Dem Antragsteller wird das nachgesuchte Armen-recht für die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Dem Antragsteller ist die mit der Beendigung der Schutz dauer für sein Warenzeichen 653 001 erfallene Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag und Klassengebühr in der Gesamthöhe von 162.- DM durch Verfügungen der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts, nachdem ihm eine erste Nachricht gemäß § 9 Abs.2 Satz 4 W2G zugegangen war, auf seinen Antrag zweimal , zuletzt bis zu dem 31. Es hat dem Antragsteller dabei eine Frist zur Entrichtung der Gebühren bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Nachricht, die am 18, Januar-, 1964 erfolgte, gesetzt und für den Fall der Fristversäumung die Böschung des Zeichens angekündigt; es hat ferner darauf hingewiesen, daß die Nachricht nach § 9 Abs.4 ff ZG erteilt werde und eine weitere Stundung nicht mehr, möglich sei. April 1964, unter Hinweis auf § 9 Abs.4 (Satz 4) WZG, wonach nach Zustellung der zweiten Nachricht eine weitere Stundung unzulässig ist, zurückgewiesen. Zwar sind die Vorschriften der §§ 46a, 46k PatG- über die Bewilligung des Armenrechts im Rechtsbeschwerdeverfahren in § 13 Abs,5 WZG nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts findet gemäß § 13 Abs.5 WZG die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat. wie er geltend macht, kein Verkündungsdatum trage, also nicht existent sei, und zu dem anderen darin, daß er, der Antragsteller, im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei; den zuletzt genannten Mangel begründet er damit, ihm sei keine Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegeben, sondern er sei nur von fertigen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt und seine Gesuche um Stundung mit der Aussicht auf Niederschlagung seien ignoriert worden. Soweit der Antragsteller beanstandet, ihm sei nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden, beruft er sieh auf einen Ernstand, der als solcher die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne die ihr fehlende Zulassung nicht eröffnet (BGHZ 43, 12, 16 ff; Beschluß des erkennenden Senats vom 19« Februar 1965 - Ib ZB 6/63 -Gaselan). Abgesehen hiervon ist dem Antragsteller das rechtliche Gehör nicht versagt worden, so daß schon aus diesem Grunde nicht etwa einer der Fälle vorliegen würde, in denen sich die Versagung des rechtlichen Gehörs mit einer der Voraussetzungen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde decken könnte (BGHZ aaO S. Juli 1964 nochmals über die Rechtslage, insbesondere zutreffend darüber belehrt, daß nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs.4 (Satz 4) WZG, die keinen Raum für das freie Ermessen läßt, nach Zustellung der zweiten Zahlungsaufforderung eine weitere Stundung der fälligen Verlängerungsgebühren unzulässig war, und daß die vom Antragsteller in seiner Auf diese Auffassung des Antragstellers kann in sachlicher Hinsicht nicht mehr eingegangen werden, nachdem der Antragsteller es zu der zweiten Zahlungsaufforderung hat kommen lassen, nach deren Zustellung ein weiterer Zahlungsaufschub kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
BUNDESGERICHTSHOF Vo ZB 7/65 BESCHLUSS in der Warenzeichensache betreffend das Warenzeichen Kfr. 653 001 des Otto 0 HÜB in Zeicheninhabers und Antragstellers„ 2 b Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Juli 1965 unter Mitwirkung der Senats-präsidentin Dr.Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Br.Sprenkmann, Dr.Mösl und Alff beschlossen: Dem Antragsteller wird das nachgesuchte Armen-recht für die Hechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts, vom 12. März 1965» zugestellt am 8. April 1965, versagt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. ■ Gründe: Dem Antragsteller ist die mit der Beendigung der Schutz dauer für sein Warenzeichen 653 001 erfallene Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag und Klassengebühr in der Gesamthöhe von 162.- DM durch Verfügungen der Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts, nachdem ihm eine erste Nachricht gemäß § 9 Abs.2 Satz 4 W2G zugegangen war, auf seinen Antrag zweimal , zuletzt bis zu dem 31. Dezember 1963 gestunden worden. Da er vor Ablauf der letzten Stundungsfrist keinen weiteren Aufschub nachgesucht hatte und nach Fristende auch die Gebühren nicht zahlte, hat das Patentamt die Nachricht nach § 9 Abs.2 Satz 4 WZG gemäß § 9 Abs.4 Satz 3 daselbst am 16, Januar 1964 wiederholt. Es hat dem Antragsteller dabei eine Frist zur Entrichtung der Gebühren bis zu dem Ablauf eines Monats nach Zustellung dieser Nachricht, die am 18, Januar-, 1964 erfolgte, gesetzt und für den Fall der Fristversäumung die Böschung des Zeichens angekündigt; es hat ferner darauf hingewiesen, daß die Nachricht nach § 9 Abs. 4 ff ZG erteilt werde und eine weitere Stundung nicht mehr, möglich sei. Ein vom Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 1964 gleichwohl angebrachtes neues Stundungsgesuch wurde von der Wa-renzeiehenabteilung nach einem Schriftwechsel mit dem Antragsteller durch Beschluß vom 25. Mäi^z 1964, zugestellt am 3. April 1964, unter Hinweis auf § 9 Abs.4 (Satz 4) WZG, wonach nach Zustellung der zweiten Nachricht eine weitere Stundung unzulässig ist, zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde des Antragstellers ist durch Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts ebenfalls zurückgewiesen worden. Der Antragsteller bittet um Bewilligung des Armenrechts für die Rechtsbeschwerde, die er gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts einzulegen beabsichtigt. keine rechtlichen Bedenken. Zwar sind die Vorschriften der §§ 46a, 46k PatG- über die Bewilligung des Armenrechts im Rechtsbeschwerdeverfahren in § 13 Abs,5 WZG nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt worden. Die Amtliche Begründung zu § 13 Abs.5 WZG. ergibt aber, daß gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts in Warenzeichensachen die Rechtsbeschwerde unter denselben Voraussetzungen gegeben sein soll, die im Patentgesetz für die Rechtsbeschwer den in Patentsachen vorgesehen sind. Dazu gehört sinngemäß auch die Möglichkeit, einem Beteiligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. V Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist durch das von ihm vorgelegte Zeugnis des Sozialamts der Stadt EBB® dargetan. Dagegen fehlt es an der weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gegen die Beschlüsse der Beschwerdesenate des Patentgerichts findet gemäß § 13 Abs.5 WZG die Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat. Dies ist im vorliegenden Palle nicht geschehen. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung wird durch das Gesetz nicht gewährt. Nach § 41p Abs.3 PatG i.V.m. § 13 Abs.5 WZG bedarf es allerdings der Zulassung nicht, wenn bestimmte, dort aufgeführte Mängel des Verfahrens vorliegen und gerügt werden. Der Antragsteller will solche Mängel einmal darin sehen, daß der angefochtene Beschluß',,. wie er geltend macht, kein Verkündungsdatum trage, also nicht existent sei, und zu dem anderen darin, daß er, der Antragsteller, im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen sei; den zuletzt genannten Mangel begründet er damit, ihm sei keine Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegeben, sondern er sei nur von fertigen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt und seine Gesuche um Stundung mit der Aussicht auf Niederschlagung seien ignoriert worden. Diese Beanstandungen sind nicht gerechtfertigt. Eine mündliche Verhandlung brauchte in der vorliegenden Sache nicht stattzufinden (§ 36 o PatG i.V.m. § 13 Abs.3 WZG). Bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aber bedarf es keiner Verkündung; vielmehr wird die Verkündung hier durch die Zustellung ersetzt (§ 41i Abs.1 Satz 4 PatG). Im übrigen irrt der Antragsteller, wenn er meint, der Beschluß des Beschwerdesenats sei nicht datiert; denn in der Entscheidung ist ausdrücklich vermerkt, daß sie in der Sit- zurig vom 12. März 1965 beschlossen worden ist. Da der Beschluß außerdem ordnungsmäßig zugestellt worden ist, kann nicht zweifelhaft sein, daß er rechtswirksam zur Entstell hung gelangt ist. Sin Verfahrehsfehler im Sinne des § 41 p Abs,3 PatG ist nicht dargetan. Der Antragsteller hat seine Rechte im schriftlichen Verfahren vor dem Beschwerdesenat persönlich wahrgenommen. Einer Vertretung bedurfte es dazu nach Vorschrift des Gesetzes nicht. Soweit der Antragsteller beanstandet, ihm sei nicht das erforderliche rechtliche Gehör gewährt worden, beruft er sieh auf einen Ernstand, der als solcher die Rechtsbeschwerdeinstanz ohne die ihr fehlende Zulassung nicht eröffnet (BGHZ 43, 12, 16 ff; Beschluß des erkennenden Senats vom 19« Februar 1965 - Ib ZB 6/63 -Gaselan). Abgesehen hiervon ist dem Antragsteller das rechtliche Gehör nicht versagt worden, so daß schon aus diesem Grunde nicht etwa einer der Fälle vorliegen würde, in denen sich die Versagung des rechtlichen Gehörs mit einer der Voraussetzungen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde decken könnte (BGHZ aaO S. 19)» Der Antragsteller hat vielmehr ausreichende Gelegenheit gehabt, sich zur Sache zu äußern, und er hat dementsprechend schon im Verfahren vor dem Patentamt und in der Bes chv/erde schrift alle Emst and e vorgetragen, auf die er nunmehr auch die Rechtsbeschwerde stützen will. Der Beschwerdesenat hat ihn darüber hinaus durch Bescheid vom 27. Juli 1964 nochmals über die Rechtslage, insbesondere zutreffend darüber belehrt, daß nach der zwingenden Vorschrift des § 9 Abs.4 (Satz 4) WZG, die keinen Raum für das freie Ermessen läßt, nach Zustellung der zweiten Zahlungsaufforderung eine weitere Stundung der fälligen Verlängerungsgebühren unzulässig war, und daß die vom Antragsteller in seiner £ Beschwerde aufgeführten Gründe im Rahmen des Stundungsverfahrens keine Berücksichtigung finden konnten. Der Antragsteller hat auf diese Zuschrift, in der ihm eine nochmalige Gelegenheit zur Gebührenzahlung eröffnet worden war, nichts erwidert, obwohl der Beschwerdesenat bis zu der in dem Bescheid angekündigten ablehnenden Entscheidung nochmals mehr als sieben Monate gewartet hat. Bei dieser Sachlage sind die Beanstandungen, die der Antragsteller gegen das patentgerichtliche Verfahren erhebt, unbegründet. Die beabsichtigte Hechtsbeschwerde würde nach alledem als unzulässig verworfen werden müssen. Dez' Antragsteller könnte mit seinem Anliegen aber auch in sachlicher Hinsicht nicht durchdringen. Er beruft sich im wesentlichen darauf, ihm ständen wegen eines durch politische Verfolgung erlittenen Vermögensverlustes in Höhe von etwa 2 000 000 HM Wiedergutmachungsansprüche zu, mit deren Erfüllung der Staat sich im Verzüge befinde; für die Dauer dieses Verzuges könne von ihm nicht die Zahlung der dem Staat geschuldeten Gebühren verlangt werden. Auf diese Auffassung des Antragstellers kann in sachlicher Hinsicht nicht mehr eingegangen werden, nachdem der Antragsteller es zu der zweiten Zahlungsaufforderung hat kommen lassen, nach deren Zustellung ein weiterer Zahlungsaufschub kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Nach alledem mußte dem Antragsteller das nachgesuchte Armenrecht versagt werden« Krüger-Niel and Jungbluth Sprenkmann Mösl Bundesrichter Alff ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben. Krüger-Nieland