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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1b Zivilsenat -vom 14. Durch einen weiteren Vertrag vom selben Tage vereinbarten die Parteien, daß die Kläger an stelle der Anzahlung eine von den Beklagten gekaufte Hemdcnpreßanlage übernehmen sollten. Nachdem der Kläger zu 1) mit Einverständnis der Beklagten sich bereit erklärt hatte, die notwendigen Umbauarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen, sah man von der Verplombung des Kessels ab. Anfang Januar 1962 erhielten die Beklagten ein 'Schreiben des Technischen überwachungevereins vom 3* Januar 1962, worin noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung der von den Klägern eingereichten Unterlagen verlangt wurden, und gleichzeitig ein Kostenvoranschlag Die Kläger haben vorgetragen, die Anfechtung der Beklagten entbehre jeder Grundlage, da sie diese nicht arglistig getäuscht hätten. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 14. Sie haben vorgetragen, sie seien von den Klägern arglistig getäuscht worden; diese hätten bei Vertragsabschluß nicht nur das Fehlen der erforderlichen Genehmigungsurkunde, sondern auch die wesentlichen Beanstandungen und noch zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gekannt. Dezember 1961, sie wollten auf ihre Kosten die noch notwendigen Arbeiten vornehmen lassen, um die Voraussetzungen für die Genehmigung der Dampfkesselanlage zu schaffen, sei ihre Anfechtung nicht hinfällig geworden* Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern zur Hälfte den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages vom 14. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagten seien bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14. November 1961 zwar arglistig von den Klägern getäuscht worden, sie hätten aber bei der Besprechung am 13. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Kläger hätten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14. November 1961 gewußt, daß die von ihnen selbst beantragte Genehmigung für die Dampfkesselanlage noch nicht erteilt gewesen sei und daß insoweit noch Hindernisse hätten beseitigt werden müssen. Es habe sich um ein nicht unbedeutendes Objekt gehandelt, bei dem die Beklagten für ihre Verhältnisse erkennbar hohe Verpflichtungen eingegangen seien, die nur bei einen reibungslosen Ablauf des Geschäfts für sie tragbar gewesen seien; überdies hätten sich die Parteien 'ine einem weiteren Vertrag verpflichtet, fortdauernd zusammenzu-arbeiten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken; sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen. 1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben vortragen lassen, das Berufungsgericht habe angenommen, die arglistige Täuschung der Kläger liege in wesentlichen nur in dem Verschweigen der fehlenden Genehmigung, bei den der Genehmigung entgegenstehenden ‘’Hindernissen1 11 (BU 8) handle es sich nur um kleinere und nebensächliche Mängel, die für sieh allein nicht zur Bejahung einer arglistigen Täuschung geführt haben würden, kann dem nicht gefolgt werden. ergibt sieh zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht auch angenommen hat, den Klägern sei bekannt gewesen, daß vor der Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht bloß unex’hebliche Arbeiten durchzuführen seien, und demgemäß das Schweigen der Kläger auch insoweit als arglistige Täuschung angesehen hat. Bas Berufungsgericht geht zu Gunsten der Kläger lediglich davon aus, daß diese erst in der Besprechung vom 13* Bezember 1961 erfuhren, es seien noch Arbeiten in beträchtlichem Umfang erforderlich, daß die Kläger demnach bis dahin den genauen Umfang der Arbeiten und die volle Hohe der Kosten noch nicht kannten. Bezember J961 abgegebenen Einverständnis liege nämlich gleichzeitig ein Verzicht auf die Anfechtung* Zu diesem Verzicht seien sie auch nicht etwa durch eine neue Täuschungshandlung der Kläger veranlaßt worden, da diesen nicht nachzuweisen sei, daß sie den genauen Umfang der erforderlichen Arbeiten und der Kosten gekannt hätten. Dieser Beweispflicht wird der Anfechtungsgegner hei dem Anfechtungsgrunde der arglistigen Täuschung in der Regel mit dem Nachweis genügen, daß der Anfechtungsberechtigte in der Zeit, als er das Verhalten entfaltete, in dem die Bestätigung gefunden wird, von den die Anfechtung be^-gründenden Tatsachen Kenntnis hatte (RGZ 68, 401). Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagten hätten hiß zu der Besprechung am 13* Dezember 1961 "von dieser Täuschung" (nämlich dem Pehlen der Genehmigung für den Dampfkessel und dem Erfordernis gewisser Arbeiten) Kenntnis gehabt; "trotzdem sie arglistig getäuscht worden waren", hätten sie sich entschlossen, den Vertrag fortzusetzen, so ist daraus auch im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die nach § 144 BGB erforderlichen Voraussetzungen gesehen hat, wonach für die Annahme eines Verzichtäb auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht genügt, daß ein Vertragspartner in Kenntnis der objektiven Mängel die ihn bei Vertragsabschluß verborgen geblieben sind, einen Vertrag bestätigt, vielmehr v/eiterhin erforderlich ist, daß der Anfechtungsberechtigte in diesem Zeitpunkt auch den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung auf seiten des Anfechtungsgegners gekannt hat. Die Urteilsgründe geben aber keinen Anhalt, auf welche unstreitigen oder als bewiesen angesehenen Umstände das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung stützt, soweit dio Kenntnis einer arglistigen Täuschung durch die Kläger in Präge steht. Sine Prüfung des festgestellten Sachverhalts sowie des sonstigen Vortrags der Parteien ergibt keinen Anhalt, daß den Beklagten der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung am 13* Dezember 1961 bekannt war und daß sie zu diesem Zeitpunkt auch nur mit der Möglichkeit rechneten, die Kläger hätten ihnen vorsätzlich das Pehlen der Genehmigung zu dem Betrieb des Dampfkessels und das Erfordernis noch vorher durchzuführender Arbeiten verschwiegen. Aus dieser Mitteilung brauchten, wie im folgenden näher darzulegen sein wird, die Beklagten jedoch nicht zu schließen, den Klägern sei das Erfordernis der Genehmigung bereits bei Abschluß der Verträge vom 14. Das Berufungsgericht war daher genötigt, durch eine Würdigung der erhobenen Beweise die Kenntnis der Kläger von dem Erfordernis der Genehmigung und von den dafür wiederum erforderlichen Bauarbeiten festzustellen. Der Kläger zu 1) hat, wie dies im Urteil des Landgerichts als unstreitig festgestellt und von den Klägern auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden ist, sich bei der Besprechung am 13* Dezember 1961 über die Forderungen der Behörden sehr erregt gezeigt und behauptet, die Anlage werde seit etwa 15 Monaten mit behördlicher Genehmigung betrieben. der Besprechung an 13* Dezember 1961 bekannt gewesen, daß die Kläger ihnen das Fehlen der Genehmigung bewußt verschwiegen hätten. Bei dieser Sachlage kann in dem Einverständnis der Beklagten, der Kläger zu 1) solle die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durchführen lassen, kein Verzicht auf ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB und damit auch keine Bestätigung nach § 144 BGB gesehen werden. Auf die Revision war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 565 ZPO § 123 BGB § 9 ZPO
BGBvertragenBerufungsgerichtAnfechtungGenehmigungArbeitarglistigKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

K
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 1
URTEIL
Verkündet am
26* Oktober 1966, Wüst,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	des Herbert 0
2.	der Frau Irmingard 0 beide in Z
A®v/eg
 Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Freiherr von
1. Wolfgang
2.
Frau Ruth beide in M
*
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr.
2
/
Der lb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundeorichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1b Zivilsenat -vom 14. Juli 1964 aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der
II.	Zivilkammer des Landgerichts in Mannheim vom 14. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 14. November 1961 verkauften die Kläger an die Beklagten ihre Wäsehereianlage in B^flH^^utraße zu dem Preise von DM 72.500,— bei einer Baranzahlung von DM 31 .500,-—. Durch einen weiteren Vertrag vom selben Tage vereinbarten die Parteien, daß die Kläger an stelle der Anzahlung eine von den Beklagten gekaufte Hemdcnpreßanlage übernehmen sollten. In einem dritten Vertrag ebenfalls vom 14. November 1961 wurden weitere Bestimmungen der Geschäftsübernahme und einer Zusammeiiarbeit in der Folgezeit getroffen.
 
Der Wäschereibetrieb, der von dem ehemaligen Hausbesitzer Preugschat eingerichtet und mit Gas betrieben worden war, war von den Klägern aus Gründen der Rentabilität auf Dampfbetrieb umgestellt worden. Dazu war die Aufstellung eines Hochdruckdampfkessels notwendig, dessen Betrieb vom Gewerbeaufaichtsamt genehmigt werden mußte. Obwohl die Kläger mit dem Hauseigentümer und durch dessen Architekten einen entsprechenden Antrag. gestellt hatten, hatten sie bis zu dem 14. November 1961 keine Genehmigungsurkunde erhalten, gleichwohl aber den Kessel seit Ende I960 in Betrieb genommen. Nachdem die Beklagten am 1. Dezember 1961 die Wäscherei übernommen hatten, teilte ihnen der Revisionsbeamte des Gev/erbeaufsichtsamtes	der	vom Inhaberwechsel
 der Wäscherei noch nichts wußte, mit, daß die Dampfkesselanlage verplombt, also außer Betrieb gesetzt werden müßte.
Am 13. Dezember 1961 besichtigten der Sachbearbeiter des Bauaufsichtsamtes H|whvp, die Anlage. In einer anschließenden Besprechung, an der außer	und	die	Beklagten	und	der Kläger
 zu 1) teilnahmen, bezeichnete Berger die wesentlichen Mängel der Anlage, deren Behebung Voraussetzung der Erteilung der bau- und gewerberechtlichen Genehmigung sei. Nachdem der Kläger zu 1) mit Einverständnis der Beklagten sich bereit erklärt hatte, die notwendigen Umbauarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen, sah man von der Verplombung des Kessels ab.
Anfang Januar 1962 erhielten die Beklagten ein 'Schreiben des Technischen überwachungevereins vom 3* Januar 1962, worin noch weitere Unterlagen zur Vervollständigung der von den Klägern eingereichten Unterlagen verlangt wurden, und gleichzeitig ein Kostenvoranschlag
 
für zusätzliche Sicherheits- und Warneinrichtungen mitgesandt wurde. In dem Schreiben war darauf hingewiesen, daß der Kessel erst nach Aushändigung der Genehmigung«-urkunde in Betrieb genommen werden dürfe. Dieses Schreiben nahmen die Beklagten zu dem Anlaß, um mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 12. Januar 1962 die Verträge vom 14. November 1961 wegen arglistiger:; Täuschung anzufechten und zu erklären, daß sie am 13. Januar 1962 die gesamten Räume verlassen würden, die ab Montag, dem 15. Januar 1962 den Klägern wieder zur Verfügung stünden. Gleichzeitig benachrichtigten die Beklagten das Gewerbeaufsichtsamt von ihrer Anfechtung; dieses plombierte daraufhin am 15. Januar 1962 die Kesselanlage.
In der Folgezeit wurde die Wäscherei von den Klägern nicht mehr betrieben, vielmehr begannen die Vorbehaltsund Sicherungseigentümer mit der Verwertung der Anlage.
Das Anfechtungsschreiben vom 12. Januar 1962 ließen die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten unter dem 19. Januar 1962 widersprechend beantworten, wobei die Beklagten zur Vertragserfüllung aufgefordert wurden.
Mit einem weiteren Schreiben vom H. Februar 1962 forderten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten die Beklagten unter Fristsetzung zu dem 22. Februar 1962 erneut zur Vertragserfüllung auf und drohten gleichzeitig Schadenoersatzansprüche an.
Die Kläger haben vorgetragen, die Anfechtung der Beklagten entbehre jeder Grundlage, da sie diese nicht arglistig getäuscht hätten. Ihnen sei nicht bewußt gewesen, daß noch eine Genehmigungsurkunde fehle. Sie hätten den Betrieb seit Oktober 'i960 ohne jede Beanstandung mit Dampf geführt. Sie hätten zwar Formulare unterzeichnet, aber nicht gewußt, daß ihnen noch eine Genehmigungsurkunde für den Kessel zugehen müsse.
 
Von der Beanstandung seitens der in Frage kommenden Behörden hätten sie erstmals in der Besprechung vom 13. Dezember 1961 etwas gehört. Da sie sich in dieser Besprechung bereit erklärt hätten, auf ihre Kosten die notwendigen Umbauten vornehmen zu lassen, hätten die Beklagten jedes Anfechtungsrecht verloren.
Die Kläger haben beantragt,
 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Nichterfüllung des Kaufvertrags vom 14.
November 1961 über folgende Vifäschereimaschinen entstanden ist:
(es folgen im einzelnen bezeichnete Maschinen)
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, sie seien von den Klägern arglistig getäuscht worden; diese hätten bei Vertragsabschluß nicht nur das Fehlen der erforderlichen Genehmigungsurkunde, sondern auch die wesentlichen Beanstandungen und noch zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung gekannt.
Auch durch die Erklärung der Kläger am 13. Dezember 1961, sie wollten auf ihre Kosten die noch notwendigen Arbeiten vornehmen lassen, um die Voraussetzungen für die Genehmigung der Dampfkesselanlage zu schaffen, sei ihre Anfechtung nicht hinfällig geworden*

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Das Landgericht hat die Klage angewiesen.
Auf die Berufur&g hat das Oberiondesgericht wie folgt erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Klägern zur Hälfte den Schaden zu ersetzen, der diesen durch die Nichterfüllung des
 Kaufvertrages vom 14. November 1961 über folgende
/
Wäschereimasehinen entstanden *fst:
(es folgt eine Aufstellung der Maschinen)
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus dem zweiten Rechtszug weiter, die Berufung der Kläger in vollen Umfange zurückzuweisen. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die Beklagten seien bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14. November 1961 zwar arglistig von den Klägern getäuscht worden, sie hätten aber bei der Besprechung am 13. Dezember 1961 auf ihr Anfechtungsrecht verzichtet. Die von den Beklagten am 12. Januar 1962 erklärte Anfechtung sei daher unwirksam gewesen. 2u Unrecht hätten die Beklagten das Geschäft aufgegeben und dadurch die Verplombung der Kesselanlage durch die Behörde verursacht. Demgemäß sei die Durchführung des Kaufvertrags aus Umständen unmöglich geworden, die die Beklagten zu vertreten hätten. Nach § 325 BGB könnten die Kläger daher "Öen Schaden ersetzt verlangen, der ihnen durch die Nichterfüllung des Kauf-
Vertrages entstanden sei. Die Kläger müßten jedoch nach § 254 BGB die Hälfte des Schadens seihst tragen.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Kläger hätten bei Abschluß des Kaufvertrages vom 14. November 1961 gewußt, daß die von ihnen selbst beantragte Genehmigung für die Dampfkesselanlage noch nicht erteilt gewesen sei und daß insoweit noch Hindernisse hätten beseitigt werden müssen. Die Kläger 3eien auch verpflichtet gewesen, die Beklagten darüber aufzuklären. Denn es habe sich um Umstände gehandelt, die den Entschluß der Beklagten zu dem Kauf maßgeblich hätten beeinflussen können.
Es habe sich um ein nicht unbedeutendes Objekt gehandelt, bei dem die Beklagten für ihre Verhältnisse erkennbar hohe Verpflichtungen eingegangen seien, die nur bei einen reibungslosen Ablauf des Geschäfts für sie tragbar gewesen seien; überdies hätten sich die Parteien 'ine einem weiteren Vertrag verpflichtet, fortdauernd zusammenzu-arbeiten. Hach alledem hätten die Kläger die Beklagten arglistig getäuscht.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts begegnen keinen rechtlichen Bedenken; sie werden auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
1. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben vortragen lassen, das Berufungsgericht habe angenommen, die arglistige Täuschung der Kläger liege in wesentlichen nur in dem Verschweigen der fehlenden Genehmigung, bei den der Genehmigung entgegenstehenden ‘’Hindernissen1 11 (BU 8) handle es sich nur um kleinere und nebensächliche Mängel, die für sieh allein nicht zur Bejahung einer arglistigen Täuschung geführt haben würden, kann dem nicht gefolgt werden.
Aus de2i weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts
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ergibt sieh zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht auch angenommen hat, den Klägern sei bekannt gewesen, daß vor der Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht bloß unex’hebliche Arbeiten durchzuführen seien, und demgemäß das Schweigen der Kläger auch insoweit als arglistige Täuschung angesehen hat. Bas Berufungsgericht geht zu Gunsten der Kläger lediglich davon aus, daß diese erst in der Besprechung vom 13* Bezember 1961 erfuhren, es seien noch Arbeiten in beträchtlichem Umfang erforderlich, daß die Kläger demnach bis dahin den genauen Umfang der Arbeiten und die volle Hohe der Kosten noch nicht kannten.
2. Es stehe ferner fest, so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß bis zur Besprechung am 13. Bezember 1961 mit den Herren	und	von den Bauämtern
 die Beklagten von dieser Täuschung Kenntnis erlangt und erfahren hätten, daß in erheblichem Maße Bauarbeiten usw. erforderlich seien. Andererseits müsse den Klägern zugute gehalten werden, daß auch sie erst bei dieser Besprechung darüber unterrichtet worden seien, daß zur Erlangung der Bampfkesselgenehmigung noch Arbeiten in beträchtlichem Umfang durqhgeführt werden mußten. vVenn die Beklagten bei dieser Sachlage sich am 13. Bezember 1961 dazu entschlossen hätten, den Vertrag mit den Klägern fortzusetzen und diesen die Durchführung der zu erwartenden Arbeiten zu überlassen, obwohl sie arglistig getäuscht worden seien, dann hätten sie am 12. Januar 1962 kein Recht mehr gehabt, den Kaufvertrag anzufechten. In ihrem am 13. Bezember J961 abgegebenen Einverständnis liege nämlich gleichzeitig ein Verzicht auf die Anfechtung* Zu diesem Verzicht seien sie auch nicht etwa durch eine neue Täuschungshandlung der Kläger veranlaßt worden, da diesen nicht nachzuweisen sei, daß sie den genauen Umfang der erforderlichen Arbeiten und der Kosten gekannt hätten. Es könne den Klagern
 
nicht widerlegt werden, daß sie die Arbeiten kostensparend hätten durchführen können; e3 sei auch nicht erwiesen, daß die Kläger etwa wegen zerrütteter Vermögensverhältnisse die erforderlichen Mittel nicht hätten aufbringen können.
III.	Diese Ausführungen halten, worauf die Revision mit Recht hinweist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 BGB enthält einen Verzicht des Anfechtungsberechtigten auf sein Anfechtungsrecht. Sin solcher Verzicht ist nur anzunehmen, wenn aus dem Verhalten eines Berechtigten unzweideutig hervorgeht, daß er einen ihm bekannten Anfechtungsgrund, der ihn zur Anfechtung berechtigen würde, nicht geltend machen will.
Die Bestätigung erfordert somit notwendig, daß der Bestätigende sein Anfechtungsrecht kennt oder zu dem mindesten doch aus der Vorstellung heraus handelt, es könne ihm ein solches Recht zustehen (RGZ 68, 598;
 69, 411; 128, 116; RGRK BGB 11. Aufl. Anm. 3 zu § 144).
Für einen solchen Verzicht in Kenntnis der Anfechtungsmöglichkeit obliegt dem Anfechtungsgegner die Darlegungsund Beweislast (RGZ 68, 401). Dieser Beweispflicht wird der Anfechtungsgegner hei dem Anfechtungsgrunde der arglistigen Täuschung in der Regel mit dem Nachweis genügen, daß der Anfechtungsberechtigte in der Zeit, als er das Verhalten entfaltete, in dem die Bestätigung gefunden wird, von den die Anfechtung be^-gründenden Tatsachen Kenntnis hatte (RGZ 68, 401).
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2. Diesen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht hei seiner rechtlichen Beurteilung nicht beachtet. Wenn das Berufungsgericht ausführt, die Beklagten hätten hiß zu der Besprechung am 13* Dezember 1961 "von dieser Täuschung" (nämlich dem Pehlen der Genehmigung für den Dampfkessel und dem Erfordernis gewisser Arbeiten) Kenntnis gehabt; "trotzdem sie arglistig getäuscht worden waren", hätten sie sich entschlossen, den Vertrag fortzusetzen, so ist daraus auch im Zusammenhang mit den weiteren Erwägungen nicht ersichtlich, ob das Berufungsgericht die nach § 144 BGB erforderlichen Voraussetzungen gesehen hat, wonach für die Annahme eines Verzichtäb auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht genügt, daß ein Vertragspartner in Kenntnis der objektiven Mängel die ihn bei Vertragsabschluß verborgen geblieben sind, einen Vertrag bestätigt, vielmehr v/eiterhin erforderlich ist, daß der Anfechtungsberechtigte in diesem Zeitpunkt auch den subjektiven Tatbestand der arglistigen Täuschung auf seiten des Anfechtungsgegners gekannt hat. Die Urteilsgründe geben aber keinen Anhalt, auf welche unstreitigen oder als bewiesen angesehenen Umstände das Berufungsgericht seine rechtliche Beurteilung stützt, soweit dio Kenntnis einer arglistigen Täuschung durch die Kläger in Präge steht.
Schon aus diesem Grund kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Einer Zurückverweisung anddas Berufungsgericht bedarf es nicht, da das Revisionsgericht aufgrund des festgestelltcn Sachverhalts und des Parteivorbringens in der Lage ist, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Sine Prüfung des festgestellten Sachverhalts
 sowie des sonstigen Vortrags der Parteien ergibt keinen Anhalt, daß den Beklagten der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung am 13* Dezember 1961 bekannt war und daß sie zu diesem Zeitpunkt auch nur mit der Möglichkeit rechneten, die Kläger hätten ihnen vorsätzlich das Pehlen der Genehmigung zu dem Betrieb des Dampfkessels und das Erfordernis noch vorher durchzuführender Arbeiten verschwiegen. Den Beklagten wurde zwar bei der Besprechung am 13. Dezember 1961 von den Vertretern des Gewerbe- und des Bauaufsichtsamtes eröffnet, es fehle noch an der erforderlichen Genehmigung des Dampfkessels und vor Erteilung dieser Genehmigung sei die Durchführung bestimmter Arbeiten notwendig. Aus dieser Mitteilung brauchten, wie im folgenden näher darzulegen sein wird, die Beklagten jedoch nicht zu schließen, den Klägern sei das Erfordernis der Genehmigung bereits bei Abschluß der Verträge vom 14. November 1961 bekannt gewesen, und möglicherweise stehe ihnen deshalb ein sAnfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung zu. Denn die Kläger selbst haben bis zur Schlußverhandlung in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt, von dem Erfordernis einer Genehmigung gewußt zu haben. Das Berufungsgericht war daher genötigt, durch eine Würdigung der erhobenen Beweise die Kenntnis der Kläger von dem Erfordernis der Genehmigung und von den dafür wiederum erforderlichen Bauarbeiten festzustellen. Der Kläger zu 1) hat, wie dies im Urteil des Landgerichts als unstreitig festgestellt und von den Klägern auch in der Berufungsinstanz nicht bestritten worden ist, sich bei der Besprechung am 13* Dezember 1961 über die Forderungen der Behörden sehr erregt gezeigt und behauptet, die Anlage werde seit etwa 15 Monaten mit behördlicher Genehmigung betrieben. Alle diese Umstände enthalten keinen Hinweis, den Beklagten sei im Zeitpunkt
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der Besprechung an 13* Dezember 1961 bekannt gewesen, daß die Kläger ihnen das Fehlen der Genehmigung bewußt verschwiegen hätten. Angesichts des Verhaltens des Klägers zu 1) bei der Besprechung vom 13* Dezember 1961 kennten sie sogar davon ausgehen, von den Behöi’den werde ein nicht gerechtfertigtes Ansinnen an den Kläger zu 1) und an sie gestellt.
Bei dieser Sachlage kann in dem Einverständnis der Beklagten, der Kläger zu 1) solle die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durchführen lassen, kein Verzicht auf ein Anfechtungsrecht aus § 123 BGB und damit auch keine Bestätigung nach § 144 BGB gesehen werden.
IV.	Die Beklagten haben demnach die Verträge vom 14. November 1961 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Die Verträge sind daher als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB).
Den Klägern stehen Ansprüche nach den §§ 323 ff BGB nicht zu. Sonstige Grundlagen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat nach alledem die Klage zu recht abgewiesen.
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Auf die Revision war daher das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9’1 ZPO.
Krüge r-N i e1and	Pehle	Sprenkmann
 Simon
Alff