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BGH

Gericht: BGH

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, fehle, Dr0 Sprenkmann, Dr» Mösl und AIff für Hecht erkannt: uAls Schlußabrechnung über das Pachtverhältnis bis zu dem 30o 6o 1952” Unterzeichneten Otto O^HUBIB und die Beklagte den Vertrag vom 19 • Juni 1952, der auszugsweise bestimmt : Nach längeren Verhandlungen legte die Beklagte der Klägerin am 7» November 1955 einen Vertragsentwurf vor0 In dem Begleitschreiben von gleichen rage führte Rechtsanwalt Aufträge der Beklagten u0a0 aus : " In Verfolgung unserer Verhandlungen von 28o10o1955 übersende ich Ihnen anliegend in 3 Stücken Entwurf für einG Vereinbarung, durch welche im Sinn des bei den Besprechungen erzielten grundsätzlichen Einvernehmens ein für allemal, für Vergangenheit und Zukunft, die Ansprüche Ihrer Frau Mandantin bzv/o der Eirma Ferdo unter Über- Durch die Kündigungsklausel ist Ihrer Brau Mandantin da3 einseitige Recht eingeräunt, sich für die Zukunft unter Verzicht auf die entsprechenden Zahlungen von den Konkurrenz-beschränkungen frei zu machen0 Entsprechend dex* bisherigen Regelung würde in diesen wohl nui' theoretischen lall die Zahlungcpflicht ein halbes Jahr vor der Wettbewerbsbeschränkung erloschene Selbstverständlich kann diese Kündigung nicht die Folge haben, daß damit die sich auf die Vergangenheit beziehenden Teile des Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren; vielmehr bleiben auch dann alle die Zeit vox* dem Kündigungszoitpunkt betreffenden Ansprüche bereinigt und abgegolten0 Daß jede Seite ihre eigenen Kosten trägt, ei'~ gibt sich schon aus der Vereinbarung, daß durch den Vertrag alle nicht genannten gegenwärtigen Ansprüche erledigt sindo Ich darf auch bei dieser Gelegenheit betonen, daß meine Partei ihren Hechtostandpunkt in vollem Umfange auf rocht erhält und keinex'lei Verpflichtungen aus dex* Vergangenheit über die Vereinbarungen vom 19o6d952 / 11 o5«1955 neu begründeten hinaus anex'kennt und daß insbesondere auch der gegenwärtige Vorschlag nicht als solches Anerkenntnis angesehen werden darf, wie auch umgekehrt Ihrer Partei diese Vorbehalte suerkannt werden. Nach den Erfahrungen, die meine Partei gemacht hat, wird Ihre Mandantin Verständnis dafür haben, wenn ich hier noch ausdrücklich fcsthalte, daß für sie Grundlage der vorgeschlagenen Vereinbarung ist, daß dadurch die rechtlichen Beziehungen der beiden feile abschließend geklärt werden sollen and daß nach Auslaufen der Verträge vom 19.6.1952/ 4« Prau ist berechtigt, jederzeit zu dem Endo eines Kalenderhalb jahres mit einer Irist von einem Jahr dio V/ettbewerbsvereinbarung zu kündigen« Mit Ablauf der Kündigungsfrist wird sie dann frei von den Wettbewerbsbeschränkungen der Ziff« 1; der Anspruch auf die weiterhin fällig werdenden halbjährlichen Zahlungen nach Ziffo 2 erlischt ein halbes Jahr vor Ablauf der Kündigungsfrist« Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Rate von 60ÖCO0— DM nach Kr0 2 des Vertrages 1956 verlangt und den Anspruch--hilfsv.eise auf der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens gestütz Vater durch den nach ihrer Ansicht rechtcwiör griff in dessen Privateigentum auf Grund der eine weitere vom 24oJuli Besatzungsmacht seitens der, wie sie vorträgt, insoweit bösgläubigen Lizenzträger entstanden seio Nachdem das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin im Berufungerecht szug Herausgabe der Nutzungen verlangt, die die Beklagte aus dem Verlagsunternehmen des Vaters der Klägerin gezogen habe» Die mit ihrem Vater geschlossenen IIietr und Pachtverträge, so hat sie geltend gemacht, hätten sich nur auf die Druckerei mit Maschinen und Gebäuden bezogen, nicht aber auf das Verlagsunternehmen als solches; die Beklagte habe den eingerichteten und funktionierenden Gewerbebetrieb des Verlages in Besitz genommen und genutzt, ohne daß sie hierzu berechtigt gewesen wäre; sie sei verpflichtet, Rechenschaft abzulegen und die aus dem Verlag gezogenen Nutzungen an die Klägerin herauszugeben» Die Auskunft werde gefordert für die Zeit von der Währungsreform bis zu dem Auszug der Beklagten aus den Räumen der 0^/^^ sehen Buchdruckerei; fUr diese Zeit verlange sie auch einen Teilbetrag der Nutzungen» Vater der Klägerin über die mit ihm geschlossenen Verträge hinaus Ansprüche auf NutsungsentSchädigung zugestanden hätten, und hat sich vor allem darauf berufen, daß die Parteien in Kr» 5 des Vertrages vom 24» Juli 1956 ausdrücklich vereinbart hätten, es bestünden zwischen ihnen keine Ansprüche mit Ausnahme der durch die Verträge von 1952, 1953 und 1956 begründeten» Die der Klägerin offen gehaltene Kündigungsmöglichkeit habe sich nur auf das . Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, Kr« 5 des Vertrages vom 24° Juli 1956 sei mit der Kündigung gegenstandslos geworden; ein etwa darin liegendes neg> tives Schuldanerkenntnis könne sic, nachdem die Beklagte ihre Zahlungen wegen der Kündigung nicht erbracht habe, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigter Bereicherung zurückforderno - ' Io Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Klagohegründv.ng keine Ratenzahlung aus dem Vertrage vom 24, Juli 1956 mehr verlangen könne; denn auu Nr, 4 dieses Vertrages ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte wegen der 2um 51o Dezember i960 ausgesprochenen Kündigung der Klägerin ab 10 Juli i960 von der Pflicht zur Ratenzahlung frei geworden sei» Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen bestehen keine rechtlichen Bedenken o Daß die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen bis zu dem 5oo Juni i960 nachgekomnen ist, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand, II0 Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Vereinbarung in Kr, 5 des Vertrages, wonach außer den in den Verträgen vom 19« Juni 1952, 11, Mai 1955 und 24o Juli 1956 begründeten Ansprüchen "zwischen den beiden Parteien keine irgendwie gearteten Ansprüche bestehen", nicht nur auf das Wettbewex^bsverbot beziehe und daher auch von der Kündigung der b'ettbewerbsklausel nicht berührt werde, Im Schreiben vom 25° Dezember 1954 habe Rechtcan-walt Auftrag der Klägerin weitere Ansprüche gegen die Beklagte angekündigt, da dem Unternehmen der Klägerin "ab 1945 durch in Ausnutzung der damaligen Verhältnisse erfolgte Kingriffe Vermogenseinbußen von ganz außerordentlichem Umfang entstanden" seien0 Die danach von den Parteien aufgenommenen Verhandlungen hätten demnach die außervertredlichen Ersatzansprüche zu dem Gegenstand gehabt, deren sich die Klägerin wegen der Einweisung der Beklagten (genauer: der jetzigen Geschäftsführer der Beklagten) in das Unternehmen des Erblassers berühmte0 Laß die Beklagte in diesen Verhandlungen erkennbar eine endgültige Regelung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Kotierungen angestrebt habe, ergebe sich eindeutig auö dem Begleitschreiben des Rechtsanwalts vom 7* November 1955 zu dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf; im Schreiben vom 19„ Dezember 1955 habe Rechtsanwalt L^P für die Beklagte nochmals erklärt, daß durch das Vertragsangebot keine Rechtspflicht der Beklagten anerkannt werde und daß lediglich die rechtlichen Beziehung«:., Lueb vorgeschlagen, das bereits im Vertrag vom 19° Juni 1952 enthaltene Wettbev/erbsverbot zu verlängern und der Klägerin dafür Geld anzubieten; die Beklagte habe die Zahlungsverpflichtung für den Wettbewerbs verzieht der Klägerin nur übernommen, um ihre zukünftigen Leistungen rechtlich begründen zu können; ein anderer Anlaß habe dafür nicht bestanden, da die Beklagte im Raume eine fast unangreifbare Monopolstellung besitze und keine Konkurrenz der Klägerin zu fürchten brauche«, Auch diese Verhältnisse und die daraus folgende Interessenlage der Parteien bev/iesen, so fährt das angefoehtene Urteil fort, daß durch die erheblichen Zahlungen, zu denen die Beklagte sich verpflichtete, nicht nur "ein ohnehin problematischer Wettbewerbsverzicht" abgegolten, sondern die Erledigung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche erzielt werden sollte,, c) Auch der Wortlaut der Hr. 5 des Vertrages sei weder unklar noch mehrdeutig; angesichts der Formulierung, es bestehe "Einigkeit unter den Vertragschließenden, daß zwischen den beiden Seiten keine irgendwie gearteten Ansprüche bestehen, mit Ausnahme solcher, die durch den Vertrag vom 19- Juni 1952 / 11. läai 1953 und den gegenwärtigen Vertrag neu begründet sind", sei für eine Auslegung kein Raum; danach stehe der Ansicht der Klägerin, die Hr* 5 des Vertrages betreffo lediglich die Frage des Wettbewerbsverbotes, der Umstand entgegen, daß sich die Bestimmung gerade mit dem Ausschluß solcher Ansprüche befaßt, die mit den darin genannten Verträgen nicht neu begründet worden sind. Juli 1956 sich nur auf das Yiettbevverbsverbot beziehe und schon aus diesem Gx'und nach der Kündigung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht im Wege stehe, oder ob - entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts -die Nr. 5 des Vertrages sich nicht auf die Präge des V/ettbewerbsverbotes beschränke» Denn jedenfalls, so meint die Revision, habe dos in Hr. 5 enthaltene negative Schuldanerker.ntnis mit der Ausübung des in Kr.-4 Dem wiederholt und mit seltener Binär inglichkeit vorgetragenen Verlangen der Beklagten nach einei' abschließenden, für Vergangenheit und Zukunft gel-tenden Regelung aller Fragen habe die Klägerin nicht widersprochen; sie habe vielmehr die Vereinbarung in Nr. 5 des Vertrages aus der Vorstellurg der ixistenz Vergeltend gemachten Forderung mit dem Yd-len ihrer künftigen Bereinigung getroffen» b) Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung habe den Bestand des negativen Schuldanerkenntnisses nicht berührt« Nr« 4 des Vertrages habe eine Kündigung nur für die Wettbewerbsvereinbarung, nicht aber für das ganze Vertragswerk vorgesehen; mit Ablauf der Kündigungsfrist sei zwar die Klägerin von der Wettbewerbsbeschränkung frei geworden und habe den Anspruch auf weiterhin fällig werdende halbjährliche Zahlungen verloren, dagegen habe die Kündigung nicht zurück gewirkt und die bis zu dem 3o. Juni i960 geleisteten Zahlungen seien der Klägerin verblieben; auch daraus folge, daß die Nr. 5 des Vertrages von der Kündigung nicht betroffen worden sei. Daß dieses Ergebnis auch der ganzen Zielsetzung des Vertrages entspreche, ergebe sich auch aus folgendem von der Klägerin unwidersprochen hingenommenon Satz im Schreiben des Rechtsanwalts lueb vom 7* November 1955 '‘Selbstverständlich kann die.se Kündigung nicht zur Pol ge haben, daß damit die sich auf die Vergangenheit beziehenden Teile des Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren, vielmehr bleiben auch dann alle die Zeit vor dem Kündigungszeitpunkt betreffenden Ansprüche bereinigt und abgegolten. im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ausgelegt werden müsse und daß eine solche, das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen berücksichtigende Auslegung zu dem Ergebnis führen müsse, die Kündigung der Klägerin habe auch die Nr. 5 dos Vertrages dahin beeinflußt, daß die Klägerin ihr negatives Schuldanerkenntnis kondizieren könne. her zu diesem Ergebnis führende enge Zusammenhang ergebe sich, so meint die Revision, vor allen aus den Peststellungen dos Berufungsgerichts dazu, daß die Entschädigung für den V/ettbev/erbsverzieht angesichts der fast unangreifbaren Monopolstellung der Beklagten nur ein Vorwand für deren Leistungen gewesen sei (oben II 1 b)„ Daraus folge, daß das negative Schuldanerkenntnis lediglich im Hinblick auf die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, also in Tilgungserwartung abgegeben worden sei; infolge der Kündigung seien die Leistungen der Beklagten weggefallen, die erwartete Tilgung der Ansprüche der Klägerin sei nicht eingetreten; ein in Tilgungserwartung abgegebenes negatives Schuldanerkonntnis könne aber nach § 812 BGB zurückgefordert werden, wenn die Tilgung ausblöibt. 3o Dieser Angriff der Revision kann die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende .Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht aus Rechtn-gründen in Präge stellen. § 397 Ann. 14), steht der anläßlich der besonderen Umstände des Balles hier gefundenen Auslegung rechtlich nicht entgegen; denn das Berufungsgericht konnte bei seiner Auslegung berücksichtigen, daß der teilweise Wegfall der vertragsgemäß von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nicht auf Umständen beruht, die im Einflußbereich der Beklagten liegen, sondern daß allein die Klägerin es kraft des einsaitig ihr, nicht aber der Beklagten eingeräumten Kündigungsrechts in der Hand hatte, das Wettbewerbsverbot und damit auch die noch nicht fälligen Zahlungspflichten der Beklagten zu dem Erlöschen zu bringen» Damit entfällt aber der innere Grund dafür, den Gläubiger, der ein negatives Schuldanerkenntnis abgegeben hat, dagegen zu schützen, daß die dafür erwartete Tilgung aus Gründen lunterbleibt, die in der Person des Schuld ners liegen; vielmehr konnte der Berufungorichter nach der hier gegebenen Interessenlage in Ergebnis die Beklagte als Schuldnerin dagegen schützen, daß die Klägerin einen Großteil der geschuldeten Zahlungen entgegennahm und sodann durch eine Kündigun zwar den mit dem Vertrag erstrebten Zweck der endgültigen Bereinigung der beiderseitigen Ansprüche beseitigen konnte, ihrerseits aber die bereits empfangenen Leistungen richt zurückzugewähren brauchte. seien ’’die Leistungen der Beklagten in Portfall gckom-men’S übersieht die Revision, daß die Klägerin die bis zu einem halben Jahr vor Ablauf der Kündigungsfrist fällig gewordenen Zahlungen beanspruchen konnte, daß sie also theoretisch, wenn man der Auffassung der Revision folgen würde, erst zu dem I* Juli 1965 hätte kündigen und dann unter Einbuße lediglich der letzten beiden Raten von je 3 000 IM gleichwohl das Anerkenntnis hätte zurückfordern können. b) Danach kann die Revision auch nichts aus dem Umstand für sich herleiten, daß die iZahltwigen der Beklagten rechtlich als Gegenleistung für das von der Klägerin übernommene Wettbewerbsverbot ausgcsthltetc wurden, auch wenn es nach den tatsächlichen Umständen unwahrscheinlich war, daß diesem Wettbewerbsverbot jo praktische Bedeutung zukommen konnte. Für die rechtliche Beurteilung ist es auch unerheblich, ob die Klägerin aus dem Wegfall des Wettbewerbs verboten Vorteile gezogen hat, die ihr einen Ausgleich für die an die Beklagte zurückgezahlten Beträge gewährten, oder ob sie die Kündigung lediglich in der irrigen Erwartung ausgesprochen hat, sie könne danach noch weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen« Denn daß die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des mit dem Vortrag vom 24« Juli 1956 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches gemäß § 7?9 BGB keinesfalls vorliegen, hat das Berufungs goricht ebenfalls ohne RechtsIrrtum dargelegt»

Zitierte Normen: § 812 BGB § 97 ZPO
ZahlungParteiKündigungAnspruchVertragesKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Or,
O A
U •' *
Jk^?-Jo5/63
URTEIL
Verkündet am
25. Juni 1965
Wüst
 Justizhauptsekr„ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Prau Ingehorg SÄÄstraße dB*
j
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Frhr„ von
 gegen
die Firma AdHB H|_______
durch die Geschäftsführer
 Straße
GmhH, gesetzlich vertreten B und Dr0 RflHi* Kl
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollniichtigter:
Rechtsanwalt
o
2
r

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25» Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, fehle,
 Dr0 Sprenkmann, Dr» Mösl und AIff
 für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26«. Juni 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgov/iesen0
Von Hechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Tochter und Erbin des am 12o Januar 1953 verstorbenen Otto OUHHBHB? des Alleininhabers der Firma Ferdinand	GC^G
Buchdruckerei in	Diese	gab	die Tageszeitungen
 Taghlatt(l und	Nationalzcitung"
heraus, die bei Kriegsende im Jahre 1945 auf Anordnung der Besatzungsmacht ihr Erscheinen einstellten..
Im Sommer 1945 erhielten Dr,	und	Dr»	H(
die jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, die Lizenz für eine neue Tageszeitung im Raume	Sie	wurden
 von der Militärregierung in das OfHmitsc^c Unternehmen eingewiesen, das sie im November 1945 übernahmen und in dem sie zunächst ihre seit 1» Dezember 1945 erscheinende Tageszeitung ’’Der Apm" drucken liefen,.
 
Am 12o April 1947 schlossen die beiden Lizenzträger, die inzwischen die — später in emo Gmbk umge— wandelte Pirma aUB	gegründet
 hatten, mit dem für Otto OflBHHUB bestellten Treuhänder hinsichtlich des Bruckereiuntornehmens einen Pachtvertrag, den der Eigentümer durch seine Unterschrift bestätigte»
Am Io Juli 1948 wurden die Kechtsbeziehungon zwischen dem Verpachtex* und der Pächterin durch einen Mietvertrag über das Gebäude und einen Pachtvertrag ühei das gesamte Betriebs- und Büroinventer unter Erhöhung des Nutzungsentgeltes neu geregelt» Bas mit Verlängere. Möglichkeit bis zu dem 3o0 Juni 1956 vorgesehene Biet- und Pachtverhältnis endete bereits am 29o Pcbruar 1952, de die Beklagte seit den 1. März 1952 ihre Zeitung in dem inzwischen errichteten eigenen Iiuckereigebaudo hersus-gibt o
uAls Schlußabrechnung über das Pachtverhältnis bis zu dem 30o 6o 1952” Unterzeichneten Otto O^HUBIB und die Beklagte den Vertrag vom 19 • Juni 1952, der auszugsweise bestimmt :
" 1°) Als Abfindung auf alle nachträglich angegebenen Ansprüche des Verpächters, Herrn Otto 0< l, werden von der AflBHjHHB H(
folgende Zahlungen geleistet
 Gon,
Der Betrag von
 Bll 42 o 000 o —
(i «Wo zueiundvierzigtausend)
wird bei monatlicher Zahlung von
 Dkl____
!i*..o xausena)
ab Io 7o 1952 bis 310 pfliehtung abbezahlt.
12. 1955 mit der ' daß der Verpäc.rrjo
 er-
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9
 
Fa«, Ferdo	£uckdruckerei	?
sowie Herr OttoO^BÜft persönlich und sein evtl«, Hechtsnachfolger auf die lauer von insgesamt vier JahrenP also bis zun 30o 60 1956, keine eigene Zeitung selbst herausgeben, keine fremde Zeitung drucken, auch nicht den Druck einei' Zeitung durch die eigene Anlage ermöglichen und sich auch nicht an einer Zeitung beteiligeno
2 •)
Die AI verpf
 verpaß:
3®^et\
chtc »*che etwa
KSBHHIHi bodoboHo, sich, an die Fa«, Ford«, Buchdruckerci, Kl
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monatlich
DM^^oOpp^o —
XI o \;7~3reltausend)
Druckaufträge mit der Maßgabe zu erteilen, daß die Umsätze einen Gesamt Jahresumsatz von
DM 56o0Q0o —
XTTV/X sechsunddreißigtausend)
für die Dauer dieser Vereinbarung also bis zu dem 20o 60 1956, ergeben 00eoo
 Die Druckaufträgo sollen für beide Vertragspartner verpflichtend bis zu
DM__5^000^--
Xit“ausend)
monatlich erhöht werden körmen? somit jährlich auf
DM 60_,000 o-~
XlTTTo oecnzigtausend),
sowoit solche Aufträge bei der Fa mmmam GmbH vorliegeno 0000
3o) Der	?■■■■■■	G«ra.b.Ho, KflB|
wird das Vorkaufsrecht auf die 24-seitigo Ho-tationsna3Chine Vomag Nr«, 1232, Baujahr 1925? nebst dazugehöriger Sfcezeotypieeinrichtung eingeräumt« u
In der Zusatzvereinbarung vom 110 I!ai 1953? dio bereits die Unterschrift der Klägerin als der Krbin trägt» wurde die in Vertrag von 19* Juni 1952 vorgesehene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Druckaufträgen geändex'to
 An 23o Dezember 1954 richtete Rechtsanv;alt Knorr als damaliger Rechtebeistand der Klägerin an die Beklagte folgendes Schreiben :
‘'Sehr geehrte Herren!
Hamens und in Auftrag der Frau Ingoborg Hdi,	Dei	aer Hfi#; habe ic
 Ihnen folgendes mitzutoilen :
Wie Ihnen bekannt ist» sind dem Verlogs-und Druckeroiunternchnien der Firma .erdi nandQBHHHHHHB Buchdruc leere i in deren jetzige Inhaberin Frau R^Bpict, ab 1945 durch in Ausnutzung der damaligen Verhältnisse erfolgte Kingriffe Vormögenaeinbußen von ganz außerordentlichem Umfange entstandene
 Frau rBBB hat Uber dio ihr infolgcöer gegen Sie zusteilenden Ansprüche ein Fcc. gutachten erstatten lassen, das in i-cto-kopie beigefügt ist und auf dessen Ir.hel ich verweiseo
 Meine Mandantin ist gcv/illt, die AnoprUc notfalls gerichtlich durchzuoetzen*
Weil jedoch von Ihrer Seite schon vor einiger Zeit die Bereitschaft zu einer gütlichen Bereinigung dor Angelegenheit zu dem A.usdruck gekommen ist, ist Frau R^Ü ebenfalls bereit, eine außergerichtliche ständigung zu versuchen«,
Ich bitte, mir bis 10o Januar 1955 mit zu teilen, ob Sie grundsätzlich bereit e-ir.d zur Abgeltung der Krsatzcncprücho der Fr in Verhandlungen cinsutreten0 “
- 6
Nach längeren Verhandlungen legte die Beklagte der Klägerin am 7» November 1955 einen Vertragsentwurf vor0 In dem Begleitschreiben von gleichen rage führte Rechtsanwalt	Aufträge	der	Beklagten u0a0 aus :
" In Verfolgung unserer Verhandlungen von 28o10o1955 übersende ich Ihnen anliegend in 3 Stücken Entwurf für einG Vereinbarung, durch welche im Sinn des bei den Besprechungen erzielten grundsätzlichen Einvernehmens ein für allemal, für Vergangenheit und Zukunft, die Ansprüche Ihrer Frau Mandantin bzv/o der Eirma Ferdo	unter	Über-
nahme einer Vettbewerbsverpflichtung abschließend bereinigt und geregelt werden solleno 00000
Durch die Kündigungsklausel ist Ihrer Brau Mandantin da3 einseitige Recht eingeräunt, sich für die Zukunft unter Verzicht auf die entsprechenden Zahlungen von den Konkurrenz-beschränkungen frei zu machen0 Entsprechend dex* bisherigen Regelung würde in diesen wohl nui' theoretischen lall die Zahlungcpflicht ein halbes Jahr vor der Wettbewerbsbeschränkung erloschene Selbstverständlich kann diese Kündigung nicht die Folge haben, daß damit die sich auf die Vergangenheit beziehenden Teile des Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren; vielmehr bleiben auch dann alle die Zeit vox* dem Kündigungszoitpunkt betreffenden Ansprüche bereinigt und abgegolten0
Daß jede Seite ihre eigenen Kosten trägt, ei'~ gibt sich schon aus der Vereinbarung, daß durch den Vertrag alle nicht genannten gegenwärtigen Ansprüche erledigt sindo
 Ich darf auch bei dieser Gelegenheit betonen, daß meine Partei ihren Hechtostandpunkt in vollem Umfange auf rocht erhält und keinex'lei Verpflichtungen aus dex* Vergangenheit über die Vereinbarungen vom 19o6d952 / 11 o5«1955 neu begründeten hinaus anex'kennt und daß
 insbesondere auch der gegenwärtige Vorschlag nicht als solches Anerkenntnis angesehen werden darf, wie auch umgekehrt Ihrer Partei diese Vorbehalte suerkannt werden. Nach den Erfahrungen, die meine Partei gemacht hat, wird Ihre Mandantin Verständnis dafür haben, wenn ich hier noch ausdrücklich fcsthalte, daß für sie Grundlage der vorgeschlagenen Vereinbarung ist, daß dadurch die rechtlichen Beziehungen der beiden feile abschließend geklärt werden sollen and daß nach Auslaufen der Verträge vom 19.6.1952/ 11«5°1953 für meine Partei außer den in gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Geldleistungen keinerlei Verpflichtungen mehr bestehen, gleich, auf welchem vertraglichen oder außervertreg liehen Rechtstitel sie beruhen mögen."
Die Klägerin lehnte die Annahme des Vertx-agsentvrurf vom 7. November 1955 zunächst mit Schreiben von 10.
19. Dezember 1955. Schließlich kam es an 24. Juli 1 zwischen den Parteien zu dem Abschluß eines Vertrages, Textteil folgenden Wortlaut hat:
persönlich verpflichten sich für sich und ihre Rechtsnachfolger, bis zun 30o Juni 1966 innerhalb des gesamten Verbreitungsgebietes der Tageszeitung "DER und der dieser angeschlossenen Zeitungen weder eigene Zeitungen (einochl. Anzeigenblättern, Spoi'tblättern u.ä.) hcr-auszugeben, noch die Herausgabe, die Herstellung oder den Vertrieb einer fremden Zeitung irgendv/ie zu. unterstützen oder an einem Unternehmen, das solche Geschäfte betreibt, sich zu beteiligen.
2. Die AMi^	verpflich-
tet sich, an Prm^lngeborg R^HBl während der Dauer dieses WcttbewexDsvex'boter; jeweil kalenderhalb3ehrlich im voraus zu bezahlen
1955 ab. Rechtsanwalt L
antwortete mit Schreiben
!,1. Die Pirma Pe: druckerei, K
8
für die Io Kalendcrhalbjahre vom 1o Januar 1956 bis zu dem 31c Dezember i960 je DM 6o0C0.—
(sechstausend Deutsche Mark)., für die Io Kalenderhalbjahre vom 10 Januar 1961 bis zu dem 51o Dezember 1965 DM 3o0Q0e— (dreitausend Deutsche Mark)0
Diese Zahlungen sind jeweils bar und ohne Abzug am 1« Tag eines jeden Kalenderhalbjahres zu leisten; die erste Zahlung ist jedoch in Höhe von DM 12*000«— binnen einer Woche nach Abschluß dieses Vertrages fällige
 Prau	ist jedoch berechtigt, jederzeit
 Vorauszahlungen der künftig noch füllig werdenden Halbjahresraten unter Abzug von Zinsen und Zinseszinaen von jährlich 8 v.H, ab Beginn des laufenden Halbjahreo - zu verlangen o In diesem Palle ist die eine Hälfte dos abgerufenen Betrages unverzüglich, die andere anstelle der* übernächsten Halbjahres-ratc zu bezahlen«
3o Sollte der monatliche Bezugspreis der Ketr.pter:cz-Ausgabo der Tageszeitung ’'DDR AflJHIBj' (ohne Zustellgebühr) sich auf DM Io«-^erhöhen, oder auf DM 2«— horabsinken, so sind dio jeweils noch nicht bezahlten Halbjahresbotrügo in Höhe des Betrages zu bezahlen, der dem Bezugspreis für 1200, bzv/o für die Zeit ab Io Januar 1961, für 600 Exemplare diesexv Zeitung entspricht 0 Durch dio Ungültigkeit dieser oder einer anderen an ihre Stelle tretenden Bestimmungen soll im übrigen dio Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt werden«
4« Prau	ist berechtigt, jederzeit zu dem Endo
 eines Kalenderhalb jahres mit einer Irist von einem Jahr dio V/ettbewerbsvereinbarung zu kündigen« Mit Ablauf der Kündigungsfrist wird sie dann frei von den Wettbewerbsbeschränkungen der Ziff« 1; der Anspruch auf die weiterhin fällig werdenden halbjährlichen Zahlungen nach Ziffo 2 erlischt ein halbes Jahr vor Ablauf der Kündigungsfrist«
 
Wenn Frau	Vorauszahlungen erhalten
 hat, hat	dadurch vorwoggenoc uencn
 Halbjahreoleistungen an Beginn des Kaleo-derhalbJahres zurückzuzahlen,, mit dessen Ablauf das Kettbewerbsverbot eilöschen soll; die Hoho der von Frau	zu	3n~
den Vorauszahlungen bern^^^sich entsprechend 2iffo 3 nach dem am jeweiligen Zahlungstag geltenden monatlichen Zeitungsbezigspreis unter Abzug von 8 P Zinsen und Z:‘ nseszinsor für erst künftig fällig werdende Halb jcr.re.4 -betrage„
bo Hs besteht Einigkeit unter den Vertragsschließenden, daß zwischen den beiden beit«v keine irgendwie gearteten Ansprüche besteh*. mit Ausnahme solcher, die durch den Vertrag vom 19o Juni 1952 / 110 Mai 1953 und den gegenwärtigen Vertrag neu bcgiiindet sind»'*
Die Klägerin machte von der in jjr* 2 des Vertrages vorgesehenen Befugnis, die Vorauszahlung der noch nicht fälligen Raten nach Abzug von jährlich 8 ^ Zinsen und Zinseozinsen verlangen zu können, Gebrauch und erhielt von der Beklagten 73o0G0o— DMo Am 31 <> .Dezember 1959 kündigte sie den Vertrag zun 31» Dezember i960 "laut der Vereinbarung Absatz 41' und zahlte den auf die Zeit nach dem 3o060196o entfallenden feil der schon erhaltenen Abfindung in Höhe von 30o332o69 DM am 27o7d9C0 wieder an die Beklagte zurück (Hr0 4 AbSol und 2 des Vertrages)o
Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Rate von 60ÖCO0— DM nach Kr0 2 des Vertrages 1956 verlangt und den Anspruch--hilfsv.eise auf der Beklagten zu dem Ersatz des Schadens gestütz Vater durch den nach ihrer Ansicht rechtcwiör griff in dessen Privateigentum auf Grund der
 eine weitere vom 24oJuli
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Besatzungsmacht seitens der, wie sie vorträgt, insoweit bösgläubigen Lizenzträger entstanden seio
 Nachdem das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen hatte, hat die Klägerin im Berufungerecht szug Herausgabe der Nutzungen verlangt, die die Beklagte aus dem Verlagsunternehmen des Vaters der Klägerin gezogen habe» Die mit ihrem Vater geschlossenen IIietr und Pachtverträge, so hat sie geltend gemacht, hätten sich nur auf die Druckerei mit Maschinen und Gebäuden bezogen, nicht aber auf das Verlagsunternehmen als solches; die Beklagte habe den eingerichteten und funktionierenden Gewerbebetrieb des Verlages in Besitz genommen und genutzt, ohne daß sie hierzu berechtigt gewesen wäre; sie sei verpflichtet, Rechenschaft abzulegen und die aus dem Verlag gezogenen Nutzungen an die Klägerin herauszugeben» Die Auskunft werde gefordert für die Zeit von der Währungsreform bis zu dem Auszug der Beklagten aus den Räumen der 0^/^^ sehen Buchdruckerei; fUr diese Zeit verlange sie auch einen Teilbetrag der Nutzungen»
Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
1)	der Klägerin Rechnung zu legen über* die Nutzungen, gezogen aus dem Ofmi1 2 sehen Zeitungsverlags- und Druckereiunternehmen in der Zeit vom
21o Juni 1946 bis 28„ Februar 1952, und den Offenbarungseid dahin zu leisten, daß die Einnahmen so vollständig angegeben sind, wie sie dazu imstande sei;
2)	der Klägerin aus den Nutzungen einen Teilbetrag von 6o500o— DM nebst 4 v»H» Zinsen hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen»
11
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Sie hat bestritten, daß dem. Vater der Klägerin über die mit ihm geschlossenen Verträge hinaus Ansprüche auf NutsungsentSchädigung zugestanden hätten, und hat sich vor allem darauf berufen, daß die Parteien in Kr» 5 des Vertrages vom 24» Juli 1956 ausdrücklich vereinbart hätten, es bestünden zwischen ihnen keine Ansprüche mit Ausnahme der durch die Verträge von 1952, 1953 und 1956 begründeten» Die der Klägerin offen gehaltene Kündigungsmöglichkeit habe sich nur auf das . ett~ bev/erbsverbot bezogen und die -.'irkcaakoit der Kr» 5 nicht berührt»-
Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, Kr« 5 des Vertrages vom 24° Juli 1956 sei mit der Kündigung gegenstandslos geworden; ein etwa darin liegendes neg> tives Schuldanerkenntnis könne sic, nachdem die Beklagte ihre Zahlungen wegen der Kündigung nicht erbracht habe, aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigter Bereicherung zurückforderno	- '
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil zurückgewiesen» Mit ihrer- Revision, deren Zurückweisung die beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter«
12

intscheidungsgründe%
Io Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, daß die Klägerin entgegen ihrer ursprünglichen Klagohegründv.ng keine Ratenzahlung aus dem Vertrage vom 24, Juli 1956 mehr verlangen könne; denn auu Nr, 4 dieses Vertrages ergebe sich eindeutig, daß die Beklagte wegen der 2um 51o Dezember i960 ausgesprochenen Kündigung der Klägerin ab 10 Juli i960 von der Pflicht zur Ratenzahlung frei geworden sei» Gegen diese von der Revision nicht angegriffenen Darlegungen bestehen keine rechtlichen Bedenken o Daß die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen bis zu dem 5oo Juni i960 nachgekomnen ist, ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand,
II0 Das Oberlandesgericht führt weiter aus, daß sich - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Vereinbarung in Kr, 5 des Vertrages, wonach außer den in den Verträgen vom 19« Juni 1952, 11, Mai 1955 und 24o Juli 1956 begründeten Ansprüchen "zwischen den beiden Parteien keine irgendwie gearteten Ansprüche bestehen", nicht nur auf das Wettbewex^bsverbot beziehe und daher auch von der Kündigung der b'ettbewerbsklausel nicht berührt werde,
a)	Der von Otto	und	der Beklagten am
19o Juni 1952 geschlossene Vertrag sei als "Schlußabrechnung über das Pachtverhältnis" bezeichnet worden; er habe nach Beendigung de3 Miet- und Pachtverhältnisses . abschließend sämtliche vertraglichen Ansprüche des Bigen-tümero regeln sollen.
Im Schreiben vom 25° Dezember 1954 habe Rechtcan-walt	Auftrag	der	Klägerin	weitere Ansprüche
 gegen die Beklagte angekündigt, da dem Unternehmen der
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Klägerin "ab 1945 durch in Ausnutzung der damaligen Verhältnisse erfolgte Kingriffe Vermogenseinbußen von ganz außerordentlichem Umfang entstanden" seien0 Die danach von den Parteien aufgenommenen Verhandlungen hätten demnach die außervertredlichen Ersatzansprüche zu dem Gegenstand gehabt, deren sich die Klägerin wegen der Einweisung der Beklagten (genauer: der jetzigen Geschäftsführer der Beklagten) in das Unternehmen des Erblassers berühmte0 Laß die Beklagte in diesen Verhandlungen erkennbar eine endgültige Regelung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Kotierungen angestrebt habe, ergebe sich eindeutig auö dem Begleitschreiben des Rechtsanwalts	vom	7*	November 1955
zu dem von der Beklagten vorgelegten Vertragsentwurf; im Schreiben vom 19„ Dezember 1955 habe Rechtsanwalt L^P für die Beklagte nochmals erklärt, daß durch das Vertragsangebot keine Rechtspflicht der Beklagten anerkannt werde und daß lediglich die rechtlichen Beziehung«:., der beiden Teile für Verganteniieit und Zukunft abschließend geregelt werden sollten. Daß die Klägerin dieser wiederholt und deutlich vorgetragenen Absicht auf abschließende Regelung im Verlauf der Vorverhandlungen niemals widersprochen habe, müsse dahin ausgelegt werden, daß sic selbst beim Vertragsuchluß von demselben Bestreben geleitet gewesen sei wie die Beklagte; wäre das nicht der rail gewesen, so müßte der Klägerin der Vorwurf der Arglist gemacht worden.
b)	Das Berufungsgericht legt weiter dar, daß die beklagte, wie Rechtsanwalt L^P als Zeuge glaubhaft bekundet habe, zwar vergleichobereit gewesen sei, aber di' Anerkennung einer Rechtspflicht zur Leistung abgelehrt habe. Da es der Klägerin gleichgültig gewesen sei, uni er welchem Rechtstitel sie Gold bekomme, habe Rechtsanwalt
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Lueb vorgeschlagen, das bereits im Vertrag vom 19° Juni 1952 enthaltene Wettbev/erbsverbot zu verlängern und der Klägerin dafür Geld anzubieten; die Beklagte habe die Zahlungsverpflichtung für den Wettbewerbs verzieht der Klägerin nur übernommen, um ihre zukünftigen Leistungen rechtlich begründen zu können; ein anderer Anlaß habe dafür nicht bestanden, da die Beklagte im Raume	eine	fast	unangreifbare
 Monopolstellung besitze und keine Konkurrenz der Klägerin zu fürchten brauche«, Auch diese Verhältnisse und die daraus folgende Interessenlage der Parteien bev/iesen, so fährt das angefoehtene Urteil fort, daß durch die erheblichen Zahlungen, zu denen die Beklagte sich verpflichtete, nicht nur "ein ohnehin problematischer Wettbewerbsverzicht" abgegolten, sondern die Erledigung sämtlicher von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche erzielt werden sollte,,
c)	Auch der Wortlaut der Hr. 5 des Vertrages sei weder unklar noch mehrdeutig; angesichts der Formulierung, es bestehe "Einigkeit unter den Vertragschließenden, daß zwischen den beiden Seiten keine irgendwie gearteten Ansprüche bestehen, mit Ausnahme solcher, die durch den Vertrag vom 19- Juni 1952 / 11. läai 1953 und den gegenwärtigen Vertrag neu begründet sind", sei für eine Auslegung kein Raum; danach stehe der Ansicht der Klägerin, die Hr* 5 des Vertrages betreffo lediglich die Frage des Wettbewerbsverbotes, der Umstand entgegen, daß sich die Bestimmung gerade mit dem Ausschluß solcher Ansprüche befaßt, die mit den darin genannten Verträgen nicht neu begründet worden sind.
2o Auch diese Darlegungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen; rechtliche Bedenken gegen die allerdings miß-
 
verständliche Wendung, für eine Auslegung sei "Kein Baum", würden hier schon deshalb nicht durchgreifen können, weil das Oberlandesgericht tatsächlich eine Auslegung vorgenommen hat . hie Revision erhebt auch keine Angriffe dagegen, sondern läßt es von ihrem Standpunkt aus dahingestellt, ob entsprechend dei' Auffassung der Klägerin der Vertrag vom 24. Juli 1956 sich nur auf das Yiettbevverbsverbot beziehe und schon aus diesem Gx'und nach der Kündigung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht im Wege stehe, oder ob - entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts -die Nr. 5 des Vertrages sich nicht auf die Präge des V/ettbewerbsverbotes beschränke» Denn jedenfalls, so meint die Revision, habe dos in Hr. 5 enthaltene negative Schuldanerker.ntnis mit der Ausübung des in Kr.-4 vorgesehenen Kündigungsrechts durch die Klägerin seinen Rechtsgrund verloren.
IIIo I. Zu dieser von der Revision in den Vordergrund ge ruckten Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt:
a) Nr« 5 des Vertrages vom 24. Juli 1956 sei rechtlich als negativer Anerkenntnisvertrag gemäß § 597 Abo. 2 BC5 zu werten. Die Vereinbarung habe nach dem Willen der Yer tragoteile ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Hichtbe-stehen der Schuld für die Zukunft eine klare Rechtslage schaffen sollen, wobei jede Partei cem Verhandlungspert-ner zügebiiligt habe, daß er seinen Standpunkt im guten Glauben vertrete. Dem wiederholt und mit seltener Binär inglichkeit vorgetragenen Verlangen der Beklagten nach einei' abschließenden, für Vergangenheit und Zukunft gel-tenden Regelung aller Fragen habe die Klägerin nicht widersprochen; sie habe vielmehr die Vereinbarung in Nr. 5 des Vertrages aus der Vorstellurg der ixistenz Vergeltend gemachten Forderung mit dem Yd-len ihrer künftigen Bereinigung getroffen»
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Da die Beteiligten demnach nicht nur die wirkliche Rechtslage feststellen, sondern darüber hinaus einen bestimmten Zustand Jauch für den Ball festlegen wollten, daß sich die v/ahre Rechtslage anders verhalten sollte, könne die Klägerin ihr vertragliches negatives Schuld-* anerkenntnis auch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern«
b) Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung habe den Bestand des negativen Schuldanerkenntnisses nicht berührt« Nr« 4 des Vertrages habe eine Kündigung nur für die Wettbewerbsvereinbarung, nicht aber für das ganze Vertragswerk vorgesehen; mit Ablauf der Kündigungsfrist sei zwar die Klägerin von der Wettbewerbsbeschränkung frei geworden und habe den Anspruch auf weiterhin fällig werdende halbjährliche Zahlungen verloren, dagegen habe die Kündigung nicht zurück gewirkt und die bis zu dem 3o. Juni i960 geleisteten Zahlungen seien der Klägerin verblieben; auch daraus folge, daß die Nr. 5 des Vertrages von der Kündigung nicht betroffen worden sei.
Daß dieses Ergebnis auch der ganzen Zielsetzung des Vertrages entspreche, ergebe sich auch aus folgendem von der Klägerin unwidersprochen hingenommenon Satz im Schreiben des Rechtsanwalts lueb vom 7* November 1955 '‘Selbstverständlich kann die.se Kündigung nicht zur Pol ge haben, daß damit die sich auf die Vergangenheit beziehenden Teile des Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren, vielmehr bleiben auch dann alle die Zeit vor dem Kündigungszeitpunkt betreffenden Ansprüche bereinigt und abgegolten. "
2. Die Revision bekämpft diese Darlegungen im wesentlichen nur mit der Erwägung, daß die Nr. 5 des Vertrages
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im Zusammenhang mit den übrigen Vertragsbestimmungen ausgelegt werden müsse und daß eine solche, das Gesamtbild der Vertragsbeziehungen berücksichtigende Auslegung zu dem Ergebnis führen müsse, die Kündigung der Klägerin habe auch die Nr. 5 dos Vertrages dahin beeinflußt, daß die Klägerin ihr negatives Schuldanerkenntnis kondizieren könne.
her zu diesem Ergebnis führende enge Zusammenhang ergebe sich, so meint die Revision, vor allen aus den Peststellungen dos Berufungsgerichts dazu, daß die Entschädigung für den V/ettbev/erbsverzieht angesichts der fast unangreifbaren Monopolstellung der Beklagten nur ein Vorwand für deren Leistungen gewesen sei (oben II 1 b)„ Daraus folge, daß das negative Schuldanerkenntnis lediglich im Hinblick auf die von der Beklagten zu erbringenden Leistungen, also in Tilgungserwartung abgegeben worden sei; infolge der Kündigung seien die Leistungen der Beklagten weggefallen, die erwartete Tilgung der Ansprüche der Klägerin sei nicht eingetreten; ein in Tilgungserwartung abgegebenes negatives Schuldanerkonntnis könne aber nach § 812 BGB zurückgefordert werden, wenn die Tilgung ausblöibt. Diesen Bereichcrungs-anspruch habe die Klägerin dadurch geltend gemacht, daß sie einen Teilbetrag aus den Nutzungen ihres Eigentums verlangt habe.
3o Dieser Angriff der Revision kann die auf tatrichterlicher Würdigung beruhende .Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht aus Rechtn-gründen in Präge stellen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß ein negatives Schuldanerkenntnis grundsätzlich v/egen
 ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BU 21), v;enn einer der Tatbestände der §§ 812 ff BGB erfüllt ist«, Baß dies in der Regel dann in Betracht kommt, wenn die Tilgung, in deren Erwartung das Anerkenntnis abgegeben worden ist, ausbleibt (§ 812 Abo. 2 i.V. mit Abo. 1 Satz 2 BGB; BGB-RGRK 11. Aufl. § 397 Ann. 14), steht der anläßlich der besonderen Umstände des Balles hier gefundenen Auslegung rechtlich nicht entgegen; denn das Berufungsgericht konnte bei seiner Auslegung berücksichtigen, daß der teilweise Wegfall der vertragsgemäß von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nicht auf Umständen beruht, die im Einflußbereich der Beklagten liegen, sondern daß allein die Klägerin es kraft des einsaitig ihr, nicht aber der Beklagten eingeräumten Kündigungsrechts in der Hand hatte, das Wettbewerbsverbot und damit auch die noch nicht fälligen Zahlungspflichten der Beklagten zu dem Erlöschen zu bringen» Damit entfällt aber der innere Grund dafür, den Gläubiger, der ein negatives Schuldanerkenntnis abgegeben hat, dagegen zu schützen, daß die dafür erwartete Tilgung aus Gründen lunterbleibt, die in der Person des Schuld ners liegen; vielmehr konnte der Berufungorichter nach der hier gegebenen Interessenlage in Ergebnis die Beklagte als Schuldnerin dagegen schützen, daß die Klägerin einen Großteil der geschuldeten Zahlungen entgegennahm und sodann durch eine Kündigun zwar den mit dem Vertrag erstrebten Zweck der endgültigen Bereinigung der beiderseitigen Ansprüche beseitigen konnte, ihrerseits aber die bereits empfangenen Leistungen richt zurückzugewähren brauchte. Bei ihrem Ar gerneat. durch die Kündigung
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seien ’’die Leistungen der Beklagten in Portfall gckom-men’S übersieht die Revision, daß die Klägerin die bis zu einem halben Jahr vor Ablauf der Kündigungsfrist fällig gewordenen Zahlungen beanspruchen konnte, daß sie also theoretisch, wenn man der Auffassung der Revision folgen würde, erst zu dem I* Juli 1965 hätte kündigen und dann unter Einbuße lediglich der letzten beiden Raten von je 3 000 IM gleichwohl das Anerkenntnis hätte zurückfordern können.
Danach ist die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, die Parteien hätten nicht nur die wirkliche Rechtslage feststellen, sondern darüber hinaus einen bestimmten Zustand auch ^für dten Fall feststellen wollen, daß sich die wahre Rechtslage aaders verhalten solltef in einem solchen Pa! Ze ist aber die Rückforderung des negativen Anerkenntnisses ausgeschlossen (m JW 1919^ 1002* m Recht J912 Kr.	RGRK	nnö).
b) Danach kann die Revision auch nichts aus dem Umstand für sich herleiten, daß die iZahltwigen der Beklagten rechtlich als Gegenleistung für das von der Klägerin übernommene Wettbewerbsverbot ausgcsthltetc wurden, auch wenn es nach den tatsächlichen Umständen unwahrscheinlich war, daß diesem Wettbewerbsverbot jo praktische Bedeutung zukommen konnte. Denn da das Kündigungen echt nur der Klägei’in zugestanden wurde, brauchte diese keine Nachteile daraus zu befürchten, sondern kennte allein darüber entscheiden, ob sic dio Zahlungen der Beklagten in voller Höhe beanspruchen wollte oder ob ihr, etwa wegen veränderter wirtschaftlicher Umstände, die Betätigung in einem Konkurrenzunternehmen so viel wert war, daß sie die Wettbewerbs-
 
klausel aufkündigen und die damit verbundene Einbuße an den Leistungen der Beklagten in Kauf nehmen wollte« Auch insoweit ist die Auslegung des Berufungsgerichts möglich und läßt keinen Rechtsvorstoß erkennen; die Revision versucht vergeblich, sie durch ihre eigene Auslegung zu ersetzen«
IV» Da das angefochtene Urteil sonach rechtlich unangreifbar davon ausgegangen ist, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen durch den Vertrag vom 24. Juli 1956 ungeachtet der Kündigung der Klägerin abschließend geregelt haben, brauchte eo auf Grund \tnd Höhe der von der Klägerin erhobenen Ansprüche nicht mehr einzugehen» Die in diese Richtung zielenden Angriffe der Revision sind damit gegenstandslos«
Für die rechtliche Beurteilung ist es auch unerheblich, ob die Klägerin aus dem Wegfall des Wettbewerbs verboten Vorteile gezogen hat, die ihr einen Ausgleich für die an die Beklagte zurückgezahlten Beträge gewährten, oder ob sie die Kündigung lediglich in der irrigen Erwartung ausgesprochen hat, sie könne danach noch weitergehende Ansprüche gegen die Beklagte mit Erfolg geltend machen« Denn daß die Voraussetzungen für eine Unwirksamkeit des mit dem Vortrag vom 24« Juli 1956 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleiches gemäß § 7?9 BGB keinesfalls vorliegen, hat das Berufungs goricht ebenfalls ohne RechtsIrrtum dargelegt»
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Vo Hach allem war die Revinion der Klägerin mit der Xoctenfolgo nach § 97 ZPO als unbegründet zurückz.uvef-' sen0
Jungbluth Pehle
 Sprenkmann
IIöol
 Alff