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BGH · Ib ZK 109/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZK 109/65

BGB § 12; UWG- § 16 Heilige Aneiänderfirmen, die bislang auf dem deutschen Markt nicht in Erscheinung getreten sind, dürfen bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen nicht anderen Maßstäben unterstellt werden als inländische Unternehmen, die solche Auslandsbessiehungen nicht aufv/eisen. 2* Die Beklagte verpflichtet sich, alsbald einen Gesellschaftsbeschluß zur Bintragung beim Registergericht in Bensheim herbeizü-führen, aus dem sich ergibt, daß die Satzungen der Gesellschaft insoweit geändert wer~ den, daß sie sich in Zukunft nur mit der Verwaltung des Grundbesitzes der GmbH befaßt." "H Inc., Wissenschaftliche Apparate für Medizin* Industrie- und Gesundheitswesen GmbHü mit den Sitz in Benaheim im Handelsregister des Amtsgerichts Bensheim eintragen. Die Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt* der Beklagten zu verbieten* den Namen in ihrer Firma zu führen, hilfsweise* ihren jetzigen Firmennamen unverändert beizubehalten. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und für den Fall der Abweisung der Widerklage beantragt festausteilen, daß die Klägerin nicht widersprechen kann, wenn die Beklagte wie folgt firmiertt schieden und insoweit das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte auch in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen habe. Sachlich zu entscheiden ist im Revisionsverfahren nur über den Hauptantrag der Klage, der Beklagten die Führung des Hamens in ihrer Firma schlechthin zu unter- Die Klägerin würde durch eine Verurteilung nur zur ffeilLöschung - nämlich des allein von ihr beanstandeten Firmenbestandteils #00} das von ihr angestrebte Ziel, der Beklagten jedwede Verwendung dieses Firmenbestandteils auch in einer neu gebildeten Firma mit unterscheidenden Zusätzen zu unterbinden, nicht erreichen können, in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es in Streitfall überhaupt möglich wäre, soweit der Löschungsantrag infrage steht, das Erlaubte vom Unerlaubten so zu sondern und ob der nach Streichung von Heilige verbleibende Firmenrest überhaupt noch registerrechtlichen Vorschriften Ohne Rechtsverstaß geht das Berufungsgericht davon aus 9 daß die Beklagte sich nicht etwa durch den Abschluß des Vergleiches vom 8. Wie sich aus der von den-Parteien vorgelegten Korrespondenz ergebe, seien zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ausführliche Verhandlungen im Jahre 1958 über die beiderseitige Verwendung des Hamens geführt worden. Sie werden auch von der Revision nur ln der Richtung angegriffen, das Berufungsgericht hätte daraus, daß der Beklagten aus den damaligen Vergleichsverhandlungen bekannt gewesen sei, die.Klägerin werde sich, gegen eine Firma GmbH zur Wehr setzen und sie verstoße mit der Heugründung gegen die Interessen der Klägerin, auf eine unlautere Absicht der Beklagten bei der Pirmengründung schließen müssen. Der Geschäftsführer.und Gesellschafter der Beklagten, Br. P.A. Erich hat auch, bei den frag- Sollte der Geschäftsführer der Beklagten bereits bei Abschluß dieses Vergleichs beabsichtigt haben, die -Beklagte unter Benutzung des Namens als. nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet * so hat der .besser berechtigte Firmeninhaber im,allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn ,es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuochließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren .Firma, aupscheidet. die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt . Pas Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Namen nur deshalb in ihre Firma auf genommen, um Verwechslungen mit der Klägerin und eine Verwirrung des Verkehrs herbeizuführen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen. Entgegen der Ansicht der Revision kann, wie bereits dargelegt, allein aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei Abschluß des Vergleiches im Jahre 1959 auf eine solche unlautere Absicht bei der Gründung der Beklagten nicht geschlossen werden. Die Beklagte hat - ungeachtet der Pflicht, Verwechslungen mit prioritätsälteren Firmen zu vermeiden - ein Interesse daran, auf die wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft Inc. in New fork und auf den maßgeblichen Einfluß ihres Gesellschafters Dr. P.A. Erich auch im Unternehmen der Beklagten durch die Aufnahme des Namens KpHB die ^i^a hinzuweisen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein uneingeschränktes Verbot der Aufnahme des Namens in die Firma sich nicht etwa schon deshalb rechtfertigen läßt, weil nach § 4 GmbHG die Aufnahme des Namens KPfp^P in die Firma nicht notwendig ist, die Firma vielmehr auch dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden kann (vgl. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Weltbekanntheit des Firmenbestandteils Hp^^P der Klägerin eine Verwechslungsgefahr angesichts der Gleichartigkeit des Gegenstandes beider Unternehmen durch keinen nur denkbaren Zusatz ausgeräumt werden könne. Weder ist es Aufgabe des Gerichts, nach unterscheidungskräftigen Zusätzen zu suchen und solche den Parteien anzubieten (BGH GRUR 1957, 561, 564 - RSI-Öhemie),, noch ist das Gericht gehalten, die Frage der Verwechslungs-gefahr abstrakt anhand einer Fülle möglicher Firraengestal-tungen abschließend zu beurteilen. Auch bei Weltgeltung hat die Rechtsprechung bisher an dem Grundsatz festgehalten, daß die Präge, ob die Führung einer Firma die Gefahr von Verwechslungen begründet, in der Regel nur in Bezug auf eine konkrete Gestaltung der Firma beurteilt und entschieden- werden kann (BGH GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß). 2. Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß der Antrag, der Beklagten zu verbieten, den Hamen überhaupt in ihrer Firma zu führen, auch im Warenzeichenrecht keine Grundlage findet. Die Klägerin kann zwar aufgrund ihrer Warenzeichen gegen den Inhaber einer jüngeren Firma auf Unterlassung klagen,, sofern durch einen Firmenbestandteil, der mit ihrem Zeichen verwechselbar ist, eine Verwechslungsgefahr herauf beschworen wird. Aber auch in diesem Fall muß sich der Antrag - soweit die Gefahr einer mißbräuchlichen, auf unlautere Beweggründe zurückgehenden Verwendung des beanstandeten Firmenteiles auch bei künftigen Firmenbildungen nicht als erwiesen anzusehen ist - in der Regel gegen die konkret benutzte Firma richten, wiederum deshalb, weil Möglichkeiten denkbar sind, in denen durch Zusätze die Verwechalungsgefahr ausgeschlossen wird (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft). Hach alledem hat das Berufungsgerichts rechtsirrtuns-frei sowohl dem Antrag auf ein uneingeschränktes Verbot der Verwendung des Firmenbestandteils wie auch dem Teillöschungsantrag der Klägerin den Erfolg versagt. ,den fraglichen Namen in die Firma aufzunehmen, so wird einer älteren Firma mit einem übereinstimmenden Firmen-bestahdteil, die für diesen - wie die Klägerin behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat - starke Verkehrs-geltung errungen oder ihn.als Warenzeichen im inländischen Verkehr durchgesetzt hat, nur in Ausnahmefällen zugemutet werden können, auf einem gleichartigen Warengebiet - noch dazu für Spezialerzeugnisse - einen jüngeren Wettbewerber mit einer verwechslungsfähigen Firma nur deshalb zu dulden, weil dieser trotz Anwendung aller zu demutbaren Vorsichtmaßnahmen nicht in der Lage ist, bei Beibehaltung dieses Firmenbestandteils die Verwechslungsgefahr durch unterscheidende Zusätze völlig zu bannen. Hierbei ist zu beachten, daß die wirtschaftliche Verbindung der Beklagten zu ihrer amerikanischen Muttergesellschaft jederzeit wesentlich geändert oder auch völlig beendet werden könnte, daß dann aber unter Umständen bereits eine VerkehrsVerwirrung zu dem Nachteil der Klägerin eingetreten sein könnte, die rückgängig zu machen zu demal dann auf Schwierigkeiten stoßen würde, wenn die Beklagte-ihrerseits in der Bundesrepublik inzwischen einen sehutzwürdigen Besitzstand errungen haben sollte. durch Zuöätze als nicht ausschaltbar erweist, wird hier- v nach allein davon abhängen, ob das Interesse des Gesellschafters der Beklagten, Br. P.A. Erich der seinen Huf als Fachmann auf dem einschlägigen Gebiet allein im Ausland begründet haben dürfte, seinen Hamen in die neu gegründete GmbH einzufügen, so hoch zu veranschlagen ist, daß dagegen die Interessen der Klägerin zurückzutreten haben. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, daß nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Hinblick auf das hohe Alter des Geschäftsführers der Beklagten (68 Jahre) die Beklagte nur einen begrenzten Geschäftsbereich erhalten und sich auf die Fabrikation von Zubehörstücken für die amerikanische Firma Inc. beschränken soll, die bereits den Kamen des Geschäftsführers der Beklagten trägt und die für die Länder, in die sie ihre Erzeugnisse liefert, gleichfalls eine starke Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 4 GmbHG § 97 ZPO
FirmenbestandteilsNameVerwechslungsgefahrFirmaBerufungsgerichtBrKlägerinZusatz

Volltext der Entscheidung

A
Hachsehlagewerk: ja BGHZ:	nein
~ 0 048
BGB § 12; UWG- § 16
Heilige
 Aneiänderfirmen, die bislang auf dem deutschen Markt nicht in Erscheinung getreten sind, dürfen bei der Gründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen nicht anderen Maßstäben unterstellt werden als inländische Unternehmen, die solche Auslandsbessiehungen nicht aufv/eisen.
BGH, Urt. v. 20. September 1967 - Ib ZK 109/65 - OLG Frankfurt
(Main)
LG Barr.Stadt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 105/65	URTEIL	Verkündet	am
20. September 196? Hage,
 Justizoberoekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Fritz	GmbH, Fabrik Wissenschaft-
licher Apparate,	H^|^IÄ-S®BHfc-Straße 0,
~ Prozeßbevollmächtigters
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Frhr.
gegen
 die Firma	Inc.,	Wissenschaftliche,Apparate für Medizin,
 Industrie- und Oesundheitswesen GmbH,
itraße	gesetzlich vertreten durch ihren Ge-
schäftsführer Br. P.A» Erich H<
Beklagte, Berufungsbeklagte, Anechlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwa^e Prof, und Br.	-
- Prozeßbevollmächtigtes
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Simon und Prof. Br. Bökelmann
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des Oberlandes-gericLts Frankfurt (Main) - 12. 2ivilsenat in Darmstadt-wem 1. April 1965 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie3en.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin besteht seit dem Jahre 1949 in Preiburg unter der Pirma
”Pritz	und	Co»	ßmbH,	Pabrik Wissen-
schaftlicher Apparate.”
Sie befaßt sich überwiegend mit der Herstellung nedi zinischer Geräte. Einer ihrer Gesellschafter war der in Jahre 1951 verstorbene Dr« h.c. Fritz	der	Vater
 des Geschäftsführers der Beklagten Br. P.A. Erich Hl
 Der Klägerin ist in der Bundesrepublik der Hamenszug als Warenzeichen geschützt.
 
Dr. P.A. Brich H^BHb hatte im Jahre 1927 mit seinem Vater und einem weiteren Teilhaber in New York die Firma	Inc.	gegründet.	Sie	war	zunächst
 eine Vertriebsfirma einer noch vor der Jahrhundertwende in Freiburg gegründeten Firma F. H^BB und Co, würde später aber in eine Produktionsgesellschaft umgewandelt. Noch vor Ausbruch des zweiten V/eltkrieges erwarb Dr. P.A. Brich HBHB sämtliche Anteile der amerikanischen Firma.
In dem Bestreben, eine selbständige Zweigniederlassung der amerikanischen Firma H^BB^ Xnc. in der Bundesrepublik zu errichten, gründete der Geschäftsführer der Beklagten Dr. P.A. Brich	die	Firma "HBHB
GmbH" in Bensheim. Diese Firma ist am 27. Oktober 1958 in das Handelsregister eingetragen worden..
Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung dieses Firmennamens. Am 8. Oktober 1959 wurde mischen don Parteien des damaligen Rechtsstreits ein Prozeßvergleich mit folgendem Inhalt geschlossen;
"1. Die Beklagte firmiert in Zukunft wie folgt: Dr. P.A. Brich H^BB OmbH.
2* Die Beklagte verpflichtet sich, alsbald einen Gesellschaftsbeschluß zur Bintragung beim Registergericht in Bensheim herbeizü-führen, aus dem sich ergibt, daß die Satzungen der Gesellschaft insoweit geändert wer~ den, daß sie sich in Zukunft nur mit der Verwaltung des Grundbesitzes der GmbH befaßt."
/Ik
- 4
Im April I960 ließ Dr. P.A. Brich H klagte unter der Firma
 die Be-
"H	Inc.,	Wissenschaftliche Apparate
 für Medizin* Industrie- und Gesundheitswesen GmbHü
 mit den Sitz in Benaheim im Handelsregister des Amtsgerichts Bensheim eintragen. Als Gegenstand des Unternehmens ist Herstellung und Vertrieb von wissenschaft-
auch Gesellschafter dieser GmbH.
Die Klägerin vertritt die Auffassung* die Beklagte lehne sich an ihren älteren Firmennamen in der unlauteren
 bundenen guten Hufes der Klägerin in der Bundesrepublik ins. Geschäft zu kommen. Sie* die Klägerin* habe an ihrem Firmenbestandteil H^|^^pwie auch an dem gleichlautenden Warenzeichen Weltruf erlangt, während die Beklagte bzw. ihre amerikanische Muttergesellschaft mit ihren Erzeugnissen auf dem deutschen Markt überhaupt noch nicht unter dem Zeichen	I	oder	ihrer	Firma	hervorgetreten	sei.
Die Klägerin hat im ersten Hechtszug beantragt* der Beklagten zu verbieten* den Namen	in	ihrer	Firma
 zu führen, hilfsweise* ihren jetzigen Firmennamen unverändert beizubehalten.
*
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und in Wege der Widerklage begehrt festzustellen, daß die Klägerin ihr nicht verbieten könne zu firmierent
 liehen Apparaten angegeben. Dr. P.A. Erich H
ist
 Absicht an, unter Ausnutzung des mit dem Namen H
ver-
für Medizin, Industrie- und Gesundheitswesen
 GmbH in B
Nach Auffassung der Beklagten läuft das Begehren der Klägerin auf den unzulässigen Versuch hinaus, den Namen	für	sich	zu	monopolisieren.	Die	Klägerin
 müsse sich damit zufrieden geben«, daß die Beklagte ihr zu demutbare unterscheidende Zusätze in den Firmennamen aufnehme .
Das Landgericht hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen, dagegen dem Hilfsantrag der Klage und der Widerklage stattgegeben.
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihren Hauptantrag weiterverfolgt und zusätzlich die Löschung des Firnen-Bestandteils	im	Handelsregister	des	Amtsgerichts
 Bensheim, hilfsweise des ganzen Firmennamens', begehrt, sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Die Beklagte hat sich der Berufung angeschlossen und für den Fall der Abweisung der Widerklage beantragt
 festausteilen, daß die Klägerin nicht widersprechen kann, wenn die Beklagte wie folgt firmiertt
a)
B
um
 Apparatebau für Medizin« Gesundheitswesen F.A. B. Hl
 Industrie
Gesell-
schaft mit beschränkter Haftung in
b) eventuell
 mechanisch-optische Erzeugnisse für Medizin, Industrie und Gesundheitswesen P.A. E*
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in
c) eventuell%
Inc • Zweigwerk	der	Inc.
G^BB City USA Spezialerzeugnisse für- Medizin, Industrie und Gesundheitswesen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Bi
_ Das Berufungsgericht hat durch feilurteil nur über die Klage=, nicht dagegen über die V/iderklageanträge ent-
 
schieden und insoweit das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagte auch in die Löschung ihrer Firma einzuwilligen habe. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewi e s en.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin weiterhin den Anspruch, die Beklagte zur Unterlassung des Gebrauchs des Firmenbestandteils H000 ungeachtet sonstiger Zusätze und zur Löschung des Firmenbestandteils	in
 Handelsregister zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
I.	Sachlich zu entscheiden ist im Revisionsverfahren nur über den Hauptantrag der Klage, der Beklagten die Führung des Hamens	in ihrer Firma schlechthin zu unter-
sagen, also ohne Rücksicht auf unterscheidende Zusätze. Soweit außerdem der Antrag auf Löschung des Firm enb^t and-teils	infrage	steht,	fehlt	es	an	einer	Beschwer,
 nachdem die Beklagte zur Löschung der vollständigen Firma verurteilt worden ist. Die Klägerin würde durch eine Verurteilung nur zur ffeilLöschung - nämlich des allein von ihr beanstandeten Firmenbestandteils #00} das von ihr angestrebte Ziel, der Beklagten jedwede Verwendung dieses Firmenbestandteils auch in einer neu gebildeten Firma mit unterscheidenden Zusätzen zu unterbinden, nicht erreichen können, in diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es in Streitfall überhaupt möglich wäre, soweit der Löschungsantrag infrage steht, das Erlaubte vom Unerlaubten so zu sondern und ob der nach Streichung von Heilige verbleibende Firmenrest überhaupt noch registerrechtlichen Vorschriften
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genügen würde (vgl. Baurabach/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbev/erbsrecht, 9. Aufl. § 16 UWG Anm. 152). Denn jeden-
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falls ist die Klägerin durch die Verurteilung zur Löschung der vollständigen Firma nicht beschwert,.da sich ihre Rechts-position durch die beantragte Teillöschung nicht verbessern wurde.
II.	Ohne Rechtsverstaß geht das Berufungsgericht davon aus 9 daß die Beklagte sich nicht etwa durch den Abschluß des Vergleiches vom 8. Oktober 1959 vertraglich des Rechts begeben hat, den. Kamen	in	ihrer	Firma	zü	führen.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus; Unmittelbare Rechte aus diesem Vergleich könne die Klägerin schon deshalb nicht gegen die Beklagte herleiten, weil diese an dem Vergleich nicht beteiligt gewesen sei. Ss könne aber in der Gründung der Beklagten auch nicht eine Umgehung der in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtungen erblickt werden. Wie sich aus der von den-Parteien vorgelegten Korrespondenz ergebe, seien zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten ausführliche Verhandlungen im Jahre 1958 über die beiderseitige Verwendung des Hamens geführt worden. Noch am 4. November 1958 habe die damalige Interessenvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Br. in Freiburg, in einem Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten vorgeschlagen, dieser solle die Firmenbezeichnung ”Br. P.A. Brich	GmbH”	wählen-.	Nachdem	die	Klägerin
 im Schreiben vom*1. Juni 1959 nochmals darauf hingewiesen worden sei, daß die amerikanische Firma	in	Bens-
heim ein Zweigwerk errichten werde, habe sie bei Abschluß des Vergleiches nicht darauf vertrauen können, der Geschäftsführer der Beklagten werde für immer auf eine firmenmäßige Verwendung des Namens	verzichten.	Dies gelte
 um so mehr, als eine derartige Forderung von der Klägerin nicht einmal bei Abschluß des Vergleiches erhoben worden sei.
 
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Diese Ausführungen lassen einen Hechtsfehler nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nur ln der Richtung angegriffen, das Berufungsgericht hätte daraus, daß der Beklagten aus den damaligen Vergleichsverhandlungen bekannt gewesen sei, die.Klägerin werde sich, gegen eine Firma	GmbH	zur	Wehr	setzen und sie
 verstoße mit der Heugründung gegen die Interessen der Klägerin, auf eine unlautere Absicht der Beklagten bei der Pirmengründung schließen müssen. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Geschäftsführer.und Gesellschafter der Beklagten, Br. P.A. Erich	hat	auch,	bei	den	frag-
lichen Vergleichsverhandlungen stets sein Interesse betont, seinen Familiennamen	in	der	damaligen	Firma
 zu führen, was ihm dann auch im Rahmen des Vergleichs gestattet wurde, wenn auch unter Einschränkung des Geschäftsbereichs der damals angegriffenen Firma auf Grundstücks-Verwaltungen. Sollte der Geschäftsführer der Beklagten bereits bei Abschluß dieses Vergleichs beabsichtigt haben, die -Beklagte unter Benutzung des Namens	als. Firmen-
bestandteil mit einem Geschäftsbereich zu gründen, der infolge weitgehender Warengleichartigkeit unmittelbar in den Interessenbereich der Klägerin eingreift, so könnte sich höchstens die Frage stellen, ob er etwa verpflichtet gewesen wäre, dies der Klägerin bereits vor dem Vergleichsabschluß zu eröffnen. Wäre dies zu bejahen, so könnten hieraus lediglich Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vergleiches hergeleitet werden. Nicht dagegen rechtfertigt das Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei dem damaligen Vergleichsabschluß irgendwelche Rückschlüsse auf unlautere Beweggründe der Beklagten bei der Y/ahl ihres Firmennamens.
 
III.	Auch im übrigen gehen die Angriffe dex* Revision fehl.
1« Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich das Unterlassungsgebot an die mit der Unterlassungsklago angegriffene konkrete Verletzungsform.anzuschließen.hat (BGH GRUR 1957, 561 , 563 - HBI-Ghemie; -. GRÜR.-1958,.. 189,
196 - 2eiß). Bei Eingriffen in das Recht an einer. Firmenbezeichnung ist das Unterlassungsgebot in der Regel.nur gegen den angegriffenen Firmennamen in seiner vollständigen Gestalt zu .richten. Wird die Verwechslungogefahr. nur durch einen Bestandteil der angegriffenen Firma begründet * so hat der .besser berechtigte Firmeninhaber im,allgemeinen keinen Anspruch darauf, daß jedwede Benutzung des streitigen Firmenbestandteils verboten werde; denn ,es ist in der Regel die Möglichkeit nicht auszuochließen, den streitigen Bestandteil in eine aus sonstigen Worten zusammengesetzte Firmenbezeichnung derart einzufügen, daß die Gefahr von Verwechslungen mit der älteren .Firma, aupscheidet. Von diesen Grundsätzen gilt jedoch eine Ausnahme und es kann die Benutzung eines Firmenbestandteils schlechthin untersagt werden, wenn der Verletzer diesen offenbar mißbräuchlich unter bewußter Anlehnung an. die Firma des Verletzten gewählt hat und wenn hieraus auf eine innere Einstellung des Verletzers geschlossen werden kann, die eine einwandfreie Benutzung dieses Firmenbestandteils auch in Zukunft nicht erwarten läßt . (BGHZ 4, 96, 102 a GRÜR 1952, 511, 513 - Farir.a/ TJrköl'seh; BGH GRUE 1954, 551 - Altpa/Alpah; 457 - Irus/Grus)-
Pas Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe den Namen	nur	deshalb	in	ihre
 Firma auf genommen, um Verwechslungen mit der Klägerin und eine Verwirrung des Verkehrs herbeizuführen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen angesehen.
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Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende-Y/ürdigung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision kann, wie bereits dargelegt, allein aus dem Verhalten des Geschäftsführers der Beklagten bei Abschluß des Vergleiches im Jahre 1959 auf eine solche unlautere Absicht bei der Gründung der Beklagten nicht geschlossen werden. Die Verwendung des Namens Heilige als Teil der Firma der Beklagten ist nicht willkürlich. Die Beklagte hat - ungeachtet der Pflicht, Verwechslungen mit prioritätsälteren Firmen zu vermeiden - ein Interesse daran, auf die wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft	Inc.	in New fork und auf
 den maßgeblichen Einfluß ihres Gesellschafters Dr. P.A.
Erich	auch im Unternehmen der Beklagten durch die
 Aufnahme des Namens KpHB die ^i^a hinzuweisen. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß ein uneingeschränktes Verbot der Aufnahme des Namens	in	die Firma
 sich nicht etwa schon deshalb rechtfertigen läßt, weil nach § 4 GmbHG die Aufnahme des Namens KPfp^P in die Firma nicht notwendig ist, die Firma vielmehr auch dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt werden kann (vgl.
 BGH GRUR 1966, 623, 625 - Kupferberg).
Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei der Weltbekanntheit des Firmenbestandteils Hp^^P der Klägerin eine Verwechslungsgefahr angesichts der Gleichartigkeit des Gegenstandes beider Unternehmen durch keinen nur denkbaren Zusatz ausgeräumt werden könne. Weder ist es Aufgabe des Gerichts, nach unterscheidungskräftigen Zusätzen zu suchen und solche den Parteien anzubieten (BGH GRUR 1957, 561, 564 - RSI-Öhemie),, noch ist das Gericht gehalten, die Frage der Verwechslungs-gefahr abstrakt anhand einer Fülle möglicher Firraengestal-tungen abschließend zu beurteilen. Ob es möglich ist, die
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Verwechslungsgefahr durch unterscheidungskräftige Zusätze zu bannen, ist vorliegend im Kähmen der Widerklage zu behandeln. Auch bei Weltgeltung hat die Rechtsprechung bisher an dem Grundsatz festgehalten, daß die Präge, ob die Führung einer Firma die Gefahr von Verwechslungen begründet, in der Regel nur in Bezug auf eine konkrete Gestaltung der Firma beurteilt und entschieden- werden kann (BGH GRUR 1958, 189, 196 - Zeiß).
2. Zu Recht geht das Berufungsgericht weiterhin davon aus, daß der Antrag, der Beklagten zu verbieten, den Hamen	überhaupt in ihrer Firma zu führen, auch
 im Warenzeichenrecht keine Grundlage findet. Die Klägerin kann zwar aufgrund ihrer Warenzeichen gegen den Inhaber einer jüngeren Firma auf Unterlassung klagen,, sofern durch einen Firmenbestandteil, der mit ihrem Zeichen verwechselbar ist, eine Verwechslungsgefahr herauf beschworen wird. Aber auch in diesem Fall muß sich der Antrag - soweit die Gefahr einer mißbräuchlichen, auf unlautere Beweggründe zurückgehenden Verwendung des beanstandeten Firmenteiles auch bei künftigen Firmenbildungen nicht als erwiesen anzusehen ist - in der Regel gegen die konkret benutzte Firma richten, wiederum deshalb, weil Möglichkeiten denkbar sind, in denen durch Zusätze die Verwechalungsgefahr ausgeschlossen wird (BGH GRUR 1955, 95 - Buchgemeinschaft). Die. Klägerin hat dafür, daß'im Streitfall eine abv/eiehende Beurteilung geboten sein könnte, nichts Ausreichendes vorgetragen.
IV.	Hach alledem hat das Berufungsgerichts rechtsirrtuns-frei sowohl dem Antrag auf ein uneingeschränktes Verbot der Verwendung des Firmenbestandteils	wie	auch	dem
 Teillöschungsantrag der Klägerin den Erfolg versagt. Somit war die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des

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Berufungsgerichte mit der sich aus § 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
V.	Zu den noch anhängigen Widerklageanträgen sei im Hinblick auf einige Wendungen in dem angefochtenen Urteil vorsorglich auf folgendes hingewiesens Bei Kollisionsfällen zwischen Gleichnamigen hat in der Hegel eine Interessenabwägung stattzufinden. Biese kann, wenn erhebliche schutzwürdige Interessen des jüngeren Wettbewerbers im Spiel sind9 dazu führen, daß der prioritätsältere Firmeninhaber einen Rest von Verwechslungsgefahr in Kauf nehmen muß, wenn diese trotz aller zu demutbaren und möglichen Zusätze nicht völlig ausgeräumt werden kann (BGHZ 4, 96, 105 - Farina/ürköl*sch). Handelt es sich - wie im Streitfall - um die Neugründung einer Firma, die sich auf einen schutzwürdigen Besitzstand noch nicht berufen kann und die nach dem Hegisterrecht nicht gezwungen ist,
,den fraglichen Namen in die Firma aufzunehmen, so wird einer älteren Firma mit einem übereinstimmenden Firmen-bestahdteil, die für diesen - wie die Klägerin behauptet und das Berufungsgericht unterstellt hat - starke Verkehrs-geltung errungen oder ihn.als Warenzeichen im inländischen Verkehr durchgesetzt hat, nur in Ausnahmefällen zugemutet werden können, auf einem gleichartigen Warengebiet - noch dazu für Spezialerzeugnisse - einen jüngeren Wettbewerber mit einer verwechslungsfähigen Firma nur deshalb zu dulden, weil dieser trotz Anwendung aller zu demutbaren Vorsichtmaßnahmen nicht in der Lage ist, bei Beibehaltung dieses Firmenbestandteils die Verwechslungsgefahr durch unterscheidende Zusätze völlig zu bannen. Bas gilt vor allem, wenn es sich um die Verwendung eines besonders einprägsamen, verhältnismäßig seltenen Namens handelt. Bas von der Beklagten in den Vordergrund gestellte Interesse allein,
 
durch die Firmengeataltung auf ihre wirtschaftliche Verbindung au ihrer Muttergesellschaft	Inc.	in
 New York hinzuweisen, würde nicht ausreichen, der Klägerin aufzubürden, in gewissen Umfang eine Verwechslungsgefahr und damit eine Entwertung ihrer Kennzeichnungsrechte in Kauf zu nehmen, falls sich diese angesichts der für ihre Firma und ihr Warenzeichen behaupteten starken Verkehrs-durchsetzung auch durch unterscheidungskräftige Zusätze zu der Firma der Beklagten nicht völlig au3schließen ließe. Hierbei ist zu beachten, daß die wirtschaftliche Verbindung der Beklagten zu ihrer amerikanischen Muttergesellschaft jederzeit wesentlich geändert oder auch völlig beendet werden könnte, daß dann aber unter Umständen bereits eine VerkehrsVerwirrung zu dem Nachteil der Klägerin eingetreten sein könnte, die rückgängig zu machen zu demal dann auf Schwierigkeiten stoßen würde, wenn die Beklagte-ihrerseits in der Bundesrepublik inzwischen einen sehutzwürdigen Besitzstand errungen haben sollte. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, ihre wirtschaftliche Verbindung zu ihrer Muttergesellschaft rechtfertige die Beibehaltung des Firmenbestandteils	auch	dann* wenn durch Zu-
sätze eine Verwechslungsgefahr mit der Klägerin nicht völlig ausgeräumt werden könne, würde zu dem bedenklichen Ergebnis führen, daß Ausländerfirmen, die bislang nicht auf dem deutschen Markt in Erscheinung getreten sind, bei der Uründung rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften in der Bundesrepublik hinsichtlich der Beurteilung der Verwechslungsgefahr mit inländischen Firmen anderen Maßstaben unterstellt würden als inländische Unternehmen, die solche .Auslandsbeziehungen nicht aufweisen. Bas erscheint nicht angängig und könnte zu einer tiefgreifenden Verwirrung auf dem Gebiet dC3 Kennzeichnungsrechtes führen. Ob also die Klägerin bei der Firmenführung der Beklagten einen Host von Verwechslungsgefahr hinnehmen muß, falls diese sich aiich
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durch Zuöätze als nicht ausschaltbar erweist, wird hier- v nach allein davon abhängen, ob das Interesse des Gesellschafters der Beklagten, Br. P.A. Erich	der
 seinen Huf als Fachmann auf dem einschlägigen Gebiet allein im Ausland begründet haben dürfte, seinen Hamen in die neu gegründete GmbH einzufügen, so hoch zu veranschlagen ist, daß dagegen die Interessen der Klägerin zurückzutreten haben. Insoweit wäre auch zu berücksichtigen, daß nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten im Hinblick auf das hohe Alter des Geschäftsführers der Beklagten (68 Jahre) die Beklagte nur einen begrenzten Geschäftsbereich erhalten und sich auf die Fabrikation von Zubehörstücken für die amerikanische Firma	Inc.	beschränken	soll,	die
 bereits den Kamen des Geschäftsführers der Beklagten trägt und die für die Länder, in die sie ihre Erzeugnisse liefert, gleichfalls eine starke Verkehrsgeltung in Anspruch nimmt.
Kx’üger-Hi eland	Fehle	Sprenkmann
 Simon	Bökelmann