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BGH

Gericht: BGH

Zur Durchführung des Vertrages kam es nicht, weil die Beklagte die Mittel für den Erwerb der Plugzeuge nicht aufbrachte; mit Schreiben vom 4. März 1956 beschlossen habe, die Firma und mit ihr das einzige vorhandene Flugzeug zu veräußern, und daß die Beklagte danach den Vertrag vom 10. Nachdem Harry am 4« März 19!?6 aus der Beklagten ausgeschlossen worden war, veräußerten die übrigen Gesellschafter der Beklagten mit Vortrag.vom März 1956 ihre Geschäftsanteile an Karl Hl In einem Vorprozeß (6 U 2061/57 OLG München) verlangte die jetzige Beklagte als Klägerin von Harry als Inhaber des die Zahlung von 8 025,50 DM als Entgelt Die Klägerin sei befugt, den Anspruch geltend zu machen, da dem Fordcrungspfändungs-beschluß ein Darlehen zugrunde liege, das sie der A^p-B^| KG gev/ührt habe, damit diese Verbindlichkeiten begleichen könne, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den Vertrage vom 10. Einschließlich der Kosten dc3 Mahn- und des Vollstreckungs-Verfahrens habe sie, die Klägerin, von der Beklagten ' Neben anderen Einwendungen, die 3ich vor allem auf die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden Gesellschafter der A^^-B^ KG, Harry beziehen, haben sie sich vor It allen darauf berufen, daß die Am-*m KG 3chon deshalb keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend nachen könne, weil solche Ansprüche in dem Vergleich von 17. Das Berufungsgericht läßt es sodann dahingestellt, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-oatzansprüche der KG gegen die Beklagte jemals bestanden haben; denn jedenfalls, so führt es aus, 3eien solche Ansprüche durch den in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen Harry geschlossenen außer- 1. Die Ansicht der Klägerin, daß sich dieser Vergleich nur auf die Ansprüche bezogen habe, die Gegenstand jenes Rechtsstreits waren, also die Ansprüche der Beklagten gegen Harry auf die für bestimmte Charter- Zu der Besprechung sei es gekommen, weil die (jetzige) Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts in ihrem damaligen Rechtsstreit gegen Harry nicht annehmen wollte, sondern einen Vergleich erstrebt habe, in dem sämtliche "irgendwie gearteten Ansprüche" zwischen der Beklagten, Harry der A^B^- Die darauf gerichtete Absicht der Beteiligten sei vom einzigen Gesellschafter der Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Berufungsgericht glaubhaft bekundet worden; sie ergebe sich auf der anderen Seite auch aus der Aussage des Rechtsanwalts dcc damaligen Prozcßbevollhächtigten Harry Dieser habe einen in seinen I'andakten befindlichen Ecrnir.sbcricht entnommen, daß die Beklagte (dcnaligc Klägerin) nit den erwähnten Vergleichcvorschlag des Gerichts nicht einverstanden gewesen sei und in neuen Vergleichcvcrhandlungen den gesamten Rechtsstreit gegen habe bereinigen wollen; danit habe aber, so führt das Berufungsgericht au3, nicht nur der Rechtsstreit 6 U 2061/57 gemeint sein können, da in den gerichtlichen Vorschlag bereits ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, daß durch den Vergleich die gesamten gegenseitigen nit diesem Verfahren zusammenhängenden Ansprüche ausgeglichen sein sollten. Die GnbH habe also eine Ausweitung d03 Vergleichs in dem Sinne erstrebt, daß danach keinerlei Ansprüche mehr zwischen ihr und Harry bestehen sollten; November 1955 den Rückgriff auf die früheren Gesellschafter Vorbehalten gehabt habe, seien diese - in wirtschaftlichen Ergebnis - hinsichtlich solcher Ansprüche Gläubiger und Schuldner in einer Person gewesen und hätten sonach durch einen Verzicht auf diese Schadenersatzansprüche der KG keinen Nach- Die Klägerin habe dagegen - informatorisch befragt -angegeben, jedes Wort nach dem telefonischen Diktat des Rechtsanwalts in Kurzschrift mitgeschricben und danach den Wortlaut des Vergleiches auf der Schreibmaschine geschrieben zu haben. c) Daraus zieht das Berufungsgericht die rechtliche Folgerung, daß den ihm vorgelcgtcn V/ortlaut als Willenserklärung des anderen Vortragsteils, also Harry auf fassen mußte, und daß dieser V/ort- Mit der Möglichkeit, daß die Anführung der A^0-B^ KG im Vergleich auf einem Irrtum beruhe, habe H00m0p auch nicht im Hinblick darauf zu rechnen brauchen, daß im Hingang des Verglcichs-textes nur die Beklagte und Harry als Vertrags- partner bezeichnet werden; denn die A^^-B^ KG sei zu dem Zwecke einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Beklagten gegründet und sei allein von Harry 0|^0 als Komplementär vertreten worden; daß T( insoweit nur als Vertreter habe handeln können* habe nicht besonders zun Ausdruck gebracht werden müssen. Aue diesem Argument kann für die Auslegung des Vergleichs nichts gewonnen werden, da es der Lebenserfahrung nicht widerspricht, daß durch einen Vergleich, mit dem ein Rechtsstreit beendet wird, auch andere, nicht zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachte Ansprüche mit erledigt werden. b) Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Y/ortlaut des Vergleichs könne die Ansprüche der A^B~*B^ KG nicht mit umfassen, da in Nr. 4 nur von den Ansprüchen der Vertragspartner die Rede sei; damit könnten aber nur die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer und auf der anderen Seite Harry persönlich gemeint sein, nicht aber die KG, die nicht Vertragspartner gewesen Das Berufungsgericht habe danach den Vergleich über dessen Wortlaut hinaus ausgelegt und habe dabei verkannt, daß die Beweislast für die einer solchen Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen der Beklagten oblegen hätte. Diese Auffassung verkennt, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gerade vom Wortlaut des Vergleichs, und zwar von dem ausdrücklichen Ausschluß von Ansprüchen der A^B-B^ KG ausgegangen ist; es hat in diesem Zusammenhang eingehend erörtert, daß nach Sachlage nur die hier streitigen Schadensersatzan-sprüchc gemeint sein konnten und daß Harry nach seiner gosollschaftsrechtlichcn Stellung auf diese Ansprüche verzichten konnte, auch ohne daß er im Ver-glcichcwortlaut als Vertreter der A^^-B^ KG ausdrücklich bezeichnet wurde. Februar 1959 mit ausdrücklichen Worten eine Ausdehnung dos Vergleichs über die den Gegenstand des damaligen Rechtsstreits bildenden Forderungen hinaus, insbesondere auch den Verzicht auf die Schadensersatz-anoprüche der KG verlangt und daß Harry sich damit einverstanden erklärt habe. Das Berufungsgericht ist auf Grund eingehender Würdigung des Ver-handlungs- und Boweisergebnisses ohne ersichtlichen Rechteirrtum zu dom Ergebnis gelangt, daß sowohl Hor-furtner als auch Harry erkannt haben, welche Bedeutung die Aufnahme der Ansprüche der A^^-B®-KG in den Kreis der durch den Vergleich erledigten Ansprüche hatte; daß bei dieser Sachlage noch eine Auf-klürungopflicht auf Seiten bestanden hätte, kann der Revision um so weniger zugegeben werden, als "augenscheinlich versucht, den unvorbereiteten Prozeßgegner der A^p~EVBHl und dessen Ehefrau unter Abwesenheit ihres Anwalts zu überspielen", er habe in illoyaler Weise "mit Geschicklichkeit versucht, einen Verzicht auf Ansprüche der KG in den Vergleich ohne ausdrück-

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KGBerufungsgerichtvergleichenAnspruchHarryRechtsstreitKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 C19 q q
Ib.ZR. 107/63
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Mai 1965 Zug Justizangeotellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Geschäftsinhaborin Melitta TJ U^^Bstraße
 in Ml
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die
 rm
Igeoellschaft mbH in Mf
 Beklagte und Revisionobcklagto.
- ProzcßbevollmUchtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr. BBI -
Stroithclfer der Beklagten:
1.	Karl-Peter S^B in
2.	Rechtsanwalt Albert Kl Straße ^0,
3.	Dlly S^BB in MI
4.	Werner ZflB in Hl
DBBi^BstraßG 1
- sämtliche in Revisionsrechtszug nicht vertreten - .
traße
 Ai
 
Der Ib-Zivilsonat dco Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krügcr-Nieland und der Bundeo-richtor Pohle, Dr. Sprenkmann, Dr. MÖ3l und Alff
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das den Parteien am 28./29. Januar 1963 an Vorkündungs Statt zugeotellte Urteil des 6. Zivilsenats des Ober-landesgeriehts München wird auf Kosten der Klage rin zurückgewie s en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte, die am 11. November 1955 in das Handelsregister eingetragen wurde, sollte nach dem Gesellochafto-zwcck Plugzeuge erwerben und für Charterflüge in der Flug-tourintik zur Verfügung stellen. Zur Durchführung der geplanten Fluggesellschafttoreisen wurde die "A^J-B^-Companie H.	KG"	gegründet,	deren persönlich
 haftender Gesellschafter der Ehemann der Klägerin, Harry war; Harry	und	die Mehrzahl
 der Kommanditisten der	KG	waren	auch Gesell-
schafter der Beklagten.
 
Zwischen der Beklagten und der	KG	wurde	am
10. November 1955 ein Vertrag geschlossen, in dem sich die am-vm KG zur Durchführung bestimmter, in einem Plugplan zusannengestollter Gesellschaftsreisen und die Beklagte zur Bereitstellung der da2u notwendigen Flugzeuge gegen einen bestimmten Charterpreis verpflichteten; die erste Reise sollte am 10. Mürz 1956 stattfinden. Zur Durchführung des Vertrages kam es nicht, weil die Beklagte die Mittel für den Erwerb der Plugzeuge nicht aufbrachte; mit Schreiben vom 4. März 1956 teilte die Beklagte der A^^-Bfl| KG mit, daß das vorgesehene Plugprogramm nicht durchgeführt werden könne, daß die Gesellschaftorver-sammlung vom 4. März 1956 beschlossen habe, die Firma und mit ihr das einzige vorhandene Flugzeug zu veräußern, und daß die Beklagte danach den Vertrag vom 10. November 1955 für gegenstandslos halte. Die	KG	erklärte
 in ihrem Antwortschreiben vom 6. März 1956, daß sie sich Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Vorbehalte. Diese Schadensersatzansprüche sind in wesentlichen Gegenstand dieses Rechtsstreits.
Nachdem Harry	am	4«	März 19!?6 aus der
 Beklagten ausgeschlossen worden war, veräußerten die übrigen Gesellschafter der Beklagten mit Vortrag.vom 7. März 1956 ihre Geschäftsanteile an Karl Hl
 In einem Vorprozeß (6 U 2061/57 OLG München) verlangte die jetzige Beklagte als Klägerin von Harry als Inhaber des die Zahlung von 8 025,50 DM als Entgelt
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für durchgeführte Charterflüge; dieser Rechtsstreit wurde durch einen außergerichtlichen Vergleich vom 17. Februar 1959 beendet, der, soweit er für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung ist, folgenden Y/ortlaut hat:
MI
"Zwischen Herrn Harry TI im^straße ^ und der AGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn kommt folgender Vergleich zustande :
1) Zur Abfindung aller AnsprüchoderAI £^■1 zahlt Herr Harry Tl““““"™""^ an die AlHP-Eflim DM 2 0(
 2) ____
3)	----
4)	Damit sind alle Ansprüche der Vertragspartner aus der Tätigkeit der A^M-
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 der A
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gegenseitig abgego
KG und des VI
Die Klägerin, die Ehefrau Harry	erwirkte am 12. April I960 gegen die	KG	wegen
 einer Darlehnoforderung einen Vollstreckungsbefehl über 11 652,22 DM nebst 10 v.H. Zinsen hieraus seit 1. Januar 1958; sie ließ darauf die Schadenoersatzansprüche der A^^-KG gegen die Beklagte v/egen Nichterfüllung des Vertrages vom 10. November 1955 pfänden und sich zur .Einziehung überweisen.
Die Klägerin trägt vor, die A^fr-B^ KG habe auf Grund des genannten Vertrages bis zu dem 4. März 1956 erhebliche Aufwendungen für den eigenen Geschäftsbetrieb und für die Werbung für das Flugreiseprogramm gemacht;
 
außerdem 3ei ihr, der A^P-B0 KG, der Gewinn aus mehreren Flugreisen entgangen, für die bereits Buchungen vorgenom-men und Zahlungen von Kunden geleistet worden seien. Diesen Schaden (Aufwendungen und entgangenen Gewinn) habe die Beklagte zu ersetzen. Die Klägerin sei befugt, den Anspruch geltend zu machen, da dem Fordcrungspfändungs-beschluß ein Darlehen zugrunde liege, das sie der A^p-B^| KG gev/ührt habe, damit diese Verbindlichkeiten begleichen könne, die sie zur Erfüllung ihrer Pflichten aus den Vertrage vom 10. November 1955 eingegangen sei. Einschließlich der Kosten dc3 Mahn- und des Vollstreckungs-Verfahrens habe sie, die Klägerin, von der Beklagten	'
12 471,36 DM zu fordern.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Zahlung von 12 471,36 DM nebst 10 v.H. Zinsen aus 11 652,22 DM seit 1. Januar 1958 und aus 12 471,36 DH seit 31. Juli I960 zu verurteilen.
Die Beklagte und ihre Streithelfer - vier frühere Gesellschafter der Beklagten - haben beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß die Klägerin ein Darlehen an die	KG	gewährt	habe und daß der behauptete
 Schaden der A^)- KG entstanden sei. Neben anderen Einwendungen, die 3ich vor allem auf die Geschäftsführung durch den persönlich haftenden Gesellschafter der A^^-B^ KG, Harry	beziehen,	haben sie sich vor
 It
 
allen darauf berufen, daß die Am-*m KG 3chon deshalb keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend nachen könne, weil solche Ansprüche in dem Vergleich von 17. Februar 1959 ausgeschlossen v/orden seien.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage bis auf einen Toil dec Zinsanspruchs stattgegeben; das Oberlandeogericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage abgewic3en. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter; die Streithelfer sind im Revisions-rechtozug nicht vertreten.
E n t s c h Q' i duns g rr ü n_ d e :
I. Das Oberlandesgericht legt zunächst dar, daß die Klägerin zur Geltendmachung der hier erhobenen Schadens-ersatzanoprüche berechtigt sei, weil der Pfändungsund Uberweisungsbeschluß und der ihm zugrunde liegende Vollstreckungobefehl weder formell zu beanstanden noch materiell erschlichen seien; die Meinung der Beklagten, die Fordcrungopfändung umfasse nicht die hier in Rede stehenden Schadenocrcatzancprüche, sei nicht gerechtfertigt.
Diese Ausführungen, gegen die die Revision als ihr günstig keine Einwendungen erhebt, lassen keinen Rechts-irrtum erkennen.
II. Das Berufungsgericht läßt es sodann dahingestellt, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schadenser-oatzansprüche der	KG	gegen	die	Beklagte	jemals
 bestanden haben; denn jedenfalls, so führt es aus, 3eien solche Ansprüche durch den in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen Harry	geschlossenen	außer-
gerichtlichen Vergleich vom 17. Februar 1959 zu dem Erlöschen gebracht worden.
1. Die Ansicht der Klägerin, daß sich dieser Vergleich nur auf die Ansprüche bezogen habe, die Gegenstand jenes Rechtsstreits waren, also die Ansprüche der Beklagten gegen Harry	auf	die für bestimmte Charter-
flüge geschuldete Vergütung, die mit den im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüchen der ABB-B0 KG nichts zu tun gehabt hätten, i3t nach Auffassung des Berufungs- ' richters durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
Bas angefochtenc Urteil trifft vielmehr über das Zustande- | kommen des Vergleichs folgende Feststellungen:
a)	Der Vergleich sei am 17. Februar 1959 abends in den des	in
 München anläßlich einer Besprechung zwischen Harry
 Karl H^BHI^d der Klägerin zustande gekommen. Zu der Besprechung sei es gekommen, weil die (jetzige) Beklagte einen Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts in ihrem damaligen Rechtsstreit gegen Harry nicht annehmen wollte, sondern einen Vergleich erstrebt habe, in dem sämtliche "irgendwie gearteten Ansprüche" zwischen der Beklagten, Harry	der	A^B^-
B^ KG dem
 ausgeglichen werden sollten. Die darauf gerichtete Absicht der Beteiligten sei vom einzigen Gesellschafter der Beklagten bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Berufungsgericht glaubhaft bekundet worden; sie ergebe
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sich auf der anderen Seite auch aus der Aussage des Rechtsanwalts	dcc	damaligen	Prozcßbevollhächtigten Harry
 Dieser habe einen in seinen I'andakten befindlichen Ecrnir.sbcricht entnommen, daß die Beklagte (dcnaligc Klägerin) nit den erwähnten Vergleichcvorschlag des Gerichts nicht einverstanden gewesen sei und in neuen Vergleichcvcrhandlungen den gesamten Rechtsstreit gegen	habe bereinigen wollen;
danit habe aber, so führt das Berufungsgericht au3, nicht nur der Rechtsstreit 6 U 2061/57 gemeint sein können, da in den gerichtlichen Vorschlag bereits ausdrücklich vorgesehen gewesen sei, daß durch den Vergleich die gesamten gegenseitigen nit diesem Verfahren zusammenhängenden Ansprüche ausgeglichen sein sollten. Die GnbH habe also eine Ausweitung d03 Vergleichs in dem Sinne erstrebt, daß danach keinerlei Ansprüche mehr zwischen ihr und Harry	bestehen	sollten;
solche Ansprüche seien außer mit	Persön~
lieh, der auch Inhaber des
vMBMvmr, nur noch bezüglich der A^p-Bfl| KG in Betracht gekommen, die durch T^m||||B|^als persönlich haftenden Gesellschafter vertreten worden sei. Ilerfurtner habe also davon ausgehen können, in
 einen Verhandlungspartner gegenüb er zustehen, der in der läge war, verbindliche Erklärungen über alle diese Ansprüche abzugeben. Bedenken habe er um so weniger zu haben brauchen, als die Hehrzahl der Kommanditisten der
KG bis zur Übernahme der	GmbH	durch
 auch Gesellschafter dieser GmbH gewesen seien; da sich	in	Nr.	IV	des	Ubemahmevertrags	vom 7. März 1956 bezüglich aller etwaigen Schadensersatzan-sprüchc der	KG	gegen	die AGmbH
 
aus den Vertrag von 10. November 1955 den Rückgriff auf die früheren Gesellschafter Vorbehalten gehabt habe, seien diese - in wirtschaftlichen Ergebnis - hinsichtlich solcher Ansprüche Gläubiger und Schuldner in einer Person gewesen und hätten sonach durch einen Verzicht auf diese Schadenersatzansprüche der	KG	keinen	Nach-
teil erlitten.
b)	Zum äußeren Hergang des Vergleichoabschluoses führt das Berufungsgericht aus:
Die Klägerin habe sich im Laufe der Besprechung von 17. Februar 1959 fernmündlich bei Rechtsanwalt S^|^ über die Formulierung des in Aussicht genommenen Vergleiches erkundigt; dieser habe ihr - wie er als Zeuge bekundet habe - in Stichworten den Inhalt des Vergleiches angegeben; er wisse nicht mehr, ob er dabei auch die AflB~23Qi KG erwähnt habe, halte dies aber nicht für möglich. Die Klägerin habe dagegen - informatorisch befragt -angegeben, jedes Wort nach dem telefonischen Diktat des Rechtsanwalts	in Kurzschrift mitgeschricben und
 danach den Wortlaut des Vergleiches auf der Schreibmaschine geschrieben zu haben. Unbestritten sei jedenfalls, daß der Vergleich in der dann Unterzeichneten Form von der Klägerin niedergoschrieben und	zur	Unterschrift
 vorgelogt worden sei.
c)	Daraus zieht das Berufungsgericht die rechtliche
 Folgerung, daß	den	ihm	vorgelcgtcn	V/ortlaut
 als Willenserklärung des anderen Vortragsteils, also Harry	auf	fassen	mußte,	und	daß	dieser	V/ort-
laut keinen Zweifel daran gelassen habe, daß insbesondere auch alle Ansprüche der A^P-B^ KG für die Zukunft hätten
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 ausgeschlossen werden sollen. Mit der Möglichkeit, daß die Anführung der A^0-B^ KG im Vergleich auf einem Irrtum beruhe, habe H00m0p auch nicht im Hinblick darauf zu rechnen brauchen, daß im Hingang des Verglcichs-textes nur die Beklagte und Harry	als	Vertrags-
partner bezeichnet werden; denn die A^^-B^ KG sei zu dem Zwecke einer engen wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Beklagten gegründet und sei allein von Harry 0|^0 als Komplementär vertreten worden; daß T( insoweit nur als Vertreter habe handeln können* habe nicht besonders zun Ausdruck gebracht werden müssen.
Unter eingehender Würdigung aller Umstände, insbesondere der schon erwähnten Identität der meisten Kommanditisten der Aj^-Bfli KG mit den früheren Gesellschaftern der Beklagten, ferner der Tatsache, daß die Klägerin als Kommanditistin dar	KG,	die nicht Gesellschafterin
 der Beklagten gewesen war, den Vergloichstext selbst geschrieben hatte, kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, daß auch Harry T|^|0000}das Einverständnis H000003 mit dem V'ergleichswortlaut nur in dem Sinne habe verstehen können, die. Schadenersatzansprüche der A^-B^ KG sollten mit abgeglichen sein. Daher komme eine Unwirksamkeit wegen mangelnder Willcnsüberoinstimmung (Dissens) nicht in Betracht; eine Anfechtung wogen Irrtums sei nie erklärt worden.
2. Die gegen diese Darlegungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
a)	Die Revision verweist zunächst darauf, daß die Forderungen, um die der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit geführt worden v/ar, mit den hier streitigen
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Schadenersatzansprüchen der A^^-B^ KG nichts zu tun hatten. Aue diesem Argument kann für die Auslegung des Vergleichs nichts gewonnen werden, da es der Lebenserfahrung nicht widerspricht, daß durch einen Vergleich, mit dem ein Rechtsstreit beendet wird, auch andere, nicht zu dem Gegenstand dieses Rechtsstreits gemachte Ansprüche mit erledigt werden.
b)	Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Y/ortlaut des Vergleichs könne die Ansprüche der A^B~*B^ KG nicht mit umfassen, da in Nr. 4 nur von den Ansprüchen der Vertragspartner die Rede sei; damit könnten aber nur die	GmbH,	deren	alleiniger	Gesellschafter und Geschäftsführer	und	auf	der	anderen
 Seite Harry	persönlich	gemeint	sein,	nicht
 aber die	KG,	die	nicht	Vertragspartner gewesen
3ci. Das Berufungsgericht habe danach den Vergleich über dessen Wortlaut hinaus ausgelegt und habe dabei verkannt, daß die Beweislast für die einer solchen Auslegung zugrunde liegenden Tatsachen der Beklagten oblegen hätte.
Diese Auffassung verkennt, daß das Berufungsgericht bei seiner Auslegung gerade vom Wortlaut des Vergleichs, und zwar von dem ausdrücklichen Ausschluß von Ansprüchen der A^B-B^ KG ausgegangen ist; es hat in diesem Zusammenhang eingehend erörtert, daß nach Sachlage nur die hier streitigen Schadensersatzan-sprüchc gemeint sein konnten und daß Harry nach seiner gosollschaftsrechtlichcn Stellung auf diese Ansprüche verzichten konnte, auch ohne daß er im Ver-glcichcwortlaut als Vertreter der A^^-B^ KG ausdrücklich bezeichnet wurde. Diese tatrichterliche Würdigung ist rechtlich unangreifbar; die Revision kann sie nicht
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durch ihre eigene Auolegung ersetzen.
c)	Die Revision vermißt ferner eine Feststellung darüber, daß	tei	der	Besprechung	vom 17. Februar 1959 mit ausdrücklichen Worten eine Ausdehnung dos Vergleichs über die den Gegenstand des damaligen Rechtsstreits bildenden Forderungen hinaus, insbesondere auch den Verzicht auf die Schadensersatz-anoprüche der	KG	verlangt	und daß Harry
 sich damit einverstanden erklärt habe. Eine solche ausdrückliche Erklärung sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil	seinen Prozeßgeg-
ner in Abwesenheit von dessen Anwalt ohne Ankündigung aufgesucht habe, um einen Vergleich zu schließen, der weit über den Gegenstand des zu vergleichenden Rechtsstreits hinausgercicht habe. Deshalb habe auch so meint die Revision weiter, als er die Telefongespräche der Klägerin mit Rechtsanwalt	mithörte, veran-
lassen müesen, daß der Anwalt über die Forderungen der AJ^^-B^ KG aufgeklärt wurde, da in dem schwebenden Rechtsstreit nichts davon bekennt geworden sei.
Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist auf Grund eingehender Würdigung des Ver-handlungs- und Boweisergebnisses ohne ersichtlichen Rechteirrtum zu dom Ergebnis gelangt, daß sowohl Hor-furtner als auch Harry	erkannt	haben,
 welche Bedeutung die Aufnahme der Ansprüche der A^^-B®-KG in den Kreis der durch den Vergleich erledigten Ansprüche hatte; daß bei dieser Sachlage noch eine Auf-klürungopflicht auf Seiten	bestanden	hätte,
 kann der Revision um so weniger zugegeben werden, als
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sic selbst on anderer Stolle hervorhebt, der Beklagten sei in der Person UfHHIHP0 der Anspruch der KG genaucstens bekannt gewesen, Harry	habe
 nmmm ausdrücklich darauf hingewiesen.
d)	Auf die Meinung der Revision,	habe
"augenscheinlich versucht, den unvorbereiteten Prozeßgegner der A^p~EVBHl und dessen Ehefrau unter Abwesenheit ihres Anwalts zu überspielen", er habe in illoyaler Weise "mit Geschicklichkeit versucht, einen Verzicht auf Ansprüche der	KG	in	den Vergleich ohne ausdrück-
liche Klarstellung, worum es sich handele, hineinzubringen", braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil sic nicht nur in den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze findet, sondern in Widerspruch zu der unstreitigen Tatsache steht, daß der Prozcßbevollraüchtigto Harry	telefonisch zu
 Rate gezogen wurde.
III. Nach alledem war die Revision der Klägerin al3 unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kostenfolge beruht auf § 97 ZPO. Liner Kostencntscheidung über die Streithilfe bedarf es nicht, da sich die Streithelfer nicht am Revisionsverfahren beteiligt haben und daher kootenrechtlich nicht als Rechts-nittclparteien zu behandeln sind (RG HRR 1938, 687).
Krüger-Nieland Pehle Sprenkraann Mösl Alff