschäft unterzeichnet, den die Klägerin daxrufhin mit ihren Erzeugnissen beliefert hat.
Am 20. April I960 erschien Witzei in Begleitung des Edmund	in	oer Verkaufsniederlage der Klägerin in
HJUBP* Er kaufte dort 4711-Erzeugnisse im Werte von 683,15 DM, die gegen Barzahlung ausgehändigt wurden«
Edmund MflHP ist bei der Beklagten, einer Seifen- und Drogengroßhandlung,deren Alleininhaber sein Bruder ßoman &|HI9 ****, als Heise Verkäufer angestellt .* Am 23- August I960 suchte Edmund	die	Verkaufsniederlage der Klägerin ohne Begleitung des	nochmals
 auf. Bel dieser Gelegenheit kaufte und empfing er 4711-Er-zeugnisse im Werte von 343>65 DM. Die dafür ausgestellte und bezahlte Rechnung lautete ebenso wie die für den Kauf am 20. April I960 auf das Friseurgeschäft
~ 3 -
Hie Klägerin hat behauptet, Edmund MflIHphabe den Friseur	veranlaßt,	der Beklagten 4711-Erzeugnisee
 zu verschaffen, da es ihr als Großhändlerin nicht möglich sei, solche Erzeugnisse von der Klägerin zu beziehen.
Whabe daraufhin Edmund	~	von	dem die Kläg'eri
 in der Klageschrift noch angenommen hatte, daß er Mitinhaber der Beklagten sei in der Verkaufsniederlage der Klägerin in	als	seinen Beauftragten legitimiert.
Hie bei den Käufen im April und August I960 entnommenen Waren, die von Edmuhd	bezahlt worden seien, habe
 nicht	sondern	die	Beklagte erhalten, zu der Edmund
 sie verbracht habe. Hie Beklagte habe diese Waren in ihrem geschäftlichen Betriebe weiterveräußert. Has von ihr, der Klägerin eingefUhrte Vertriebssystem sei der Beklagten bekannt gewesen*
Hie Klägerin hat beantragt:
Hie Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung ft>**tzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
a)	sich 4711-Erzeugnisse zu Zwecken des Wieder verkaufe zu beschaffen,
b)	4711-Erzeugnisse feil zu halten und/oder zu verkaufen.
Hie Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat das Vorbringen der Klägerin bestritten und vorgetragen, sie habe mit den behaupteten Einkäufen des Edmund dis ihr unbekannt gewesen seien, nichts zu tun. Abgesehen hiervon seien die gekauften Waren von dem Friseur W|
4 -
bezahlt, bestimmungsgemäß in sein Geschäft geliefert und von ihm verkauft worden®
Bas Landgericht hat nach Vernehmung der Leiterin der 4711-Verkaufsniederlage in	Krau
 und des Friseurs W00P die Klage abgewiesen® Es hat nicht als erwiesen angesehen, daß der Alleininhaber der Beklagten, Homan	an	den	Vorgängen beteiligt ge-
wesen sei.* Bie Klägerin, so hat es dargelegt, sei offenbar einem Informationsirrtum anheim gefallen, der darauf beruhe, daß sie Edmund	als	Teilhaber der Be-
klagten betrachtet habe. Nach Aufklärung dieses Irrtums hätte die Klägerin für die Beteiligung der Beklagten weitere Tatsachen vortragen müssen; dazu sei sie nicht in der Lage«
Bie Klägerin hat gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Sie hat beanstandet, daß das Landgericht den beugen	entgegen ihren Anträgen nicht*
beeidet habe; außerdem hat sie die Aussage dieses Zeugen angegriffen ui.d geltend gemacht, es sei unglaubhaft, daß Edmund	bei	-	wie dieser bekundet hatte -
für etwa 300,- DU 4711-Erzeugnisse gekauft, diese Erzeugnisse aber für eigene private Zwecke verwendet habe« Ergänzend hat sie für das Klagevorbringen Beweis durch eidliche Vernehmung des Edmund	erboten«
Bas Oberlandesgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme das Urteil des Landgerichte abgeändert und die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt«
Mit der hiergegen eingelegten Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
 
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
I« Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die Beweislast verkannt. Die Klägerin, so hst es dargelegt, trage die Beweislast dafür, daß die gekauften 4711-Erzeugnisse in den Geschäftsbereich der Beklagten gelangt eeien. Dazu reiche aber bereits der Nachweis aus, daß der bei der Beklagten angestellte Reisevertreter Edmund unter Umständen, die als Verstoß gegen die Gebote des lauteren WettbeWerks anzusehen seien, die Verfügungs-macht über diese Erzeugnisse erlangt habe; denn ein unlauteres Verhalten ihres angestellten Beauftragten habe die Beklagte sich nach § 13 Abs. 3 UWG anrechnen zu lassen.
1.	Allerdings sei nicht bewiesen, daß schon bei dem ersten Kauf vom 20. Ap-'il I960 nicht der Friseur W( sondern Edmund KflHB die Ware erhalten habe. W(
habe diese Ware selbst gekauft und mitgenommen. Daß Edmund	ihn	begleitet	habe,	könne seine natür-
liche Erklärung darin finden, daß beide befreundet seien und Edmund	den	wflfe	aus	Gefälligkeit im Kraft-
wagen mitgenommen habe.
2.	Der zweite Kauf vom 23* August I960 sei dagegen allein von Edmund	getätigt	worden,	der bei dieser
 Gelegenheit die 4711-SrZeugnisse empfangen und auch bezahlt habe. Damit habe die Klägerin ihrer Beweislast genügt. Es wäre nun, so fährt das Berufungsgericht fort,
 
Sache der Beklagten gewesen, nachzuweisen, daß ihr Vertreter die von ihm gekauften und empfangenen Waren an
 weitergegeben habe. Insoweit sei die Beklagte indessen beweisfällig geblieben. Durch die Aussage des Friseurs	sei	kein ausreichender Nachweis hierfür
 erbracht, da an der Richtigkeit dieser Aussage gewisse Zweifel beständen, die das Berufungsgericht im einzelnen erörtert, wobei es seine Bedenken unter anderem auch aus Umständen herleitet, die den ersten Einkauf betreffen, bei dom es nicht als erwiesen angesehen hatte, daß die Ware nicht zunächst von	gekauft und in dessen
 Verfügungsmacht gelangt sei.
3.	Die nochmalige Vernehmung und etwaige Beeidigung des Zeugen	zu	diesem	Punkt	seiner	Aussage hat das
 Berufungsgericht ungeachtet der vorhandenen Unstimmigkeiten nicht für erforderlich gehalten, weil, wie es ausführt, auch nach der Aussage dieses Zeugen und der ent-
t
sprechenden eigenen Darstellung der Beklagten von den Waren beider Käufe Edmund	jedenfalls	solche	im
 Gesamtwerte von 300,- DM erworben habe. Da weder der Zeuge noch die Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts nähere Angaben darüber gemacht hätten, wie dieser Betrag sich auf die beiden Lieferungen verteile, sei für die vorliegende Entscheidung davon auszugehen, daß ein Anteil von je 150,- DM auf Waren des ersten und des zweiten Einkaufs bei der Niederlage der Klägerin entfalle« Eine Warenmenge im Umfange dieses Anteils könne jedenfalls dann nicht mehr als ••einzelhandelsübliche Menge” im Sinne der dem Friseur Y/^|^ auferlegten Vertriebsbindung gelten, wenn die Ware wie hier an den Vertreter einer Seifen- und Drogengroßhand-
i
7
 
handlung abgegeben werde* Nach der Lebenserfahrung müsse nämlich davon ausgegangen werden, daß der Vertreter einen solchen Einkauf von Brancheartikeln, welche die von ihm vertretene Großhandlung gerade nicht führe, im Rahmen und zu Zwecken seiner geschäftlichen Tätigkeit vornehme. Ein Gegenbeweis in der Richtung, daß Edmund	diese
 Artikel ausschließlich für private, d.h. nicht geschäftliche Zwecke gekauft und verwendet habe, sei trotz Hinweises gemäß 5 139 2PO von der Beklagten nicht angetreten worden* Durch die Abgabe der Erzeugnisse an Edmund	zu	geschäftlichen Zwecken habe
 seine Verpflichtungen aus der Vertriebsbindung verletzt* Daß Edmund	diese Verpflichtungen nicht gekannt
 habe, könne im Hinblick auf seine Tätigkeit im gleichen Geschäftszweige nicht angenommen werden und werde von der Beklagten auch nicht behauptet* Der Vertreter der Beklagten habe also die Vertragsbrüche des	bewußt
 und gewollt für eigene geschäftliche Belange ausgenutzt und damit gegen § 1 UWG verstossen*
4* Die Beklagte, so h*ißt es in dem angefochtenen Urteil weiter, sei für diesen Verstoß nach § 13 Abs* 3 GWG verantwortlich.	bestehe auch Wiederholungsgefahr;
denn wenn Winzwischen auch aus der Kundenliste der Klägerin gestrichen sei und als Bezugsquelle für 4711-Erzeugnisse hinfort ausacheide, so begründe das Vorgehen des Edmund	nach	allgemeiner	Lebenserfahrung doch die Befürchtung, daß Edmund	eich
 solche Erzeugnisse bei änderen Kunden der Klägerin verschaffen werde* Dabei dürfe nicht übersehen werden, daß die beiden Warenabgaben an Edmund	in	der	kurzen
 Zeitspanne von 4 Monaten stattgefunden hätten*
4»,
 
IIo Das Berufungsgericht hat hiernach die Verurteilung der Beklagten damit begründet, daß Edmund	sich
 in seiner Eigenschaft als Reisevertreter der Beklagten 4711-Erzeugnisse von dem Friseur	unter Ausnutzung
 eines dadurch von	begangenen	Vertragsbruchs ver-
schafft habe, und daß wegen dieses Verhaltens ihres Reisevertreters auch die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne.
Im Gegensatz zu dem Klagevortrag hat das Berufungsgericht mithin nicht angenommen, Edmund	habe	den
 zu dem Vertragsbruch verleitet und daher schon durch den bloßen Erwerb der 4711-Erzeugniese sittenwidrig gehandelt. Die Ausnutzung eines vom Handelnden nicht selbst veranlaßten fremden Vertragsbruchs, die das Berufungsgericht als gegeben ansieht, ist zwar fUr sich allein noch nicht sittenwidrig. äie kann aber u.a. dann einen Verstoß gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs darstellen, w**r n der Handelnde durch die Weiterveräußerong der auf diese Weise erlangten Ware einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern erlangt, die im Hinblick auf die vom Hersteller eangeführte und von ihnen beachtete Vertriebsbindung auf 5en Bezug der betreffenden Erzeugnisse verzichten und deshalb nicht imstande sind, diese Erzeugnisse anzubieten.
1. Die Revision beanstandet zunächst die Annahme eines Wettbewerbsverstosses auf Seiten des Edmund	un<3
rügt hierbei in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht den Verkauf von Witzei an Edmund	als
 Verkauf einer nicht einzelhandelsüblicben Menge angesehen. Diese Revisionsrüge greift nicht durch«
a)	Die Ansicht der Revision, nach dem Klagevortrag habe Edmund	Ware	nicht	in	dem vom Berufungsgericht
 zugrunde gelegten Werte von 300,- DM, sondern nur solche im Werte von 142,40 DM erhalten, und das Berufungsgericht sei folglich bei der Bemessung der Warenmenge verfahrene-widrig über den Klagevortrag hinausgegangön, trifft nicht zu. Die Klägerin hatte lediglich behauptet, von den 4711-Erzeugnissen, die bei der Niederlage der Klägerin in	entnommen	worden	waren, seien ’’zu demindest”
solche im Werte von 142,40 DK nachweisbar nicht in den Besitz des Friseurs	gelangt.	Dagegen	hatte	die
 ausdrücklich offen gelassen, was Edmund	sonst
 noch von diesen Erzeugnissen an sich genommen habe. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht durch den Klagevortrag nicht gehindert, als Wert der von Edmund insgesamt erworbenen Waren entsprechend der Auseagen des Zeugen Wfljjden Betrag von 300,- DM anzunehmen»
b)	Der Rev;*<ion kann ferner nicht darin beigetreten werden, daß die Verneinung eines einzelhandelsüblichen Einkaufs im vorliegenden Falle der Lebenserfahrung widerspreche, weil Edmund	bei	zu Ladenv
 Verkaufspreisen, also zu Verbraucherpreisen eingekauft habe, während die Beklagte als Großhändlern die Ware nur zu Großhandelspreisen absetzen könne, und weil nicht zu vermuten sei, daß die Beklagte oder Edmund ein solches Verlustgeschäft hätten eingehen wollen»
Das Berufungsgericht hat nicht feetgestellt, daß V/itzel dem Edmund	Verbraucherpreise	berechnet hat. Es
 ist nur, und zwar insofern zugunsten der Beklagten, davon ausgegangen, daß	bei	der	Schätzung des von
 ihm angegebenen Gesamtwertes der von Edmund 41^ ent-
 
• *\
nommenen Waren, d.h. des Wertes von 300,- DM, die Ladenverkauf spreise zugrunde gelegt, daß also die entnommene Warenmenge wertmäßig einem Verbraucherpreise von insgesamt 300,- DU entsprochen habe. Was Edmund	fUr
 die Ware tatsächlich bezahlt hat, ist daraus nicht zu entnehmen.
Im Übrigen würde es mit der Lebenserfahrung nicht notwendig im Widerspruch stehen, daß eine Großhandlung gelegentlich bestimmte in ihren Besitz gelangte Markenartikel, die wegen einer Vertriebsbindung des Herstellers im Großhandel üblicherweise nicht geführt werden, neben ihrem sonstigen Sortiment auch ohne Gewinn oder sogar unter Verlust mitvertreibt, weil sie dadurch ihr Angebot nach den Wünschen ihrer Abnehmer vervollständigen und den gewinnbringenden Absatz der übrigen Erzeugnisse fördern kann. Das gilt insbesondere im Verhältnis zu Abnehmern, die von dem Hersteller der betreffenden Markenartikel nicht beliefert werden und daher keine Möglich- . keit haben, sich diese Artikel auf dem gewöhnlichen Vertriebswege zu beschaffen. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts bedeutet daher keinen Verstoß gegen § 286 ZPO, der di»? Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen könnte.
c)	Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der Beklagten nicht die Beweislast dafür aufbürden dürfen, daß Edmund	die	Waren des zweiten der
 bei der Niederlage der Klägerin in	getätigten
 Käufe an	ausgehändigt	habe,	erledigt sich dadurch,
 daß das Berufungsgericht seine Entscheidung letztlich nicht auf die hier beanstandete Verteilung der Beweislaet, sondern allein darauf gestutzt hat, daß WfljjjM von den
 
Waren beider Käufe solche im Werte von insgesamt 300,- DK dem Edmund	überlassen	habe.	Eine etwaige Ver-
kennung der Beweislast oder eine verfahrensrechtlich angreifbare Beweiswürdigung, die in der unterschiedlichen Beurteilung der beiden Käufe vom 20, April und vom 23« August I960 liegen könnte, hat daher auf die angefochtene Entscheidung io Ergebnis keinen Einfluß gehabt,
2, Der Hauptangriff der Revision richtet sich gegen die Anwendung des § 13 Abs, 3 UWG. Dieser Angriff hat Erfolg,
 Werden in einem geschäftlichen Betriebe Handlungen, die nach §? 1, 3- 6, 8, 10, 11, 12 DWG unzulässig sind, von einem Angestellten oder Beauftragten vorgenommen, so ist nach ? 13 Abs, 3 DWG der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs begründet. Für den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte reichte es hiernach nicht aur?, daß -dmund	bei der Beklagten als
ßeisevertreter angestellt ist. Es hätte vielmehr der weiteren Feststellung bedurft, daß er die nach der Ansicht des Berufungsgerichts vorliegende Ausnutzung des von	begangenen	Vertragsbruchs	im geschäftlichen
 Betriebe der Beklagten vorgenoomen hat. Dabei war zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 13 Abs, 3 UWG nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs dem Zweck dient, zu verhindern, daß der Betriebsinhaber, dem die beanständeten Wettbewerbshandlungen zugute kommen, sich bei Verstößen hinter von ihm abhängige Dritte versteckt. Ob ein Unterlassungsanspruch gegen den Betriebsinhaber gegeben ist, bängt deshalb entscheidend davon ab, ob eine Handlung in Frage steht, die der Handelnde als Glied der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers begangen hat. Den Gegensatz
- 12
'V'
dazu bildet eine rein private Tätigkeit, deren Ergebnis nur dem Handelnden selbst und nicht auch dem Betriebsinhaber zugute kommt (BGHZ 28, 1, 10; BGH GRUB 1955, 411,
414; BGH vom 22. Kärz 1963 - Ib ZR 161/61 -; RGZ 151, 287, 292).
Y/ie die Revision zutreffend geltend macht, enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die nach dem Vorhergehenden zur Anwendung des § 13 Abs. 3 U*7G hätten ausreichen können. Es heißt dort eingangs schlechthin, die Klägerin habe sich ein unlauteres Verhalten ihres angeetellten Beauftragten nach § 13 Abs. 3 MG anrechnen zu lassen. Dies deutet darauf hin, daß dem Berufungsgericht schon allein die Eigenschaft des Edmund	als	Reise-
vertreter der Beklagten genügt hat, um dem Unterlassungsanspruch ^egen die Beklagte statt2ugeben. An anderer Stelle führt das Berufungsgericht aus, für die vorliegende Entscheidung sei - und	durch	die Aussage des Friseurs
 Wp|Bl über din ’.Varenafegaben an Edmund	* hinreichend
 dargetan, daß der Vertreter der Beklagten die Vertragsbrüche des	bewußt	und	gewollt	zu	eigenen geschäft-
lichen Belangen ausgenutzt habe; hierfür sei die.Beklag- ' te1 nach § 13 Abs. Z UWG verai.twci xlich sei. Was das Berufungsgericht hier unter "eigenen geschäftlichen Belangen" des Edmund	versteht,	bleibt	unklar.	Geschäftliche
 Belange der Beklagten, auf die es im Rahmen des § 13 Abs.3 UWG allein ankäme, können damit kaum gemeint sein, weil sie gerade im Hinblick auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 UV/G nicht als "eigene" Belange des Edmund	hätten	be-
zeichnet werden dürfen. Außerdem ergibt die Aussage des Zeugen	keinen Anhaltspunkt dafür, v/ie Edmund
 mit den ihm von	überlassenen	4711-Erzeugnissen	ver-
fahren ist. Dies bestätigt die Vermutung, daß das Berufunga-
13 -
gericht die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Handlungen des Edmund	schon	allein wegen des zwischen
 der Beklagten und Edmund HHP bestehenden Anstellungs-Verhältnisses bejahen wollte, ohne zu berücksichtigen, daß es hiermit die Frage noch nicht beantwortet hatte, ob die Handlungen im geschäftlichen Betriebe der Beklagten vorgenommen worden waren«
In einer anderen Richtung liegt allerdings die schon wiedergegebene Bemerkung des Berufungsgerichts, wenn Verkäufe in dem von ihm festgestellten Werte von 300,- BK an den Vertreter ein^r Seifen- und Drogengroßhandlung erfolgt seien, so könne nach der Lebenserfahrung nur davon ausgegangen werden, daß ein solcher Einkauf von Branchoartikeln, welche die von dem Käufer vertretene Großhandlung gerade nicht führe, im Rahmen und zu Zwecken "seiner" geschäftlichen Tätigkeit, - d«h« derjenigen des Vertreters - getätigt werde« Mit dieser Bemerkung will das Berufungsgericht zwar nach dem Zusammenhang, in den sie gehört, nur seine Ansicht erläutern, daß es sich bei dem Einkauf des Edmund MflHP nicht um den einer "einzelhandelsüb-lichen Menge" im Sinne des von	Unterzeichneten
 Verpflichtungsscheins gehandelt, d.h«, daß	durch
 den Verkauf an Edmund	seine	Vertragepflichten
 gegenüber der Klägerin verletzt habe« Damit wäre an sich noch nicht gesagt, daß der Erwerb der Ware durch Edmund nach dem Zweck, den Edmund	seinerseits
 damit verfolgte, der Beklagten zugute kommen sollte«
Wenn das angefochtene Urteil indessen dahin aufzufassen wäre, daß das Berufungsgericht einen Erfahrungssatz hat aufstellen wollen, wonach die Beschaffung von Artikeln aus dem Geschäftszweige des Betriebsinbabere durch einen Angestellten des Betriebs auch oder sogar gerade
 
dann, wenn diese Artikel in dem Betriebe flicht geführt werden, Zwecken des Betriebes diene, so würde dem nicht gefolgt werden können. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, namentlich auch nicht dem für den Beweis des ersten Anscheins zu fordernden typischen Geschehensablauf, daß der Verkaufsreisende eines Unternehmens Ware, die zwar im Geschäftszweig des Unternehmens, nicht aber von dem Unternehmen selbst geführt wird und die der Heisende sich durch eigene Bemühungen verschafft hat, io Betriebe des Geschäftsherrn, also zu dessen Vorteil weiter veräußert, sich selbst dagegen auf eine etwaige Verkaufsprovision beschränkt. Nach der Lebenserfahrung liegt es
i
mindestens ebensc nahe, wenn nicht näher, daß der Vertreter mit solcher ohnehin nicht in das Sortiment seines Geschäftsherrn fallenden Ware eigene Geschäfte betreibt, sie also unter Ausschaltung des Betriebsinhabers in
t
vollem Umfange zu seinem persönlichen Nutzen verwertet.
Der Umstand, daß er sich dabei möglicherweise der Be-
%
Ziehungen bedient, die er infolge seiner Tätigkeit für den Geschäftsherrn gewonnen hat, würde allein noch nicht die Annahme gestatten, daß die Beschaffung und Weiterveräußerung der Ware im geschäftlichen Betriebe des Geschäftsherrn vorgenommen wird; denn es fehlt auch dann noch an der entscheidenden Voraussetzung, daß der Vertreter dabei als Glied der Vertriebsorganisation des Betriebsinhabers tätig geworden ist und die Ergebnisse seiner Tätigkeit daher in irgend einer Weise dem von ihm vertretenen Betriebe zugute kommen (vgl, dazu die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22, März 1963 - Ib ZR 161/61 -),
Bas Berufungsgericht hätte nach alledem die Beklagte nicht ohne tatsächliche Aufklärung darüber zur Unterlassung
-15-
verurteilen dürfen, was mit den von Edmund	erwor-
benen 4711-Erzeugnissen geschehen ist, insbesondere, ob und in welcher Weise die Ergebnisse des Verhaltens des Edmund	der Beklagten zugute gekommen sind* Die
 hierfür beweispflichtige Klägerin, die in der Klageschrift den Edmund	irrtümlich	als	Mitinhaber
 der Beklagten angesehen und sich daher auf die Vorschrift des § 13 Abs. 3 UWG zunächst nicht berufen hatte, hat in diesem Funkte in der Berufungsschrift durch Edmund M als Zeugen die Behauptung unter Beweis gestellt, Edmund fiflp habe den Runden der Beklagten 4711-Artikel zugleich mit den von der Beklagten regulär geführten Waren angeboten. Diese Behauptung, mit der die Klägerin ersichtlich dartun wollte, daß Edmund	die	4711-Artikel
 in seiner Eigenschaft als Großhandelsvertreter für die Beklagte an die von dieser belieferten WiederVerkäufer afcgesetzt habe, hätt* durch Erhebung des erbotenen Beweises geprüft werden müssen. Edmund	war	zwar
 schon in deu» gleichzeitig von der Klägerin anhängig gemachten, inzwischen durch Vergleich erledigten Rechtsstreit gegen den Friseur WflD von dem Landgericht uneidlich als Zeuge gehört worden« Fiir den in jenem Rechtsstreit erhobenen Jnterlassungsanspruch der Klägerin gegen war es indessen rechtlich ohne Bedeutung, ob Edmund	mit der von	an	ihn abgegebenen
 Ware eigene Geschäfte gemacht oder ob er die Ware im geschäftlichen Betriebe der Beklagten verwertet hatte»
Dieser Präge brauchte deshalb damals nicht weiter nachgegangen zu werden» Im vorliegenden Verfahren bedarf sie jedoch der Klärung, weil hiervon der Unterlassungs-anspruch der Klägerin gegen die Beklagte abhängt»
Sollte sj ch bei der nachzuholenden Beweisaufnahme bestätigen, daß Edmund	im	geschäftlichen	Betriebe-der
 Beklagten gehandelt hat, so würden die in der Revision weiterhin beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts zur Wiederholungsgefahr keinen rechtlichen Bedenken be-gegneno
 Damit die erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt werden kann, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Krüger-Nieland	Jungbluth
S^renkmann
 Mösl
Pehle