nannte er den Pall einer in tätigen Hauoiercrin, die ein Weizenkeimölpräparat zu dem Preise von 146,— DM verkauft habe; auf seinen Rat sei das Mittol in vielen Fällen zurückgesandt worden, bezeichnenderweise unter Erstattung des Preises und "mit dem Bemerken, daß man eine zurückgegebene Packung leicht x-Mal wieder verkaufen könne". September I960 cino GogendarStellung veröffentlichen lassen, in der sie feststellte, dieses Präparat sei kein Heilmittel, sondern ein Lebensmittelergänzungspräparat; der Verkauf durch Vertreter sei daher nicht zu beanstanden; dio Behauptung, bereits vor Erscheinen des Artikels hätten viele Kunden auf den Hat des Apothekers die Bestellung annulliert oder das Mittel zurückgeschickt, sei unrichtig; der Preis von 146,— DM gelte für eino ganze Kur mit mehreren Packungen zu dem Einzelpreis von 6,85 DM bzw. d) zu behaupten, auf den Rat des Beklagten hin hätten viele Kunden bei der Klägerin die Bestellung annulliert und das Geld zurückerstattet erhalten, und durch eine Y/ertung dieser Behauptung ein schlechtes Gewissen der Klägerin anzudeuten; Bei den Kunden habe die Klägerin jedenfalls sowohl durch ihren Prospekt als auch durch die mündlichen Behauptungen ihrer Vertreter den Eindruck erweckt, es handle sich \un ein Heilmittel; eben deshalb stellten ihre Präparate SchwindelerZeugnisse dar, denn sie taugten nicht für den von ihr angegebenen Zweck. Das Landgericht hat dem Unterlassungshegehren statt-gegehcn und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ein Drittel dea Schadens zu ersetzen, der ihr aufgrund der Verbreitung der unter Nr. 1 der Klageanträge bezeichneten Äußerungen in dom Artikel "Hcilmittelschwindler treiben ihr Unwesen11 in der Zeitung "Die Rheinpfalz" vom 16. Versichere der Verfasser, v/ie hier, die Richtigkeit seiner Angaben, so müsse er nicht nur für seinen Informationstext, sondern auch für den Inhalt des Zeitungsberichts einstehen, soweit dieser dem Sinngehalt seiner Darstellung entspreche. mehr lediglich Erfahrungen und Befürchtungen des Beklagten ausßedrückt; es sei allein Sache des Presseorgans gewesen, daraus die für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung in ihrer Formulierung zu gestalten; das Schreiben des Beklagten könne daher nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. Die Revision läßt damit offen, was nach ihrer Ansicht die Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu bilden hätte; sollte sie der Meinung sein, daß der zivilrechtlichen Haftung des Presseinformanten in bezug auf Inhalt und Form der Äußerungen nur das zugrunde gelegt werden dürfe, was in Information und Pressebericht genau übereinstinunt, so könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Wer den Redakteur einer Tageszeitung durch eine Information veranlaßt, über bestimmte Ereignisse oder Verhältnisse zu berichten und dabei - wie der Beklagte - durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er die Fassung des Zeitungsberichts vor dessen Veröffentlichung nicht überprüfen wolle, muß sich vielmehr im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus v/ett-bewerbswidrigem Verhalten sowohl eine sachlich unrichtige oder mißverständliche Darstellung als auch Schärfen der Ausdrucksv/eise des Presseberichts ent-gegenhalten lassen, soweit nach den Umständen mit derartigen Abweichungen oder Ungenauigkeiten der Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte nur angestellter Apotheker gewesen sei, der keinen Vorteil habe, wenn der Umsatz der Apotheken gesteigert werde; jedenfalls bei einem angestollten Apotheker müsse nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß bei Es ist zuzugeben, daß bei Veröffentlichungen, die objektiv geeignet sind, die Bevölkerung vor Heilmitt elochv/indol zu schützen, vielfach auch dann wissenschaftliche und nicht wettbewerbliche Beweggründe in Vordergrund stehen können, wenn die Äußerungen zugleich einem etwaigen eigenen Wettbewerb des Verfassers oder dem eines anderen objektiv förderlich sind (BGH GRUR 1957, 360, 361 - Erdstrahlen). er ferner ausdrücklich verlangt hat, in dem Pressebericht nicht genannt zu werden, sich aber einer scharfen Darstellungsweise bediente und den Redakteur zu einer "zügigen Glosse" anregte, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei von der nicht völlig zurücktretenden Absicht geleitet gewesen, die wettbewerbliche Stellung der Apotheken gegenüber dem Hausierhandel mit angeblichen Heilmitteln zu fördern, auch nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erachtet werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Klage nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Rocht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (i 825 Abs. 1 BGB) hätte statt-gegoben werden können. Gegen diese Betrachtungsweise werden von der Revision an sich keine Angriffe erhoben; bei dem gegebenen Sachverhalt läßt sie sich auch nicht beanstanden, denn es i3t nicht zu verkennen, daß die angegriffenen Behauptungen in einem inneren Zusammenhang stehen und je für sich in der Bedeutung, die sie in den Augen des flüchtigen Durchschnittslesers gewinnen können, jeweils von den durch die übrigen Behauptungen hervorgerufenen Vorstellungen mit beeinflußt werden können. Im einzelnen hat das Berufungsgericht in bezug auf die unter 1 a und b des Klageantrages bezeichneten Behauptungen ("Schv/indelmittel" und 11 einem nutzlosen Mittel gleichzustellen") den Beweis der Wahrheit als erbracht angesehen. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts geht vielmehr nur dahin, das Mittel der Klägerin sei zu den Heilzwecken« die sie in ihrer Werbung hervorgehoben habe, nach dem Stande der Wissenschaft untauglich. Damit behält aber die auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Feststellung des Landgerichts, die das Berufungsgericht sich ersichtlich zu eigen gemacht hat, ihr Gewicht, daß das von der Klägerin vertriebene Mittel nicht auf eine Stufe mit ausgesprochenen Schwindelmitteln, wie der "Koreanischen Schnecke", dem gegen Krebs wirkenden Pulver, dem Klingeltransformator u.a. gestellt worden könne. Der Standpunkt gerade auch des Beklagten ging vielmehr dahin, er habe nicht behaupten Y/ollen, das Mittel der Klägerin sei ein "Schwindelmittel" in diesem engeren Sinne; es werde vielmehr Dieser Unterschied tritt aber, wie das Landgericht mit Rocht auogeführt hat, in dem Briefe des Beklagten und dem dadurch veranlaßten Zeitungsbericht nicht genügend hervor; ein mindestens nicht unerheblicher Teil der angesprochenon Leserkreise konnte daher aus der Veröffentlichung den Eindruck gewinnen, dos Präparat der Klägerin sei ein "Schwindelmittel" v/io die in dem 3ericht weiter genannten Mittel, und es werde ebenso wie diese zu einem schwindelhaften Preise (146,— DM) angeboten. Mindestens trifft das für die Leser zu, die bereits eine Kurpackung der Klägerin zu dem im Bericht genannten Preise von 146,— DM bezogen hatten und in der Zeit nach Erscheinen des Zeitungsberichts von einem Vertreter der Klägerin aufgesucht wurden. Tatsachenbehauptungen richtig sind» Wie die Revision ausführt, ist damit für den Revisionsrechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Behauptungen zutreffen; aus dem damit unterstellten Sachverhalt könnte weiter folgen, daß die Klägerin und ihre Vertreter sich gegenüber Kunden eines betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht haben oder daß der Beklagte jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Annahme gehabt habe. den Vorwurf des Heilmittelschwindels in diesem Sinne gerechtfertigt, während - wie dargelegt -der vom Beklagten veranlaßte und zu vertretende Zeitungsbericht den darüber erheblich hinausgehenden Eindruck erweckte, das Präparat sei auf eine Stufe mit den absolut nutzlosen, in dem Bericht weiter aufgeführten Schwindelraitteln zu stellen. b) Das Berufungsgericht würdigt die fragliche Darstellung des Beklagten über das Verhalten der Klägerin bei Rückgängigmachung von Bestellungen als Ein Verstoß gegen § 1 UY/G ist nämlich jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Darstellung den Wert des Weizenkeimölpräparats über Gebühr herabsetzte und den Eindruck erweckte, die Klägerin sei sich bewußt, ein Schwindelmittel zu vertreiben, das den übrigen in dem Bericht aufgeführten völlig nutzlosen Mitteln gleichzuachten sei. Der Beklagte hat daher mit seinen Behaupt,ungen den Boden einer sachlichen, Irreführungen der "Leser vermeidenden Auseinandersetzung zu dem Schaden des betroffenen Wettbewerbers verlassen; sein Verhalten kann doshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr nicht gerechtfertigt werden^ da die Darstellung auch boi dem zugunsten des Beklagten unterstellten Sachverhalt jedenfalls über das Maß des Erforderlichen hinauogegangen ist. aus denen zu entnehmen ist, daß die von der Klägorin vertriebenen Weizenkeimölpräparate teuerer seien als gleichartige,in den Apotheken zu erhaltende Präparate (1 c der Klageanträge) hat das Berufungsgericht ausgeführt, die in dem Preisvergleich des Beklagten steckende Tatsachenbehauptung Die Würdigung des Berufungsgerichts in diesem Punkte liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der tatsächlichen Verhältnisse; aus Rechtsgründen läßt sich die Annahme nicht beanstanden, daß mindestens ein nicht unerheblicher Teil der flüchtig prüfenden Durchschnittsleser die Ausführungen darüber, daß Heilmittel erheblich billiger in Apotheken zu kaufen seien, auch auf das Präparat der Klägerin bezogen hat, desson Preis genannt worden war; daß die Ausführungen sich an verschiedenen Stellen des Berichts finden, ist angesichts der zugrundezulegen den flüchtigen Betrachtungsweise des Publikums ohne rechtliche Bedeutung. fraglichen Schriftsatz hat der Beklagte den Preis des Präparats der Klägerin lediglich auf der Grundlage dos Gehalts an Vitamin E mit anderen Erzeugnissen verglichen, ohne darzutun, daß Y/eizenkeimöl-präparntc der von der Klägerin vertriebenen Zusammensetzung anderwärts billiger angeboten werden. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auf diese Behauptung auch deshalb nicht einzugehen, weil der Beklagte den Proisvergloich, soweit er das Y/eizen-koimölpräparat der Klägerin betraf, nicht in sachlicher, von Irreführung freier Weise vorgenommen hat. Auf die von der Revision als zu Unrecht übergangen bezeichneten Beweisanträge des Beklagten darüber, daß die Vertreter der Klägerin in vielen Pallen falsche Behauptungen über die Heilwirkungen des Y/oizenkeimölpräparats gemacht haben, brauchte dao Berufungsgericht nicht einzugehen. Durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil habe das Berufungsgericht ober auch fostgestcllt, daß der Schaden "annähernd in dom gleichen Umfange" eingetreten wäre, wenn der Beklagte sich darauf beschränkt hätte, in sachlicher und lauterer Y/eise die Unterbindung und Anprangorung des unlauteren Wettbewerbs der Klägerin zu veranlassen. Die Revision nimmt jedoch zu Unrecht an, daß aufgrund des Berufungsurteils auch derjenige entgangene Gewinn der Klägerin teilweise zu ersetzen sein werde, den sie unter Anwendung ihrer früheren, vom Berufungsgericht unterstellten, gegen gesetzliche Vorschriften über die Werbung, für Heilmittel und sonstige Gesetze verstoßenden Vertriebsmethoden erzielt haben würde. Das trifft nach dem unterstellten Sachvortrag dos Beklagten zu, soweit die Klägerin den Umsatz ihres Präparates aufgrund schwindelhafter Angaben über seine Heilwirkung oder aufgrund eines unzulässigen Vortriebes als Heilmittel vor Erscheinen des angegriffenen Zeitungsberichts erzielt hat und nach diesem Zeitpunkt erzielt haben würde. Daß der Klägerin auch bei Zugrundelegung dieses öchadenobegriffs ein Schaden mit Y/ahrscheinlichkeit entstanden und damit ihr Intoresse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gegeben Der Eintritt eines Schadens im Rechtsoinnc ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Schaden "annähernd in dem gleichen Umfange" auch dann eingetreten v/äre, v/enn der Beklagte sieh auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Darstellung des Verhaltens der Klägerin beschränkt hätte. Im Streitfall läßt sich auch nicht sagen, der gleiche Schaden wäre mit Sicherheit auch dann entstanden, wenn der Beklagte - ohne Rochtsvcrotoß - nur über den mit anderen Mitteln betriebenen Heilmittelschwindel berichtet und die Klägerin ganz aus dem Spiel gelassen hätte. Die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit, daß der Schaden, der der Klägerin durch die beanstandete Äußerung des Beklagten erwachsen ist, annähernd in demselben Maße auch entstanden wäre, wenn der Beklagte sich bei der Anprangerung der Vcrtriebsnothoden der Klägerin in den Grenaen des Erlaubten gehalten hätte, kann auch nicht etwa daau führen, diesen Schaden rechtlich dem Verhalten des Beklagten nicht mehr auaurechnen (vgl. Als ein durch den Beklagten schuldhaft verursachter Schaden kann hiernach nur derjenige XlmsatarÜckgang der Klägerin in Betracht 'kommen, der darauf aurückau-führen ist, daß der Beklagte das WeiaenkeimÖl-präparat der Klägerin absolut nutalooen Schwindel-mitteln gleichgestellt hat, während derjenige Umsatarückgang, der auch bei einer nach Form und Inhalt nicht au beanstandenden Aufklärung darüber, daß cs sich bei dem Präparat nicht um ein Heilmittel handelt, eingetroten v/äre, in diesen Schaden nicht cinbcrcchnct werden kann. gehon, verursacht worden ist, im Verhältnis zu dem hypothetischen Gewinnausfall zu bemessen ist, der der Klägerin entstanden wäre, falls der Beklagte sich bei seiner Darstellung auf eine sachgerechte Aufklärung beschränkt hätte, ist eine Frage, die der Schadensschätzung nach § 267 ZPO im Betragsverfuhren überlassen bleiben muß. In dor Frage der Schadenovertcilung kann ein Rechts-fohlor des Berufungsurteilo zu dem Nachteil des Beklagten nicht darin erblickt werden, daß es 3ein Verschulden mit einem Drittel bewertet hat. Das steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß auch ein zeitlich vor der Vcrlotzungshandlung liegendes Verhalten des Geschädigten "bei" Entstehung des Schadens mitwirken kann, v/onn cs auf das Verhalten des Verletzers adäquat von Einfluß gewesen ist (BGHZ 3, 46, 47).
ftachochlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
UWG § i; 3GB § 252
a) Zur Haftung des Presseinformanten, der in ¥/ett-bev/erbsabsicht handelt und dabei die Passung des Presseberichts dem Redakteur überläßt.
b) Als entgangenen Gewinn kann der Verletzte nicht fordern, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln (hier: unrichtige Angaben über die Heilwirkung oinos Aufbau- und Kräftigungsmittel) erzielt hätte.
BGH, Urt. V» 21. Pobruar 1964 - Ib ZR 108/62
OLG Karlsruhe LG Mannheim
Ib ZR 108/62
Verkündet am 21. Februar 1964 ■I, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Apothekers Heinz l-F:
-Apotheke,
, E|
traße ^P,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
Firma Cosmo Royal G-flHHB & Co., H^|^p|p, Hi^pstr. J7, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, Frau Liselotte G^PHB geb. HaflB in Hiflfcstr.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
für Rocht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3» Juli 1962 v/ird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin vertreibt durch Handelsvertreter sog. Aufbau- und Kräftigungsmittel, darunter Weizenkeimöl. Sie bezieht dieses Erzeugnis von einem Herstellerunternehmen, das auoh andere Händler beliefert. Im Jahre I960 hat die Klägerin für die von ihr vertriebenen "Vital"-Weizenkeiraölkapseln mittels eines Prospektes geworben, in welchem unter der Überschrift "Rettung für Herz- und Blutgefäße" über ärztliche Erfahrungen mit der Anwendung des Vitamins E berichtet und hervorgehoben worden ist, das dieses Vitamin enthaltende Präparat der Klägerin sei "zu Erfolgen berufen, die der Entwicklung ernster Herz-, Gefäß-, KreislaufSchädigungen wirklich Einhalt zu gebieten geeignet" seien; der Prospekt enthielt ferner Angaben darüber, wie die Kapseln einzunehmen seien und hob abschließend hervor: "Maßstab für das Binstellen der Medikation ist das völlige Verschwinden aller Beschwerden. "
Der Beklagte, damals noch Angestellter in der Apotheke seines Schwiegervaters und nunmohr selbständiger Apotheker, richtete am 11. Februar I960 nach vorheriger fernmündlicher Besprechung einen Brief an den Lokalredakteur der Tageszeitung "Rheinpfalz", in welchem er einleitend seinem Bedauern darüber Ausdruck gab, daß ein großer Teil der Stadtbevölkerung sich von Heilmittelschwindlern offensichtlich betrügen lasse, und sodann Fälle mitteilte, die ihm auf Befragen bekannt geworden seien. An erster Stelle
nannte er den Pall einer in tätigen
Hauoiercrin, die ein Weizenkeimölpräparat zu dem Preise von 146,— DM verkauft habe; auf seinen Rat sei das Mittol in vielen Fällen zurückgesandt worden, bezeichnenderweise unter Erstattung des Preises und "mit dem Bemerken, daß man eine zurückgegebene Packung leicht x-Mal wieder verkaufen könne". In dem Brief v/ies der Beklagte anschließend auf mehrere andere Fälle des Hellmittclschv/indels hin, so z.B. auf den Vertrieb oines Ilocrsalzpräparato zu dem Preise von 150,— DM, das allenfalls 8,— DM wert sei, auf den Verkauf eines in die Schuhe zu streuenden,- u.a. gegen Krebs wirkenden Pulvers für 76,— DM, einer gegen Rheuma wirkenden, an einer Schnur zu tragenden "Koreanischen Schnecke" für 53,— DM und eines einfachen Klingeltransformators als ElektrogalvaniBier-gerät zu dem Preise von 300,— DM. In bezug auf weitere als Heilmittel angebotene Waren stellte der Beklagte in dem Schreiben ferner die verlangten Preise denen gegenüber, üio in Apotheken gefordert werden und fügte hinzu, daß die oberste Preisgrenze für Prä-parato ln Apotheken überhaupt bei etwa 25,— DM liege. Abschließend regte er an, seine Hinweise nicht als Leserzuschrift unter seinem Namen zu veröffentlichen, sondern durch eine "zügige Glosse" der Redaktion Mitbürger vor finanziellem Schaden zu bewahren.
Die Redaktion der Zeitung brachte die Zuschrift des Beklagten in ihrem das Weizenkeimölpräparat betreffenden Abschnitt in einer geänderten Fassung,
im übrigen im wesentlichen wörtlich als eigene Stellungnahme, ohne vorher nochmals mit dem Beklagten Rücksprache genommen zu haben.
Die Klägerin, die sich hinsichtlich ihres Y/eizen-keimölprüparats durch den Zeitungsartikel betroffen fühlte, hat in derselben Zeitung am 21. September I960 cino GogendarStellung veröffentlichen lassen, in der sie feststellte, dieses Präparat sei kein Heilmittel, sondern ein Lebensmittelergänzungspräparat; der Verkauf durch Vertreter sei daher nicht zu beanstanden; dio Behauptung, bereits vor Erscheinen des Artikels hätten viele Kunden auf den Hat des Apothekers die Bestellung annulliert oder das Mittel zurückgeschickt, sei unrichtig; der Preis von 146,— DM gelte für eino ganze Kur mit mehreren Packungen zu dem Einzelpreis von 6,85 DM bzw. 13,— DM.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt beantragt
1. dem Beklagten zu untersagen,
a) zu behaupten, bei den von der Klägerin vertriebenen Y/cizenkeimölpräparaten zu dem Preise von DM 148,— pro Kur handle es sich um ein Schwindelnd.ttel;
b) die von der Klägerin vertriebenen Weizenkeimölpräparate nutzlosen Mitteln gleichzustellen;
c) Preisvergleiche anzustellen, aus denen zu entnehmen ist, daß dio von der Klägerin vertriebenen Weizonkoimölpräparate teurer seien als gleichartige in den Apotheken zu erhaltende Präparate;
d) zu behaupten, auf den Rat des Beklagten hin hätten viele Kunden bei der Klägerin die Bestellung annulliert und das Geld zurückerstattet erhalten, und durch eine Y/ertung dieser Behauptung ein schlechtes Gewissen der Klägerin anzudeuten;
2. der Klägerin die Befugnis zur Veröffentlichung des Urteils zuzusprechen;
3. festzustellen,
daß der Beklagte der Klägerin gegenüber für jeden Schaden haftet, der aufgrund der Verbreitung der in Ziffer 1 genannten Behauptungen und der Verbreitung des Artikels in der Zeitung "Die Rheinpfalz" vom 16.2.1960 "Heilmittel-Schwindler treiben ihr Unwesen" entstanden ist und noch entstehen wird.
Dor Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe ausschließlich aus seinem beruflichen Interesse an der Bekämpfung des Heilmittel-schwindcls gehandelt und mit dem Ausdruck "Heilmittel-Schwindler" lediglich die Vertriebsmethode der Klägerin treffen wollen. Zwar sei das von ihr vertriebene Mittel nicht schlechthin nutzlos; das habe er auch nicht behauptet; soweit die Zeitungsredaktion diesen Ausdruck benutzt habe, könne das nicht ihm zur Last gelegt werden. Bei den Kunden habe die Klägerin jedenfalls sowohl durch ihren Prospekt als auch durch die mündlichen Behauptungen ihrer Vertreter den Eindruck erweckt, es handle sich \un ein Heilmittel; eben deshalb stellten ihre Präparate SchwindelerZeugnisse dar, denn sie taugten nicht für den von ihr angegebenen Zweck.
Das Landgericht hat dem Unterlassungshegehren statt-gegehcn und festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin ein Drittel dea Schadens zu ersetzen, der ihr aufgrund der Verbreitung der unter Nr. 1 der Klageanträge bezeichneten Äußerungen in dom Artikel "Hcilmittelschwindler treiben ihr Unwesen11 in der Zeitung "Die Rheinpfalz" vom 16. Februar I960 entstanden sei und noch entstehen werde. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Klägerin 4/lO, dem Beklagten 6/10 der Kosten auferlegt.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat der Beklagte Abweisung auch der zugeoprochenen Klageanträge begehrt. Die Klägerin hat Anschlußberufung eingelegt mit dem Ziele, die volle Schadensersatzpflicht des Beklagten festzustellen.
Das Oberlandesgericht hat Berufung und Anschlußberufung mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß Ziffer 1 a und b dos Landgerichtsurtoils (Unterlassungsanspruch) folgende Fassung erhält:
a) zu Wettbewerbszwecken zu behaupten, bei den von der Klägerin vertriebenen Weizenkeimölpräparaten zu dem Preise von 146,— DM pro Kur handle es sich um ein Schwindelmittel;
b) zu Wettbewerbszwecken die von der Klägerin betriebenen Weizenkeimölpräparate nutzlosen Mitteln gleichzustellen.
Von den Kosten der Berufung hat das Oberlandesgericht 3/l0 der Klägerin, 7/10 dem Beklagten auferlegt.
Hit der hiorgegon nur vom Beklagten eingelegten Revision verfolgt dieser seine im Berufungsrechts-zug gestellten Anträge weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht führt aus, die zivilrechtliche Haftung de3 Verfassers einer Mitteilung an die Presse, die nicht unter seinem Namen erscheinen solle, für den Inhalt der Information oder für die von dem Redakteur daraus erarbeitete Presseveröffentlichung werde durch das Pressegesetz nicht etwa wegen der der Presse obliegenden eigenen Überprüfungspflicht ausgeschlossen. Versichere der Verfasser, v/ie hier, die Richtigkeit seiner Angaben, so müsse er nicht nur für seinen Informationstext, sondern auch für den Inhalt des Zeitungsberichts einstehen, soweit dieser dem Sinngehalt seiner Darstellung entspreche. Da im Streitfall Information und Pressebericht in den beanstandeten Punkten übereinstimmten, sei der rechtlichen Beurteilung der Bericht im Briefe des Beklagten vom 11. Pobruar I960 zugrunde zu legen.
Die Revision greift diesen Ausgangspunkt an. Sie meint, das Schreiben des Beklagten habe nicht den Zweck gehabt, wörtlich abgedruckt zu werden, viel-
mehr lediglich Erfahrungen und Befürchtungen des Beklagten ausßedrückt; es sei allein Sache des Presseorgans gewesen, daraus die für die Öffentlichkeit bestimmte Erklärung in ihrer Formulierung zu gestalten; das Schreiben des Beklagten könne daher nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht worden. An anderer Stelle wendet die Revision sich allerdings auch dagegen, daß dem Beklagten Ausführungen in dem Zeitungsbericht angelastet werden, die eino "Zutat" des Redakteurs bilden. .
Die Revision läßt damit offen, was nach ihrer Ansicht die Grundlage der rechtlichen Beurteilung zu bilden hätte; sollte sie der Meinung sein, daß der zivilrechtlichen Haftung des Presseinformanten in bezug auf Inhalt und Form der Äußerungen nur das zugrunde gelegt werden dürfe, was in Information und Pressebericht genau übereinstinunt, so könnte ihr jedenfalls nicht gefolgt werden. Wer den Redakteur einer Tageszeitung durch eine Information veranlaßt, über bestimmte Ereignisse oder Verhältnisse zu berichten und dabei - wie der Beklagte - durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er die Fassung des Zeitungsberichts vor dessen Veröffentlichung nicht überprüfen wolle, muß sich vielmehr im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus v/ett-bewerbswidrigem Verhalten sowohl eine sachlich unrichtige oder mißverständliche Darstellung als auch Schärfen der Ausdrucksv/eise des Presseberichts ent-gegenhalten lassen, soweit nach den Umständen mit derartigen Abweichungen oder Ungenauigkeiten der
Darstellung gerechnet werden mußte. Das gilt hinsichtlich des Inhalts der Darstellung in besonderem Maße, wenn e3 sich - wie im Streitfall - um einen Bericht handelt, der gewisse Fachkenntnisse voraus-sotzt, um die verwendeten Fachausdrücke (wie Schwindelmittel und Heilmittelschwindel) in zutreffendem Sinne zu verwenden; und ebenso muß der Einsender sich die Form der Darstellung ganz besonders dann entgegenhalten lassen, wenn er selbst - wie hier der Beklagte -in scinom Informationsschreiben eine scharfe Ausdrucks-v/eioo gewählt hat. Die Auffassung des Beklagten, er habe nicht für den "Exceß" des Redakteurs einzustehen, cla dieser die Information "in eine journalistische Form gebracht und journalistisch ausgewaidef'habe, ist daher nicht haltbar.
Die Revision meint weiter, neben Polizei und Staats-, anwaltachaft, die im Streitfall die Verjährung der Strafverfolgung hinsichtlich der von der Klägerin begangenen Verstöße hätten eintreten lassen, habe auch die Presse die Aufgabe, die Bevölkerung auf Hcilmittolschwindel aufmerksam zu machen und sie dadurch vor schworcm Schaden zu bewahren. Zur Erfüllung dieser Aufgabe bedürfe die Presse der Mitwirkung der Bevölkerung und namentlich‘ der Kreise, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in der Gesundheitsfürsorge am ehesten dazu in der Lage seien.
Deshalb könne in der Informierung der Presse kein unlauterer V/ettbewerb liegen, v/enn es sich um den Schutz der Allgemeinheit vor Heil^mittelschwindel handele. Auch die Strafverfolgungsbehörden hätten die Pflicht zur Aufklärung der Bevölkerung gehabt;
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os fehle daher von vornherein auch an einem ursächlich vom Beklagten herbeigeführten Schaden. Bestehe aber oin Recht des Staatsbürgers, durch Mitteilung an die Presse warnend aufzutreten, so köime er nur verantwortlich soin, wenn seine Mitteilung sich von der Wahrheit entferne; dabei seien besondere Anforderungen nicht zu stellen, v/eil der Staatsbürger nicht die Mittel haben könne, den Tatbestand bis ins Letzte aufzuklären; unbedeutende Abweichungen von der 7/ahrheit dürften daher nicht die Pflicht zu dem Schadensersatz und zur Unterlassung zur Polge haben. Angesichts der schweren Folgen des Heilmittel-schwindelo müsse auch eine vielleicht etwas drastische Ausdruckov/eise des Beklagten hingenommen werden, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden habe (BGHZ 3, 270, 282 - Constanze I; GRUR 1957, 360 - Erdstrahlen).
Diesen Ausführungen kann zunächst insov/eit nicht zugestimmt werden, als sie die Möglichkeit leugnen, unlauteren Y/ottbewerb durch entsprechende Information der Presse zu begehen. Ob eine Wettbewerbsabsicht des Einsenders zugrunde liegt, ist vielmehr eine Frage der Umstände des oinzolnen Falles, auf die noch einzugehen ist.
Auch die Meinung der Revision, nur unwahre oder von der Wahrheit wesentlich abweichende Presseinformationen könnten oine Haftung au3 unerlaubter Handlung oder aus Wettbev/erbsverstoß auslösen, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr anerkannt, daß auch eine der Wahrheit ent-
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sprechende Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil einen widerrechtlichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, in die Ehre oder in das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb eines anderen darstellen kann. T/ann dies der Pall ist, muß im Einzelfall nach dein Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung' entschieden werden (BGHZ 3» 270, 281; 31, 308, 313)- Bas muß auch für die Haftung desjenigen gelten, der die Presse zu einem Bericht veranlaßt hat. Betrifft die angegriffene Äußerung - was hier nicht zu bezweifeln ist - einen Gegenstand, an dessen Klärung die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, so ist oine im wesentlichen wahrheitsgemäße, in sachlicher Form gehaltene Darstellung allerdings in der Regel durch das Recht der freien Meinungsäußerung auch dann gedeckt, wenn die Äußerung die geschäftliche Tätigkeit eines Dritten betrifft und dessen gewerbliche Interessen beeinträchtigt (BVerfGE 7, 198, 212; BGHZ 36, 77, 81). Handelt der Informant jedoch zu Wettbev/erbszv/ecken, so ist sein Verhalten zusätzlich nach den besonderen Anforderungen des Wettbewerbsrechts unabhängig davon zu beurteilen, wie das Verhalten der dabei beteiligten Presseorgane (aufgrund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) zu werten ist. Danach kann sich eine Haftung des in Wettbewerbsabsicht handelnden Informanten insbesondere dann ergeben, wonn der Pressebericht einen nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in tatsächlicher Hinsicht irreführt oder wenn er sich in wettbewerbswidriger, insbesondere herabsetzender Weise unnötig mit der Person oder dem Unternehmen
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eines Mitbewerbers befaßt, oder wenn die Form der Darstellung im Pressebericht in einer dem Einsender nach dem bereits Dargelegten zur Last zu legenden Y/oisc gegen die Anschauungen des anständigen. Geschäftsverkehrs verstößt.
II. 1. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Es gründet seine Ansicht darauf, der Beklagte sei Apotheker; seine Abhandlung sei ein Aufruf, V/eizenkeimöl und andere Mittel nicht beim Hausierer, sondern in der Apotheke zu kaufen; er habe also in einem Bereich gehandelt, in dem er selbst erwerbend im Wirtschaftsleben gestanden habe. Objektiv sei seine Handlung geeignet gewesen, den Umsatz der Apotheken zu Lasten der Mitbewerber zu fördern; dieses Verhalten lasse noch der Lebenserfahrung auf eine Wettbewerbsabsicht schließen; seiner Behauptung, er habe allein aus idealen Gründen zur Aufklärung seiner Ansicht nach betrogener Menschen gehandelt, könne nicht gefolgt werden; eine solche Absicht hätte ihn veranlassen müssen, den Kranken nicht den Apothekern, sondern dem Arzt zu empfehlen.
Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte nur angestellter Apotheker gewesen sei, der keinen Vorteil habe, wenn der Umsatz der Apotheken gesteigert werde; jedenfalls bei einem angestollten Apotheker müsse nach der Lebenserfahrung angenommen werden, daß bei
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einem Vorgehen der hier fraglichen Art die idealen Gründe in Vordergrund stehen und die Wettbev/erbs-absicht völlig zurücktrete.
Es ist zuzugeben, daß bei Veröffentlichungen, die objektiv geeignet sind, die Bevölkerung vor Heilmitt elochv/indol zu schützen, vielfach auch dann wissenschaftliche und nicht wettbewerbliche Beweggründe in Vordergrund stehen können, wenn die Äußerungen zugleich einem etwaigen eigenen Wettbewerb des Verfassers oder dem eines anderen objektiv förderlich sind (BGH GRUR 1957, 360, 361 - Erdstrahlen). Gleichwohl läßt sich die auf tatsächlichem Gebiet liegende entgegengesetzte Würdigung des Berufungsgerichts für den vorliegenden Pall aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Soweit die Revision die Fest-otellung der Absicht einer Förderung eigener selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit des Beklag-ton vermißt, ist ihr entgegenzuhaiten-, daß Wett-bewerbsabsicht auch dann zu‘bejahen ist, v/enn fremder Wettbewerb gefördert werden soll (BGIfZ 22, 167, 181 - Arzneimittel) und dioso Absicht gegenüber sonstigen Beweggründen des Handelns nicht völlig zurücktritt; eine solche Absicht kann auch bei einem Angestellten zu demal dann vorliogen, v/enn er, wie es bei dem Beklagten unstreitig der Fall war, im Betriebe eines nahen Angehörigen beschäftigt ist, dem die Äußerung in v/ettbeverblichor Hinsicht Vorteil bringen kann. Da der Beklagte die Aufforderung, in der Apotheke zu kaufen, unstreitig durch einzelne Preisangaben unterstützt hat, die dartun sollten,
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daß man in den Apotheken "billiger einkaufe, dr. er ferner ausdrücklich verlangt hat, in dem Pressebericht nicht genannt zu werden, sich aber einer scharfen Darstellungsweise bediente und den Redakteur zu einer "zügigen Glosse" anregte, kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei von der nicht völlig zurücktretenden Absicht geleitet gewesen, die wettbewerbliche Stellung der Apotheken gegenüber dem Hausierhandel mit angeblichen Heilmitteln zu fördern, auch nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend erachtet werden. Damit werden entgegen der Ansicht der Revision die Möglichkeiten eines Berufsstandes, der in besonderem Maße hierzu berufen erscheint, dem Heilmittelschv/indel entgegenzuwirken, nicht in unangemessener ¥/eise beschnitten.
Im Streitfall geht es vielmehr nur darum, einer nicht bloß unwesentlichen, den Kern der Sache nicht berührenden Abweichung, von der Wahrheit, sondern - wie noch auszuführen ist - oiner in ganz erheblichem Maße irreführenden Darstellung entgegenzutreten.
2. Ohne Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Beklagten hat das Berufungsgericht hiernach den Sachverhalt lediglich unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG geprüft.
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Klage nicht auch unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das Rocht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (i 825 Abs. 1 BGB) hätte statt-gegoben werden können.
Im Rahmen des § 1 UWG hat das Berufungsgericht eine Gcoamtwürdigung der verschiedenen Teile des Presse-
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berichte, soweit er sich auf das Präparat dex* Klägerin bezieht, vorgenoramen. Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, alle angegriffenen Behauptungen verstießen jedenfalls dann gegen § 1 UWG, v/enn man sie im Zusammenhang mit den übrigen Einzelbehauptungen würdige. Gegen diese Betrachtungsweise werden von der Revision an sich keine Angriffe erhoben; bei dem gegebenen Sachverhalt läßt sie sich auch nicht beanstanden, denn es i3t nicht zu verkennen, daß die angegriffenen Behauptungen in einem inneren Zusammenhang stehen und je für sich in der Bedeutung, die sie in den Augen des flüchtigen Durchschnittslesers gewinnen können, jeweils von den durch die übrigen Behauptungen hervorgerufenen Vorstellungen mit beeinflußt werden können. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die einzelnen Behauptungen zunächst für sich gewürdigt und dabei insbesondere geprüft, ob und inwieweit sie der Wahrheit entsprachen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im einzelnen hat das Berufungsgericht in bezug auf die unter 1 a und b des Klageantrages bezeichneten Behauptungen ("Schv/indelmittel" und 11 einem nutzlosen Mittel gleichzustellen") den Beweis der Wahrheit als erbracht angesehen.
Dies erfordert eine Klarstellung. Das Berufungsgericht meint damit, wie seine Auseinandersetzung mit don Ausführungen des Landgerichts zu demselben Punkte erkennen läßt, als "Schv/indelmittel" und "nutzlos" sei eine 'Ware schon dann zu bezeichnen,
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wenn sie "für den angepriesenen Zweck" objektiv nicht brauchbar sei; dabei sei allein der Stand der Wissenschaft maßgebend; die Möglichkeit,daß der Genuß.des Mittels die menschliche Gesundheit wenigstens psychologisch fördern könne, müsse unbeachtet bleiben, denn diese Möglichkeit bestehe auch bei der "Koreanischen Schnecke" oder bei einem zur Abwehr von Erdstrahlen dienenden Apparat«
Keinesfalls hat das Berufungsgericht damit jedoch entgegen dem unstreitigen Parteivorbringen feststellen y/ollen, das von der Klägez’in vertriebene Y/eizenkeimölpräparat sei schlechthin nutzlos; unstreitig wird 'tfeizenkeimöl auch in Apotheken als sog. Aufbau- und Kräftigungsmittel angeboten. Der Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts geht vielmehr nur dahin, das Mittel der Klägerin sei zu den Heilzwecken« die sie in ihrer Werbung hervorgehoben habe, nach dem Stande der Wissenschaft untauglich. Damit behält aber die auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogene Feststellung des Landgerichts, die das Berufungsgericht sich ersichtlich zu eigen gemacht hat, ihr Gewicht, daß das von der Klägerin vertriebene Mittel nicht auf eine Stufe mit ausgesprochenen Schwindelmitteln, wie der "Koreanischen Schnecke", dem gegen Krebs wirkenden Pulver, dem Klingeltransformator u.a. gestellt worden könne. Der Standpunkt gerade auch des Beklagten ging vielmehr dahin, er habe nicht behaupten Y/ollen, das Mittel der Klägerin sei ein "Schwindelmittel" in diesem engeren Sinne; es werde vielmehr
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unter schwindelhaften Angaben über seine Heilwirkung dem einfachen Volke angebotsn, das sich deshalb zu unvernünftig hohen Ausgaben verleiten lasse.
Dieser Unterschied tritt aber, wie das Landgericht mit Rocht auogeführt hat, in dem Briefe des Beklagten und dem dadurch veranlaßten Zeitungsbericht nicht genügend hervor; ein mindestens nicht unerheblicher Teil der angesprochenon Leserkreise konnte daher aus der Veröffentlichung den Eindruck gewinnen, dos Präparat der Klägerin sei ein "Schwindelmittel" v/io die in dem 3ericht weiter genannten Mittel, und es werde ebenso wie diese zu einem schwindelhaften Preise (146,— DM) angeboten. Hit diesen echten Schwindeimittein durfte das Präparat der Klägerin jedoch nicht auf eine Stufe gestellt werden. Diese irreführende Wirkung seines Schreibens und deo Presseberichts muß der Beklagte sich nach dem beroite Dargolegten entgegenhalten lassen. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich hierbei auch nicht um eine nebensächliche, unvermeidbare Abweichung von der Wahrheit; der Unterschied ist wettbewerblich von Bedeutung und hätte sich ohne Schwierigkeiten klar heraussteilen lassen. Dasselbe gilt für die dem zweiten Anträge (einem nutzlosen Mittol gloiehzuotollen) zugrunde liegende Äußerung doo Beklagten.
Ohno Erfolg wendet die Revision sich ferner gegen die Annahme deo Berufungsgerichts, es sei für die Loser des Zeitungsberichts erkennbar gewesen, daß
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die Ausführungen über das Weizenkeimölpräparat sich auf die Klägerin bezogen. Mindestens trifft das für die Leser zu, die bereits eine Kurpackung der Klägerin zu dem im Bericht genannten Preise von 146,— DM bezogen hatten und in der Zeit nach Erscheinen des Zeitungsberichts von einem Vertreter der Klägerin aufgesucht wurden. Auch diese Wirkung war für den Beklagten vorauszusehen und ersichtlich gewollt.
Bei der gegebenen Sachlage ist es nicht von Bedeutung, daß der Beklagte sich vor Benachrichtigung der Presse vergeblich an die Polizei gewandt hat. Wegen der dargelegten irreführenden Wirkung seiner Darstellung kommt es ferner nicht darauf an, ob den Strafverfolgungsbehörden eine Pflicht zur Aufklärung der Bevölkerung oblag. Es handelt sich auch nicht lediglich um eine hinzunehmende drastische Ausdrucksweise (wie in dem Palle GRUR 1957, 360 -Erdstrahlen), sondern um eine inhaltlich irreführende Darstellung.
Schließlich kann der Revision auch nicht darin beigetreten werden, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Schutz ihres Gewerbes, in welchem sie "Heilmittclschwindel" betreibe. Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen der Prüfung des vierten Unter-laosungsantrages (Annullierung von Bestellungen, Erstattung des Geldes in vielen Fällen, Wertung dieses Verhaltens als Ausdruck des schlechten Gewissens) ungeprüft gelassen, ob die darin liegenden
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Tatsachenbehauptungen richtig sind» Wie die Revision ausführt, ist damit für den Revisionsrechtszug zugunsten des Beklagten zu unterstellen, daß die Behauptungen zutreffen; aus dem damit unterstellten Sachverhalt könnte weiter folgen, daß die Klägerin und ihre Vertreter sich gegenüber Kunden eines betrügerischen Verhaltens schuldig gemacht haben oder daß der Beklagte jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte für eine derartige Annahme gehabt habe. Allein gerade bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Beklagten hätte dieser Betrug allenfalls darin bestanden, daß den Kunden unzutreffende Angaben über Heilwirkungen des Weizenkeimölpräparats gemacht worden v/ären. Ersichtlich hat das Berufungsgericht nur dies unterstellen wollen .—Dan. aber hätte nur
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den Vorwurf des Heilmittelschwindels in diesem Sinne gerechtfertigt, während - wie dargelegt -der vom Beklagten veranlaßte und zu vertretende Zeitungsbericht den darüber erheblich hinausgehenden Eindruck erweckte, das Präparat sei auf eine Stufe mit den absolut nutzlosen, in dem Bericht weiter aufgeführten Schwindelraitteln zu stellen. Diesem irreführenden Vorwurf gegenüber kann der Klägerin jedoch der Schutz aus § 1 UY/Gr nicht deshalb versagt werden, weil ihre Werbung unzutreffende oder übertriebene Behauptungen über die Heilwirkung ihres Präparats enthalten habe.
b) Das Berufungsgericht würdigt die fragliche Darstellung des Beklagten über das Verhalten der Klägerin bei Rückgängigmachung von Bestellungen als
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ein herabsetzendes Werturteil, das gegen § 1 UV.'G verstoße. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser rechtlichen Beurteilung zu folgen wäre, wenn der Beklagte in dem dargelegten Sinne hinreichend klar zu dem Ausdruck gebracht hätte, worin das zu mißbilligende Verhalten der Klägerin zu sehen 3ei<>
Ein Verstoß gegen § 1 UY/G ist nämlich jedenfalls deshalb zu bejahen, weil die Darstellung den Wert des Weizenkeimölpräparats über Gebühr herabsetzte und den Eindruck erweckte, die Klägerin sei sich bewußt, ein Schwindelmittel zu vertreiben, das den übrigen in dem Bericht aufgeführten völlig nutzlosen Mitteln gleichzuachten sei. Der Beklagte hat daher mit seinen Behaupt,ungen den Boden einer sachlichen, Irreführungen der "Leser vermeidenden Auseinandersetzung zu dem Schaden des betroffenen Wettbewerbers verlassen; sein Verhalten kann doshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, auch unter dem Gesichtspunkt der Abwehr nicht gerechtfertigt werden^ da die Darstellung auch boi dem zugunsten des Beklagten unterstellten Sachverhalt jedenfalls über das Maß des Erforderlichen hinauogegangen ist.
c) Zu dem woiteren Antrag "auf Unterlassung von Preisvergleichen. aus denen zu entnehmen ist, daß die von der Klägorin vertriebenen Weizenkeimölpräparate teuerer seien als gleichartige,in den Apotheken zu erhaltende Präparate (1 c der Klageanträge) hat das Berufungsgericht ausgeführt, die in dem Preisvergleich des Beklagten steckende Tatsachenbehauptung
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sei nicht bewiesen und deshalb nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG und § 1 U?/G unzulässig.
Die Revision macht geltend, ein Preisvergleich sei überhaupt nicht angestellt worden; der Preis von 146,— DM sei nur in Absatz 1 de3 Schreibens genannt, Preisbeanstandungen seien dagegen nur in Absatz 2 des Schreibens enthalten, in welchem das Vi ei zenkeimölpräparat nicht mehr auf geführt sei. Im übrigen habe das Berufungsgericht nicht ohne die in den Schriftsätzen vom 17. März I960 und 15. Mai 1962 angebotenen Gutachten entscheiden dürfen.
Die Würdigung des Berufungsgerichts in diesem Punkte liegt im wesentlichen auf dem Gebiet der tatsächlichen Verhältnisse; aus Rechtsgründen läßt sich die Annahme nicht beanstanden, daß mindestens ein nicht unerheblicher Teil der flüchtig prüfenden Durchschnittsleser die Ausführungen darüber, daß Heilmittel erheblich billiger in Apotheken zu kaufen seien, auch auf das Präparat der Klägerin bezogen hat, desson Preis genannt worden war; daß die Ausführungen sich an verschiedenen Stellen des Berichts finden, ist angesichts der zugrundezulegen den flüchtigen Betrachtungsweise des Publikums ohne rechtliche Bedeutung.
Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch. In dem Schriftsatz vom 15. Mai 1962 ist ein Beweisantritt zu dieser Präge nicht enthalten; in dem
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fraglichen Schriftsatz hat der Beklagte den Preis des Präparats der Klägerin lediglich auf der Grundlage dos Gehalts an Vitamin E mit anderen Erzeugnissen verglichen, ohne darzutun, daß Y/eizenkeimöl-präparntc der von der Klägerin vertriebenen Zusammensetzung anderwärts billiger angeboten werden. Im übrigen brauchte das Berufungsgericht auf diese Behauptung auch deshalb nicht einzugehen, weil der Beklagte den Proisvergloich, soweit er das Y/eizen-koimölpräparat der Klägerin betraf, nicht in sachlicher, von Irreführung freier Weise vorgenommen hat.
3. Zusanmenfassend ist hiernach vom Berufungsgericht ein Verstoß gegen § 1 UWG sowohl inbezug auf die einzelnen Behauptungen, als auch in ihrem Zusammenhang ohne Rechtsverstoß als gegeben erachtet worden.
Auf die von der Revision als zu Unrecht übergangen bezeichneten Beweisanträge des Beklagten darüber, daß die Vertreter der Klägerin in vielen Pallen falsche Behauptungen über die Heilwirkungen des Y/oizenkeimölpräparats gemacht haben, brauchte dao Berufungsgericht nicht einzugehen.
III. 1. Bio Schadensersatz?!licht des Beklagten begründet dao Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen dos Landgerichts damit, der Klägerin sei nach ihren unbestrittenen Angaben ein erheblicher Umsatzrückgang entstanden, der in entscheidendem Maße auf dem Erscheinen des Zeitungsartikels beruhe, der wiederum auf den Brief des Beklagten
surückgehe. Der Beklagte habe auch mindestens fahrlässig gehandelt, da er die Folgen seines Schreibens habe voraussehen müssen. Der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes hänge von den Umstünden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorv/iegend von dem einen oder dem anderen Icilo verursacht worden sei (§ 254 Abs. 1 BGB). Müsse bejaht worden, daß die Klägerin ihr Präparat unzulässigerweise als Heilmittol angepriesen habe, so sei ec gerechtfertigt, ihr ein Mitverschulden in Höhe von 2/5 anzulasten.
Die Revision macht geltend, aus einem verbotenen Gewerbe de3 Heilmittclschv/indels könne kein schutzwürdiger Gewinn gezogen worden; ein ersetzbarer Schaden scheide daher aus. Durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil habe das Berufungsgericht ober auch fostgestcllt, daß der Schaden "annähernd in dom gleichen Umfange" eingetreten wäre, wenn der Beklagte sich darauf beschränkt hätte, in sachlicher und lauterer Y/eise die Unterbindung und Anprangorung des unlauteren Wettbewerbs der Klägerin zu veranlassen. Dann aber sei in Anwendung dos § 287 ZPO davon auszugehen, daß das Verhalten des Beklagten keinen Schaden verursacht habe.
2. Dos Berufungsurteil läßt jedoch auch in diesem Punkto keinen entschoidungserheblichen Rechts-fchlor zu dem Nachteil dos Beklagten erkennen. Zwar führt es nicht näher aus, was es unter dem Schaden
versteht, welcher der Klägerin durch das mit der Klage angegriffene Verhalten ursächlich zugefügt v/ordon ist. Die Revision nimmt jedoch zu Unrecht an, daß aufgrund des Berufungsurteils auch derjenige entgangene Gewinn der Klägerin teilweise zu ersetzen sein werde, den sie unter Anwendung ihrer früheren, vom Berufungsgericht unterstellten, gegen gesetzliche Vorschriften über die Werbung, für Heilmittel und sonstige Gesetze verstoßenden Vertriebsmethoden erzielt haben würde. Der vom Verletzer zu ersetzende Schaden umfaßt zwar auch den entgangenen Gewinn (§ 252 BGB). Als entgangenen Gev/inn kann der Verletzte aber nicht fordern, was er nur mit rechtswidrigen Mitteln erlangt hätte (RGZ 90, 52, 64; 90, 506). Das trifft nach dem unterstellten Sachvortrag dos Beklagten zu, soweit die Klägerin den Umsatz ihres Präparates aufgrund schwindelhafter Angaben über seine Heilwirkung oder aufgrund eines unzulässigen Vortriebes als Heilmittel vor Erscheinen des angegriffenen Zeitungsberichts erzielt hat und nach diesem Zeitpunkt erzielt haben würde. Der in der Rechtsprechung abweichend beurteilte Sonderfall, daß der Geschädigte lediglich ohne Verschulden gegen Vorschriften verstieß, die eine Erlaubnis zur Ausübung seines Geworbes vorsehen (BGH DM Nr. 3 zu § 252 BGB), liegt hier nicht vor.
Daß der Klägerin auch bei Zugrundelegung dieses öchadenobegriffs ein Schaden mit Y/ahrscheinlichkeit entstanden und damit ihr Intoresse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten gegeben
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iat, kann nicht zweifelhaft sein; insbesondere genügt insoweit bereits der durch Aufwendungen zur Beseitigung der eingetretenen MarktVerwirrung entstandene Schaden. Der Eintritt eines Schadens im Rechtsoinnc ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Schaden "annähernd in dem gleichen Umfange" auch dann eingetreten v/äre, v/enn der Beklagte sieh auf eine rechtlich nicht zu beanstandende Darstellung des Verhaltens der Klägerin beschränkt hätte. Von tatsächlichem Einfluß auf den Eintritt des Schadens war lediglich die vom Beklagten abgegebene Erklärung. Es liegt deshalb anders als in den. Fällen, in denen ein Teil der Äußerung rechtmäßig abgegeben worden ist und schon dieser Teil für sich allein mit Sicherheit zu demselben Schaden geführt hätte (BGHZ 2, 138; Urt. d. BGH vom 25. Mai 1962, I ZR 181/60); dann ist vielmehr der Schaden tatsächlich durch ein anderes Eroignio als das zu dem Eroatzvverpflichtende Verhalten horbeigeführt worden. Im Streitfall läßt sich auch nicht sagen, der gleiche Schaden wäre mit Sicherheit auch dann entstanden, wenn der Beklagte - ohne Rochtsvcrotoß - nur über den mit anderen Mitteln betriebenen Heilmittelschwindel berichtet und die Klägerin ganz aus dem Spiel gelassen hätte. Es ist zwar anzunehmen, daß auch ein solchor Bericht den Y/idcrstand der Bevölkerung gegen den Hausierhandel mit den entsprechenden Waren ganz allgemein und damit auch gegen den Handel der Klägerin verstärkt hätte. Unzweifelhaft war aber die Erwähnung der Y/are der Klägerin in
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Verbindung mit den übrigen beanstandeten Hinweisen dcq Beklagten geeignet, don Absata ihrer Ware noch mehr au erschweren, als dies ohne solche Erwähnung der Pall gewesen wäre.
Die vom Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit, daß der Schaden, der der Klägerin durch die beanstandete Äußerung des Beklagten erwachsen ist, annähernd in demselben Maße auch entstanden wäre, wenn der Beklagte sich bei der Anprangerung der Vcrtriebsnothoden der Klägerin in den Grenaen des Erlaubten gehalten hätte, kann auch nicht etwa daau führen, diesen Schaden rechtlich dem Verhalten des Beklagten nicht mehr auaurechnen (vgl. 3GHZ 10, 6). V/io dargelegt, kann die Klägerin als entgangenen Gewinn ohnodies nur fordern, was sie bei einer im Einklang mit den gesotalichen Vorschriften stehenden gewerblichen Betätigung oraielt hätte. Als ein durch den Beklagten schuldhaft verursachter Schaden kann hiernach nur derjenige XlmsatarÜckgang der Klägerin in Betracht 'kommen, der darauf aurückau-führen ist, daß der Beklagte das WeiaenkeimÖl-präparat der Klägerin absolut nutalooen Schwindel-mitteln gleichgestellt hat, während derjenige Umsatarückgang, der auch bei einer nach Form und Inhalt nicht au beanstandenden Aufklärung darüber, daß cs sich bei dem Präparat nicht um ein Heilmittel handelt, eingetroten v/äre, in diesen Schaden nicht cinbcrcchnct werden kann. V/io hoch aber der Umsatarückgang, der durch die Äußerungen des Beklagten, soweit sic übor das aur Abwehr gebotene Maß hinaus-
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gehon, verursacht worden ist, im Verhältnis zu dem hypothetischen Gewinnausfall zu bemessen ist, der der Klägerin entstanden wäre, falls der Beklagte sich bei seiner Darstellung auf eine sachgerechte Aufklärung beschränkt hätte, ist eine Frage, die der Schadensschätzung nach § 267 ZPO im Betragsverfuhren überlassen bleiben muß.
Das Verschulden des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Landgerichts ohne Rechtsirrtum bejaht.
In dor Frage der Schadenovertcilung kann ein Rechts-fohlor des Berufungsurteilo zu dem Nachteil des Beklagten nicht darin erblickt werden, daß es 3ein Verschulden mit einem Drittel bewertet hat. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das mitv/irkende Verschulden dor Klägerin in deren Verhalten vor Erscheinen des Zeitungsberichts erblickt. Das steht im Einklang mit dem Grundsatz, daß auch ein zeitlich vor der Vcrlotzungshandlung liegendes Verhalten des Geschädigten "bei" Entstehung des Schadens mitwirken kann, v/onn cs auf das Verhalten des Verletzers adäquat von Einfluß gewesen ist (BGHZ 3, 46, 47).
Im Streitfall kann abor nicht zweifelhaft sein, daß die Reaktion dos Beklagten auf das vorherige Vorhalten dor Klägerin mindestens nicht ganz ungewöhnlich war.
Bei der Abwägung dos Maßes der beiderseitigen Verursachung im Rahmen des $ 254 Abs. 1 BGB, die unter
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besonderer Berücksichtigung von freu und Glauben vorzunehmen ist, muß wiederum von dem bereits erörterten öchadenobcgriff ausgegangen werden. Es war daher zu prüfen, welchen Anteil desjenigen Betrages, um den der Gewinn der Klägerin hinter einem bei völlig gesetzmäßiger Gewerbeausübung erzielbaren Gewinn zurückgeblieben ist, die Klägerin selbst zu tragen hat. Auch, wenn man mit dem Berufungsgericht die behaupteten Verstöße der Klägerin beim Vertrieb ihres VVeizonkeimölpräparats als erheblich bewertet und in ihnen einen durchaus begründeten Anlaß zu einem Presseartikel sieht, ist das Mitverschulden der Klägerin in Höhe von zwei Dritteln nicht zu gering bewertet worden; denn auch das Verschulden des Beklagten ist nicht ganz unerheblich, und durch soine unoorgfältige Darstellung der Sache, soweit sie die Klägerin betraf, hat er unmittelbar die Ursache zu dem mit Wahrscheinlichkeit eingetretenen Schaden gesetzt.
Die Revision des Beklagten war deshalb mit der ICostenfolgo des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweioen. Auch die Koctenvorteilung des angefochtenen Urteils gibt keinen Anlaß zur Beanstandung.
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