Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 23» März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluths Behle9 Dre Mösl und Dr<> Simon beschlossen: Die Klägerin hat die Revision gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12o Juki 1964 am 22„ August 1964 eingelegt und am 18o Januar 1965 begründet; sie hat für die Durchführung des Revisionsverfahrens die Bewilligung des Armenrechts beantragte Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin? Rechtsanwalt Dro ist in der Zwischenzeit verstorbene Damit ist zwar eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (§ 244 ZPO) ;> doch ist das Revisionsgericht dadurch nicht gehindert * über das Armenrechtsgesuch der Klägerin zu entscheiden,, Das Armenrechtsverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang-; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den Prozeßhandlungen,, die,, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abso 2 ZPO der anderen Partei gegenüber Durch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in der Rechtsmittelinstanz ergebon sich für die Partei auch dann keine Bachteile9 wenn das Rechtsmittel noch nicht eingelegt oder begründet ist; denn der Lauf einer jeden Frist hört während der TJnterbi'echung auf «, Für die Partei werden vielmehr in jedem Falle Schwierigkeiten ausgeräumt: wird das Armenrecht bewilligt, so gibt die Beiordnung eines anderen Anwalts die Möglichkeit9 eine Prozeßverzögerung zu vermeiden (vgl* OLG Oldenburg JW 1936p 1309); wird es dagegen abgelehnt, so wird der Partei die Überlegung abge-nommon, ob sie einen neuen Anwalt beauftragen soll, ohne zu wissen* ob sie für die Kosten selbst aufzukommen hate Für die danach zulässige Entscheidung über das Arrncn-rechtsgesuch kann eQ dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß sie arm im Sinne des Gesetzes ist (§§ 118 a, 114 3PO)0 Denn die sachliche Nachprüfung ergibt* daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Revisionsangriffe im
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein ZPO §§ 244, 249 Über das Armenrechtsgeauch einer Partei kann auch dann entschieden werden, wenn das Verfahren durch den Tod ihres Prozeßbevollmächtigten unterbrochen worden isto BGH, Besohl o v0 23 0 März ^966 - Ib ZR ^03/64 - OLG Düssoldorf LG Kleve BUNDESGERICHTSHOF Ib ZR 103/64 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Kauffrau Helga itraßel Klägerin und Revisionsklägerin? gegen 1 o 2« Josef S Hermann traße#P Elstra Be - Prozoßbevollmächtigto; Beklagte und Revisionsbeklagto9 Recht sanwält G. und Br Br Q 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 23» März 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluths Behle9 Dre Mösl und Dr<> Simon beschlossen: Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert9 weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet0 Gründe: Die Klägerin hat die Revision gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12o Juki 1964 am 22„ August 1964 eingelegt und am 18o Januar 1965 begründet; sie hat für die Durchführung des Revisionsverfahrens die Bewilligung des Armenrechts beantragte Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin? Rechtsanwalt Dro ist in der Zwischenzeit verstorbene Damit ist zwar eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (§ 244 ZPO) ;> doch ist das Revisionsgericht dadurch nicht gehindert * über das Armenrechtsgesuch der Klägerin zu entscheiden,, Das Armenrechtsverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang-; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den Prozeßhandlungen,, die,, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abso 2 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sindo. Durch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in der Rechtsmittelinstanz ergebon sich für die Partei auch dann keine Bachteile9 wenn das Rechtsmittel noch nicht eingelegt oder begründet ist; denn der Lauf einer jeden Frist hört während der TJnterbi'echung auf «, Für die Partei werden vielmehr in jedem Falle Schwierigkeiten ausgeräumt: wird das Armenrecht bewilligt, so gibt die Beiordnung eines anderen Anwalts die Möglichkeit9 eine Prozeßverzögerung zu vermeiden (vgl* OLG Oldenburg JW 1936p 1309); wird es dagegen abgelehnt, so wird der Partei die Überlegung abge-nommon, ob sie einen neuen Anwalt beauftragen soll, ohne zu wissen* ob sie für die Kosten selbst aufzukommen hate Für die danach zulässige Entscheidung über das Arrncn-rechtsgesuch kann eQ dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß sie arm im Sinne des Gesetzes ist (§§ 118 a, 114 3PO)0 Denn die sachliche Nachprüfung ergibt* daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Revisionsangriffe im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehalteno Auslegung eines Individualvertrageo gerichtet sindc Krüger-Nieland Mösl Jungbluth Simon Pehle