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BGH · Ib ZR 104/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZR 104/64

DWG § 1 Sine im Rahmen privater GeschäftsWerbung veranstaltete GratisVerlosung auf offener Straße, bei der die Lose von den Straßenpassanten aus einer Lostrommel gezogen werden, verstößt jedenfalls dann gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn weder aus dem Lose selbst noch aus einer bei der Lostrommel aufgelegten Gewinnliste ersichtlich ist, ob auf das Los ein Gewinn entfällt oder nicht, sondern der Losinhaber sich zu dieser Peststellung in einen in der Nähe aufgestellten Werbewagen des Yeran~ stalters begeben oder unter Angabe seiner Anschrift das Los dem Veranstalter einsenden muß* Den Losen konnte nicht entnommen werden, ob darauf Gewinne entfallen waren; vielmehr war auf ihnen nur vermerkt, daß die Gewinnliste im Aus stellungs wa-geh eingesehen werden könne, in dem auch die Gewinnverteilung stattfinde; falls der Teilnehmer nicht in der Lage sei, in die Liste Einsicht zu nehmen, könne das Los innerhalb einer Woche an die angegebene Betreuungsfirma eingesandt werden; der Gewinn werde Wenn ein Passant ein Los aus der Trommel zog, wurde er von einem Werber zur Feststellung, ob er gewonnen habe, in den Ausstellungswagen verwiesen. für die Hitgliedschaft in ihrem Lesering dadurch zu werben, daß sie auf äffentliehen Straßen - insbesondere unter Ansprechung der Straßenpassanten -aus einer Lostromrael Gratislose ziehen läßt, wenn aus den Losen oder einer bei der Lostrommel aufliegenden Gev/innliste nicht ersichtlich ist, ob auf das Los ein Gewinn entfällt, um dadurch den Losinhaber zu veranlassen, einen Ausstellungswagen aufzusuchen. die Klägerin sehe die Unlauterkeit der von der Beklagten betriebenen Werbung darin, daß die Personen, die ein los aus der Lostrommel entnehmen, nicht sofort aus dem Lose selbst oder aus einer bei der Los trommel ausliegenden Gewinnliste ersehen können, ob sie gewonnen haben, sondern daß sie, um dies festzustellen, den Ausstellungs- und Wer-bewagen der Beklagten aufsuchen müssen* II* 1« Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Art der Losv/erbung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Gratisverlosungen von Gegenständen als Werbemaßnahme grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie zu dem Besuch einer Werbeveranstaltung anrei-zen sollen, daß sie aber unzulässig werden, wenn besondere erschwerende Umstände - wie beispielsweise übertriebenes Anlocken, Ausübung des sogenannten ‘»psychologischen Kaufzwangs **, Irreführung des Publikums - hinzutreten, die den Einsatz dieses Werbemittels im Sinne des § 1 UWG unlauter erscheinen lassen. lasse, ob darauf ein Gewinn entfalle oder nicht, oder daß dies doch jedenfalls aus einer bei der Lostrommel greifbaren Gewinnliste sofort festgestellt werden könne; denn der Verkehr sei von Verlosungen zu gemeinnützigen Zwecken oder auf Jahrmärkten daran gewöhnt, daß das Los selbst Auskunft hierüber gebe, und ein nicht unbeachtlicher Teil der unbefangenen Verkehrsteilnehmer werde nicht annehmen, daß es sich bei einer Gratisverlosung zu Werbezwecken anders verhalte. Wer auf der Straße ein Los ziehe, vermute nicht, daß er die Feststellung, ob er gewonnen habe, nicht schnell und unbehelligt treffen könne, sondern daß er dazu einen Wagen aufsuchen müsse, in dem er einer Werbung ausgesetzt sei« Bei Kenntnis der wahren Sachlage v/ürden wesentlich weniger Personen Lose entnommen haben, als dies tatsächlich geschehen sei. Dadurch, daß eine Gewinnfeststellung weder anhand der Lose noch aufgrund einer bei der Lostrommel aufgelegten Gewinnliste möglich gewesen sei, habe die Beklagte nach alledem viele Teilnehmer an der Gratisverlosung veranlassen wollen, den Ausstellungswagen aufzusuchen« Sie habe danach einen nicht unbeachtlichen Personenkreis durch Erregung eines Irrtums dazu gebracht, ein Los zu nehmen, um diese Personen dann zu dem Betreten des Wagens bewegen zu können« Diese Art der Gratisverlosung sei mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar. 3* Die Revision vermißt eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei einem nicht unbeachtlichen feil der Personen, die lose aus der lostrommel ziehen, die irrtümliche Meinung bestehe, das los selbst gebe über die Tatsache des Gewinns oder Nichtgewinns Auskunft, In der schriftlichen Revisionsbegründung wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, selbst dann, wenn ein solcher Irrtum zu bejahen wäre, sei das Verhalten der Beklagten nicht unlauter. a) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Gratisverlosung zu Werbezwecken unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Publikums nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn dabei - wie in dem Palle der Entscheidung BGH GRUR 1962, 461, 465 - ein Irrtum über den Charakter der Veranstaltung als Werbeveranstaltung oder über die Höhe der Gewinnchancen erweckt wird. Um die wettbewerbswidrige Ausnutzung eines solchen Irrtums handelt es sich, wenn derjenige, der ein Gratislos aus einer auf der Straße aufgestellten lostrommel entnimmt, dies in dem Glau* ben tut, er könne anhand des loses selbst feststellen, ob er gewonnen habe oder nicht, und er könne daher für den Pall, daß er eine Niete gezogen hat, unbehelligt seiner Wege gehen, während er in Wirklichkeit jene Peststellung nur treffen kann, indem er einen mit einem Werber besetzten Ausstellungswagen aufsucht oder - was rechtlich keinen entscheidenden Unterschied macht - unter Offenbarung seiner Anschrift einen Schriftwechsel mit dem werbenden Unternehmen oder einer seiner Betreuungsfirmen führt, doho^sich auch dann, wenn er nichts gewonnen hat, der Beeinflussung durch eine ihn persönlich ansprechende Einzelwerbung aussetzt, Unter diesen Umständen hält die Gratisverlosung nicht mehr den zulässigen Rahmen einer Aufmerksamkeitswerbung ein (vgl, dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht 9. Aufl, § 1 UWG RdZo 115), die darauf gerichtet ist, lediglich das Interesse des Publikums an dem werbenden Unternehmen und seiner Werbeaktion wachzurufen, sondern sie wird zu einem v/egen der Ausnutzung einer irrigen Vorstel-lung sittenwidrigen Lockmittel, Daran ändert der Umstand nichts, daß im Streitfälle der tatsächliche Sachverlauf aus dem Dose selbst zu ersehen war* Wer ein Los in der irrigen Annahme gezogen batte, daß er das Ergebnis daraus sofort feststellen könne, befand sich auch nach Aufklärung seines Irrtums in einer anderen Lage, als wenn ihm von vorneherein bekannt gewesen wäre, daß er zur Feststellung des Ergebnisses in eine persönliche Beziehung zu dem werbenden Unternehmen treten, d.h. hier im Regelfälle, einen Werbewagen aufsuchen müsse; denn wenn ihm eine solche Beziehung an sich nicht erwünscht war, hätte er nunmehr auf die einmal ergriffene Gewinnchance wieder verzichten und die hiergegen bestehende Hemmung überwinden müssen, während er bei von vorneherein vorhandener Kenntnis der Sachlage Überhaupt kein Los gezogen haben würde, Wenn es also zutrifft, daß ein nicht unerheblicher $eil der Losentnehmer zunächst angenommen hat, aus dem Lose selbst gehe hervor, ob ein Gewinn darauf entfiel, so liegt es auf der Hand, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ohne diese Annahme v/esentlichvweniger Personen Lose entnommen und mithin auch weniger Personen den Werbewagen betreten hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen ist. Die von der Beklagten ausgenutzte irrige Vorstellung des Publikums kann auch nicht, wie die Revision meint, deshalb als bedeutungslos angesehen werden, weil 13 000 von den 20 000 Losentnehmern auf die Feststellung eines Gewinns verzichtet und das Los sogleich wieder weggeworfen haben, nachdem sie bemerkt hatten, daß es ihnen diese Eeststellung nicht ermöglichteo Wie die von der Beklagten selbst mitgeteilten Zahlen ergeben, sind auf die 20 000 Lose nur 134 Gewinne , darunter 100 Werbetonfolien ausgespielt worden, während 7 000 Personen, die Lose gezogen hatten, also ganz überwiegend Nichtgewinner, den Ausstellwagen aufgesucht haben, von denen sich 800 zu dem Beitritt zu einem der Ringe der Beklagten haben bestimmen lassen* Das Berufungsgericht konnte angesichts dieser Zahlenverhältnisse ohne Rechtsfehler davon Wie diese Vorstellung beschaffen war, konnte der Tatrichter - der hier nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, eine Tatsache als im Sinne des § 291 ZPO offenkundig festgestellt hat - im Rahmen des ihm durch § 286 ZPO eingeräumten Ermessene aufgrund der eigenen Lebenserfahrung unter Mitberücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ohne fremde Hilfe entscheiden (vgl, dazu BGH GRUR 1965, 54, 55 - Werkstatt und Betrieb; 1964, 567, 599 r, 400 - La-menmäntel; 1966, 515, 516 r - Kukident)„ Laß das Berufungsgericht hierbei Erfahrungssätze oder wesentliche tatsächliche Umstände außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich, Im Gegenteil entspricht es einem natürlichen Sachver-lauf, daß, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ein zu demindest nicht unbeachtlicher Teil der Passanten beim Anblick einer auf offener Straße aufgestellten Xostxommel an den * üblichen Ablauf der zu demal in größeren Städten allenthalben stattfindenden Straßenverlosungen zu gemeinnützigen und wohl- Aus Rechtsgründen kann gegen diese tatrichterliche Erwägung nichts eingewendet werden» Da bei jenen anderen Straßenverlosungen - wie festgestellt - üblicherweise schon das einzelne los selbst erkennen läßt, ob darauf ein Gewinn entfallen ist, konnte das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß zahlreiche Passanten dies auch bei den losen in der lostrommel der Beklagten als selbstverständlich vorausgesetzt haben» so doch allenfalls nur bei solchen Personen hätte vermutet werden können, die wußten, daß ihnen ein Gewinn zufiel, nicht aber bei denjenigen, die leer ausgingen; denn die schwache Chance, die dem Straßenpassanten im Rahmen einer geschäftlichen Werbung durch die Aufforderung .zur-Entnähme eines loses geboten wird, stellt kein Geschenk dar, das geeignet wäre, das Gefühl irgendeiner Verpflichtung gegenüber dem werbenden Unternehmen hervorzurufen» Der Gedanke, sich erkenntlich zeigen zu müssen, den die Revision den Intnehmern von losen hier unterstellt, hätte danach erst aufkommen können, wenn die betreffenden Personen festgestellt hatten, ob sie Gewinner waren oder nicht<> Gerade diese Feststellung war ihnen aber ohne das Betreten des Wagens, d»h. Da für die Würdigung des hier zu beurteilenden einfachen Lebensvorgangs die Erfahrung des Tatriehters ausreichte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision es für notwendig hält, eine demoskopische Meinungsumfrage zu veranstalten,, Der Beweiswert des Ergebnisses einer solchen Umfrage wäre zudem im Streitfälle sehr fragwürdig gewesen, weil die Befragten nicht vor die praktische Verkehrssituation hätten gestellt werden können, wie sie bei der Werbeaktion der Beklagten geschaffen war, sondern weil man sie durch eine theoretische Schilderung des Vorgangs hätte veranlassen müssen, im Wege eines Denkprozesses zu überlegen, wie sie reagieren würden, wenn ihnen der Vorgang in der Lebenswirklichkeit begegnen sollte« Bei einer Befragung dieser Art können die Befragten nicht eine bei ihnen bereits vorhandene, in ihrem Bewußtsein klar ausgebildete Kenntnis oder Vorstellung wiedergeben, sondern sie müssen gedankliche Überlegungen anstellen und deren Ergebnis selbständig formulieren« Auch derjenige, der einer solchen Anforderung gewachsen ist, was bei vielen nicht der Pall sein wird, befindet sich nicht mehr in der Lage des flüchtigen Verkehrsteilnehmers, auf dessen ungezwungene, mehr oder weniger instinktiv sich bildende Vorstellung es allein ankommen kann« Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entshheiduhgeh darauf hingewiesen, daß unter solchen Umständen der Beweiswert von Antworten auf eine Meinungsbefragung zweifelhaft erscheint (BGH GEUR 1965, 317, 320 r - Kölnisch Wasser; GRUR 1966, 445, 448 r - Glutamal; vgl« auch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963, Bas gleiche hat auch für Werbemaßnahmen anderer Art zu gelten, wenn wie hier lediglich deren Wirkung auf einen unbefangenen Burchschnittsbetracbter festzustellen ist, und zwar namentlich dann, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr einer Irreführung durch die zu beurteilende Maßnahme zu bejahen sei (vgl. Bas Berufungsgericht hat für seine Auffassung im übrigen noch die unstreitige Tatsache angeführt, daß 13 000 von 20 000 Personen sich nach der Entnahme des loses nicht mehr erkundigt haben, ob sie gewonnen hatten oder nicht» Auch hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Passanten, die sich zunächst an der Verlosung hatten beteiligen wollen, nicht damit gerechnet habe, zur Gewinnfeststellung einen Ausstell- und Werbewagen betreten oder - wie zu ergänzen ist - einen Schriftwechsel mit einer Betreuungsfirma der Beklagten führen zu müssen* Biese Folgerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der nächstliegende Grund für das widersprüchliche Verhalten derer, die durch die Entnahme des loses ihren Wunsch nach Teilnahme an der Verlosung bekundet, dann aber auf die Gewinnfeststellung verzichtet haben, ist der, daß die mit der Gewinnfeststellung verbundenen Umstände nicht ihrer vorherigen Vorstellung entsprachen* Zu Unrecht wendet die Beklagte sich sodann noch dagegen, daß das Berufungsgericht den im Klageantrag enthaltenen Zusatz ’insbesondere unter Ansprechen von Straßenpassanten11 in die Urteilsformei übernommen hat» Dieser Zusatz wäre zwar entbehrlich gewesen, weil das erlassene Verbot nicht davon abhängig ist, ob die Straßenpassanten zur Entnahme von Losen durch Ansprachen veranlaßt werden oder ob sie die Lose aus freien Stücken entnehmen« In dem Ansprechen würde lediglich noch ein zusätzlicher, schon für sich allein die Unlauterkeit begründender Umstand zu erblicken sein (BGH GRUR 1965, 515 - Werbewagen)» Bs ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die nur beispielhafte Erwähnung dieses Umstandes -wie die Revision meint - zu einem die Beklagte beschwerenden Mißverständnis über die Bedeutung und Tragweite des Urteils fuhren könnte.

Zitierte Normen: § 1 UWG § 291 ZPO
gewinnenBerufungsgerichtPersonlosenUmstandKlägerinVorstellungRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
DWG § 1
Sine im Rahmen privater GeschäftsWerbung veranstaltete GratisVerlosung auf offener Straße, bei der die Lose von den Straßenpassanten aus einer Lostrommel gezogen werden, verstößt jedenfalls dann gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs, wenn weder aus dem Lose selbst noch aus einer bei der Lostrommel aufgelegten Gewinnliste ersichtlich ist, ob auf das Los ein Gewinn entfällt oder nicht, sondern der Losinhaber sich zu dieser Peststellung in einen in der Nähe aufgestellten Werbewagen des Yeran~ stalters begeben oder unter Angabe seiner Anschrift das Los dem Veranstalter einsenden muß*
BGH, ürt. v* 21. Oktober 1966 - Ib ZR 104/64 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lb 2R 104/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
21o Oktober 1966 Zug, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma	GmbH,	K^H^straCe
 gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Reinhard Mflp,	H^Bppistraße	00o	.
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
die Firma
 traße
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin die	Hausbücherei	GmbH,	diese gesetzlich vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Georg von
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof#
und Br.
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Der Ib-Zivilsenat dee Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Mösl, Al ff und Dr. Simon;
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien befassen sich mit dem Vertrieb von Büchern und Schallplatten. Die Klägerin wirbt für die Mitgliedschaft in ihrer Buch- und Schallplattengemeinschaft, die Beklagte für die in ihrem lese- und Schallplattenring.
Vom 20. bis zu dem 26. Oktober 1961 führte die Beklagte in Düsseldorf eine Werbeaktion durch. Sie stellte dort auf der Straße einen mit "B^H^H^Besering-Schallplatten-ring” beschrifteten VW-Bus als Ausstellungswagen und in dessen unmittelbarer Nähe eine Dostrommel mit Dosen auf. Heben der Dostrommel befand sich ein Schild mit folgender Aufschrift:
"GRATISVERDOSÜHG Greifen Sie hinein Es kann Ihr Glück sein
 
Viele Gewinne
 Erster Preis ein Phonokoffer CORTINA
Weiterhin viele und wertvolle Bücher und Schallplatten Die Gewinnliste liegt im Ausstellungswagen aus»
Gewinne werden sofort ausgehändigt Gleichseitig Buch- und SohallplattenausstellungJ Mit Information.
125 Jahre
10 Jahre B<	-Lesering. ”
In dex Nähe der LostroiumeX wax-en Werber der Beklagten tätig, um Straßenpassanten zur Ziehung von Losen zu veranlassen; dabei sind einzelne Passanten von den Werbern auch angesprochen worden. Den Losen konnte nicht entnommen werden, ob darauf Gewinne entfallen waren; vielmehr war auf ihnen nur vermerkt, daß die Gewinnliste im Aus stellungs wa-geh eingesehen werden könne, in dem auch die Gewinnverteilung stattfinde; falls der Teilnehmer nicht in der Lage sei, in die Liste Einsicht zu nehmen, könne das Los innerhalb einer Woche an die angegebene Betreuungsfirma eingesandt werden; der Gewinn werde	Wenn	ein
 Passant ein Los aus der Trommel zog, wurde er von einem Werber zur Feststellung, ob er gewonnen habe, in den Ausstellungswagen verwiesen. In dem Wagen erhielt er Gelegenheit, die Gewinnliste einzusehen; dort war ebenfalls ein Werber anwesend, der die Besucher unterrichtete und sie zu dem Beitritt zu einem der Ringe der Beklagten zu bewegen suchte.
Bei der Werbeaktion wurden auf je 20 000 Lose ein Phonokoffer, 19 Schallplatten, 34 Bücher und 100 Werbe*
 
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tonfolien ausgespielt. Nach der Angabe der Beklagten haben sich von 20 000 Personen, die ein Los gezogen haben, etwa 7 000 in den Ausstellungswagen begeben. Von diesen Personen sind wiederum etwa 800 einem der Ringe der Beklagten beigetreten.
Mit der erhobenen XTnterlassungsklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Art, in der die Beklagte ihre Werbeaktion durchgeführt habe, verstoße gegen die guten kaufmännischen Sitten. Die Klägerin beanstandet zwar nicht die Werbung durch Verteilung von Gratislosen schlechthin. jedoch wendet sie sich dagegen, daß die Lose verteilt v/orden seien, um die Losinhaber, die bei der Entnahme der Lose hiermit nicht gerechnet hätten, zu dem Betreten des Ausstellungswagens zu veranlassen, in dem sie einem Werbegespräch ausgesetzt gewesen seien.
Die Beklagte, die Klageabweisung begehrt hat, hält ihr Vorgehen für wettbewerbsrechtlich bedenkenfrei.
Im ersten Rechtszuge hatte die Klägerin einen Haupt-
usgen aas xanagerxu o x xx uoe urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz bat die Klägerin nur noch den Hauptantrag verfolgt, dem sie folgende Passung gegeben hat:
die Beklagte zu verurteilen,
 es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe und Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen:
für die Mitgliedschaft in ihrem Lesering dadurch zu werben, daß sie auf öffentlichen Straßen - insbeson-
 
dere unter Ansprectaung der Straßenpassanten -Gratislose verteilt, um dadurch den Losinhaber zu veranlassen, einen Ausstellungswagen aufzusuchen, insbesondere wenn die Losnehmer nicht wissen, daß sie zur Feststellung, ob sie gewonnen haben, den Ausstellungswagen aufsuchen müssen o
Las Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen.
für die Hitgliedschaft in ihrem Lesering dadurch zu werben, daß sie auf äffentliehen Straßen - insbesondere unter Ansprechung der Straßenpassanten -aus einer Lostromrael Gratislose ziehen läßt, wenn aus den Losen oder einer bei der Lostrommel aufliegenden Gev/innliste nicht ersichtlich ist, ob auf das Los ein Gewinn entfällt, um dadurch den Losinhaber zu veranlassen, einen Ausstellungswagen aufzusuchen.
Lie Berufung der Beklagten wurde, weil gegen die Verurteilung aufgrund des früheren Hilfsantrags gerichtet, für gegenstandslos erklärt•
Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage, Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
I. Las Berufungsgericht hat den im zweiten Rechtszug gestellten Klageantrag ohne Rechtsfehler dahin ausgelegt,
 
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die Klägerin sehe die Unlauterkeit der von der Beklagten betriebenen Werbung darin, daß die Personen, die ein los aus der Lostrommel entnehmen, nicht sofort aus dem Lose selbst oder aus einer bei der Los trommel ausliegenden Gewinnliste ersehen können, ob sie gewonnen haben, sondern daß sie, um dies festzustellen, den Ausstellungs- und Wer-bewagen der Beklagten aufsuchen müssen*
II*	1« Bei der rechtlichen Beurteilung dieser Art der
 Losv/erbung ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß Gratisverlosungen von Gegenständen als Werbemaßnahme grundsätzlich auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn sie zu dem Besuch einer Werbeveranstaltung anrei-zen sollen, daß sie aber unzulässig werden, wenn besondere erschwerende Umstände - wie beispielsweise übertriebenes Anlocken, Ausübung des sogenannten ‘»psychologischen Kaufzwangs **, Irreführung des Publikums - hinzutreten, die den Einsatz dieses Werbemittels im Sinne des § 1 UWG unlauter erscheinen lassen. In diesem rechtlichen Ausgangspunkt , in dem das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. BGH GRUR 1962, 461, 465 -Werbeveranstaltung mit Pi Imvorführung), wird das Berufungs-urteil von der Revision nicht angegriffen.
2. Die Revision bekämpft jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, mit einer Gratisverlosung, wie die Beklagte sie veranstaltet habe, sei eine Irreführung der Teilnehmer verbunden , in der hier der die Unlauterkeit begründende Umstand zu erblicken sei.
Das Berufungsgericht hat diese Ansicht wie folgt begründet. Ein nicht unerheblicher Teil der Personen, die auf die Los trommel aufmerksam und zur Entnahme eines Loses angereizt werden, erwarte, daß das gezogene Los ersehen
 
lasse, ob darauf ein Gewinn entfalle oder nicht, oder daß dies doch jedenfalls aus einer bei der Lostrommel greifbaren Gewinnliste sofort festgestellt werden könne; denn der Verkehr sei von Verlosungen zu gemeinnützigen Zwecken oder auf Jahrmärkten daran gewöhnt, daß das Los selbst Auskunft hierüber gebe, und ein nicht unbeachtlicher Teil der unbefangenen Verkehrsteilnehmer werde nicht annehmen, daß es sich bei einer Gratisverlosung zu Werbezwecken anders verhalte. Wer auf der Straße ein Los ziehe, vermute nicht, daß er die Feststellung, ob er gewonnen habe, nicht schnell und unbehelligt treffen könne, sondern daß er dazu einen Wagen aufsuchen müsse, in dem er einer Werbung ausgesetzt sei« Bei Kenntnis der wahren Sachlage v/ürden wesentlich weniger Personen Lose entnommen haben, als dies tatsächlich geschehen sei. Dadurch, daß eine Gewinnfeststellung weder anhand der Lose noch aufgrund einer bei der Lostrommel aufgelegten Gewinnliste möglich gewesen sei, habe die Beklagte nach alledem viele Teilnehmer an der Gratisverlosung veranlassen wollen, den Ausstellungswagen aufzusuchen« Sie habe danach einen nicht unbeachtlichen Personenkreis durch Erregung eines Irrtums dazu gebracht, ein Los zu nehmen, um diese Personen dann zu dem Betreten des Wagens bewegen zu können« Diese Art der Gratisverlosung sei mit den guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar.
Durch das bei der Lostrommel aufgestellte Schild habe der besagte Irrtum nicht verhindert werden können. Der Hinweis, daß die Gewinnliste im Ausstellungswagen ausliege, habe nicht klargestellt, daß die Lose nicht erkennen ließen, ob darauf ein Gewinn entfiel; vielmehr habe er auch auf die Feststellung der Art des Gewinns bezogen werden können. Außerdem sei nicht anzunehmen, daß die eiligen und flüchtigen Passanten den genauen Inhalt des Schildes überhaupt zur Kenntnis genommen hätten.
 
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3* Die Revision vermißt eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, daß bei einem nicht unbeachtlichen feil der Personen, die lose aus der lostrommel ziehen, die irrtümliche Meinung bestehe, das los selbst gebe über die Tatsache des Gewinns oder Nichtgewinns Auskunft, In der schriftlichen Revisionsbegründung wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, selbst dann, wenn ein solcher Irrtum zu bejahen wäre, sei das Verhalten der Beklagten nicht unlauter.
Dem kann nicht gefolgt werden.
a) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt eine Gratisverlosung zu Werbezwecken unter dem Gesichtspunkt der Irreführung des Publikums nicht nur dann gegen § 1 UWG, wenn dabei - wie in dem Palle der Entscheidung BGH GRUR 1962, 461, 465 - ein Irrtum über den Charakter der Veranstaltung als Werbeveranstaltung oder über die Höhe der Gewinnchancen erweckt wird. Eine Unlauterkeit kann vielmehr auch darin lie-
gen, daß das werbende Unternehmen im Interesse eines gesteigerten Werbeerfolgs einen Irrtum der Teilnehmer Uber die technische Abv/icklung der Verlosung, namentlich über die Art und Weise ausnutzt, auf die sie erfahren können, ob sie
 einen Gewinn oder eine Niete gezogen haben. Um die wettbewerbswidrige Ausnutzung eines solchen Irrtums handelt es sich, wenn derjenige, der ein Gratislos aus einer auf der
 Straße aufgestellten lostrommel entnimmt, dies in dem Glau* ben tut, er könne anhand des loses selbst feststellen, ob
 er gewonnen habe oder nicht, und er könne daher für den Pall, daß er eine Niete gezogen hat, unbehelligt seiner Wege gehen, während er in Wirklichkeit jene Peststellung nur treffen kann, indem er einen mit einem Werber besetzten
 Ausstellungswagen aufsucht oder - was rechtlich keinen entscheidenden Unterschied macht - unter Offenbarung seiner
 
Anschrift einen Schriftwechsel mit dem werbenden Unternehmen oder einer seiner Betreuungsfirmen führt, doho^sich auch dann, wenn er nichts gewonnen hat, der Beeinflussung durch eine ihn persönlich ansprechende Einzelwerbung aussetzt, Unter diesen Umständen hält die Gratisverlosung nicht mehr den zulässigen Rahmen einer Aufmerksamkeitswerbung ein (vgl, dazu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht 9. Aufl, § 1 UWG RdZo 115), die darauf gerichtet ist, lediglich das Interesse des Publikums an dem werbenden Unternehmen und seiner Werbeaktion wachzurufen, sondern sie wird zu einem v/egen der Ausnutzung einer irrigen Vorstel-lung sittenwidrigen Lockmittel,
 Daran ändert der Umstand nichts, daß im Streitfälle der tatsächliche Sachverlauf aus dem Dose selbst zu ersehen war* Wer ein Los in der irrigen Annahme gezogen batte, daß er das Ergebnis daraus sofort feststellen könne, befand sich auch nach Aufklärung seines Irrtums in einer anderen Lage, als wenn ihm von vorneherein bekannt gewesen wäre, daß er zur Feststellung des Ergebnisses in eine persönliche Beziehung zu dem werbenden Unternehmen treten, d.h. hier im Regelfälle, einen Werbewagen aufsuchen müsse; denn wenn ihm eine solche Beziehung an sich nicht erwünscht war, hätte er nunmehr auf die einmal ergriffene Gewinnchance wieder verzichten und die hiergegen bestehende Hemmung überwinden müssen, während er bei von vorneherein vorhandener Kenntnis der Sachlage Überhaupt kein Los gezogen haben würde, Wenn es also zutrifft, daß ein nicht unerheblicher $eil der Losentnehmer zunächst angenommen hat, aus dem Lose selbst gehe hervor, ob ein Gewinn darauf entfiel, so liegt es auf der Hand, daß, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ohne diese Annahme v/esentlichvweniger Personen Lose entnommen und mithin auch weniger Personen den Werbewagen betreten hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen ist.
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Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, daß nach der Entnahme eines Doses die in der Nähe der Lostrommel sich aufhaltenden Werber der Beklagten Gelegenheit hatten, den Entnehmer anzusprechen, um ihn Uber den zur Gewinnfeststellung zu beschreitenden Weg aufzuklären. Nach der schon im Tatbestand des Berufungsurteils enthaltenen und von der Revision nicht angegriffenen Bestetellung des Berufungsgerichts haben die Werber diese Gelegenheit auch wahrgenommen»
Wegen der von der Beklagten gehandhabten Methode der Gewinnfeststellung stellte die Gratisverlosung nach alledem keinen bloßen Anreiz für das Publikum dar, sich mit den Angeboten der Beklagten zu befassen; vielmehr standen alle, welche die begonnene Beteiligung an der Verlosung nicht wieder aufgeben wollten und sich nicht den Hinweisen der Werber entziehen konnten, vor der Notwendigkeit, auch dann, wenn sie dies sonst nicht getan hätten, eine persönliche Verbindung mit der Beklagten aufZunahmen, bevor sie wußten, ob das Los ihnen überhaupt einen Vorteil brachte» £
Die von der Beklagten ausgenutzte irrige Vorstellung des Publikums kann auch nicht, wie die Revision meint, deshalb als bedeutungslos angesehen werden, weil 13 000 von den 20 000 Losentnehmern auf die Feststellung eines Gewinns verzichtet und das Los sogleich wieder weggeworfen haben, nachdem sie bemerkt hatten, daß es ihnen diese Eeststellung nicht ermöglichteo Wie die von der Beklagten selbst mitgeteilten Zahlen ergeben, sind auf die 20 000 Lose nur 134 Gewinne , darunter 100 Werbetonfolien ausgespielt worden, während 7 000 Personen, die Lose gezogen hatten, also ganz überwiegend Nichtgewinner, den Ausstellwagen aufgesucht haben, von denen sich 800 zu dem Beitritt zu einem der Ringe der Beklagten haben bestimmen lassen* Das Berufungsgericht konnte angesichts dieser Zahlenverhältnisse ohne Rechtsfehler davon
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ausgehen, daß sicherlich nicht eine so erhebliche Zahl von Nichtgewinnern den Werbewagen betreten hätte, wenn diese Personen schon aus den losen hätten ersehen können, daß sie keinen Gewinn zu erv/arten hatten» Abgesehen hiervon ist es für die Präge, ob ein zur Werbung eingesetztes Lockmittel lauter oder unlauter ist, nicht ausschlaggebend, in welchem Umfange damit ein Erfolg erzielt worden ist»
Die Entscheidung hängt hiernach davon ab, ob die verfahrensrechtlichen Rügen durchgreifen, welche die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts erhebt, daß ein nicht unerheblicher feil der Passanten sich bei der los entnähme über die Art der Gewinnbekanntgabe in der dargelegten V/eise geirrt habe»
b) Auch diese Rügen sind nicht gerechtfertigt0 Die darauf sich beziehenden Ausführungen der Revision über die Vorstellungen, die der Straßenpassant sich bei der Entnahme eines Gratisloses aus einer lostrommel über die Möglichkeit der Gev/innfestStellung macht, sind weitgehend tatsächlicher^Natur» Die Revision versucht damit nur, ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen, was unzulässig ist» Sie irrt auch, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe diese Vorstellungen nicht von sich aus beurteilen können» Es gäbt hier weder um die Klärung einer Frage, deren Beantwortung besonde-re Fachkenntnisse voraussetzen würde, noch um die Ermittlung einer dem Richter nicht bekannten Verkehrsgewohnheit innerhalb bestimmter Bevölkerungskreise wie etwa der Kaufleute oder sonstiger Gewerbetreibender, die zu dem Gegenstand einer Umfrage bei Industrie- und Handelskammern oder anderen beruflichen Organisationen gemacht werden könnte» Die von der Revision vermißte Anhörung eines Sachverständigen*
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von dem überdies unklar bleibt, auf welchem Gebiet er eigentlich sachverständig hätte sein sollen, oder die Befragung einer der genannten Organisationen, welche die Revision für erforderlich hält, wäre daher im Streitfälle gänzlich abwegig gewesen, Es handelt sich lediglich darum, wie ein durchschnittlicher, oberflächlicher Straßenbenutzer, der im Vorbeigehen die bei der Werbeaktion eines Unternehmens aufgestellte kostrommel erblickt und daraus ein Los entnimmt, sich den weiteren Verlauf denkt, namentlich, auf welche Weise er erfahren zu können glaubt, ob sein Los ein Gewinnlos oder eine Niete ist. Die Meinung der Revision, es komme dabei in erster Linie auf jüngere Leute an, die ein besonderes Interesse an Tanzschlagerplatten hätten, geht fehl; denn durch die Verlosung auf offener Straße wurden sämtliche Passanten angesprochen, und die allein rechtserhebliche Präge, welche Vorstellungen diese Passanten sich von der tot der Gewinnbekanntgabe machten, hat mit dem Lebensalter nichts zu tun. Wie diese Vorstellung beschaffen war, konnte der Tatrichter - der hier nicht etwa, wie die Revision anzunehmen scheint, eine Tatsache als im Sinne des § 291 ZPO offenkundig festgestellt hat - im Rahmen des ihm durch § 286 ZPO eingeräumten Ermessene aufgrund der eigenen Lebenserfahrung unter Mitberücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ohne fremde Hilfe entscheiden (vgl, dazu BGH GRUR 1965,
 54, 55 - Werkstatt und Betrieb; 1964, 567, 599 r, 400 - La-menmäntel; 1966, 515, 516 r - Kukident)„ Laß das Berufungsgericht hierbei Erfahrungssätze oder wesentliche tatsächliche Umstände außer acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich, Im Gegenteil entspricht es einem natürlichen Sachver-lauf, daß, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ein zu demindest nicht unbeachtlicher Teil der Passanten beim Anblick einer auf offener Straße aufgestellten Xostxommel an den * üblichen Ablauf der zu demal in größeren Städten allenthalben stattfindenden Straßenverlosungen zu gemeinnützigen und wohl-
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tätigen Zwecken - beispielsweise zur Erhaltung bedeutender Bauv/erke,. zur Förderung von Einrichtungen der Verkehrswacht Uoä. - erinnert wird und daher seine von dort stammenden Vorstellungen unwillkürlich auf die äußerlich in gleicher Weise aufgezogene Gratisverlosung zu Werbezwecken überträgt. Aus Rechtsgründen kann gegen diese tatrichterliche Erwägung nichts eingewendet werden» Da bei jenen anderen Straßenverlosungen - wie festgestellt - üblicherweise schon das einzelne los selbst erkennen läßt, ob darauf ein Gewinn entfallen ist, konnte das Berufungsgericht mithin ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß zahlreiche Passanten dies auch bei den losen in der lostrommel der Beklagten als selbstverständlich vorausgesetzt haben»
Wenn die Revision hiergegen geltend macht, der Teilnehmer, der ein los ziehe, könne nicht erwarten, daß ihm ein Geschenk gemacht werde, sondern er habe damit rechnen müssen, daß von ihm irgendeine Tätigkeit im Interesse des werbenden Unternehmens verlangt werde, so verkennt sie, daß eine solche Einstellung nach der lebenserfahrung wenn überhaupt. so doch allenfalls nur bei solchen Personen hätte vermutet werden können, die wußten, daß ihnen ein Gewinn zufiel, nicht aber bei denjenigen, die leer ausgingen; denn die schwache Chance, die dem Straßenpassanten im Rahmen einer geschäftlichen Werbung durch die Aufforderung .zur-Entnähme eines loses geboten wird, stellt kein Geschenk dar, das geeignet wäre, das Gefühl irgendeiner Verpflichtung gegenüber dem werbenden Unternehmen hervorzurufen» Der Gedanke, sich erkenntlich zeigen zu müssen, den die Revision den Intnehmern von losen hier unterstellt, hätte danach erst aufkommen können, wenn die betreffenden Personen festgestellt hatten, ob sie Gewinner waren oder nicht<> Gerade diese Feststellung war ihnen aber ohne das Betreten des Wagens, d»h. ohne die von ihnen im voraus "verlangte1* Tätigkeit verwehrt»
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Da für die Würdigung des hier zu beurteilenden einfachen Lebensvorgangs die Erfahrung des Tatriehters ausreichte, brauchte das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision es für notwendig hält, eine demoskopische Meinungsumfrage zu veranstalten,, Der Beweiswert des Ergebnisses einer solchen Umfrage wäre zudem im Streitfälle sehr fragwürdig gewesen, weil die Befragten nicht vor die praktische Verkehrssituation hätten gestellt werden können, wie sie bei der Werbeaktion der Beklagten geschaffen war, sondern weil man sie durch eine theoretische Schilderung des Vorgangs hätte veranlassen müssen, im Wege eines Denkprozesses zu überlegen, wie sie reagieren würden, wenn ihnen der Vorgang in der Lebenswirklichkeit begegnen sollte« Bei einer Befragung dieser Art können die Befragten nicht eine bei ihnen bereits vorhandene, in ihrem Bewußtsein klar ausgebildete Kenntnis oder Vorstellung wiedergeben, sondern sie müssen gedankliche Überlegungen anstellen und deren Ergebnis selbständig formulieren« Auch derjenige, der einer solchen Anforderung gewachsen ist, was bei vielen nicht der Pall sein wird, befindet sich nicht mehr in der Lage des flüchtigen Verkehrsteilnehmers, auf dessen ungezwungene, mehr oder weniger instinktiv sich bildende Vorstellung es allein ankommen kann« Der erkennende Senat hat bereits in früheren Entshheiduhgeh darauf hingewiesen, daß unter solchen Umständen der Beweiswert von Antworten auf eine Meinungsbefragung zweifelhaft erscheint (BGH GEUR 1965, 317, 320 r - Kölnisch Wasser; GRUR 1966, 445, 448 r - Glutamal; vgl« auch die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in GRUR 1963,
142, 145 - Original-Ersatzteile)« Andererseits hat dei*
Senat es für unbedenklich erachtet, daß der Tatrichter die wettbewerbsrechtliche Beurteilung selbst vornimmt, wenn es sich nur darum handelt, wie eine für breite Verbraucherkreise bestimmte Bezeichnung oder Angabe vom un-
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befangenen Betrachter aufgefaßt wird (BGH GRUR 1965» 361 -Taxibestellung;.GRUR 1966, 515, 516 r - Kukident). Bas gleiche hat auch für Werbemaßnahmen anderer Art zu gelten, wenn wie hier lediglich deren Wirkung auf einen unbefangenen Burchschnittsbetracbter festzustellen ist, und zwar namentlich dann, wenn der Tatrichter zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gefahr einer Irreführung durch die zu beurteilende Maßnahme zu bejahen sei (vgl. BGH GRUR 1963»
 270, 273 1 - Bärenfang) <>
Bas Berufungsgericht hat für seine Auffassung im übrigen noch die unstreitige Tatsache angeführt, daß 13 000 von 20 000 Personen sich nach der Entnahme des loses nicht mehr erkundigt haben, ob sie gewonnen hatten oder nicht» Auch hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, daß ein nicht unbeachtlicher Teil der Passanten, die sich zunächst an der Verlosung hatten beteiligen wollen, nicht damit gerechnet habe, zur Gewinnfeststellung einen Ausstell- und Werbewagen betreten oder - wie zu ergänzen ist - einen Schriftwechsel mit einer Betreuungsfirma der Beklagten führen zu müssen* Biese Folgerung begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der nächstliegende Grund für das widersprüchliche Verhalten derer, die durch die Entnahme des loses ihren Wunsch nach Teilnahme an der Verlosung bekundet, dann aber auf die Gewinnfeststellung verzichtet haben, ist der, daß die mit der Gewinnfeststellung verbundenen Umstände nicht ihrer vorherigen Vorstellung entsprachen*
Bie von der Revision schließlich noch angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts, daß das neben der lostrommel aufgestellte Schild den Irrtum der Teilnehmer über die Möglichkeit der Gewinnermittlung anhand des loses selbst nicht ausgeschlossen habe, ist aus Rechtsgründen gleichfalls nicht zu beanstanden.
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4» Hach dem Vorhergehenden hat das Berufungsgericht dem in der zweiten Instanz gestellten Unterlassungsantrage mit Hecht in der im Urteilsspruch gewählten, das Klagebegehren verdeutlichenden Fassung stattgegebeno Dabei kann auf sich beruhen, ob die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten außer unter dem Gesichtspunkt der Irreführung über den Verlauf der Verlosung auch noch unter sonstigen Gesichtspunkten wie etwa dem der unzu demutbaren Belästigung oder des sogenannten psychologischen Kaufzwangs Bedenken begegnen könnte»
Zu Unrecht wendet die Beklagte sich sodann noch dagegen, daß das Berufungsgericht den im Klageantrag enthaltenen Zusatz ’insbesondere unter Ansprechen von Straßenpassanten11 in die Urteilsformei übernommen hat» Dieser Zusatz wäre zwar entbehrlich gewesen, weil das erlassene Verbot nicht davon abhängig ist, ob die Straßenpassanten zur Entnahme von Losen durch Ansprachen veranlaßt werden oder ob sie die Lose aus freien Stücken entnehmen« In dem Ansprechen würde lediglich noch ein zusätzlicher, schon für sich allein die Unlauterkeit begründender Umstand zu erblicken sein (BGH GRUR 1965, 515 - Werbewagen)» Bs ist aber nicht ersichtlich, inwiefern die nur beispielhafte Erwähnung dieses Umstandes -wie die Revision meint - zu einem die Beklagte beschwerenden Mißverständnis über die Bedeutung und Tragweite des Urteils fuhren könnte.
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5° Mach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Krüger-Mieland	Jungbluth	Mösl
 Alff	Simon