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BGH · Ib ZR 106/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 106/65

tung der Klägerin infolge angeblich unlauterer Werbemethoden des Beklagten die Bestellung einer Probeanlage wieder rückgängig gemacht, weil es über den Brulax-Brenner ungünstige Informationen erhalten und sich deshalb für eine Anlage des Beklagten entschlossen habe» Die Klägerin hat ferner ein Schreiben des französischen Vertreters des Beklagten vom 23° Oktober 1964 an ein französisches Ziegelwerk vorgelegt, in dem nach Ansicht der Klägerin ebenfalls umsichtige Angaben in Bezug auf die beiderseitigen Anlagen enthalten sind» Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben und ferner einen im zv/eiten Rechtszug zurückgenommonen Widerruf san trag gestellto Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer ausgeführt, sämtliche Behauptungen des Beklagten hätten sich als falsch erwiesen, und den noch anhängigen Klageanträgen wie folgt stattgegeben: Io Gegenstand des Klagebegehrens sind, v/ie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, allein die in der Urteilsformel des Landgerichts genannten vier Behauptungen des Beklagten, die in dessen Schreiben an die SHHHB Ziegelwerke enthalten waren und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar zu dem Zwecke des Wettbewerbs auf das Konkurrenzerzeugnis der Klägerin Bezug nehmen* Durch diese Behauptungen wird das Fabrikat der Klägerin im Hinblick auf die Feuersicherheit der Anlage, ihr vollautomatisches Funktionieren, die Notwendigkeit der Überwachung und die Gleichmäßigkeit der Ofenatmosphäre als ungünstig dargestellt * Ob diese Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und ob daher auch Ansprüche wegen Verbreitung geschäftsochu-digender Behauptungen im Sinne der §§ 824 BGB, 14 UWG in Betracht kommen könnten, ist zwischen den Parteien streitig* Lediglich die Wendung, das Einsetzen von Spritzapparaten auf Tunnelöfen, bei denen die OfenatmoSphäre unmittelbar durch die Brennapparate ins Freie gelangen könne, 2. Unabhängig davon, ob die fraglichen Angaben richtig sind oder nicht, ist es nach den von der Rechtsprechung entv/ickelten Grundsätzen zur vergleichenden Werbung regelmäßig wettbev/erbswidrig ira Sinne des § 1 UWG, die eigene Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers zu vergleicheno Ein solcher Vergleich ist allerdings dann erlaubt, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - M<1W 1961, 1916, 1918 - Betonzusatzmittel; BGHZ 42, 134,, 147 - 20 $ unter Listenpreis; GRUR 1966, 92, 94 - Bleistiftabsätze)0 Entgegen defe Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Beklagte sich bei seiner kritischen Befassung mit einem Konkurrenzerzeugnis nicht in diesem Rahmen gehalten hato Der Beklagte könne 3ich, so führt das Berufungsgericht aus, weder auf den Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung in gewissen Grenzen als erlaubt anerkannten Systemvergleiche berufen, noch auf den Gesichtspunkt der Abwehr, noch auf den Umstand, daß er durch das Schreiben der SflHflHHP Ziegelwerke zu einer Darstellung der Unterschiede der Brennsysteme beider Parteien aufgefordert worden sei» Es seien keine Umstände dargetan, die auf das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes schließen lassen könnteno Aber selbst, wenn Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen bemängelt, das Berufungsgericht treffe keine nachprüfbaren PostStellungen darüber, aus welchen Gründen die beanstandeten Äußerungen den Rahmen des Erforderlichen überschritten, ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichtes insoweit recht formelhaft gehalten ist und die bei wettbewerblichen Tatbeständen erforderliche Würdigung der konkreten Besonderheiten vermissen läßt» Denn wenn man unterstellt, daß der Beklagte die angegriffenen Äußerungen wirklich nur aufgrund einer Kundenanfrage und zu deren Beantwortung abgegeben hat, zu dem Vergleich also an sich hinreichend veranlaßt war, dann kann zwar ein solcher Vergleich immer noch zu beanstanden sein, wenn er beispielsweise sachliche Unrichtigkeiten oder überflüssige Herabsetzungen enthält, die für die Beantwortung der Anfrage in keiner Weise geboten sind, oder wenn die Antwort sich ohne nähere Begründung für unerheblich gehaltene Aus den eigenen Darlegungen des Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die beanstandeten Äußerungen überhaupt als Antwort auf jene Aufforderung abgegeben, also durch eine Kundenanfrage veranlaßt worden sind« Schon aus der Form des beanstandeten Schreibens ist zu ersehen, daß es keine bestimmte Antwort auf eine bestimmte Kundenanfrage darstellt; denn es nimmt nicht nur auf ein ganz anderes Schreiben der Kundin Bezug, sondern geht auch einleitend davon aus, daß die Kundin sici für ein anderes Erzeugnis entschlossen habe, und bezeichnet sich selbst als "kleine Lästerei" über das Konkurrenzerzeugnis« Auch inhaltlich entspricht das Schreiben nicht der erwähnten Kundenauffor-derune. lung der beiderseitigen Unterschiede, sondern nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichtes im wesentlichen die einleitend angekündigte einseitige Lästerei über das Konkurrenzerzeugnis • Wenn aber der Beklagte seine Kritik an dem Brenner der Klägerin unabhängig von dem Informationswunsch eines vor der Entscheidung stehenden Kunden geäußert hat, dann fehlt für eine derartige grundsätzlich unzulässige Kritik von vorneherein eine ausreichende Rechtfertigungo Denn für die Zulässigkeit einer Kritik an den Erzeugnissen eines Mitbewerbers genügt es nicht, daß der Kritisierende an sich Anlaß gehabt hätte, sich in einer bestimmten Richtung kritisch zu äußern« Vielmehr muß seine Kritik dann auch auf diesem Anlaß beruhen und ihm entsprechen« 3« Entgegen den Angriffen der Revision ist auch die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben« Diese Gefahr entfalle, so führt das Berufungsgericht aus, nicht etwa deshalb, weil der Beklagte vorgetra-gen habe, im Hinblick auf seinen hohen Marktanteil habe er falls auf das System der Klägerin Bezug genommen habe und daß auch sein französischer Vertreter in einem Schreiben ungünstige Angaben über eine von der Klägerin gelieferte Anlage gemacht habe» ■/ . ist es nicht schon grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung aus diesen Briefen auf eine Neigung des Beklagten zu vergleichenden Werbemaßnahmen glaubt schließen zu können» Im einzelnen braucht auf diese v/eiteren Schreiben und ihre etv/aige Berechtigung hier nicht eingegangen zu Werden; denn auch unabhängig von diesen Schreiben konnte das Berufungsgericht jedenfalls davon ausgehen, daß es Sache des Beklagten war, die durch sein Verhalten gegenüber den S®MMMBHMPZiegelwerken erscheint allerdings übersteigert und findet in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (EM Nr» 1 zu § 823 (Ag) BGB » GRUR 1955, 390 «j* Spezialpresse) keine Stütze» Vielmehr kann anstelle eines Anerkenntnisses auch eine verbindliche Unterlassungsverpfliehj;ung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe genügen, und zwar selbst dann, wenn der läter sein Verhalten - btwa im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatz- und Aupkunftsanträge oder die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende KostenentScheidung -weiterhin als rechtmäßig verteidigt (vgl» BGH GRUR 1962, 650 -Weinetikettierung)» Die Verpflichtung zur Unterlassung genügt aber erst dann, wenn der Beklagte zugleich verbindlich eine ausreichende Vertragsstrafe in einer Höhe anbietet, die die Gewähr gibt, daß er die beanstandete Handlung nicht mehr wiederholen wird» Welche Höhe dabei im Binzelfall erforderlich i3t, hängt von den jeweiligen Umständen ab» Sie wird regelmäßig höher sein müssen, wenn es um die Werbung für wertvolle Objekte geht und daher ein Gewinn lockt, um des-sentwillen der Verfall der Vertragsstrafe eher riskiert werden könnte, wenn sich ferner die beanstandete Handlung nicht öffentlich vor den Augen des Verletzten sondern als interner Geschäftsvorgang abspielt und daher das Risiko des Verfalls der Vertragsstrafe für den Verletzer geringer zu veranschlagen ist und wenn schließlich der Verletzer von der Berechtigung seiner Kritik überzeugt ist und hartnäckig daran festhält«> Da ira Streitfall alle diese Umstände Zusammenwirken, genügte es nicht, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 10c Mai 1965 allgemein eine »angemessene” Vertragsstrafe anbot und diese dann im Verhandlungstermin vorschlagswoise auf 5o000 DM bezifferte {vgl«, S. II o Zu &eh weiteren Anträgen auf Auskunft und Feststellung der Schai'eh^ersatzpflicht hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, ihr sei infolge des Wettbewerbsverhaltens des Beklagten ein Großauftrag des Ziegel Werkes entgangen«, Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte schon in erster Instanz und insbesondere in der Berufurgsbegründung verbindlich erklärt, in keinen weiteren Fällen Äußerungen der beanstandeten Art abgegeben zu haben» Diese Auskunft hätte allerdings nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts dann nicht ausgereicht, wenn Grund zu der Annahme bestand, daß der Beklagte selbst oder seine Vertreter die bean stand e tep_ Äußerungen in der Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung in weiteren Fällen wiederholt hätten» Ob - wie die Revision bemängelt - bereits insoweit Nachteile wie zAufwendungen zur Beseitigung einer Marktverwirrung wobei, der Eintritt eines solchen Schadens im allgemeinen auch ohne nähere Darlegung zu vermuten sein wird, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten einige Zeit lang öffentlich begangen worden ist» Ist aber dem Beklagten für die Vergangenheit keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nachgewiesen worden oder ist durch einen einzelnen Verstoß erwiesenermaßen kein Schaden verursacht worden, dann kann die Feststellung der Ersatzpflicht nicht damit begründet v/erden, daß weitere Verstöße wahrscheinlich seien0 Denn diese Feststellung setzt stets voraus, daß der Kläger zu demindest eine schuldhafte Verletzungshandlung darlegt und beweist, die mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursacht hat (vgl«, BGH GHUR 1956, 265, 270 - Rheinmetall Borsig)0 in dem der Klägerin nach ihren Angaben der Auftrag entgangen ist, ist bislang nicht festgostellt und aus dem bisherigen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin auch nicht klar ersichtlich, daß der Beklagte die mit der Klage angegriffenen ungünstigen Angaben über den Brenner der Klägerin aufgestellt hat* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kehrt eine der vier strittigen Angaben in dem Schreiben des französischen Vertreters des Beklagten wieder, in dem es sinngemäß heiße, die Anlage der Klägerin bedürfe ständiger Überwachung0 Insoweit bedarf es aber der Prüfung, ob der Beklagte für dieses Schreiben nicht nur gemäß § 13 Abs* 3 UWG- im Hinblick auf den Unterlas-sungsantrag einzustehen, sondern darüber hinaus auch selbst schuldhaft gehandelt hat und daher schadensersatzpflichtig ist (vgl» seinen Entlastungsbeweis S* 2 seines Schriftsatzes vom 10* Juni 1965)o Bei dieser Sachlage kann Über den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht erst nach weiterer Aufklärung entschieden werden*

Zitierte Normen: § 1 UWG
FeststellungBerufungsgerichtangebenSchreibenKlägerinAuskunftbeanstandenBehauptung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 106/65	URTEIL	Verkündet	am
24o Mai 1967 Häge,
 Justiz-Obers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Manfred
 Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollibäcliläfete:
Rechtsanwälte Profo
 und Br«
gegen
 die Pirma	GmbH,	, B^^
^^straße®, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Pr« PflHBin
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr
o
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24* Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle» Dr„ Mösl, Alff, Dr0 Simon und Prof» Dr» Bökelmann
 für Recht erkannt:
Io Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9° Zivilsenat in Freiburg - vom 24• Juni 1965 wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags zurückgewiesen <,
2o Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das vorbezeichnete Urteil und das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 22o November 1963 teilweise dahin abgeändert, daß der Antrag auf Auskunft abgev/iesen v/irdo
3o Im üb'rigeh wii^l das Berufungsurteil aufgehoben« Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts v/egen
 Tatbestand.^
Die Parteien sind Wettbev/erber auf dem Oebiet der Herstellung von Ölfeuerungsanlagen für die keramische und die Ziegelindustrie•
 
Die Klägerin legt dem Beklagten zur Last, dieser habe in herabsetzender und unzutreffender Weise Vergleiche mit den von ihr hergestellten Brulax-Brennern vorgenommen und dabei auch fälschlich den Eindruck erweckt, die Brenner seien in Bayern verboten, weil sie nicht den Richtlinien der Bayerischen Versicherungs-kammer für Ausrüstung, Aufstellung und Betrieb von öl-feuerungsanlagen für keramische Brennöfen entsprächen* Unstreitig sind in Bayern mehrere Brulax-Anlagen in Betrieb und bislang nicht beanstandet wordeno
 Im Jahre 1962 bewarben sich beide Parteien um die Lieferung von Ölfeuerungsanlagen für einen neuen Tunnelofen der	Ziegelwerke	in	VflHBB»	Nach
 der bestrittenen Behauptung des Beklagten war mit dem verstorbenen Konstrukteur des Ofens bereits abgesprochen, daß der Brenner vom Beklagten geliefert werden sollte, bevor die Klägerin ins Gespräch gekommen sei»
Der Betriebsdirektor des Ziegelwerkes schrieb dann am 31 o Oktober 1962 an den Beklagten u.a«, die Fülle der Prägen sei so groß, daß er den Beklagten bitten möchte, ihm im einzelnen nochmals die Punkte aufzuführen, die speziell die Unterschiede seines Systems zu dem Fabrikat Brulax aufv/iesen0 Unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben der SflHIHBHB Ziegelwerke schrieb der Beklagte unter dem 8«, November 1962 seinerseits lua» folgendes:
•'Wir danken Ihnen für Ihren Brief, dem wir zu unserem Bedauern entnehmen mußten, daß Sie sich für ein anderes Aggregat entschlossen habeno Da wir wissen, um welches Fabrikat es sich handelt, erlauben wir uns eine kleine Lästereio"
Alsdann folgen Ausführungen mit den in der landgerichtlichen Urteilsformel wiedergegebenen Angaben, die von
 der Klägerin als unrichtig beanstandet werden«, Der Brief schließt wie folgt:
MY/ir erlauben uns diese Bemerkungen, da wir aus Ihrem Schreiben entnehmen, daß Sie beschlossen haben, eine Anlage zu kaufen, also noch nicht gekauft haben... Sollten Sie allerdings inzwischen die andere Anlage schon gekauft haben, wünschen wir Ihnen einen guten Brand..."
Schon in einem früheren Schreiben vom 13° September 1962 an die Dampfziegelei in Mflm^bei Hhatte der Beklagte Vorzüge seines ölfeuerungssystems gegenüber dem von der Klägerin angewandten System dargestellto Dazu hat der Beklagte behauptet, auch in diesem Balle sei der Auftrag zunächst ihm zugesagt gewesen, dann aber aufgrund falscher Informationen der Klägerin zugefallen; das Schreiben vom 13° September enthalte lediglich eine gebotene Richtigstellung^gegenüber unwahren Angaben, durch die der abschlußreife Auftrag vereitelt worden sei.
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Beide vojta/, Beklagten angeschriebenen Werke haben ihre
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ölfeuerungsahla^n.;bei der Klägerin gekauft ° Dagegen hat ein dritter Betrieb7, das Ziegelwerk	nach Behaup-
tung der Klägerin infolge angeblich unlauterer Werbemethoden des Beklagten die Bestellung einer Probeanlage wieder rückgängig gemacht, weil es über den Brulax-Brenner ungünstige Informationen erhalten und sich deshalb für eine Anlage des Beklagten entschlossen habe» Die Klägerin hat ferner ein Schreiben des französischen Vertreters des Beklagten vom 23° Oktober 1964 an ein französisches Ziegelwerk vorgelegt, in dem nach Ansicht der Klägerin ebenfalls umsichtige Angaben in Bezug auf die beiderseitigen Anlagen enthalten sind»
 
Die Klägerin hat Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhoben und ferner einen im zv/eiten Rechtszug zurückgenommonen Widerruf san trag gestellto
 Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer Auskunft der Bayerischen Versicherungskammer ausgeführt, sämtliche Behauptungen des Beklagten hätten sich als falsch erwiesen, und den noch anhängigen Klageanträgen wie folgt stattgegeben:
Der Beklagte wird verurteilt, bei Vermeiden einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder bei Vermeiden einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, hinsichtlich der klä-gerischen Öfen folgende Behauptungen wörtlich oder dem Sinne nach aufzustellen:
a)	In Bayern sei es verboten, Spritzapparate auf Tunnelöfen aufzusetzen, bei denen die Ofenatmosphäre - beispielsweise bei Ausfall des Rauchgasventilators - unmittelbar durch die Brennapparate ins Freie gelangen kann® Das sei bei der Anlage der Klägerin in jedem Fall möglich, da die Düse oberhalb der Schürlochdeckel montiert sei;
b)	bei schwerem Heizöl schwanke die eingespritzte Menge sehr stark, wenn man als Dosierung die Seit nehme o Eine Anlage der Klägerin könne unmöglich vollautomatisch laufen, da die starken Viskositätsschwankungen, die allein schon zwischen Tag und Nacht auf dem Ofen herrschen, unbedingt zu Mengenänderungen führen;
c)	man könne die klägerischen Öfen nicht eine Minute aus den Augen lassen;
 
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d)	die Gleichmäßigkeit der Atmosphäre in seinen Öfen sei mit der in den klägerischon Öfen nicht zu vergleichen*
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Verbreitung obiger Behauptungen entstanden ist»
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, an wen er obige Behauptungen schriftlich oder mündlich verbreitet hat, unter Angabe der vollen Adressen der Empfänger und des Zeitpunkts der Verbreitung»
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und zusatnmenfa^send folgendes vorgetragen: Die beanstandeten Angaben seien zutreffend und ausschließlich gegenüber den SHBIPBHHB Ziegelwerken auf ausdrückliche Aufforderung;'abgegeben-worden» Eine Wiederholungsgefahr liege nicht ivor.o $as Schreiben des französischen Vertreters, das auf den'Informationen eines Dritten beruhe, habe er v/eder veranlaßt noch gekannt» Im übrigen sei er bereit, unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe die im angefochtenen Urteil untersagten Äußerungen zu unterlassen» Da er Äußerungen im Sinne des Klageantrages lediglich ein einziges Mal und sonst v/e der im Schreiben an die Dampfziegelei MfllHHpnoch sonst jemals getan habe, sei das Auskunftsbegehren unberechtigt» Eür den Schadensersatzantrag fehle es an allen Voraussetzungen»
Im übrigen gebe die eigene Werbung der Klägerin zu Bedenken Anlaß»
 
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen die noch anhängigen Klageanträge zurückgewieson und ebenso wie das Landgericht dem Beklagten die gesamten Kosten auferlegto
 Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungs-antrag weiter*
Entscheidungsgründe:
I« Die Vorinstanzen haben dem Unterlassungsantrag zu Recht stattgegeben*
Io	Gegenstand des Klagebegehrens sind, v/ie die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat, allein die in der Urteilsformel des Landgerichts genannten vier Behauptungen des Beklagten, die in dessen Schreiben an die SHHHB Ziegelwerke enthalten waren und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erkennbar zu dem Zwecke des Wettbewerbs auf das Konkurrenzerzeugnis der Klägerin Bezug nehmen* Durch diese Behauptungen wird das Fabrikat der Klägerin im Hinblick auf die Feuersicherheit der Anlage, ihr vollautomatisches Funktionieren, die Notwendigkeit der Überwachung und die Gleichmäßigkeit der Ofenatmosphäre als ungünstig dargestellt * Ob diese Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind und ob daher auch Ansprüche wegen Verbreitung geschäftsochu-digender Behauptungen im Sinne der §§ 824 BGB, 14 UWG in Betracht kommen könnten, ist zwischen den Parteien streitig* Lediglich die Wendung, das Einsetzen von Spritzapparaten auf Tunnelöfen, bei denen die OfenatmoSphäre unmittelbar durch die Brennapparate ins Freie gelangen könne,
 
sei in Bayern verboten, wird vom Beklagten nach Einholung der Auskunft der Bayerischen Vers ic he rung skaramer als Irrtum e ingeräumt <, Im übrigen ist die Richtigkeit der angegriffenen Angaben in der Revisions ins tanz zu unterstellen, da insoweit das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat«,
2. Unabhängig davon, ob die fraglichen Angaben richtig sind oder nicht, ist es nach den von der Rechtsprechung entv/ickelten Grundsätzen zur vergleichenden Werbung regelmäßig wettbev/erbswidrig ira Sinne des § 1 UWG, die eigene Ware oder Leistung mit derjenigen eines Mitbewerbers zu vergleicheno Ein solcher Vergleich ist allerdings dann erlaubt, wenn hinreichender Anlaß dazu besteht und die Angaben sich nach Art und Maß in den Grenzen des Erforderlichen und der wahrheitsgemäßen sachlichen Erörterung halten (BGH GRUR 1962, 45, 48 - M<1W 1961, 1916, 1918 - Betonzusatzmittel; BGHZ 42, 134,, 147 - 20 $ unter Listenpreis; GRUR 1966, 92, 94 - Bleistiftabsätze)0
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Entgegen defe Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß der Beklagte sich bei seiner kritischen Befassung mit einem Konkurrenzerzeugnis nicht in diesem Rahmen gehalten hato Der Beklagte könne 3ich, so führt das Berufungsgericht aus, weder auf den Gesichtspunkt des von der Rechtsprechung in gewissen Grenzen als erlaubt anerkannten Systemvergleiche berufen, noch auf den Gesichtspunkt der Abwehr, noch auf den Umstand, daß er durch das Schreiben der SflHflHHP Ziegelwerke zu einer Darstellung der Unterschiede der Brennsysteme beider Parteien aufgefordert worden sei» Es seien keine Umstände dargetan, die auf das Vorliegen eines solchen Rechtfertigungsgrundes schließen lassen könnteno Aber selbst, wenn
 
das dor Pall wäre, müßten die Äußerungen beanstandet werden, weil sie sich nicht im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätten* Denn der Beklagte habe sich nicht auf die gebotene sachliche Darstellung der technischen Untex'schiede der beiden Brenner beschränkt und eine solche Darstellung nicht einmal gegeben» Er befasse sich vielmehr ganz überwiegend einseitig nur mit dem Erzeugnis der Klägerin und streiche ausschließlich dessen angebliche Nachteile heraus, ohne auch etwaige mit dem System der Klägerin verbundene Vorteile darzulegen» Der Beklagte habe es, da er die Vorzüge seines eigenen Brenners nur am Rande gestreift habe, offensichtlich nicht darauf angelegt, das technisch Besondere seines Erzeugnisses im Unterschied zu dem der Klägerin objektiv aufzuzeigen, sondern darauf, sich als Richter in eigener Sache aufzuspielen und dabei das Konkurrenzprodukt der Klägerin herabzusetzen0 Dies sei verboten, ohne daß es darauf ankomrae, ob die Angaben richtig seien oder nicht*
Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen bemängelt, das Berufungsgericht treffe keine nachprüfbaren PostStellungen darüber, aus welchen Gründen die beanstandeten Äußerungen den Rahmen des Erforderlichen überschritten, ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichtes insoweit recht formelhaft gehalten ist und die bei wettbewerblichen Tatbeständen erforderliche Würdigung der konkreten Besonderheiten vermissen läßt» Denn wenn man unterstellt, daß der Beklagte die angegriffenen Äußerungen wirklich nur aufgrund einer Kundenanfrage und zu deren Beantwortung abgegeben hat, zu dem Vergleich also an sich hinreichend veranlaßt war, dann kann zwar ein solcher Vergleich immer noch zu beanstanden sein, wenn er beispielsweise sachliche Unrichtigkeiten oder überflüssige Herabsetzungen enthält, die für die Beantwortung der Anfrage in keiner Weise geboten sind, oder wenn die Antwort sich
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in suggestiven Schlagworten ohne sachliche Darlegungen erschöpft (vgl» die Urteile des Senats Ib ZR 146/61 vom 27° März 1963 - BrÜnierungsmittel; Ib ZR 67/63 vom 17° März 1965 - HD Öle)» Dazu bedarf es aber jeweils konkreter Feststellungen«. Das Unterlassen einer erschöpfenden Darstellung ist im Rahmen eines solchen erlaubten Vergleichs im allgemeinen erst dann unlauter, wenn durch das Verschweigen von Mängeln des angepriesenen oder Vorzügen des kritisierten Erzeugnisses ein unrichtiger Gesamteindruck entsteht (vglo BGH GRUR 1962, 416, 417 - Dauerdose; ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil Ib ZR 25/65 vom 15o März 1967 - Kuppelmuffenverbindung)o
Diese vom Berufungsgericht nur zusätzlich aufgeworfenen Fragen sind indessen nicht entscheidungserheblich; denn es fehlen bereits die Voraussetzungen, unter denen eine vergleichende Kritik an dem Erzeugnis eines Mitbewerbers überhaupt zulässig ist» Insoweit macht die Revision geltend, :&in&%ergleichende Kritik werde von der Rechtsprechung instyaöoii&ere dann für zulässig angesehen,
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wenn der Kunde; selbst den Wunsch äußere, hinsichtlich Art und Wirkungsweise der für seine Entscheidung in Betracht kommenden Ware nähere Aufklärung zu erhalten (BGH GRUR 1957, 23, 24 - Bünder Glas; 1959, 488, 491 - Konsum)o Im Streitfall habe der Direktor der	Ziegel-
werke den Beklagten mit Schreiben vom 31« Oktober 1962 ausdrücklich aufgefordert, ihm nochmals "ira einzelnen die Punkte aufzuführen, die speziell die Unterschiede des Systems 0 des Beklagten zu dem Fabrikat Brulax aufwiesen «>
Diese Aufforderung hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht etwa übersehen, sondern in den Ent scheidungsgründen seines Urteils ausdrücklich erwähnt (BU So 10), jedoch ohne Rechtsirrtum, allerdings
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ohne nähere Begründung für unerheblich gehaltene Aus den eigenen Darlegungen des Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die beanstandeten Äußerungen überhaupt als Antwort auf jene Aufforderung abgegeben, also durch eine Kundenanfrage veranlaßt worden sind« Schon aus der Form des beanstandeten Schreibens ist zu ersehen, daß es keine bestimmte Antwort auf eine bestimmte Kundenanfrage darstellt; denn es nimmt nicht nur auf ein ganz anderes Schreiben der Kundin Bezug, sondern geht auch einleitend davon aus, daß die Kundin sici für ein anderes Erzeugnis entschlossen habe, und bezeichnet sich selbst als "kleine Lästerei" über das Konkurrenzerzeugnis« Auch inhaltlich entspricht das Schreiben nicht der erwähnten Kundenauffor-derune. denn es enthält nicht die erwünschte Gegenübers toi-
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lung der beiderseitigen Unterschiede, sondern nach den insoweit zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichtes im wesentlichen die einleitend angekündigte einseitige Lästerei über das Konkurrenzerzeugnis • Wenn aber der Beklagte seine Kritik an dem Brenner der Klägerin unabhängig von dem Informationswunsch eines vor der Entscheidung stehenden Kunden geäußert hat, dann fehlt für eine derartige grundsätzlich unzulässige Kritik von vorneherein eine ausreichende Rechtfertigungo Denn für die Zulässigkeit einer Kritik an den Erzeugnissen eines Mitbewerbers genügt es nicht, daß der Kritisierende an sich Anlaß gehabt hätte, sich in einer bestimmten Richtung kritisch zu äußern« Vielmehr muß seine Kritik dann auch auf diesem Anlaß beruhen und ihm entsprechen«
3« Entgegen den Angriffen der Revision ist auch die für den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben« Diese Gefahr entfalle, so führt das Berufungsgericht aus, nicht etwa deshalb, weil der Beklagte vorgetra-gen habe, im Hinblick auf seinen hohen Marktanteil habe er
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ec überhaupt nicht nötig, künftig Äußerungen der bcanotande-ten Art abzugeben» Auch seine Erklärung, er werde die beanstandeten Angaben unterlassen und biete für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe an, könne für sich allein im Hinblick auf sein Gesamtverhalten nicht genügeno Vielmehr habe er den Unterlassungsanspruch bedingungslos anerkennen und seine Verteidigung auf das leugnen der Wiederholungsgefahr beschränken müssen» Stattdessen habe der Beklagte seine Behauptung, er habe nichts Unrichtiges gesagt und nur einen zulässigen technischen Vergleich angestellt, ausdrücklich aufrecht erhalten» Es komme hinzu, daß sich die Wi ederholungsgef ah r auch daraus ergebe, daß der Beklagte unstreitig in einem Brief an die Dampf Ziegelei	eben-
falls auf das System der Klägerin Bezug genommen habe und daß auch sein französischer Vertreter in einem Schreiben ungünstige Angaben über eine von der Klägerin gelieferte Anlage gemacht habe» ■/ .
Auch dieserTOrdigung ist im Ergebnis beizutreten»
Zur Annahme der £i$r den Unterlassungsantrag erforderlichen Wiederholungsgefahr genügt es im allgemeinen, daß der Verletzer das beanstandete Verhalten vor Klageerhebung verwirklicht und dabei in Wettbewerbsabsicht gehandelt hat? denn alsdann spricht eine tatsächliche Vermutung für die Gefahr von Wiederholungen, insbesondere wenn der Täter, wie im Streitfall, sein Verhalten im Prozeß als rechtmäßig verteidigt (vgl» BGH GRUR 195$, 342, 345 - Rheinpfalz; 1959, 31,
33 - Feuerzeug; 1963, 198, 202 - Küchenmaschine)» Das gilt erst recht, wenn das Gesamtverbalten des Verletzers eine Weigung zu einschlägigen Wettbewerbsmaßnahmen erkennen läßt (BGH GRUR 1957p 348, 350 - Klasen Möbel)» Selbst wenn daher in dem Brief an die Dampf Ziegelei	und in dem	Schrei-
ben des französischen Vertreters nicht die gleichen Äußerungen enthalten waren, wie sie mit der Klage angegriffen werden,
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ist es nicht schon grundsätzlich rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung aus diesen Briefen auf eine Neigung des Beklagten zu vergleichenden Werbemaßnahmen glaubt schließen zu können» Im einzelnen braucht auf diese v/eiteren Schreiben und ihre etv/aige Berechtigung hier nicht eingegangen zu Werden; denn auch unabhängig von diesen Schreiben konnte das Berufungsgericht jedenfalls davon ausgehen, daß es Sache des Beklagten war, die durch sein Verhalten gegenüber den S®MMMBHMPZiegelwerken
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begründete Gefahr von Wiederholungen zuverlässig auszuräuraen»
An die Ausräumung einer gefgebenjen Wiederholungsgefahr
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sind nach anerkannter Rechtsprechung strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1965, 198, 202 h Küchenmaschine)» Bie Ansicht dos Berufungsgerichts, der (Beklagte habe den Unterlas-oungsancpruch bedingungslos anerljmnen und seine Verteidigung auf das leugnen einer Wiederholupgsgefahr beschränken müssen,
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erscheint allerdings übersteigert und findet in der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (EM Nr» 1 zu § 823 (Ag) BGB » GRUR 1955, 390 «j* Spezialpresse) keine Stütze» Vielmehr kann anstelle eines Anerkenntnisses auch eine verbindliche Unterlassungsverpfliehj;ung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe genügen, und zwar selbst dann, wenn der läter sein Verhalten - btwa im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatz- und Aupkunftsanträge oder die nach Erledigung der Hauptsache zu treffende KostenentScheidung -weiterhin als rechtmäßig verteidigt (vgl» BGH GRUR 1962, 650 -Weinetikettierung)» Die Verpflichtung zur Unterlassung genügt aber erst dann, wenn der Beklagte zugleich verbindlich eine ausreichende Vertragsstrafe in einer Höhe anbietet, die die Gewähr gibt, daß er die beanstandete Handlung nicht mehr wiederholen wird» Welche Höhe dabei im Binzelfall erforderlich i3t, hängt von den jeweiligen Umständen ab» Sie wird regelmäßig höher sein müssen, wenn es um die Werbung für
 wertvolle Objekte geht und daher ein Gewinn lockt, um des-sentwillen der Verfall der Vertragsstrafe eher riskiert werden könnte, wenn sich ferner die beanstandete Handlung nicht öffentlich vor den Augen des Verletzten sondern als interner Geschäftsvorgang abspielt und daher das Risiko des Verfalls der Vertragsstrafe für den Verletzer geringer zu veranschlagen ist und wenn schließlich der Verletzer von der Berechtigung seiner Kritik überzeugt ist und hartnäckig daran festhält«> Da ira Streitfall alle diese Umstände Zusammenwirken, genügte es nicht, daß der Beklagte im Schriftsatz vom 10c Mai 1965 allgemein eine »angemessene” Vertragsstrafe anbot und diese dann im Verhandlungstermin vorschlagswoise auf 5o000 DM bezifferte {vgl«, S. 6 seines Schriftsatzes vom 10o Juni 1965)« Dieses Angebot konnte die Klägerin, v/ie sie das in ihrem Schriftsatz vom 24« Mai 1965 getan hat, zu Recht als unzureichend ab lehnen (vgle S«, 20 f des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils Ib ZR 125/64 vom 14« Dezember 1966 - Spezialsalz)«,
II o Zu &eh weiteren Anträgen auf Auskunft und Feststellung der Schai'eh^ersatzpflicht hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe unwidersprochen vorgetragen, ihr sei infolge des Wettbewerbsverhaltens des Beklagten ein Großauftrag des Ziegel Werkes	entgangen«,
In diesem Zusammenhang habe der Beklagte nur bestritten, gegenüber diesem Werk die beanstandeten Behauptungen aufge-steilt zu habeno Dazu bedürfe es jedoch keiner Beweiserbe-bungo Denn da die Parteien in scharfem Wettbewerb stünden, sei es nicht unwahrscheinlich, daß es gegenüber weiteren, der Klägerin bislang unbekannt gebliebenen Kunden zu abträglichen Wettbewerbsbehauptungen und als Folge davon zu Schädigungen gekommen sei« Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintrittes sei hiernach ausreichend dargetan« Dementsprechend sei auch das Auskunftsbegehren der Klägerin
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berechtigt» Der Auskunftsanspruch sei nicht etwa deshalb erloschen, weil der Beklagte bereits schriftsätzlich während des Prozesses Auskunft erteilt habe.. Denn diese Erklärungen bezögen sich jeweils auf die ihnen vorangegangenen Zeiträume, und es sei nicht ausgeschlossen, daß der Beklagte oder seine Vertreter auch weiterhin verbotene Äußerungen gemacht hätten»
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet»
1 o Ein Auskunftsansnruch kann zwar auch dann gegeben sein, wenn lediglich ein einzelner, dem Verletzten bereits bekannter Wettbewerbsverstoß feststeht, sofern der Verletzte Grund zu der Annahme hat, der Täter habe die beanstandete Handlung auch in weiteren Fällen begangen (vgl» BGH NJW 1962, 731)» Ist jedoch eine äußerlich ordnungsgemäße Auskunft erteilt worden, die auch sehriftsätzlich geschehen kann, dann ist der Pflicht genügt und eine Verurteilung ausgeschlossen» Es bleibt dann in der Regel allenfalls ein Anspruch auf eidliche Bekräftigung, sofern zu befürchten ist, die erteilte Auskunft sei unrichtig oder unvollständig (BGH GRBR 1958,
 149, 150 - Bleicherde; I960, 247, 248 - Krankenwagen)»
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte schon in erster Instanz und insbesondere in der Berufurgsbegründung verbindlich erklärt, in keinen weiteren Fällen Äußerungen der beanstandeten Art abgegeben zu haben» Diese Auskunft hätte allerdings nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts dann nicht ausgereicht, wenn Grund zu der Annahme bestand, daß der Beklagte selbst oder seine Vertreter die bean stand e tep_ Äußerungen in der Folgezeit bis zur mündlichen Verhandlung in weiteren Fällen wiederholt hätten» Ob - wie die Revision bemängelt - bereits insoweit
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ausreichende Feststellungen fehlen, kann dahinstehen» Denn das Berufungsgericht hat übersehen, daß der Beklagte seine Auskunft erneut drei Tage vor der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat, nämlich auf So 6 seines Schriftsatzes vom IO» Mai 19659 dessen Inhalt ausweislich der Tatbostandsbe-richtigung in der Verhandlung vorgetragen v/orden i3to Da nichts dafür ersichtlich ist, daß die angegriffene Handlung in den v/enigen Tagen bis zur mündlichen Verhandlung wiederholt worden ist, war damit das Auskunftsbegehren erledigte
2o Was die Feststellung der Schadensersatzpflicht anbolangt, so unterscheidet das Berufungsgericht nicht klar genug zv/ischen der Wahrscheinlichkeit, daß als Folge eines Wettbewerbsverstoßes ein Schaden eingetreten ist, und der Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagte die zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung mehrfach begangen hato Zur Feststellung der Schadensorsatzpflicht genügt es zwar, v/enn infolge eines festgestellten, schuldhaften Wettbewerbsverstoßes mit Wahrscheinlichkeit. ein Schaden zu erwarten ist - sei es in Gestalt entgangenen Gewinnes, sei es in Gestalt sonstiger
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Nachteile wie zAufwendungen zur Beseitigung einer Marktverwirrung wobei, der Eintritt eines solchen Schadens im allgemeinen auch ohne nähere Darlegung zu vermuten sein wird, wenn das wettbewerbswidrige Verhalten einige Zeit lang öffentlich begangen worden ist» Ist aber dem Beklagten für die Vergangenheit keine zu dem Schadensersatz verpflichtende Handlung nachgewiesen worden oder ist durch einen einzelnen Verstoß erwiesenermaßen kein Schaden verursacht worden, dann kann die Feststellung der Ersatzpflicht nicht damit begründet v/erden, daß weitere Verstöße wahrscheinlich seien0 Denn diese Feststellung setzt stets voraus, daß der Kläger zu demindest eine schuldhafte Verletzungshandlung darlegt und beweist, die mit Wahrscheinlichkeit einen Schaden verursacht hat (vgl«, BGH GHUR 1956, 265, 270 - Rheinmetall Borsig)0
 
Im Streitfall hat weder das Berufungsgericht fest-gestellt, noch die Klägerin dargelegt, daß durch das interne Schreiben des Beklagten an die	Zie-
ge Iwerke der Klägerin, die den Auftrag dieses Werkes erhalten hat, ein Schaden entstanden ist0 Im Palle der Dampfziegelei	in	dem	bereits	zweifelhaft	ist,
 ob überhaupt ein Wettbewerbsverstoß der mit der Klage beanstandeten Art vorliegt, hat die Klägerin ebenfalls den Auftrag erhaltene Im Falle der Ziegelwerke dHIB? in dem der Klägerin nach ihren Angaben der Auftrag entgangen ist, ist bislang nicht festgostellt und aus dem bisherigen schriftsätzlichen Vorbringen der Klägerin auch nicht klar ersichtlich, daß der Beklagte die mit der Klage angegriffenen ungünstigen Angaben über den Brenner der Klägerin aufgestellt hat* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes kehrt eine der vier strittigen Angaben in dem Schreiben des französischen Vertreters des Beklagten wieder, in dem es sinngemäß heiße, die Anlage der Klägerin bedürfe ständiger Überwachung0 Insoweit bedarf es aber der Prüfung, ob der Beklagte für dieses Schreiben nicht nur gemäß § 13 Abs* 3 UWG- im Hinblick auf den Unterlas-sungsantrag einzustehen, sondern darüber hinaus auch selbst schuldhaft gehandelt hat und daher schadensersatzpflichtig ist (vgl» seinen Entlastungsbeweis S* 2 seines Schriftsatzes vom 10* Juni 1965)o Bei dieser Sachlage kann Über den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht erst nach weiterer Aufklärung entschieden werden*
Nach alledem war die Sache teilweise zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war» Bei seiner erneuten Kostenentscheidung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der zurückgenommene Widerrufsantrag
 
neben dem Unterlassungsantrag selbständige Bedeutung hat, die sich entsprechend dem Interesse der Klägerin an diesem Widerruf auch in einem besonderen Streitwert niederschlägt o
Behle
 Mösl
Alff
 Simon
Bökelmann