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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte durch planmäßige Abwerbung von leitenden Angestellten gegen § 826 BGB und § 1 UWG verstoße. Im einzelnen wirft sie der Beklagten vor, diese habe sich von den zu ihr gewechselten früheren Angestellten der Klägerin Haug, Köhler*und Benedix die Anschriften wichtiger Fachkräfte der Klägerin geben lassen. Dabei habe sie sich zu dem Teil unwahrer Angaben bedient und wiederholt an dieselben Angestellten gewandt, die bereits frühere Angebote der Beklagten abgclehnt und damit ihren Willen bekundet hätten, bei der Klägerin zu bleiben. Den Unterlassungsantrag hat die Klägerin dahin gestellt, daß die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt werde, es zu unterlassen, technische Arbeitskräfte der Klägerin abzuwerben, hilfsweise, planmäßig technischen Arbeitskräften der Klägerin in verantwortlicher Stellung ohne deren Bewerbung bei der Beklagten Anstellungsvertrüge unter der Zusicherung von erheblichen Gehaltserhöhungen oder sonstigen besonderen Vergünstigungen anzubieten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Fortlassung des Wortes ’’planmäßig” die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, technischen Kräften der Klägerin in verantwortlicher Stellung ohne deren Bewerbung bei der Beklagten An- Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mehrfach mit verwerflichen Mitteln versucht habe, Angestellte der Klägerin für sich zu gewinnen, und daß der Ges amt Charakter der Abwerbungstätigkeit der Beklagten das Vorliegen einer unlauteren planmäßigen Abwerbung ergebe. 1. Nach den auch von der Beklagten mit der Anschlußrevision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Dinge wie folgt abgespielt. November 1962 wandte die Beklagte sich unter Bezugnahme auf das Inserat und unter unv/ahren Angaben wieder an den Monteur Hans F^^ mit dem Angebot, daß er sich bei ihr monatlich um 600,— DM verbessern könne. Schließlich wandte die Beklagte sich mit zwei Schreiben im Januar und Februar 1963 an den bei der Klägerin als Abteilungsleiter tätigen Ingenieur Schp^. In seiner rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Berufungsgericht davon aus, es sei bereits nicht bedenkenfrei, daß die Beklagte in Kenntnis der durch die Abwerbung entstandenen bisherigen Differenzen zwei wichtige Angestellte der Klägerin, und Hans von sich aus angeschrieben habe. Beide Schreiben seien damit begründet worden, daß sich auf das Inserat der Beklagten mehrere Prüfmaschinenfachleute der Klägerin gemeldet hätten, von denen einige zur Einstellung im Betrieb der Beklagten vorgesehen seien. Im Rahmen der Gespräche mit diesen sei die Unterhaltung auch auf den angesehriebenen Angestellten gekommen; dabei habe die Beklagte die Information erhalten, sowohl sp^ als auch Hans Fp|p seien nicht abgeneigt, gegen eine höhere Entlohnung zur Beklagten überzutreten. darlegen können, welche Personen aus dem Betrieb der Klägerin sich auf das Inserat bei ihr beworben hätten und eingestellt worden seien oder hätten eingestellt v/erden sollen, noch habe sie Quellen bezeichnen können, aus denen sie von einer Veränderungsabsicht der Angestellten und F^^p Kenntnis erlangt haben wolle. Es komme hinzu, daß die Beklagte sich an Hans F^HI noch einmal gewandt habe, obwohl dieser im Herbst 1958 ein ähnliches Angebot der Beklagten abgelehnt habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte die von ihr eingestellten früheren Angestellten der Klägerin Walter und darauf ange- sprochen habe, Namen von Beschäftigten der Klägerin zu nennen, die ala Mitarbeiter für die Beklagte in Betracht kämen, also ihr zu weiterer, geradezu organisierter Abwerbung bei der alten Firma behilflich zu sein. Sodann legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß umgekehrt etwa Angehörige ihres Betriebes von der Klägerin in unzulässiger Weise abgev/orben worden seien. 3. Zu Unrecht wendet die Anschlußrevision der Beklagten sich dagegen, daß das Berufungsgericht Abwerbungs-maßnahmen der Beklagten aus dem Grunde als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen hat, weil die Beklagte sich den umworbenen Angestellten der Klägerin gegenüber unwahrer Angaben bedient hat, und weil die Beklagte außerdem erfolglose Abwerbungsversuche wiederholt hat. Die Anschlußrevision verkennt hierbei namentlich, daß das Berufungsgericht jedem dieser Gründe zwar besondere Bedeutung beigemessen, das Verhalten der Beklagten aber alsdann in seiner Gesamtheit gewürdigt und erst aus dem Zusammenwirken aller festgestellten Umstände gefolgert hat, die Beklagte habe wettbewerbswidrig gehandelt. Darüber hinaus hat sie mit diesen Angaben versucht, in den drei Beschäftigten die irrige Vorstellung zu erwecken, sie fänden bei dem angebotenen Wechsel des Arbeitsplatzes bereits ihnen vom Betriebe der Klägerin her bekannte Arbeitskollegen und damit in gewisser Weise eine ihnen schon vertraute Betriebsatmosphäre vor; diese Vorstellung sollte den ’ betreffenden Beschäftigten den Entschluß erleichtern, von der Klägerin zu der Beklagten überzugehen. Im Zusammenhang damit hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß zwei dieser Beschäftigten, Hans F|^B| und Sch^pl, frühere Angebote der Beklagten bereits abgelchnt hatten. Das Berufungsgericht hat hierin ohne Hechtsverstoß eine Verletzung des geschäftlichen Anstandes gesehen, weil die Beklagte dem Schweigen auf das erste Angebot habe entnehmen müssen, daß Sch^^fc der Klägerin weiterhin treu bleiben wolle. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht dabei auch den Brief gewürdigt, in dem der Inhaber der Beklagten sich kurz darauf bei Sch^f^ mit der - nach den voraufgegangenen Feststellungen des Berufungsgerichts wiederum wahrheitswidrigen - Behauptung entschuldigte, er sei einer falschen Information zu dem Opfer gefallen, und in dem er versicherte, es sei immer wieder erfreulich, zu sehen, daß das V/ort "Betriebstreue” nicht überall klein geschrieben werde. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß durch solche sich zu dem Teil steigernde Angebote, bei denen es ersichtlich auch den bedeutenden Umfang der jeweils angebotenen Verbesserungen in Betracht gezogen hat, gegenüber einem Betriebsangehörigen, der keinen Wechsel des Arbeitsplatzes wünscht, nicht nur der Arbeitsfriede innerhalb des Geschäftsbetriebs des Mitbewerbers und damit dieser Betrieb selbst gefährlich gestört, sondern auch der angesprochene Beschäftigte persönlich beunruhigt und auf diese Weise in seiner freien Entschließung ungehörig beeinflußt wird. Im Zusammenhang mit den anderen Vorfällen hat das Berufungsgericht ferner mit Hecht den Umstand hervorgehoben, daß die Beklagte das den Schreiben an Späth, Hans und Schjg/ß voraus gegangene Inserat in einer gerade im Bezirk des GeschäftsSitzes der Klägerin erscheinenden regionalen Zeitung veröffentlicht hatte. V/enn das Berufungsgericht alsdann das Verhalten der Beklagten nach seinem GesamtCharakter für sittenwidrig erachtet hat, so kann dem aus Rechta-gründen nicht entgegengetreten werden. Wenn aber der Beklagte gegen ein Urteil Eerufung einlege, durch das unter Abweisung des Hauptantrages nach dem Hilfsantrag erkannt sei, so falle der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an, wenn der Kläger nicht seinerseits Berufung oder Anschlußberufung einlege. a) Ber mit dem Hilfsantrag von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht in der Weise von ihrem Hauptantrage abhängig, daß über ihn nur dann entschieden werden könnte, wenn der Hauptanspruch unzulässig oder unbegründet wäre. Vielmehr hat die Klägerin auf den Hinweis der Beklagten, der zunächst gestellte Unterlassungsantrag (späterer Hauptantrag) sei zu unbestimmt und lasse die konkrete Verletzungshandlung nicht erkennen, dieses Bedenken mit ihrem als Hilfsantrag bezeichneten Antrag ausräumen wollen. In Fällen dieser Art kann die Urteilaformel’ nicht in der Weise an Einzelheiten des Gesamttatbestandes anknüpfen, wie es dem wörtlich genommenen Grundsatz entsprechen würde, daß das Verbot auf die konkrete Verletzungshandlung abzustellen sei. Das Berufungsgericht hat allerdings, wie schon das Landgericht, in Anlehnung an den Hilfsantrag der Klägerin einen der hier zusammenwirkenden Umstände, nämlich die Zusicherung von unverhältnismäßig hohen Gehältern oder sonstigen besonderen Vergünstigungen, in den Urteilsspruch aufgenommen, während dieser Umstand nach den Feststellungen in den Urtcilsgründen nur im Rahmen des Gesamtverhaltens der Beklagten eine Rolle spielen kann. Da nämlich das Gesamtverhalten der Beklagten nach dem Vorhergehenden eine Verurteilung ohne die Hervorhebung von Einzelheiten der verschiedenartigen Verletzungshandlungen im Urteilstenor gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte durch die Aufführung einer dieser Einzelheiten zu demindest dann nicht beschwert, wenn berücksichtigt wird, daß das Verhalten, welches der Verurteilung zugrunde liegt, in den für die Auslegung der Urteilsformel maßgebenden Urteilsgründen in seiner Gesamtheit eindeutig dargelegt ist. Den die Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffenden Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgev/iesen, den Umständen nach hätte sich in der Zwischenzeit ein der Klägerin etwa entstandener Schaden belegen und beziffern lassen müssen. Nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils (BU 6) hat die Klägerin vorgetragen, sie sei infolge der Angebote der Beklagten ihrerseits zu Gehaltserhöhungen gezwungen gewesen. Regelmäßig ist aber die mit einer solchen Begründung auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Partei nicht gehalten, zur Leistungsklage Überzugehen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Leistungsklage erst während des Rechtsstreits eintreten (BGH GRUR 1961, 482, 484 zu B -Spritzgußmaschine)• Dafür, daß im Streitfall ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzugehen gewesen wäre, sind Umstände nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 826 BGB § 256 ZPO
AngebotBerufungsgerichtHansSchreibenWeiseUmstandKlägerinAngestellte

Volltext der Entscheidung

2025 084
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb 2R 107/64	URTEIL
in dem Hechtsstreit
 Verkündet am
30. November 1966, Zug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Z E
Gesellschafter Bernhard
& Go. KG., Prüfmaschinenfabrik,
, vertreten durch die persönlich haftenden
 und Alois ZI
ebenda,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Klägerin, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
 Rechtsanwä^e Prof, und Br.	-
gegen
 die Firma Karl F||^m^ GmbH., Prüfmaschinenbau, vertreten durch ihren Geschäftsführer Karl „ £0^ RflB-VYeg
 Beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. von
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle,
 Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Alff
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird unter
 Zurückweisung der Anschlußrevision der Beklagten
i
das den Parteien an Verkündungs statt am ^	23. Juli 1964 zugestellte Urteil des 13* Zivil-
j	.	senats des Oberlandesgerichts Stuttgart auf-
i
gehoben, soweit es die Klage abgewiesen hat.
II.	Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. August 1963 wird auch hinsichtlich des Peststellungsanspruchs zurückge-
i
!	wiesen.
i	.
|
III.	Die Kosten des zweiten und dritten Rechtszugee werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes von Prüfmaschinen. Die Fabrik der Beklagten ist 1948 demontiert und seitdem neu aufgebaut worden. Die Klägerin beschäftigt etwa 300, die Beklagte, deren Fertigungsprogramm auch noch Meßgeräte umfaßt, etwa 450 Angestellte und Arbeiter.
Seit dem Jahr 1957 haben einige Angestellte und Arbeiter teils von der Klägerin zur Beklagten, teils umgekehrt gewechselt.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte durch planmäßige Abwerbung von leitenden Angestellten gegen § 826 BGB und § 1 UWG verstoße. Im einzelnen wirft sie der Beklagten vor, diese habe sich von den zu ihr gewechselten früheren Angestellten der Klägerin Haug, Köhler*und Benedix die Anschriften wichtiger Fachkräfte der Klägerin geben lassen. Weiter habe die Beklagte Angestellte der Klägerin unter Angebot unverhältnismäßiger Gehaltserhöhungen zu sich zu locken versucht. Dabei habe sie sich zu dem Teil unwahrer Angaben bedient und wiederholt an dieselben Angestellten gewandt, die bereits frühere Angebote der Beklagten abgclehnt und damit ihren Willen bekundet hätten, bei der Klägerin zu bleiben. Hierdurch sei Unruhe in ihre -der Klägerin - Belegschaft getragen und sie ihrerseits zu Gehaltserhöhungen gezwungen worden. Wenn die angeschriebenen Spitzenkräfte bei ihr ausgeschieden wären, so wäre sie - was von der Beklagten beabsichtigt gewesen sei - in Schwierigkeiten geraten. Auch die Inserate der in Mannheim ansässigen Beklagten gerade in der "Schwäbischen Donauzeitung" seien auf die Belegschaft der in der Nähe Ulms tätigen Klägerin gezielt gewesen.
Auf Antrag der Klägerin ist der Beklagten - wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung - durch einstweilige Verfügung vom 29. Januar 1963 unter Strafandrohung untersagt worden, technische Arbeitskräfte der Klägerin planmäßig abzuwerben (Landgericht Ulm Q 2/63).
 
Mit der vorliegenden Hauptklage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Den Unterlassungsantrag hat die Klägerin dahin gestellt, daß die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt werde, es zu unterlassen,
 technische Arbeitskräfte der Klägerin abzuwerben,
 hilfsweise, planmäßig technischen Arbeitskräften der Klägerin in verantwortlicher Stellung ohne deren Bewerbung bei der Beklagten Anstellungsvertrüge unter der Zusicherung von erheblichen Gehaltserhöhungen oder sonstigen besonderen Vergünstigungen anzubieten.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie macht geltend, sie sei nach Demontage und Verlust aller Arbeitskräfte gezwungen gewesen, wieder Fachkräfte anzuwerben. Die Klägerin habe mit der Abwerbung begonnen, indem sie durch ihren leitenden Angestellten den Angestellten D|0|^ der Beklagten abspenstig gemacht habe. Sie, die Beklagte, sei weder planmäßig noch mit verwerflichen Mitteln vorgegangen.
Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen der Klage und zwar dem Unterlassungsantrag gemäß dem Hilfsantrage in der Weise stattgegeben, daß es die Worte ’’von erheblichen Gehaltserhöhungen” durch die Worte ’’von unverhältnismäßig hohen Gehältern” ersetzt hat.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Fortlassung des Wortes ’’planmäßig” die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen,
 technischen Kräften der Klägerin in verantwortlicher Stellung ohne deren Bewerbung bei der Beklagten An-
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stellungsVerträge unter Zusicherung von unverhältnismäßig hohen Gehältern oder sonstigen besonderen Vergünstigungen anzubieten.
Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Mit der Revision wendet die Klägerin sich gegen die Abweisung des FestBtellungsantrages. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage in vollem Umfange. Beide Parteien bitten um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte mehrfach mit verwerflichen Mitteln versucht habe, Angestellte der Klägerin für sich zu gewinnen, und daß der Ges amt Charakter der Abwerbungstätigkeit der Beklagten das Vorliegen einer unlauteren planmäßigen Abwerbung ergebe.
1. Nach den auch von der Beklagten mit der Anschlußrevision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich die Dinge wie folgt abgespielt.
Am 1 • April 1957 war der bis dahin bei der Beklagten beschäftigte D^fpP Verkaufsleiter der Filiale Düsseldorf der Klägerin geworden. Einige Zeit danach sind 1958 der Angestellte	und	am 1. Dezember 1958 der Ingenieur
 Köhler von der Klägerin zur Beklagten gegangen. In allen diesen Fällen vollzog sich der Arbeitsplatzwechsel in rechtlich nicht zu beanstandender Weise.

'S.
v I
Noch im Jahre 1958 wandte die Beklagte sich vergeblich an die ihr von Haug namhaft gemachten Monteure N^^ und Hans F^^dcr Klägerin mit dem Vorschläge» in ihre Dienste zu treten. Darauf machte die Klägerin durch Schreiben ihres Anv/alts der Beklagten im Dezember 1958 den Vorwurf der planmäßigen Abwerbung von Arbeitskräften.
Im Frühjahr 1959 ging der Diplom-Ingenieur von der Klägerin, bei der er als leitender Konstrukteur tätig war, zur Beklagten. Dieser richtete auf Veranlassung der Beklagten in der Zeit vom August bis zu dem Oktober 1959 drei, zu dem Teil als streng vertraulich be-zeichnete, Schreiben an den Betriebsleiter Walter F^|^ der Klägerin, in denen er auf eine günstige Stelle bei der Beklagten hinwies. Als F^|^ Interesse zeigte, bot ihn die Beklagte mit Schreiben vom 6. November 1959 für den Anfang 300,— DM monatlich mehr, als er bei der Klägerin bezöge •'-Walter F^|p ging nach ordnungsgemäßer Kündigung am 1. Juli I960 zur Beklagten, kehrte aber zu dem
1.	August 1962 wieder zur Klägerin zurück*
Im Herbst 1962 suchte die Beklagte, die ihren Ge-schäftssitz in Mannheim hat, durch ein Inserat in der am Sitz der Klägerin erscheinenden "Schwäbischen Donau-zqitung" Arbeitskräfte. Mit Schreiben vom 7. November 1962 wandte die Beklagte sich unter Bezugnahme auf das Inserat und unter unv/ahren Angaben wieder an den Monteur Hans F^^ mit dem Angebot, daß er sich bei ihr monatlich um 600,— DM verbessern könne.	blieb	jedoch,	obwohl
 es bereits zu dem Entwurf eines Anstellungsvertrages mit der Beklagten gekommen v/ar, bei der Klägerin* Mit einem im wesentlichen gleichlautenden Schreiben, ebenfalls vom 7. November 1962, bot die Beklagte dem Angestellten
 eine um 400,— DM monatlich besser dotierte Anstellung an.	reagierte	darauf	nicht.	Schließlich wandte
 die Beklagte sich mit zwei Schreiben im Januar und Februar 1963 an den bei der Klägerin als Abteilungsleiter tätigen Ingenieur Schp^. Sie bot ihm zuerst eine um 600,— DM besser bezahlte Stelle an; außerdem sollte er die Umzugskosten, eine schöne Wohnung, einen PKW mit Benzin auch für private Fahrten erhalten und eine Studienreise nach den USA machen können. Da Schppl nicht antwortete, bot die Beklagte ihm drei Wochen später eine weitere Steigerung des Gehalts an, nämlich von zunächst weiteren 150,— bis 200,— DM und nach Einarbeitung von weiteren mindestens 200,— DM monatlich. Sch^lB lehnte einen Wechsel ab.
2.	In seiner rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Berufungsgericht davon aus, es sei bereits nicht bedenkenfrei, daß die Beklagte in Kenntnis der durch die Abwerbung entstandenen bisherigen Differenzen zwei wichtige Angestellte der Klägerin,	und
 Hans	von sich aus angeschrieben habe. Darüber
 hinaus habe die Beklagte sich in beiden bis auf die Gehaltsangebote gleichlautenden Schreiben vom 7. November 1962 unwahrer Angaben bedient, um an die Angestellten der Klägerin heranzukommen. Beide Schreiben seien damit begründet worden, daß sich auf das Inserat der Beklagten mehrere Prüfmaschinenfachleute der Klägerin gemeldet hätten, von denen einige zur Einstellung im Betrieb der Beklagten vorgesehen seien. Im Rahmen der Gespräche mit diesen sei die Unterhaltung auch auf den angesehriebenen Angestellten gekommen; dabei habe die Beklagte die Information erhalten, sowohl sp^ als auch Hans Fp|p seien nicht abgeneigt, gegen eine höhere Entlohnung zur Beklagten überzutreten. Die Beklagte habe jedoch weder
 
darlegen können, welche Personen aus dem Betrieb der Klägerin sich auf das Inserat bei ihr beworben hätten und eingestellt worden seien oder hätten eingestellt v/erden sollen, noch habe sie Quellen bezeichnen können, aus denen sie von einer Veränderungsabsicht der Angestellten	und F^^p Kenntnis erlangt haben wolle.
Die in den Schreiben angeführten Behauptungen seien daher erfunden. Es handele sich in beiden Fällen um Duggestionsversucho auf unwahrer Grundlage, die insbesondere deshalb unlauter seien, weil die Beklagte wider besseres Wissen gehandelt habe.
Es komme hinzu, daß die Beklagte sich an Hans F^HI noch einmal gewandt habe, obwohl dieser im Herbst 1958 ein ähnliches Angebot der Beklagten abgelehnt habe. In den wiederholten Versuch der Abwerbung liege der Versuch einer ungehörigen Willenebeeinflussung.
Trotz der Erfolglosigkeit dieser Abwerbungsversuche habe die Beklagte nicht davon abgelassen, sich weiterhin in der gleichen ungehörigen Weise unmittelbar an leitende Angestellte der Klägerin zu wenden. Denn das Schreiben an den Ingenieur Sch^P vom 8. Januar 1963 enthalte die gleiche unwahre Einleitung wie die beiden Schreiben vom 7. November 1962 an	und	F^|p. Auch SchtflK
sei wahrheitswidrig die Absicht eines Arbeitsplatzwechsel» unterstellt worden. Obwohl Sch^|^ hierauf nicht reagiert habe, habe die Beklagte den Abwerbungsversuch mit Schreiben vom 1. Februar 1963 mit noch verlockenderen Bedingungen wiederholt.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß die Beklagte die von ihr eingestellten früheren Angestellten der Klägerin Walter	und	darauf	ange-
sprochen habe, Namen von Beschäftigten der Klägerin zu
 nennen, die ala Mitarbeiter für die Beklagte in Betracht kämen, also ihr zu weiterer, geradezu organisierter Abwerbung bei der alten Firma behilflich zu sein.
Der Gesamtcharakter der Abwerbungstätigkeit der Beklagten ergebe hiernach eine unlautere planmäßige Abwerbung.
Sodann legt das Berufungsgericht im einzelnen dar, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß umgekehrt etwa Angehörige ihres Betriebes von der Klägerin in unzulässiger Weise abgev/orben worden seien.
3.	Zu Unrecht wendet die Anschlußrevision der Beklagten sich dagegen, daß das Berufungsgericht Abwerbungs-maßnahmen der Beklagten aus dem Grunde als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen hat, weil die Beklagte sich den umworbenen Angestellten der Klägerin gegenüber unwahrer Angaben bedient hat, und weil die Beklagte außerdem erfolglose Abwerbungsversuche wiederholt hat.
Die Anschlußrevision verkennt hierbei namentlich, daß das Berufungsgericht jedem dieser Gründe zwar besondere Bedeutung beigemessen, das Verhalten der Beklagten aber alsdann in seiner Gesamtheit gewürdigt und erst aus dem Zusammenwirken aller festgestellten Umstände gefolgert hat, die Beklagte habe wettbewerbswidrig gehandelt.
Das Abspenotigmachen von Beschäftigten eines Mitbewerbers kann dann sittenwidrig im Sinne der §§ 1 UWG,
826 BGB sein, wenn die dabei angewandten Mittel oder der erstrebte Zweck sittlich zu mißbilligen sind (BGH GRUK 1966, 263 - Bau-Chemie). Als ein in diesem Sinne verwerfliches Mittel ist es anzusehen, wenn der Abwerbende den Beschäftigten zu täuschen (vgl. HG GRUH 1938, 137, 139 - Stuhlnodelle) oder dessen V/illen sonstwie
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in ungehöriger Weise zu beeinflussen versucht. Dies ist im Streitfälle geschehen.
Wie die getroffenen Feststellungen ergeben, hat die Beklagte den beiden Angestellten	und	Hans
F^^ sowie kurz darauf dem Ingenieur Schmalz der Klägerin mit ihren unwahren Angaben zunächst einen unverfänglichen Grund dafür Vortäuschen wollen, daß sie überhaupt an sie herantrat. Darüber hinaus hat sie mit diesen Angaben versucht, in den drei Beschäftigten die irrige Vorstellung zu erwecken, sie fänden bei dem angebotenen Wechsel des Arbeitsplatzes bereits ihnen vom Betriebe der Klägerin her bekannte Arbeitskollegen und damit in gewisser Weise eine ihnen schon vertraute Betriebsatmosphäre vor; diese Vorstellung sollte den ’ betreffenden Beschäftigten den Entschluß erleichtern, von der Klägerin zu der Beklagten überzugehen. Im Zusammenhang damit hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt, daß zwei dieser Beschäftigten, Hans F|^B| und Sch^pl, frühere Angebote der Beklagten bereits abgelchnt hatten. Zwar mag ein Angebot an einen Angestellten eines Hitbewerbers nicht schon schlechthin deshalb zu beanstanden sein, weil der Umworbene ein früheres Angebot ausgeschlagen hatte; vielmehr können in einem Einzelfall für das wiederholte Angebot durchaus einleuchtende Gründe vorliegen. Indessen handelte es sich hier nicht um einen Einzelfall, sondern um zwei, noch dazu zeitlich nahe beieinander liegende Vorfälle; denn die Beklagte ist an Hans	am	7.	November	1962,	an
 Sch^|P am 1. Februar 1963 jweils zu dem zweiten Haie herangetreten. Auch sind keine einleuchtenden Gründe festgestellt, die diese wiederholten Versuche hätten rechtfertigen können. Im Falle	kommt	hinzu,	daß
 die Beklagte dem Ingenieur SchfflB schon drei Wochen
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nach dem von ihm nicht beantworteten ersten Angebot ein weiteres, noch wesentlich günstigeres Angebot gemacht hat. Das Berufungsgericht hat hierin ohne Hechtsverstoß eine Verletzung des geschäftlichen Anstandes gesehen, weil die Beklagte dem Schweigen auf das erste Angebot habe entnehmen müssen, daß Sch^^fc der Klägerin weiterhin treu bleiben wolle. Rechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht dabei auch den Brief gewürdigt, in dem der Inhaber der Beklagten sich kurz darauf bei Sch^f^ mit der - nach den voraufgegangenen Feststellungen des Berufungsgerichts wiederum wahrheitswidrigen - Behauptung entschuldigte, er sei einer falschen Information zu dem Opfer gefallen, und in dem er versicherte, es sei immer wieder erfreulich, zu sehen, daß das V/ort "Betriebstreue” nicht überall klein geschrieben werde. Der hieraus gezogene Schluß des Berufungsgerichts, der Inhaber der Beklagten sei sich der Unlauterkeit seines Verhaltens selbst bewußt gewesen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß durch solche sich zu dem Teil steigernde Angebote, bei denen es ersichtlich auch den bedeutenden Umfang der jeweils angebotenen Verbesserungen in Betracht gezogen hat, gegenüber einem Betriebsangehörigen, der keinen Wechsel des Arbeitsplatzes wünscht, nicht nur der Arbeitsfriede innerhalb des Geschäftsbetriebs des Mitbewerbers und damit dieser Betrieb selbst gefährlich gestört, sondern auch der angesprochene Beschäftigte persönlich beunruhigt und auf diese Weise in seiner freien Entschließung ungehörig beeinflußt wird.
Bei alledem ist zu beachten, daß die einzelnen Vorkommnisse und die dabei angewendeten, zu dem Teil verschiedenartigen Mittel nicht nur jedes für sich allein, sondern in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind. Bei dieser Beurteilung durfte das Berufungsgericht auch auf die
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weiter zurückliegende Tatsache zurückgreifen, daß die Beklagte zu ihr übergegangene Beschäftigte der Klägerin veranlaßt hatte, ihr durch Kennung von Namen weiterer, als Mitarbeiter für die Beklagte geeigneter Betriebsangehöriger der Klägerin bei der Abwerbung behilflich zu sein. Im Zusammenhang mit den anderen Vorfällen hat das Berufungsgericht ferner mit Hecht den Umstand hervorgehoben, daß die Beklagte das den Schreiben an Späth, Hans	und Schjg/ß voraus gegangene Inserat
 in einer gerade im Bezirk des GeschäftsSitzes der Klägerin erscheinenden regionalen Zeitung veröffentlicht hatte. V/enn das Berufungsgericht alsdann das Verhalten der Beklagten nach seinem GesamtCharakter für sittenwidrig erachtet hat, so kann dem aus Rechta-gründen nicht entgegengetreten werden. Da auch die Wiederholungsgefahr nicht verneint werden kann, steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zu.
4.	HinsichtliQh' der Passung der Urteilsformel bemerkt das Berufungsgericht, das Landgericht habe mit Recht dem Unterlassungsantrag der Klägerin in der Form. ihres Hilfsantrages stattgegeben; wegen der vorausgegangenen unlauteren Methoden der Beklagten sei es gerechtfertigt, es bei dem allgemein gefaßten Verbot zu belassen, um jeden zu befürchtenden neuen Ansatz in jener Richtung zu begegnen.
Die Anschlußrevision der Beklagten rügt die Verletzung der §§ 537, 525 ZPO, v/eil in der Urteilsformel des Berufungsurteils die vom Landgericht ausgesprochene Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die "Planmäßigkeit" des Anbietens seitens der Beklagten entfallen sei. Hierdurch sei die Beklagte schlechter gestellt, v/eil das .allgemeine Verbot, "abzuwerben", weitergehe als das Verbot, "planmäßig abzuwerben". Die jetzige Verur-
 
teilung entspreche im wesentlichen dem erstinstanzlichen Hauptantrag der Klägerin. Wenn aber der Beklagte gegen ein Urteil Eerufung einlege, durch das unter Abweisung des Hauptantrages nach dem Hilfsantrag erkannt sei, so falle der Hauptantrag dem Berufungsgericht nicht an, wenn der Kläger nicht seinerseits Berufung oder Anschlußberufung einlege. Im übrigen trügen die Entscheidungsgründo des Berufungsgerichts die Urteilsformel nicht.
Biese Verfahrensrügen sind nicht begründet.
a) Ber mit dem Hilfsantrag von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist nicht in der Weise von ihrem Hauptantrage abhängig, daß über ihn nur dann entschieden werden könnte, wenn der Hauptanspruch unzulässig oder unbegründet wäre. Vielmehr hat die Klägerin auf den Hinweis der Beklagten, der zunächst gestellte Unterlassungsantrag (späterer Hauptantrag) sei zu unbestimmt und lasse die konkrete Verletzungshandlung nicht erkennen, dieses Bedenken mit ihrem als Hilfsantrag bezeichneten Antrag ausräumen wollen. Bereits die Klageschrift wie auch der weitere Vortrag der Klägerin lassen aber erkennen, daß lediglich der von ihr behauptete Verletzungstatbestand für die Zukunft unterbunden werden sollte. Bagegen hat die Klägerin nirgends geltend gemacht, daß sie mit dem Hauptantrage einen sachlich weitergehenden Anspruch als mit dem Hilfsantrage geltend machen wolle. Vielmehr sollte ihrem Unterlaseungsanapruch durch den Hilfsantrag lediglich öi© für die Bestimmtheit des Klageantrages notwendige Charakterisierung gegeben werden. Es handelt sich bei diesem Antrag daher nur um eine Formulierungshilfe. In diesem Sinne hatte bereits das Landgericht die Anträge aufgefaßt und daher, was die Anschlußrevision übersieht, von einer Abweisung des
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sogenannten Hauptantrages abgesehen. Durch die Änderung der Fassung des Urtoilsspruchs hat das Berufungsgericht daher nicht über einen ihm nicht angefallenen Antrag entschieden.
b) Diese Fassung unterliegt auch im übrigen keinen Bedenken, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müßten. Zwar ist das Unterlassungsgebot grundsätzlich auf die konkrete Verletzungshandlung abzu-stellen (BGH GRUR 1963, 539, 541 - «echt skai"). Hierbei kann eine gewisse Verallgemeinerung hingenommen werden, wenn damit das Charakteristische dieser Verletzungshandlung erfaßt wird (vgl. BGH GRUR 1963, 213, 216 -Ferns ehv/ie der gäbe).
In Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, daß die Unzulässigkeit der Handlungsv/eise der Beklagten auf dem Zusammenwirken einer größeren Reihe verschieden-artiger Umstände beruht, die sich der Festlegung in einer kurz gefaßten Urteilsformel entziehen. In Fällen dieser Art kann die Urteilaformel’ nicht in der Weise an Einzelheiten des Gesamttatbestandes anknüpfen, wie es dem wörtlich genommenen Grundsatz entsprechen würde, daß das Verbot auf die konkrete Verletzungshandlung abzustellen sei. Hier kann es vielmehr ausreiohen, wenn die Entscheidungsgründe des Urteils eindeutig zu dem Ausdruck bringen, in welchen Umständen die Unzulässigkeit des beanstandeten Verhaltens erblickt wird. Die Begründung des Berufungßurteils wird diesem Erfordernis gerecht.
Dabei verschlägt es nichts, daß das Berufungsgericht in den Urteilstenor nicht das Wort "planmäßig” aufgenommen hat, von dem wegen seiner Unbestimmtheit ohnehin zweifelhaft erscheint, ob es eine für die Zwangsvollstreckung brauchbare Abgrenzung der in Betracht kommenden Verletzungstatbestände ermöglichen würde.
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Dic Revision kann auch keinen Erfolg mit der Rüge haben, die Verurteilung gemäß der Urteilsformel stehe mit den Entscheidungsgründen nicht im Einklang (vgl. RG GRUR 1931, 276). Das Berufungsgericht hat allerdings, wie schon das Landgericht, in Anlehnung an den Hilfsantrag der Klägerin einen der hier zusammenwirkenden Umstände, nämlich die Zusicherung von unverhältnismäßig hohen Gehältern oder sonstigen besonderen Vergünstigungen, in den Urteilsspruch aufgenommen, während dieser Umstand nach den Feststellungen in den Urtcilsgründen nur im Rahmen des Gesamtverhaltens der Beklagten eine Rolle spielen kann. Indessen steht diese Unstimmigkeit der Aufrechterhaltung des angefochtenen Urteils nicht entgegen. Da nämlich das Gesamtverhalten der Beklagten nach dem Vorhergehenden eine Verurteilung ohne die Hervorhebung von Einzelheiten der verschiedenartigen Verletzungshandlungen im Urteilstenor gerechtfertigt hätte, ist die Beklagte durch die Aufführung einer dieser Einzelheiten zu demindest dann nicht beschwert, wenn berücksichtigt wird, daß das Verhalten, welches der Verurteilung zugrunde liegt, in den für die Auslegung der Urteilsformel maßgebenden Urteilsgründen in seiner Gesamtheit eindeutig dargelegt ist.
II. Den die Schadensersatzpflicht der Beklagten betreffenden Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgev/iesen, den Umständen nach hätte sich in der Zwischenzeit ein der Klägerin etwa entstandener Schaden belegen und beziffern lassen müssen. Dieser Schaden hätte dann aber mit der Leistungsklage geltend gemacht werden müssen. Da die Klägerin in beiden Instanzen keinen konkreten Schaden dargelegt habe, sei zu folgern, daß sie keinen Schaden belegen
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könne. Da auch kein Anhaltspunkt für einen zu erwartenden künftigen Schadenseintritt dargetan sei, seien die gemäß § 256 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für eine Feststellungoklage nicht gegeben.
Diese Darlegungen werden von der Revision der Klägerin mit Erfolg angegriffen.
Nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils (BU 6) hat die Klägerin vorgetragen, sie sei infolge der Angebote der Beklagten ihrerseits zu Gehaltserhöhungen gezwungen gewesen. Auch hatte Hans Ff|^ bekundet, er habe von der Klägerin ein höheres Gehalt erst bekommen, nachdem er das Angebot der Beklagten abgolehnt gehabt habe. Die Beklagte hat dies substantiiert nicht bestritten. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, daß die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts hinreichend dargetan hatte. Regelmäßig ist aber die mit einer solchen Begründung auf Feststellung der Schadensersatzpflicht klagende Partei nicht gehalten, zur Leistungsklage Überzugehen, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung der Leistungsklage erst während des Rechtsstreits eintreten (BGH GRUR 1961, 482, 484 zu B -Spritzgußmaschine)• Dafür, daß im Streitfall ausnahmsweise von diesem Grundsatz abzugehen gewesen wäre, sind Umstände nicht ersichtlich. Da das Berufungsurteil in diesem Punkte schon aus den vorstehenden Gründen nicht aufrechterhalten werden konnte, braucht auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seine Frageund Aufklärungspflicht verletzt (§ 139 ZPO), nicht mehr . eingegangen zu werden.
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Demnach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil insoweit und im Kostenpunkt aufzuheben und dem entscheidungsreifen Peststellungs-antrag, da das für diesen erforderliche Verschulden der Beklagten nach dem feststehenden Sachverhalt gegeben ist, stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Jungbluth	Fehle	Sprenkmann
 Mösl	Alff