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BGH

Gericht: BGH

Die Alleinstellung kann deshalb auch dann zu bejahen sein,, wenn zwar noch ein weiteres Unternehmen auf einem entfernt liegenden Varengebiet denselben Namen in seiner Firma führt, diese Firmenbenutzung jedoch wegen ihrer engen Begrenzung dem Publikum nahezu völlig unbekannt geblieben ist. berühmten Unternehmenskennzeichnung nach §§ 12, 823 Abs. 1 BGB in Betracht; dieser Schutz scheide hier nur deshalb aus, v/eil die Klägerin ihn gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Da, wie noch auszuführen ist - unten III - die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Verwirkung nicht frei von Rechtsirrtum sind, ist zunächst auf die Begründung einzugehen, mit der eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer berühmten Unternehmensbezeichnung bejaht worden ist. Der Harne habe auch eine Alleinstellung inne, denn das allerdings seit langer Zeit denselben Hamen führende Verlagsunternehmen ’’iSHBMi Verlag” in Mainz trete der Öffentlichkeit nur in unbeachtlichem Umfang gegenüber; das breite Publikum kenne diesen Verlag nicht, verbinde mit dem Hamen vielmehr ausschließlich den Begriff Sekt, lern Hamen komme deshalb eine den besonderen Schutz gegen Verwässerung rechtfertigende besondere Werbekraft zu. berühmte Zeichen auch bei Pehlen geschäftlicher Berührungsmöglichkeiten Schutz nach §12 BGB genießen können (BGHZ 19, 25 - Magirus); dieser Schutz findet seine Grenze nicht schon an dem Bereich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, geht vielmehr über diesen Bereich noch hinaus, weil die mit diesen Zeichen und nur mit ihnen verbundene besondere große Werbekraft, die ihrerseits wesentlich auf ihrer Einmaligkeit in Verbindung mit ihrer überragenden Verkehrsbekanntheit beruht, in erhöhtem Maße sohutzwürdig erscheint (RGZ 170, 137, 153 - Bayer-Kreuz; BGH aaO und GRUR 1958, 341 - Technika; 1959, 182, 184 - Quick/GlÜck). Dieser besonders hohe Grad der Werbekraft führt eher als bei nicht berühmten Kennzeichnungen dazu, das Interesse des Hamensträgers im Sinne von § 12 BGB als verletzt und die Kennzeichenverwendung durch den jüngeren Benutzer als’unbefugt anzusehen; bei Kennzeichnungen, die kein? Nameusfunktion auf weisen, gilt Entsprechendes für die Präge, ot) die angegriffene Zeichen--Verwendung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen als widerrechtlich ira Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu erachten ist. auch im vorliegenden Streit (siehe unten 5) in Betracht au ziehende Ball der Kollision von befugten Trägern gleicher Namen, bei dem eine Abgrenzung der beiderseitigen berechtigten Interessen erforderlich ist; im Ergebnis vermag aber auch dieser Gesichtspunkt den Schutz der Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht auszuräu-men. a) Soweit die Schutzvoraussetzung einer besonderen Werbekraft der Unternehmensbezeichnung der Klägerin in Präge steht, kann sie im Streitfall nicht etwa deshalb verneint werden, weil ein nahezu unbekannt gebliebenes älteres inländisches verlagsunternehmen denselben Familiennamen in seiner Firma verwendet; denn das Erfordernis der sog. Ist das Klagezeichen im Publikum in dem höchstmöglichen Grade bekannt und verbindet das Publikum mit ihm die Vorstellung nur des einen Unternehmens, das dieses Zeichen verwendet -wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier hinsichtlich des NamensK^BBBHI als Sektherstcl-lerunternehmen zutrifft -, so ist Alleinstellung der Unternehmenebezeiehnung auch dann zu bejahen, wenn einem -wie hier vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt -sehr eng begrenzten Kreise ein anderes unter einer ähnlichen Firma auf einem entfernt liegenden Warengebiet tätiges Unternehmen bekannt geworden ist. Der Schutz des berühmten Unternehmenskennzeichens gegen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Unternehmenszeichen auch auf entfernt liegenden Geschäftsgebieten setzt nicht voraus, daß die unter der Bezeichnung vertriebene Ware des Verletzten objektiv von herausragender Qualität wäre (BGH GRUR 1959> 182, 184 - Quick/Glück); es ist insbesondere nicht nötig, daß die Wertschätzung des Zeichens auf k o n k r e t e n Vorstellungen über die Güte der Ware beruht (Ulmer ZHR Bd. 114 S. 43, 49); ausreichend und erforderlich ist vielmehr nur, daß im Bublikum mit dem Zeichen eine allgemeine Wertschätzung verbunden ist, da andernfalls nicht von einer besonderen Werbekraft und damit nicht von einem schutzwürdigen Gut auf seiten des Kennzeicheninhabers die Rede sein könnte. c) Auch der Umstand, daß die Unternehmenskennzeiehnung der Klägerin nach ihrer eigenen Erklärung keine Welt-geltung besitzt, steht dem hier beanspruchten Kennzeichenschutz nicht entgegen, da es ausreicht, wenn die überragende Verkehrsgeltung des Hamens im gesamten Inland besteht. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann daher - wenn man von der längeren Bauer der Benutzung der angegriffenen Bezeichnung durch die Beklagte und den sich aus dem sog. Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten in den iatsacheninstanzen ist hierbei noch hervorzuheben, daß es für die Präge der Interessenverletzung ira Rahmen des § 12 BGB nicht darauf ankommt, ob bereits der gegenwärtige Zustand des fremden Unternehmens Anlaß zu einer Beeinträchtigung der Klägerin ergibt; der leitende Gedanke ist vielmehr, daß niemand die Gefahr zugemutet werden kann, in Zukunft unter Umständen von dem Verhalten des anderen Teils in Mitleidenschaft gezogen zu werden (RG GRUR 1937, 146, 152 - Kronprinz); hierzu ist auch die Gefahr zu rechnen, daß in Zukunft weitere Unternehmen sich des Namens der Klägerin zur Pirmenbil-dung bedienen und auf die Pirmenführung der Beklagten berufen würden (BGHZ 15» 107, 112 - Koma). Die Beklagte handelte bei Aufnahme der angegriffenen Bezeichnung auch unbefugt im Sinne des § 12 BGB, da sie ihre Pirma erst naoh Berühmtwerden der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin in Benutzung genommen hat und ihr auch kein besonderer Grund zur Seite steht, der die Benutzung des Namens ^.der^hi^ angegriffenen_Pprm trotz Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin recht-fertigen würde. Dieser Grundsatz gilt an sich auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Pirma aufnimmt. Das Reichsgericht hatte es als entscheidend angesehen, ob der jüngere Benutzer der Pirma zur Verwendung des übereinstimmenden Namens fir-raenrechtlich genötigt sei oder nicht, und beim Fehlen eines firmenrechtlichen Zwanges die Namensbenutzung als dem älteren Benutzer gegenüber unbefugt im Sinne des § 12 BGB erachtet (RGZ 110, 234 - Malzmann; 116, 210, 212 - Stollwerckj KuW 1926, 42, 43 - Wagner; 1927/28, 182, 183 - Ern). Es würde zu eng sein, wenn er seinen guten Namen im Ge schäftsieben mit Rücksicht auf einen älteren Benutzer des gleichen oder eines ähnlichen Namens schlechthin nur im Falle der Gründung eines Unternehmens benutzen dürfte, in dessen Firma nach handelspolizeilichen Vorschriften dieser Name enthalten sein muß (vgl. Dem älteren Zeicheninhaber kann es je nach den Umständen des Einzelfalles auch zugemutet werden, die Inbenutzungnahme des gleichen Namens im geschäftlichen Verkehr durch einen jüngeren Namensträger hinzunehmen, wenn dieser zwar nieht durch firmenrechtliche Vorschriften zu dieser Namensführung für sein Unternehmen gezwungen ist, hieran aber aus änderen Gründen ein schutz-würdiges Interesse hat und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um einer Verwechslung der Bezeichnungen nach Möglichkeit zu begegnen. Diese Begründung trägt nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Firma im Sinne des § 12 BGB befugt gewählt, denn nach dem bereits Dargelegten konnte die Inbenutzungnahme der Firma im geschäftlichen Verkehr auch bei Fehlen besonderer subjektiver Umstände, wie Vorschieben eines Strohmannes oder Absicht der Anlehnung an den geschäftlichen Ruf der Klägerin, bereits dann unbefugt sein, wenn die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse daran hatte» gerade den Hamen des Mitgesellschafters zu dem überdies allein kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firmenbezeichnung zu machen. Schon bei Prüfung dieser Frage hätte das Berufungsgericht deshalb auch den besonderen Werbewert des damit identischen berühmten Unternehmenskennzeichens der Klägerin berücksichtigen und auch erörtern müssen, ob auf seiten der Beklagten ein besonderes Interesse daran bestand, einen etwaigegebeneh:geschäftlichen Ruf ihres Mitgesellschafters auf'das neu 'gegründete Unternehmen zu übertragen. Die Benutzung dieser Firma ist auf jeden Fall unzulässig; denn nach der rechts irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte, auch wenn ihr hei Gründung ihres Unternehmens ein schütz-würdiges Interesse, den Namen in ihre Firma aufzunehmen, zuzubilligen wäre, zu demindest verpflichtet, einen hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatz anzubringen.. Der Einwand der Verwirkung stellt keine Einrede im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, die der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten bedürfte; er ist vielmehr, wenn er mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist, wie Jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen (BGH IM Kr. 2 zu § 164 BGB; BGB-RGRK, 11. In der Frage der Verwirkung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte äen Men ohne unredliche Absichten in ihre Firma auf genommen und in dieser belassen habe. Die Revision vermag sich allerdings nicht darauf zu berufen, daß im allgemeinen bürgerlichen Recht der Einwand der Verwirkung eines Anspruchs schon dann nicht durchgreife, wenn der Schuldner besser als der Gläubiger in der läge war, seine eigene Rechtsstellung zu Überblicken, und daß er sich bei Zweifeln bei dem Gläubiger erkundigen müsse, ob dieser noch Ansprüche geltend machen wolle (Soer-gel-Slebert, BGB, 9. Während schuldrechtliche Ansprüche in der Regel auf Vertrag beruhen und bei den Vertragschließenden im allgemeinen die Kenntnis der aus dem Vertrag hervorgehenden Ansprüche vorausgesetzt werden kann und muß, handelt es sich im gewerblichen Rechtsschutz und hier insbesondere im Kennzeichenrecht regelmäßig um vorbeugende Unterlassungsansprüohe, die nicht der Verjährung unterworfen sind und mit denen der Verletzte daher an sich zeitlich unbegrenzt gegen Verletzer Vorgehen könnte, die im Vertrauen auf ein säumiges Verhalten des Verletzten inzwischen einen wertvollen Besitzstand an ihrer eigenen Kennzeichnung erworben haben; einer derartigen verspäteten Geltendmachungvon Reehteih ist auch im Rahmen des § 12 BGB der Erfolg zu versagen, wenn das Verhalten des Verletzten vom Verletzer bei objektiver vernünftiger Würdigung der Verhältnisse dahin verstanden werden konnte, daß der Verletzte sein Recht nicht mehr gegen ihn geltend machen wolle, und wenn es bei Berück- Der Beklagten kann daher der Einwand der Verwirkung nicht allein deshalb versagt werden, weil sie nicht bei der Klägerin gefragt hat, ob diese etwas gegen die Wahl des Hamens Kupferberg einzuwenden habe. Eine Verwirkung der Klageansprüche ist jedoch aus anderen Gründen nicht eingetreten: Die Beklagte hatte bei objektiver Würdigung keinen begründe ten Anlaß zu der Annahme, die Klägerin habe von dem verletzenden Kennzeichengebrauch Kenntnis und dulde ihn. Sie mußte sieh vielmehr sagen, daß sie selbst wegen der sehr begrenzten Zahl ihrer Kunden und der Art ihres, Großhandelsunternehmens höchstwahrscheinlich nicht in das Blickfeld der Klägerin treten und von dieser auch bei gewissenhafter Marktbeobachtung nicht bemerkt werde; die Beklagte bat selbst vorgetragen (Dg Urteil 3. Auch aus dem sonstigen Sach-vortrag der für die Voraussetzungen des Verwirkungseinwan-öes darlegungspflichtigen Beklagten ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe das Untätigbleiben der Klägerin als Duldung ihres Firmengebrauchs auffassen dürfen. Die Auffassung des Berufungsgerichts bürdet im Ergebnis dem Inhaber des berühmten Zeichens eine zu große Belastung auf; dem Gedanken, daß besonders weitreichende Pflichten zu erfüllen habe, wer besonders starke Rechte in Anspruch nehme, läßt sich jedenfalls für den hier gegebenen Pall i d e n t i s c her Benutzung der fremden berühmten Unt ernehmenskennz ei chnung entgegenhalten, daß der Verletzer den Tatbestand der Hamenskollision ohne weiteres von vornherein feststellen kann, der Verletzte dagegen nicht. Bei dieser Sachlage braucht nicht abschließend auf die weitere Präge eingegangen zu werden, ob die Unkenntnis der Klägerin aufPahrlässigkeit beruhte und auch nicht auf die allgemeine Präge, ob Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn dem Verletzten hinsichtlich seiner Unkenntnis überhaupt kein Vorwurf zu machen ist. Allerdings ist Kenntnis der Rechtsverletzung nicht unbedingt erforderlich (RGZ 134, 38, 40 - Hunyadi Janos - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); über die Präge dagegen, ob Pahrlässigkeit des Verletzten notwendige Voraussetzung der Verwirkung ist, spricht sich diese Entscheidung nicht abschließend aus; sie stellt vielmehr grobe Pahrlässigkeit als gegeben fest und betrifft im Übrigen den Sonderfall einer langdauernden verletzenden Benutzung (50 Jahre); es mag einzuräumen sein, daß hei derart langem Nebeneinanderbestehen zweier Zeichen es nicht mehr entscheidend auf die Frage der Sorgfalt des Verletzten bei der Marktbeobachtung änkommen kann, vielmehr freu und Glauben die Anerkennung des vom Verletzer erworbenen Besitzstandes fordern. Endlich kann bei Abwägung aller Umstände eher der Beklagten eine Änderung ihrer Firmenbezeichnung, ja auch die Aufgabe des Namens Kupferberg, als der Klägerin ein Verlust der Alleinstellung ihres berühmten Firmennamens zugemutet werden. Für die Frage der Zumutbarkeit der Firmenänderung ist auch noch von Bedeutung, daß die Beklagte es als Handelsunternehmen abgelehnt hat, der Klägerin gegenüber eine Verpflichtung einzugehen, sich nicht auf dem Gebiete des lebensmittelhandels zu betätigen, womit sie näher an den geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin geraten würde; die Möglichkeit einer solchen Geschäftsausweitung ist danach, wenn auch nicht als typisch, so doch als möglich anzüsehen, und sie liegt nicht außerhalb der von der Beklagten allgemein ins Auge zu fassenden wirtschaftlichen Entwicklungen. dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht völlig vertraut sind, verwirren könnte, sondern auch, daß die Beklagte die beanstandete Firma bisher nur gegenüber einem eng begrenzten Kreise verwendet hat.

Zitierte Normen: § 16 UWG § 12 BGB § 18 HGB § 12 BGB § 18 HGB § 242 BGB § 92 ZPO
BGBRechtNameFirmaBerufungsgerichtUnternehmenKlägerinbesonder

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BGB § 12; § 242 Cc
 Stichwort: Kupferberg
a)	Die Aufnahme des Familiennamens in eine Firmenbezeichnung kann auch dann einem älteren Präger desselben Namens gegenüber im Sinne des § 12 BGB befugt sein, wenn sie nach den handelspolizeilichen Vorschriften zwar nicht notwendig ist, wenn aber der jüngere Namens träger an ihr ein schutz-würdiges Interesse hat und im Rahmen des Zumutbaren das Erforderliche und Geeignete tut, um einer Verwechslung der Bezeichnungen nach Möglichkeit zu begegnen,
 Wird ohne firmenrechtliche Notwendigkeit in die Firma ein Familienname auf genommen, für den ein älterer Präg er desselben Namens im geschäftlichen Verkehr Überragende Bekanntheit erlangt hat, so kann ein schutzwürdiges Interesse des jüngeren Namensträgera nicht allein damit begründet werden, daß er nicht als Strohmann anzusehen sei und daß auch nicht die Absicht der Anlehnung an den Ruf des älteren Namensträgers bestehe.
b)	Für die Frage, ob die für den besonderen Schutz der berühmten Unternehmenskennzeichnung gegen Verwässerung ihres Verbewerts erforderliohe Alleinstellung besteht, ist auf die im Publikum herrschende Vorstellung abzuotellen. Die Alleinstellung kann deshalb auch dann zu bejahen sein,, wenn zwar noch ein weiteres Unternehmen auf einem entfernt liegenden Varengebiet denselben Namen in seiner Firma führt, diese Firmenbenutzung jedoch wegen ihrer engen Begrenzung dem Publikum nahezu völlig unbekannt geblieben ist.
c)	Zur Verwirkung des Schutzes der sog. berühmten Unternehmens kennzeichnung.	>
BGH, ürt. v. 10. November 1965 - Ib ZR 101/65

DG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ib_ZR_ 101/63
URTEIL
Verkündet am
10. November 1965 Zug , Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Eechtsstreit
 der Firma Chr. Adt. Kl
 Co., KG. a.A., Hl
 gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Christian Adalbert
 Freiherr Heinz-Hermann SflüB^fvon Ci
M|	1	^
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr.l
gegen
 die Pinna	Co	>	»
gesetzlich vertreten durch ihre Leon Kiflflfeand Peter
, die Kaufleute
- Prozeßbevollmäohtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr
 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Fehle, Dr. Mösl und Dr. Simon
 für Recht erkannt:
I.	Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 30. Mai 1963 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
11.	Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1961 geändert.
1,	Die Beklagte wird verurteilt
a)	in die Löschung ihrer Firma & Co GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg. einzuwilligen,
b)	es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu-setzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die unter a) bezeichnete Firma im Geschäftsverkehr zu benutzen.
2.	Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der VerÖffentlichungsbefugnis wird die Berufung zurückgewiesen.
III.	Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/20, die Beklagte 19/20.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten^IMterlassujig der Benutzurig des Namens Kl verlangen kann. Die Klägerin ist ein unternehmen, das seit mehr als hundert Jahren den Namen
'in der Firma führt und diesen Namen als geschäftliches Kennseichen, als Warenzeichen und als 3öhlag-wortartige Abkürzung der Firmenbezeichnung verwendet. Un-
ter diesem Namen ist die Klägerin im Inland und in vielen
^isländischen Staaten weithin bekannt,
 Die beklagte Gesellschaft'mit beschränkter Haftung ist ein im Jahre 1946 gegründetes Import- und Exportunter- : nehmen in Hamburg, das vorwiegend mit Massengütern wie Holz und Blech, sowie mit Maschinen und Werkzeugen handelt. Gründer der Gesellschaft waren der Gesellschafter
FMMHB mit einer Stammeinlage von 300 000 EM und die Gesellschafter	und KuMHImit Stammeinlagen
 von je 150 000 Eli. Unter Verwendung des Familiennamens ihres Mitgründers	wurde	für	die	Gesellschaft
 die Firmenbezeichnung	&	Oo. GmbH."
gewählt und im Handelsregister eingetragen; nach kurzer Zeit wurde der Vorname	aUS der	entfernt.
behied im Jahre 1948 auf Anordnung der Militär-
schaft aus, ließ sich jedoch ein Optionsrecht zu dem Wiedereintritt in' dieAufhebung der entgegenstehenden Vorschriften der Militärregierung einräumen. Dieses Recht hat er 1.956 ausgeübt, ohne jedoch bisher als Gesellschafter wieder in das Handelsregister eingetragen worden zu sein. Die Beklagte besitzt Niederlassungen auch in Berlin und Frankfurt; ihr überwiegender Geschäftsbereich
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ist der Handel mit Ostblockstaaten; der Kreis ihrer Geschäftspartner ist zahlenmäßig gering; mit ihnen pflegt sie jeweils Einzelgeschäfte großen Umfanges abzuschließen. Ihr Stammkapital beträgt seit 1955 1 Million -DM.■■ Die.Beklagte handelt vorwiegend mit den staatlichen Handelsorganisationen der Ostblockländer, mit denen sie langfristige Lieferverträge abgeschlossen hat. Im Inland unterhält sie Geschäftsbeziehungen nur zu einem verhältnismäßig kleinen Kreis von Großhändlern und Inhabern weiterverarbeitender Unternehmen. Die Beklagte ist in erster &Lniein diesemKr eis ihrer Geschäftspartner und Wettbev/erber bekannt. Sie tritt außer auf Messen nicht werbend in der Öffentlichkeit auf. Warenzeichen sind für sie nicht eingetragen.
Außer den Parteien führt den Hamen	nur	noch
 ein Verlagsunternehmen, der	Verlag*'
in MflHIund	der	1797	gegründet	und weitgehend
 unbekannt ist; alleiniger Inhaber ist der persönlich haftende Gesellsehafter der Klägerin Br. CVHB
Unter dem 24. Juni 1958 hat die Klägerin von der Beklag-
fordert und nach Zurückweisung dieses Begehrens, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie beantragt hat
A
I. die Beklagte zu verurteilen
»
Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg zu löschen,
2. es bei Meldung fiskalischer Strafen zu unterlassen, diese Pirma im Geschäftsverkehr zu benutzen,
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II.	der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel innerhalb eines Monats nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten öffentlich bekanntzu demachen.
Bas Bandgericht hat die Klage entsprechend dem Anträge der Beklagten abgewiesen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Berufung ist zurückgev/iesen worden«, Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Anträge weiter.
I. Hach der zu billigenden Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus §§ 1, 2, 16 ÜW6- und §§ 24, 25, 31 WZG nicht zu. Die hiergegen in der mündlichen Revisionsverhandlung erhöbe-nen Angriffe, die sich im wesentlichen auf tatsächliche© Gebiete bewegen, sind nicht begründet. Insbesondere ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Abstand der beiderseitigen Geschäftsbereiche - Herstellung von Sekt einerseits und Handel mit Massengütern wie Holz, Blechen usw. andererseits - sei so erheblich, daß eine ernstliche Gefahr der Verwechslung der beiden Unternehmen im engeren oder weiteren Sinne auch dann nicht aufkommen könne, wenn man die im gewöhnlichen Erfahrungsbereich liegenden Möglichkeiten künftiger geschäftlieher Ausweitung beider Ünternehmen in Betracht ziehe. Banach kommen namentlich auch Ansprüche aus § 16 UWG nicht in Betracht.
II. Bas Berufungsgericht steht aber auf dem Standpunkt, hinsichtlich des Hamens	komme	für	die Klägerin
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an sich der besondere Schutz der sog. berühmten Unternehmenskennzeichnung nach §§ 12, 823 Abs. 1 BGB in Betracht; dieser Schutz scheide hier nur deshalb aus, v/eil die Klägerin ihn gegenüber der Beklagten verwirkt habe. Da, wie noch auszuführen ist - unten III - die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Präge der Verwirkung nicht frei von Rechtsirrtum sind, ist zunächst auf die Begründung einzugehen, mit der eine Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrer berühmten Unternehmensbezeichnung bejaht worden ist.
1. In tatsächlicher Hinsicht trifft das Berufungsgericht hierzu die Feststellung, die Klägerin habe für ihren Hanen
 Verkehrsgeltung erlangt? es könne weiter unbedenklich.angenommen werden, daß dieser Harne als Kennzeichnung ihres Unternehmens aufgefaßt werde und als solcher im Inland weithin bekannt und berühmt sei; ihm komme im Inland der höchstmögliche Grad von Verkehrsbekanntheit zu. Der Harne und die ihn enthaltenden Warenzeichen der Klägerin genössen beim Publikum ferner eine besondere Wertschätzung; mit ihnen verbinde sich die Vorstellung eines ’'trinkbaren” Sektes.
Der Harne	habe	auch	eine	Alleinstellung inne,
 denn das allerdings seit langer Zeit denselben Hamen führende Verlagsunternehmen ’’iSHBMi	Verlag”	in
 Mainz trete der Öffentlichkeit nur in unbeachtlichem Umfang gegenüber; das breite Publikum kenne diesen Verlag nicht, verbinde mit dem Hamen	vielmehr	ausschließlich den Begriff Sekt, lern Hamen	komme
 deshalb eine den besonderen Schutz gegen Verwässerung rechtfertigende besondere Werbekraft zu.
Diese von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
als Bezeichnung von Sekt im Inland überragende
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Mit Recht wendet das Berufungsgericht sich gegen die Auffassung des Landgerichts, der im Streitfall aus § 12 BGB herzuleitende Schutz der sog. berühmten Unternehmenskennzeichnung komme nur in Präge, wenn “notwendige Berührungspunkte”'der Geschäftsbereiche beider Parteien gegeben seien. Es bildet den Hauptunterschied gegenüber dem Schutz, der auch den nicht derart weithin bekannten Kennzeichnungen nach § 12 BGB und § 16 TIWG zu gewähren ist, daß sog. berühmte Zeichen auch bei Pehlen geschäftlicher Berührungsmöglichkeiten Schutz nach §12 BGB genießen können (BGHZ 19, 25 - Magirus); dieser Schutz findet seine Grenze nicht schon an dem Bereich der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, geht vielmehr über diesen Bereich noch hinaus, weil die mit diesen Zeichen und nur mit ihnen verbundene besondere große Werbekraft, die ihrerseits wesentlich auf ihrer Einmaligkeit in Verbindung mit ihrer überragenden Verkehrsbekanntheit beruht, in erhöhtem Maße sohutzwürdig erscheint (RGZ 170, 137,
 153 - Bayer-Kreuz; BGH aaO und GRUR 1958, 341 - Technika; 1959, 182, 184 - Quick/GlÜck). Dieser besonders hohe Grad der Werbekraft führt eher als bei nicht berühmten Kennzeichnungen dazu, das Interesse des Hamensträgers im Sinne von § 12 BGB als verletzt und die Kennzeichenverwendung durch den jüngeren Benutzer als’unbefugt anzusehen; bei Kennzeichnungen, die kein? Nameusfunktion auf weisen, gilt Entsprechendes für die Präge, ot) die angegriffene Zeichen--Verwendung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen als widerrechtlich ira Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu erachten ist. Das Interesse des Inhabers der berühmten Unternehmenskennzeichnung ist - was das Landgericht Übersehen hat - im allgemeinen schon dann als verletzt anzusehen, wenn er durch die Zulassung der angegriffenen Pirmenfübrung die Alleinstellung seiner Kennzeichnung einbüßen würde. Daß diese Regel nicht ausnahmslos gilt, zeigt freilich der
 
auch im vorliegenden Streit (siehe unten 5) in Betracht au ziehende Ball der Kollision von befugten Trägern gleicher Namen, bei dem eine Abgrenzung der beiderseitigen berechtigten Interessen erforderlich ist; im Ergebnis vermag aber auch dieser Gesichtspunkt den Schutz der Unternehmensbezeichnung der Klägerin nicht auszuräu-men. Im einzelnen gilt folgendes:
a) Soweit die Schutzvoraussetzung einer besonderen Werbekraft der Unternehmensbezeichnung der Klägerin in Präge steht, kann sie im Streitfall nicht etwa deshalb verneint werden, weil ein nahezu unbekannt gebliebenes älteres inländisches verlagsunternehmen denselben Familiennamen in seiner Firma verwendet; denn das Erfordernis der sog. Alleinstellung ist nicht rein objektiv dahin zu verstehen, es dürfe kein inländisches oder im Inland tätiges Unternehmen auf irgendeinem sei es auch noch so speziellen Arbeitsgebiet unter derselben oder einer im ilhnlichkeitsbereich liegenden Pirma betrieben werden. Vielmehr entscheiden darüber, ob eine sog. Alleinstellung als Grundlage besonderer v/erbekraft besteht, die im Publikum herrschenden Vorstellungen. Ist das Klagezeichen im Publikum in dem höchstmöglichen Grade bekannt und verbindet das Publikum mit ihm die Vorstellung nur des einen Unternehmens, das dieses Zeichen verwendet -wie das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier hinsichtlich des NamensK^BBBHI als Sektherstcl-lerunternehmen zutrifft -, so ist Alleinstellung der Unternehmenebezeiehnung auch dann zu bejahen, wenn einem -wie hier vom Berufungsgericht ebenfalls festgestellt -sehr eng begrenzten Kreise ein anderes unter einer ähnlichen Firma auf einem entfernt liegenden Warengebiet tätiges Unternehmen bekannt geworden ist. In einem solchen Falle können jüngere Kennzeichenbenutzer, die gleichfalls
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auf einem entfernt liegenden Gebiete dasselbe Unternehmenskennzeichen benutzen wollen, sich nicht in entsprechender Anwendung der sonst im Kennzeichenschutz im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigenden 30g. Abstandslehre auf das Vorhandensein des älteren Zweitbenutzers mit dem Erfolg berufen, der berühmten Kennzeichnung sei aus diesem Grunde nur ein geringerer Schutzu demfang zuzubilligen.
b) Auch die Schutsvoraussetzung einer besonderen Gütevorstellung ist vom Berufungsgericht im Ergebnis zu .
Recht bejaht worden. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von der Vorstellung von einem "trinkbaren'’ Sekt spricht, bedürfen seihe Ausführungen allerdings einer Klarstellung. Der Schutz des berühmten Unternehmenskennzeichens gegen die Verwendung gleicher oder ähnlicher Unternehmenszeichen auch auf entfernt liegenden Geschäftsgebieten setzt nicht voraus, daß die unter der Bezeichnung vertriebene Ware des Verletzten objektiv von herausragender Qualität wäre (BGH GRUR 1959> 182,
 184 - Quick/Glück); es ist insbesondere nicht nötig, daß die Wertschätzung des Zeichens auf k o n k r e t e n Vorstellungen über die Güte der Ware beruht (Ulmer ZHR Bd. 114 S. 43, 49); ausreichend und erforderlich ist vielmehr nur, daß im Bublikum mit dem Zeichen eine allgemeine Wertschätzung verbunden ist, da andernfalls nicht von einer besonderen Werbekraft und damit nicht von einem schutzwürdigen Gut auf seiten des Kennzeicheninhabers die Rede sein könnte. Pür eine Wertschätzung dieser Art genügt insbesondere die allgemeine Vorstellung von Rang und Alter, technischer Beisiungsfähigkeit und Größe des Unternehmens (Ulmer aaö). Die PestStellungen des Berufungsgerichts im Rahmen des Verwirkungseinwandes (BU 25) reichen aber jedenfalls aus, um auch diese Voraussetzung bejahen zu können.
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c)	Auch der Umstand, daß die Unternehmenskennzeiehnung der Klägerin nach ihrer eigenen Erklärung keine Welt-geltung besitzt, steht dem hier beanspruchten Kennzeichenschutz nicht entgegen, da es ausreicht, wenn die überragende Verkehrsgeltung des Hamens	im	gesamten	Inland
 besteht.
2. Bei dem festgestellten Sachverhalt kann daher - wenn man von der längeren Bauer der Benutzung der angegriffenen Bezeichnung durch die Beklagte und den sich aus dem sog. Recht der Gleichnamigen ergebenden Besonderheiten einstweilen absieht - ein begründetes Interesse der Klägerin, das Aufkommen einer ihren berühmten Hamen enthaltenden Firmenbezeichnung zu verhindern, nicht in Abrede gestellt werden. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine ernstliche Beeinträchtigung der Werbekraft des Hamens der Klägerin ohne Rücksicht auf das Behlen derzeitiger konkreter Berührungspunkts der beiderseitigen Geschäftsbereiche, und verweist in diesem Zusammenhang mit Recht auch darauf, daß die Beklagte den Großhandel mit allen möglichen Gütern betreiben könne und ein noch in der Ausdehnung befindliches junges Unternehmen darstelle, dem eine Tendenz zur Ausdehnung innewohne, das auch bereits von nicht geringem Umfange sei und über Geschäftsbeziehungen innerhalb von Kreisen verfüge, denen auch die Klägerin bekannt sei. Gegenüber dem Vorbringen der Beklagten in den iatsacheninstanzen ist hierbei noch hervorzuheben, daß es für die Präge der Interessenverletzung ira Rahmen des § 12 BGB nicht darauf ankommt, ob bereits der gegenwärtige Zustand des fremden Unternehmens Anlaß zu einer Beeinträchtigung der Klägerin ergibt; der leitende Gedanke ist vielmehr, daß niemand die Gefahr zugemutet werden kann, in Zukunft unter Umständen von dem Verhalten des anderen Teils in Mitleidenschaft gezogen zu werden (RG GRUR 1937, 146, 152 - Kronprinz); hierzu
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ist auch die Gefahr zu rechnen, daß in Zukunft weitere Unternehmen sich des Namens der Klägerin zur Pirmenbil-dung bedienen und auf die Pirmenführung der Beklagten berufen würden (BGHZ 15» 107, 112 - Koma).
3.	Die Beklagte handelte bei Aufnahme der angegriffenen Bezeichnung auch unbefugt im Sinne des § 12 BGB, da sie ihre Pirma erst naoh Berühmtwerden der Unternehmenskennzeichnung der Klägerin in Benutzung genommen hat und ihr auch kein besonderer Grund zur Seite steht, der die Benutzung des Namens	^.der^hi^ angegriffenen_Pprm
 trotz Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin recht-fertigen würde. ■
Grundsätzlich hat zwar Jeder.das Recht, sich unter seinem Namen als selbständiger Gewerbetreibender im Geschäftsverkehr zu betätigen, soweit dies redlich und insbesonderc-ohne die Absicht geschieht, Verwechslungen herbeizuführen oder sich an eine im Verkehr bekannte Bezeichnung anzulehnen oder in sonstiger Weise gegen die Grundsätze des lauteren Wettbewerbs zu verstoßen (BGHZ 4, 96, 100 - Parina/ Urkölsch). Dieser Grundsatz gilt an sich auch zugunsten einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die den Namen eines ihrer Gesellschafter in ihre Pirma aufnimmt. Zu einer derartigen Pirmenführung ist sie zwar nach § 4 GmbHGes nicht gezwungen, während z.B. der Binzeikauf mann nach § 18 HGB seinen Pamiliennamen führen muß. Das Reichsgericht hatte es als entscheidend angesehen, ob der jüngere Benutzer der Pirma zur Verwendung des übereinstimmenden Namens fir-raenrechtlich genötigt sei oder nicht, und beim Fehlen eines firmenrechtlichen Zwanges die Namensbenutzung als dem älteren Benutzer gegenüber unbefugt im Sinne des § 12 BGB erachtet (RGZ 110, 234 - Malzmann; 116, 210, 212 - Stollwerckj KuW 1926, 42, 43 - Wagner; 1927/28, 182, 183 - Ern). Der
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Bundesgerichtshof hat die Frage bisher offen gelassen (BGH GRUR 1957, 342, 346 - Underberg; Urteil vom 22.
1. 1952 - I ZR 82/51 - Pfaff). Die Auffassung des Reichsgerichts ist im Schrifttum mit Recht auf Widerspruch gestoßen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht, 9. Aufl. Anm. 76 au § 16 DWG; Nastelski WuW 1956, 195, 196); es führt zu unbefriedigenden Ergebnissen, wenn der Namensschutz starr davon abhängig gemacht wird, ob die Verwendung des gleichen Familiennamens firmenrechtlich notwendig ist; vielfach hat der Namensträger schon vor der Eintragung der Firma unter seinem Familiennamen im Geschäft sieben einen gewissen Ruf erworben, sei es auch in abhängiger Stellung. Es würde zu eng sein, wenn er seinen guten Namen im Ge schäftsieben mit Rücksicht auf einen älteren Benutzer des gleichen oder eines ähnlichen Namens schlechthin nur im Falle der Gründung eines Unternehmens benutzen dürfte, in dessen Firma nach handelspolizeilichen Vorschriften dieser Name enthalten sein muß (vgl. z.B.
 §§ 18, 19 Abs. 2 HGB). Dem älteren Zeicheninhaber kann es je nach den Umständen des Einzelfalles auch zugemutet werden, die Inbenutzungnahme des gleichen Namens im geschäftlichen Verkehr durch einen jüngeren Namensträger hinzunehmen, wenn dieser zwar nieht durch firmenrechtliche Vorschriften zu dieser Namensführung für sein Unternehmen gezwungen ist, hieran aber aus änderen Gründen ein schutz-würdiges Interesse hat und im Rahmen des Zumutbaren das Geeignete und Erforderliche tut, um einer Verwechslung der Bezeichnungen nach Möglichkeit zu begegnen.
Das Berufungsgericht hat sich in dieser Frage auf den Standpunkt gestellt, die Beklagte habe die beanstandete Unternehmenskennzeichnung zunächst befugt gewählt; die Beklagte sei jedoch verpflichtet gewesen, die durch die Gleichnamigkeit hervorgerufene Verwässerungsgefahr im
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Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren durch einen unterscheidungskräftigen Zusatz auszuräumen. Baß die Beklagte bei Inbenutzungnahme ihrer Firma befugt gehandelt habe, begründet das Berufungsgericht nur damit, es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß ihr Mitgesellschafter SgBHil lediglich Strohmann gewesen sei.
Diese Begründung trägt nicht die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihre Firma im Sinne des § 12 BGB befugt gewählt, denn nach dem bereits Dargelegten konnte die Inbenutzungnahme der Firma im geschäftlichen Verkehr auch bei Fehlen besonderer subjektiver Umstände, wie Vorschieben eines Strohmannes oder Absicht der Anlehnung an den geschäftlichen Ruf der Klägerin, bereits dann unbefugt sein, wenn die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse daran hatte» gerade den Hamen des Mitgesellschafters	zu dem	überdies
 allein kennzeichnenden Bestandteil ihrer Firmenbezeichnung zu machen. Schon bei Prüfung dieser Frage hätte das Berufungsgericht deshalb auch den besonderen Werbewert des damit identischen berühmten Unternehmenskennzeichens der Klägerin berücksichtigen und auch erörtern müssen, ob auf seiten der Beklagten ein besonderes Interesse daran bestand, einen etwaigegebeneh:geschäftlichen Ruf ihres Mitgesellschafters auf'das neu 'gegründete Unternehmen zu übertragen.	■
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte schon insofern unbefugt handelte, als sie den Familiennamen	überhaupt	in ihre Firmenbezeichnung auf-
nahm; denn die vorliegende Klage richtet sich zu Recht nur gegen den Gebrauch der Firma in ihrer konkreten Form, d.h. gegen die Verwendung des Hamens KflHHHH unter Hin2uxügung lediglich eines Hinweises auf die Rechtsform
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des Unternehmens. Die Benutzung dieser Firma ist auf jeden Fall unzulässig; denn nach der rechts irrtumsfreien Auffassung des Berufungsgerichts war die Beklagte, auch wenn ihr hei Gründung ihres Unternehmens ein schütz-würdiges Interesse, den Namen	in	ihre	Firma
 aufzunehmen, zuzubilligen wäre, zu demindest verpflichtet, einen hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatz anzubringen.. insoweit gelten hinsichtlich der Vermeidung der V e r w ä s s e r u n g s gefahr die Grundsätze entsprechend, die für das Verhältnis gleichnamiger Unternehmen untereinander hinsichtlich ihrer Pflicht zur Ausschaltung oder Verminderung der Verwechalungsgefahr entwickelt worden sind. Darüber aber, daß die hier angegriffene Unternehmensbezeichnung einen ausreichend unterscheidenden Zusatz nicht enthält, kann kein Zweifel bestehen. Welcher Zusatz hierzu geeignet wäre, ist im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wenig zu prüfen, wie die weitere Frage, ob eine Beibehaltung des Namens	-	mit	einem	Zu-
satz - nach dem von der Klägerin behaupteten Ausscheiden des Mitgesellschafters	firmenrechtlich	noch
 statthaft wäre. Sollte eine derartige Möglichkeit für die Beklagte nicht mehr bestehen, so-wäre dies die Folge davon, daß sie bei ihrer Gründung keinen hinreichend unterscheidungskräftigen Zusatz gewählt hat. Dem daraus entstandenen Uaterlassungs- und Böschungsanspruch der Klägerin könnte sie daher	,	dem	Namen
 nachträglich in firmenrechtlich zulässiger Weise einen Zusatz hinzuzufügen, nicht entgegenhalten,
III.	Der Einwand der Verwirkung ist nicht begründet. Soweit die Revision bemängelti daß der Gesichtspunkt der Verwirkung überhaupt berücksichtigt worden ist, obwohl die Beklagte ihn nicht geltend gemacht habe, kann ihr allerdings nicht gefolgt werden. Der Einwand der
 Verwirkung stellt keine Einrede im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, die der Geltendmachung durch den Einredeberechtigten bedürfte; er ist vielmehr, wenn er mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt ordnungsgemäß vorgetragen ist, wie Jeder Einwand aus § 242 BGB von Amts wegen zu prüfen (BGH IM Kr. 2 zu § 164 BGB; BGB-RGRK, 11. Aufl., § 242 Anm. 190).
In der Frage der Verwirkung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte äen Men	ohne
 unredliche Absichten in ihre Firma auf genommen und in dieser belassen habe. Bas Berufungsgericht meint deshalb, bei dieser Sachlage fälle die auch nach dem Vorbringen der Klägerin 11 Jahre dauernde redliche Benutzung der Firma entscheidend zugunsten der Beklagten ins Gewicht. Selbst, wenn die Klägerin hiervon keine Kenntnis gehabt habe, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie diese Kenntnis bei entsprechender Marktbeobachtung und Verfolgung der für sie bestimmten Veröffentlichungen lange vor der ersten Abmahnung, spätestens seit 1950, hätte erlangen können; durch Überwachung der Handelsregistereintragungen, Einsicht in das hamburglsche Fernaprechver-zeichnis usw. wäre es ihr ■mögiich,-gewesen, von der Existenz dex* Beklagten zu erfahren. Ben äußerordentll ch weitgehenden Rechten, die 'a.'*s3p''='Vejfcaoöat*.:'baisrCtiuasrbeiaL Kennzeichnung in Anspruch .nehmen ^könne, müsse auch eine entsprechend strenge Ff licht gegenüberstehen, diese Rechte ordnungsgemäß wahrzunehmeh.
Die Revision erblickt in diesen Ausführungen eine rechtsfehlerhafte Überbewertung des bloßen Zeitablaufs; es handle sich um einen jener Fälle, in denen dem Berechtigten, wie auch der breiten Öffentlichkeit, die wirtschaftliche Existen des jüngeren Zeichenbenutzers völlig unbekannt bleibe, weil
 
dieser nicht in die Öffentlichkeit trete. In derartigen Fällen scheitere der Verwirkungseinwand schon daran, daß der jüngere Zeichenbenutzer keinen hinreichenden Grund zu der Annahme habe, der Verletzte werde den Zeichengebrauch bemerken und habe ihn hingenommen. De© eigenen Vorbringen der Beklagten sei zu entnehmen, daß ihr Abnehmerkreis nur aus 30 bis 35 Kunden bestehe. Rechtsirrig sei es auch, wenn das Berufungsgericht maßgeblich darauf abstelle, ob dem Verletzten ein Mangel an Sorgfalt in der Marktbeobachtung vorzuwerfen sei. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht hier die Anforderungen an die Marktbeobachtung überspanne, fehle es an dem Erfordernis, daß der Verletzer tatsächlich angenommen habe, der Verletzte habe von der rechtsverletzenden Zeichenbenutzung Kenntnis erlangt \md nehme sie hin. Soweit im Rahmen des Verwirkungs-einwandea überhaupt auf die beiderseitigen Sorgfaltspflichten absusteilen sei, müsse die Beklagte sich hier entgegenhalten lassen, daß berühmte Zeichen jedem Kaufmann bekannt seien (BGH GRtTR 1963, 478, 481 - Bleiarbeiter); die Beklagte habe daher gewußt, daß sie in fremde Kennzeichenrechte eingreife*
Diesen Angriffen kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden. Das allgemein bekannte Unternehmenskennzeichen der Klägerin muß auch der Beklagten bei Aufnahme ihrer Firmenbezeichnung bekannt gewesen sein, denn die Kenntnis berühmter Unternehmenskennzeichen muß bei jedem Gewerbetreibenden vorausgesetzt werden (BGH GRUR 1963, 4-78, 481). Damit ist entgegen der Ansicht der Revision freilich noch nicht gesagt, daß die Beklagte sich auch der Verletzung eines fremden Kennzeichenrechts bewußt gewesen sei. Der Beklagten muß jedoch der Vorwurf gemacht v/orden, sie habe die Möglichkeit eines Eingriffs, in die Rechte der Klägerin mindestens erkennen können, was für
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die Gesamtbeurteilung des Verwirkungseinwandes ins Gewicht fällt (BGH GRUB. 1963, 478, 481). Dagegen kommt es für diesen Einwand nickt ausschlaggebend darauf an, ob die Beklagte, was das Berufungsgericht verneint, sich bei ihrer Eirraenwahl von einer unredlichen Absicht hat leiten lassen.
Die Revision vermag sich allerdings nicht darauf zu berufen, daß im allgemeinen bürgerlichen Recht der Einwand der Verwirkung eines Anspruchs schon dann nicht durchgreife, wenn der Schuldner besser als der Gläubiger in der läge war, seine eigene Rechtsstellung zu Überblicken, und daß er sich bei Zweifeln bei dem Gläubiger erkundigen müsse, ob dieser noch Ansprüche geltend machen wolle (Soer-gel-Slebert, BGB, 9. Auf 1., § 242 Arm. 185); denn diese Regel läßt sich nicht ohne weiteres auf die Bälle der Verwirkung im Kennzeichenrecht übertragen. Während schuldrechtliche Ansprüche in der Regel auf Vertrag beruhen und bei den Vertragschließenden im allgemeinen die Kenntnis der aus dem Vertrag hervorgehenden Ansprüche vorausgesetzt werden kann und muß, handelt es sich im gewerblichen Rechtsschutz und hier insbesondere im Kennzeichenrecht regelmäßig um vorbeugende Unterlassungsansprüohe, die nicht der Verjährung unterworfen sind und mit denen der Verletzte daher an sich zeitlich unbegrenzt gegen Verletzer Vorgehen könnte, die im Vertrauen auf ein säumiges Verhalten des Verletzten inzwischen einen wertvollen Besitzstand an ihrer eigenen Kennzeichnung erworben haben; einer derartigen verspäteten Geltendmachungvon Reehteih ist auch im Rahmen des § 12 BGB der Erfolg zu versagen, wenn das Verhalten des Verletzten vom Verletzer bei objektiver vernünftiger Würdigung der Verhältnisse dahin verstanden werden konnte, daß der Verletzte sein Recht nicht mehr gegen ihn geltend machen wolle, und wenn es bei Berück-
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sichtigung aller Umstände weiter gegen Treu und Glauben verstoßen würde, von dem Verletzer jetzt noch Unterlassung des Kennzeichengebrauchs zu fordern. Der Beklagten kann daher der Einwand der Verwirkung nicht allein deshalb versagt werden, weil sie nicht bei der Klägerin gefragt hat, ob diese etwas gegen die Wahl des Hamens Kupferberg einzuwenden habe.
Eine Verwirkung der Klageansprüche ist jedoch aus anderen Gründen nicht eingetreten: Die Beklagte hatte bei objektiver Würdigung keinen begründe ten Anlaß zu der Annahme, die Klägerin habe von dem verletzenden Kennzeichengebrauch Kenntnis und dulde ihn. Sie mußte sieh vielmehr sagen, daß sie selbst wegen der sehr begrenzten Zahl ihrer Kunden und der Art ihres, Großhandelsunternehmens höchstwahrscheinlich nicht in das Blickfeld der Klägerin treten und von dieser auch bei gewissenhafter Marktbeobachtung nicht bemerkt werde; die Beklagte bat selbst vorgetragen (Dg Urteil 3. 7), sie arbeite als Händler ohne jeden Reklame auf wand nur mit einem halben Dutzend Großabnehmer für Massengüter zusammen und erscheine weder als Firma nOGh mit einem Schlagwort werbemäßig auf dem Markti sie sei nur einem kleinen Kreis von Großhändlern und weiterverarbeitenden Firmen bekannt, was auch erkläre, daß die Kligerin erst 1957 zufällig auf sie aufmerksam geworden sei. Auch aus dem sonstigen Sach-vortrag der für die Voraussetzungen des Verwirkungseinwan-öes darlegungspflichtigen Beklagten ergibt sich kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, die Beklagte habe das Untätigbleiben der Klägerin als Duldung ihres Firmengebrauchs auffassen dürfen. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, die Klägerin hätte die Existenz der Beklagten aus Fernsprechverzeichnissen und Handelsregistereintragungen entnehmen können, geht fehl. Es kommt im Rahmen des Verwirkungseinwandes ausschlaggebend nicht darauf an,
 ob der Verletzte in jeder Hinsicht seine eigenen Interessen mit der größtmöglichen Sorgfalt wahrgenommen hat, sondern darauf, ob der Verletzer begründeten Anlaß zu der Annahme hatte, der Verletzte werde die Zeichenverletzung bemerken und habe nichts gegen sie einzuv/enden.
Die Beklagte durfte aber nicht darauf vertrauen, daß die Klägerin alle deutschen Pernsprechverzeichnisse, so auch das Hamburger Verzeichnis» auf das Auf tauchen des Hamens Kupferberg hin ständig überprüfen und in gleicher Weise alle im Inland stattfindenden Handelsregistereintragungen verfolgen werde. Die Auffassung des Berufungsgerichts bürdet im Ergebnis dem Inhaber des berühmten Zeichens eine zu große Belastung auf; dem Gedanken, daß besonders weitreichende Pflichten zu erfüllen habe, wer besonders starke Rechte in Anspruch nehme, läßt sich jedenfalls für den hier gegebenen Pall i d e n t i s c her Benutzung der fremden berühmten Unt ernehmenskennz ei chnung entgegenhalten, daß der Verletzer den Tatbestand der Hamenskollision ohne weiteres von vornherein feststellen kann, der Verletzte dagegen nicht.
Bei dieser Sachlage braucht nicht abschließend auf die weitere Präge eingegangen zu werden, ob die Unkenntnis der Klägerin aufPahrlässigkeit beruhte und auch nicht auf die allgemeine Präge, ob Verwirkung selbst dann eintreten kann, wenn dem Verletzten hinsichtlich seiner Unkenntnis überhaupt kein Vorwurf zu machen ist. Allerdings ist Kenntnis der Rechtsverletzung nicht unbedingt erforderlich (RGZ 134, 38, 40 - Hunyadi Janos - unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung); über die Präge dagegen, ob Pahrlässigkeit des Verletzten notwendige Voraussetzung der Verwirkung ist, spricht sich diese Entscheidung nicht abschließend aus; sie stellt vielmehr grobe Pahrlässigkeit als gegeben fest und betrifft im Übrigen den Sonderfall
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einer langdauernden verletzenden Benutzung (50 Jahre); es mag einzuräumen sein, daß hei derart langem Nebeneinanderbestehen zweier Zeichen es nicht mehr entscheidend auf die Frage der Sorgfalt des Verletzten bei der Marktbeobachtung änkommen kann, vielmehr freu und Glauben die Anerkennung des vom Verletzer erworbenen Besitzstandes fordern. Der im Streitfall verstrichene Zeitraum von etwa 11 Jahren rechtfertigt eine derartige besondere, in erster Linie auf ein besonders lang dauerndes Nebeneinanderbestehen der beiden Bezeichnungen abgestellte Beurteilung jedoch noch nicht.
Endlich kann bei Abwägung aller Umstände eher der Beklagten eine Änderung ihrer Firmenbezeichnung, ja auch die Aufgabe des Namens Kupferberg, als der Klägerin ein Verlust der Alleinstellung ihres berühmten Firmennamens zugemutet werden. Die Beklagte ist nach ihrem eigenen Vorbringen ein Großhandelsunternehmen, das nur mit wenigen Großkunden Handel treibt. Ba mag davon ausgegangen werden, daß sie bei diesen unter dem NamenSqHHHHB& Co. GmbH, einen guten Ruf, einen goodwill, erworben hat, der ihr nach Möglichkeit nicht genommen werden sollte. Wenn ein solcher Ruf in den Vorstellungen einer breiten Masse von Verbrauchern oder Abnehmern verankert ist, ergeben sich allerdings vielfach keine Möglichkeiten, den Ruf ungefährdet auf eine neue Unternehmenskennzei ehnung überzuleiten. Anders liegt es in dem hier gegebenen Fall einer sehr begrenzten Zahl von Großabnehmern. Die Beklagte kann diesem ihr in seiner Zusammensetzung bekannten Kreis ohne unzu demutbare Schwierigkeiten und ohne Einbuße an geschäftlichem .Ansehen klarlegen, auf welchen ^Gründen die mit Rücksicht auf das ältere Unternehmenskennzeichen der Klägerin erforderliche Firmenänderung beruht.
Für die Frage der Zumutbarkeit der Firmenänderung ist auch noch von Bedeutung, daß die Beklagte es als Handelsunternehmen abgelehnt hat, der Klägerin gegenüber eine Verpflichtung einzugehen, sich nicht auf dem Gebiete des lebensmittelhandels zu betätigen, womit sie näher an den geschäftlichen Tätigkeitsbereich der Klägerin geraten würde; die Möglichkeit einer solchen Geschäftsausweitung ist danach, wenn auch nicht als typisch, so doch als möglich anzüsehen, und sie liegt nicht außerhalb der von der Beklagten allgemein ins Auge zu fassenden wirtschaftlichen Entwicklungen. Mit einer derartigen Annäherung würde aber die Frage der Verpflichtung zur Firmenänderung ohnehin auf die Beklagte zukommen, da unter Gleichnamigen derjenige die erforderliche Änderung der Unternehmenskennzeiehnung vornehmen muß, der durch von ihm vorgenommene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse die Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen des anderen Teils erhöht. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, es für die Beklagte nicht als unzu demutbar erscheinen zu lassen, ihre jetzige Firmenbezeichnung zu ändern.
IV.	Die Beklagte war hiernach entsprechend dem Klageantrag zur Einwilligung La die Löschung ihrer Firma im Handelsregister und, da die Gefahr der Wiederholung des beanstandeten Firmengebrauchs besteht, auch zu dessen Unterlassung zu verurteilen.
Dagegen ist der weitere Klageantrag, der Klägerin die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zuzusprechen, nicht begründet* Gegen die Zubilligung dieser Befugnis, die im pflichtgemäßen, auf eine interessenab« wägung abzustellenden Ermessen des Gerichts steht, spricht im vorliegenden Fall nicht nur, daß eine Veröffentlichung der Urteilsformel die beteiligten Verkehrskreise, die mit
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dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht völlig vertraut sind, verwirren könnte, sondern auch, daß die Beklagte die beanstandete Firma bisher nur gegenüber einem eng begrenzten Kreise verwendet hat. Ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer öffentlichen Bekanntmachung der Urteilsformel besteht bei dieser Sachlage nicht.
V.	Die Entscheidung über die Kesten des Rechtsstreits beruht auf § 92 ZPO.
Krüger-Nieland Jungbluth Fehle Hösl Simon