In den Jahren 1953/54 habe sich der Beklagte eine Spritzgußforn, welche mit dem Modell des "Feinstimn-Saitenhalters vystem Otto maßstäblich übereinstinmc, anfertigen lassen« Nach dieser Spritzgußforn habe der Beklagte seitdem einen FeinstirTahaltcr her-gestellt, den er, mit der Bezeichnung ’,Kronotonon versehen, nicht nur - wie er ar.gebe - in den USA, sondern auch in der Bundesrepublik und in Englend in den Verkehr bringe. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit von 1953 - 1959 verlangt, weil die Klägerin nach Ablauf ihror Schutzrechte während dieses Zeitraums den Halter unter der Bezeichnung "System Otto IW** ERGM Patent" vertrieben habe. jeden Zuwiderhandlungsfall erboten, falls er den Zusatz "Patent pending" weiter verwende« Die Klägerin habe das Angebot nicht angenommen« Daß Angebot habe sich auch auf den Fall erstreckt, daß er künftig Feinntinn-Saitenhalter in einer anderen Aufmachung in den Verkehr bringe als von ihm dem Gericht vorgelegt. Die Klägerin habe ihren Halter im Jahre 1959 und später mit der Lignette "Th" und ihren Firmenfarben vertrieben« Ihre Klage habe nur den Zweck, einen Konkurrenten auf dem USA-Markt auszuschalten . Die Klägerin hat erwidert, daß der unlautere Wettbewerb anderer Firmen die Handlungsweise des Beklagten nicht rechtfertige« Überdies vertreibe der Beklagte seinen Saitenhclter auch auf dem deutschen Markt« Ihr Saitenhalter weiche von traditionellen. A, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein österreichischer Staatsangehöriger, auoh wenn er seine Hauptniederlassung in Österreich habe, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs-' und Warenzeichen rochts, nach der Pariser Verbandsüboreinkunft einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sei* Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts sieht es als gegeben an, weil es hierfür genüge, daß ein Teil des VVottbewerbcverstoßes, nämlich die Herstellung der Ware, in Inland begangen worden sei, während der Vertrieb in Ausland erfolge« Außerdem habe der Beklagte einen Teil seiner Ware in der Bundesrepublik Deutschland verkauft und verkaufe sie auch heute noch dort, wie die von der Klägerin vor gelegten, in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fcin-stimmer bev/iosen. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 30» Juni 196I (BGHZ 35> 529 - Kindersaugflasche) zu Grunde lag - auch auf den deutschen Markt mit ihren Feinstimmhaltern miteinander in Wottbov/orb, wo der Beklagte auch die beanstandeten Halter herstellto Dies aber rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts auf die in der Bundesrepublik und in Berlin (Y/cst) begangenen Handlungen des Beklagten, deren Verbot mit dem Unter-lassungsontrag begehrt wird, ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob und in welchem Umfange der Beklagte seinen Hölter in das Ausland liefert« Soweit als Am-pruchsgrundlage Ausotattungsuchutz (§ 25 WZG) in Betracht kommt, folgt dies aus Art« 2 ParÜb? Bei Verwendung des Hebelund Schraubennechanisnus und bei den Bau aus Leichtnetall könne der Halter keine andere Kopfform haben als sie im Patent beschrieben und von der Klägerin hergestellt werde. Insbesondere könne dio Klägerin ihre Mitbewerber nicht auf einen anderen Baustoff, wie etwa Holz, Pla-stiknatorial, Kunststoff verweisen* Auch könne den Mitbewerber nicht die Wahl einer anderen Farbe als schwarz sugemutet werden, da gerichtsbekannt sei, daß die Musiker für Streichinstrumente schwarze Saitenhalter Vorzügen. Insbesondere hätte die Klägerin dargelegt, daß es technisch durchaus möglich sei, Feinstimm-Saitenhalter unter Verwendung ihres abgolaufenen Patents in einer äußeren Form zu bauen, die sich deutlich von ihren Haltern unterscheiden« Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht dem Klageantrag entsprochen, ihn also als begründet angesehen habe« Dem Ausstattungsschutz sind alle Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware zugänglich, die nicht das Wesen der V/ore selbst ausmachen oder durch den mit ihr verfolgten Zweck ausschließlich technisch bedingt sind, sondern willkürlich gewählt v/erden können, wenn sie daneben auch den Gebrauchszweck der Ware unterstützen und fördern mögen (BGH GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose)» Hiervon ist auch das Berufungsgericht im wesentlichen ausgegangen0 Rechtlich zu beanstanden cind jedoch die Darlegungen, mit denen es zu dem Ergebnis kommt, daß die in Rede stehenden Elemente der Formgestaltung des Feinstinn-Saitenhalters der Klägerin technisch bedingt seien und deshalb keinen Ausstattungsschutz genießen könnten« Zwar liegt die Frage, ob bestimmte Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware technisch funktionell bedingt sind, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. Die Patentschrift ergibt somit nichts, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß außer den genannten Merkmalen der Erfindung der Halter aus technischen Gründen in seinem äußeren Erscheinungsbild eine besondere Form, etwa die in der Fige 1 dargestellte, erhalten solle«, Zum Beweis dafür, daß die Merkmale der rfindung auch in einem ,aitenhalter der traditionellen Form verwirklicht werden könne, hat die Klägerin als Anlage IV der Klage ein Exemplar der englischen Muäkerzeitschrift "The Strad" dürfte den Gewichtsunterschieden zwischen einem Fein stimm ~ faitenschalter aus Holz und einem solchen aus Leichtmetall ■ so geringe Bedeutung zukommen, daß die hierauf gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu überzeugen vermögen, Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, daß ob technisch notwendig sei, der äußeren Form eines Feinstimm-Saitenhaltero gerade die Gestaltung des .Halters der Klägerin zu geben, insbesondere den Kopf des Halters trapezförmig zu bilden sowie den Stiel des Halters sowohl am Übergeng des Kopfes als auch kurz vor dem Stielende, die an dem die Einhängevorrichtung für Saiten angebracht ist, eckig auszugestalton. 4o Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts von der notwendigen technischen Bedingtheit der äußeren Aufmachung des Feinotimm- aitenhalters der Klägerin mit der bisher vorliegenden Begründung nicht aufrechterhalten* Sollte die er neute Verhandlung der Sache unter Berücksichtigung des einschlägigen, bislang nicht gewürdigten Sachvortrags der Klägerin ergeben, daß die Formgestaltung des Pein3timm-Saitenhaltero der Klägerin nicht notwendig technisch bedingt ist, so hängt der Erfolg des IJnterlassungsantragesr soweit er auf ■ uostattungs3chutz gestützt mrd, weiterhin davon ab, ob die Klägerin für ihren Fein-stimci-Saitenhalter Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt hat, daß derartige Feinstimn-Saitenhalter ihren Aussehen nach innerhalb beteiligter Verkehrskreiso als aus einem bestii mten Betrieb her-kommend angesehen werden und ob zwischen dem beanstandeten Halter des Beklagten und den Halter der Klägerin Verwechslungsgefahr bestehto Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben, Dem bisherigen Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß etwa die angeblich gleichartigen Konkurrenzerzeugnisse der englischen Firma Hill und der amerikanischen Firno Tottnok auch auf dom deutschen Harkt in einem beachtlichen, jedenfalls nicht verschwindend geringen, Umfange angoboten worden. Bezüglich der Frage, welches die maßgeblichen Verkehrskreise sind, auf deren Auffassung es für die Entstehung einer Verkehrsgeltung ankommt, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob dies nur die Händler und Hersteller von Saiteninstrumenten sind ocer auch die liusikausühondon. Schließlich ist zu beachten, daß die Klägerin für die äußeren Merkmale ihres Feinstimm-S^itenhalters Verkehrsgeltung schon in dem 2eitpunkt erworben haben muß, in den der beanstandete Halter ues Beklagten in der Bundesrepublik auf den Markt gekommen ist und daß diese Verkehrogeltung auch noch in Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung vor £911 Berufungsgericht fortbestanden haben muß (vgl, BGH GRÜR 1962, 409f 411 - Y/andsteckdoce). b) Falls das Berufungsgericht das Bestehen eines Auo-stattungsschutzrechts der Klägerin an ihrem Saitenhalter feot-stellen sollte, wäre weiter zu prüfen, ob zwischen diesem Halter und den bcanstan- eten Haltern des Beklagten Verwechs lungsgefahr besteht und zwar auch mit denjenigen Fein stimn-Saitcnhaltern des Beklagten, die für andere Instrumente als Geigen bestimmt sind«, Eine Vorwcchslungsgofahr wird entgegen den Ausführungen dos Berufungsgerichte im Hahnen sein«r Beurteilung des ;treitfalloc gemäß § 1 TJWG nicht schon dadurch 8U3gocchaltet, daß der Beklagte seinen Halter mit der Bezeichnung ,,Kronotona,, versieht. II, Io Daß Berufungsgericht hat dem Unterlassungsan-trag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen sklavischen Hackbaus (§1 UvVG, § 826 3GB ) stottgegobenc Es führt hierzu aus, ein sklavischer Nachbau liege zwar vor und der Halter der Klägerin stelle auch keine Massen- oder Dutzendware dar» Er genieße nach den Gutachten dos Sachverständigen Barth auch Verkohrsgeltung bei den Fachleuten des Geigenbaues, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, ob hiermit etwa eine Verkehrsgeltung in Sinno eines Herkunfthinv/eisos festgestellt worden sollte. Gleichwohl habe der Beklagte nicht unlauter gehandelt, denn wenn auch die den Streitgegenstand bildenden Halter der Parteien sich bis auf unbedeutende Geringfügigkeiten zun Verwechseln ähnlich seien, so habe dor Beklagte doch durch dio Anbringung der Bezeichnung "Kronotone*' die Verwechslungsgo-fahr beseitigt, Bora Holter eine andere Form oder Farbe zu geben, sei dem Beklagten nicht zu demutbar. a) Gegen die von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Erzeugnis des Beklagton einen Nachbau des Halters der Klägerin dar-stelle und daß dieser keine Massenwaro sei, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. /Erzeugnis ist, könnt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob solche Halter in Massen auf den Markt sind und ob ihr Herstellungspreis nur etwa 1,— IM bis 1,30 DM beträgt. Eine technische Portochritt-licbkeit im patentrechtlichen Sinne oder eine den Durchschnitt vergleichbarer Erzeugnisse überragende Qualität der Ware ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Eigenart und Über-durchschnittlichkeit (3GR GRüR 1963, 152, 155 - Rotaprint)« Dafür, daß es sich bei den streitigen Feinstimm-Saitenhaltern nicht un Massenwaren handelt, sondern daß der Herkunft von einem bestimmten Hersteller durchaus Beachtung geschenkt wird, sprechen bereits die zu den Gerichtsakten überreichten erbe Prospekte der Parteien 3owio die Kataloge der ausländischen Hersteller, welche bei der Anpreisung der Feinstimn-Saitenholter die Herstellerbezeichnungen jeweils angeben« Vielmehr reicht es aus, daß das Erzeugnis Besonderheiten aufweist, die geeignet sind, im Verkehr als Herkunftshinweie gewertet zu werden (BGHZ 35» 541 - Buntstreifensatin 5 35» 329 - Kindorsaugflasche)o Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich derjenigen Merkmale der äußeren Form ihres Haltere gegeben sind,deren Nachahmung durch den Beklagten sic beanstandet, wird davon abhängen, ob in dor Bundesrepublik Fcinstimm-Saitenhal-ter anderer Hersteller vertrieben werden, welche diese Merkmale ebenfalls oufweioen. Mit dieser Feststellung des Sachverständigen steht es daher auch in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht festotcllt, dem Beklagten sei es such deshalb nicht zucunuten, seinen Feinstimn-Saitonhalter eine andere Form zu geben, weil etwa abgerundete Ecken im äußeren Eindruck keine wesentliche Abweichung von der von dor Klägerin verwendeten Form darotellcn fliirden, weil nämlich der Unterschied zu gering wäre-. sprechen, daß oin Feinstimra-Saitenhaltor, welcher von dem Erfindung sgegenstand des abgelnufenen Patentes der Klägerin Gebrauch macht, notwendig auch die äußere Form des Halters der Klägerin aufweisen müsse* Da es in diesem Zusammenhang nicht auf die durch die Formgestaltung etv^a begründeten Herkunftsvor-stellungen ankommt, sondern allein darauf, ob die Verwendung anderer Forcelencnto den Beklagten aus technischen, ästhetischen odor wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, können bei Prüfung der Frage, ob dem Beklagten die Verwendung einer anderen Formgestaltung etwa aus technischen Gründen nicht zu demutbar ist, auch im Ausland auf dem Markt befindliche Saiten» stinnhalter berücksichtigt werden, welche eine von dem Halter der Klägerin abweichende Form aufweison* Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Teil mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in Y/iderapruch stehen, ohne daß dieser Widerspruch damit begründet worden wäre, daß dem Sachverständigen aus bestimmten sachlichen Gründen nicht gefolgt werden könne, und da zu dem anderen substantiiertes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt worden ist, war auch aus diesem Grunde das Berufungtrartöll aufzuheben und eine Zurückverweisung der facho erforderlich» c) Sollte sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts zeigen, daß den Beklagten eine andero Gestaltung dec Feinstimm-Saitenhaltcrs zu demutbar ist, so ist 3chon jetzt die Feststellung begründet, daß die Verwechslungsgefahr zwischen der von der Klägerin angegriffenen Form seines Halters mit dem Halter der Klägerin aus den bereits genannten Gründen (vgl« zu 3 I 3 b) nicht durch die Anbringung der Bezeichnung "Kronotone11 in sichtbarer Weise beseitigt wird» an die konkrete Verletzungsform vermissen * Da diese Anpassung durch den in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag nunmehr nachgeholt ist und dieser Hilfsantrag Gegenstand der erneuten Verhandlung dos Rechtsstreits vor dom Berufungsgericht bilden wird, bedarf es jedoch keiner Erörterung der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 159 ZFO vorstoßen, indem es unterlassen habe, auf die bachdienlicfckeit eines genauer und klarer gefaßten Unterlassungsanträges hinzuweiseno Da die Klägerin in ihrem schriftlichen Vortrag in den Tatsachen-" instanzen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hatte, was sie an der Formgestaltung der Feinstimm-Saitenhalter des Beklagten beanstandete und untersagt haben wollte, kann - soweit die äußere Formgestaltung unabhängig von der Beschriftung in Frage steht -in dem Hilfsantrag insoweit keine sachliche Einschränkung, sondern nur eine Klarstellung dos ursprünglich gestellten Unterlas-sungsantragee erblicnt werden die auch durch das Gericht hätte erfolgen könneno IIo Zu Unrecht richtet sich jedoch die Revision gegen die Abweisung des Hauptantrages3soweit er sich auf die an der Unterseite des Halters dos Beklagten eingegossono Beschriftung "K^onotono Patent ponding" erstreckt«, Obwohl dor Hilfsantrag diese Beschriftung nicht mehr umfassm, stellt er in diesem Punkt gegenüber dem Hauptantrag keine Einschränkung und damit keinen echten Hilfsantrag dar» Vielmehr i3t der auf Unterlassung der Verwendung dieser Beschriftung gerichtete Hauptantrag auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt als dos mit dem weiteren Inhalt dieses Antrages verfolgte Klagbegehren0 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß diese Angabe nach § 3 UWG unzulässig sei, daß jedoch eine iViederholungsgcfahr nicht mehr bestehe, nachdem der Beklagte eich bereit erklärt habe, vor Gericht eine Unterlassungsverpflichtung unter Übernahme einer Vertragsstrafe von 1,000 DM für jeden Fall dor Zuwiderhandlung oinzugehen, Wenn die Klägerin diese Unterwerfungserklärung auch nicht angenommen habe, so lasse das Vorhalten dos Beklagten doch den Schluß zu, daß er die angegriffene wettbewerbsv/idrigo Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die Re> vision hat diesen Ausführungen auch nichts entgegongehalten» Nach alleden v/ar die Revision der Klägerin insoweit zurück zuweisen, als sie sich gegen die Abweisung dos Untorlessungsan~ träges "Kronotonc Patent pending” richtete In übrigen war das angofochteno urteil aufeuhebon und die Sache zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin an das Berufungsgericht zurück zuverv/ei sen, dem auch die Ent^ Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war»
ib za 100/62 2119 006 Vorkündet am 22. Januar 1964 Justinangestellter als Urkundobeaniter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit und Mitarbeiter oHG, Inh. Otto der Firna Br. I^Ugasee ____ Klägerin und Revisionsklägerin? - Frozeßbevollnächtigtcr: Rechtsanwalt Dr, Alexander K gegen in Firma Brüder Haus Nr« Inh. Alexander Kl bei Beklagten und Rcvisionsbeklagten-> - Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr, hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 22. Januar 1964 unter Mitwirkung der Bundoorichter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkraann und Dr. Mösl für Rocht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichto Nürnberg vom 22« Februar 1962 wird insoweit zurückgewiesen als sich die Revision gegen die Abweisung des Unterlassungsantrages betreffend „Kronotonc Patent pending" richtet« In übrigen wird das angcfochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur andorwoiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an des Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 3)io Klägerin hat ihren Sitz in Y/ien und stellt seit langem in ihren dortigen Betrieb Saiten und Zubehörteile, darunter Pein» stinn-Saitenhalter, für Musikinstrumente her und vertreibt diese*. Der Beklagte befaßt sich in seinem nach 1945 io Tennenlohe bei Erlangen aufgebauten Unternehiaen u* a« ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von Feinatimm-Saitenhaltcrn für Streichinstrumente „ Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen sklavischen Nachbaus der äußeren Formgestaltung ihres Feinstimm-Saitenhalters in Anspruch* Sie erblickt die Besonderheit der Formgestaltung ihres Halters unter anderem darin, daß dieser in Abweichung von dem traditionellen Taitenhnlter ohne eingebaute Feinstirameinrichtung einen trapezförmig ausgeotalteten Kopf und einen schlanken Stiel aufweise (vgl* die Zeichnung Anl* V zur Klage)* Im Jahre 1954 bat der Alleininhaber der Klägerin, Otto Infeld, in Österreich für einen Feinstinm-Saitonhslter für .aiteninstrumente das Patent Nr, 138 476 erhalten, das durch Verordnung vom 27* Juli 1940 (KGB1 I 1030) auf das Geltungsgebiet dos deutschen Patentgesetzes vom 5«, Mai 1956 erstreckt worden ist0 Der Patentanspruch lautet e: “Feinotimmvorrichtung für Saiteninstrumente, dadurch gekennzeichnet, daß sowohl die zu dem Stimmen der Saiten erforderlichen, auf einer gemeinsamen Achse gelagerten Spannhebel, als auch die zu dem Verstellen derselben vorgesehenen Stellschrauben im Saitenhalterkörper eingelassen sindoM Es handelt sich um eine Vorrichtung zu dem genauen Einstimmen der Saiten - Ftahlsaiten und unsponnenone Darmsaiten - ohne Benützung der an der Schnecke des Instruments angebrachten 'Sirbel» fio ist in den S^itenhalter eingebaut» Für jede Saite ist in einer entsprechenden Aussparung ein Spannhebel angebracht* Die vier Jpann-hebcl sind gemeinsam und drehbar auf einer Achse gelagert, die an der Unterseite des Saitenhaltcr3 in einer dort befindlichen Nut ruht-. Die Saite wird an kurzen Oberteil des Spannhebels befestigt«. Auf den längeren, an der Unterseite des Saitenhalters angebrachten Arm des Spannhebels drückt eine Schraube, die in den Faiten-halterkörper eingelassen ist. Durch Anziehen der schraube wird der lange Arm des Spannhebels nach unten gedrückt, der kurze Am folgt ihm und zieht die Saite an, so daß sie gespannt wird. Durch Nachlassen der Schraube wird die Spannung der Saite gemindert und deren I’on herabgestinnt. Die Zeichnung Figo 1 der Patentschrift zeigt neben technischen Einzelheiten eine Formgestaltung des Halters, die eine trapezförmige Ausgestaltung dos Halterkopfes aufweist n Auf die Anmeldung 1» Februar 1934 ist für diesen beim Reichspatentant das deutsche Gebrauchsmuster Nr„ 91 866 eingetragen worden. Etwa 1945/46 sind beide .chutzrechte wegen Nichtzahlens der Gebühren erloschen. Die Klägerin hat in den folgenden Jahren ihren Betrieb in Wien wieder aufgenommen. Die Klägerin hat vorjotragen, sic sei ein weltbekanntes Unternehmen, dessen rZeugnisse seit langen in muoikausübenden Kreisen einen hervorragenden Ruf hätten. Den "Feinstimm-Saitenhaltor Fystem Otto Ifli' bringe sie seit dem Jahre 1933 in Österreich und in Auoland in Verkehr« Der Halter habe sich allgemein durchgesotzt« Die Cpritzgußform und die Fpritsgußstücke für den Halter beziehe sie von der Alumetall-GnbH in Nürnberg« Von Anfang an werde als Material des Halters Aluminiunguß verwendet« In den Jahren 1953/54 habe sich der Beklagte eine Spritzgußforn, welche mit dem Modell des "Feinstimn-Saitenhalters vystem Otto maßstäblich übereinstinmc, anfertigen lassen« Nach dieser Spritzgußforn habe der Beklagte seitdem einen FeinstirTahaltcr her-gestellt, den er, mit der Bezeichnung ’,Kronotonon versehen, nicht nur - wie er ar.gebe - in den USA, sondern auch in der Bundesrepublik und in Englend in den Verkehr bringe. Für den flüchtigen Durchschnittskäufer 3ei die Verwechslungsgefehr durch die an der Unterseite des Halters angebrachte Beschriftung nicht ausgeschlossen. Durch den naßstabgetreuen Nachbau verletze der Beklagte ihren .Ausstattungsschutz (§25 WZG) und verstoße gegen § 1 U.YG, § 826 3GB. Außerdem verv/ende er bei der Bezeichnung seines Erzeugnisses den unzutreffenden Zusatz "Patent pending", obwohl er kein Patent angeneidet habe,, Der Beklagte solle seinen Halter eine andere Form geben» Die Klägerin hat beantragt zu erkennen: I, Dem Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu 6 Monaten verboten, seinen Feinstimmsoitenhaltor für Streichmusikinstruraontc in der gegenwärtigen Aufmachung und Ausstattung - darunter auch die an der Unterseite kreisrund eingogossenc Beschriftung "Kronotone Patent pending" - gewerbsmäßig herzustellcn oder heretellen zu lassen, feilzuhalten und in Verkehr zu bringen» IIo Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rechnung zu legen über Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer seines bisher angefertigten Feinstimmsaitenhalters» IIIo Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Herstellung und dem Vertrieb des Feinstimmsaitenhalters des Beklagten in seiner gegenwärtigen Aufmachung und Ausstattung entstanden ist und noch entsteht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und widerklagend Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit von 1953 - 1959 verlangt, weil die Klägerin nach Ablauf ihror Schutzrechte während dieses Zeitraums den Halter unter der Bezeichnung "System Otto IW** ERGM Patent" vertrieben habe. Der Beklagte hat geltend gemacht, daß die Klägerin als österreichische Firma nicht in Deutschland auf Unterlassung von angeblich wettbewerbewidrigen Handlungen klagen könno. Österreich gewähre in umgekehrten Falle Ausländern keinen Rechtsschutz» Er selbst führo seine ganze Produktion nach den USA aus. Auch aus diesen Grunde könne die Klägerin nicht in Deutschland auf Unterlassung klagen* Schon vor den J'-hre 1933 seien derartige Feinstimn-.laitenhalter außerhalb Österreichs hergeotollt worden, die in den Abmessungen mit den Halter der Klägerin genau iibereinstimnten. In den USA habe eine andere Firma hierauf das US-Patent Nr» 2 196 817 erworben. Er habe das Erzeugnis der Klägerin nicht als Vorbild für den von ihn hergestellten Gegenstand verwendet, sondern diesen selbständig entwickelt. Es beständen auch wesentliche Unterschiede. Per Gegenstand sei ein Massenartikel. In den USA werde er als Allgemeingut und Dutzendware angesehen. Sein Herkunftszeichen "Kronotone", das Nanensschutz genieße, schließe die Verwocha-lungsgefahr aus. Das Herkunftszeichon werde neuerdings im Abziehbildverfahren in haltbarer Weise auf der Oberseite seines Saitenhalters angebracht. Per Zusatz "Patent pending" sei inzwischen beseitigt worden und werde nicht mehr verwendet. Die Klägerin habe auch etwaige Ansprüche verwirkt * Das Landgericht hat die Verhandlung auf den Klageantrag zu I beschränkt und diesem nach Beweiserhebung durch Teilurteil statt-gegeben. Die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Zur Begründung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte ai:sgeführt, daß die technische Entwicklung davon ausgegangen sei, zunächst einzelne Saiten durch sog. Pix-Stinmer zu halten und zu stimmen. Die rein mechanische Zusammenfassung von vior Fix-Stim-niern zu oinem einzigen Werkstück sei im übrigen keine Leistung mit besonderer Erfindungshöho. Bereits vor der Klägerin und auch seit den .rlccchen ihrer .chutzrcchtc sei ganz allgemein, z.B. von den Firmen Hill in London und .ottnek in USA, der Fcinstimn-caitenhaltcr mit genau der gleichen traditionell gebundenen Form als Llassenwaro hcrgcctcllt und vertrieben worden. InzY/iechcn stelle die Klägerin einen ganz anderen Halter her. Die beiderseitigen Erzeugnisse für halbe Violinon, für Violas und Celli wichen ganz deutlich voneinander ab. Er habe sich zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.000 DM für jeden Zuwiderhandlungsfall erboten, falls er den Zusatz "Patent pending" weiter verwende« Die Klägerin habe das Angebot nicht angenommen« Daß Angebot habe sich auch auf den Fall erstreckt, daß er künftig Feinntinn-Saitenhalter in einer anderen Aufmachung in den Verkehr bringe als von ihm dem Gericht vorgelegt. Er sei auch bereit, auf der uberseitc des Halters im haltbaren Abzioh-bilöerverfahren das Wort "Germany" anzubringen« Die Klägerin habe ihren Halter im Jahre 1959 und später mit der Lignette "Th" und ihren Firmenfarben vertrieben« Ihre Klage habe nur den Zweck, einen Konkurrenten auf dem USA-Markt auszuschalten . Die Klägerin hat erwidert, daß der unlautere Wettbewerb anderer Firmen die Handlungsweise des Beklagten nicht rechtfertige« Überdies vertreibe der Beklagte seinen Saitenhclter auch auf dem deutschen Markt« Ihr Saitenhalter weiche von traditionellen. Formen ab. Er sei weder traditionsgebunden noch eine Massen- odor Dutzendware. Zutaten von Klebe- und Abziehbildern auf dem Halter dos Beklagten seien rechtlich unbeachtlich und tatsächlich wirkungslos« Das Oberlandesgericht hat den Unterlasoungsanspruch der Klägerin abgewiesen und dieser dio Kosten des Berufungsrochtazuges auferlegt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Unterlas- sungsantrag als Hauptantrag weiter und begehrt hilfsweise, die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Landge richts Nürnberg, 3° Kammer für Handelssachen, vom 14» 10. 1961 - 3HK 0 93/53 - mit dor Maßgabe zurückzuweisen, deß der Tenor unter I des Toilurteilo folgende Fassung erhält* Dem Beklagten wird bei Vermeidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer Haftstrafe bis zu sechs Monaten verboten, seinen Feinotiran-Saitenhalter für Streichnuoikinstrumonto in der äußeren Form gemäß dem der Klagschrift beigefügten Muster II herzuotelion oder hersteilen zu lassen? fcilsuhaltcn oder in Vorkehr zu bringen, insbesondere wenn dieser die nachstehenden Kennzeichen aufweist: a) dor die Feinstinnvorrichtung enthaltende Kopf de« Paitenhaltors ist leicht trapezförmig gestaltet, b) der Übergang des trapezförmigen Kopfes in den an der kürzeren Seite des Trapezes anschließenden Stiel dos Saitenhalters weist bei den äußeren Schrauben des Feinstinm-JIechanismus je eine Ecke auf, die durch die Außenkanten des trapezförmigen Kopfes und die Außenkanten dec sich stark verjüngenden Stiels gebildet wird, c) die äußeren Seiten dos Stieles weisen von diesen Ecken bis zu etwa der schmälsten Stelle des Stieles beiderseits Facetten auf; d) der Stiel deG Saitenhalters zeigt kurz vor seinem Ende, an den die Finhängevorrichtung angebracht ist, beiderseits je eine Ecke, die durch eine allmähliche Verbreiterung de3 Stieles und eine scharfe Abbiegung der Außenkanten in ein stichbogenartiges Ende des .tiels gebildet wird, Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: A, Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein österreichischer Staatsangehöriger, auoh wenn er seine Hauptniederlassung in Österreich habe, auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes insbesondere auf den Gebieten des Wettbewerbs-' und Warenzeichen rochts, nach der Pariser Verbandsüboreinkunft einem deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sei* Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts sieht es als gegeben an, weil es hierfür genüge, daß ein Teil des VVottbewerbcverstoßes, nämlich die Herstellung der Ware, in Inland begangen worden sei, während der Vertrieb in Ausland erfolge« Außerdem habe der Beklagte einen Teil seiner Ware in der Bundesrepublik Deutschland verkauft und verkaufe sie auch heute noch dort, wie die von der Klägerin vor gelegten, in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Fcin-stimmer bev/iosen. Gegen die Bejahung der internationalen Zuständigkeit des ange-rufenen deutschen Gerichts sind Bedenken nicht zu erhoben, wenn dieses für die Entscheidung örtlich zuständig ist (BGH 8 i GRUK 1958, 109) 196 - Zeiß)* Nachdem die Vorinotanzen ihre Zuständigkeit für die Klage in vollem Umfang bejaht haben, ißt in der Revisionoinstonz für eine Prüfung dieser Präge kein Raum mehr (vgl, § 549 Abs« 2 ZPO; BGH GRUR I960, 372, 376 f - Kodak)0 Auch gegen die Annahme der Klagberechtigung der Klägerin bestehen keine Bedenkeno Der Unstand, daß die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland keine Hauptniederlassung besitzt (§28 UWG), steht der Geltendmachung von Ansprüchen QU3 den deutschen Gesotz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht entgegen« Denn Österreich ist der Londoner Fassung der Pariser Übereinkunft beigetreten* 1. • fj Nach Art« 10 ParÜb aber wird der Wettboworbcschutz nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb trotz der Vorschrift des § 28 UV/G allen Verbandsangehörigen zuteil (vgl« 3aumbach-Hefernehl, Wettbewerbs- u. Warenzeichenrecht 8« Aufl» Art« 2 ParÜb Anou 2)« Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt auch zutreffend nach deutschen Recht beurteilt« Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen die Parteien - im Gegensatz zu dem Sachverhalt, der der Entscheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs von 30» Juni 196I (BGHZ 35> 529 - Kindersaugflasche) zu Grunde lag - auch auf den deutschen Markt mit ihren Feinstimmhaltern miteinander in Wottbov/orb, wo der Beklagte auch die beanstandeten Halter herstellto Dies aber rechtfertigt die Anwendung deutschen Rechts auf die in der Bundesrepublik und in Berlin (Y/cst) begangenen Handlungen des Beklagten, deren Verbot mit dem Unter-lassungsontrag begehrt wird, ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob und in welchem Umfange der Beklagte seinen Hölter in das Ausland liefert« Soweit als Am-pruchsgrundlage Ausotattungsuchutz (§ 25 WZG) in Betracht kommt, folgt dies aus Art« 2 ParÜb? soweit dagegen die Klage auf unzulässigen sklavischen Nachbau (§1 UWG) gestützt wird, aus Art« 10 bis ParÜb (BGH GRUR 1955, 342 f - Rheinpfalz) o I Io Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus Verletzung eines Ausstattungsschutzrechts (§25 WZG) mit der Begründung verneint, daß die Merkmale, denon die Klägerin eino kenn- zeichnende Wirkung ihres Feinstimm-Saitenhalters zuschreibe, technisch bedingt seien. In einzelnen führt es hierzu folgenden a uc! Der Kopf eines Feinstinn-Saitenhalters müsse größer sein als der eines früher verwendeten hölzernen Saitenhalters ohne Einstell-nechanismuo. Denn die Aufnahme von vier Spannhebeln und von vier Schrauben verlange mehr Raun, als die bisher übliche Form des hölzernen Saitenhalters nit Aussparungen lediglich für die Sai-tenenden aufweiso. Wegen der erforderlichen größeren Haltbarkeit und aus Gründen der Gewichtsoincparung sei die Herstellung des Halters aus Leichtmetall unabdingbar. Bei Verwendung des Hebelund Schraubennechanisnus und bei den Bau aus Leichtnetall könne der Halter keine andere Kopfform haben als sie im Patent beschrieben und von der Klägerin hergestellt werde. Die Kopfform des Halters mache das Wesentliche des Patents aus. Auch die übrige Form des Halters könne nicht willkürlich gewählt werden. Zur Gewichtseinsparung müsse der Längskörper aus leichtnetall sich in Richtung vom Kopf zu dem Kinnhalter zu erheblich mehr verjüngen, als dies bei dem seit Jahrhunderten bekannten Holzhalter der Pall sei» Da 3omit der Kopf des Feinstimm-Saitenhalters aus Leichtnetall viel breiter sein müsse als der des Holzhalters, der Schaft aber wesentlich schmäler, sei die Gesantforn technisch bedingt. Gleichwertige andere Formen der Verwirklichung, deren Wehl den Beklagten zu demutbar wären, gebe es nicht. Insbesondere könne dio Klägerin ihre Mitbewerber nicht auf einen anderen Baustoff, wie etwa Holz, Pla-stiknatorial, Kunststoff verweisen* Auch könne den Mitbewerber nicht die Wahl einer anderen Farbe als schwarz sugemutet werden, da gerichtsbekannt sei, daß die Musiker für Streichinstrumente schwarze Saitenhalter Vorzügen. 2. Die Revision rügt zunächst die Verletzung der Vorschrift des § 139 ZPO* Auf einen Hinweis des Gerichts würde nämlich die Klägerin dargelegt hoben, daß und aus-welchen Gründen die Ausge- ■* 10 staltung ihres Holters, die sich in Verkehr als Kennzeichen ihres Feinstimn-Sritonhalter-Systeno "iHB" durchgesetzt habe, nicht technisch bedingt sei und welche anderen Gestaltungsmöglichkeiten es für solche Halter gebe. Insbesondere hätte die Klägerin dargelegt, daß es technisch durchaus möglich sei, Feinstimm-Saitenhalter unter Verwendung ihres abgolaufenen Patents in einer äußeren Form zu bauen, die sich deutlich von ihren Haltern unterscheiden« Ein solcher Hinweis des Berufungsgerichts wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil das Landgericht dem Klageantrag entsprochen, ihn also als begründet angesehen habe« 3« Dieser Angriff der Revision ist berechtigt * Dem Ausstattungsschutz sind alle Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware zugänglich, die nicht das Wesen der V/ore selbst ausmachen oder durch den mit ihr verfolgten Zweck ausschließlich technisch bedingt sind, sondern willkürlich gewählt v/erden können, wenn sie daneben auch den Gebrauchszweck der Ware unterstützen und fördern mögen (BGH GRUR 1962, 409 - Wandsteckdose)» Hiervon ist auch das Berufungsgericht im wesentlichen ausgegangen0 Rechtlich zu beanstanden cind jedoch die Darlegungen, mit denen es zu dem Ergebnis kommt, daß die in Rede stehenden Elemente der Formgestaltung des Feinstinn-Saitenhalters der Klägerin technisch bedingt seien und deshalb keinen Ausstattungsschutz genießen könnten« Zwar liegt die Frage, ob bestimmte Elemente des äußeren Gesamtbildes einer Ware technisch funktionell bedingt sind, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet (vgl. BGH GRUR 1962, 299, 301 - form^Gtrip)« Wie die Revision mit Recht hervorhebt, hat das Berufungsgericht jedoch wesentliche Teile des vorgetragenen Akteninhalts unberücksichtigt gelassen« Ausweislich der Österreichischen Patentschrift 138 476 bestand die Erfindung IfHIB darin, daß der Saitenhalterkörper selbst als Feinstimnvorrichtung ausgobildet wurde, so daß sich ein getrenntes Aufbringen von Feinstimmern für jede Saite erübrigte. Als Lösung dieser Aufgabe schlug der Erfinder vor, sowohl die zun Stimmen der Saiten erforderlichen, auf einer gemeinsamen Achse gelagerten Spann 11 hebcl, als auch die zu dem Verstellen derselben vorgesehenen.Stellschrauben in Saitenhalterkörper selbst einzulassen. Der in der Zeichnung Fig. 1 abgebildete Halter zeigt zwar einen trapezförmigen Kopfe In der Beschreibung der Patentschrift (Zeile 12 und 1j) heißt es jedoch, daß eine der möglichen Ausführungsformen des Erfindungsgegenstandes dargey* eilt sei, und es ist nirgends darauf hinge?/iesen, daß gerade diese Formgestaltung aus technischen oder aus anderen Gründen besonders zweckmäßig sei. Die Patentschrift ergibt somit nichts, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß außer den genannten Merkmalen der Erfindung der Halter aus technischen Gründen in seinem äußeren Erscheinungsbild eine besondere Form, etwa die in der Fige 1 dargestellte, erhalten solle«, Zum Beweis dafür, daß die Merkmale der rfindung auch in einem ,aitenhalter der traditionellen Form verwirklicht werden könne, hat die Klägerin als Anlage IV der Klage ein Exemplar der englischen Muäkerzeitschrift "The Strad" von Mai 1958 überreicht, die ein Inserat enthält, das in der Ab- der bildung einen Feinctimm-Saitenhalter deutschen Firma IjHP zeigt, welcher im äußeren Erscheinungsbild dem klassischen Saitenhalter entspricht«, Auch der vom Landgericht zu dem Sachverständigen bestellte Geigenbaumeister Barth hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß die Formgebung eines Saitenhalters zwar durch Tradition und An-bringungcmöglichkeit gebunden, jedoch nicht bei allen gleichartigen auf den Markt befindlichen XonkurrenzorZeugnissen so ähnlich sei, wie bei den Haltern der Parteien«, Zun Beweis nennt der Sachverständige den Feinstinm-Saitcnhaltcr ’Gowa-V/eidlor" der Firma in Nürnberg, der einen wesentlichen, auch für jeden Laien ersichtlichen Unterschied vom Halter der Klägerin aufweine und nicht zu Verwechslungen führen könne. Bio vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung von der technischen 3edingthc.it der Ausgestaltung der äußeren Form eines Feinstimm-Seitenhalters angeführten Gründe beruhen demgegenüber lediglich auf dem Vortrag des Beklagten, finden jedoch in dom Gutachten des fachverständigen keine Stütze. Weshalb das Berufungsgericht dem Tachverständigen-gutschten nicht gefolgt ist, hat es nicht oder jedenfalls nicht ausreichend begründet, ngesichts des Gesamtgewichts einer Geige 12 dürfte den Gewichtsunterschieden zwischen einem Fein stimm ~ faitenschalter aus Holz und einem solchen aus Leichtmetall ■ so geringe Bedeutung zukommen, daß die hierauf gestützten Erwägungen des Berufungsgerichts nicht zu überzeugen vermögen, Aber auch die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht den Schluß, daß ob technisch notwendig sei, der äußeren Form eines Feinstimm-Saitenhaltero gerade die Gestaltung des .Halters der Klägerin zu geben, insbesondere den Kopf des Halters trapezförmig zu bilden sowie den Stiel des Halters sowohl am Übergeng des Kopfes als auch kurz vor dem Stielende, die an dem die Einhängevorrichtung für Saiten angebracht ist, eckig auszugestalton. 4o Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts von der notwendigen technischen Bedingtheit der äußeren Aufmachung des Feinotimm- aitenhalters der Klägerin mit der bisher vorliegenden Begründung nicht aufrechterhalten* Sollte die er neute Verhandlung der Sache unter Berücksichtigung des einschlägigen, bislang nicht gewürdigten Sachvortrags der Klägerin ergeben, daß die Formgestaltung des Pein3timm-Saitenhaltero der Klägerin nicht notwendig technisch bedingt ist, so hängt der Erfolg des IJnterlassungsantragesr soweit er auf ■ uostattungs3chutz gestützt mrd, weiterhin davon ab, ob die Klägerin für ihren Fein-stimci-Saitenhalter Verkehrsgeltung in dem Sinne erlangt hat, daß derartige Feinstimn-Saitenhalter ihren Aussehen nach innerhalb beteiligter Verkehrskreiso als aus einem bestii mten Betrieb her-kommend angesehen werden und ob zwischen dem beanstandeten Halter des Beklagten und den Halter der Klägerin Verwechslungsgefahr bestehto Hierbei wird das Berufungsgericht folgendes zu beachten haben, a) Hinsichtlich der Verkehrsgeltung ist zu berücksichtigen, daß ein Ausstattungsschutzrocht regelmäßig nur für ein einziges Unternehmen bestehen kann (BGHZ 34» 299» 307 f - Älnglocke), dessen Name den beteiligten Verkchrokroisen jedoch nicht bekannt zu sein braucht«, Sollten im Gebiet der Bun- desrepublik und Berlins (v/eot) in beachtlichem Kloße Feinstinn-Saitenhalter anderer Hersteller auf den Markt sein, welche dem Hr-lter der Klägerin in den von dieser für v/esentlich gehaltenen Merkmalen ähneln, so wird dno dem Erwerb eines Aus-stattungsschutzrechto zugunsten der Klägerin mindestens erschwerend in Wege stehen« Es ist Sache der Klägerin, in Rahmen der wiedoreröffneter. Tatsacheninstanz in einzelnen unter 3e-v/eicantritt die näheren Umstände darzulegen, die für die Entstehung eines solchen Scfcutzrechto für ihren Holter sprechen, und sich z.B« darüber zu erklären, seit wann sie in der Bundesrepublik und in Berlin den Halter in Verkehr bringt, welches die jährlichen Umsatzzahlon für diesen Halter sind und welche Werbung sie dafür getrieben hat und noch treibt * Sache dea Beklagten ist es, unter 3eweisantritt darzulegen, daß Fein-stinmhalter anderer Hersteller, die dem Halter der Klägerin in der äußeren Formgestaltung ähneln, in der Bundesrepublik und in Berlin (’.Vest) in Verkehr sind, seit wann das der Fall ist und ob es in nennenswerten Umfange geschieht. Dem bisherigen Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß etwa die angeblich gleichartigen Konkurrenzerzeugnisse der englischen Firma Hill und der amerikanischen Firno Tottnok auch auf dom deutschen Harkt in einem beachtlichen, jedenfalls nicht verschwindend geringen, Umfange angoboten worden. Bezüglich der Frage, welches die maßgeblichen Verkehrskreise sind, auf deren Auffassung es für die Entstehung einer Verkehrsgeltung ankommt, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob dies nur die Händler und Hersteller von Saiteninstrumenten sind ocer auch die liusikausühondon. Schließlich ist zu beachten, daß die Klägerin für die äußeren Merkmale ihres Feinstimm-S^itenhalters Verkehrsgeltung schon in dem 2eitpunkt erworben haben muß, in den der beanstandete Halter ues Beklagten in der Bundesrepublik auf den Markt gekommen ist und daß diese Verkehrogeltung auch noch in Zeitpunkt der lotsten mündlichen Verhandlung vor £911 Berufungsgericht fortbestanden haben muß (vgl, BGH GRÜR 1962, 409f 411 - Y/andsteckdoce). 14 Es ist nänlich möglich, daß eino einmal erworbene Verkehrsgeltung dadurch wieder entfällt, daß in beachtlichem Umfange gleichartige Erzeugnisse auf dom Markt erscheinen, welche ebenfalls die Merkmale aufweisen, für welche von der Klägerin Ausstattungcschutz in Anspruch genommen wird«, '»Venn das Berufungsgericht den achverhalt in der angegebenen Weise aufgeklärt hat, wird es sich darüber schlüssig werden müssen, ob es die Frage, ob der Feinstimm-Saitenhalter der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat, selbst, gegebenenfalls unter Heranziehung der Feststellungen des sachverständigen Barth zu beurteilen vermag, oder ob sich die Einholung von Auskünften von geeigneten Fachverbänden empfiehlt, b) Falls das Berufungsgericht das Bestehen eines Auo-stattungsschutzrechts der Klägerin an ihrem Saitenhalter feot-stellen sollte, wäre weiter zu prüfen, ob zwischen diesem Halter und den bcanstan- eten Haltern des Beklagten Verwechs lungsgefahr besteht und zwar auch mit denjenigen Fein stimn-Saitcnhaltern des Beklagten, die für andere Instrumente als Geigen bestimmt sind«, Eine Vorwcchslungsgofahr wird entgegen den Ausführungen dos Berufungsgerichte im Hahnen sein«r Beurteilung des ;treitfalloc gemäß § 1 TJWG nicht schon dadurch 8U3gocchaltet, daß der Beklagte seinen Halter mit der Bezeichnung ,,Kronotona,, versieht. Da bei Bestehen eines Auostattungs-schutzec die Vorstellungen der beteiligten Verkehrskroise an die von der Klägerin horvorgehobenon Merkmale der äußeren Formgestaltung des Halters anknüpfon, zu denen jedoch nicht die Kenntnis des Namens des Herstellers der so aussehenden Ware gehört, vermag unter den hier gegebenen Umständen die Anbringung der Bezeichnung ‘'Kronotone" an dem Halter dec Beklagten die Gefahr von Verwechslungen ebenso wenig zu vermeiden, wie die verschiedene Verpackung der Erzeugnisse der Parteien, die ausweislich dos Ergänzung3gutachtenc des Sachverständigen für den Käufer ohnehin nicht in Erscheinung tritt, da die Anbringung von Feinctimm-Fnitcnhaltern durch den Fachmann oder den Fach-handel erfolgt (vgl. betreffend die Verpackung RO GRUR 1937, 461, 464). II, Io Daß Berufungsgericht hat dem Unterlassungsan-trag auch nicht unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen sklavischen Hackbaus (§1 UvVG, § 826 3GB ) stottgegobenc Es führt hierzu aus, ein sklavischer Nachbau liege zwar vor und der Halter der Klägerin stelle auch keine Massen- oder Dutzendware dar» Er genieße nach den Gutachten dos Sachverständigen Barth auch Verkohrsgeltung bei den Fachleuten des Geigenbaues, wobei allerdings nicht ersichtlich ist, ob hiermit etwa eine Verkehrsgeltung in Sinno eines Herkunfthinv/eisos festgestellt worden sollte. Gleichwohl habe der Beklagte nicht unlauter gehandelt, denn wenn auch die den Streitgegenstand bildenden Halter der Parteien sich bis auf unbedeutende Geringfügigkeiten zun Verwechseln ähnlich seien, so habe dor Beklagte doch durch dio Anbringung der Bezeichnung "Kronotone*' die Verwechslungsgo-fahr beseitigt, Bora Holter eine andere Form oder Farbe zu geben, sei dem Beklagten nicht zu demutbar. 2, Auch die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind begründet» Der Nachbau eines eigenartigen überdurchschnittlichen Erzeugnisses ist nach anerkannter Rechtsprechung insbesondere dann wettbewerbswidrig, wenn durch Warenformen, die die Gefahr einer Verwechslung mit V/aren anderen Ursprungs heraufboschwören, im Verkehr verankerte Gütevorotellungen in objektiv vorwerfbarer Weiöe auegobeutot worden (BGHZ 35» 341 - Buntstreifensatin; BGH GRUR 1962, 299» 303 - form-strip)o a) Gegen die von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Erzeugnis des Beklagton einen Nachbau des Halters der Klägerin dar-stelle und daß dieser keine Massenwaro sei, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Es wird freilich auch in diesem Zusammenhang zu prüfen sein, ob auch bei denjenigen Feinstimnsaiten-Ealtern des Beklagten, die nicht für Geigen bestimmt sind, ein sklavischer Nachbau angenommen werden kann. Soweit es sich darum handelt, ob der Halter der Klägerin ein überdurchschnittliches i6 - /Erzeugnis ist, könnt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht darauf an, ob solche Halter in Massen auf den Markt sind und ob ihr Herstellungspreis nur etwa 1,— IM bis 1,30 DM beträgt. Entscheidend ist für die Abgrenzung vielmehr, daß es sich nicht um bloße Alltags- (Dutzend-)waren in den iinno handeln darf, daß der Verkehr der Frage nach ihrer betrieblichen Herkunft keine Beachtung zu schenken pflegt. Eine technische Portochritt-licbkeit im patentrechtlichen Sinne oder eine den Durchschnitt vergleichbarer Erzeugnisse überragende Qualität der Ware ist jedoch nicht Voraussetzung für die Bejahung der Eigenart und Über-durchschnittlichkeit (3GR GRüR 1963, 152, 155 - Rotaprint)« Dafür, daß es sich bei den streitigen Feinstimm-Saitenhaltern nicht un Massenwaren handelt, sondern daß der Herkunft von einem bestimmten Hersteller durchaus Beachtung geschenkt wird, sprechen bereits die zu den Gerichtsakten überreichten erbe Prospekte der Parteien 3owio die Kataloge der ausländischen Hersteller, welche bei der Anpreisung der Feinstimn-Saitenholter die Herstellerbezeichnungen jeweils angeben« Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses setzt nicht voraus, daß seine besondere Gestaltungsform bereits Verkchrsgeltung im Sinne des § 25 WZG errungen hot. Vielmehr reicht es aus, daß das Erzeugnis Besonderheiten aufweist, die geeignet sind, im Verkehr als Herkunftshinweie gewertet zu werden (BGHZ 35» 541 - Buntstreifensatin 5 35» 329 - Kindorsaugflasche)o Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich derjenigen Merkmale der äußeren Form ihres Haltere gegeben sind,deren Nachahmung durch den Beklagten sic beanstandet, wird davon abhängen, ob in dor Bundesrepublik Fcinstimm-Saitenhal-ter anderer Hersteller vertrieben werden, welche diese Merkmale ebenfalls oufweioen. Las Berufungsgericht wird hierüber Feststellungen treffen müssen aufgrund dor Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht, welche nach den vorstehenden Ausführungen schon im Rohnen der Früfung einer etwaigen Verkehrogeltung im Sinn des § 25 W2G erforderlich ist (vgl« zu B I 4 a)« b) Für die Frage, ob der Beklagto die ihm zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung von Verv/ccholungen getroffen hat, wird 1? oo entscheidend darauf ankommon, ob es sich sei den fraglichen Formgebungen un naheliegende, dem gegenwärtigen Goschnack oder sonstiger Marktüblichkeit entsprechenden Warengestaltungen handelt; auf die zu verzichten den Beklagten nicht zugenutet werden kann, falls er bei der Verweisung auf abweichende Lösungen des Gestal-tungcproblens weder dem Zeitgeschmack noch sonstigen gebrauchs-und fertigungstechnischen Anforderungen gerecht werden könnte und damit in wirtschaftlich untragbarer Weise benachteiligt wäre (BGHZ 35, 341; BGH GHUH 1962, 299, 503)0 Für die Beurteilung dieser Frage ist es von Bedeutung, welches Aursohon gleichartige Konkurrenzerzeugnisse anderer Hersteller aufv/eisen, .0 heißt es im Gutachten des Sachverständigen Barth, daß der “Gene-Weidler"-Fein-stinm-Saitcnhalter einen wesentlichen Unterschied von dem Halter der Klägerin aufv/eisen solle; worin der Unterschied liege, wird allerdings weder gesögt noch in einem Anschauungsbeispiel (Modell oder Zeichnung) gezeigt, Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß selbst der Sachverständige erkläre, die Form dos Saitenhalters sei durch Tradition und Anbringungcmöglichkeit gebunden, im Ergebnis bleibe daher doch nur die "bisher übliche Form" übrig, so verkennt es folgendes« Der Sachverständige wollte ersichtlich zu dem Ausdruck bringen, daß dio aus einen breiteren Kopf in ein schmäleres Stielende auolaufende Grund form eines faitenhalters nicht beliebig geändert werden könne. Die Verwendung dieser Grundform läßt jedoch nach den Ausführungen des Sachverständigen Abwandlungen zu, die immerhin so erheblich sind, daß sie das äußere Erscheinungsbild eines Feinstir.m-Saitonhaltoro deutlich sichtbar verändern» Mit dieser Feststellung des Sachverständigen steht es daher auch in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht festotcllt, dem Beklagten sei es such deshalb nicht zucunuten, seinen Feinstimn-Saitonhalter eine andere Form zu geben, weil etwa abgerundete Ecken im äußeren Eindruck keine wesentliche Abweichung von der von dor Klägerin verwendeten Form darotellcn fliirden, weil nämlich der Unterschied zu gering wäre-. Die Klägerin hat ihrerseits unter Vorlegung einer Abbildung in dor Zcitsch ift "The -Strad" behauptet, daß der Feinstimm-b'aitenhaltor der Firma Pusch dio traditionelle Form des einfachen Faitcnhaltera aufweicoo Auch das könnte dagegen r i v *■ sprechen, daß oin Feinstimra-Saitenhaltor, welcher von dem Erfindung sgegenstand des abgelnufenen Patentes der Klägerin Gebrauch macht, notwendig auch die äußere Form des Halters der Klägerin aufweisen müsse* Da es in diesem Zusammenhang nicht auf die durch die Formgestaltung etv^a begründeten Herkunftsvor-stellungen ankommt, sondern allein darauf, ob die Verwendung anderer Forcelencnto den Beklagten aus technischen, ästhetischen odor wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, können bei Prüfung der Frage, ob dem Beklagten die Verwendung einer anderen Formgestaltung etwa aus technischen Gründen nicht zu demutbar ist, auch im Ausland auf dem Markt befindliche Saiten» stinnhalter berücksichtigt werden, welche eine von dem Halter der Klägerin abweichende Form aufweison* Da die diesbezüglicher. Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Teil mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in Y/iderapruch stehen, ohne daß dieser Widerspruch damit begründet worden wäre, daß dem Sachverständigen aus bestimmten sachlichen Gründen nicht gefolgt werden könne, und da zu dem anderen substantiiertes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt worden ist, war auch aus diesem Grunde das Berufungtrartöll aufzuheben und eine Zurückverweisung der facho erforderlich» c) Sollte sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts zeigen, daß den Beklagten eine andero Gestaltung dec Feinstimm-Saitenhaltcrs zu demutbar ist, so ist 3chon jetzt die Feststellung begründet, daß die Verwechslungsgefahr zwischen der von der Klägerin angegriffenen Form seines Halters mit dem Halter der Klägerin aus den bereits genannten Gründen (vgl« zu 3 I 3 b) nicht durch die Anbringung der Bezeichnung "Kronotone11 in sichtbarer Weise beseitigt wird» Co Io Berechtigt sind zwar die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Fassung des in den Tatsacheninstanzon gestellten Unterlassungsantrages geäußert hat» Dieser Antrag war zu v/eit und unbestimmt gefaßt und ließ die notwendige Anpassung an die konkrete Verletzungsform vermissen * Da diese Anpassung durch den in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag nunmehr nachgeholt ist und dieser Hilfsantrag Gegenstand der erneuten Verhandlung dos Rechtsstreits vor dom Berufungsgericht bilden wird, bedarf es jedoch keiner Erörterung der Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 159 ZFO vorstoßen, indem es unterlassen habe, auf die bachdienlicfckeit eines genauer und klarer gefaßten Unterlassungsanträges hinzuweiseno Da die Klägerin in ihrem schriftlichen Vortrag in den Tatsachen-" instanzen eindeutig zu dem Ausdruck gebracht hatte, was sie an der Formgestaltung der Feinstimm-Saitenhalter des Beklagten beanstandete und untersagt haben wollte, kann - soweit die äußere Formgestaltung unabhängig von der Beschriftung in Frage steht -in dem Hilfsantrag insoweit keine sachliche Einschränkung, sondern nur eine Klarstellung dos ursprünglich gestellten Unterlas-sungsantragee erblicnt werden die auch durch das Gericht hätte erfolgen könneno IIo Zu Unrecht richtet sich jedoch die Revision gegen die Abweisung des Hauptantrages3soweit er sich auf die an der Unterseite des Halters dos Beklagten eingegossono Beschriftung "K^onotono Patent ponding" erstreckt«, Obwohl dor Hilfsantrag diese Beschriftung nicht mehr umfassm, stellt er in diesem Punkt gegenüber dem Hauptantrag keine Einschränkung und damit keinen echten Hilfsantrag dar» Vielmehr i3t der auf Unterlassung der Verwendung dieser Beschriftung gerichtete Hauptantrag auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt als dos mit dem weiteren Inhalt dieses Antrages verfolgte Klagbegehren0 Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß diese Angabe nach § 3 UWG unzulässig sei, daß jedoch eine iViederholungsgcfahr nicht mehr bestehe, nachdem der Beklagte eich bereit erklärt habe, vor Gericht eine Unterlassungsverpflichtung unter Übernahme einer Vertragsstrafe von 1,000 DM für jeden Fall dor Zuwiderhandlung oinzugehen, Wenn die Klägerin diese Unterwerfungserklärung auch nicht angenommen habe, so lasse das Vorhalten dos Beklagten doch den Schluß zu, daß er die angegriffene wettbewerbsv/idrigo 20 Handlung mit größter Wahrscheinlichkeit unterlassen v/orde. Es fehle auch an Anhaltspunkten dafür, daß etwa noch vorhandeno Eraeugnißse nit den beanstandeten Aufdruck in den Verkehr gelangen könnten» Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Die Re> vision hat diesen Ausführungen auch nichts entgegongehalten» Nach alleden v/ar die Revision der Klägerin insoweit zurück zuweisen, als sie sich gegen die Abweisung dos Untorlessungsan~ träges "Kronotonc Patent pending” richtete In übrigen war das angofochteno urteil aufeuhebon und die Sache zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin an das Berufungsgericht zurück zuverv/ei sen, dem auch die Ent^ Scheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war» i\.rügor~Niolö«d BR Jungbluth ist infolge Pehle Erkrankung an der Unterschrift verhindert Krüger-Nieland Sprenkraann Mösl