* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ZR 108/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 108/63

Kann der Hotelgast nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Zuschnitt des Hotels sowie nach dem Auftreten und den Erklärungen des Personals, darauf vertrauen;, daß das von einem Hotelangestcllten ausgehende Angebot, den Kraftwagen des Gastes in die Garage zu bringen, dem Willen der Hotclleitung entspricht, so haftet der Gastwirt aus dem Beherbergungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB auch für die Schäden, die an dem Kraftfahrzeug auf Grund einer Schwarzfahrt des Hotelangestellten entstehen Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel eigene Garagen besitzt oder ob es den Gästen Einstellplätze in einer fremden Garage zur Verfügung hält, mit der vertragliche Beziehungen bestehen und die das Hotel in die Organisation seines Betriebes eingebaut hato nicht gewußt, daß das Hotel keine hoteleigenen Garagen mehr besessen habe; ein "Kinstellschein'1 für die Zentralgaragen sei ihm weder von der Hotelleitung noch von B^m ausgehändigt worden0 Im übrigen habe die Beklagte sich der Zentralgaragen, mit denen sie in festen vertraglichen Beziehungen gestanden habe, zur Erfüllung der Behorber-gungsverträge mit den Hotelgästen bediente Der Umstand, daß BOB zu Diebstählen und unzulässigen Schwarzfahrten neige, sei dem Komplementär 3^ bekannt gewesen,, Io Bas Berufungsgericht hat für die Haftung der Beklagten nrehrere Anspruchsgrundlagen herangezogen und die Schadensersatzpflicht aus § 701 BGB, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB und wegen Verschuldens bei Abschluß des Beherbergungsvertrages bejahto Es hat in umfangreicher Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Pkw Opel-Kapitän der Klägerin im Sinne des § 701 Abs0 2 BGB als "eingebracht" zu gelten habe, da Barrel den Umständen nach als zur Entgegennahme des Kraftfahrzeugs bestellt anzusehen gewesen seio Bas Fahrzeug sei in dem Augenblick "eingebraehto Sache" geworden., bestimmt hätten« - Bezüglich der dritten Anspruchsgrundlage (Verschulden bei Abschluß dos Beherbergungsvertrages) führt das Berufungsgericht auss es habe im Rahmen des Beherbergungsvertrages zu den Pflichten des Hotelbesitzers bzw« seines Personals gehört, darüber aufzuklären, daß hotoleigene Garagen nicht vorhanden seien und deshalb die Notwendigkeit bestehe, den Wagen über eine verkehrsreiche Straße und eine Kreuzung in eine fremde Garage zu bringen« Hätte B^|B den Geschäftsführer hierüber pflichtgemäß auf- IIo Io Per geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach bereits dann gerechtfertigt, wenn sich seine Begründetheit nur aus einer Anspruchsgrundlage ergibt« Da sich das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Beklagte wegen positiver Verletzung des mit abge- schlossenen Beherbergungsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet ist und daß sie sich das Verschulden ihres Angestellten B{^^ gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen muß, kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgerichl die anderen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen mit Recht bejaht hat« Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob nicht da3 Kraftfahrzeug der Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen bereits dadurch zur "ein-gebrachten Sache1' im Sinne des § 70? 2o Bor erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15° November 1963 (LM Nr» 2 zu § 701 BGB) dargelegt, daß im Rahmen eines Beherbergungsvertrages den Gastwirt auch Verwahrungspflichten oder Pflichten aus Bienst- und Werkvertrag treffen können und daß auch ein Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und gegebenenfalls ein vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Erfüllung dieser Arbeit gegeben sein kann, und zwar auch dann, wenn die Unterstellung des Kraftwagens in einer Garage erfolgt, die nur über eine öffentliche Straße erreicht worden kann» Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht im vorliegenden Ball das Verhalten der Beklagten und ihres Personals sowie die gesamten Umstände dahingehend gewürdigt, daß die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer die Verpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag traf, für die Unterbringung des Kraftwagens und für eine sichere Überführung in die Zentralgaragen zu sorgen„ Soweit die Revision beanstandet«, daß das Berufungsgericht nicht auf den persönlichen Eindruck SpJBM hätte abstellen dürfen* da es bei der Endentscheidung in anderer Besetzung getagt habe2 wird diese Revisionsrüge offenbar aus der Bemerkung des Berufungsurteils abgeleitet, daß sich das Berufungsgericht von der Glaubwürdigkeit des aucl1 bei seiner Anhörung als Partei selbst habe überzeugen können» Zwar ist der Revision im Ausgangspunkt zu folgens da es^ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei der BeweisWürdigung von Zeugenaussagen - verfahrenswidrig ist, wenn sich der Tatrichter für die Glaubwürdigkeit auf einen persönlichen Eindruck beruft, den der Spruchkörper in anderer Besetzung als bei der Endentscheidung gewonnen hat (Urteil vom 22» Mai 1962 - IV ZR 265/61 - So 5 ff} vgl» auch BGH GRUR 1963o 44'2 444 rechte Spalte unten)» Von einem derartigen Veri-ahrensfchler kann aber im vorliegenden Pall nicht ausgegangen werden» 4o Die tatrichterliche Überzeugung des Berufungsgerichts über den Inhalt des Gesprächs zwischen und anläßlich des Empfangs am 8«, Januar 1961 kann umso weniger als rechtsirrig in Frage gestellt werden, als sie auch durch die Umstände gestützt wird, die das Berufungsgericht für seine Feststellung herangezogen hat, daß die Zentralgaragen in die Organisation des Hotolbc-triebs eingebaut gev/esen seien* Insoweit hat das Berufungsgericht auf folgende«, teils unbestrittenen, teils nach seiner Überzeugung bewiesenen Behauptungen der Klägerin abgestellt» Die Zusammenarbeit zwischen den Zentralgaragen und dem Hotel der Beklagten habe sich so abgespielt, daß ein Block mit 50 Einstellscheinen für 60 DM (1 Schein - 1,20 DM) erstmals am 20 Juni 1959 an das Hotel ausgegeben worden und von dem jeweiligen Hausburschen verwahrt worden sei«, Das Berufungsgericht verweist ferner auf den zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen am 13« Januar I960 abgeschlossenen Garagenmietvertrag über etwa zehn Standplätze zur täglichen Unterstellung, läßt es aber dahin-gestellt., ob es sich bei diesem Vertrag - entsprechend den Behauptungen der Beklagten - nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe, der ausschließlich dem Zweck gedient habe, eine von der Stadt anläßlich des Er- weiterungsbaues gemachte Auflage zu erfüllen« Jedenfalls habe eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen bestanden« ähnlich wie sie in dem Garagenmietvertrag vorgesehen gev/esen seio Angesichts dieser Feststellungen insbesondere derjenigen, daß B(^^ in seiner Eigenschaft als Hotclange-stellter mit der Unterbringung der Gästewagen betraut war und selbst häufig Gästewagen in die Zentralgaragen brachte und von dort holte und daß die Beklagte einen Garagenschlüssel besitzt, läßt es keinen Rechtsfehler erkennen«, wenn da3 Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Gesprächs zwischen und für erwiesen erachtete, und zwar ausschließlich aus sachlichen Gründen«, nämlich deshalb«, weil diese angeführten Umstände die innere Wahrscheinlichkeit der Sachdarstellung der Klägerin verstärkenc Autogarago« Räume für Ausstellungen, Konferenzen und Festlichkeiten" zur Verfügung zu halten0 Allein schon aus dieser Ankündigung ergibt sich«, daß die Beklagte nicht etwa«, wie sie behauptet«, ihre Hotelgäste nur unverbindlich und aus Gefälligkeit auf die Möglichkeit hat hinweisen lassen, ihre Wagen in einer in der Nähe befindlichen fremden Garage unterzustellen« Paran ändert sich auch nichts durch die im Hoteleingang angebrachte Tafel, auf der den Gästen "eine sichere Übernachtung, ein Auftanken mit Shell und eine vorbildliche Pflege in den Zentral-garagon" empfohlen wird« Biesem Hinweis ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls ausgeführt hat, nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Unterbringung der Kraftwagen nicht Bestandteil des Beherbergungsvertrages, sondern ausschließlich Gegenstand eines zwischen den Zentralgaragen und dem Gast abzuschließenden Verwahrungsvertrages sein solleo 60 Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Geschäftsführer aus dem Beherbergungsvertrag ein Anspruch auf Unterbringung seines Kraftwagens in den Zentralgaragon zustand und daß er darauf vertrauen durfte, daß als Angestellter des Hotels bfci der Überführung des Kraftfahrzeugs in die Zentralgaragen das Fahrzeug pfleglich behandeln würde; dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz in jedem Fall rechtlich zutreffend ist, wonach die Verbringung des Kraftfahrzeugs an den dafür bestimmten Ort und der Schutz vor unbefugter Inbetriebsetzung allein schon deshalb Vertragspflicht des Gastwirts wird, weil der Portier des Hotels sicli die üchlüssel des Kraftfahr- wagen in die Zentralgaragen befaßte» Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel R^ eigene Garagen besaß oder ob es seine vertragliche Verpflichtung, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgen, dadurch erfüllte, daß es den Hotelgästen fremde Einstellplätze zur Verfügung stellteo Ist, wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier* Würdigung der festgestellten Tatsachen angenommen hat, eine fremde Garage jedenfalls in dem Sinne in die Organisation de3 Hotelbetriebs eingebaut, daß aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hotel und dem Garagenbetrieb Kinstellplätzc für die Hotelgäste reserviert worden, so kann der Gast, wenn ihm von einem Hotol-angestellten, den er nach den gesamten Begleitumständen hierfür als zuständig ansehen muß, die Überführung des Kraftwagens angeboten wird., ebenso darauf vertrauen, daß der Wagen sicher überführt wird, als wenn das Fahrzeug in hoteleigene Garagen verbracht wirdo Entscheidend ist allein, ob für den Hotelgast der Eindruck entsteht, daß dor Angestellte, der ihm die Überführung des Kraftwagens in die Garage anbietet, •sich mit dem Willen der Hotelleitung mit der Unterbringung der Gästewagen befaßt0 Baß dieser Eindruck im vorliegenden Fall für entstanden war und er mithin darauf vertrauen konnte, daß der Wagen im Rahmen des Beherbergungsvertrages ordnungsgemäß überführt würde, ergibt sich aus den dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts• 7o Bas Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten des B^^ ohne nähere Begründung» Bio Revision beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, daß B^^ nicht als Erfüllungsgehilfe gerade bei Schwarzfahrten bestellt worden sei» Ber Revision ist zuzugeben, daß nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB nicht haftet, wenn sein Erfüllungsgehilfe nicht 11 in Erfüllung" der Vertragspflicht, sondern nur bei deren Gelegenheit handelt (vgl» Staudinger-Werner 10o/l1» Auflo Rdnr» 52 ~ff zu § 278 BGB; aM Socrgel-Siebert Rdnrl 5 zu § 278 BGB)» Babei kann allerdings der Umstand allein, daß dor Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, noch nicht dazu führen» daß die Haftung aus § 278 BGB entfällt» Ber Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 31, 358, 366 hierzu aus- also auch die Verhinderung unbefugter Schwarzfahrten» Der Pall liegt nicht anders, als wenn die Hotelangcstcllten anderweit unerlaubte Handlungen, ZoB» Diebstähle, an solchen Sachen begehen, auf deren Betreuung sich die vertraglichen Pflichten des Gastwirts beziehen« Nach allem haftet die Beklagte gemäß § 278 BGB für die in Erfüllung des Beherbergungsvortrages begangene unerlaubte Handlung ihres Angestellte Barra und den daraus entstandenen Schaden„ lässigkeit B^Bs zu zweifelnp nachdem er ihn gefragt habe, ob er einen Führerschein besitze» Eine weitergehende Frage, ob B^^ auch befugt sei, die Gästewagen in die Garage zu fahren, kam nach den Umständen für nicht in Betracht, da sie von einem redlichen Hotelangestellten, der zuvor die Überführung des Wagens angeboten hatte, als unangemessen, wenn nicht beleidigend hätte empfunden werden müssen» Der Hinweis der Revision darauf, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt habe, hatte B^H^l

Zitierte Normen: § 701 BGB § 448 ZPO § 278 BGB § 549 ZPO § 701 BG
BGBWagenHotelBerufungsgerichtZentralgaragenGarageUmstandKlägerin

Volltext der Entscheidung

/
/
Nachschlagewerk:	ja
-Amtliche Sammlung: nein
BGB §§ 70lj. 278
Kann der Hotelgast nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Zuschnitt des Hotels sowie nach dem Auftreten und den Erklärungen des Personals, darauf vertrauen;, daß das von einem Hotelangestcllten ausgehende Angebot, den Kraftwagen des Gastes in die Garage zu bringen, dem Willen der Hotclleitung entspricht, so haftet der Gastwirt aus dem Beherbergungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB auch für die Schäden, die an dem Kraftfahrzeug auf Grund einer Schwarzfahrt des Hotelangestellten entstehen Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel eigene Garagen besitzt oder ob es den Gästen Einstellplätze in einer fremden Garage zur Verfügung hält, mit der vertragliche Beziehungen bestehen und die das Hotel in die Organisation seines Betriebes eingebaut hato
BGH, Urt.Vo 7o Mai 1965	-	Ib ZR 108/63 OLG Bamberg
LG Schweinfurt
BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 108/63	URTEIL	Verkündet am
7. Mai 1965 Wüst,
 Justizhauptcokret als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
'4
; o
2.ö
der Firma Am P
KG
Hotel Ri
 des Ullrich B H^B^Bstraße
SB K

Beklagten und zu '!) Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu i):
Rechtsanwalt Pro
 gegen
die Firma ihre Geschäftsführer August
 vertreten durch 3 Kaufmann, Bj
 vpd Rudolf Konrad	Kaufmann,
 Klägerin und Revisionsbcklagte - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Mai ^965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nioland und der Bundesrichter Jungbluth-, Pehle? Dr<> Sprei^kmann und Dr0 Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgorichts Bamberg vom 27o Juni '1963 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewieseno
T3 ~	4-	~
» KJii	Oö
V/Cgön
 Tatbestand:
Der Geschäftsführer SfHHI Jor Klägerin kam in den Abendstunden des 8» Januar 1961 anläßlich einer Geschäfts-roisc nach	wo	er	in dem Hotel m abstieg e
ii •’
In diesem Hotel, welches von der Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagte) betrieben wird, arbeitete seit dem 11o Oktober I960 der damals 22-jährigo Beklagte zu 2)
(im folgenden:	a^-e Hotelbursche0	Her	den
 von ihm benutzten., im Eigentum der Klägerin stehenden Pkw Opel-Kapitän vor dem Hotel abgestellt hattef9 meldete sich bei	der	ihm die Zimmerschlüssel aushändigte,
 ihm beim Ausladen des Gepäcks half und ihm das bestellte Zimmer zeigte« SflHB übergab daraufhin	die	Schlüssel
 seines Wagons, damit er ihn in die Garage fahre„ Das Hotel
 
R^P besaß bis zu dem Jahre ?959 hoteleigene Garagen auf einem Grundstück hinter dem Hotelgcbäudo* Anläßlich eines Erweiterungsbaues wurden diese Garagen beseitigt; seit Mai ^959 wurden die Kraftfahrzeuge der Hotelgäste in den "Zentralgaragcn" untergestellt? die etwa 100 m vom Hotel entfernt sind und nur über eine öffentliche Straße erreicht .werden können* Hie Kosten für die Unterstellung wurden zwischen dem Hotel (nach den Behauptungen der Beklagten zwischen dem Hotclburschen persönlich) und der Eigentümerin der Zentralgaragen derart verrechnet? daß die Hotelverwaltung bzw* der Hotelbursehe von den Zentralgaragon Blocks mit sogenannten Einstcll-scheinen kaufte' und den Hotelgästen sodann die Einstellscheine einzeln zu dem Preise von 1 ? 50 HM aushändigto* -Barra? der sich im Besitz eines Führerscheins der Klasse III befand., brachte den Wagen der Klägerin nicht in die Zentralgaragen, sondern benutzte ihn zu einer Schwarzfahrt* Er geriet dabei ins Schleudern und verursachte einen Unfall? bei dem der Pkw der Klägerin erheblich beschädigt wurde* B^^, der wegen unbefugter Kraftfahr-zeugbenutzungj Fahrens ohne Führerschein? Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen mehrerer Diebstähle und eines versuchten schweren Raubes vorbestraft war und sich in Fürsorgeerziehung befunden hatte, wurde aufgrund des Unfalls vom 8* Januar 1961 erneut wegen unbefugter Kraftfahrzeugbenutzung in Tateinheit mit vier rechtlich zusammentreffenden Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt *
Die Klägerin hat die Beklagte und	auf	Schadens-
ersatz in Höhe von 8 584980 III nebst 4 $ Zinsen seit Klagoerhebung in Anspruch genommen* Gegen die Beklagte stützt sie ihren Anspruch« den ihr Geschäftsführer	an	sie
 
abgetreten hat, u.a. auf § 701 BGB und auf positive Vertragsverletzung; sie hat hierzu vorgetragen:
Der Platz, auf dem ihr Geschäftsführer den Pkw vor dem Hotel abgeotellt habe, sei durch hölzerne Stangen und Schilder als Parkplatz für Hotelgäste gekennzeichnet gewesene B^^, der'nicht nur die Punktionen eines Hotelburschen, sondern auch -die eines Portiers versehen habe, habe sich S^^p gegenüber ausdrücklich erboten, den Pkw in die Garage zu fahren, wobei er bemerkt habe, daß er noch andere Wagen in die Garage bringen müsse0 B^p^sei auch von dem Komplementär Sfp der Beklagten ermächtigt gewesen, die Kraftwagen der Hotelgäste in die Zentralgaragen zu bringen, jedenfalls habe er diesen Anschein mit Duldung der Beklagten hervorgerufen0 Ihr, der Klägerin, Geschäftsführer 34^habe am 80 Januar 196! nicht gewußt, daß das Hotel keine hoteleigenen Garagen mehr besessen habe; ein "Kinstellschein'1 für die Zentralgaragen sei ihm weder von der Hotelleitung noch von B^m ausgehändigt worden0 Im übrigen habe die Beklagte sich der Zentralgaragen, mit denen sie in festen vertraglichen Beziehungen gestanden habe, zur Erfüllung der Behorber-gungsverträge mit den Hotelgästen bediente Der Umstand, daß BOB zu Diebstählen und unzulässigen Schwarzfahrten neige, sei dem Komplementär 3^ bekannt gewesen,,
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und’ erwidert i
SU habe den Pkw auf offener Straße abgestellto Ein früher vorhandenes Hinweisschild "Parkplatz für Hotelgäste" sowie die zur Abgrenzung dienenden Stangen und Böcke seien schon vor dem Unfalltage entfernt worden„
Es sei	gewesen,	der	seinerseits	B|^§ dazu aufge-
fordert habe, den Wagen in die Garage zu bringeno Diesem,
*- 5
der nur zu untergeordneten Tätigkeiten eingestellt v^orden sein sei es ausdrücklich verboten gewesen„ Kraftwagen von Hotelgästen in die Zentralgaragen zu fahreno Wenn er es gleichwohl getan habe5 so sei das jedenfalls ihremmKomplementär nicht bekannt gewesene SfKpr, der bis 1959 in SdHMB gewohnt habe,, habe gewußt5 daß hotoloigeno Garagen nicht mehr vorhanden gewesen seien; er sei hierauf ausdrücklich durch Bp^p und den Kellner Wp|^ hingewiesen worden und habe dies jedenfalls aufgrund des "Einstellschcins" und durch eine im Hoteleingang deutlich angebrachte Tafel erkannt., auf welcher die Hotelgäste aufgefordert worden seien9 ihre Wagen in den Zentralgaragen unterzusteilen0 Mit der Eigentümerin dieser Garagen hätten im übrigen vertragliche Beziehungen überhaupt nicht bestanden9 vielmehr seien die Hotelgäste nur auf die Möglichkeit hingewiesen worden, ihrerseits mit den Zentralgaragen Verwahrungsvcrträge zu schließeno Aufgrund der guten Zeugnisse des Bp^p habe sie annehmen können., daß er zuverlässig seio In jedem Fall müsse sich die Klägerin ein erhebliches mitwirkendes Verschulden ihres Geschäftsführers anrechnen lassen»
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte und Bppp dem Grunde nach verurteilt» Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt9 die das Oberlandesgericht nach weiterer Bev/ei sauf nähme aurückgev/iosen hato Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten» mit der sie ihren Klagabv/cioungsantrag weiter verfolgte Die Klägerin bittet um Zurückv/eisung der Revision.,
Ent 3 che i dungsgründe^
Io Bas Berufungsgericht hat für die Haftung der Beklagten nrehrere Anspruchsgrundlagen herangezogen und die Schadensersatzpflicht aus § 701 BGB, aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB und wegen Verschuldens bei Abschluß des Beherbergungsvertrages bejahto Es hat in umfangreicher Würdigung der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Pkw Opel-Kapitän der Klägerin im Sinne des § 701 Abs0 2 BGB als "eingebracht" zu gelten habe, da Barrel den Umständen nach als zur Entgegennahme des Kraftfahrzeugs bestellt anzusehen gewesen seio Bas Fahrzeug sei in dem Augenblick "eingebraehto Sache" geworden., in welchem	dem	die	Autoschlüssel
 ausgehändigt habco - Bezüglich der zweiten Anspruchsgrund-lagc (positive Vertragsverletzung ioV0m0 § 278 BGB) führt das Berufungsgericht aus? es gehöre zu den vertraglichen Pflichten des Gastwirts, Kraftfahrzeuge der Gäste an den dafür bestimmten Ort zu bringen Und dafür Sorge zu tragen, daß sie vor unbefugter Inbetriebsetzung, Beschädigung oder Diebstahl geschützt werden, wenn der Portier des Hotels die Schlüssel des Kraftfahrzeugs entgegennehme und sich erbiete, das Fahrzeug in die Hotelgaragen zu schaffon0 Zwar habe die Beklagte über hoteleigene Garagen nicht verfügt. Die Beweisaufnahme, habe aber ergeben, daß die Beklagte unter Einschaltung ihres Personals den Gästen Einstellmöglichkeiten zur Verfügung gestellt und die Benutzung der Zentralgaragcn in die Organisation ihres Hotclbctriebes eingebaut habe0 Bas Verbringen des Kraftfahrzeugs in die Zentralgaragen nach Übernahme der Kraftfahrzeugschlüssel habe deshalb nicht außerhalb des Rahmens gelegen, den Gegenstand und Zweck des Beherbergungovertrages

bestimmt hätten« - Bezüglich der dritten Anspruchsgrundlage (Verschulden bei Abschluß dos Beherbergungsvertrages) führt das Berufungsgericht auss es habe im Rahmen des Beherbergungsvertrages zu den Pflichten des Hotelbesitzers bzw« seines Personals gehört, darüber aufzuklären, daß hotoleigene Garagen nicht vorhanden seien und deshalb die Notwendigkeit bestehe, den Wagen über eine verkehrsreiche Straße und eine Kreuzung in eine fremde Garage zu bringen« Hätte B^|B den Geschäftsführer	hierüber	pflichtgemäß	auf-
geklärt, so hätte dieser den Wagen nicht in fremde Hände gegeben, sondern selbst in die Zentralgaragcn gefahren« Abschließend verneint das Berufungsgericht ein mitv/ir-kenies Verschulden
IIo Io Per geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dem Grunde nach bereits dann gerechtfertigt, wenn sich seine Begründetheit nur aus einer Anspruchsgrundlage ergibt« Da sich das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Beklagte wegen positiver Verletzung des mit	abge-
schlossenen Beherbergungsvertrages zu dem Schadensersatz verpflichtet ist und daß sie sich das Verschulden ihres Angestellten B{^^ gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen muß, kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgerichl die anderen geltend gemachten Anspruchsgrundlagen mit Recht bejaht hat« Insbesondere kann unerörtert bleiben, ob nicht da3 Kraftfahrzeug der Klägerin unter den hier gegebenen besonderen Umständen bereits dadurch zur "ein-gebrachten Sache1' im Sinne des § 70? BGB geworden ist, daß	es vor dem Hotel abstellte und B^^^die
 Schlüssel übergab, um den Wagen in die Garage zu bringen«
8 -
2o Bor erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15° November 1963 (LM Nr» 2 zu § 701 BGB) dargelegt, daß im Rahmen eines Beherbergungsvertrages den Gastwirt auch Verwahrungspflichten oder Pflichten aus Bienst- und Werkvertrag treffen können und daß auch ein Anspruch des Gastes auf Zuführung seines Wagens und gegebenenfalls ein vertraglicher Ersatzanspruch wegen Verschuldens des Angestellten bei Erfüllung dieser Arbeit gegeben sein kann, und zwar auch dann, wenn die Unterstellung des Kraftwagens in einer Garage erfolgt, die nur über eine öffentliche Straße erreicht worden kann»
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht im vorliegenden Ball das Verhalten der Beklagten und ihres Personals sowie die gesamten Umstände dahingehend gewürdigt, daß die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer	die
 Verpflichtung aus dem Beherbergungsvertrag traf, für die Unterbringung des Kraftwagens und für eine sichere Überführung in die Zentralgaragen zu sorgen„
Bas Berufungsgericht hat insoweit - wenn auch im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 70"! BGB - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Bei dem Hotel R^| handle es sich um einen der bestrenommierten Beherbergungsbetriebe in	einer Industriestadt von 57 000
Einwohnerno Zwar habe das Hotel keinen eigenen Portior gehabt, wohl aber seien dessen Punktionen von Bf^l ausgeübt wordene Dieser habe mit dem Willen der Hotolleitung die Gäste empfangen und sei mithin befugt gewesen, Gäste aufzunehmeno Am Tage seiner Ankunft habe	den	BIHp,
 der ihn empfangen und ihn in sein Zimmer begleitet habe, gefragt, ob Garagen vorhanden seien, woraufhin Bf^^ dies
 err
ov
 Kraftfahrzeugschlitsscl anvertraut, nachdem er ■ zuvor noch
 gefragt habe, ob I
auch einen Führerschein besitze0
 
3o Die Revision erhebt gegenüber diesen Feststellungen,, soweit sie sich auf das Gespräch B^^p's mit
 am läge seiner Ankunft beziehen,, Verfahrensrügen0 Sie meint? das angefochtene Urteil habe zur Beweiswürdigung nicht die persönliche Anhörung Sp|^ps vor dem Berufungsgericht heranziehen dürfen-, weil diese Vernehmung lediglich zur Sachaufklärung erfolgt sei und deshalb bloßer Parteivortrag? nicht aber eine Partoivernchmung im Sinne des § 448 ZPO gewesen sei; darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht für die Glaubwürdigkeit S^^ps nicht auf den Eindruck berufen dürfen? den es bei seiner Anhörung als Partei gewonnen habe« Denn bei der Anhörung Sflls sei das Berufungsgericht anders besetzt gewesen als zur Zeit der Endentscheidung,,
Biese Revisionsrügen können jedoch nicht durchdringen, Bas Berufungsgericht hat seine tatrichterliche Überzeugung auf die Aussage des 3p|p im Strafverfahren? die dort unter Eid gemachte Aussage S^HPs au^ <3i° Aussagen beider ira vorliegenden Rechtsstreit gegründet„ Y/enn das Berufungsgericht auch - wie der Revision zuzugeben ist - in seinem Aufklärungsund Beweisbeschluß vom 20o September 7962 das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers	nur	zur
 Sachaufklärung angeordnet hatte und aus dem Vernehmungsprotokoll vom Dezember 1962 nicht hervorgehtP daß nachträg* lieh die Vernehmung S{ppp3 als Partei beschlossen worden ist? so war das Berufungsgericht gleichwohl nicht gehindert, die als Parteivortrag zu wertende Aussage des Sf|^B zUT Beweiswürdigung mit hcranzuzieheno Es entspricht allgemeine] Auffassung? daß es dem Patrichtor nicht verwehrt ist? die innere Wahrscheinlichkeit eines Parteivorbringens bei der Beweiswürdigung heranzuziehen und sogar eine Parteibohaup-tung ohne Beweisaufnahme für wahr zu halten (EGH LM Wr0 4 zu § 286 (B); RG HRR 1928	7651;	Baumbach-Lauterbach
ZPO 28„ Auflo Annu 2 A zu § 286 ZPO; Stein-Jonas-Schönke
 
/
ZPO “80. Auflo Anrn» III 1 zu § 286 ZPO)» Um so eher konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Pall den Parteivortrag	bei	seiner	persönlichen	Anhörung	für	die
 Beweiswürdigung heranziehen* nachdem es seine tatrichterliche Überzeugung in erster Linie auf die eidliche Bekundung	im	Strafverfahren	und	auf	die	Aussagen	Bp^^s
gestützt hatte«
Soweit die Revision beanstandet«, daß das Berufungsgericht nicht auf den persönlichen Eindruck SpJBM hätte abstellen dürfen* da es bei der Endentscheidung in anderer Besetzung getagt habe2 wird diese Revisionsrüge offenbar aus der Bemerkung des Berufungsurteils abgeleitet, daß sich das Berufungsgericht von der Glaubwürdigkeit des aucl1 bei seiner Anhörung als Partei selbst habe überzeugen können» Zwar ist der Revision im Ausgangspunkt zu folgens da es^ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - jedenfalls bei der BeweisWürdigung von Zeugenaussagen - verfahrenswidrig ist, wenn sich der Tatrichter für die Glaubwürdigkeit auf einen persönlichen Eindruck beruft, den der Spruchkörper in anderer Besetzung als bei der Endentscheidung gewonnen hat (Urteil vom 22» Mai 1962 - IV ZR 265/61 - So 5 ff} vgl» auch BGH GRUR 1963o 44'2 444 rechte Spalte unten)» Von einem derartigen Veri-ahrensfchler kann aber im vorliegenden Pall nicht ausgegangen werden»
Das Berufungsgericht hat nicht auf den "persönlichen Eindruck" Sp|^Bs abgestelltp sondern hat lediglich ausgeführt2 daß es sich bei seiner Anhörung als Partei von seiner Glaubwürdigkeit habe überzeugen können» Diese Überzeugung gründet sichp wie sich, deutlich aus dem folgenden Satz der Urteilsgründe ergibt, nicht auf den persönlichen Eindruck Sp^Bis, sondern auf den sachlichen Inhalt seiner Aussage und auf die innere Wahrscheinlichkeit%^seiner Darstellung» Der nachfolgende Satz "So schilderte er seinen Empfang auch in der Schadensmeldung an die Versicherung unmittelbar nach dem
*! n
Unfall" macht offensichtliche, daß das Berufungsgericht für die Glaubwürdigkeit	nicht	den	persönlichen
 Eindruck herangezogen hat«, sondern den Umstand, daß
 die entsprechende Sachdarstellung von Anfang an gegeben habe und bei ihr geblieben sei«
4o Die tatrichterliche Überzeugung des Berufungsgerichts über den Inhalt des Gesprächs zwischen und	anläßlich	des	Empfangs	am 8«, Januar 1961 kann
 umso weniger als rechtsirrig in Frage gestellt werden, als sie auch durch die Umstände gestützt wird, die das Berufungsgericht für seine Feststellung herangezogen hat, daß die Zentralgaragen in die Organisation des Hotolbc-triebs eingebaut gev/esen seien* Insoweit hat das Berufungsgericht auf folgende«, teils unbestrittenen, teils nach seiner Überzeugung bewiesenen Behauptungen der Klägerin abgestellt»
Die Zusammenarbeit zwischen den Zentralgaragen und dem Hotel der Beklagten habe sich so abgespielt, daß ein Block mit 50 Einstellscheinen für 60 DM (1 Schein - 1,20 DM) erstmals am 20 Juni 1959 an das Hotel ausgegeben worden und von dem jeweiligen Hausburschen verwahrt worden sei«,
Der Block habe sich auf einem Tisch im Hoteloingang befunden, wo auch die FremdenZettel gelegen hätten und ausgo-füllt worden seieno Der Hausbursche habe den Gästen, die ein Fahrzeug einstellen wollten, einen Einstellschein ausgehändigt und dafür 1,50 DM kassierte Bei Abwesenheit dos Hausburschen habe ein anderer Hotelangestellter den Schein ausgestellt und die 1,50 DM ih eine Kasse gelegt0 Wenn der Gast kein Kleingeld gehabt habe, sei der Betrag auf die Hotelrechnung gesetzt worden«, Sei ein Block verbraucht gewesen, so h^be der Hotelangestellte einen neuen Block bei dem Garagenverwälter geholt, habe dafür die 60 DM bezahlt und den Kest von ^5 DM (der sich bei 50 Einstell-
 scheinen aus der Differenz von 1«50 DM und 1,20 DM je Schein ergibt) behalten dürfen« Der Empfang der Einstellblocks sei gegenüber den Zentralgaragen von dem Hausburschen, dem Kellner oder auch von dem Komplementär oder einem seiner Familienangehörigen quittiert worden« Da die Zentralgaragcn täglich um 209oo Uhr geschlossen und an Sonn- und Feiertagen nur von 99oo bis 13?oo Uhr geöffnet gewesen seien? habe das Hotel einen Garagenschlüssel erhalten und verwahrt« Seien die Zentralgaragen schon geschlossen gewesen, habe der Hausbursche oder der Komplementär die Graste zur Zentralgarage begleitet und das Tor aufgeschlossen, während	häufig	die	Y/agon selbst in
 die Oarage gefahren und von dort geholt habe« Bei einem Wechsel des Hotelpersonals, insbesondere des Hausburschen, hätten sich die Zentralgaragen darum nicht gekümmert«
Das Berufungsgericht verweist ferner auf den zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen am 13« Januar I960 abgeschlossenen Garagenmietvertrag über etwa zehn Standplätze zur täglichen Unterstellung, läßt es aber dahin-gestellt., ob es sich bei diesem Vertrag - entsprechend den Behauptungen der Beklagten - nur um einen Scheinvertrag gehandelt habe, der ausschließlich dem Zweck gedient habe, eine von der Stadt	anläßlich	des	Er-
weiterungsbaues gemachte Auflage zu erfüllen« Jedenfalls habe eine Zusammenarbeit zwischen der Beklagten und den Zentralgaragen bestanden« ähnlich wie sie in dem Garagenmietvertrag vorgesehen gev/esen seio
 Angesichts dieser Feststellungen insbesondere derjenigen, daß B(^^ in seiner Eigenschaft als Hotclange-stellter mit der Unterbringung der Gästewagen betraut war und selbst häufig Gästewagen in die Zentralgaragen brachte und von dort holte und daß die Beklagte einen
 Garagenschlüssel besitzt, läßt es keinen Rechtsfehler erkennen«, wenn da3 Berufungsgericht den von der Klägerin behaupteten Inhalt des Gesprächs zwischen	und
 für erwiesen erachtete, und zwar ausschließlich aus sachlichen Gründen«, nämlich deshalb«, weil diese angeführten Umstände die innere Wahrscheinlichkeit der Sachdarstellung der Klägerin verstärkenc
5o Bas Berufungsgericht hätte im übrigen sowohl für den Einbau der Zentralgaragen in die Organisation des Hotel, betriebs als auch für die innere Wahrscheinlichkeit der Sachdarstellung der Klägerin noch einen weiteren Umstand heranziehen können«, auf den es in anderem Zusammenhang hingewiesen hat» Banach kündigt die Beklagte in ihren Rechnungsköpfen selbst an«, "Fernsprecher, Bäder in den Zimmern? Autogarago« Räume für Ausstellungen, Konferenzen und Festlichkeiten" zur Verfügung zu halten0 Allein schon aus dieser Ankündigung ergibt sich«, daß die Beklagte nicht etwa«, wie sie behauptet«, ihre Hotelgäste nur unverbindlich und aus Gefälligkeit auf die Möglichkeit hat hinweisen lassen, ihre Wagen in einer in der Nähe befindlichen fremden Garage unterzustellen« Paran ändert sich auch nichts durch die im Hoteleingang angebrachte Tafel, auf der den Gästen "eine sichere Übernachtung, ein Auftanken mit Shell und eine vorbildliche Pflege in den Zentral-garagon" empfohlen wird« Biesem Hinweis ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls ausgeführt hat, nicht mit genügender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Unterbringung der Kraftwagen nicht Bestandteil des Beherbergungsvertrages, sondern ausschließlich Gegenstand eines zwischen den Zentralgaragen und dem Gast abzuschließenden Verwahrungsvertrages sein solleo
- M -

60 Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß dem Geschäftsführer aus dem Beherbergungsvertrag ein Anspruch auf Unterbringung seines Kraftwagens in den Zentralgaragon zustand und daß er darauf vertrauen durfte, daß als Angestellter des Hotels bfci der Überführung des Kraftfahrzeugs in die Zentralgaragen das Fahrzeug pfleglich behandeln würde; dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der vom Berufungsgericht aufgestellte Grundsatz in jedem Fall rechtlich zutreffend ist, wonach die Verbringung des Kraftfahrzeugs an den dafür bestimmten Ort und der Schutz vor unbefugter Inbetriebsetzung allein schon deshalb Vertragspflicht des Gastwirts wird, weil der Portier des Hotels sicli die üchlüssel des Kraftfahr-
zeugs ausha ndigen laßt und cs übernirinnt , dun «ygyii in die Hotelgaragcn zu schaffen» Jedenfalls ist diese Beurteilung im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden«, da	angesichts	der	vom Berufungsgericht festgestell-
ten Umstände, insbesondere angesichts des Zuschnitts des Hotels R^, des Auftretens	und	dessen Angebots,
 den Wagen in die Garage zu schaffen,, davon ausgehon konnte, daß	sich	befugtermaßen	mit	der	Überführung der Gäste-
wagen in die Zentralgaragen befaßte» Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Hotel R^ eigene Garagen besaß oder ob es seine vertragliche Verpflichtung, für die Unterbringung der Gästewagen zu sorgen, dadurch erfüllte, daß es den Hotelgästen fremde Einstellplätze zur Verfügung stellteo Ist, wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier* Würdigung der festgestellten Tatsachen angenommen hat, eine fremde Garage jedenfalls in dem Sinne in die Organisation de3 Hotelbetriebs eingebaut, daß aufgrund vertraglicher Beziehungen zwischen dem Hotel und dem Garagenbetrieb Kinstellplätzc für die Hotelgäste reserviert

- *?5 -
worden, so kann der Gast, wenn ihm von einem Hotol-angestellten, den er nach den gesamten Begleitumständen hierfür als zuständig ansehen muß, die Überführung des Kraftwagens angeboten wird., ebenso darauf vertrauen, daß der Wagen sicher überführt wird, als wenn das Fahrzeug in hoteleigene Garagen verbracht wirdo Entscheidend ist allein, ob für den Hotelgast der Eindruck entsteht, daß dor Angestellte, der ihm die Überführung des Kraftwagens in die Garage anbietet, •sich mit dem Willen der Hotelleitung mit der Unterbringung der Gästewagen befaßt0 Baß dieser Eindruck im vorliegenden Fall für	entstanden	war und
 er mithin darauf vertrauen konnte, daß der Wagen im Rahmen des Beherbergungsvertrages ordnungsgemäß überführt würde, ergibt sich aus den dargelegten tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts•
7o Bas Berufungsgericht bejaht eine Haftung der Beklagten nach § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten des B^^ ohne nähere Begründung» Bio Revision beanstandet dies mit dem Hinweis darauf, daß B^^ nicht als Erfüllungsgehilfe gerade bei Schwarzfahrten bestellt worden sei»
Ber Revision ist zuzugeben, daß nach allgemeiner Auffassung der Schuldner im Rahmen des § 278 BGB nicht haftet, wenn sein Erfüllungsgehilfe nicht 11 in Erfüllung" der Vertragspflicht, sondern nur bei deren Gelegenheit handelt (vgl» Staudinger-Werner 10o/l1» Auflo Rdnr» 52 ~ff zu § 278 BGB; aM Socrgel-Siebert Rdnrl 5 zu § 278 BGB)» Babei kann allerdings der Umstand allein, daß dor Gehilfe weisungswidrig handelt oder sogar gegen ein ausdrückliches Verbot des Geschäftsherrn verstößt, noch nicht dazu führen» daß die Haftung aus § 278 BGB entfällt» Ber Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung BGHZ 31, 358, 366 hierzu aus-
geführt 3 daß die den Schuldner nach § 278 BGB treffende Belastung des "Personalrisikos" auch in den Bällen gegeben sei, in denen sich der Erfüllungsgehilfe nicht an die Weisungen seines Geschüftsherrn halte und daß der Grundsatz des § 278 BGB oft gerade hier seine beson derc Bedeutung gewinne» Die Beklagte kann mithin nichts für sich daraus ableiten, daß sic - ihren Behauptungen entsprechend -	ausdrücklich	verboten	hatte, Gaste
 wagen in die Zentralgaragen zu fahren und daß B^|^^ damit den ihm erteilten Auftrag überschritten habe»
Eine andere Präge ist freilich, ob die Beklagte auch für die - eine vorsätzliche unerlaubte Handlung darstellende - Schwarzfahrt des B{^^^ und den daraus entstandenen Schaden haftet» Daß auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen "in Erfüllung" einer vertraglichen Pflicht begangen sein können, ist allerdings in der Rechtsprechung anerkannt (BGH LM Nr» 15 zu § 549 ZPO)0 Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Verfehlung des
i
Erfüllungsgehilfen nicht eine selbständige unerlaubte Handlung darstellt, die mit der Vertragserfüllung nur in äußerem Zusammenhang steht, sondern daß die unerlaubte Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis desjenigen Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung er von dem Schuldner bestimmt worden ist (BGHZ 31? 358, 366; BGHZ 13? 111? 113; BGH DM Nr»
15 zu § 549 ZPO; KG in DR 1943? 984? 985; RGZ 101, 348, 350)o Diese Voraussetzung ist im vorliegenden "Pall zu bejahen» Die vertragliche Pflicht der Beklagten, für die Unterbringung der Gästev/agen zu sorgen, schloß das gesamte, dem Schuldner in Ansehung der Erfüllung vertraglich obliegende Sorgfaltcvcrhalten ein (KGZ 160,
 310, 314? 315)? also auch die Verhinderung unbefugter Schwarzfahrten» Der Pall liegt nicht anders, als wenn die Hotelangcstcllten anderweit unerlaubte Handlungen, ZoB» Diebstähle, an solchen Sachen begehen, auf deren
 Betreuung sich die vertraglichen Pflichten des Gastwirts beziehen« Nach allem haftet die Beklagte gemäß § 278 BGB für die in Erfüllung des Beherbergungsvortrages begangene unerlaubte Handlung ihres Angestellte Barra und den daraus entstandenen Schaden„
80 Auf die zahlreichen Verfahrensrügen, welche di Revision im Zusammenhang mit der Bejahung des § 701 BG erhebt, kommt es danach nicht mehr an; insbesondere kc es nicht darauf an, ob der Geschäftsführer	gewv
 hat9 daß die Beklagte hoteleigene Garagen nicht mehr besaßo
9= Bas Berufungsgericht verneint ein mitwirkendes Verschulden	da dieser keinen Anlaß gehabt hat
 an der Zuverlässigkeit B^^s zu zweifeln, nachdem er gefragt habe, ob er einen Führerschein besitze» Die Re sion meint,	habe	es	bei	dieser	Frage	nicht bewc
 den lassen dürfen« Bas Berufungsgericht habe - in andc Zusammenhang - selbst festgestollt, daß	d
Wagen nicht anvertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesor wäre, daß der Wagen über mehrere verkehrsreiche Straße in die Zentralgaragen gebracht werden mußte« Er hätte sich deshalb danach erkundigen müssen, wo denn die Gar liege; dies gelte umso mehr, als	nicht hätte vc
 borgen bleiben dürfen, daß das Hotel keine eigene Gara mehr besessen habe«
Auch dieser Revisionsangriff ist nicht begründet. Bie Frage, ob ein mitwirkendos Verschulden gegeben ist unterliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung; sie ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin na prüfbar, ob Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungs regeln vorliegen und ob bei der Abwägung der beidersei
 Verursachung rechtsirrtümliche Überlegungen angestellt worden sind (BGHZ 20, 290, 293; BGH VH 1959, 233; Urteil des erkennenden Senats vom 8o Februar 1963 - Ib ZH 'l32/61 - So 23) o Insoweit aber hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand» Insbesondere ist die Annahme des Berufungsgerichts frei von Hechts-irrtum,	habe keinen Anlaß gehabt, an der Zuver-
lässigkeit B^Bs zu zweifelnp nachdem er ihn gefragt habe, ob er einen Führerschein besitze» Eine weitergehende Frage, ob B^^ auch befugt sei, die Gästewagen in die Garage zu fahren, kam nach den Umständen für nicht in Betracht, da sie von einem redlichen Hotelangestellten, der zuvor die Überführung des Wagens angeboten hatte, als unangemessen, wenn nicht beleidigend hätte empfunden werden müssen» Der Hinweis der Revision darauf, daß das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang selbst ausgeführt habe,	hatte B^H^l
den Wagen nicht anvertraut, wenn er gewußt hätte, daß er über mehrere verkehrsreiche Straßen in die Zentral- * garagen gebracht werden mußte, ergibt keine andere Beurteilung o Nenn selbst, wenn	bei	entsprechender
 Kenntnis den Wagon nicht aus der Hand gegeben hätte, kann ihm kein Schuldvorwurf daraus gemacht werden, daß er B^^^ nicht nach der Lage der Garagen fragte, sondern es bei der Frage nach dem Führerschein bewenden ließ»
III. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Krüger-Nieland	Jungbluth	Pehle
 Sprenkmann
Mösl