Mit der Klage (Antrag 1) erstrebt die Klägerin ein Verbot des Vertriebs der ”Drogi8ten-Illustrierten” in dem Umfang und der Aufmachung der zuletzt genannten vier Ausgaben«, Sie vertritt die Auffassung, daß die Beklagte gegen die Zugabe Verordnung verstoße, weil die ”Brogi st en-illustrierte” weder als Kundenzeitschrift noch als Reklame-gegenständ von geringem Wert angesehen werden könne«, Auch sei die Verbreitung der Zeitschrift aus mehreren Gründen wettbewerbswidrigo Unabhängig hiervon sei die Verwendung des Begriffs ”Illustrierte” im Titel der Zeitschrift unzulässig (Antrag 2), weil hierin ein Schmarotzen an fremder Leistung liege und überdies die Kunden getäuscht würden, die entgegen dem hervorgerufenen Eindruck keine wirkliche Illustrierte mit aktuellem Inhalt erhielten« ’’wenn Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden (Kundenzeits chri ft en)”. Das Berufungsgericht ist zu dem daß diese Voraussetzungen bei 3edem der im Klageanträge zu 1 auf geführten Hefte der ’’Drogisten-Illustx'ierten” gegeben.seien und daß die ’’Drogi st en~ Illustrierte’’ danach eine ’’Kundenzeitschrift” im Sinne des § 1 Abs«, 2 e Zugab eVO sei«, Die hiergegen gerichteten Revisionsangfiffe können keinen Brfolg haben. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung hiernach zutreffend auf den Cresarateindruck abgestellt, den der Kunde von der äußeren Form der Zeitschrift empfängt, und dabei namentlich die Gestaltung des Titelblattes gewürdigte Diese tatrichterliche Würdigung, deren Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art stets von der Lage des Einzelfalles äb-hangen wird und für die daher Uber die vom Gesetz gegebenen Richtlinien hinaus keine allgemein gültigen Regeln aufgestellt werden können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Dabei kann auf sich beruhen, ob ohne weitere Beweiserhebung, deren Unterlassung die Revision rügt, auch das Symbol des stilisierten Drogisten-Mörsers so, wie es auf dem Titelblatt der "Drogisten-Illustrierten0 verwendet wird, als Hinweis auf den Werbezweck der Zeitschrift hätte gewertet werden dürfen. Die Revision, welche diese Auffassung in den Einzelpunkten angreift, verkennt, daß es für die rechtliche Beurteilung auf die Aufmachung in ihrer Gesamtheit ankommt♦ Es ist hiernach schon im Ausgangspunkt nicht richtig, wenn die Revision die Bedeutung des Titels “Brogisten-Illustrierte” mit Hilfe einer von dem zu entscheidenden Sachverhalt losgelösten Betrachtung zu ermitteln versucht und dazu ausführt, dieser Titel sage nichts darüber aus, daß die Zeitschrift der Werbung von Kunden dienen solle, er sei vieldeutig und könne vom Publikum beispielsweise dahin verstanden werden, daß die Drogistenachaft eine Publikums-Illustrierte herausgebe oder daß es sich um eine käufliche ZeitSchrift für Drogisten handeleo Hierbei wird vor allem außer acht gelassen, daß das Titelblatt nach der Feststellung des Berufungsgerichts weiterhin den Aufdruck von Namen und Anschrift des verteilenden Drogisten enthält o Die Revision rügt zu Unrecht, bei dieser Feststellung habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Aufdruck nur auf Wunsch des jeweiligen Drogisten vorgenommen werde und daß ein Hinweis fehle, wonach der Drogist in das untere Feld Hamen und Anschrift zu demindest durch Stempelaufdruck einfügen müssef deshalb sei davon auszugehen, daß Name und Anschrift des Verteilers auf dem Titelblatt nicht vermerkt seien. dafür freigelassen waro Es ist denn auch in den Vor instanten unter den Parteien nicht streitig gewesen, daß die zur Verteilung gelangenden Seitschriften mit dem Aufdruck des verteilenden Progisten versehen sind« Die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts entspricht überdies der Erfahrung, zu demal die Drogisten ihrerseits die Zeitschriftenhefte von der Beklagten käuflich erwerben müssen und daher zu erwarten ist, daß sie von der durch den Aufdruck gebotenen Werbemöglichkeit zu dem Ausgleich für diese Aufwendung auch Gebrauch machen„ Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte als mittelbare Täterin in Anspruch genommen wird, weil sie die Zeitschrift an die Einzelhändler zu dem Zweck der Weitergabe an die Kunden liefert» Biese Inanspruchnahme ist nicht möglich, wenn die Beklagte in ihrem Tatbereich alles ihr Zumutbare getan hat, um bei der Aufmachung der Zeitschrift den Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs* 2 e ZugabeVO Rechnung zu tragen«, Wählt sie dazu unter anderem den Weg, auf der Titelseite der Binzeihefte einen Werbeaufdruck des verteilenden Br ogi st en vorzusehen , so ist den an sie zu st eilenden Anforderungen dadurch genügt, daß sie durch eine entsprechende Gestaltung Raum für die sen Werbeaufdruck schafft} eine b es ondere Anweisung an die Verteiler, diesen Raum auch seiner offenkundigen Bestimmung entsprechend zu nutzen, ist darüber hinaus nicht erforderlich* Geht man von der Reststellung des Berufungsgerichts aus, daß die zur Verteilung gelangenden Hefte den Werbe-aufdruck .des Verteilers tragen, so kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht auch den Titel ’’Drogist en-Illustrierte” selbst als ein Element gewertet hat, dem der Verkehr einen Hinweis auf den Werbezweck der Zeitschrift entnimmt«, Dies gilt um so mehr» als in dem Titel das Wort "Drogisten-", das die Beziehung zu dem Werbeaufdruck der verteilenden Drogerie vermittelt» nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts gegenüber dem neutralen Titelbestandteil "Illustrierte" durch den Druck stark hervorgehoben ist. Hach dem Vorhergehenden wäre es für die Entscheidung an sich nicht mehr erforderlich gewesen» bei der Prüfung, ob die Zeitschrift nach ihrer Aufmachung Werbezwecken dient, weiterhin noch die Tatsache der unentgeltlichen Abgabe der Hefte an die Kunden der verteilenden Drogerie in Petracht zu ziehen, wie das Berufungsgericht dies getan hat. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht etwa schon aus der Unentgeltlichkeit der Verteilung gefolgert werden kann, die Zeitschrift diene der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers; denn nach § 1 Als. 2 e ZugabeVO muß dieser Zweck sich aus der Aufmachung und Ausgestaltung der Zeitschrift ergeben, und die unentgeltliche fVerteilung wird erst zulässig, wenn unter anderem auch diese Voraussetzung erfüllt ist, Desungeachtet kann aber der Ümstand, daß die Zeitschrift bei einem Einkauf unentgeltlich abgegeben wird, Einfluß darauf haben, in welchem Sinne die Aufmachung, ihsbesonderö die Gestaltung des Titelblatts und der Titel selbst vom Verkehr aufgefaßt werden. bb) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß auch die inhaltliche Aus g e s t a 1 tu hg der Zeitschrift die Voraussetzungen erfülle , die nach dem Gesetz bei einer Kundenzeitschrift gegeben sein müssen« Hiernach könne die Zeitschrift einen belehrenden und unterhaltenden Inhalt haben« Es sei nicht erforderlich, daß der unterhaltende Teil stets branchebezögen sei° Die Revision knüpft bei ihren Angriffen an diese letzte Bemerkung an* Sie irrt aber» wenn sie daraus den Gedanken entnehmen will, Kundenzeitschriften und käuflich erhältliche Illustrierte brauchten sich ihrem Inhalt nach nur dadurch zu unterscheiden, daß in der Kundehzeitschrift überwiegend Anzeigen für bestimmte Branchen enthalten sein müßten» während eine solche Beschränkung für die Illustrierten nicht bestehe.» Das Berufungsgerlcht hat vielmehr, wie die, Urteilsbegründung eindeutig ergibt, für die Frage der Ausgestaltung der Kundenzeitschrift nicht nur die Werbeanzeigen, sondern den gesamten Inhalt einschließlich des unterhaltenden und belehrenden fells berücksichtigt<> Die von der Revision beanstandete Bemerkung ist daher für die ahgefochtene Entscheidung bedeutungslos. Der Bundesgerichtshof hatte, diesem früheren Wortlaut entnommen, daß für die Frage, ob eine Zeitschrift als Kundenzeitschrift zu gelten habe, ihr Inhalt maßgebend sei, und daß dieser Inhalt mindestens überwiegend auf die Werbung eusgsrichtet sein müsse (B<xHZ 11, 286, 294 -Kundenzeitschrift) „ Wenn, die Vorschrift demgegenüber in ihrer nunmehrigen Fassung das Wort «überwiegend« nicht mehr enthalt, sondern statt dessen von Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts spricht, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung äei* Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, so ist daraus zu folgern, daß es nicht mehr darauf ankommt, ob bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbezweck überwiegt (so auch Beimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, S« 69 f5 Raumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzei chenrecht, sondern die nunmehr darauf abzustellen ist, ob Aufmachung und Ausgestaltung, die das Gesetz insoweit zusammenfaßt, in ihrer GesamtWirkung den Werbezweck erkennen lassen« Dieser Zweck braucht dabei nicht in Gestalt von Anzeigen in Erscheinung zu treten« Vielmehr kann er auch mittelbar im .Inhalt der in unterhaltende und belehrende Form gekleideten Beiträge zu dem Ausdruck kommeno Hiermit steht die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesetzesauslegung im Einklang» Soweit die Revision eine Prüfung des Inhalts der Artikel und Beiträge im einzelnen vermißt, ist dem ent-gegenzuhalten, daß das Berufungsgericht zunächst in zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen und diese gebilligt hat« Bas 1 andgericht aber hatte jedes der Hefte von Juli I960, August I960 und Mai 1961 in seinem Urteil sorgfältig auf den Werbecharakter seines Inhalts untersucht und diesen Charakter nach dem Gesamteindruck rechtsfehlerfrei bejaht. Hinsichtlich des erst im zweiten Rechtszuge in den Prozeß eingeführten Heftes vom Mai 1962 hat das Berufungsgericht dargelegt, dieses Heft-sei zwar umfangreicher als die anderen Hefte; hierbei sei aber zu berücksichtigen, daß es sich um eine Jubiläumsausgabe handele (25 Jahre); der Inhalt dieses Heftes sei dem der anderen Ausgaben ähnlich; die Aufsätze stellten eine indirekte Werbung dar» ‘jede Beziehung zur Kundenwerbung fehle, und daß das Berufungs-gerieht mithin, wenn es den Inhalt dieses Heftes der erforderlichen Prüfung unterzogen hätte, nicht zu der Auffassung hatte gelangen können, die Voraussetzungen des § 1 Abs« 2 e Charakter solcher Beiträge erfordere, daß darin "Konsum-ratSchläge" enthalten seien, so kann dem jedenfalls insofern nicht beigetreten werden, als hierbei an unmittelbare Ratschläge für den Verbrauch bestimmter Waren gedacht sein sollte» Im Rahmen einer den Titel "Drogisten-Illustrierte” tragenden und mit dem Werbeaufdruck einer Drogerie versehenen Zeitschrift kann der Werbezweck sich vielmehr auch in Aufsätzen, Berichten oder Hinweisen äußern, die den Verbraucher durch die Auslösung von Gedankenverbindungen mittelbar dazu anregen können, einschlägig eh, in der Drogerie geführtenWaren seine Aufmeilesamkeit zuzuwenden. Es ist zwar richtig, daß es nach dem (Jesetz nicht ausreicht, wenn die Zeitschrift nach Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dient, sondern daß außerdem noch ein "entsprechender Aufdruck" auf der Titelseite vorhanden sein muß, der diesen Zweck augenfällig werden läßt» Wenn indessen die auf den Werbezweck hindeutende Aufmachung der Titelseite gerade oder vornehmlich in einem dort vorhandenen Aufdruck wie 25»Bo dem Titel selbst besteht, so kann durch diesen Bestandteil der Aufmachung zugleich dem Erfordernis des "entsprechenden Aufdrucks” im Sinne der Vorschrift genügt sein« Y/ie der Aufdruck im einzelnen beschaffen sein soll, schreibt das Gesetz nicht vor» Ebenso Wenig wie es die Wahl bestimmter Bezeichnungen, z»B» "Kundenzeitschrift”, "Werbeblatt", "Werbeanzeiger" oder dergleichen, verlangt, verbietet es die Verwendung allgemein gebräuchlicher Gattungsbezeichnungen wie "Zeitschrift", "Illustrierte" u.ä«, obwohl dahingehende Gebote oder Verbote nahegelegen hätten, wenn die Gestaltung des Aufdrucks nach diesen Bichtungen hin hätte beschränkt werden sollen» Deshalb entspricht jeder Aufdruck den Anforderungen, der dem durchschnittlichen Empfänger darüber Aufschluß gibt, daß die ZeitSchrift Werbezwecken dient (vgl» Godin/Hoth aaO Anm» 70)» Babei ist es wiederum nicht notwendig, daß der Aufdruck aus einem einzigen Wort besteht» Auch mehrere Aufdrucke können nach“ der Art ihrer Anbringung, insbesondere wenn sie in augenfälligen Zusammenhang miteinander stehen, den Werbezv/eck erkennbar machen und damit den Anforderungen an einen in diesem Sinne "entsprechenden” Aufdruck gerecht werden» Ob dies der Fall ist, unterliegt im wesentlichen bb) Bei der Aufschlüsselung ist das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt, die dahin ging, daß die Berechnung auf Grund einer "üblichen" Auflage vergleichbarer Kundenzettschriften in Höhe von etwa 200 000 Stück vorgenommen werden müsse * Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten der Berechnung die tatsächliche Auflagenhdhe der "Brogisten-Illustrierten" von 700 000 Stück zugrunde gelegt* Bern ist beizutreten* Nach dem Gesetz handelt es sich bei den Herstellungskosten nicht um eine abstrakte Größe, deren Berechnung für alle einschlägigen Zeitschriften im wesentlichen gleich aus-fallen würde« Vielmehr kommt es danach auf die Herstellungskosten jeweils, derjenigen Zeitschrift an, fUr welche die Eigenschaft einer Kundenzeitschrift beansprucht wird« Diese Kosten richten sich nach der für die betreffende Zeitschrift tatsächlich erzielten Auflage» Es ist danach durchaus möglich, daß infolge der Aufschlüsselung der Kosten für die tatsächliche Gesamtauflage auf das linzelheft bei gleicher Aufmachung und Ausgestaltung, aber verschiedener Auflagenhöhe der Betrag der auf das Einzelheft entfallenden Herstellungskosten verschieden ist o Infolgedessen ist es denkbar, daß bei stark sinkenden Auflagenziffern und einer dadurch hervorgerufenen Steigerung der anteiligen He r s t ellungskosten für das Einzelheft Aufmachung und Ausgestaltung vereinfacht werden müssen, damit die Geringwertigkeitsgrenze nicht Überschritten wird, während bei einem starken Anwachsen der Auflage infolge der dann möglichen Verringerung der Herstellungskosten für das Einzelheft Aufmachung und Ausgestaltung in den Schranken, die im Hinblick auf den Werbezweck eingehalten werden müssen, möglicherweise ohne Überschreitung jener Grenze verbessert werden können» Wenn die sonstigen, für Kundenzeitsehriften aufge sielIteh Erfordernisse erfüllt sind, lassen sich nach der geltenden Gesetzesfassung gegen solche Entwicklungen, die vielfach von dem Erfolg oder Mißerfolg der jeweiligen Zeitschrift abhängen werden, keine rechtlichen Bedenken erheben» freilich kann immer nur die tatsächlich äbgesetzte Auflage entscheidend sein; Soweit sich ferner die Kostenbasis in den Jahren 1961 und 1962 durch Preiserhöhungen verändert haben sollte, wozu im einzelnen indessen nichts vorgetragen worden ist, würde sich im gleichen Verhältnis auch die Oeringwertigkeitsgrenzen verschoben haben* in dieser Hinsicht hätte eine Überprüfung des Sachverständigengutachtens da zu entscheidungserheblichen Ergebnissen führen könneno Was schließlich die über die reinen Herstellungskosten für Papier, Druck und Farbe hinnnsgehenden Kosten anbetrifft, so hat der Sachverständige die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungskosten der Druckerei einschließlich der Oewinn-aufschlage der Druckerei in Höhe von 6 $ auf die Fertigungskosten und 3 # auf die. Materialkosten in seine Berechnung einbezogen (Outachten 8eite 3 und 5)» Damit hat er alle Kosten berücksichtigt, die nach seiner Auffassung für den Verlag als Herstellungskosten gelten* Ob damit die Herstellungskosten im Sinne des § 1 Abs* 2 e ZugabeVO zutreffend abgegrenzt; sind, oder ob dazu auch noch die schon Darüber hinaus würde die Frage, was zu den Herstellungskosten einer Zeitschrift gehört, abschließend nicht ent&chieden werden können, solange nicht in tatsachlicher Hinsicht festgestellt ist, ob sich mit dem Begriff der He r s t e 1 lung s ko st en - was das Gutachten däs Sachverständigen vermuten läßt - bei Erlaß des Gesetzes in den beteiligten Verkehrskreisen eine feste Vorstellung verb and und welchen Inhalt diese Vorstei« * lung hatte„ Da die Fassung des Gesetzes unter^ Mitwirkung jener Verkehrskreise,’ namentlich1 der betroffenen Verlegerverbände zustande gekommen ist, würde eine solche Vorstellung , soweit sie nicht dem Zweck der Vorschrift entgegenstehen sollte, bei der Auslegung des Begriffs nicht außer Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, bloße Vermutungen aufgestellt <, Es hat dabei vielmehr die Art der Beiträge in Bet rächt gezogen, die in den beanstandeten, ihm vorgelegten Heften der ’'Drogisten-Illustrierten” veröffentlicht worden sind; zu dem Vergleich standen ihm ferner die im Handel erhältlichen Illustrierten zur Verfügung, deren Inhalt und Herstellungskosten - bei der Illustrierten ”stern” nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung im Berufungsurteil 1,30 DM je Heft - es zu der BErogisten-Illustrierten” in Beziehung setzen konnte; was die Gemeinkosten der Beklagten, einer Verlags- und Werbungsgesellschaft, der Drogisten, anbetrifft, so war weiterhin zu berücksichtigen, daß nur ein Teil davon auf die Herstellung der ”Drogisten-Illustrierten” entfallen kann. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, daß die zusätzlichen Kosten mit einem Betrage von 14*000,— DM je Auflage » 0,02 EM je Heft gedeckt seien, so läßt sich gegen diese tatriehterliche Beurteilung aus Rechtsgründen um so weniger etwas einwenden, als die sich danach ergebenden Herstellungskosten von 0,081 DM für das Juliheft 19-60, von 0,083 BM für das Augustheft 1960 und von 0,099 BM für das Maiheft 1961 auch nach dem Vortrag der Klägerin, nach dem bei einer Auflagensteigerung von 200 000 auf 700 000 Stück eine Senkung der Herstellungskosten von 0,15 auf 0,05 BM denkbar erscheint, zu demindest 2 e ZugabeVO geringwertig seien {vgl« Tetzner, Hecht und Unrecht der Zugabe, ß9 58; ders„ BB 1 $53, 697) <> Denn jedenfalls sind die vom Berufungsgericht festgestellten Beträge9 die erheblich unter Ö,15 DM liegen, als geringwertig anzusehen«, Angesichts der Zielrichtung der Vorschrift, die unter anderem einer Beeinträchtigung des Absatzes der im Handel erhältlichen Illustrierten entgegenwirken will, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die errechneten Beträge mit Hecht auch in Beziehung zu den Herstellungskosten der üblichen Illustrierten gesetzt, von denen sie nur einen verhältnismäßig geringen Bruchteil darstellen.. 0,15 DM nicht überschritten haben werden, kann auch hier auf sich beruhen» Denn selbst bei einer Überschreitung der zulässigen Grenze würde bei diesem Heft ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2 Zugab eVO aus dem vom Berufungsgericht weiterhin erörterten Grunde nicht gerechtfertigt sein, daß es sich um eine einmalige Jubiläumsausgabe gehandelt hat und die Herausgabe eines Heftes von gleichem Umfang in irgendwie absehbarer Zeit daher nicht zu erwarten isto Das Heft kann bei dieser Sachlage nicht in der gleichen Weise wie die anderen Hefte als für die Zeitschrift der Beklagten kennzeichnend betrachtet werden * Damit i st ni cht ge sagt, daß Verleger von Kunden*“ Zeitschriften aus jedwedem besonderen Anlaß Sonderhefte herausbringen dürften, die aen Voraussetzungen des fl Abs* 2 e ZugabeVO nicht entsprechend Doch muß auch solchen Zeitschriftenverlegern zugestanden werden, daß sie selteneren Jubiläen wie dem 25« 5 50* usw* durch einmalige Herausgabe eines umfangreicheren und in den Herstellungskosten daher vielleicht etwas aufwendigeren Jubiläumsheftes Rechnung tragenp wobei allerdings auch dieses Heft nach Aufmachung und Ausgestaltung den Werbezweck nicht verleugnen darf, also insoweit den Charakter einer Kundenzeitschrift beibehalten muß* Die letztgenannte Voraussetzung ist bei dem Maiheft 1962 nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfüllt * Biese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei * Bie dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben* Wenn die Revision geltend macht, die “Brogisten-Illustrierte“ sei in ihrer jetzigen inhaltlichen Gestaltung einer “echten“ Illustrierteh-Zeitschrift angeglichen, so steht dies im Widerspruch mit der rechtsirr tum sfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die “Brogisten-Illustrierte“ nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung voh Kunden und den Interessen des Verteilers diento Ba die ZugabeVerordnung die unentgeltliche Abgabe einer Zeitschrift belehrenden und unterhaltenden Inhalts mit dieser Zweckbestimmung unter den hier gleichfalls erfüllten weiteren Voraussetzungen des § 1 AbSo .2 e Zuga^eVO ausdrücklich zuläßt, kann diese Abgabe nicht bei demselben Sachverhalt nach § 1 UWG für sittenwidrig erklärt werden« Basjenige Maß von Wettbewerb mit käuflich angebotenen Illustrierten, das durch den vom Gesetz zugelassenen belehrenden und unterhaltenden Inhalt der Kundenzeitschriften hervorgeruf en werden mag, ist vom Gesetz bewußt hingenommen word^ und begründet daher nicht den Vorwurf der Unlauterkeit» Das gleiche gilt für den Wettbewerb beim Anzeigengeschäft« Im Rahmen des Geschäftszweiges, in dem die Kundenzeitschrift zur Verteilung gelangt, ergibt dieser Wettbewerb sich zwangsläufig: aus dem Werbezweck einer solchen Zeitschrift, den das Gesetz nicht nur erlaubt, sondern für die Befreiung vom Zugabeverbot sogar fordert« Die Entscheidung BGHZ 19, 392 (Anzeigenblatt), auf welche die Klägerin sich in diesem Zusammenhang berufen hat, betraf keine Kundenzeitschrift im Sinne .des § 1 Abs« 2 e ZugabeVO, die von Einzelhändlern als Werbegabe den einkaufenden Kunden zur Ware zugegeben vmrde, sondern ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt mit redaktionellem feil« Sie hatte mithin einen Sachverhalt zu dem Gegenstand, der mit dem des Streitfalles in den entscheidenden Punkten keine Berührung hat, und kann daher für die vorliegende Entscheidung nicht herangezogen werden« Zu Unrecht meint die Revision schließlich, ein Wettbewerb der ’’Dfogisten-Illustrierten" mit den im Handel erhältlichen Illustrierten werde zu demindest dadurch unlaut er? daß die ,,Drögisten-Illustrierte,, in der außergewöhnlichen Auflagehöhe von 700 000 Stück abgegeben werde« Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage dafür, die Entwicklung einer Kuhdehzeitschrift und damit die Möglichkeit ihres Erfolgs dadurch zu beschneiden, daß diesen Zeitschriften die Einhaltung einer bestimmten Höchstgrenze für ihre Auflage vorgeschrieben wird» Dafür, daß durch die unentgeltliche Abgabe der monatlich erscheinenden "Drogisten-IIlustrierten" an einkaufende Drogerie-Kunden etwa der Absatzmarkt für die übrigen Illustrierten verstopft werde (vgl« BGHZ 23, 362 - Suwa), besteht kein Anhaltspunkt» Umgekehrt ist auch nichts dafür vorgetragen worden, daß die Beklagte die Auflage nur deshalb so hoch wähle, um die Herstellungskosten für das Einzelheft geringwertig erscheinen zu lassen, d«h» also, um das Vorliegen des Biese die gesamten Umstände würdigende Beurteilung läßt einen Rechts irrt um nicht erkennen» Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch geprüft in welchem Sinne das Publikum den fitel "Brogisten-Illustrierte" versteht, und es hat sich ferner mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, daß durch die Verwendung dieses Titels dem Publikum vorgetäuscht werde es erhalte eine handelsübliche Illustrierte.
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Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
ZugabeVO § 1 Abs« 2 Buchstabe e
"Drogisten-Illustrierte"
Zum begriff der K u n d e n z eit s c h r i f t »
BGH> Urt »vo 29o September 1965 “ ft* ZK 100/63 ~ OLG- Hamburg
LG Hamburg
IM NAMEN DES VOLKES
Ib ZR 100/63 URTEIL Verkündet am
29. September 1965
in dem
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der ”V|
die Oe Henri $
Br
w, Robert S
OmbH**, gesetzlich vertreten durch Gerd Richard GflBP?
7 CflBHIstraß
- Prozeßbevollmächtigte:
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mbH1** gesetzlich vertreten durch ihren öeschäftsführer
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter;
/ * I
2 -
Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o September 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichfer Jungbluth, Pehle,
Dr„ Sprenkmann? Dr. Mösl und Dr«. Simon
für Hecht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3«. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25 o Juli 1963 wird auf Kosten der Klägerin surückgewiesen*
Von Rechts wegen
Die Klägerin ist Verlegerin und Herausgeberin der in einer Auflage von mehr als 1,2 Millionen erscheinenden Wochenillustrierten “Stern“.
Im Verlag der Beklagten erscheint einmal monatlich in einer Auflage von etwa 700 000 Stück die von ihr heraus-gegebene “Drogisten-Illustrierte“. Die Beklagte verbreitet die Zeitschrift unter den Mitgliedern des Verbandes Deutscher Drogisten, die sie in ihren Binselhande1sgeschäften als sogenannte Kundenzeitschrift unentgeltlich verteilen*
- 3
Die Zeitschrift der Beklagten, die im Dotations-Tiefdruckverfahren unt er Verwendung von Schmuckfarben hergestellt wird und im Großformat (27,5 cm x 37,5 cm) erscheint, enthält zur Hälfte ihres Umfanges Reklame für Drogerie-, Foto- sowie Reformhausartikel, im übrigen kleinere Aufsätze unterhaltender und belehrender Art, einen Fortsetzungsroman, einen Modeartikel, eine Rätselecke, Rezepte, praktische Hinweise für den Alltag, Humoresken, Anekdoten sowie schließlich eine Seite aktuelle Bebilderung,
Das Titelblatt der Zeitschrift wird regelmäßig von einem fast ganzseitigen Foto eingenommen, das eine junge Frau oder aber eine junge Frau zusammen mit einem Kind darstelltd Es erhält im übrigen sein Gepräge durch die Titelaufschrifi, durch das stilisierte Bild eines Mörsers sowie durch den kräftigen Aufdruck des Hamens und der Anschrift des jeweils die Zeitschrift verteilenden Drogisten bzwo durch den für einen entsprechenden Stempel auf druck vorgesehenen freien Rahm. Die Beklagte verwendet als Schmuckfarben gold, rot, blau, und zwar für den 0,5 cm breiten Rand des Titelblattes, für das Mörserbild sowie für ein 5,5 x 10,5 cm breites Oval, das als Untergrund für die Titelaufschrift dient« Die Titelaufschrift selbst ist regelmäßig in weißen bzw« schwarzen Buchstaben gehalten, wobei der Titelbestandteil “Drogisten” durch kräftige und gerade aufgerichtet e Buchstaben gegenüber dem Titelbestandteil "Illustrierte" hervorgehoben ist.
Die Zeitschrift der Beklagtennhatte in der Juli- und August-Ausgabe I960 einen Umfang von 12 Seiten, in der Mai-Ausgabe 1961 einen Umfang von 16 Seiten und in der Mai-Ausgabe 1962 (Jubiläumsheft zu dem 25» Jahre) einen Umfang von 24 Seiten«
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Mit der Klage (Antrag 1) erstrebt die Klägerin ein Verbot des Vertriebs der ”Drogi8ten-Illustrierten” in dem Umfang und der Aufmachung der zuletzt genannten vier Ausgaben«, Sie vertritt die Auffassung, daß die Beklagte gegen die Zugabe Verordnung verstoße, weil die ”Brogi st en-illustrierte” weder als Kundenzeitschrift noch als Reklame-gegenständ von geringem Wert angesehen werden könne«, Auch sei die Verbreitung der Zeitschrift aus mehreren Gründen wettbewerbswidrigo Unabhängig hiervon sei die Verwendung des Begriffs ”Illustrierte” im Titel der Zeitschrift unzulässig (Antrag 2), weil hierin ein Schmarotzen an fremder Leistung liege und überdies die Kunden getäuscht würden, die entgegen dem hervorgerufenen Eindruck keine wirkliche Illustrierte mit aktuellem Inhalt erhielten«
Die Beklagte ist dem entgegengetreten«
Bas
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Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
1« ihre periodisch erscheinende Zeitschrift
”Brogisten-Illustrierte” in der Art der Aufmachung und Ausgestaltung der Juli/August-Hefte 1960, des Mai-Heftes 1961 oder des Mai-Heftes 1962 an Abnehmer zu vertreiben, soweit diese die Zeitschrift ohne bes ondere s Entgelt zu Werbe zwecken an Kunden abgeben«,
2« diese Zeitschrift mit der 1itelbeZeichnung
“Brogisten-Illustrierte” in der Art der Ausgestaltung der Juli- und August~*Hefte I960, des Mai-Heft es 1961 oder des Mal-Heftes 1962 in den Verkehr zu bringen oder bringen zu lassen« 1 :
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden«
Mit der Revision,- um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterö
Ao Klageantrag zu 1*
X, Zugab©rechtliehe Beurteilung»
1o Rach § 1 Abso 1 Satz 1 ZugabeVO ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben einer Ware oder Leistung eine Zugabe (Ware oder Leistung) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren. In der unentgeltlichen Abgabe der "Drogisten-Illustrierteh" an Kunden der Einzelhandelsgeschäfte (Drogerien) würde die Gewährung einer hiernach verbotenen Zugabe zu erblicken sein, sofern nicht die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände des Absatzes 2 dieser Vor-
schrift vorliegen. Rach § 2 ZugabeVO kann derjenige, der dem Zugabeverbot zuwiderhandelt, unter anderem von jedem, der Waren gleicher oder verwandter Art in den Verkehr bringt, auf Unterlassung in Anspruch genommen werderu Die Beklagte verteilt zwar die "Drogisten-Illustrierte" nicht selbst
an die Verbraucher, sondern liefert sie zu dem Zweck der Verteilung an die Einzelhändler, Der im Falle einer Zuwider-
handlung gegen das Zugabe verbot gegebene tint erlass ungs-ahspruch kann aber gleichwohl auch gegen sie erhoben werden, weil sie in diesem Ealle als mittelbarer (Täter anzusehen
wäre (vgl, BGHZ 11, 286,, 297) ,
2o Nach den im Streitfälle in Betracht kommenden Ausnahmevorschriften sind vom Zugab ever bot ausgenommen Kunden-
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Zeitschriften (§ 1 Abs* 2 e Zugab eVO) und Heklamegegenstände von geringem Werte (§ 1 Abs* 2 a ZugabeVO) „ Nach § 1 Abs«, 2 e inbesondere gilt § 1 Abs«, 1 Zugab eVO nicht,
’’wenn Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, durch einen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite diesen Zweck erkennbar machen und in ihren Herstellungskosten geringwertig sind, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden (Kundenzeits chri ft en)”.
Das Berufungsgericht ist zu dem
daß diese Voraussetzungen bei 3edem der im Klageanträge zu 1 auf geführten Hefte der ’’Drogisten-Illustx'ierten” gegeben.seien und daß die ’’Drogi st en~ Illustrierte’’ danach eine ’’Kundenzeitschrift” im Sinne des § 1 Abs«, 2 e Zugab eVO sei«, Die hiergegen gerichteten Revisionsangfiffe können keinen Brfolg haben.
a) Dm als Kundenzeitschrift gelten zu können, muß eine Zeitschrift zunächst ’’nach Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen”. ■
aa) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts läßt die A u f m a c h u n g der ’’Drogisten-Illustrierten” diesen Zweck klar erkennen. Das folge einmal aus dem im fitel stark hervorgehobenen Wort ’’Drogisten”, ferner auch aus dem in der rechten Bcke des Titelblattes befindlichen Kennzeichen des Drogistsh-Mörsers und nicht zuletzt aus dem Aufdruck von Namen und Anschrift des die Zugabe ver-
teilenden Drogisten-Einzelhandelsgeschäfte. Schließlich werde jeder Kunde der Drogerie 'bereits aus der Tatsache, daß er die "Drogisten-Illustrierte" beim Wareneinkauf unentge1t1ich• erhalte, erkennen, daß es sich um eine der Werbung/ dienende Kundenzeitschrift handele» Die Verbesserung der Aufmachung gegenüber einfacheren Kundenzeitschriften durch ein neutrales Titelbild und die Yer-* Wendung des Tiefdruckes stelle nur eine Anpassung an die allgemein in den letzten Jahren zu beobachtende aufwendigere und geschmackvollere Werbung dar0 Hierdurch werde die Erkennbarkeit des Werbezweckes, der aus den Aufdrucken auf der Titelseite in Verbindung mit der unentgeltlichen Abgabe der Zeitschrift in einer Drogerie ersichtlich sei, nicht beeinträchtigt* Daß die Titelseite den Aufdruck "Kundehze it SchriftM trage, sei nicht erforderlich.
Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung hiernach zutreffend auf den Cresarateindruck abgestellt, den der Kunde von der äußeren Form der Zeitschrift empfängt, und dabei namentlich die Gestaltung des Titelblattes gewürdigte Diese tatrichterliche Würdigung, deren Ergebnis in Fällen der vorliegenden Art stets von der Lage des Einzelfalles äb-hangen wird und für die daher Uber die vom Gesetz gegebenen Richtlinien hinaus keine allgemein gültigen Regeln aufgestellt werden können, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* Dabei kann auf sich beruhen, ob ohne weitere Beweiserhebung, deren Unterlassung die Revision rügt, auch das Symbol des stilisierten Drogisten-Mörsers so, wie es auf dem Titelblatt der "Drogisten-Illustrierten0 verwendet wird, als Hinweis auf den Werbezweck der Zeitschrift hätte gewertet werden dürfen. Denn die Auffassung des Berufungsgerichts findet bereits in den übrigen von ihm erörterten Umständen eine hinreichende Stütze*
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Die Revision, welche diese Auffassung in den Einzelpunkten angreift, verkennt, daß es für die rechtliche Beurteilung auf die Aufmachung in ihrer Gesamtheit ankommt♦ Es ist hiernach schon im Ausgangspunkt nicht richtig, wenn die Revision die Bedeutung des Titels “Brogisten-Illustrierte” mit Hilfe einer von dem zu entscheidenden Sachverhalt losgelösten Betrachtung zu ermitteln versucht und dazu ausführt, dieser Titel sage nichts darüber aus, daß die Zeitschrift der Werbung von Kunden dienen solle, er sei vieldeutig und könne vom Publikum beispielsweise dahin verstanden werden, daß die Drogistenachaft eine Publikums-Illustrierte herausgebe oder daß es sich um eine käufliche ZeitSchrift für Drogisten handeleo Hierbei wird vor allem außer acht gelassen, daß das Titelblatt nach der Feststellung des Berufungsgerichts weiterhin den Aufdruck von Namen und Anschrift des verteilenden Drogisten enthält o Die Revision rügt zu Unrecht, bei dieser Feststellung habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Aufdruck nur auf Wunsch des jeweiligen Drogisten vorgenommen werde und daß ein Hinweis fehle, wonach der Drogist in das untere Feld Hamen und Anschrift zu demindest durch Stempelaufdruck einfügen müssef deshalb sei davon auszugehen, daß Name und Anschrift des Verteilers auf dem Titelblatt nicht vermerkt seien. Das Berufungsgericht hatte schon im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt, daß das T itelblatt unter anderem durch den kräftigen Aufdruck von Namen und Anschrift des Verteilera bzw* durch den für einen Stempelaufdruck vorgesehenen freien Raum “sein Gepräge erhalte“Auf dieser-Grundlage konnte es ohne Rechtsfehler annehmen, daß diejenigen Drogisten, die ihren Werbehinweis
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nicht schon von der Beklagten eindrucken ließen, ihn selbst mittels Stempels an der Stelle anbringen würden, die auf der Titelseite in der fest gestellten auffälligen Weise
dafür freigelassen waro Es ist denn auch in den Vor instanten unter den Parteien nicht streitig gewesen, daß die zur Verteilung gelangenden Seitschriften mit dem Aufdruck des verteilenden Progisten versehen sind« Die dahingehende Feststellung des Berufungsgerichts entspricht überdies der Erfahrung, zu demal die Drogisten ihrerseits die Zeitschriftenhefte von der Beklagten käuflich erwerben müssen und daher zu erwarten ist, daß sie von der durch den Aufdruck gebotenen Werbemöglichkeit zu dem Ausgleich für diese Aufwendung auch Gebrauch machen„ Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte als mittelbare Täterin in Anspruch genommen wird, weil sie die Zeitschrift an die Einzelhändler zu dem Zweck der Weitergabe an die Kunden liefert» Biese Inanspruchnahme ist nicht möglich, wenn die Beklagte in ihrem Tatbereich alles ihr Zumutbare getan hat, um bei der Aufmachung der Zeitschrift den Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs* 2 e ZugabeVO Rechnung zu tragen«, Wählt sie dazu unter anderem den Weg, auf der Titelseite der Binzeihefte einen Werbeaufdruck des verteilenden Br ogi st en vorzusehen , so ist den an sie zu st eilenden Anforderungen dadurch genügt, daß sie durch eine entsprechende Gestaltung Raum für die sen Werbeaufdruck schafft} eine b es ondere Anweisung an die Verteiler, diesen Raum auch seiner offenkundigen Bestimmung entsprechend zu nutzen, ist darüber hinaus nicht erforderlich*
Geht man von der Reststellung des Berufungsgerichts aus, daß die zur Verteilung gelangenden Hefte den Werbe-aufdruck .des Verteilers tragen, so kann kein Rechtsfehler darin gefunden werden, daß das Berufungsgericht auch den Titel ’’Drogist en-Illustrierte” selbst als ein Element gewertet hat, dem der Verkehr einen Hinweis auf den
Werbezweck der Zeitschrift entnimmt«, Dies gilt um so mehr» als in dem Titel das Wort "Drogisten-", das die Beziehung zu dem Werbeaufdruck der verteilenden Drogerie vermittelt» nach der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts gegenüber dem neutralen Titelbestandteil "Illustrierte" durch den Druck stark hervorgehoben ist.
Hach dem Vorhergehenden wäre es für die Entscheidung an sich nicht mehr erforderlich gewesen» bei der Prüfung, ob die Zeitschrift nach ihrer Aufmachung Werbezwecken dient, weiterhin noch die Tatsache der unentgeltlichen Abgabe der Hefte an die Kunden der verteilenden Drogerie in Petracht zu ziehen, wie das Berufungsgericht dies getan hat. Entgegen der Ansicht der Bevision begegnet die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts aber auch in diesem Punkte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß nicht etwa schon aus der Unentgeltlichkeit der Verteilung gefolgert werden kann, die Zeitschrift diene der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers; denn nach § 1 Als. 2 e ZugabeVO muß dieser Zweck sich aus der Aufmachung und Ausgestaltung der Zeitschrift ergeben, und die unentgeltliche fVerteilung wird erst zulässig, wenn unter anderem auch diese Voraussetzung erfüllt ist, Desungeachtet kann aber der Ümstand, daß die Zeitschrift bei einem Einkauf unentgeltlich abgegeben wird, Einfluß darauf haben, in welchem Sinne die Aufmachung, ihsbesonderö die Gestaltung des Titelblatts und der Titel selbst vom Verkehr aufgefaßt werden. Kur in diesem Sahmen hat ersichtlich auch das Berufungsgericht der Tatsache der unentgeltlichen Verteilung Bedeutung beimessen wollen. Wenn es dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, auch die unentgeltliche Abgabe beim Einkauf trage zu dem Eindruck bei, es handele sich um eine der
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Kundenwerbung der Drogisten dienende Zeitschrift und nicht etwa - wie die Revision meint - um eine gegebenenfalls auch käuflich erhältliche Publikums-Illustrierte oder um ein für Drogisten bestimmtes Blatt , so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden«
bb) Das Berufungsgericht ist weiter der Ansicht, daß auch die inhaltliche Aus g e s t a 1 tu hg der Zeitschrift die Voraussetzungen erfülle , die nach dem Gesetz bei einer Kundenzeitschrift gegeben sein müssen« Hiernach könne die Zeitschrift einen belehrenden und unterhaltenden Inhalt haben« Es sei nicht erforderlich, daß der unterhaltende Teil stets branchebezögen sei°
Auch brauche die Werbung in der Zeitschrift nicht zu überwiegeno Der unterhaltende feil dürfe nur nicht dominieren und nicht die Werbung in den Hintergrund drängeno Das sei aber, wie das Landgericht im einzelnen zu Recht ausgeführt habe, bei den beanstandeten Heften nicht der Fall0 Im übrigen diene auch die indirekte Werbung in Aufsätzen oder die Reklame der Herstellerfirmen von Drogeriewaren der Werbung von Kunden für den verteilenden Drogisten und den Interessen des Verteilerso Dies sei nur insoweit nicht der Fall, als für Waren, die in der Drogerie nicht erhältlich seien, in der Zeitschrift branchefremde Werbung getrieben werde« Eine solche Werbung sei aber in den beanstandeten Ausgaben nur geringfügig und mache weniger als 5 # aus.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter anderem bemerkt,: die von ihm vertretene Auslegung könne zwar. dazu führen, aaß Kundenzeitsehriften und die im Handel vertriebenen Illustrierten sich in ihrem Inhalt nur insoweit unterschieden, als in der Kundenzeitschrift
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überwiegend Anzeigen für bestimmte Branchen enthalten seien,, während die Illustrierte Anzeigen sämtlicher Werbetreibender aufnehmen könne; das sei aber schließlich eine Folge davon, daß die Illustrierten mehr und mehr zu Werbeblättern entarteten*
Die Revision knüpft bei ihren Angriffen an diese letzte Bemerkung an* Sie irrt aber» wenn sie daraus den Gedanken entnehmen will, Kundenzeitschriften und käuflich erhältliche Illustrierte brauchten sich ihrem Inhalt nach nur dadurch zu unterscheiden, daß in der Kundehzeitschrift überwiegend Anzeigen für bestimmte Branchen enthalten sein müßten» während eine solche Beschränkung für die Illustrierten nicht bestehe.» Das Berufungsgerlcht hat vielmehr, wie die, Urteilsbegründung eindeutig ergibt, für die Frage der Ausgestaltung der Kundenzeitschrift nicht nur die Werbeanzeigen, sondern den gesamten Inhalt einschließlich des unterhaltenden und belehrenden fells berücksichtigt<> Die von der Revision beanstandete Bemerkung ist daher für die ahgefochtene Entscheidung bedeutungslos.
Die grundlegende Erwägung des Berufungsgerichts ist die» bei einer Kundenzeitschrift im Sinne des § 1 Abs» 2 e ZugabeVO brauche die Werbung zwar nicht zu überwiegen, der neutrale unterhaltende oder belehrende feil, das heißt der feil, der auch nicht mittelbar der Werbung dient» dürfe aber nicht so vorherrschen, daß die Werbung in den Hintergrund trete. Dem ist beizupflichten. Entscheidend ist dabei, daß die Vorsehrift des § 1 Abs, 2 e ZugabeVO ihren gegenwärtigen Wortlaut durch das Gesetz vom 15 * Hovember 1955 (BGBl 1719) - Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Änderung der Verordnung zu dem Sehutze der Wirtschaft > erhalten hat. Die vordem durch das Änderungsgesetz vom 20, August 1953 (BGBl I 939) eingeführte Fassung
lautete dahin, daß die das Verbot der Zugabe aussprechenden Vorschriften im Absatz 1 nicht gelten sollten,
«wenn Zeitschriften, die überwiegend der Werbung von Kunden (Kundenzeitschriften) dienen, unentgeltlich an den Verbraucher abgegeben werden und in ihrem Kostenaufwand geringwertig sind”«
Der Bundesgerichtshof hatte, diesem früheren Wortlaut entnommen, daß für die Frage, ob eine Zeitschrift als Kundenzeitschrift zu gelten habe, ihr Inhalt maßgebend sei, und daß dieser Inhalt mindestens überwiegend auf die Werbung eusgsrichtet sein müsse (B<xHZ 11, 286, 294 -Kundenzeitschrift) „ Wenn, die Vorschrift demgegenüber in ihrer nunmehrigen Fassung das Wort «überwiegend« nicht mehr enthalt, sondern statt dessen von Zeitschriften belehrenden und unterhaltenden Inhalts spricht, die nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung äei* Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dienen, so ist daraus zu folgern, daß es nicht mehr darauf ankommt, ob bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbezweck überwiegt (so auch Beimer/Krieger, Zugabe- und Rabattrecht, S« 69 f5 Raumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzei chenrecht,
9° Auflo § 1 ZugabaVO Anm«, 93 f Godin/Hoth, Wettbewerbs-recht, § 1 ZugabeVO Amu 67, 69)» Dies bedeutet, daß der Inhalt nicht mehr nach dem quantitativen Verhältnis von werbenden und neutralen Bestandteilen zu beurteilen, . sondern die nunmehr darauf abzustellen ist, ob
Aufmachung und Ausgestaltung, die das Gesetz insoweit zusammenfaßt, in ihrer GesamtWirkung den Werbezweck erkennen lassen« Dieser Zweck braucht dabei nicht in Gestalt von Anzeigen in Erscheinung zu treten« Vielmehr kann er auch mittelbar im .Inhalt der in unterhaltende und belehrende Form gekleideten Beiträge zu dem Ausdruck kommeno Hiermit
steht die vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Gesetzesauslegung im Einklang»
Soweit die Revision eine Prüfung des Inhalts der Artikel und Beiträge im einzelnen vermißt, ist dem ent-gegenzuhalten, daß das Berufungsgericht zunächst in zulässiger Weise auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen und diese gebilligt hat« Bas 1 andgericht aber hatte jedes der Hefte von Juli I960, August I960 und Mai 1961 in seinem Urteil sorgfältig auf den Werbecharakter seines Inhalts untersucht und diesen Charakter nach dem Gesamteindruck rechtsfehlerfrei bejaht.
Hinsichtlich des erst im zweiten Rechtszuge in den
Prozeß eingeführten Heftes vom Mai 1962 hat das Berufungsgericht dargelegt, dieses Heft-sei zwar umfangreicher als die anderen Hefte; hierbei sei aber zu berücksichtigen, daß
es sich um eine Jubiläumsausgabe handele (25 Jahre); der Inhalt dieses Heftes sei dem der anderen Ausgaben ähnlich; die Aufsätze stellten eine indirekte Werbung dar»
Die Revision greift diese Ausführungen damit an, daß einer Reihe von Textbeiträgen, die sie näher bezeichnet,
‘jede Beziehung zur Kundenwerbung fehle, und daß das Berufungs-gerieht mithin, wenn es den Inhalt dieses Heftes der erforderlichen Prüfung unterzogen hätte, nicht zu der Auffassung
hatte gelangen können, die Voraussetzungen des § 1 Abs« 2 e
entspreche den
Bei den Textbeiträgen, auf welche die Revision sich bezieht, handelt es sich indessen ersichtlich überwiegend um solche 9 in denen das Berufungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung eine mittelbare Werbung erblickt hat» Wenn die Revision meint, der Werbe-
Charakter solcher Beiträge erfordere, daß darin "Konsum-ratSchläge" enthalten seien, so kann dem jedenfalls insofern nicht beigetreten werden, als hierbei an unmittelbare Ratschläge für den Verbrauch bestimmter Waren gedacht sein sollte» Im Rahmen einer den Titel "Drogisten-Illustrierte” tragenden und mit dem Werbeaufdruck einer Drogerie versehenen Zeitschrift kann der Werbezweck sich vielmehr auch in Aufsätzen, Berichten oder Hinweisen äußern, die den Verbraucher durch die Auslösung von Gedankenverbindungen mittelbar dazu anregen können, einschlägig eh, in der Drogerie geführtenWaren seine Aufmeilesamkeit zuzuwenden. Die Beanstandungen der Revision laufen danach im Ergebnis nur darauf hinaus , die Tat Sachenwürdigung des Berufungs-richters durch die der Revision zu ersetzen, was nicht angängig ist. Abgesehen hiervon darf auch in diesem Zusammenhang nicht außer acht gelassen werden, daß das Gesetz die Kundenzeitschriften ausdrücklich als Zeitschriften belehrenden und unterhalt enden Inhalts bezeichnet. Damit ist klargestellt» daß, solange der Gesamteindruck einer der Kundenwerbung und den Verteilerinteressen dienenden Zeitschrift nicht verwischt wird, auch Textbeiträge gebracht werden dürfen, die zu dem Werbezweck keine Beziehung ha- en, sondern rein unterhalt endenLundbel ehr enden Lesestoff bieten. Ein Gegenstück hierzu wäre etwa z,B, in einer Berichterstattung über das aktuelle Tagesgeschehen zu erblicken, wie sie bei den landläufigen Illustrierten üblich ist, ,
b) Nach § 1 Abs, 2 e ZugabeVO muß der Werbezweck der Kundenzeitsehrift, der ßich aus Aufmachung und Ausge-staltxmg ergibt, weiterhin durchweinen entsprechenden Aufdruck auf der Titelseite erkennbar gemacht werden«
Die Revision vermißt eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, durch welchen Aufdruck dies bei der
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"Drogist en~Illustrierten" geschehe» Auch diese Beanstandung ist nicht gerechtfertigt.
Es ist zwar richtig, daß es nach dem (Jesetz nicht ausreicht, wenn die Zeitschrift nach Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung von Kunden und den Interessen des Verteilers dient, sondern daß außerdem noch ein "entsprechender Aufdruck" auf der Titelseite vorhanden sein muß, der diesen Zweck augenfällig werden läßt» Wenn indessen die auf den Werbezweck hindeutende Aufmachung der Titelseite gerade oder vornehmlich in einem dort vorhandenen Aufdruck wie 25»Bo dem Titel selbst besteht, so kann durch diesen Bestandteil der Aufmachung zugleich dem Erfordernis des "entsprechenden Aufdrucks” im Sinne der Vorschrift genügt sein« Y/ie der Aufdruck im einzelnen beschaffen sein soll, schreibt das Gesetz nicht vor» Ebenso Wenig wie es die Wahl bestimmter Bezeichnungen, z»B» "Kundenzeitschrift”, "Werbeblatt", "Werbeanzeiger" oder dergleichen, verlangt, verbietet es die Verwendung allgemein gebräuchlicher Gattungsbezeichnungen wie "Zeitschrift", "Illustrierte" u.ä«, obwohl dahingehende Gebote oder Verbote nahegelegen hätten, wenn die Gestaltung des Aufdrucks nach diesen Bichtungen hin hätte beschränkt werden sollen» Deshalb entspricht jeder Aufdruck den Anforderungen, der dem durchschnittlichen Empfänger darüber Aufschluß gibt, daß die ZeitSchrift Werbezwecken dient (vgl» Godin/Hoth aaO Anm» 70)» Babei ist es wiederum nicht notwendig, daß der Aufdruck aus einem einzigen Wort besteht» Auch mehrere Aufdrucke können nach“ der Art ihrer Anbringung, insbesondere wenn sie in augenfälligen Zusammenhang miteinander stehen, den Werbezv/eck erkennbar machen und damit den Anforderungen an einen in diesem Sinne "entsprechenden” Aufdruck gerecht werden» Ob dies der Fall ist, unterliegt im wesentlichen
der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalles» Wie
die Ausführungen des Berufungsgerichts Uber die Aufmachung der ’’Drogist en-Illustrierten” ersehen lassen, will das
Berufungsgericht im Streitfälle den Titel ’’Drogisten-illustrierte” zu demindest im Zusammenhang mit dem Werbe-
aufdruck der verteilenden Drogerie als ’’entsprechenden” Aufdruck im Sinne des § 1 Abs. 2 e ZugabeVO ausreichen lassen. Ein Recht ©fehler tritt in dieser Auffassung nicht
3. Um als Kundenzeitschrift gelten zu können, muß die Zeitschrift der Beklagten ferner, wie das Gesetz es ausdrückt, in ihren Herstellungskosten geringwertig sein»
a) Aus dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, welche Kosten unter den Begriff der ^rstellungskosten fallen, wie sie zu berechnen sind und nach weichem Maß st ab die Gering-wert igkeit zu ermitteln ist. Auch die Überlegungen, die zu den Xnderungsgesetzen von 1953 und 195$ geführt haben, ergeben hierfür keine näheren Anhaltspunkte. Sie lassen nur die allgemeine Zielrichtung erkennen, einerseits durch e ine Locke rung des Zugabeverb ob s bei den Kunden zeits chri ften dem mittelständischen Einzelhandel eine wirksame Werbemöglichkeit und den einkommensschwächeren Bevölkerungsteilen den Zugang zu einem guten unentgeltlichen Lesestoff offen zu halten, andererseits aber eine Beeinträchtigung des Zeitschriftenhandels durch das Überhandnehmen unentgeltlich abgegebener Verlagserzeugnisse,und eine Aushöhlung des Zugabeverbots durch eine allzu aufwendige Gestaltung der Kundenzeitschriften zu vermeiden (vgl. u.a. namentlich Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, 280/281, S. 14105j Bunde©rat, 148. Sitzung, Bericht vom 28. Oktober 1955 S. 309)o Diese Zielrichtung, die hinsichtlich der Abgrenzung
der Kundenzeitschriften gegenüber den im Handel erhältlichen Verlagserzeugnissen im wesentlichen schon in den Vorschriften Uber die Aufmachung und Ausgestaltung ihren Niederschlag gefunden hat ? gestattet aber immerhin den Schluß, daß bei der Beurteilung der HersteHungskosten unter dem Gesichtspunkt des § 1 Kr. 2 e ZugabeVO nicht zu engherzig verfahren werden darf; denn anderenfalls würde der positive Zweck in Frage gestellt, der dazu geführt hat, Kundenzeitschriften vom Zugabeverbot auszunehmen*
b) aa) Da die Kosten der Gesamtauflage einer Zeitschrift die absolut zu bestimmende Grenze der Geringwertigkeit im Zweifel stets überschreiten werden, sind die Kosten der gesamten Auflage auf die einzelnen Zeitschriftenexemplare der Auflage aufzuschlüsseln; alsdann ist zu prüfen, ob die Herstellungskosten des Einzelheftes geringwertig sind«. Von diesem Berechnungsgrundsatz ist auch das Berufungsgericht im Einklang mit der insoweit einhelligen Auffassung des Schrifttums zutreffend ausgegangen (ü aumbach/üefermehl aaO; Tetzner, Hecht und Hnrecht dar Zugabe, S* 57; Reimer/Krieger aaO S* 71; Klauer/Seydel, Bas Zugabewesan, 3° Auf1 * Anm* 114 Zu § 1) *
bb) Bei der Aufschlüsselung ist das Berufungsgericht nicht der Ansicht der Klägerin gefolgt, die dahin ging, daß die Berechnung auf Grund einer "üblichen" Auflage vergleichbarer Kundenzettschriften in Höhe von etwa 200 000 Stück vorgenommen werden müsse * Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten der Berechnung die tatsächliche Auflagenhdhe der "Brogisten-Illustrierten" von 700 000 Stück zugrunde gelegt* Bern ist beizutreten* Nach dem Gesetz handelt es sich bei den Herstellungskosten nicht um
eine abstrakte Größe, deren Berechnung für alle einschlägigen Zeitschriften im wesentlichen gleich aus-fallen würde« Vielmehr kommt es danach auf die Herstellungskosten jeweils, derjenigen Zeitschrift an, fUr welche die Eigenschaft einer Kundenzeitschrift beansprucht wird« Diese Kosten richten sich nach der für die betreffende Zeitschrift tatsächlich erzielten Auflage»
Eine andere Beurteilung würde überdies eine Beschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten für Kundenzeitschriften zur folge haben, die im Gesetz keine Grundlage findet»
Es ist danach durchaus möglich, daß infolge der Aufschlüsselung der Kosten für die tatsächliche Gesamtauflage auf das linzelheft bei gleicher Aufmachung und Ausgestaltung, aber verschiedener Auflagenhöhe der Betrag der auf das Einzelheft entfallenden Herstellungskosten verschieden ist o Infolgedessen ist es denkbar, daß bei stark sinkenden Auflagenziffern und einer dadurch hervorgerufenen Steigerung der anteiligen He r s t ellungskosten für das Einzelheft Aufmachung und Ausgestaltung vereinfacht werden müssen, damit die Geringwertigkeitsgrenze nicht Überschritten wird, während bei einem starken Anwachsen der Auflage infolge der dann möglichen Verringerung der Herstellungskosten für das Einzelheft Aufmachung und Ausgestaltung in den Schranken, die im Hinblick auf den Werbezweck eingehalten werden müssen, möglicherweise ohne Überschreitung jener Grenze verbessert werden können» Wenn die sonstigen, für Kundenzeitsehriften aufge sielIteh Erfordernisse erfüllt sind, lassen sich nach der geltenden Gesetzesfassung gegen solche Entwicklungen, die vielfach von dem Erfolg oder Mißerfolg der jeweiligen Zeitschrift abhängen werden, keine rechtlichen Bedenken erheben» freilich kann immer nur die tatsächlich äbgesetzte Auflage entscheidend sein;
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wird also eine Zeitschrift der vorliegenden Art Über die vorhandenen Absatzmöglichkeiteh hinaus in überhöhter Stückzahl aufgelegt, damit trotz aufwendiger Gestaltung eine günstige Berechnungsgrundlage für die Herstellungskosten des Einzelhefts gewonnen wird, so würde der nicht abgesetzte Teil der Auflage bei der Berechnung außer Betracht bleiben müssen (vgl, Tetzner BB 1953? 697)»
Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich aber im Streitfälle nichto
ec) Die Frage, welche Kosten im einzelnen zu den Herstellungskosten gehören, hat das Berufungsgericht dahin beantwortet, darunter seien nach der Wortbedeutung des Begriffs jedenfalls die Kosten für Fapier, Bruck, Farbe und Ausgestaltung zu verstehen5 dagegen sei es zweifelhaft, ob dies auch für die allgemeinen Betriebskosten des Verlags, die Verteilerkosten, die Verfasserhonorare sowie die Kosten etwaiger Sonderretusohen, Zwischenaufnahmen und Korrekturen gelteo Die erstgenannten reinen Herstellungskosten hat das Berufungsgericht aufgrund des schon erwähnten Sachverständigengut achtens fui das Juliheft 1960 mit 0,061 DM, für das Augustheft I960 mit 0,065 DM und für das Maiheft 1961 mit 0,079 DM angenommen. Es hat alsdann für die übrigen, oben aufgeführten Kosten, insbesondere für die Honorare, einen geschätzten Betrag von 0,02 DM je Heft = 14*000,-- DM für jede Auflage veranschlagt, der nach seiner Meinung angesichts der Art der in, den Heften veröffentlichten Beiträge diese Kosten auf jeden Fall decken würde. Die dann sich ergebenden Herstellungskosten hält das Berufungsgericht noch für geringwertig, weil die Grenze der Gering-Wertigkeit nach seiner Ansicht erst bei 0,10 bis 0,15 DM für das Bxemplar, das heißt bei etwa 10 % der Herstellungskosten der von der Klägerin verlegten Illustrierten ’’stern”
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liegen würde. Auch hei dem umfangreicheren Maiheft 1962, so führt das Berufungsgericht schließlich aus, werde der Betrag von 0,15 DM nicht überschritten sein; da es sich hier um eine Jubiläumsausgabe gehandelt habe, sei zudem an&unehmen, daß eine Ausgabe in diesem Umfange in Zukunft nicht mehr herausgegeben werde«
Die Revision rügt unter Hinweis auf § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht zur Ermittlung der Herstellungskosten nicht das von der Klägerin beantragte Obergutachten eingeholt habe, durch welches die Klägerin ihre Behauptung beweisen wollte, daß die Herstellungskosten mit Sicher-heit mehr als 0,15 DM betragen hätten. In diesem Zusammenhang beanstandet sie ferner die vom Be rufungsgeri c ht vorgenommene Schätzung der sonstigen, über die reinen Herstellungskosten hinausgehenden Kosten auf 0,02 DM je Heft.
Diese Beanstandungen sind nicht gerechtfertigt«
In den Schriftsätzen, auf welche die Revision sich bezieht, hatte die Klägerin bemängelt, daß der Sachverständige bei der Berechnung der Herstellungskosten von einer Auflagenziffer von 700 000 Stück anstatt von der nach Ansicht der Klägerin üblichen Ziffer von 200 000 Stück ausgegangen sei, ferner, daß er auch für das Maiheft 1961 die Kostenbasis des Jahres 1960 zugrunde gelegt habe, und schließlich, daß die Honorar-, Werbe-, Personal- und Verwaltungskosten des Verlags sowie die Kosten für Sonderretuschen, Zwischenaufnahmen und Korrekturen unberücksichtigt geblieben seien; auf der von ihr für richtig gehaltenen Berechnungsgrundlage hatte die Klägerin für die Hefte Juli und August 1960 sowie Mai 1961 Herstellungskosten von je 12,13 Pfg., 12,6 Pfg. und 15,7 Pfg. errechnet« Wegen
dieses Vorbringens brauchte das Berufungsgericht schon deshalb kein Obergutachten anzufordern, weil - wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt wurde - der Ausgangspunkt der von der Kl%erln enges teilten Berechnung, nämlich eine fiktive Auflagenhöhe von 200 000 stück, verfehlt war? In ihrem Schriftsatz vom 18> November 1961, der die Einzelberechnungen enthalt, hatte die Klägerin selbst dargelegt, der Herstellungsaufwand für das Einzelhaft derselben Kundenzeitschrift, der bei einer Auflage von 200 000 Stuck 0,15 DM betrage, könne bei einer Auflage von 700 000 Stück sehr leicht unter 0,05 DM sinken*
Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 286 ZPO eine weitere rechnerische Klärung für entbehrlich halten. Soweit sich ferner die Kostenbasis in den Jahren 1961 und 1962 durch Preiserhöhungen verändert haben sollte, wozu im einzelnen indessen nichts vorgetragen worden ist, würde sich im gleichen Verhältnis auch die Oeringwertigkeitsgrenzen verschoben haben* in dieser Hinsicht hätte eine Überprüfung des Sachverständigengutachtens da zu entscheidungserheblichen Ergebnissen
führen könneno
Was schließlich die über die reinen Herstellungskosten für Papier, Druck und Farbe hinnnsgehenden Kosten anbetrifft, so hat der Sachverständige die allgemeinen Betriebs- und Verwaltungskosten der Druckerei einschließlich der Oewinn-aufschlage der Druckerei in Höhe von 6 $ auf die Fertigungskosten und 3 # auf die. Materialkosten in seine Berechnung einbezogen (Outachten 8eite 3 und 5)» Damit hat er alle Kosten berücksichtigt, die nach seiner Auffassung für den Verlag als Herstellungskosten gelten* Ob damit die Herstellungskosten im Sinne des § 1 Abs* 2 e ZugabeVO zutreffend abgegrenzt; sind, oder ob dazu auch noch die schon
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erwähnten weiteren Kosten des Verlags ganz oder teilweise mitveranschlagt werden müssen, hat das Berufungsgericht offen gelassen» Dies war im Streitfälle unbedenklich.
Wenn allerdings das Änderungsgesetz vom 15° November 1953 den in der Novelle vom '20, August 1953 verwendeten' Begriff des “Kostenaufwandes” nicht übernommen, sondern durch den engeren Begriff der ^Herstellungskosten11 ersetzt hat, so folgt daraus, daß die für die Prüfung der Geringwertigkeit in Betracht kommenden Kosten jedenfalls nicht sämtliche dem Verlag entstehende Aufwendungen umfassen sollen; denn
verbleiben können. Zweifelsfrei auszuscheiden sind danach jedenfalls alle^ Äüfwehdu der Herstellung nach-
feigen, also beispielsweise die Kosten des Vertriebs (übereinstimmend Baumbach/Hefermehl aaö Arm» 94; Godin/ Hoth aaO Anm, 68; aeMo Reimer/Krieger aaO S, TG), zu denen auch der Werbeaufwand für die Gewinnung von Abnehmern in den Kreisen des die Kundenzeitschrift verteilenden Einzelhandels zu rechnen ist; der hierauf entfallende
Anteil der Gemeinkosten des Verlags muß dann sinngemäß gleichfalls außer Ansatz bleiben. Darüber hinaus würde die Frage, was zu den Herstellungskosten einer Zeitschrift gehört, abschließend nicht ent&chieden werden können, solange nicht in tatsachlicher Hinsicht festgestellt ist, ob sich mit dem Begriff der He r s t e 1 lung s ko st en - was das Gutachten däs Sachverständigen vermuten läßt - bei
Erlaß des Gesetzes in den beteiligten Verkehrskreisen eine feste Vorstellung verb and und welchen Inhalt diese Vorstei« * lung hatte„ Da die Fassung des Gesetzes unter^ Mitwirkung jener Verkehrskreise,’ namentlich1 der betroffenen Verlegerverbände zustande gekommen ist, würde eine solche Vorstellung , soweit sie nicht dem Zweck der Vorschrift entgegenstehen sollte, bei der Auslegung des Begriffs nicht außer
acht gelassen werden dürfen« Im Streitfälle bedurfte es indessen keiner dahingehenden Feststellungen, weil das Berufungsgericht hinsichtlich der '’Brogisten-Illustrierten" für die Kosten, die über die vom Sachverständigen errechne ten Beträge hinaus möglicherweise noch als Teil der Herstellungskosten angesehen werden könnten, ohne Rechtsirrtum einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Ansatz gebracht hat« Bei der Bemessung dieses Betrages hat das. Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, bloße Vermutungen aufgestellt <, Es hat dabei vielmehr die Art der Beiträge in Bet rächt gezogen, die in den beanstandeten, ihm vorgelegten Heften der ’'Drogisten-Illustrierten” veröffentlicht worden sind; zu dem Vergleich standen ihm ferner die im Handel erhältlichen Illustrierten zur Verfügung, deren Inhalt und Herstellungskosten - bei der Illustrierten ”stern” nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung im Berufungsurteil 1,30 DM je Heft - es zu der BErogisten-Illustrierten” in Beziehung setzen konnte; was die Gemeinkosten der Beklagten, einer Verlags- und Werbungsgesellschaft, der Drogisten, anbetrifft, so war weiterhin zu berücksichtigen, daß nur ein Teil davon auf die Herstellung der ”Drogisten-Illustrierten” entfallen kann. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage angenommen hat, daß die zusätzlichen Kosten mit einem Betrage von 14*000,— DM je Auflage » 0,02 EM je Heft gedeckt seien, so läßt sich gegen diese tatriehterliche Beurteilung aus Rechtsgründen um so weniger etwas einwenden, als die sich danach ergebenden Herstellungskosten von 0,081 DM für das Juliheft 19-60, von 0,083 BM für das Augustheft 1960 und von 0,099 BM für das Maiheft 1961 auch nach dem Vortrag der Klägerin, nach dem bei einer Auflagensteigerung von 200 000 auf 700 000 Stück eine Senkung der Herstellungskosten von 0,15 auf 0,05 BM denkbar erscheint, zu demindest
nicht so niedrig gegriffen sein können, daß die Berechnung des Berufungsgerichts nicht mehr im Bereich der nach der Lebenserfahrung möglichen Kosten läge«
Durch diese Beträge wird, auch wenn man die Verhältnisse der Jahre 1960/61 zugrunde legt? die Grenze der G-eringwertigkeit nicht überschritten. Dabei mag dahin-; stehen, ob der auch im Schrifttum vertretenen. Ansicht des Berufungsgerichts beigepflichtet werden könnte, daß Herstellungskosten bis zu 0,15 DM je Stuck noch im Sinne des | 1 Abs«. 2 e ZugabeVO geringwertig seien {vgl« Tetzner, Hecht und Unrecht der Zugabe, ß9 58; ders„ BB 1 $53, 697) <> Denn jedenfalls sind die vom Berufungsgericht festgestellten Beträge9 die erheblich unter Ö,15 DM liegen, als geringwertig anzusehen«, Angesichts der Zielrichtung der Vorschrift, die unter anderem einer Beeinträchtigung des Absatzes der im Handel erhältlichen Illustrierten entgegenwirken will, hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die errechneten Beträge mit Hecht auch in Beziehung zu den Herstellungskosten der üblichen Illustrierten gesetzt, von denen sie nur einen verhältnismäßig geringen Bruchteil darstellen..
Hinsichtlich des zu dem 25jährigen Jubiläum der "Drogisten-Illustrierten" herausgegebenen Maiheftes 1962 hat das Berufungsgericht keine ziffernmäßige Feststellung getroffen. Ob die Herstellungskosten für dieses Heft gleichwohl geringwertig sind, weil sie, wie das Berufungsgericht meint,
0,15 DM nicht überschritten haben werden, kann auch hier auf sich beruhen» Denn selbst bei einer Überschreitung der zulässigen Grenze würde bei diesem Heft ein Unterlassungsanspruch nach §§ 1, 2 Zugab eVO aus dem vom Berufungsgericht weiterhin erörterten Grunde nicht gerechtfertigt
sein, daß es sich um eine einmalige Jubiläumsausgabe gehandelt hat und die Herausgabe eines Heftes von gleichem Umfang in irgendwie absehbarer Zeit daher nicht zu erwarten isto Das Heft kann bei dieser Sachlage nicht in der gleichen Weise wie die anderen Hefte als
für die Zeitschrift der Beklagten kennzeichnend betrachtet werden * Damit i st ni cht ge sagt, daß Verleger von Kunden*“ Zeitschriften aus jedwedem besonderen Anlaß Sonderhefte herausbringen dürften, die aen Voraussetzungen des fl Abs* 2 e ZugabeVO nicht entsprechend Doch muß auch solchen Zeitschriftenverlegern zugestanden werden, daß sie selteneren Jubiläen wie dem 25« 5 50* usw* durch einmalige Herausgabe eines umfangreicheren und in den Herstellungskosten daher vielleicht etwas aufwendigeren Jubiläumsheftes Rechnung tragenp wobei allerdings auch dieses Heft nach Aufmachung und Ausgestaltung den Werbezweck nicht verleugnen darf,
also insoweit den Charakter einer Kundenzeitschrift beibehalten muß* Die letztgenannte Voraussetzung ist bei dem Maiheft 1962 nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfüllt *
Nach alledem kann der Klageanspruch zu 1 nicht auf die Zugab ever ordnung gestützt werden,* ohne daß es noch einer Erörterung des weiteren Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs* 2 a ZugabeVO bedürfte«
II* Wettbewerbsrechtliche Beurteilung*
Das Berufungsgericht hat den Klageantrag zu I auch nicht gemäß § 1 UWG für begründet erachtet*
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Es ist davon ausgegangen, daß dann, wenn die unentgeltliche Abgabe der Zeitschrift der Beklagten gemäß § 1 Abs« 2 e ZugabeVO zulässig sei, in dieser unentgeltlichen Abgabe allein kein Verstoß gegen § 1 UWG erblickt werden könne* Eine andere Beurteilung, so fährt das Berufungsgericht fort, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn im Einzelfall besondere, in der Zugabeverordnung nicht berücksichtigte Umstände gegeben wären* wegen deren jene Abgabe unlauter erscheinen könnte<, Solche Umstände lägen jedoch hier nicht vor*
Biese Beurteilung ist rechtlich einwandfrei * Bie dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben* Wenn die Revision geltend macht, die “Brogisten-Illustrierte“ sei in ihrer jetzigen inhaltlichen Gestaltung einer “echten“ Illustrierteh-Zeitschrift angeglichen, so steht dies im Widerspruch mit der rechtsirr tum sfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, daß die “Brogisten-Illustrierte“ nach ihrer Aufmachung und Ausgestaltung der Werbung voh Kunden und den Interessen des Verteilers diento Ba die ZugabeVerordnung die unentgeltliche Abgabe einer Zeitschrift belehrenden und unterhaltenden Inhalts mit dieser Zweckbestimmung unter den hier gleichfalls erfüllten weiteren Voraussetzungen des § 1 AbSo .2 e Zuga^eVO ausdrücklich zuläßt, kann diese Abgabe nicht bei demselben Sachverhalt nach § 1 UWG für sittenwidrig erklärt werden« Basjenige Maß von Wettbewerb mit käuflich angebotenen Illustrierten, das durch den vom Gesetz zugelassenen belehrenden und unterhaltenden Inhalt der Kundenzeitschriften hervorgeruf en werden mag, ist vom Gesetz bewußt hingenommen word^ und begründet daher nicht den Vorwurf der Unlauterkeit»
Das gleiche gilt für den Wettbewerb beim Anzeigengeschäft« Im Rahmen des Geschäftszweiges, in dem die Kundenzeitschrift zur Verteilung gelangt, ergibt dieser Wettbewerb sich zwangsläufig: aus dem Werbezweck einer solchen Zeitschrift, den das Gesetz nicht nur erlaubt, sondern für die Befreiung vom Zugabeverbot sogar fordert« Die Entscheidung BGHZ 19, 392 (Anzeigenblatt), auf welche die Klägerin sich in diesem Zusammenhang berufen hat, betraf keine Kundenzeitschrift im Sinne .des § 1 Abs« 2 e ZugabeVO, die von Einzelhändlern als Werbegabe den einkaufenden Kunden zur Ware zugegeben vmrde, sondern ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt mit redaktionellem feil« Sie hatte mithin einen Sachverhalt zu dem Gegenstand, der mit dem des Streitfalles in den entscheidenden Punkten keine Berührung hat, und kann daher für die vorliegende Entscheidung nicht herangezogen werden« Zu Unrecht meint die Revision schließlich, ein Wettbewerb der ’’Dfogisten-Illustrierten" mit den im Handel erhältlichen Illustrierten werde zu demindest dadurch unlaut er? daß die ,,Drögisten-Illustrierte,, in der außergewöhnlichen Auflagehöhe von 700 000 Stück abgegeben werde« Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt wurde, fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage dafür, die Entwicklung einer Kuhdehzeitschrift und damit die Möglichkeit ihres Erfolgs dadurch zu beschneiden, daß diesen Zeitschriften die Einhaltung einer bestimmten Höchstgrenze für ihre Auflage vorgeschrieben wird» Dafür, daß durch die unentgeltliche Abgabe der monatlich erscheinenden "Drogisten-IIlustrierten" an einkaufende Drogerie-Kunden etwa der Absatzmarkt für die übrigen Illustrierten verstopft werde (vgl« BGHZ 23, 362 - Suwa), besteht kein Anhaltspunkt» Umgekehrt ist auch nichts dafür vorgetragen worden, daß die Beklagte die Auflage nur deshalb so hoch wähle, um die Herstellungskosten für das Einzelheft geringwertig erscheinen zu lassen, d«h» also, um das Vorliegen des
Ausnahmetat b e s tandes des § 1 Abs* 2 e ZugabeVO vorzutäuschen. Auch sonstige, außerhalb des Tatbestandes der ZugabeverOrdnung liegende Umstände, wegen deren die Abgabe der “Drogisten-Illustrierten” ln wettbewerbsrechtlicher Hinsicht beanstandet werden könnte, sind aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich,
V- Der Klageantrag zu 1 kann hiernach auch nicht aus § 1 UWG hergeleitet werden'.
Den Klageantrag zu 2, durch den der Beklagten untersagt werden soll, ihre Zeitschrift im Titel als “Illustrier-te,f zu bezeichnen, hat das Berufungsgericht weder nach § 1 noch nach § 3 UWG- für begründet erachtet.
Das Berufungsgericht legt dar, daß das Wort ’‘Illustrierte11 eine SattungsbeZeichnung für eine Zeitschrift sei, in welcher der Text durch Bilder erläutert werde, wobei es nicht erforderlich sei, daß diese zur Illust rat 1 on von aktuellen Beitrigen des Ze itgeschehens dienen müßten* Die Zeitschrift der Beklagt en sei wegen der
in ihr anderem
Bebilderung ein illustriertes ^latt. In Zusammenhang hatte das ^erufungsgericht zuvor bei der frage, ob die Aufmachung der Zeitschrift lasse> daß es sich um eine Kundenzeitschrift 16), daß dies aus mehreren Gründen,
darunter deshalb zu bejahen sei, weil im Titel HDrogisten-I Iltis trierte“ das Wort “Drogisten” stark hervorgehoben sei. Das neutrale Titelbild, das auch in einer echten Illustrierten
enthalten sein könne, sei nicht geeignet, den Erwerber der
Kundenzeitschrift irrezuführen und ihn in den Glauben zu versetzen, er erhalte eine echte Illustrierte*
Biese die gesamten Umstände würdigende Beurteilung läßt einen Rechts irrt um nicht erkennen» Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch geprüft in welchem Sinne das Publikum den fitel "Brogisten-Illustrierte" versteht, und es hat sich ferner mit dem Vortrag der Klägerin auseinandergesetzt, daß durch die Verwendung dieses Titels dem Publikum vorgetäuscht werde es erhalte eine handelsübliche Illustrierte.
Auch dem Klageantrag zu 2 hat das Berufungsgericht hiernach zu Recht nicht stattgegeben»
0» Bie Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZVQ zurückzuweisen.
Jungbluth Pehle Sprenkmann
Mösl Simon