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BGH

Gericht: BGH

b) Findet ein 7/ettbewerb zwischen Inländern im Aiisland statt, so ist eine nur diesen ausländischen Wettbewerb berührende 7/ettbewcrbsmaßnahmc, die nach der Generalklausel des § 1 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig wäre, nicht schon deshalb als im Inland "begangen” anzusehen, weil sie von dort aus in die v/ege geleitet wurde (hier: Absendung eines Werbeschreibens vom Inland ins Ausland) und beide Mitbewerber ihren Sitz im Inland haben« d) Richtet sich eine im Ausland begangene 7/ettbcv/erbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schützwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wogen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischem Wettbcworbsrecht zu beurteilen (Ergänzung zu BGHZ 35, 329 - Kindersaugflaschen). Im Juli I960 versandte die Erstboklagte an verschiedene Unternehmen, darunter auch an Kunden der Klägerin, ein Rundschreiben, das von diesen Veränderungen mit den nachstehenden Hinweisen Mitteilung machte: Die Klägerin hat behauptet, das Rundschreiben habe in ihrem Kundenkreis erhebliche Unruhe hervorgerufen; die Beklagten hätten sich an ihre:: guten geschäftlichen Ruf angchängt, um Kunden zu werben; ferner sei der Eindruck entstanden, als sei mit der Gründung der Erstbcklagten ihr, der ?Clägcrin, die Geschäftsführung genommen«, lictallhandolsuntcrnehmens stehe, ergebe sich für sie, die Beklagten, die ’Jotwendigkeit und das berechtigte Interesse, bei der Übernahme von Fachkräften aus einem anderen Unternehmen darauf hinweisen zu dürfen, von welchen Firmen die betreffenden Herren kämen. Es könne auf sich beruhen, ob der Zv/eitbeklagte als ehemaliger Angestellter der Klägerin das Recht gehabt hätte, anläßlich eines V/cchscla seiner Stellung auf seine frühere Beschäftigung bei der Klägerin hinzuv/eisen; denn im Streitfall handle es sich nicht um ein Schreiben aus Anlaß der Einführung von Angestellten, sondern um ein './orbeochreiben des von der Erstbeklagten betriebenen Unternehmens, das auch sonstige Werbehinv/eise enthalten habe, wie z.B. die Mitteilung, daß das Gesellschaftskapital erhöht und alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausweitung der Geschäfte gegeben seien. Die Nennung der Klägerin sei auch dann nicht notwendig gewesen, wenn man den Beklagten das Recht zübillige, im 7/ettbcwerb ihre neuen Eührungskräfte der Kundschaft vorzustellen» Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Hinweis eines Her Steilerunternehmens auf die frühere Beschäftigung von Vachkräftcn hoi einem Mitbewerber aufgestellt habe (BGH GRUR 1957, 23 - Sünder Glas), seien auch auf den hier gegebenen Rail anzuwenden, daß bei einem Handelsunter-nehnen auf die Leitung durch fachkundige Kräfte hinge-wiosen werde, die aufgrund langjähriger Tätigkeit bei einem anderen namentlich genannten Unternehmen desselben Geschäftszweiges reiche Erfahrungen gesammelt hätten» Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit auf den Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist» Sic sind unter dieser Voraussetzung in der schriftlichen Revisionobegründung - abgesehen von dem besonders zu erörternden, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Ohne Rochtsirrtum hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, daß das angegriffene Ucrbeschreiben sich nicht in einem v/cttbewcrborechtlich nicht zu beanstandenden Hinweis auf die Einstellung leitender Angestellter und auf ihre frühere Tätigkeit erschöpfte, sondern daß in dein auch sonstige 7/crbehinweise enthaltenden V/'erbesehr eiben unnötigerweise mehrfach die Klägerin als frühere Arbeitgeberin genannt v/orden sei« Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Hinweis sei mit den Anschauungen de3 verständigen, redlichen Durchschnittsgcwerbctreiben-den und der Allgemeinheit nicht vereinbar, läßt keinen Rechtsfchlor erkennen. Es kommt noch hinzu, daß der fragliche Hinweis infolge der namentlichen ?Tennung der Klägerin auch geeignet war, in deren Kundenkreis den Eindruck zu erwecken, die Klägerin sei nunmehr eines nicht unerheblichen Teiles ihrer leitenden Bachkräfte beraubt; der angegriffene Hinweis verstieß daher gegen § 1 IT,TG auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Gefährdung des guten geschäftlichen Rufes des Mitbewerber In erster Linie geht der Angriff der Revision jedoch dahin, auf den Streitfall sei ausländisches Recht anzuwenden; das Berufungsgericht habe aber über den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen verfahrenswidrig keine Feststellungen getroffen. Die Revision macht geltend, es sei Sache der Klägerin gewesen, den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechte darzulcgon, nach denen das Verhalten der Beklagten wettbeworbswidrig wäre; hätte die Klägerin dieser Pflicht genügt, 30 würden die Beklagten ihrerseits - gern. verstoßende Äußerung abgegeben hat, seinerseits entsprechende Tatsachen vortragen, wenn er geltend machen will, die Äußerung sei nicht oder nur in bezug auf einen Teil ihrer Auswirkungen nach deutschem Hecht, im übrigen aber nach ausländischem Recht zu beurteilen, weil sic in vollem Umfange oder zu einem Teil im Ausland verbreitet worden sei und insoweit nur die dortigen Markt Verhältnisse beeinflußt habe. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte ihrer prozessualen Dar-lcgungslast jedenfalls insoweit genügt, als das Berufungs gericht, sofern cs für die Frage nach dem anzuwendenden Recht hierauf ankam, xAnlaß nehmen mußte, auf eine Ergänzung des oaehvortruges nach der Richtung hinzuwirken, in welchen Staaten das Schreiben verbreitet worden ist. 2. Pie Revision stützt die Anv/endbarkeit ausländischen V/ettbewerbsrochts auf folgende Erwägungen: Maßgebend sei das Recht des Ortes, an dem der Dritte, um dessen Lieferauftrag geworben werde, seinen Sitz habe. Soweit die Revision hiernach die Anwendung des Rechtes von Staaten fordert, die wegen ihrer* völlig abv/eichenden Wirtschaft- unu ßosinlordnung keinen freien Wettbewerb kennen, kann ihr allerdings hei dom gegenwärtigen Stand der Sache nicht die Yorbehaltsklauscl des Artikel 30 F.GI3GB entgcgcngohalten worden; denn deren Heranziehung setzt voraus, daß die"Anwendung des ausländischen Rechts auf den Einzelfall den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes suwiderläuft; mindestens in aller Regel muß daher zunächst der Inhalt des in Betracht kommenden ausländischen Rechts fcstgosteilt werden, was hier nicht geschehen ist» Im übrigen wäre hei der Annahme, daß das jeweils am Empfangsort des '.Yerbeschreibons geltende Recht maßgebend sei, nach dem unstreitigen Sachverhalt das Recht auch solcher ausländischen Staaten heranzuziehen, auf die derartige Bedenken nicht zutreffen * Für eine engere Umgrenzung dieses Begriffes im Bereich des Ucttbewerbsrechts wird geltend gemacht, daß andernfalls der inländische Gewerbetreibende durch die aus dein inländischen Handlungsort gefolgerte Anwendung deutschen Rechts auf den im Ausland stattfindenden Wettbewerb zusätzlich an die Kette auch dos inländischen Rechts gelegt werde (Raapo, Internationales Privatrecht 5» Aufl. überwiegend ist dagegen im neueren Schrifttum eine sachliche Einschränkung des Begriffes des Begehungsortes unter bevorzugter oder alleiniger Heranziehung des Ortes der Auswirkung der 7/ettbev/erbsmaßnahme vorgeschlagen worden« Im einzelnen empfiehlt dieses Schrifttum die Anknüpfung an den Ort des Absatzmarktes (Y/engler RabelsZ 1954, 416), an die tatsächliche Internationalität des wettbewerblichen Sachverhalts (Steindorff, Sachnormen in IPR 1956, 123 ff), an den Ort des Schwerpunktes der Wettbewerbshandlung (V/irncr, V/cttbcv/erbsrecht und internationales Privatrecht, I960, 106 ff), an ihre gegenständliche Zielrichtung (Deutsch, 7/ettbewerbstatbestände mit Auslands-bezichung, 1962, 45 ff), an den Ort dos ersten Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen (Hillgenberg NJ7/ 1963, 2198) oder an den Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (K. Der Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat für den Pall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs zwischen einem (verletzten) ausländischen und einem inländischen Unternehmen gleichfalls entschieden, ein Begehungsort könne nur dort angenommen werden, v;o in oinen geschützten Rcchtskrois - sei cs auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen werde; bei Dieser Beurteilung schließt der erkennende Senat sich auch für den hier gegebenen Ball des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs inländischer Unternehmen untereinander sn. Ein inländischer Begehungsort läßt sich in den Fällen dos Auslandsv/ottbev/erbs insbesondere nicht allein damit begründen, inländische Gewerbe-treibendo seien allgemein verpflichtet, auch ihren im Ausland stattfindenden Wettbewerb im Verhältnis zu inländischen Mitbewerbern schlechthin nach dem inländischen Uettbewerbsrecht einzurichten, sie verstießen deshalb schon durch die im Inland getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gegen diese Pflicht (BG-HGEUR 1955, 411 , 413 - 55clil 55; BGHZ 22, 1, 18 - Plava); denn eine solche Pflicht besteht jedenfalls nicht uneingeschränkte Abgesehen'davon, daß nicht ercsichtlich ist, aus welcher Rechtsnorm oder welchen allgemeinen Rcchtsgrundsatz eine derartige, für das gesamte Rechtogebiet des unlauteren Wettbewerbs geltende Verpflichtung gefolgert wordoh sollte (vgl, hiergegen u.a. Reimer, Wettbewerbsund '.varenscichenrecht S„ 579; Binder, RabolsZ 1955, 3, 413 ff, 434), sprechen gegen die Annahme einer so weitgehenden Verpflichtung im wesentlichen dieselben Bedenken, die für den Wettbewerb zwischen einem Inländer und einem (verletzten) Ausländer dazu geführt haben, den Ort der Begehung nur dort als gegeben anzusehen, wo die wettbewerblichen Interessen auf einander stoßen«, Mit Recht betont die Revision insoweit, es müsse für den auf dem Auslandsmarkt Y/erbung treibenden inländischen Gewerbetreibenden tunlichst von vornherein feststellbar sein, nach welcher Rechtsordnung er seine Werbung einzurichten habe; da aber der Kreis der am Auslandswettbewerb Beteiligten vielfach nicht vollständig zu überblicken sei, entstehe eine untragbare Rechtsunoichorhoit, v/enn der inländische Ecgehungsort und damit die Anwendbarkeit inländischen Rechtes bereits durch die Beteiligung irgendeines inländischen Mitbewerbers an diesen sich auf dem Auslandsmarkt abopiclendcn Y/ettbcwcrb begründet ;vordon könne • Auch von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist jedoch im Streitfall gleichwohl deutsches Hecht auch insoweit anzuv/enden, als die fraglichen Schreiben in das Ausland versandt worden sind» Hierbei kann dahinstehen, ob bei der gegebenen Hallgestaltung auch hinsichtlich dieser Schreiben ein inländischer Begehungsort etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Parteien nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland miteinander in Wettbewerb stehen und nicht auozuschlicßcn ist, daß die in das Ausland gerichteten Schreiben auch den Absatz der Klägerin auf dem Inlandcmarkt beeinträchtigen. Denn mit Recht wird im Schrifttum für die Frage, welches Rocht auf den sich im Ausland vollziehenden '.Vottbewerb unter Gewerbetreibenden mit Sitz im Inland anzuv/enden ist, die selbständige, vom Begehungsort unabhängige Anknüpfung an das gemeinsame Hoimairccht in eingeschränktem Umfang bejaht. 579; Binder RaboloZ 1955, 494, 498; Ulmer JW 1931, 1906; Wongier RabolüZ 1954, 413 und JZ 1961 , 424), oder v/onn die Wett-bewcrbshandlung sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb ungehörig behindert wird (Hefermehl GRTJR 1958, 197, 200; Deutsch In Bällen dieser Art ist es unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung geboten und für den Verletzer nicht unbillig, Inlandsrecht anzuv/enden; denn durch die unmittelbare Richtung der 'Vettbev/crbshand-lung gegen einen Inländer ist eine besondere Inlandsbe-zichung gegeben. Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt 3ich schon aus der Verordnung vom 7. Im vorliegenden Palle braucht jedoch weder auf die Präge, ob und in welchem Umfang die Verordnung, deren Y/citcrgeltung der Bundesgerichtshof bejaht hat (EGRZ 34, 222), auch auf dem Gebiete des 7/cttbcv/erbsrochts Geltung beanspruchen kann, noch darauf cingogangon zu werden, ob die Verordnung auch auf den bei Y.rettbowerbsstreitigkoiten im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruch anzuwenden wäre, für den sic keine ausdrückliche Regelung enthält. Aus dem festgestellten Sachverhalt ist insoweit zu entnehmen, daß die Beklagten sich in einer nach deutschem Recht wettbewerbswidrigen V/eiso zu ihrem Vorteil den guten Ruf der Klägerin zunutze gemacht und dabei zugleich deren geschäftliches Ansehen gefährdet haben; sie haben angestrebt, den guten Ruf der Klägerin aus Anlaß des 'Yechsels führender Kräfte der Klägerin zur Beklagten zu 1) wenigstens teilv/oisc auf diese überzuleiten. Art und Zielrichtung des -wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen daher die Beurteilung nach deutschem Recht. V.regen der Art des angegriffenen Verhaltens und seiner Richtung gegen ein inländisches Unternehmen entfallen auch die von der Revision angeführten, an sich berechtigten Bedenken gegen eine uneingeschränkte Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts auf im Ausland begangene V/cttbewcrbshandlungen. klagten v/erden in ihrer wettbewerblichen Betätigung auf dem Auslandsmarkt im Verhältnis zu ausländischen Mitbewerbern durch die Anwendung deutschen Rechts auf den Streitfall nicht ungebührlich eingeengt, denn sie knüpfen ihre die Klägerin behindernde V/crbemaßnahme an einen ausschließlich ihr eigenes Verhältnis zur Klägerin betreffenden Sachverhalt, nämlich den '.Vechsel leitender Fachkräfte von der Klägerin zu ihnen. Ebensowenig greift im Streitfall der bereits erörterte Gesichtspunkt ein, für den Gewerbetreibenden müsse die anzuwendende Rechtsordnung im Augenblick der Vornahme der Wettbev/erbshandlung feststellbar sein; denn bei einem ausschließlich oder doch vorwiegend gegen einen bestimmten inländischen Mitbewerber gerichteten Verhalten kann der ’7erbungtreibende über diese Frage füglich nicht in Zweifel geraten. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob inländisches Recht in Fällen dieser Art auch dann anzuwenden ist, wenn sich die ’./ettbeworbsmaßnahme in nicht unerheblichem Maße auch gegen die Interessen anderer äfitbewerber oder der Allgemeinheit richtet. Im Rahmen der Gcncralklausel ($ 1 UV/G) kann wogen ihrer Verweisung auf die Anschauungen des redlichen, verständigen Durch-öchnittcgewcrbctreibcnden und der Allgemeinheit von Bedeutung sein, daß das zu beurteilende Vorhalten mit der ausländischen Rechtsordnung und den auf dem Auslandsmarkt anerkannten Gebräuchen und Auffassungen im Einklang steht Unter dieser Voraussetzung kann sich insbesondere bei leichteren Wettbev/erbsverstößen auf dem Auslandsmarkt ergeben, daß sie auch nach der maßgebenden inländischen Auffassung wegen einer solchen Billigung durch die auf dem fraglichen Auslandsmarkt herrschende Rechtsauffassung nicht als wettbewerbswidrig empfunden werden und deshalb auch nach deutschem Recht nicht zu beanstanden sind» Ferner ist immer zu prüfen, ob die im Einzclfall als verletzt in Betracht kommende inländische Vorschrift nach ihrem Zweck etwa nur für den inländischen Wettbewerb Geltung beansprucht. Die 7/ettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß - wie die Revision geltend macht - die als Kunden der Streitteile in Betracht kommenden Handelsvertretungen von Ostblockstaaten ein gesteigertes Interesse an genauer Erforschung des beruflichen 'Verdeganges der maßgebenden Angestellten der Beklagten haben, da dies keine namentliche Bezugnahme auf die Klägerin im Rahmen eines allgemein gehaltenen 7/erberundschreibens recht-fertigen könnte. T)a auch die sonstigen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich beider Beklagten gegeben sind, war hiernach deren Revision mit der sich aus j> 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eison.

ausländischAuslandRechtinländischUnternehmenKlägerinWettbewerbRevision

Volltext der Entscheidung

2109 03&
Hachschlngev/erk:	ja
 Amtliche Sammlung:	ja
EGBG3 Art. 12: OTG § 1
"Stahlexport "
a)	Sittenwidrige Y/ettbewerbsverstöße stellen unerlaubte Hand“ lungen dar, für deren Beurteilung im allgemeinen das am Begchungoort herrschende Recht maßgebend iste
b)	Findet ein 7/ettbewerb zwischen Inländern im Aiisland statt, so ist eine nur diesen ausländischen Wettbewerb berührende 7/ettbewcrbsmaßnahmc, die nach der Generalklausel des § 1
des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb unzulässig wäre, nicht schon deshalb als im Inland "begangen” anzusehen, weil sie von dort aus in die v/ege geleitet wurde (hier: Absendung eines Werbeschreibens vom Inland ins Ausland) und beide Mitbewerber ihren Sitz im Inland haben«
c)	Eino allgemeine Pflicht inländischer Gewerbetreibender. sich bei ihrem 7/ettbewerb untereinander auf dem Auslandsmarkt schlechthin an die Regeln des deutschen Y/ett-bewerborechtes zu halten, besteht nicht.
d)	Richtet sich eine im Ausland begangene 7/ettbcv/erbshandlung eines Inländers nach Art und Zielrichtung ausschließlich oder doch überwiegend gegen die schützwürdigen Interessen eines inländischen Mitbewerbers, so ist ihre Zulässigkeit wogen dieser besonderen Inlandsbeziehung aus dem Gesichtspunkt einer Anknüpfung an das gemeinsame Heimatrecht in der Regel nach inländischem Wettbcworbsrecht zu beurteilen (Ergänzung zu BGHZ 35, 329 - Kindersaugflaschen).
3GH, Urt. v. 20. Dezember 1963 - Ib ZR 104/62
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
 Ib Za 104/62
Verkündet am 20. Dezember Üfe, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1963
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1 . der Firma ?	Gesellschaft	mit	be-
schränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, D|
HB’ Am WflIBHBMV’
vortr^or^durch die persönlich haftende Gesellschafterin Gesellschaft mit beschränkter Haftung, I^HMHB^aiese vertr^en durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann ’.Vilhelm BflHH in
2. des Kaufmanns Wilhelm
 str,
Beklagte und Revisionskläger
- Prozeßbevollmächtigte • RechtsanwälteProf. Dr.
'.all D%
gegen
 die Firma
R x n o r t
C _______
Bc^BHHPUlee „
vertreten durch ihren Geschäftsführer Herbert S1
GmbH,
Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozoßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 hat der Ib-Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pelile, Dr. Sprcnkmann und Dr. Mösl
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. März 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfsih rens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Eie Klägerin betreibt - in erster Linie im Exportgeschäft - den Großhandel mit Eisen- und Stahlerzeug-nissen; sie erzielt Jahresumsätze von etwa 100 Millionen EM.
Eie seit April I960 bestehende nunmehrige persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten betätigte sich in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf demselben Gebiet wie die Klägerin, Zum 30. Juni I960 schied der Zweitbeklagte bei der Klägerin aus; er hatte dort die Abteilungen Eraht sowie Band- und Edelstahl geleitet und zusammen mit einem anderen Prokuristen Zcichnungsbofugnis innegehabt. Am 7. Juli I960 wurde der Zwoitboklagtc alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der gleichzeitig gegründeten Erstbeklagten, an der er auch als Kommanditist beteiligt ist. In den Dienst der Erstbeklagten traten zugleich zwei weitere Angestellte der Klägerin, ErfllH und StflH, die in den vom Zv/eitbeklagton geleiteten Abteilungen beschäftigt gewesen waren.
Im Juli I960 versandte die Erstboklagte an verschiedene Unternehmen, darunter auch an Kunden der Klägerin, ein Rundschreiben, das von diesen Veränderungen mit den nachstehenden Hinweisen Mitteilung machte:
"Herr '.Vilhelm E^|, früher Prokurist der Pirma ist als Gesellschafter eingetreten und hat die Geschäftsführung übernommen.
Dio Leitung der einzelnen Abteilungen unserer Firma liegt nunmehr in den Händen folgender Herren:
Röhren- und NE-Metall-Abteilung: Prokurist H.
früher Prokurist der Otto!
lung GmbH»
Drahtabteilung: Prokurist H. A.
bisheriger rlandlungobe-vollmächtigter und Leiter der Drahtabteilung der C
Band- und Edelstahl-Abteilung: Handlungsbevollmächtigter
G. StflB,
früher Sachbearbeiter für die gleichen Gebiete der Bi
 An Handelsvertretungen der Ostblockstaaten ist dieses Rundschreiben fernschriftlich bekanntgegeben worden.
Die Klägerin hat behauptet, das Rundschreiben habe in ihrem Kundenkreis erhebliche Unruhe hervorgerufen; die Beklagten hätten sich an ihre:: guten geschäftlichen Ruf angchängt, um Kunden zu werben; ferner sei der Eindruck entstanden, als sei mit der Gründung der Erstbcklagten ihr, der ?Clägcrin, die Geschäftsführung genommen«,
Den mit der vorliegenden Klage gestellten Unterlassungs-antrag hat die Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten eine durch Vertragsstraf-
versprochen gesicherte Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Sie hat seitdem beantragt,
1.	die Beklagten zu verurteilen,
 durch Vorlage einer ordnungsgemäßen Aufstellung die Empfänger des im Juli I960 von der Beklagten zu 1) versandten Bern- bzv/. Rundschreibens namhaft zu machen,
2.	fostzustellen, daß die Beklagten zu dem Ersatz des durch das im Juli I960 versandte Forn-bzw. Rundschreiben eingetretenen Schadens verpflichtet seien.
Die Beklagten haben beantragt,
 die Klage abzuv/eisen.
Sie haben Widerklage erhoben mit dem Antrag..
festzustellen, daß der Klägerin durch das im Juli I960 versandte Fernschreiben bzv/. Rundschreiben der Beklagten kein Schaden von annähernd 50.000,— DM entstanden sei.
Sic haben geltend gemacht:
Die brstbeklagtc habe durch das in etv/a 150 Stücken verbreitete Rundschreiben lediglich ihre jetzige Geschäftsführung bckanntgeraacht. Den bisherigen Tätigkeitsbereich ihrer leitenden Herren habe sie nur angegeben, um darzutun, daß ec sich hierbei um erfahrene Kaufleutc handele, die auch cchon vorher leitende Stellungen innegehabt hätten. Ec sei nicht darauf angekommen, daß diese Herren gerade bei der Klägerin tätig gewesen seien. Da sich die
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lictallhandolsuntcrnehmens stehe, ergebe sich für sie, die Beklagten, die ’Jotwendigkeit und das berechtigte Interesse, bei der Übernahme von Fachkräften aus einem anderen Unternehmen darauf hinweisen zu dürfen, von welchen Firmen die betreffenden Herren kämen. Es handle sich demnach nicht um eine Werbung, sondern um eine Vorstellung der Gesellschaft mit ihren neuen Eührungskräften gegenüber der Kundschaft. Das Rundschreiben sei keineswegs an alle Kunden der Klägerin versandt worden. Auf dem Pernsehreib-wege sei es nur in die Ostblockstaaten gegangen, weil der Postweg dorthin zu lange dauere. Die Empfänger seien aus den Mitteilungen der 3undes3toile für Außenhandeis-infornationen ersichtlich. Außerdem hätten nur noch zwei weitere Firmen das Fernschreiben erhalten. Schließlich sei der Klägerin auch kein Schaden entstanden.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Widerklage abzuweisen.
Bas Landgericht hat durch das angofochtene Teilurteil die Beklagten nach dem Klageantrag verurteilt. Die Entscheidung über die VJiderklago und die Kosten hat es dem Schlußurtoil Vorbehalten.
Die von den Beklagten eingelegte Berufung ist zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/citor verfolgen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat deutsches Recht angewandt. Es sieht in der Versendung des Rundschreibens eine wett-bev/erbsv/idrige Anlehnung an den guten geschäftlichen Ruf eines Mitbewerbers zur Empfehlung der eigenen Leistung. Unstreitig, so führt das Berufungsgericht aus, genieße die Klägerin in ihrem Geschäftszv/eig eineii guten Ruf, den die Beklagten für die eben erst gegründete Erstbcklagto hätten ausnutzen wollen. Es könne auf sich beruhen, ob der Zv/eitbeklagte als ehemaliger Angestellter der Klägerin das Recht gehabt hätte, anläßlich eines V/cchscla seiner Stellung auf seine frühere Beschäftigung bei der Klägerin hinzuv/eisen; denn im Streitfall handle es sich nicht um ein Schreiben aus Anlaß der Einführung von Angestellten, sondern um ein './orbeochreiben des von der Erstbeklagten betriebenen Unternehmens, das auch sonstige Werbehinv/eise enthalten habe, wie z.B. die Mitteilung, daß das Gesellschaftskapital erhöht und alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Ausweitung der Geschäfte gegeben seien. Bor 7/ettbewerbsverstoß der Beklagten liege insbesondere in der unnötigen dreimaligen namentlichen Uennung der Klägerin als früherer Arbeitgeberin leitender Angestellter der Erstbeklagten. Biese Mitteilung habe bei den Empfängern des Rundschreibens den Eindruck hervorrufen müssen, die Erstbeklagte verfüge als ganz junges Unternehmen ungefähr über dieselben Erfahrungen, die die Klägerin erst in langen Jahren erfolg-
 
reicher Tätigkeit gesammelt habe. Die Nennung der Klägerin sei auch dann nicht notwendig gewesen, wenn man den Beklagten das Recht zübillige, im 7/ettbcwerb ihre neuen Eührungskräfte der Kundschaft vorzustellen» Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für den Hinweis eines Her Steilerunternehmens auf die frühere Beschäftigung von Vachkräftcn hoi einem Mitbewerber aufgestellt habe (BGH
 GRUR 1957, 23 - Sünder Glas), seien auch auf den hier gegebenen Rail anzuwenden, daß bei einem Handelsunter-nehnen auf die Leitung durch fachkundige Kräfte hinge-wiosen werde, die aufgrund langjähriger Tätigkeit bei einem anderen namentlich genannten Unternehmen desselben Geschäftszweiges reiche Erfahrungen gesammelt hätten»
Biese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, wenn und soweit auf den Streitfall deutsches Recht anzuwenden ist» Sic sind unter dieser Voraussetzung in der schriftlichen Revisionobegründung - abgesehen von dem besonders zu erörternden, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 1957 (GRUR 1958, 187 -Zciß) gestützten Einwand der Berücksichtigung ausländischer Anschauungen - auch nicht beanstandet worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Revision allerdings geltend gemacht, es sei wettbewerbsrechtlich unbedenklich, daß die Beklagten in der geschehenen V/eise auf die frühere Beschäftigung einiger ihrer führenden Angestellten bei der Klägerin hingewiesen haben. Darin kann der Revision jedoch nicht beigeotimmt werden. Ohne Rochtsirrtum hat das Berufungsgericht vielmehr angenommen, daß das angegriffene Ucrbeschreiben sich nicht in einem v/cttbewcrborechtlich nicht zu beanstandenden Hinweis auf die Einstellung leitender Angestellter und auf ihre
 frühere Tätigkeit erschöpfte, sondern daß in dein auch sonstige 7/crbehinweise enthaltenden V/'erbesehr eiben unnötigerweise mehrfach die Klägerin als frühere Arbeitgeberin genannt v/orden sei« Die Annahme des Berufungsgerichts, ein solcher Hinweis sei mit den Anschauungen de3 verständigen, redlichen Durchschnittsgcwerbctreiben-den und der Allgemeinheit nicht vereinbar, läßt keinen Rechtsfchlor erkennen. Es kommt noch hinzu, daß der fragliche Hinweis infolge der namentlichen ?Tennung der Klägerin auch geeignet war, in deren Kundenkreis den Eindruck zu erwecken, die Klägerin sei nunmehr eines nicht unerheblichen Teiles ihrer leitenden Bachkräfte beraubt; der angegriffene Hinweis verstieß daher gegen § 1 IT,TG auch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Gefährdung des guten geschäftlichen Rufes des Mitbewerber
 In erster Linie geht der Angriff der Revision jedoch dahin, auf den Streitfall sei ausländisches Recht anzuwenden; das Berufungsgericht habe aber über den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechtsordnungen verfahrenswidrig keine Feststellungen getroffen.
Die Revision geht hierbei allerdings - wie vorwegzu-nchiaen ist - teilweise von einem Sachverhalt aus, der dem Tatbestand nicht entspricht. So ist es unrichtig, v/enn sie vorträgt, das beanstandete Rund- und Fernschreiben sei ausschließlich an ausländische ''Handels-vertrotungon” gerichtet worden; unstreitig haben die Beklagten es vielmehr mindestens auch an die Firma Dcmarest Fibre Comp.in ITew Jersey (USA) und zwei weitere amerikanische Unternehmen versandt. Die Revision macht ferner nicht deutlich, ob sie behaupten will, soweit
 die von ihr bezeichneten Ostblockstaaten in Betracht kommen, sei das Rund- und Fernschreiben in die Gebiete dieser Staaten versandt v/orden; dem wäre das unstreitige Vorbringen cntgogenzuhalten, wonach das für Rotchina bestimmte Fernschreiben an den Sitz der Handelsvertretung dieses Landes in Bern, das für Rumänien bestimmte an dessen Handelsvertretung in Frankfurt am Main gerichtet worden ist, und daß auch die übrigen Ostblockstaaten inländische Handelsvertretungen unterhalten» Immerhin ist aber nach dem zu unterstellenden Vorbringen der "Beklagten davon auszugehon, daß die Beklagten die .Fernschreiben in das Inland und in verschiedene ausländische Staaten versandt haben, wobei im einzelnen bisher nicht festgestellt ist, welche Staaten außer den USA und der Schweiz dies sind; die Möglichkeit, daß es auch in Ostblockstaaten bekanntgemacht worden ist, muß jedenfalls für die Revisionsinstanz unterstellt werden, da dies schonNaus dem Sachvortrag der Beklagten im Be-rufungsrochtszuge hervorging, ohne daß allerdings die einzelnen in Betracht kommenden Staaten genannt worden wären*
Die Revision macht geltend, es sei Sache der Klägerin gewesen, den Inhalt der in Betracht kommenden ausländischen Rechte darzulcgon, nach denen das Verhalten der Beklagten wettbeworbswidrig wäre; hätte die Klägerin dieser Pflicht genügt, 30 würden die Beklagten ihrerseits - gern. § 139 ZPO befragt - Beweis für deren Inhalt angetreten haben«
Der Revision ist darin beizustimmen, daß es nicht in erster Linie Sache der beklagten Partei ist, da3 anzuwendende Recht zu bezeichnen oder seinen Inhalt darzu-
legen. Zwar muß derjenige, der durch eine im Inland entwickelte Tätigkeit gegenüber einem zunächst nicht ersichtlichen Empfängerkreis zu V/ettbewer oszwecken eine gegen § 1 IP.7G verstoßende Äußerung abgegeben hat, seinerseits entsprechende Tatsachen vortragen, wenn er geltend machen will, die Äußerung sei nicht oder nur in bezug auf einen Teil ihrer Auswirkungen nach deutschem Hecht, im übrigen aber nach ausländischem Recht zu beurteilen, weil sic in vollem Umfange oder zu einem Teil im Ausland verbreitet worden sei und insoweit nur die dortigen Markt Verhältnisse beeinflußt habe.
In dem hier gegebenen Pall der Verbreitung beeinträchtigender Äußerungen durch Fernschreiben, Rundschreiben u. dgl., die vom Inland aus geschieht, obliegt es nach dem Pargelcgten daher mindestens im Regelfall dem Verbreitenden, die ausländischen Staaten zu bezeichnen, in deren C-obict er die Äußerung hat gelangen lassen»
In Streitfall war jedoch unstreitig, daß die Beklagten das Fernschreiben vom Inland aus mindestens auch in verschiedene ausländische Staaten gerichtet hatten. Bei dieser Sachlage hat die Beklagte ihrer prozessualen Dar-lcgungslast jedenfalls insoweit genügt, als das Berufungs gericht, sofern cs für die Frage nach dem anzuwendenden Recht hierauf ankam, xAnlaß nehmen mußte, auf eine Ergänzung des oaehvortruges nach der Richtung hinzuwirken, in welchen Staaten das Schreiben verbreitet worden ist.
2.	Pie Revision stützt die Anv/endbarkeit ausländischen V/ettbewerbsrochts auf folgende Erwägungen: Maßgebend sei das Recht des Ortes, an dem der Dritte, um dessen Lieferauftrag geworben werde, seinen Sitz habe. Die Anwendung des Hcimatrechts des Werbenden benachteilige
 denjenigen .Mitbewerber, dessen Heimatrecht am strengsten sei. Der Wettbewerb treibende Kaufmann müsse nach Möglich keit in der Lage sein, im Augenblick des Handelns zu erkennen, nach welcher Rechtsordnung dieses zu beurteilen sei. Deshalb sei es untunlich, bei der Frage nach dem anzuwendenden Recht darauf abzustellen, ob an dem im Ausland stattfindenden V/cttbov/erb Inländer oder Ausländer als Betroffene beteiligt seien; denn dies sei meist unbekannt und kaum übersehbar; übrigens sei es ein Leichtes, ein inländisches Unternehmen ausfindig zu machen, das im Interesse ausländischer Mitbev/erber gegen das inländische werbende Unternehmen als Kläger auftrete. V/ie die in Streitfall angegriffene Werbcmaßnahme im Ausland beurteilt werde, lasse sich nicht allgemein feststellen. So gebe es z.B. in der Sowjetunion nach Mitteilung der Außcnhandelskammcr Moskau kein Wettbewerbsgesetz; ob sich ein Wcttbcworbsrccht herausgebildet habe, das in den hier fraglichen Punkte den deutschen Rechtsvorstellun gen entspreche, sei äußerst fraglich; inwieweit in Polen, Ungarn und Rumänien noch die alten 'Wettbewerbsgesetze in Geltung seien, sei ebenfalls zweifelhaft; ob schließlich Jugoslawien, Bulgarien und Rotchinä Y/ettbewerbsge-setzc haben oder ein 7/ettbev/crbsrecht kennen, habe.bislang nicht fcstgestellt werden können. Bs müsse deshalb damit gerechnet werden, daß Tschechen, Polen oder Russen - entsprechend der bei ihnen vorhandenen oder gar fehlenden Vorstellung über den zulässigen Wettbewerb - bei der Auftragserlangung im Wettbewerb mit deutschen Xauf-leuten ganz anders als diese auftreten.
Soweit die Revision hiernach die Anwendung des Rechtes von Staaten fordert, die wegen ihrer* völlig abv/eichenden Wirtschaft- unu ßosinlordnung keinen freien Wettbewerb
 kennen, kann ihr allerdings hei dom gegenwärtigen Stand der Sache nicht die Yorbehaltsklauscl des Artikel 30 F.GI3GB entgcgcngohalten worden; denn deren Heranziehung setzt voraus, daß die"Anwendung des ausländischen Rechts auf den Einzelfall den guten Sitten oder dem Zweck eines deutschen Gesetzes suwiderläuft; mindestens in aller Regel muß daher zunächst der Inhalt des in Betracht kommenden ausländischen Rechts fcstgosteilt werden, was hier nicht geschehen ist» Im übrigen wäre hei der Annahme, daß das jeweils am Empfangsort des '.Yerbeschreibons geltende Recht maßgebend sei, nach dem unstreitigen Sachverhalt das Recht auch solcher ausländischen Staaten heranzuziehen, auf die derartige Bedenken nicht zutreffen *
Schon deshalb muß entschieden werden, ob das inländische Y/ettbcwerbsrecht schon aufgrund der allgemeinen Kolli-sionenormen auch insoweit anwendbar ist, als die beanstandeten Schreiben ins Ausland gegangen sind.
o Dem nicht näher begründeten Standpunkt des Berufungsgerichts ist beizutreten. Es handelt sich um einen der Bälle des sog. Distanzdelikts. Legt man die für unerlaubte Handlungen im allgemeinen, umfassenden Sinne anerkannten kollisionsrechtlichcn Rcge3.n ohne Einschränkung zugrunde, so kann die Anwendung inländischen Rechts nicht zweifelhaft sein, denn insoweit hat sich seit langem die Auffassung durchgesetzt, daß unerlaubte Handlungen in der Regel nach dem am Begehungsort geltenden Recht zu beurteilen sind; als Begehungsort wird aber im Bereich der allgemeinen unerlaubten Handlungen sowohl der Ort, an dem der Täter gehandelt hat, als auch der Ort angesehen, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGK ITDR 1957, 31, 32). Bei der durch Brief,
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Fernschreiben und dergl. begangenen unerlaubten Handlung liegt danach der Handlungsort dort, wo der Täter handelte, insbesondere das Schreiben aufgab, der Erfolgsort dort, wo die Äußerung den Empfänger erreichte. Daran hat die Rechtsprechung, nachdem sie anfänglich nur auf den Erfolgsort abgcstollt hatte (RGZ 19, 382), ständig featge-halten und diesen Grundsatz auch auf V'ettbewcrbshandlun-gen angewandt (RGZ 23, 3o5; 88, 18'3; SeuffA 56 So 3o8;
?Iu* 1922/23, 61 , 62; Recht 1925 'Nr. 1274; RGJV 1936, 923 und 1291; 3GHZ 22, 1, 18 - Flava; ebenso Baumbach/llefermehl, v.-ettbev/erbs- und v/arenzoichenrecht 8. Aufl. Rdz. 112 Einl. UWG).
Daß .7ettbewerbsvcr3töße auch in internationalprivat-rechtlichom Sinne als unerlaubte Handlungen anzusehen und grundsätzlich der für diese geltenden Kollisionsnorm unterliegen, ist festzuhalten (vgl. zuletzt BGHZ 35? 329?
 333 - GRUR 1962, 243? 245 unter b - Kindcrsaugflaschen)»
In steigenden Maße sind in der Rechtslehrc jedoch Angriffe gegen eine zu weitgehende Auslegung des Begriffes ,,Begehungsort!' bei 7/ottbewerbshandlungen gerichtet worden.
Für eine engere Umgrenzung dieses Begriffes im Bereich des Ucttbewerbsrechts wird geltend gemacht, daß andernfalls der inländische Gewerbetreibende durch die aus dein inländischen Handlungsort gefolgerte Anwendung deutschen Rechts auf den im Ausland stattfindenden Wettbewerb zusätzlich an die Kette auch dos inländischen Rechts gelegt werde (Raapo, Internationales Privatrecht 5» Aufl.
3.	578); dadurch werde er in seiner Bewegungsfreiheit ungebührlich eingeengt und im Y/ettbcwerb mit ausländischen Mitbewerbern benachteiligt, die denselben Schranken nicht unterliegen; insbesondere in Fragen der bezugnehmen-
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den V/orbung sei das deutsche Hecht strenger als ausländische Hechte; es sei nicht erforderlich, die Maßstäbe eine3 hochentwickelten Vtettbewerbsrechts auf den sich ira Ausland äb3pielenden 7/ettbewerbakampf anzuwenden. Zu diesem Zwecke wird von einem Teil des Schrifttums nur allgemein größere Zurückhaltung in der Bejahung eines inländischen Bcgchungsortes gefordert (Baumbach/Hefermehl aaO; Binder, Habels Zeitschrift 1955, 472). überwiegend ist dagegen im neueren Schrifttum eine sachliche Einschränkung des Begriffes des Begehungsortes unter bevorzugter oder alleiniger Heranziehung des Ortes der Auswirkung der 7/ettbev/erbsmaßnahme vorgeschlagen worden« Im einzelnen empfiehlt dieses Schrifttum die Anknüpfung an den Ort des Absatzmarktes (Y/engler RabelsZ 1954, 416), an die tatsächliche Internationalität des wettbewerblichen Sachverhalts (Steindorff, Sachnormen in IPR 1956, 123 ff), an den Ort des Schwerpunktes der Wettbewerbshandlung (V/irncr, V/cttbcv/erbsrecht und internationales Privatrecht, I960, 106 ff), an ihre gegenständliche Zielrichtung (Deutsch, 7/ettbewerbstatbestände mit Auslands-bezichung, 1962, 45 ff), an den Ort dos ersten Eingriffs in die Sphäre des Betroffenen (Hillgenberg NJ7/ 1963, 2198) oder an den Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Beteiligten aufeinander stoßen (K. Troller, Das internationale Privatrecht des unlauteren Wettbewerbs, 1962). Der Erste Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat für den Pall des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs zwischen einem (verletzten) ausländischen und einem inländischen Unternehmen gleichfalls entschieden, ein Begehungsort könne nur dort angenommen werden, v;o in oinen geschützten Rcchtskrois - sei cs auch nur durch einen Teilakt der unerlaubten Handlung - eingegriffen werde; bei
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Berücksichtigung der Besonderheiten des Wettbewerber echts_, das kein Ausschließlichkeitsrecht an einem bestimmten Schutzobjekt gewähre, könne unlauterer 'Wettbewerb in der Regel nur dort als begangen angesehen werden, wo wettbewerbliche Interessen der Wettbewerber aufeinanderstoßen (BGjIZ 55, 529, 534 = CtRUR 1962, 243, 245 - Kindersaugflaschen -)»
Dieser Beurteilung schließt der erkennende Senat sich auch für den hier gegebenen Ball des im Ausland stattfindenden Wettbewerbs inländischer Unternehmen untereinander sn.
Denn auch in diesem Kalle erscheint es nicht vertretbar, eine V.’cttbewerbshandlung, die zwar vom Inland aus gesteuert ist, aber in die Interessen der Mitbewerber oder der Allgemeinheit lediglich auf dem ausländischen Markt eingroift, allein deshalb als auch im Inland begangen anzuochen, weil an dem Wettbewerb ein inländisches Unternehmen als Mitbewerber teilnimmt« In aller Regel ist vielmehr der Ort, an dem eine .Tettbcwerbshandlung begangen ist, unabhängig von dom Sitz der beteiligten Unternehmen zu bestimmen. Eine Anknüpfung an den Ort des Schadens-ointritts scheidet jedenfalls in allen Rallen aus, in denen der Eintritt dos Schadens nicht zu dem Tatbestand der Rechtsverletzung gehört. Ein inländischer Begehungsort läßt sich in den Fällen dos Auslandsv/ottbev/erbs insbesondere nicht allein damit begründen, inländische Gewerbe-treibendo seien allgemein verpflichtet, auch ihren im Ausland stattfindenden Wettbewerb im Verhältnis zu inländischen Mitbewerbern schlechthin nach dem inländischen Uettbewerbsrecht einzurichten, sie verstießen deshalb schon durch die im Inland getroffenen vorbereitenden Maßnahmen gegen diese Pflicht (BG-HGEUR 1955, 411 , 413
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- 55clil 55; BGHZ 22, 1, 18 - Plava); denn eine solche Pflicht besteht jedenfalls nicht uneingeschränkte Abgesehen'davon, daß nicht ercsichtlich ist, aus welcher Rechtsnorm oder welchen allgemeinen Rcchtsgrundsatz eine derartige, für das gesamte Rechtogebiet des unlauteren Wettbewerbs geltende Verpflichtung gefolgert wordoh sollte (vgl, hiergegen u.a. Reimer, Wettbewerbsund '.varenscichenrecht 3« Auflr S. 593 ff; Baumbach/l-Iefermehl, Wettbewerbsund Waren-zciehenrccht 3. Aufl. S. 117, Anm. 114 Rinl IT.7G; Raape, Internationales Privatrccht 5* Aufl. S„ 579; Binder,
 RabolsZ 1955, 3, 413 ff, 434), sprechen gegen die Annahme einer so weitgehenden Verpflichtung im wesentlichen dieselben Bedenken, die für den Wettbewerb zwischen einem Inländer und einem (verletzten) Ausländer dazu geführt haben, den Ort der Begehung nur dort als gegeben anzusehen, wo die wettbewerblichen Interessen auf einander stoßen«, Mit Recht betont die Revision insoweit, es müsse für den auf dem Auslandsmarkt Y/erbung treibenden inländischen Gewerbetreibenden tunlichst von vornherein feststellbar sein, nach welcher Rechtsordnung er seine Werbung einzurichten habe; da aber der Kreis der am Auslandswettbewerb Beteiligten vielfach nicht vollständig zu überblicken sei, entstehe eine untragbare Rechtsunoichorhoit, v/enn der inländische Ecgehungsort und damit die Anwendbarkeit inländischen Rechtes bereits durch die Beteiligung irgendeines inländischen Mitbewerbers an diesen sich auf dem Auslandsmarkt abopiclendcn Y/ettbcwcrb begründet ;vordon könne •
Da Y/cttbewerbsmaßnahnon häufig auf längere Bauer angelegt sind, würde eine uneingeschränkte Anwendung der inländischen Rechtsordnung nur in Ausland sich auswirkendc Veit-
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bcwcrbsmaßnahmen sogar dann dem inländischen Hecht unterstellen, Y/enn die Beteiligung eines inländischen Mitbe-v/erbers erst im Laufe ihrer Anwendung nachträglich ein-tritt; auch das erschiene in hohem Maße zweckwidrig und unvereinbar mit dem das 7/ettbewerbsrecht beherrschenden Grundsatz der Waffengloichheit der Mitbewerber*
2. Auch von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist jedoch im Streitfall gleichwohl deutsches Hecht auch insoweit anzuv/enden, als die fraglichen Schreiben in das Ausland versandt worden sind» Hierbei kann dahinstehen, ob bei der gegebenen Hallgestaltung auch hinsichtlich dieser Schreiben ein inländischer Begehungsort etwa deshalb anzunehmen ist, weil die Parteien nicht nur im Ausland, sondern auch im Inland miteinander in Wettbewerb stehen und nicht auozuschlicßcn ist, daß die in das Ausland gerichteten Schreiben auch den Absatz der Klägerin auf dem Inlandcmarkt beeinträchtigen. Denn mit Recht wird im Schrifttum für die Frage, welches Rocht auf den sich im Ausland vollziehenden '.Vottbewerb unter Gewerbetreibenden mit Sitz im Inland anzuv/enden ist, die selbständige, vom Begehungsort unabhängige Anknüpfung an das gemeinsame Hoimairccht in eingeschränktem Umfang bejaht. So wird dio Anwendung deutschen ‘.Yettbev/erbsrechts für dio Fälle gebilligt, in denen der fragliche Wettbewerb auf dem Auslandsmarkt sich ausschließlich zv/ischen inländischen Unternehmen abspiclt (Raapc aaO 3. 579; Binder RaboloZ 1955, 494, 498; Ulmer JW 1931, 1906; Wongier RabolüZ 1954, 413 und JZ 1961 , 424), oder v/onn die Wett-bewcrbshandlung sich speziell gegen den inländischen Mitbewerber richtet, der dadurch im Wettbewerb ungehörig behindert wird (Hefermehl GRTJR 1958, 197, 200; Deutsch
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aaO S. 49, 68). In Bällen dieser Art ist es unter dem Gesichtspunkt ausreichender Schutzgewährung geboten und für den Verletzer nicht unbillig, Inlandsrecht anzuv/enden; denn durch die unmittelbare Richtung der 'Vettbev/crbshand-lung gegen einen Inländer ist eine besondere Inlandsbe-zichung gegeben. Mit diesem Standpunkt stehen im Ergebnis auch die bereits angeführten Entscheidungen im Einklang, in denen der gemeinsame Inlandssitz als zusätzliches, die Anwendung inländischen Rechtes rechtfertigendes Merkmal neben den Begehungsort angesehen worden ist. Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt 3ich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanv/endung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgogangenen, auf die Lehre UußbaunT s gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270). Zwar würden aus den zur Präge des Begehungsortes erörterten Gründen für den Bereich dos V/ettbewerbs-rochts erhebliche Bedenken gegen eine uneingeschränkte Anwendung dieser Verordnung bestehen, wie im Schrifttum allgemein hervorgehoben v/ird. Im vorliegenden Palle braucht jedoch weder auf die Präge, ob und in welchem Umfang die Verordnung, deren Y/citcrgeltung der Bundesgerichtshof bejaht hat (EGRZ 34, 222), auch auf dem Gebiete des 7/cttbcv/erbsrochts Geltung beanspruchen kann, noch darauf cingogangon zu werden, ob die Verordnung auch auf den bei Y.rettbowerbsstreitigkoiten im Vordergrund stehenden Unterlassungsanspruch anzuwenden wäre, für den sic keine ausdrückliche Regelung enthält. Denn im Streit-
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fall 3ind die besonderen Voraussetzungen gegeben, unter denen die Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssits der beteiligten Wettbewerber für die Frage der Rechtsanv/endung schon aus den dargelegten allgemeinen Gesichtspunkten gerechtfertigt ist«
Aus dem festgestellten Sachverhalt ist insoweit zu entnehmen, daß die Beklagten sich in einer nach deutschem Recht wettbewerbswidrigen V/eiso zu ihrem Vorteil den guten Ruf der Klägerin zunutze gemacht und dabei zugleich deren geschäftliches Ansehen gefährdet haben; sie haben angestrebt, den guten Ruf der Klägerin aus Anlaß des 'Yechsels führender Kräfte der Klägerin zur Beklagten zu 1) wenigstens teilv/oisc auf diese überzuleiten. Dieser wettbewerbliche Tatbestand weist die für die Frage nach der anzuwendenden Rechtsordnung maßgebende Besonderheit auf, daß er sich ausschließlich zwischen den Streitteiien abspielte und das Verhalten der Beklagten sich nach Art und Zielrichtung allein gegen die Klägerin richtete: gegenüber der schwerwiegenden Beeinträchtigung der Individualinteressen der Klägerin durch das beanstandete Vorhalten der Beklagten tritt das ety/aige Interesse Dritter an der Verhinderung einer Irreführung der Käuferkreise durch zu -günstige Vorstellungen über die Leistungsfähigkeit der Beklagten v/citgehend zurück. Art und Zielrichtung des -wettbewerblichen Verhaltens der Beklagten rechtfertigen daher die Beurteilung nach deutschem Recht. V.regen der Art des angegriffenen Verhaltens und seiner Richtung gegen ein inländisches Unternehmen entfallen auch die von der Revision angeführten, an sich berechtigten Bedenken gegen eine uneingeschränkte Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts auf im Ausland begangene V/cttbewcrbshandlungen. Die Be-
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klagten v/erden in ihrer wettbewerblichen Betätigung auf dem Auslandsmarkt im Verhältnis zu ausländischen Mitbewerbern durch die Anwendung deutschen Rechts auf den Streitfall nicht ungebührlich eingeengt, denn sie knüpfen ihre die Klägerin behindernde V/crbemaßnahme an einen ausschließlich ihr eigenes Verhältnis zur Klägerin betreffenden Sachverhalt, nämlich den '.Vechsel leitender Fachkräfte von der Klägerin zu ihnen. Ebensowenig greift im Streitfall der bereits erörterte Gesichtspunkt ein, für den Gewerbetreibenden müsse die anzuwendende Rechtsordnung im Augenblick der Vornahme der Wettbev/erbshandlung feststellbar sein; denn bei einem ausschließlich oder doch vorwiegend gegen einen bestimmten inländischen Mitbewerber gerichteten Verhalten kann der ’7erbungtreibende über diese Frage füglich nicht in Zweifel geraten. Hiernach kann dahingestellt bleiben, ob inländisches Recht in Fällen dieser Art auch dann anzuwenden ist, wenn sich die ’./ettbeworbsmaßnahme in nicht unerheblichem Maße auch gegen die Interessen anderer äfitbewerber oder der Allgemeinheit richtet.
3. Wie die Revision schließlich bemerkt, kann allerdings die Tatsache, daß der 7/ettbcwerb im Ausland stattgefunden hat, auf zweifache 7/cise von Einfluß auf die Anwendung dor inländischen Sachuormcn sein. Im Rahmen der Gcncralklausel ($ 1 UV/G) kann wogen ihrer Verweisung auf die Anschauungen des redlichen, verständigen Durch-öchnittcgewcrbctreibcnden und der Allgemeinheit von Bedeutung sein, daß das zu beurteilende Vorhalten mit der ausländischen Rechtsordnung und den auf dem Auslandsmarkt anerkannten Gebräuchen und Auffassungen im Einklang steht
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(I3GII GRTJR 1958, 189,197 - Zeiß). Unter dieser Voraussetzung kann sich insbesondere bei leichteren Wettbev/erbsverstößen auf dem Auslandsmarkt ergeben, daß sie auch nach der maßgebenden inländischen Auffassung wegen einer solchen Billigung durch die auf dem fraglichen Auslandsmarkt herrschende Rechtsauffassung nicht als wettbewerbswidrig empfunden werden und deshalb auch nach deutschem Recht nicht zu beanstanden sind» Ferner ist immer zu prüfen, ob die im Einzclfall als verletzt in Betracht kommende inländische Vorschrift nach ihrem Zweck etwa nur für den inländischen Wettbewerb Geltung beansprucht. Aber auch diese Gesichtspunkte können entgegen der Meinung der Revision im Streitfall nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten richtet sich nicht gegen eine ihrem Zweck nach auf inländische Verhältnisse beschränkte Vorschrift. Die 7/ettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß - wie die Revision geltend macht - die als Kunden der Streitteile in Betracht kommenden Handelsvertretungen von Ostblockstaaten ein gesteigertes Interesse an genauer Erforschung des beruflichen 'Verdeganges der maßgebenden Angestellten der Beklagten haben, da dies keine namentliche Bezugnahme auf die Klägerin im Rahmen eines allgemein gehaltenen 7/erberundschreibens recht-fertigen könnte. Schließlich verletzt das Vorhalten der Beklagten schutzwürdige Interessen der Klägerin auch nicht nur in unerheblichem Maße, sondern stellt eine einschneidende Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Klägerin dar. Ein solches Verhalten ist nach deutscher Rechtsauffassung wogen seiner eindeutigen Zielrichtung gegenüber einem inländischen Mitbewerber selbst dann als unlauter anzusehen, wenn eine bezugnehmende Werbung dieser
 Art nach dor Rechtsordnung einzelner Auslandsmärkte, auf die sic sich ausv/irkt, zulässig sein sollte.
III. Gegen die Verurteilung zur Auskunfterfceilung hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Beklagten hätten die notwendige Auskunft bereits in der Berufungsbegründung erteilt. Dieser Angriff findet jedoch in den dort enthaltenen Angaben keine Stütze.
T)a auch die sonstigen Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich beider Beklagten gegeben sind, war hiernach deren Revision mit der sich aus j> 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eison.
Krüger-Nieland	Jungbluth	Fehle
 Sprenkmann
Mösl