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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger rechnete sich einen Anspruch in Höhe von 24.434,63 DM aus und mahnte den Beklagten an die Zahlung, wobei er eine Zahlungsfrist bis zu dem 6. Der Beklagte hat nicht bestritten, daß dem Kläger gegen ihn aus den letzten drei Warenlieferungen eine Es hat ausgeführt, daß dem Kläger Forderungen über den Betrag von 16.539,84 DM (gemeint ist: 16.639,84 DM) hinaus nicht zustünden, und daß in Höhe dieses Betrages die Forderung des Klägers durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sei. Die Porderung des Klägers in Höhe von 16.639,84 DM ist nach Ansicht des Berufungsgerichts infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Hierzu legt das Berufungsgericht dar, daß die vom Beklagten für die Jahre 1958/1959 bis zur Gründung des von ihm durchgoführten S^BH^i-Vertriebes mit 9.098,51 DM errecbneten Provisionsansprüche in Höhe von 8«543»51 DM begründet seien und daß dem Beklagten für die Umsätze, in den Jahren 1960/1961 erzielt habe, eine weitere Provisionsforderung von 11.113,64 DM zustehe. Mit diesen Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 19.657,15 DM, welche die Forderung des Klägers um 3.017,67 DM überstiegen, habe der Beklagte auch die Aufrechnung erklären können. Auch sei die Aufrechnung nicht etwa gemäß § 390 BGB aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten mit Rücksicht auf das vom Kläger geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht einredebehaftet seien. Selbst wenn man davon ausgehe» daß der Kläger v/egen seiner weiteren Geldforderungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den ßeldforde-rungen des Beklagten geltend machen könne, so könne er das doch nicht gegenüber dem Peil der Gegenforderungen des Beklagten, der in erster Linie zur Aufrechnung gestellt worden sei. Wegen der vom Kläger behaupteten Verletzungen seines Warenzeichens "Hollandvit*1 durch den Beklagten stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht schon deshalb nicht zu, weil insoweit eine Gegenforderung des Klägers auf Schadensersatz nicht dargetan sei. se Ansprüche könnten aber nicht sehr hoch sein, wenn man berücksichtige, daß der Gesamtumsatz des Klägers in der Bundesrepublik während des Bestehens des S|^ I^^-Vertriebes in Zusammenarbeit mit dem Beklagten nur rund 111.000,— DM betragen habe, und daß die Zeit, in der der Beklagte den Firmennamen Vertrieb” Gegenüber den vom Beklagten in erster Linie zur Aufrechnung gestellten Provisionsforderungen könne der Kläger wegen dieser Schadensersatzforderungen jedenfalls deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, weil genügend hohe andere Forderungen des Beklagten vorhanden seien, an denen der Kläger sich sichern könne. Ferner habe der Kläger dem Beklagten den Kaufpreis für die Prospekte zu ersetzen, die nicht verwertbar seien, weil die darin verwendete Bezeichnung ”Osan” mit dem Warenzeichen eines Dritten verwechslungsfähig sei, Rach Abzug des von Beklagten unberechtigterweise verlangten Einfuhrzolls von 630,48 DM von dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Betrage von 4.517,98 DM habe der Kläger 3«940,50 DM an den Beklagten zu erstatten. es aus dem Grunde, v/eil etwaige weitere Forderungen des Klägers nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten wie die Forderungen mit denen der Beklagte Aufrechnung erklärt hat, so wäre die Aufrechnung des Beklagten wirksam, soweit ihr fällige Forderungen des Beklagten gegen den Kläger zugrundeliegen. Stände dem Kläger dagegen gegenüber den Forderungen, mit denen der Beklagte Aufrechnung erklärt hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen weiterer Forderungen zu, so wäre die Aufrechnung des Beklagten insoweit unwirksam. Jedenfalls steht mit der dargelegten Rechtslage die Annahme des Berufungsgerichts in V/idor-spruch, der Kläger könne wegen seiner Schadensersatzforderung gegen den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den in erster Linie vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Provisionsforderungen nicht geltend machen, v/eil andere Forderungen des Beklagten in ausreichender Höhe, nämlich von über 9.000 DM, vorhanden seien. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Forderungen in Höhe von 11.115,64 DM und 2.269,97 DM als begründet angesehen hat. a) Bei den Provisionsansprüchen des Beklagten in Höhe von 11,115,64 DM für die Jahre 1960/1961 handelt es sich um Ansprüche, die der Beklagte für die Zeit nach der im Einvernehmen mit dem Klüger erfolgten Errichtung des S^^^-Vertriebes geltend gemacht hat. Der Kläger hat dem insbesondere entgegengehalten, daß nach Errichtung des S^Hpi-Vertriebes, der vom Beklagten geführt worden sei, zu einer Provisionszahlung schon deshalb kein Anlaß mehr bestanden habe, weil der Beklagte seitdem seinen Verdienst im Weiterverkauf der Ware unter Preisaufschlag in der Bundesrepublik gefunden habe. Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, daß die Gescbäftsgrundlage für die von den Parteien getroffene Provisionsvereinharung mit der Gründung des Spp ^PM^-Vertriebes nicht entfallen sei. daß damals der Vertrieb in Deutschland nicht durch den Beklagten erfolgte und die Provision für seine Vermittlungstätigkeit gezahlt wurde? daß der Kläger die später dem Beklagten gelieferten Waren auch nach Errichtung des S^PB^-Vertriebes zu Preisen berechnete, in denen nach v/ie vor die Provision des Beklagten einkalkuliert v/ar und angesichts der von der Revision nicht angegriffenen Bekundung der Ehefrau des Beklagten? daß der Kläger ihr erklärt habe, der Beklagte erhalte die 10 # auch dann, v/enn er für sich selbst vertreibe» Aus diesen Gründen stellt es entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht in der Errichtung des durch den Beklagten geführten S^pi^-Vertriebes keinen Umstand erblickt hat, der der Weiterzahlung der Provision die Grundlage entzogen bat. Wenn der Beklagte nunmehr außer den Provisionen auch noch den Gewinn aus dem Weiterverkauf der Ware in Deutschland bezog, so verstieß dies entgegen der Ansicht der Revision bereits aus dem Grunde nicht gegen alle wirtschaftliche Vernunft, weil der Kläger dem Beklagten für die Warenlieferungen den gleichen Preis berechnete, den er zuvor denjenigen Personen berechnet hatte, die vor dem Beklagten den Vertrieb der Waren des Klägers in Deutschland durchfübrten. b) Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Forderung des Beklagten von 2.269,97 DM als begründet erachtet hat. Das Berufungsgericht hat der Aussage des Schube entnommen, daß die Parteien vereinbart hätten, die dem Beklagten vom Kläger unbestellt zugesandte Ware als Kommissionsware zu behandeln. Nachdem die Beweisaufnähme, wie das Berufungsgericht feststellt, den Abschluß einer Kommissions-Vereinbarung ergeben hot, bedurfte es bei dieser Bachlage entgegen der Ansicht der Revision keiner weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte sich um den Verkauf dieser, von ihm als unverkäuflich bezcichneten, Ware bemüht hat. a) Der Kläger hat unter der Behauptung, der Beklagte habe nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Parteien JP^2gO_Kapseln_Hollandjit unter dieser Bezeichnung unter Verletzung des Warenzeichens "Hollandvit” des Klägers aus den Niederlanden eingeführt und dabei einen Gewinn von mindestens 12.000 DH erzielt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht (Schriftsatz vom 23. Hierzu führt das Berufungsgericht aus, soweit der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht auf den Verkauf von 10.250 Stück Kapseln "Hollandvit" stütze, sei ein Anspruch nicht dargetan. Denn der Beklagte verletzt das Warenzeichen des Klägers auch dann (§ 15 WZG), wenn er sich die Ware, statt sie selbst im eigenen Geschäft mit dem Warenzeichen Im übrigen liegt eine Verletzung des Warenzeichens des Klägers auch darin, daß der Beklagte die unberechtigterweise mit dem Warenzeichen versehene Ware in Verkehr gebracht hat. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, durchzuerkennen, da der Sachverhalt nicht unstreitig ist und der Beklagte insbesondere nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils bestritten hat, daß das Warenzeichen ,,Hollandvit,, für den Kläger eingetragen sei. Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts insoweit verneint, weil nicht dargetan sei, daß dem Kläger aus diesem Versuch des Beklagten irgendein Schaden entstanden sei. c) Schließlich hat der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß der Beklagte unberechtigterweise auch nach Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Kläger die Firmenbezeichnung S^JK^-Ver trieb geführt und in Rundschreiben an die Kundschaft dem Vertreter Sei des Klägers untersagt habe, Hollandvit und S< in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben Hierzu hat das Berufungsgericht dargelegt, daß insoweit Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen, daß diese aber nicht sehr hoch sein könnteno Denn es sei zu berücksichtigen, daß der Gesamtumsatz des Klägers in der Bundesrepublik während des Bestehens des S^JH^-Vertriebes nur rund 111.000 BK betragen habe und daß die Zeit, in der der Beklagte den Firmennamen Sectolin unberechtigt geführt habe, verhältnismäßig kurz gewesen 3ei, da ihm der Gebrauch der Bezeichnung Sectolin bereits durch Urteil des Bordgerichts Münster vom 7« Februar 1962 (7 0 332/61) untersagt worden sei. Gegenüber den in erster Linie zur Aufrechnung gekommenen Provisionsforderungen des Beklagten könne der Kläger wegen dieser Schadensersatzforderung aber ein Zurückbehaltungsrecht deshalb nicht geltend machen, weil genügend hohe andere Forderungen des Beklagten vorhanden seien, an denen der Kläger sich sichern könne. Zunächst aber wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche und die zur Aufrechnung gestellten Provisionsansprüche des Beklagten auf demselben rechtlichen Verhältnis” im Sinne von § 273 BGB beruhen.

Zitierte Normen: § 390 BGB § 139 ZPO § 273 BGB
BerufungsgerichtForderungAufrechnungWareRevisionHöhe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
<UD
2048 042
URTEIL	Verkündet	am
4* Oktober 1967 Z u g,
Justizangeotollter als UrkundsDeamter
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Albert S^H^^-Company in ;
M
, Inhaber der Niederlande9 B^^weg Nr.

< * *
Prbzeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Dr und Dr
 gegen
den Kaufmann Engelbertus K	/Nie-
derlande 9 Pfj^weg Nr. A?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagtcn,
 Rechtsanwalt
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04/
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20» September 1967 unter Mitv/irkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Br. Sprenkmann, Br. Simon und Prof, Br» Bökelraann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (V/estf.) vom 19. November 1964 aufgehoben.
Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Bie Parteien, von denen der Beklagte bei Klagerhebung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Beutscbland hatte, sind niederländische Staatsangehörige. Ber Kläger ist Inhaber der S^|^^~Company in	Hol-
land. Er betreibt den Verkauf von Ungeziefer-Bekämp-fungsmitteln, Besinfektionsmittein und Vitaminpräparaten für landwirtschaftliche Zwecke. Ber Beklagte hatte bereits vor dem Jahre 1958 für den Kläger Geschäfte vermittelt und dafür eine Provisionspauschale von 500 holl. Gulden erhalten. Anfang 1958 knüpfte der Kläger Geschäftsverbindungen mit dem Kaufmann Jan van £^|an,
 
der für ihn den Vertrieb der Erzeugnisse der Company im Bereich der Bundesrepublik übernehmen sollte, Bach knapp einjähriger Dauer wurde diese Geschäftsverbindung aufgelöst. Anfang I960 vereinbarten die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits, daß der Beklagte den völlig zusammengebrochenen Vertrieb der Waren der S^HB^-Company im Bereich der Bundesrepublik wieder aufbauen sollte. Als Starthilfe zahlte der Kläger auf das Konto des Beklagten bei der	in	Münster
 bis Mai I960 den Betrag von 9.000,— DM ein, der nach wenigen Monaten zurückgezahlt wurde. Der Beklagte erteilte ihm Bankvollmacht und ließ ihm ständig Kontoauszüge zukommen. Der Beklagte bezeichnet© sein Unternehmen, in dem er die vom Kläger bezogenen Erzeugnisse vertrieb, mit dessen Zustimmung als ”S^^B^-Ver trieb”.
Im Herbst 1961 kam es zwischen den Parteien zu dem Bruch. Der Kläger rechnete sich einen Anspruch in Höhe von 24.434,63 DM aus und mahnte den Beklagten an die Zahlung, wobei er eine Zahlungsfrist bis zu dem 6. November 1961 setzte. Diesen Betrag von 24.434,63 DM hat der Kläger mit der vorliegenden Klage zunächst geltend gemacht, dann aber die Klage auf 20.930,47 DM ermäßigt.
Der Kläger hat beantragt,
 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 20.930,47 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 6. November 1961 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat nicht bestritten, daß dem Kläger gegen ihn aus den letzten drei Warenlieferungen eine
 
Kaufpreisforderung von 16.440,84 DM zuzüglich eines Er3tattungsansprucb.es für Pracht in Höhe von 199?— HM? insgesamt somit eine Forderung von 16.659>84 DM zugestanden habe. Demgegenüber hat er sich auf die von ihm im Schreiben vom 30. September 1961 (BA 7 Q 25/61 LG Münster Hülle Bl. 10) erklärte Aufrechnung mit folgenden Gegenforderungen von insgesamt 32.753,70 DM berufen:
9.098,51 DM Provision für die Jahre 1958/59,
11.113,64 DM Provision für die Jahre 1960/61,
4.500,— DM Reisekosten 1959 und I960,
480,— DM Reisekosten für vier Reisen im Jahre 1960, 720,60 DM Auslagen für den Steuerbevollmächtigten
 Sch^^, die für Schulden des Klägers ausgelegt v/orden seien,
4.517,98 DM für geliefertes unbrauchbares Reklamematerial und
2.269,97 DM für nicht bestellte, aber bezahlte Waren.
•	*.»ff
 Der Kläger hat sämtliche vom Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche dem Grunde, jedoch nicht der Höhe nach bestritten.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß dem Kläger Forderungen über den Betrag von 16.539,84 DM (gemeint ist: 16.639,84 DM) hinaus nicht zustünden, und daß in Höhe dieses Betrages die Forderung des Klägers durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen sei.
Im 2v/eiten Rechtszuge hat der Kläger beantragt,
 das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.444,47 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 6.11.1961 zu zahlen.
 
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuwoIsen.
Der Beklagte hat die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung von 1.500,— DM erklärt. Dabei handelt es sich um den Betrag an Frachtkosten, den er in der Annahme zu viel bezahlt haben will, die Rechnungsbeträge des Klägers hätten sich nur auf die Fracht ab holländischer Grenze bezogen. Der Beklagte hat seine Gegenforderungen in der vorstehend (S. 4) wiedergegebenen Reihenfolge mit der Maßgabe zur Aufrechnung gestellt, daß die Forderung von 1.500,— DM wegen zu viel bezahlter Frachtkosten an letzter Stelle berücksichtigt werden soll.
Der Kläger ist dem entgegengetreten. Er hat insbesondere erklärt, er mache ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da der Beklagte sich unbefugt das Warenzeichen Hollandvit angeeignet habe. Die Marke Hollandvit sei beim Bundespatentamt unter dem Zeichen Nr, 75 846 I in die Warenzeichenrolle für den Kläger eingetragen. Dor Beklagte habe versucht, dasselbe Warenzeichen für sich eintragen zu lassen. Durch ein Rundschreiben an die Vertreter habe der Beklagte diesen verbieten wollen, Hollandvit zu vertreiben. Auch habe der Beklagte durch die Eintragung der Firma Sf(M^^-Vertrieb in das Handelsregister es dem Kläger unmöglich gemacht, seine Firma in Deutschland zu gebrauchen. Ferner habe der Beklagte 10.250 Kapseln Hollandvit unter dieser Bezeichnung unter Verletzung der Rechte des Klägers eingeführt und dahei einen Gewinn von mindestens 12.000,— DM erzielt. Mit dieser Forderung rechne er auf. Auch habe der Beklagte die Aufrechnungsmöglichkeit verwirkt, da er vertragsbrüchig geworden sei.
 
Der Beklagte hat bestritten, daß das Warenzeichen Hollandvit für den Kläger eingetragen sei«
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Hit der Revision begehrt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.639>84 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 6. November 1961, Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
X. Das Berufungsgericht beurteilt die RechtsbeZiehungen zwischen den Parteien nach deutschem Recht.
Da die Revision hiergegen keine Beanstandungen erhebt? bedarf diese Beurteilung keiner Nachprüfung (BGHZ 38, 254 f).
II.	Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß dem Kläger gegen den Beklagten Ansprüche lediglich in Höhe von 16.639,48 DH (gemeint ist offensichtlich: 16.639,84 DM), dagegen nicht in Höhe des verlangten Mehrbetrages zugestanden höben.
III.	Die Porderung des Klägers in Höhe von 16.639,84 DM ist nach Ansicht des Berufungsgerichts infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen.
Hierzu legt das Berufungsgericht dar, daß die vom Beklagten für die Jahre 1958/1959 bis zur Gründung des von ihm durchgoführten S^BH^i-Vertriebes mit 9.098,51 DM
 
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errecbneten Provisionsansprüche in Höhe von 8«543»51 DM begründet seien und daß dem Beklagten für die Umsätze,
 in den Jahren 1960/1961 erzielt habe, eine weitere Provisionsforderung von 11.113,64 DM zustehe.
Mit diesen Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 19.657,15 DM, welche die Forderung des Klägers um 3.017,67 DM überstiegen, habe der Beklagte auch die Aufrechnung erklären können. Die Forderungen der Parteien seien gleichartig, da sie beide auf Zahlung in holländischen Gulden gerichtet und lediglich in Deutsche Mark umgerechnet worden seien. Auch sei die Aufrechnung nicht etwa gemäß § 390 BGB aus dem Grunde ausgeschlossen, weil die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten mit Rücksicht auf das vom Kläger geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht einredebehaftet seien. Es könne dahinstehen, ob einer Geldforderung gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht auch wegen einer Geldforderung geltend gemacht werden könne oder ob in einem solchen Falle nur eine Aufrechnung zulässig sei. Selbst wenn man davon ausgehe» daß der Kläger v/egen seiner weiteren Geldforderungen ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den ßeldforde-rungen des Beklagten geltend machen könne, so könne er das doch nicht gegenüber dem Peil der Gegenforderungen des Beklagten, der in erster Linie zur Aufrechnung gestellt worden sei.
Wegen der vom Kläger behaupteten Verletzungen seines Warenzeichens "Hollandvit*1 durch den Beklagten stehe ihm ein Zurückbehaltungsrecht schon deshalb nicht zu, weil insoweit eine Gegenforderung des Klägers auf Schadensersatz nicht dargetan sei.
die der Kläger mit dem S
—Vertrieb des Beklagten
 
Allerdings kämen Schadensersatzansprüche des Klägers insoweit in Betracht, als der Beklagte auch nach dem Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Kläger die Firmenbezeichnung ”S^H^-Ver trieb” geführt und ferner in Rundschreiben an die Kundschaft dem Vertreter Sch^^ des Klägers untersagt habe, die Erzeugnisse “Holland-vit” und	in	Deutschland	zu	vertreiben. Die-
se Ansprüche könnten aber nicht sehr hoch sein, wenn man berücksichtige, daß der Gesamtumsatz des Klägers in der Bundesrepublik während des Bestehens des S|^ I^^-Vertriebes in Zusammenarbeit mit dem Beklagten nur rund 111.000,— DM betragen habe, und daß die Zeit, in der der Beklagte den Firmennamen	Vertrieb”
unberechtigt geführt habe, verhältnismäßig kurz gewesen sei. Denn dem Beklagten sei der Gebrauch dieser Bezeichnung bereits durch Urteil des Landgerichts Münster vom 7. Februar 1962 (70 332/61) untersagt worden. Gegenüber den vom Beklagten in erster Linie zur Aufrechnung gestellten Provisionsforderungen könne der Kläger wegen dieser Schadensersatzforderungen jedenfalls deshalb ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen, weil genügend hohe andere Forderungen des Beklagten vorhanden seien, an denen der Kläger sich sichern könne.
Hier sei zunächst der bereits erwähnte mit 3*017,67 DM
die Forderung des Klägers übersteigende Teil der Provisionsforderung des Beklagten zu berücksichtigen. Ferner habe der Kläger dem Beklagten den Kaufpreis für die Prospekte zu ersetzen, die nicht verwertbar seien, weil die darin verwendete Bezeichnung ”Osan” mit dem Warenzeichen eines Dritten verwechslungsfähig sei, Rach Abzug des von Beklagten unberechtigterweise verlangten Einfuhrzolls von 630,48 DM von dem vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Betrage von 4.517,98 DM habe der Kläger 3«940,50 DM an den Beklagten zu erstatten. Schließlich
 stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.269397 DM für unbestellt zugesandte und bereits bezahlte Ware zu. Insgesamt stünden dem Beklagten daher v/eitere Ansprüche in Höhe von über 9.QOO DM zu, mit denen die Schadensersatzansprüche des Klägers weitaus gedeckt seien.
IV.	Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Gegenforderungen des Beklagten von 11.113,64 DM (Provision für Umsätze 1960/1961) und von 2.269,97 DM (Rückzahlungsanspruch betr. unbestellt zugesandte Waren) als begründet angesehen hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Bestand der Gegenforderungen des Beklagten von 8.543?51 DM (Provision für Umsätze 1958/ 1959) und von 3»940,50 DM (Erstattungsanspruch für unbrauchbares Reklamematerial) wird von der Revision nicht angegriffen. Die Revision macht jedoch geltend, daß diese beiden Porderungen, ebenso wie alle anderen Porderun-gen des Beklagten, durch Gegenaufrechnung mit höheren Porderungen des Klägers erloschen seien. Perner beanstandet die Revision die Beurteilung der weiteren Porderungen des Klägers durch das Berufungsgericht, auf die dieser sein Zurückbehaltungsrecht stützt.
Diese Angriffe der Revision sind zu dem $eil begründet.
1. Nach § 390 Satz 1 BGB kann eine Borderung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden»
Zu den Einreden im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zählt auch die des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB). Das Zurückbehaltungsrecht braucht im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung noch nicht geltend gemacht zu sein; allein sein Bestehen in diesem Zeitpunkt macht die Aufrechnung unwirksam (BGH IM BGB § 390 Nr. 1; vgl. auch BGH DM HGB
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€-0
§ 355 Nr« 12 zu Ziff* III; HO DJZ 1923, 111; BOB RGRK 11o Aufl« § 390 Arrau 2; Schlosser JuS 1966, 266; a0Mo Jahr JuS 1964, 298)0 Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für den Ball, daß der Kläger seine neben der Klageforderung bestehenden, aber im Konnex mit den vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen stehenden Forderungen in vollem Umfang durch eigene Aufrechnung gegen weitere Forderungen des Beklagten decken konnte„ Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung soll dem Aufrechnungsgegner nicht das Recht entzogen werden, v/egen eines Zurückbehaltungsrechts der Aufrechnung gerade mit der aus einem bestimmten Schuldverhältnis, innerhalb dessen das Zurückbehal-tuhgsrecht besteht, entstandenen Forderung zu widersprochen • Der Aufrechnende, dessen Gegenforderung die Einrede des Zurückbehaltungsrechts entgegen steht, kann den Aufrechnungsgegner daher grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen weitere, aus anderen Schuldver-hälinissen entstandene Forderungen verweisen, um so das aus dem Zurückbehaltungsrecht fließende Aufrechnungshinder-nis auszuräumen« Dagegen spricht vor allem, daß die im Konnex mit der zur Aufrechnung gestellten Forderung stehende weitere Forderung des Aufrechnungsgegners v/eniger oder in anderer Weise gesichert sein kann, als die Klageforderungo Es besteht auch kein Bedürfnis für eine derartige Verweisung auf anderweitige Aufrechnungsmöglichkeiten, denn dem Aufrechnenden, der weitere, nicht im Konnex mit einer bestimmten Gegenforderung stehende und auch aus anderen Gründen nicht einredebehaftete Gegenforderungen besitzt, kann diese seinerseits zur Aufrechnung gegen die Klageforderung verwenden« Wenn im vorliegenden Fall der Kläger sich auf
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sein Zurückbehaltungsrecht beruft, so macht er damit geltend, daß die Aufrechnungoerklärung des Beklagten die Klageforderung nicht zu dem Erlöschen gebracht habe» Biese Yfirkung käme der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes allerdings nur zu, wenn der Kläger aus demselben rechtlichen Verhältnis, aus dem der Beklagte seine zur Aufrechnung gestellten Forderungen herleitot, fällige Ansprüche gegen den Beklagten hätte (vglo § 273 BGB)* Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung wäre aber jedenfalls insoweit unwirksam, als den fraglichen Forderungen dos Beklagten gegen den Kläger die Einrede des Zurückbehaltungsrechts entgegenständeB
Soweit die Aufrechnung des Beklagten nicht v/irksam ist, konnte der Kläger seinerseits mit seinen weiteren angeblichen Forderungen, die er nicht zu dem Gegenstand des Klageantrages gemacht hat, gegen die einredebehafteten Forderungen des Beklagten aufreebnen, da § 390 BGB sich nur auf die Forderung des Auf re ebnenden, nicht auf die des Aufrechnungsgegners bezieht (vgl, RGRK aaO § 390 Anm0 1; § 387 Anm0 32) und da die Einrede des Zurückbehaltungsrechts nicht die■Aufrechnung gegen diejenige Gegenforderung ausschließt, deretwegen das Zurückbehaltungsrecht besteht (RGRK aaO § 390 Anm» 2)„
2o Hiernach hängt die Yfirksamkeit der Aufrechnung des Beklagten von folgenden Umständen ab:
Stande dem Kläger kein ZurUckbehaltungsreeht zu, sei es deshalb, weil er über die Klageforderung hinaus keine fälligen Forderungen gegen den Beklagten besäße, oder sei

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es aus dem Grunde, v/eil etwaige weitere Forderungen des Klägers nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhten wie die Forderungen mit denen der Beklagte Aufrechnung erklärt hat, so wäre die Aufrechnung des Beklagten wirksam, soweit ihr fällige Forderungen des Beklagten gegen den Kläger zugrundeliegen.
Stände dem Kläger dagegen gegenüber den Forderungen, mit denen der Beklagte Aufrechnung erklärt hat, ein Zurückbehaltungsrecht wegen weiterer Forderungen zu, so wäre die Aufrechnung des Beklagten insoweit unwirksam.
Bemnach setzt die Beurteilung der Wirksamkeit der Aufrechnung des Beklagten die Feststellung voraus, ob und in welcher Höhe den zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten der Kläger die . Einrede des Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen kann.
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Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, ob es sich - Konnexität der fraglichen Ansprüche vorausgesetzt - empfiehlt, zunächst die Begründetheit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten und sodann die Höhe der die Klageforderung übersteigenden weiteren Forderungen des Klägers festzustellen, oder ob es zweckmäßiger ist, die Prüfung in umgekehrter Reihenfolge vorzunehmen. Jedenfalls steht mit der dargelegten Rechtslage die Annahme des Berufungsgerichts in V/idor-spruch, der Kläger könne wegen seiner Schadensersatzforderung gegen den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den in erster Linie vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Provisionsforderungen nicht geltend machen, v/eil andere Forderungen des Beklagten in ausreichender Höhe, nämlich von über 9.000 DM, vorhanden seien. Da die Revision mit Erfolg auch die Beurteilung der Schadensersatzansprüche des Klägers angreift, auf
j
die dieser sein Zurückbehaltungsrecht stützt, war das angefochtenc Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung in dem aus den nachstehenden Darlegungen ersichtlichen Umfange an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vo 1. Von den zur Aufrechnung gestellten Eorderun-
hot das Berufungsgericht folgende Forderungen geprüft und in der jeweils angegebenen Höhe als begründet angesehen:
Provisionen 1958/1959 Provisionen 1960/1961 unbrauchbares Heklamematerial unbestellte Ware
8.545,51 DM 11.115,64 DM 5.940,50 DM 2.269,97 DM
insgesamt:
25.867,62 DM.
Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht die Forderungen in Höhe von 11.115,64 DM und 2.269,97 DM als begründet angesehen hat.
a)	Bei den Provisionsansprüchen des Beklagten in Höhe von 11,115,64 DM für die Jahre 1960/1961 handelt es sich um Ansprüche, die der Beklagte für die Zeit nach der im Einvernehmen mit dem Klüger erfolgten Errichtung des S^^^-Vertriebes geltend gemacht hat. Der Beklagte hat vorgetragen, ihm stehe aus den vom Kläger an ihn erfolgten Lieferungen eine Umsatzprovision von 10 $ zu. Der Kläger hat dem insbesondere entgegengehalten, daß nach Errichtung des S^Hpi-Vertriebes, der vom Beklagten geführt worden sei, zu einer Provisionszahlung schon deshalb kein Anlaß mehr bestanden habe, weil der Beklagte seitdem seinen Verdienst im Weiterverkauf der Ware unter Preisaufschlag in der Bundesrepublik gefunden habe.
 
Das Berufungsgericht hat hierzu dargelegt, daß die Gescbäftsgrundlage für die von den Parteien getroffene Provisionsvereinharung mit der Gründung des Spp ^PM^-Vertriebes nicht entfallen sei. Dem Beklagten sei eine Provision nicht nur für die von ihm. vermittelten Umsätze zugesagt worden, vielmehr habe er die Provision für den gesamten Umsatz des Klägers in der Bundesrepublik dann bekommen sollen, wenn ihm der Aufbau eines Vertriebssystems glückte. Daher sei es unerheblich, ob der Beklagte einen fremden Importeur gefunden habe oder ob er sich, wie seit Gründung des	Vertriebes,
 selbst in den Vertrieb eingeschaltet habe. Eine Vereinbarung, daß etwa mit Gründung des S^d^^-Vertriebes “die Provision entfallen sollte, habe der Kläger nicht behauptet. Dafür, daß dem Beklagten die Provision weiterhin zustehen sollte, spreche auch, daß der Kläger seine Preise, in denen die Provision des Beklagten von 10 einkalkuliert gewesen sei, unverändert beibehalten habe. Darüber hinaus habe die Ehefrau des Beklagten bekundet, der Kläger habe ihr erklärt, der Beklagte bekäme die 10 $ auch dann, wenn er für sich selbst arbeite. Aus der Tatsache, daß der Beklagte etwa seine Provisionen hei den Zollerklärungen nicht angegeben habe, körjne der Kläger nichts herleiten, da Oberregierungorat RpHP als sachverständiger Zeuge bekundet höbe, daß der Beklagte die Provision bei den Zollerklärungen nicht habe anzugeben brauchen.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Wert der Leistungen des Beklagten nach Errichtung des	Vertrieb	cs
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"bereits durch die bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Provisionen abgegolten gewesen isto Abgesehen davon? daß damals der Vertrieb in Deutschland nicht durch den Beklagten erfolgte und die Provision für seine Vermittlungstätigkeit gezahlt wurde? bestand zu einer solchen Prüfung für das Berufungsgericht kein Anlaß angesichts des von ihm her vor gehobenen Umstandes? daß der Kläger die später dem Beklagten gelieferten Waren auch nach Errichtung des S^PB^-Vertriebes zu Preisen berechnete, in denen nach v/ie vor die Provision des Beklagten einkalkuliert v/ar und angesichts der von der Revision nicht angegriffenen Bekundung der Ehefrau des Beklagten? daß der Kläger ihr erklärt habe, der Beklagte erhalte die 10 # auch dann, v/enn er für sich selbst vertreibe» Aus diesen Gründen stellt es entgegen der Ansicht der Revision auch keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht in der Errichtung des durch den Beklagten geführten S^pi^-Vertriebes keinen Umstand erblickt hat, der der Weiterzahlung der Provision die Grundlage entzogen bat. Wenn der Beklagte nunmehr außer den Provisionen auch noch den Gewinn aus dem Weiterverkauf der Ware in Deutschland bezog, so verstieß dies entgegen der Ansicht der Revision bereits aus dem Grunde nicht gegen alle wirtschaftliche Vernunft, weil der Kläger dem Beklagten für die Warenlieferungen den gleichen Preis berechnete, den er zuvor denjenigen Personen berechnet hatte, die vor dem Beklagten den Vertrieb der Waren des Klägers in Deutschland durchfübrten. Soweit die Revision auf die Unterstützung des Beklagten durch den Kläger hei der Errichtung des	Vertriebes
 hinweist, ist dem entgegenzuhalten? daß der vom Kläger bis zu dem Mai I960 als Darlehen gezahlte Betrag von insgesamt 9.000?— DM vom Beklagten unstreitig bereits im Juni I960 zurückgezahlt v/orden ist. Wenn der Beklagte
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diese Rückzahlung unverkürzt geleistet hat, so ist es in Anbetracht der genannten, vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstände rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht hieraus nicht gefolgert hat, der Beklagte sei damals selbst nicht der Ansicht gewesen, ihm stünden weitere Provisionsforderungen zu, da er sie andernfalls bei der Rückzahlung in Abzug gebracht haben würde.
Danach hat das Berufungsgericht auch diese Forderung des Beklagten zu Recht als begründet angesehen.
b)	Vergeblich wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Forderung des Beklagten von 2.269,97 DM als begründet erachtet hat.
Das Berufungsgericht hat der Aussage des Schube entnommen, daß die Parteien vereinbart hätten, die dem Beklagten vom Kläger unbestellt zugesandte Ware als Kommissionsware zu behandeln. Da der Beklagte diese unstreitig noch vorhanclene Ware bezahlt habe, stehe ihm ein Rückzahlungsanspruch zu«. .
Der Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe diese als Kommissionsware bezogene Ware nicht verkaufen können. Der Kläger hat demgegenüber lediglich den Abschluß einer Kommissionsvereinbarung bestritten und die Ansicht vertreten, es liege ein Kaufvertrag vor. Nachdem die Beweisaufnähme, wie das Berufungsgericht feststellt, den Abschluß einer Kommissions-Vereinbarung ergeben hot, bedurfte es bei dieser Bachlage entgegen der Ansicht der Revision keiner weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts darüber, ob der Beklagte sich um den Verkauf dieser, von ihm als unverkäuflich bezcichneten, Ware bemüht hat.
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Auch diese Forderung des Beklagten hat das Berufungsgericht daher mit Recht als begründet angesehen0
2. Dagegen beanstandet die Revision mit Erfolg die Würdigung der Scbadensersatzansprüche^des^Klägers durch das Berufungsgericht.
a) Der Kläger hat unter der Behauptung, der Beklagte habe nach Abbruch der Geschäftsbeziehungen der Parteien JP^2gO_Kapseln_Hollandjit unter dieser Bezeichnung unter Verletzung des Warenzeichens "Hollandvit” des Klägers aus den Niederlanden eingeführt und dabei einen Gewinn von mindestens 12.000 DH erzielt, einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht (Schriftsatz vom 23. September 1963 S« 3/6). Er hat hierzu vorgetragen, sein Schaden bestehe einmal in dem entgangenen Gev/inn von 12.000 DH und ferner in der durch das Verhalten des Beklagten berbeigeführten Harkt-verv/irrung.
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, soweit der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht auf den Verkauf von 10.250 Stück Kapseln "Hollandvit" stütze, sei ein Anspruch nicht dargetan. Denn ausweislich der vom Kläger überreichten Rechnung der Firma A. J.	vom 6. Oktober 1961 sei dem Beklagten die Ware bereits unter der Bezeichnung ,,HollandvitM geliefert worden. Der Beklagte habe also die Ware nicht mit diesem Warenzeichen versehen.
Diese Ausführungen werden von der Revision mit Recht beanstandet. Denn der Beklagte verletzt das Warenzeichen des Klägers auch dann (§ 15 WZG), wenn er sich die Ware, statt sie selbst im eigenen Geschäft mit dem Warenzeichen
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zu versehen, vom Hersteller, der nicht Zeicheninhaber ist, mit dem Zeichen versehen liefern läßt. Denn der Hersteller hat in diesem Falle als Beauftragter des Beklagten gehandelt. Im übrigen liegt eine Verletzung des Warenzeichens des Klägers auch darin, daß der Beklagte die unberechtigterweise mit dem Warenzeichen versehene Ware in Verkehr gebracht hat.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, durchzuerkennen, da der Sachverhalt nicht unstreitig ist und der Beklagte insbesondere nach dem Tatbestand des angegriffenen Urteils bestritten hat, daß das Warenzeichen ,,Hollandvit,, für den Kläger eingetragen sei.
b) Weiter hat der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß der Beklagte versucht habe, das ^l^nzeichen Hollandvit für sich eintragen zu lassen
(Berufungsbegründung S. 7).
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Das Berufungsgericht hat das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts insoweit verneint, weil nicht dargetan sei, daß dem Kläger aus diesem Versuch des Beklagten irgendein Schaden entstanden sei.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
c)	Schließlich hat der Kläger sein Zurückbehaltungsrecht darauf gestützt, daß der Beklagte unberechtigterweise auch nach Abbruch der Zusammenarbeit mit dem Kläger die Firmenbezeichnung S^JK^-Ver trieb geführt und in Rundschreiben an die Kundschaft dem Vertreter Sei des Klägers untersagt habe, Hollandvit und S< in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben
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Hierzu hat das Berufungsgericht dargelegt, daß insoweit Schadensersatzansprüche des Klägers in Betracht kämen, daß diese aber nicht sehr hoch sein könnteno Denn es sei zu berücksichtigen, daß der Gesamtumsatz des Klägers in der Bundesrepublik während des Bestehens des S^JH^-Vertriebes nur rund 111.000 BK betragen habe und daß die Zeit, in der der Beklagte den Firmennamen Sectolin unberechtigt geführt habe, verhältnismäßig kurz gewesen 3ei, da ihm der Gebrauch der Bezeichnung Sectolin bereits durch Urteil des Bordgerichts Münster vom 7« Februar 1962 (7 0 332/61) untersagt worden sei. Gegenüber den in erster Linie zur Aufrechnung gekommenen Provisionsforderungen des Beklagten könne der Kläger wegen dieser Schadensersatzforderung aber ein Zurückbehaltungsrecht deshalb nicht geltend machen, weil genügend hohe andere Forderungen des Beklagten vorhanden seien, an denen der Kläger sich sichern könne.
Baß diese, von der Revision zu Recht angegriffenen Ausführungen der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten, ergibt sich bereits aus den vorstehenden Barlegungen zu Ziff. IV 2. Soweit es sich um die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens handelt, wird das Berufungsgericht den Kläger gemäß § 139 ZPO zur Vervollständigung seines fatsachenvorträges veranlassen müssen, um die Höhe des Schadens gegebenenfalls nach § 287 ZPO schätzen zu können. Zunächst aber wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche und die zur Aufrechnung gestellten Provisionsansprüche des Beklagten auf demselben rechtlichen Verhältnis” im Sinne von § 273 BGB beruhen.
VI. Demnach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung9 auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , zurückzuverv/eisen.
Sprenkmann
 Krüger-Nieland
 Simon
Peble
 Bökelmann