Dio angofochtone Entscheidung geht in Übereinstimmung mit der Warenzeichenabteilung davon auss daß das Y/ort eine an sich nicht eintragbare beschreibende Angabe im Sinne des .§ 4 Abs- 2 Nr- 1 V/ZG sei, nimmt aber im Gegensatz zur Eintragungsbehörde an, daß sich diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Eintragung nicht im Sinne des § 4 Abs.3 WZG zugunsten der Zeichcninhaborin im Vorkehr durchgesotzt fijohabt habe, und daß deshalb die Löschung anzuordnen sei, weil die Eintragung hätte versagt werden müssen (§ 10 Abs- 2 Nr. 2 Y/ZG). 1. Die Rechtsbeschwerde greift diese Auffassung zunächst mit der allgemein gehaltenen Rüge an, das Beschwerdegericht sei nicht hinreichend auf den Saohvortrag der Re chtsbe schwer do* führerin eingegangen, aus dem sich ergebe, daß das Wort Rip-penstrockmetall nicht als glatte Beschaffonhoit3angabe anzusehen sei. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich insbesondere kein Anhaltspunkt für die Annahme, os sei nicht "berücksichtigt" worden, daß» als Dipl.-Ing. R^don Putz-träger im Jahre 1950 unter der fraglichen Bezeichnung auf den Markt gebracht habe, oe kein Unternehmen gegeben habe, welches ein solches Material hor3tollto^ ebensowenig besteht ein Anhalt dafür, daß die angefochtono Entscheidung '.lübersehen" 2. Pie Rcchtsboschwerde führt weiter aus, auf den Streitfall ooien die Grundsätze anzuwenden, nach denen ein eingetragenes Y/arenz eichen, das von Natur aus ein Phantasiereichen darstollt, durch stärkste Verbreitung aber in der Gefahr schwebe, zu dem Warennamen zu werden, gegen diese Gefahr zu schützen sei« Sie verweist zu dem Vergleich insbesondere auf die Bezeichnungen Perlon und Thermos und meint vor allem, auf die Auffassung des Publikums darüber, ob es sich bei dom stark benutzten Zeichen um eine Beschaffenheitsangabe handle, komme cs in derartigen Fällen nicht an; nur, wenn etwa bereits eine größere Anzahl von Zoichenbenutzern vorhanden gewesen wäre, die dao Zeichen in erheblichem Umfange benutzten, könne einer Auffassung dos Publikums, es handle sich um die bloße Bezeichnung oiner Warenart, aus Rochtsgründen Beachtung geschenkt worden; im Jahre 1930 aber seien bestimmte Vorstellungen im Publikum über die Beschaffenheit der Warci. nicht vorhanden gewesen; doshalb sei die dafür eingeführte Bezeichnung eine Phantasiobezoichnung gewesen, und sie sei dies im warenzoichenrochtlichon Sinne selbst dann geblieben, wenn das Publikum im Laufe der Zoit darunter eine bestimmte Art von Futzträgern verstanden habo; entscheidend soi nämlich insoweit der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme dos Zeichens« ..Pass dos Gesetzes deutlich erkennen läßt, sich aber vor allem aus dem Sinn und den Notwendigkeiten des Eintragungsverfahrena ergibt, ist bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit auf die Gegenwart - wobei in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob genauer auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung oder den der Anmeldung oder beidoff-, jodenfall aber nicht auf den oft weit zurückliegenden Zeitpunkt der Ingebrauchnahme abzustellen. Wer ein Zeichen benutzt, ohne ec anzu demoldcn, muß es sich vielmehr im Eintragungs- und Löschung verfahren entgegenhalten lassen, wenn sich das Zeichen infolg seiner Benutzung zur Beschaffenheitsängabe oder allgemein zu einer Bezeichnung entwickelt hat, die nicht mehr geeignet ist die betriebliche Herkunft zu kennzeichnen und die deshalb der erforderlichen Untersoheidungskraft entbehrt. Y/ie auch dio Rechtsbeschwerde nicht vorkennt, gibt es innerhalb des Rahmens derjenigen Zeichen, die als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden und deshalb nicht eintragbar sind, Abstufungen nach dem Maße, in welchem diese Auffassung im Einzolfall bostoht; der Bundesgerichtshof hat zu dieser Präge in der NährbierentScheidung ausgeführt, daß an die Tauglichkeit und den Umfang dos dem Nachweis der Verlcehrsdurchsetzung dienenden Beweismaterials um so größere Anforderungen ge3teilt worden, müssen, je weniger Kennzeichnungskraft im Sinne einer Herkunfts-bczciclmung das betreffende Wort seiner Art nach hat, weil der Verkehr Beschaffenheitsangahen im allgemeinen in der sprachüblichen Bedeutung verstehe« Daraus hat er woitcr gefolgert, daß es bei sog. Bas ergibt schon die überaus starke und mehrere Jahrzehnte dauernde Verwendung dieses Wortes in den vom Beschv/erdegoricht angeführten allgemeinen Bruckschriften, gegen die die Rechts-beGchwordc nichts hat Vorbringen können« Aus ihnen hat das Beschwerdegoricht zu Rocht gefolgert, daß es sich geradezu um einen Warennamen für Putzträger mit bestimmten Eigenschaften handelt, der sich als solcher um so stärker cinfühl'on mußte, als er diese -bevorzugte Art von Streckmetall besonders treffend kennzeichnete. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde war dem Bundespatent goricht die selbständige Prüfung der Präge des Durchsetzungsgrades nicht etwa deshalb verwehrt, weil die Eintragungsbehörde diese Präge bereits aufgrund eines Gutachtens geprüft und in einem für die Zeicheninhaberin günstigen Sinne entschieden hatte, zu demal die von der Elntragungs-behördo zugrunde gelegte Umfrage bei weitem nicht an alle Industrie- und Handelskammern gerichtet worden war. Unter Zugrundelegung der ersten und der vollständigeren zweiten Umfrage ist das Beschwerdegericht zu der Auffassung gelangt, daß die Bezeichnung sicl1 nur bei otwa 29 v.H. der beteiligten Verkehrskreiso als Zeichen dor Herkunft entsprechender Waren aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin durchgcsetzt habe. bild nennenswert beeinträchtigt werden konnte« Das von der Rechtcbcschwcrdo gebildete Beispiel ist extrem und entbehrt jeder Wahrscheinlichkeit; die Rechtsbeschwerde bezeichnet auch keinen konkreton Anhaltspunkt dafür, daß etwa eine gewisse Häufung des Beispiolsfalles eingetroten und nicht - wie nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit anzunehmon - durch entsprechende, umgekehrt liegende Fälle ausgeglichen worden wäre« Im übrigen hat das Beschwerdogericht durchaus orkarmt, daß es letzthin nicht entscheidend auf die Zählung nach Kammerbezirken, sondern auf dio Ermittlung des Durchsetzungsgrades bei den in Betracht kommenden Vorkehrs'kroisen abzustellen ist5 für diese kam 03 auch auf den Inhalt der einzelnen Auskünfte an, den die angefochteno Entscheidung jedoch nicht außer acht gelassen hat« b) Der weitere Angriff der Röchtsbcschwerde, das Bundespatentgericht habe diejenigen Auskünfte, die eine Durchsetzung weder bejaht noch verneint hätten, mit einem "halben Pluspunkt" bewerten müssen, weil keine Verneinung der Vorkchrsdurchsetzung zu dem Ausdruck gekommen sei, richtet sich in Grunde gegen die mit der Rechtsboschwerdc nicht angreifbare tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts. Diese Rüge vorkennt den Umfang der sich aus § 41 b Abs» 1 PatG ergebenden Aufklärungspflicht des Tatriehtors; der Sinn und Zweck derartiger Befragungen wird auch dann erfüllt, wenn bei ihnen eine Reihe unbrauchbarer Auskünfte neben solchen steht, aus denen der Tatrichter bei kritischer, nicht schematisch zählender Würdigung hinreichend deutlich zu entnehmen vermag, wie die Auffassung der beteiligten Verkohrskreiso in Wirklichkeit beschaffen ist; dies aber war hier in einem ausreichenden Maße auf Grund der eingeholten Auskünfte möglich. Bas Bundespatentgoricht hat, wie seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17« Februar 1961 (GRUR 1961, -347, 352 - Almglocke) erkennen läßt, durchaus richtig gosohon, daß nicht jede länger dauernde Mitbenutzung einer Y/arenbczoichnung durch andere Unternehmen zu einer Zerstörung der HerkunftsvorStellung führen muß; es hat aber zutreffend v/eitor angenommen, daß dies eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse ist und daß es entscheidend darauf ankommt, ob ein die gemeinsame Benutzung rechtfertigender wirtschaftlicher Zusammenschluß besteht und ob dieser für das Publikum mit genügender Deutlichkeit sichtbay wird. Eine solche Kenntnis ist jedoch aus den bereits erörterten Gründen keinesfalls mit der für eine positive Bewertung der Auskünfte dieser Kroiso erforderlichen Vorstellung gleichzusetzon, diese Unternehmen bodionten sich des Wortes als eines die Herkunft der Ware aus ihrem Betriebe kennzeichnenden Unterscheidungszeichens. Selbst wenn also ein größerer Teil dos Publikums, als vom Beschwerdegericht angenommen, ira Augenblick der Befragung davon gewußt hätte, daß zwischen der Zeicheninhaberin und ihren vier Herstelleruntornehmen organisatorische Beziehungen bostehen, würde dieser Umstand mit Rücksicht auf die hier bestehondo Besonderheit der früheren langjährigen selbständigen Belieferung des Marktes durch diese Unternehmen nicht in irgendwie erheblichem Maße dazu beitragen können, eine echte Herkunftsvorstellung zugunsten der Zeicheninhaberin als gegeben anzusehen. Xm übrigen ist darauf hinzuv/eisen, daß die von der Rechtsbesohwerde geforderte Berücksichtigung dieses Umstandes - auch bei Unterstellung einer für die Zeicheninhaberin günstigen Beantwortung der oben unter b) behandelten Präge - keinesfalls dazu führen könnte, eine nahezu einhellige Verkehrodurchsetzung als gegeben anzusehen, da die Gfeaell*-schafterunternehmen der Zeioheninhaberin ohnehin insgesamt nur von etwa 20 v.H. der Befragten als Hersteller genannt worden sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschvverde besteht kein gegenteiliger Er-fahrungooatz dos Inhalts, daß die Nichtbeantwortung einer solchen Umfrage meist darauf zurückzuführen sei, daß die Befragten Waren diooor Art nicht führen« Ebenso wenig kann, wie dio Rechtsbeochwerde weiter meint, aus der Nichterteilung von Antworten hergolcitot worden, os seion zu dem Teil nicht einschlägige Verkehrskreise gehört worden« Zu diooor Rüge ist zunächst zu bemerken, daß sie den Sachverhalt nicht richtig v/iedergibt; zwar hat die von der Rochtsbeochv/ordo in diesem Zusammenhang an orstor Stelle genannte Industrie- und Handelskammer die bezeichneto Frage gestellt; wenn die Rechtsboschwerde aber sodann fortfährt, die übrigen 19 Kammern hätten "ähnlich" gefragt, so trifft das nicht zu; deren Fragen waren violmehr durchaus sachgerecht darauf gerichtot, ob die Befragten bei der Bezeichnung Ohne weiteres an oi^oh_be- Im übrigen ist zwar im Regelfall bei Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nicht danach zu fragen, ob dem Verkehr auch der Name des Unternehmens bekannt ist, mit dem er die Ware in Verbindung bringt; die Rechtsbeschwerde verkennt insowoit jedoch die Besonderheiten dos Streitfalles« Die Frage nach dem Hersteller v/ar im gegebenen Falle wegen dor bis zu dem Jahre 1954 erfolgten Benutzung durch mehrere selbständige Unternehmen und ferner deshalb geboten, weil sich bei der im Jahre 1956 durohgeführten Befragung - als Folge jener Benutzung - ergeben hatte, daß das Zeichen mit verschiedenen Unternehmen in Verbindung gebracht wurde; mit Recht hatte der Deutsche Industrie- und Handelstag deshalb bei der zweiten Umfrage die Kammern auf diese (Tatsache hin-gowiason und ausgeführt, möglicherweise bestehe eine v/aren-zoichenrochtlicho Einheit zwischen den in Frage stehenden Unternehmen; doshalb lasse z.B. die Tatsache, daß die Hälfte der Befragten auf ein Unternehmen und die andere Hälfte auf ein anderes hinv/eise, noch nicht den Schluß zu, daß eine Verkehrsdurchsetzung nicht bestehe« 2. über diese, nur einzelne der Beweiswürdigung zugrundeliegende Erwägungen betreffenden Rügen hinaus ist die Rechts-boschwerdo aber vor allem der Ansicht, das Beschwerdogericht habe in Bezug auf die Frage der Durchsetzung dos Zoichonc unaufgeklärte Zwoifel hinsichtlich des Gesamtergebnisses bestehen lassen» so habe es sich mit der bloßen Vormutung begnügt, ein Teil der befragten Unternehmen hätte die Zci-cheninhaberin oder deren GoSeilschaftoruntcrnehmon nur deshalb benannt, weil ihnen auf Grund der Marktlage keine anderen Hersteller bekannt gewesen seien (S= 40)j an anderer Stolle habe das Beschwerdegericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Fragestellung der Kammern und der Bewertung der Antworten durch diese geäußert (So 39), die Befragung von Architekten, Bauingenieuren und Bauherren vermißt (So 40) und zusammonfassend festgestollt, die Feststellung der Vor-kohrudurchsetzung soi nicht zweifelsfrei möglich (So 45 und 51)o Das Besehwerdegericht hätte daher, so meint die Rechts-beschwordo, von Amts wegen weitere Ermittlungen, insbesondere eine domoslcopische Umfrage veranstalten müssen; dies sei um so mehr geboten gewesen, als es sich um ein auf Löschung eines eingetragenen Zeichens gerichtetes Verfahren handle; an die Voraussetzungen für die "Entziehung bestehender Rechte" müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. nach der Eintragung "mit Sicherheit nicht vorgolegen" habe, und ihre Feststellung auch für den gegenwärtigen Zoitpunkt immer noch nicht zv/e if eisfrei möglich sei« Demgegenüber ist die in der kurzen Begründung der Kostonentscheidung enthaltene Bemerkung des Beschwordegorichts, die Lage sei "tatsächlich und rechtlich zweifelhaft", ungenau und nicht geeignet, die wiedorgegebonon Ausführungen in Frage zu stellen, aus denen sich die volle Überzeugung dos Tatrichtcr3 ergibt, daß die Vorkohrodurchsotzung jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung (und sogar noch 4 Jahre später) nicht Vorgelegen habe» Das Boschwcrdegoricht hat vielmehr zu Recht einen besonders kritischen Maßstab an die Bewertung der Auskünfte deshalb angologt, weil nach der Lebenserfahrung anzunehmon war, daß oin großer Teil der Befragten, die das eingetragene Zeichen mit oinom bestimmten, Horstoller in Verbindung bringen, es gleichwohl als einen Waronnamon werten und nicht damit die Vorstellung verbinden, 03 diene der Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Betriebe« Diese Erfahrungstatsache war im Streitfall noch stärker zu berücksichtigen, als beispielsweise in dem Nährbior-Fall, weil es sich um eine Bezeichnung handelt, die es nicht nur wegen ihrer sprachüblichen Bedeutung in besonders starkem Maße nahelegt, an die Beschaffenheit der Das Beochwcrde-goricht meint dazu, im Jahre 1960 habe der Durchsetzungsgrad nur etv*a 30 bis 40 v.H. betragen; in den folgenden Jahren müßte, um eine hinreichende Durchsetzung bejahen zu können, etwa eine Verdoppelung dieser Zahl oingetreten sein; das aber sei auch dem vorgelogton Gutachten nicht zu entnehmen; im übrigen sei die Umfrage nicht repräsentativ, die Frage suggestiv gostellt und die Gefahr gegeben gewesen, daß die Zeicheninhaberin das Ergebnis der Umfrage durch gezielte Aufklärung beeinflußt habe. Soweit die Rechtsboschwerde einen Widerspruch zwischen diesen Ausführungen dos Beschwordegcrichts und seinen Ausführungen übor den Inhalt der Vorstellungen derjenigen Vcrkchrskroiso erblickt, die ein oder mehrere Hersteller-unternahmen genannt haben, scheint sic allerdings geltend zu machen, das Gutachten von 1963 hätte insoweit auch bei der Würdigung dor früheren, auf den Zeitpunkt der Eintragung ab-gestollton Umfragen mitberücksichtigt werden müssen. Darin kann ihr jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der im Jahre 1963 otwa gegebene Durchsotzungsgrad nicht ohne; weiteres'für einen um viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zugrunde go legt worden könnte, vor dem der Rochtsbeschv/ordofüh-rorin noch nicht die Möglichkeit zur Verfügung stand, die Vorkchrsdurchsotzung unter dem Schutze des eingetragenen Zeichens zu beeinflussen. Nach allem hat daher das Beschwerdegericht eine nahezu einhellige Durchsetzung des eingetragenen Zeichens für den Zeitpunkt dor Eintragung zu Recht verneint. 1. Der angofochtene Beschluß entnimmt dor Passung dos § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG, es sei für die Präge, ob dio Eintra-gungsvoraus30tzungon gegeben seien, auch im Döachungovorfahrön an sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung ub-zuotollcn. In der bisherigen Rechtsprechung sei diese Einschränkung in der Weise begründet worden, daß im Löschungsverfahren nur zu prüfen soi, ob der Prüfungsstelle bei der Entscheidung über die Eintragung dos Zeichens ein "offenbarer Fehler" unterlaufen sei. Das öffentliche Interesse an der Löschung dos Zeichens überwiege dabei regelmäßig nur dann, wenn die Voraussotzungon der Eintragung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch nicht eingetreten seien; eine nachträgliche Erstarkung der Verkehrs-durchsotzung soi daher in aller Rogel zu berücksichtigen. Eaboi hält das Beschwerdegericht jedoch wiederum Einschränkungen für geboten: Eie nachträgliche Eurchoetzung sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich innerhalb eines angemessenen Zoitraums seit der Anmeldung klar ergebe und der Zoicheninhaber den ihm zuteil werdenden Schutz der Interessen-läge nach auch verdiene. Eies könne jedenfalls dann nicht mehr geschehen, wenn sie - wie die zweite Handclskammerumfrage ergeben habe - auch noch vier Jahre naoh der Eintragung dos Zeichens mit Sicherheit nicht Vorgelegen habe und ihre Feststellung auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch nicht zweifelsfrei möglich sei. Von einer klar zu Unrecht erfolgten Eintragung könne vielleicht gesprochen werden, wenn bei einer offensichtlichen Beschaffenhoitsangabe überhaupt keine Prüfung vorgenommen worden sei; im Streitfall soi dagegen die tatsächliche Würdigung der Prüfungsstolle lediglich durch eine andere Würdigung im Löschungsverfahren ersetzt worden; aus dieser divergierenden Beurteilung desselben Sachverhalts ergebe sich allenfalls eine Zweifelhaftigkeit hinsichtlich des Grades der Verkehrsdurchsetzung; dann aber müsse im Zweifel zugunsten des Zeicheninhabers entschieden werden, denn im Löschungsverfahren sei die Entziehung des oingotragenen Rechts nur dann gerechtfertigt, wenn das Nichtvorhandensein der Verkehrsdurchsetzung sowohl für die Zeit der Eintragung als auch für die der Entscheidung über dio Löschung erwiesen sei. Es entspricht Vielmehr grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, und es steht auch mit seiner Passung in Einklang, die Löschung anzuordnen, wenn erwiesen ist, daß der Eintragung ein absolutes Hindernis entgegengestanden hat, wob ei hier zugunsten der Rechtsbeschv/erdoführerin dahingestellt bleiben kann, ob auf den Zeitpunkt der den ZoitrahB de3 Zeichens begründenden Anmeldung oder den der Eintragung, oder auf beide Zeitpunkte abzusteilen ist. längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben, als Anzeichen dafür zu werten sein, daß das im Rahmen des § 4 Abs. 2 WZG zu berücksichtigende Bedürfnis nach Freihaltung der Bezeichnung für den allgemeinen Gebrauch gering anzuschlagen isto Dagegen kann, wenn das Pohlen der Eintragungsvoraussetzungen einwandfrei fcstzustollen ist, nicht zusätzlich der Nachweis gefordert werden, daß ein konkretes überwiegendes öffentliches Intercsoo die Löschung rechtfertige. Diese aus der Lehre von der Rücknahme gesetzwidriger begünstigender Vorwaltungsakto hergolcitctc Auffassung berücksichtigt nicht, daß das Gesetz (§10 WZG) für den hier in Präge stehenden Verwaltungsakt der Eintragung dos Warenzeichens ausdrücklich die Möglichkeit der Löschung Vorsicht, wenn bestimmte, vom Gesetz als besonders schwerwiegend erachtete Mängel der Erteilung Vorgelegen haben. Einem schutzwürdigon Interesse des Eingetragenen auf Heilung dos Mangels kann violmehr, wie auch die angofochteno Entscheidung an einer Stolle hervorhobt, nur im Rahmen des auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben Geltung verschafft werden. Nur in diesem Rahmen kann daher einer nachträgliche^ Durchsetzung des Zeichens Beachtung geschenkt werden; für sich allein reicht eine solche Durchset-zung jedoch nicht aus, die Löschung als mit Treu und Glauben und insbesondere mit einem angemo3senen Vertrauensschutz unvereinbar erscheinen rzu lassen. Auch der Gesichtspunkt dos Schutzes des Vertrauens auf die Tatsache dor nach Prüfung vorgenommenen Zoicheneintragung rechtfertigt als solcher noch nicht, über den klaren Gosctzos-inhalt hinwogzuoohen; dom steht vielmehr der Zusammenhang der Vorschriften entgegen, die sich mit der Prüfung und Geltendmachung des hier fraglichen absoluten Eintragungshindernioses befassen. La die für andere Fälle vorgesehene gerichtliche Lö-schungsklago (§ 11 WZG) nicht auf das Pehlen der hier streitigen Eintragungsvoraussetzung gestützt worden kann und ferner im Verletzungsstroit vor den ordentlichen Gerichten die im Eintragungs- und Löschungsverfahren ergangene Entscheidung über die Frage der Eintragbarkeit als bindend zugrundezulogen ist, gov/ährt allein das Löschungsverfahren (§10 Abs« 2 Nr» 2 Y/ZG-) den Mitbewerbern die Möglichkeit, ihr oftmals erhebliches ochutzwürdigeo Interesse an der Beseitigung dor Eintragung und ihre Kenntnis der Benutzungslage sowie des Vorkehrsbedürf-nioseo zur Geltung zu bringen» Schon daraus folgt, daß dem löschungobogehren nicht grundsätzlich schon mit dem Einv/and dos Vertrauens auf den rochtlichon Bestand der Entscheidung über die Eintragung begegnet werden kann«, Auch in Verbindung mit dem weiteren -Umstand, daß das Zeichen sich nachträglich im Verkehr als Individualzeichen durchgooetzt hat, ist ein solches Vertrauen noch nicht ohne weiteres schutzwürdig» Insoweit iot vielmehr auch erheblich, ob sich diese Durchsetzung ohne Y/idorspruch beteiligter Verlcohrskreise, oder - wie es die Löschungsantragstolleriimßn hier geltend machen - unter dem Druck gerichtlicher, nur auf die Eintragung dos Zeichens gestützte Verbote vollzogen hat. Entscheidend ist danach vor allem, ob das Löschungsbegohren bereits in einem Zeitpunkt gestellt worden ist, bis zu dem sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Zeicheninhabors auf einen über die bloße Tatsache der Eintragung hinausgehenden Sachvorhalt noch nicht gebildet haben konnte. So aber liegt es im Streitfall; der Grundsatz von Treu und Glauben gestattet es nicht, angesichts eines so kurzon, zwischen Eintragung und Döschungsantrag liegenden Zeitraums, wie er hier gegeben ist, sowie angesichts der übrigen Umstände (Vorkehrsbefragung in ungenügender Breite, Vor-licgon einos eingeführten Warennamens, der seit Jahrzehnten benutzt worden ist) zugunsten dos eingetragenen Zeicheninhabors die Entwicklung zu berücksichtigen, die erst seit Zustellung dos Lö3chungsantragos unter Widerspruch der Mitbewerber möglicherweise eingetreten i:’t. Diese Reclr sprechung kann jedoch auf das in § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG geregelte, Von Amts wegen stattfindende Löschungsverfahren nicht angewandt werden, da die Prüfung der firmen- und aus-stattungorechtliehen Gesichtspunkte den Rahmen dieses Verfahrens sprengen würde.
Nachschlagewerk: ja Amtliehe Sammlung: ja WZG §§ 4, 10 Rippenstrockraotall IX a) Zu den Anforderungen an den Nachweis der Durchsetzung oincr reinon Beschaffenheitsangabe als Individualzeichen» b) Wird unmittelbar nach Eintragung eines Warenzeichens ein auf das Pehlen der sog. absoluten Eintragungsvoraussetzung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Y/ZG (mangelnde Unter-schoidungskraft) gestützter Löschungsantrag gestellt, so wird der im Zeitpunkt der Eintragung vorhanden gewesene Mangel nicht durch eine erst im Laufe des Lö-schungovorfahrons oder bis zu seiner Einleitung cinge-treteno Durchsetzung des Zeichens als Individualzeichen geheilt. BGH,' Besohl, v.8. Juli 1964 - Ib ZB 7/63 - Bunde spat ent gor icht Ib_2B_7/63 Verkündet am 80 Juli 1964 Zug, Juctizangestellter, ala Urkundabeamter der Geschäftsstelle Beschluß In der Rechtsbeschwerdesacho i-Go3ellachaft mbH„, Ll der Pirna Ri| (Rhldo), StyvpviaUv;W, Waronzoicheninhaberin und Rocht sboschwerd of ührerin, ^ Vorfahrensbcvollmächtigte: 1. Rechtoanv/älto Prof« Br. und Br. 2. Rechtsanwalt Br< Vorfahrensbetoiligto: 1. Pirma Ernst Hol Allee - Verfahrensbevollmächtigtor: Rechtsanv/alt Br. 2. Pirma Wilhelm vtfi A(|^^ (Y/dP.), - Vorfahrensbovollnäohtigter: Rechtoanwalt Br. zu 1. und 2. Böschungsantragotollerinnen und Rochts-b e s chwe r d e ge gner innen, hat der Ib-2ivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nioland, Jungbluth, Pchlo, Br. Mösl und Alff beschlossen: Bie Rechtsbcschv/erdo der Waronzoicheninhaberin gegen den Beschluß dos 24. Senats (Warenzcichen-Bcschworde-senats I) dos Bundespatentgorichto vom 27. März 1963 wird zurückgewiosen. Bie Kosten dos Rechtsboschwerdovorfahrons werden der Rechtsbeschv/ordoführorin auf erlegt. Von Rechts wegen I* Dio Rechtsboschwordeführerin ist Inhaberin des am 7. März 1956 angomeldeten und am 11. April 1957 für die Y/aren "Netzartige Putzträger aus Metall" eingetragenen Y/arenzeichons "Ri^HHHHHBl1' (Nr. flB). Ras Zeichen ist im beschleunigten Verfahren (§ 6a V/ZG) eingetragen worden. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamtes war zwar davon ausgogangen, daß es sich bei dem angomeldeten Zeichen um eino Beschaffenhoitsangabe handle, war aber auf Grund eines Gutachtens des Deutschen Industrie- und Handels tagos zu der Auffassung gelangt, da3 angemeldote Zeichen habe sich im Verkehr als Kennzeichen der angegebenen Waren der Annolcerin durchgesetzt (§4 Abs. 3 Y/ZG). Nachdem die Eintragung dos Zeichens bekanntgemacht worden war, haben die Rechtsbosehwerdegegnerinnen, die eben falls Metallputztrüger hörstollen und vertreiben, die sie i geschäftlichen Verkehr weiterhin als be- zeichnen wollen, mit Schriftsätzen vom 14® Juni und 17® Oktober 1957 die Löschung des Zeichens beantragt. Diese Anträge hat die Warenzeichenabteilung nach Einforderung eines neuen, auf eine breitere Grundlage gestellten Gutachtens dos Deutschen Industrie- und Handcistages mit Beschluß vom 21. Juli 1960 zurückgewieoon. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Löschung des Y/arenzoichens angoordnet® Dagegen riehtot sich die in der angefochtenen Entscheidung zugelasseno Rechtsbeschv/erde der Zeicheninhaberin, mit der die Aufhebung dieser Entscheidung und die Zurückvorwoi3ung der Sache an das Beschv/ordogoricht beantragt wird. Die Rech bC3chwerdegGgnorinnen beantragen Zurückweisung der Rechts-boochwerde® Dio angofochtone Entscheidung geht in Übereinstimmung mit der Warenzeichenabteilung davon auss daß das Y/ort eine an sich nicht eintragbare beschreibende Angabe im Sinne des .§ 4 Abs- 2 Nr- 1 V/ZG sei, nimmt aber im Gegensatz zur Eintragungsbehörde an, daß sich diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Eintragung nicht im Sinne des § 4 Abs. 3 WZG zugunsten der Zeichcninhaborin im Vorkehr durchgesotzt fijohabt habe, und daß deshalb die Löschung anzuordnen sei, weil die Eintragung hätte versagt werden müssen (§ 10 Abs- 2 Nr. 2 Y/ZG). Die Voraussetzungen, unter denen dieser Mangel der Eintragungsvorausset2ungen aufgrund nachträglich eingetrotoner Verkehrsdurchsetzung als geheilt angesehen werden könnte, seien nicht gegeben. II. Das Beschwerdegericht begründet seine Ansicht, das Zeichen "BidHHiiHI^IH^1 3ei von Haus aus als nicht eintragungsfähige Angabe ohne Unterscheidungskraft zu werten, im einzelnen wie folgt: Schon nachtWortbildung und Wortsinn sei es bei unbefangener Betrachtung als glatte Beschaffenheits-angabe zu werten, die den Eindruck einer Gattungsbezeichnung bzw. eines Warennamons erwecke und deshalb keine Untersehei-dungskraft im Sinne einer Kennzeichnung der Herkunft der mit diesem Worto bezelehneten Waren aus einem bestimmten Betriebe aufweise. Die beteiligten Verkehrskreise (Architekten, Bauingenieure, Bauherren, Baustoff- und Bisenwarenhandlungen, Bauuntornehmen, Stukkateure und Maurer) verständen darunter ein gestrecktes Metall mit Hippen. Schon seit der Jahrhundertwende sei der Name "Streckmetall” für notzartige durchbrochene Bloche üblich gewesen, die dadurch entstehen, daß in das Blech Schlitze gestanzt werden, während es gleichzeitig gestreckt werde? in vielfachen Abhandlungen kehre dieser Warennamo wieder; auch die Anmeldorin habe dieses Wort noch in der Anmeldung beim deutschen Patentamt, in einer entsprechenden Anmeldung beim österreichischen Patentamt und in dem Zivilprozeß 8 HO 123/61 LG Hagen ala Warennamen verwendet. Ihre jetzige Behauptung, im - 4 Jahre 1929 s ala ihr Geschäftsführer Dipl «-Ingo das Wort tcrial Streckmetall nicht bekannt gewesen, sei daher widerlegt - Auch eien Wortbeat and teil "Rippe" verstehe der hier in Betracht kommende Fachmann als Hinweis auf die Beschaffenheit der Ware, nämlich als Quorauastoifung bei flächigen Bauteilen, ZoBo als Veroteifung ebener oder gekrümmter Blochfelder. Das zusammengesetzt© Wort beschreibe daher, wie bei nougebildoton technischen Fremdwörtern häufig, unter Verwendung bereits cin-goführter Begriffe in notwendig einfacher Y/eise das damit bezeichnet o Material. Wie naheliegend die hier fragliche Bezeichnung sei, gehe daraus hervor, daß das entsprechende Material in den USA schon seit 1899 ähnlich bezeichnet worden sei» In Deutschland finde sich das Wort "Ri^BBHHBHft" äc<3cnfalls seit 1932 im technischen Schrifttum, und zwar wiederholt mit genauen Definitionen, was darunter zu verstehen sei, und zu dem Teil auch mit Angaben darüber, worin die technischen Vorteile dieses Materials gegenüber dem Streckmetall bestehen. Die an-gefochtcno Entscheidung führt im einzelnen zahlreiche Belegstellen auf und betont, in ihnen sei ausdrücklich horvorgohoben, daß das Wort RiflflflHHHHHHB treffend die Beschaffenheit des Materials wiedergobo, das sich dank seiner hochgestellten Rippen durch eine hervorragende Eigenstoifigkoit und freie Spannbarkoit auszeichne. Schließlich hätten auch die Unternehmen, die als erste in Deutschland her~ gestellt und vertrieben hätten, diese Bezeichnung seit etwa 1931 immer nur als (beschreibende) Sachbezcichnung eines neuen Baustoffs mit bestimmten technischen Eigenschaften, dagegen nie als betrieblichen Herkunftshinweio verwendet. Unhaltbar seien daher die Rotzigen Ausführungen der Zcichoninhaborin, R soi etwas grundsätzlich anderes als Utreck- "Ki f! geprägt habe, soi das Wort und das Ma~ metall, es werde nicht gestreckt, sondern dchnungsfrei auseinander gezogen, enthalte auch keine Rippen, sondern Sicken und bestehe nicht einmal aus Metall. Unerheblich sei endlich auch, ob der Geschäftsführer der Zeicheninhaberin das Wort erfunden oder erstmals verwendet habe; im Verkehr habe es jedenfalls als glatte Beschaffenheitsangabe Eingang gefunden. 1. Die Rechtsbeschwerde greift diese Auffassung zunächst mit der allgemein gehaltenen Rüge an, das Beschwerdegericht sei nicht hinreichend auf den Saohvortrag der Re chtsbe schwer do* führerin eingegangen, aus dem sich ergebe, daß das Wort Rip-penstrockmetall nicht als glatte Beschaffonhoit3angabe anzusehen sei. Der Rechtsbeschwerde ist insoweit entgegenzuhalten, daß ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts nicht allein damit begründet werden kann, daß nicht auf alle Einzclumstände eingegangen worden ist } entscheidend ist vielmehr, ob die Entscheidung erkennen läßt, daß eine sachent-sprechende Würdigung dos Vorgotragencn stattgefunden hat (BGHZ 3S 162, 175)» daran besteht aber im vorliegenden Rail kein Zweifel; die vom Beschwcrdegoricht angostellto Bewois-würdigung und Sachaufklärung ist vielmehr besonders eingehend und erschöpfend. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich insbesondere kein Anhaltspunkt für die Annahme, os sei nicht "berücksichtigt" worden, daß» als Dipl.-Ing. R^don Putz-träger im Jahre 1950 unter der fraglichen Bezeichnung auf den Markt gebracht habe, oe kein Unternehmen gegeben habe, welches ein solches Material hor3tollto^ ebensowenig besteht ein Anhalt dafür, daß die angefochtono Entscheidung '.lübersehen" habe, daß bis zu dem Jahre 1954 kein fremdes, nicht zu der "Ri( >pe" gehörendes Unternehmen Putzträgor dieser Art bergesteilt habe» Vielmehr hat dao Bcschwordcgericht dieses Vorbringen - wie sich aus dem folgenden ergibt, mit Rocht - für rechtlich unerheblich angesehen« 2. Pie Rcchtsboschwerde führt weiter aus, auf den Streitfall ooien die Grundsätze anzuwenden, nach denen ein eingetragenes Y/arenz eichen, das von Natur aus ein Phantasiereichen darstollt, durch stärkste Verbreitung aber in der Gefahr schwebe, zu dem Warennamen zu werden, gegen diese Gefahr zu schützen sei« Sie verweist zu dem Vergleich insbesondere auf die Bezeichnungen Perlon und Thermos und meint vor allem, auf die Auffassung des Publikums darüber, ob es sich bei dom stark benutzten Zeichen um eine Beschaffenheitsangabe handle, komme cs in derartigen Fällen nicht an; nur, wenn etwa bereits eine größere Anzahl von Zoichenbenutzern vorhanden gewesen wäre, die dao Zeichen in erheblichem Umfange benutzten, könne einer Auffassung dos Publikums, es handle sich um die bloße Bezeichnung oiner Warenart, aus Rochtsgründen Beachtung geschenkt worden; im Jahre 1930 aber seien bestimmte Vorstellungen im Publikum über die Beschaffenheit der Warci. nicht vorhanden gewesen; doshalb sei die dafür eingeführte Bezeichnung eine Phantasiobezoichnung gewesen, und sie sei dies im warenzoichenrochtlichon Sinne selbst dann geblieben, wenn das Publikum im Laufe der Zoit darunter eine bestimmte Art von Futzträgern verstanden habo; entscheidend soi nämlich insoweit der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme dos Zeichens« Bor Hinwois der Reehtsbeschwerdo auf die Gesichtspunkte, die bei der Entwicklung zu Recht eingetragener Warenzeichen zu freien Warennamen zu beachten sind, geht fohl, da es sich in Streitfall um die Beurteilung der Rochtmäßigkoit der Eintragung handelt. Die weitere Auffassung der Recht3beschwerde, es sei für die rechtliche Beurteilung der Präge, ob ein unterschoidungs-kräftigos (Phantasie-) Reichen gegeben sei, auf den Zeitpunkt der Ingebrauchnahme abzustellen, ist unvereinbar mit §§ 4 Abo* 2 Nr. 1 und 10 Abs. 2 Nr.;j)i2:\\7.ZG$ :wio- .schon';.die ..Pass dos Gesetzes deutlich erkennen läßt, sich aber vor allem aus dem Sinn und den Notwendigkeiten des Eintragungsverfahrena ergibt, ist bei Prüfung der Eintragungsfähigkeit auf die Gegenwart - wobei in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob genauer auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung oder den der Anmeldung oder beidoff-, jodenfall aber nicht auf den oft weit zurückliegenden Zeitpunkt der Ingebrauchnahme abzustellen. Wer ein Zeichen benutzt, ohne ec anzu demoldcn, muß es sich vielmehr im Eintragungs- und Löschung verfahren entgegenhalten lassen, wenn sich das Zeichen infolg seiner Benutzung zur Beschaffenheitsängabe oder allgemein zu einer Bezeichnung entwickelt hat, die nicht mehr geeignet ist die betriebliche Herkunft zu kennzeichnen und die deshalb der erforderlichen Untersoheidungskraft entbehrt. 3» Die Rechtob03chworde wendet sich sodann gegen die Ansicht dos Beschwerdegerichts, die Bezeichnung "RIJflHHHiB motall" sei eine sog. 11 glatto11 Boochaffcnhoitsangabo, sowie gogen die daraus unter Hinweis auf BGH GRUR 1960, 83» 85 -Nährbier - gezogene Polgorung, an den ^chwei.s der Verkehrs-durchsotzung seien erhöhte Anforderungen zu stellen. Ein Rechtofohlor ist jedoch insoweit nicht gegeben. Y/ie auch dio Rechtsbeschwerde nicht vorkennt, gibt es innerhalb des Rahmens derjenigen Zeichen, die als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werden und deshalb nicht eintragbar sind, Abstufungen nach dem Maße, in welchem diese Auffassung im Einzolfall bostoht; der Bundesgerichtshof hat zu dieser Präge in der - a - NährbierentScheidung ausgeführt, daß an die Tauglichkeit und den Umfang dos dem Nachweis der Verlcehrsdurchsetzung dienenden Beweismaterials um so größere Anforderungen ge3teilt worden, müssen, je weniger Kennzeichnungskraft im Sinne einer Herkunfts-bczciclmung das betreffende Wort seiner Art nach hat, weil der Verkehr Beschaffenheitsangahen im allgemeinen in der sprachüblichen Bedeutung verstehe« Daraus hat er woitcr gefolgert, daß es bei sog. "glatten" oder "reinen" Beschaffenheitsangabon zu dem Nachweis einer Durchsetzung als Herkunftshinweis nicht immer ohne weiteres genüge, wenn lediglich nachgewiesen werde, daß die beteiligten Vcrkehrskreiee dop Erzeugnis rein tatsächlich einem bestimmton Unternehmen zuschreiben oder mit diesem "in Verbindung bringen". Eine derartige nur aus der Warenart und der bisherigen tatsächlichen Marktlage gefolgerte Herkunfts-vorstollung rechtfertige es nicht, ein Kcnnzeichnungswonopol an einer die Eigenschaften dieser Ware in sprachüblicher Woioc bcochroibonden Bezeichnung zu begründen! es müsse vielmehr die Auffassung hinzutreten, daß die Bezeichnung der konnzoichen-mäßigen Unterscheidung gegenüber möglichen, dieselben Eigenschaften aufweisonden Erzeugnissen anderer Hersteller dient. An dieser Rochtsauffassung, der sich der erkennende Senat im Rahmen des § 25 WZG- angesehlossen hat (NJW 1964, 920, 922 -Klemmbaustoino), ist festzuhalton. Sowoit die Rochtsbeschworde etwa geltend machen will, gegenüber einem mit der betreffander Ware alloin auf dem Markt befindlichen Unternehmen sei hinsichtlich der Auffassung de3 Publikums von der Bedeutung der Kennzeichnung nicht in dicoor Woise zu unterscheiden, kann ihr nicht gefolgt worden. Dioec Unterscheidung ist vielmehr schon in Hinblick auf das Wesen dos Warenzeichens als einer der Kennzeichnung der betrieblichen Horkunft einer Ware dienenden, ihre Unterscheidung von gloichon oder gleichartigen Waren anderer bezweckenden Kennzeichnung geboten; versteht aber das Publikum die Bezeichnung als Namen für eine Ware von bestimmten Eigen- schafton ohne Rücksicht auf die Herkunft der Ware, so kann diese Bezeichnung nicht dazu dienen, gerade die Ware eines einzelnen von den (gleichen) Waren anderer zu unterscheiden. Nur die sorgfältige Feststellung einer Püblikurasvorstellung im Sinne einer Herkunftskennzeichnung vermag vor allem zu verhindern, daß Herstellungs- oder Vertricbsmonopole für Waren, für die keine gewerblichen Schutzrechte bestehen, allein dadurch begründet werden, daß den Waren bei ihrer Einführung auf dem Markt eine ihre Beschaffenheit treffende Bezeichnung gegeben wird, die sieh bei den angesproehenen Verkohrskreisen einfcürgert und die diese überwiegend mit dem bis dahin den Markt allein oder vorwiegend beliefernden Unternehmen lediglich "in Verbindung bringen",ohne die Bezeichnung jedoch als unterscheidendes Kennzeichen für die betriebliche Herkunft aufzufassen. Die besondere Strenge der Anforderungen bei sog. glatten Beschaffonheitsangaben äußert sich, wie der Bundesgerichtshof in der "Nährbier"-EntScheidung (aaO. S. 87) dargelegt hat, somit in mehrfacher Richtung: Jo treffender und naheliegender die Bezeichnung die Beschaffenheit der Yfare anspricht, desto weniger Anhaltepunkte bestohen dafür, daß der Verkehrauch, soweit er die Bezeichnung als solche kennt und mit.einem bestimmten Unternehmen in Verbindung bringt - dazu neige, sie als zoichenmäßigen Horkunftshinweis aufzufassen; desto eher ist aber auch anzunehmen, daß der Vorkehr der Bezeichnung bedarf, um seiner Voralibllung von bestimmten Eigenschaften einer Y/aro treffend Ausdruok zu geben. Je größer aber dieses Bedürfnis nach Freihaltung ist, um so größere Anforderungen müssen nach dem Sinn und Zweck des § 4 WZG wiederum an die Breite der Durchsetzung gestellt werden. Ohne Rcchtsirrtum hat das Beschwerde ge rieht , das von diesen RechtsgrundSätzen ausgegangen ist, im Streitfall angenommen, schaffenheitsangabo in diesem Sinne onthalt. Bas ergibt schon die überaus starke und mehrere Jahrzehnte dauernde Verwendung dieses Wortes in den vom Beschv/erdegoricht angeführten allgemeinen Bruckschriften, gegen die die Rechts-beGchwordc nichts hat Vorbringen können« Aus ihnen hat das Beschwerdegoricht zu Rocht gefolgert, daß es sich geradezu um einen Warennamen für Putzträger mit bestimmten Eigenschaften handelt, der sich als solcher um so stärker cinfühl'on mußte, als er diese -bevorzugte Art von Streckmetall besonders treffend kennzeichnete. Ber Hinweis der Rechtebeschworde auf die Bezeichnungen, mit denen die Entechoidungon dos Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 1963 (GRUR 1964, 82 - lescring) und vom 23o September 1958 (GRUR 1959? 130 - Vorrasur/Nach-rasur) sich zu befassen hatten, geht fehl. Biese Entscheidungen hatten nicht die Präge der Eintragungsfähigkeit von Beschaffenhoitsangaben aufgrund einer behaupteten Verkehrsdurchsetzung zu dem Gegenstand, sondern betrafen bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus eingetragenen Zeichen, deren Schutzfähigkeit das Gericht bei der Beurteilung dieser Ansprüche nicht mehr zu prüfen hatte; in dem "Lesering"-]?aile wurden dio Ansprüche überdies nicht einmal aus dem formellen Zeichenrocht, sondern aus § 1 WG hergoloitet. Abgesehen hiervon stohon jene Zeichen einer Beschaffonheitoangabe hinsichtlich der dort geschützten Waren (Bruckereiorzeugnisse, insbesondere Bücher, bzw. Rasierklingen) nicht so nahe wie das Wort "Rie- ten Eigenschaften. Es kann für die vorliegende Entscheidung daher nichts daraus hergoloitet werden, wenn in jenen Fällen ein geringerer Grad von Vorkohrsgoltung al3 zur Bejahung dos ZoichenschutzoG ausreichend angesehen worden ist. daß die Bezeichnung "Ri >» eine glatte Be- für Metallputzträger mit den bereits erörter- Entgegen der Ansicht der Rechtsheschwerde stände es der Annahme einer glatten Beschaffenheitaangabe ferner nicht ontgogen, wenn die in Frage stehende Ware gar keine Rippen im üblichen Wortsinne, sondern "Hohlstege1* aufweisen würde. Im übrigen setzt sich die Rechtsbeschwerde mit diesem Vor-bringen in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den in diesem Punkte nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung., Unerheblich ist schließlich» ob der Geschäftsführer der Rechtsbeschwordeführerin die Bezeichnung geprägt hat, denn auf diese Tatsache könnte allenfalls ein Vorgehen gegen Dritte aus außergoiehenrochtliehen Gründen, nicht aber der Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens her-geleitet werden, wenn diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Eintragung im Verkehr als Beschaffenheitsangabe oder als Waren-namo aufgefaßt worden ist* III. Der angefochtene Beschluß hält unter Hinweis auf die KährbierentScheidung einen Durchsetzungsgreid von erheblich mehr als 50 v.H. für erforderlich* Gegen diese Anforderung sind entgegen der Auffassung der Rechtsbeschv/erde keine rechtlichen Bedenken zu erheben» denn os handelt sich bei der Bezeichnung hach den bereits erörterten Feststellungen dös Beschwerdegeriehts um eine eingebürgerte technische Bezeichnung für eine bestimmte Warenart, an deren Frcihaltung für den allgemeinen Gebrauch ein erhebliches Interesse sowohl der Allgemeinheit als auch der Mitbewerber zu bejahen ist* Ist aber ein starkes Interesse an der Freihaltung einer Bezeichnung gegeben, so muß für eine Eintragung des Warenzeichens aufgrund der Aus- -12- nahmovorßchrift des § 4 Abs«. 3 WZG sogar eino nahezu einhellige Durchsetzung als Individualzeichen gefordert worden (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Ann. 47 zu § 4 WZG). Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde war dem Bundespatent goricht die selbständige Prüfung der Präge des Durchsetzungsgrades nicht etwa deshalb verwehrt, weil die Eintragungsbehörde diese Präge bereits aufgrund eines Gutachtens geprüft und in einem für die Zeicheninhaberin günstigen Sinne entschieden hatte, zu demal die von der Elntragungs-behördo zugrunde gelegte Umfrage bei weitem nicht an alle Industrie- und Handelskammern gerichtet worden war. Unter Zugrundelegung der ersten und der vollständigeren zweiten Umfrage ist das Beschwerdegericht zu der Auffassung gelangt, daß die Bezeichnung sicl1 nur bei otwa 29 v.H. der beteiligten Verkehrskreiso als Zeichen dor Herkunft entsprechender Waren aus dem Betriebe der Zeicheninhaberin durchgcsetzt habe. In Abweichung von der Würdigung der Warenzeichenabteilung hält es insbesondere eine Bewertung von 13 Kammerauskünften, die eine Vorkehrsdurch-sotzung weder bejaht noch verneint hatten, mit dor Hälfte des Stimmongewichts für verfehlt; denn die Auskünfte von 11 Kammern, die die Vorkohrsdurchsetzung bejaht hatten, seien bereits mindern vollen Stimmgewicht berücksichtigt worden; in Wirklichkeit sei abor maßgebend, wie hoch der Anteil der die Herkunftofunktion do3 Zeichens bejahenden Verkehrsteilnehmer sei; auch in den Bezirken der eine Verkehrodurchoetzung bejahenden Kammern sei jodoch eine vollständige Durchsetzung nicht erreicht.gewesen. Es sei ferner nicht gerechtfertigt gewesen, zugunsten der Vorkehrsdurchsotzung diejenigen Stimmen mitzurechnen, die die fragliche Bezeichnung mit anderen Unter- nehmen als dem der Zeicheninhaberin in Verbindung brachten, und zwar auch dann nicht, wenn diese Stimmen auf die jetzigen Gesollschafterunternehmen der Zeicheninhaborin entfielen« 1« Die Reehtsbeschwerde meint demgegenüber, eine Ver-kehrodurchsetzung in Höhe von über 50 v.H« sei tatsächlich erroicht gewesen. Im einzelnen erhebt sie gegen die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts eine Fülle von Verfahrens-rügen. .; aj Zunächst sei es schon denkwidrig, wenn das Bundes-patcntgericht Auskünfte mit einem Durchsetzungsgrad von weniger als 50 v.H. als negativ und nur solche mit einem Durchsetzungsgrad von mehr als 50 v.H, als positiv bewerte; eino solche Berechnungsweiso könne nicht zu einem zutreffenden Ergebnis führen; wenn z.B. zwei Kammern eine Durchsetzung von 90 v.H., drei eine solche von 40 v.H. Jjerichtoten, so ergebe sich bei der Berechnungsweise des Beschwerdegerichts ein Durchoetzungsgrad von nur 40 v.H., während in Wahrheit ein solcher von 60 v.H. anzunehmen sei. Diosor Angriff dringt nicht durch, notwendig ist die Auswertung von Auskünften der Industrie- und Handelskammern über Fragen dor hier in Betracht kommenden Art nur eine Kontrolle und Ergänzung dor dem Tatriohtor ohnedies nach seiner allgemeinen Erfahrung zur Verfügung stehenden Bourteilungsgrund-lagc. Daboi müssen die grundlegenden Gesichtspunkto im Vordergrund stehen und cs ist nicht an Kleinigkeiten und Nebensächlichkeiten zu haften. Zählte aber dao Beschwcrdogericht, wie geschehen, alle Übor 50 v.H. der Befragten orreichondon bejahenden Stimmen als positive Auskunft des Kammorbozirko, so konnte es bei dem solchon Befragungen innewohnenden nur annähernden Erkenntniswort ohne Vcrfahrenovorstoß im entsprechenden Falle der unter 50 v.H. bleibenden positiven Stimmen die Auskunft als negativ werten, ohne daß dadurch das Gesamt- bild nennenswert beeinträchtigt werden konnte« Das von der Rechtcbcschwcrdo gebildete Beispiel ist extrem und entbehrt jeder Wahrscheinlichkeit; die Rechtsbeschwerde bezeichnet auch keinen konkreton Anhaltspunkt dafür, daß etwa eine gewisse Häufung des Beispiolsfalles eingetroten und nicht - wie nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit anzunehmon - durch entsprechende, umgekehrt liegende Fälle ausgeglichen worden wäre« Im übrigen hat das Beschwerdogericht durchaus orkarmt, daß es letzthin nicht entscheidend auf die Zählung nach Kammerbezirken, sondern auf dio Ermittlung des Durchsetzungsgrades bei den in Betracht kommenden Vorkehrs'kroisen abzustellen ist5 für diese kam 03 auch auf den Inhalt der einzelnen Auskünfte an, den die angefochteno Entscheidung jedoch nicht außer acht gelassen hat« b) Der weitere Angriff der Röchtsbcschwerde, das Bundespatentgericht habe diejenigen Auskünfte, die eine Durchsetzung weder bejaht noch verneint hätten, mit einem "halben Pluspunkt" bewerten müssen, weil keine Verneinung der Vorkchrsdurchsetzung zu dem Ausdruck gekommen sei, richtet sich in Grunde gegen die mit der Rechtsboschwerdc nicht angreifbare tatsächliche Würdigung des Beschwerdegerichts. Aber selbst wenn man ihren Angriffen in diesem Punkt folgen wollte, würde oich daraus noch nicht ein Durchsetzungagrad von der bei einer solchen Bezeichnung zu fordernden Höhe ergeben. c) Auch der weitere Angriff, das Boschwerdegerioht hätte auf Grund einer Analyse der betreffenden Kammcrauekünfto in nachprüfbarer Woiso darlegen müssen, weshalb es eins verhältnismäßig hoho Zahl von Kammerauokünfton als in ihrem Gehalt zv/oifeihaft außer Betracht gelassen habe, ist nicht gerechtfertigt. Soweit die Rechtsbeschwcrde die ausdrückliche Auseinandersetzung des angefochtenen Beschlusses mit einer ganzen -15- Reihe einzelner Kammerauskünfto vermißt, in denon die Rcchtc-beschworde "deutliche Anhaltspunkte für eine starke Verkehro-durchsetzung" erblickt, ist auf die sich aus BGHZ 3» 162, 175 ergebenden Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen hinzuv/eisen. Dafür, daß das Beschwerdegericht diese einzelnen Auskünfte und ihren Inhalt nicht in Betracht gezogen hätte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Ebenso wenig ist der damit zusammenhängende Angriff der Rechtsbeschwerde begründet, das Bundespatentgoricht sei angesichts dieser einzelnen "zv/eifelhafton" Auskünfte verpflichtet gewesen, auf eine Aufklärung der Zweifel hinzuwirken. Diese Rüge vorkennt den Umfang der sich aus § 41 b Abs» 1 PatG ergebenden Aufklärungspflicht des Tatriehtors; der Sinn und Zweck derartiger Befragungen wird auch dann erfüllt, wenn bei ihnen eine Reihe unbrauchbarer Auskünfte neben solchen steht, aus denen der Tatrichter bei kritischer, nicht schematisch zählender Würdigung hinreichend deutlich zu entnehmen vermag, wie die Auffassung der beteiligten Verkohrskreiso in Wirklichkeit beschaffen ist; dies aber war hier in einem ausreichenden Maße auf Grund der eingeholten Auskünfte möglich. d) Die Rechtsbeschwerde bemängelt weiter, daß die ange-fochtene Entscheidung Stimmen, welche Ge sellschaft prfirinon der Zeicheninhaberin als das oder eines der Herstelloruntor-nehmen bezoichneten, als für den Durehsetzungsnachv/eis unbeachtlich bewertet habe. Seit 1954 finde der Vertrieb der von den Gescllschafteiunternehmen hergestellten Ware ausschließlich über die Zeicheninhaberin statt? wenn aber nur das Vertriebsort ernohmon das Zeichen im Verkehr bonutzo, sei eine Verkehr säur chsetzung als Herkunft szoichen auch insoweit go-geben, als der Verkehr auf andere Unternehmen als Hersteller verweise. Überdies sei von zahlreichen Kammern ausdrücklich nach diesen Herstellern gefragt worden, wodurch dio Befragten gedrängt worden seien, Angaben über dio Herstellungsunter-nehmen zu machen. Auch diese Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zunächst ergibt dio Begründung der angefochtonen Entscheidung (3. 36), daß dio Tatsache dos seit 1954 einheitlichen Vertriebes der v-Ware nicht übersehen worden ist. Wenn der Tatrichter gleich-v/ohl die auf die Ge Seilschaft orunternehmon abgegebenen Stimmen nicht zugunsten der Zoicheninhaberin gerechnet hat, so beruhte das im wesentlichen auf einer anderen Erwägung. Bas Bundespatentgoricht hat, wie seine Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17« Februar 1961 (GRUR 1961, -347, 352 - Almglocke) erkennen läßt, durchaus richtig gosohon, daß nicht jede länger dauernde Mitbenutzung einer Y/arenbczoichnung durch andere Unternehmen zu einer Zerstörung der HerkunftsvorStellung führen muß; es hat aber zutreffend v/eitor angenommen, daß dies eine Frage der tatsächlichen Verhältnisse ist und daß es entscheidend darauf ankommt, ob ein die gemeinsame Benutzung rechtfertigender wirtschaftlicher Zusammenschluß besteht und ob dieser für das Publikum mit genügender Deutlichkeit sichtbay wird. Nun haben allerdings die Kammern bei den beteiligten Verkohrskroisen nicht auch danach gefragt, ob ihnen wirtschaftliche Beziehungen der Zeicheninhaberin zu den Übrigen genannten Herstellern bekannt seien, und es ist deshalb nicht auezuschließen, daß sieh bei einer solchen Befragung auch bojahendo Auskünfte ergeben hätten. Dem Bundeopatentgoricht fällt jedoch ein Aufklärungs-Verstoß nicht schon deswegen zur Last, weil es dieser Frage nicht weiter nachgegangen ist, denn es hat seine Auffassung, daß eine weitgehende Verwirrung dos Marktes hinsichtlich dieser Frage bestehe, in ausreichender Weise damit begründet, -17- daß bis zu dem Jahre 1954 eine Reihe selbständiger Unternehmen die hier fragliche Ware unter der nicht warenzeichenmäßig benutzten Bezeichnung "Rippenstreckmctall" mehrere Jahrzehnte lang vertrieben hat. Ohne Rechtsirrtum konnte das Beschwerde-gericht weiter davon ausgehen, daß diejenigen Verkehrsteilnehmer, die trotz des seit 1954 nur über die Zeioheninhaberin erfolgenden Vertriebes die früher selbständig herstellendon und vertreibenden Unternehmen noch kannten, diese Kenntnis mindestens weit Überwiegend aus der früheren Zeit der Selbständigkeit dieser Unternehmen hatten. Eine solche Kenntnis ist jedoch aus den bereits erörterten Gründen keinesfalls mit der für eine positive Bewertung der Auskünfte dieser Kroiso erforderlichen Vorstellung gleichzusetzon, diese Unternehmen bodionten sich des Wortes als eines die Herkunft der Ware aus ihrem Betriebe kennzeichnenden Unterscheidungszeichens. Selbst wenn also ein größerer Teil dos Publikums, als vom Beschwerdegericht angenommen, ira Augenblick der Befragung davon gewußt hätte, daß zwischen der Zeicheninhaberin und ihren vier Herstelleruntornehmen organisatorische Beziehungen bostehen, würde dieser Umstand mit Rücksicht auf die hier bestehondo Besonderheit der früheren langjährigen selbständigen Belieferung des Marktes durch diese Unternehmen nicht in irgendwie erheblichem Maße dazu beitragen können, eine echte Herkunftsvorstellung zugunsten der Zeicheninhaberin als gegeben anzusehen. Xm übrigen ist darauf hinzuv/eisen, daß die von der Rechtsbesohwerde geforderte Berücksichtigung dieses Umstandes - auch bei Unterstellung einer für die Zeicheninhaberin günstigen Beantwortung der oben unter b) behandelten Präge - keinesfalls dazu führen könnte, eine nahezu einhellige Verkehrodurchsetzung als gegeben anzusehen, da die Gfeaell*-schafterunternehmen der Zeioheninhaberin ohnehin insgesamt nur von etwa 20 v.H. der Befragten als Hersteller genannt worden sind. -18- e) Soweit die Rechtsboschwerde os weiter als eine "Unterstellung" dec Beschwerdegerichts rügt, daß die befragten Vorkehrakroise, die keine Antwort gegeben haben, überwiegend al3 nicht "positiv" geantwortet hätten, kann ihr gloichfallo nicht beigetreton werden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschvverde besteht kein gegenteiliger Er-fahrungooatz dos Inhalts, daß die Nichtbeantwortung einer solchen Umfrage meist darauf zurückzuführen sei, daß die Befragten Waren diooor Art nicht führen« Ebenso wenig kann, wie dio Rechtsbeochwerde weiter meint, aus der Nichterteilung von Antworten hergolcitot worden, os seion zu dem Teil nicht einschlägige Verkehrskreise gehört worden« f) Die Rechtsbeochwerde rügt weitor, die angefochtene Entscheidung habe bei Auskünften von 20 Kammern nicht zugunsten der Zeichenihhaberin die Tatsache berücksichtigt, daß der. Text der Umfrage Antworten zu dem Nachteil der Zeicheninhaberin nahegelegt habe. Sie meint, diese Kammern hätten os als Erfordernis der Verkehrsdurchsetzung bezeichnet, daß "jeder in der betreffenden Branche Tätige die Herstellerfirma nennen kann, die sich dieses Zeichens bedient". Zu diooor Rüge ist zunächst zu bemerken, daß sie den Sachverhalt nicht richtig v/iedergibt; zwar hat die von der Rochtsbeochv/ordo in diesem Zusammenhang an orstor Stelle genannte Industrie- und Handelskammer die bezeichneto Frage gestellt; wenn die Rechtsboschwerde aber sodann fortfährt, die übrigen 19 Kammern hätten "ähnlich" gefragt, so trifft das nicht zu; deren Fragen waren violmehr durchaus sachgerecht darauf gerichtot, ob die Befragten bei der Bezeichnung Ohne weiteres an oi^oh_be- stimmton Geschäftsbetrieb denken, gegebenenfalls an welchen. 19 - Im übrigen ist zwar im Regelfall bei Prüfung der Verkehrsdurchsetzung nicht danach zu fragen, ob dem Verkehr auch der Name des Unternehmens bekannt ist, mit dem er die Ware in Verbindung bringt; die Rechtsbeschwerde verkennt insowoit jedoch die Besonderheiten dos Streitfalles« Die Frage nach dem Hersteller v/ar im gegebenen Falle wegen dor bis zu dem Jahre 1954 erfolgten Benutzung durch mehrere selbständige Unternehmen und ferner deshalb geboten, weil sich bei der im Jahre 1956 durohgeführten Befragung - als Folge jener Benutzung - ergeben hatte, daß das Zeichen mit verschiedenen Unternehmen in Verbindung gebracht wurde; mit Recht hatte der Deutsche Industrie- und Handelstag deshalb bei der zweiten Umfrage die Kammern auf diese (Tatsache hin-gowiason und ausgeführt, möglicherweise bestehe eine v/aren-zoichenrochtlicho Einheit zwischen den in Frage stehenden Unternehmen; doshalb lasse z.B. die Tatsache, daß die Hälfte der Befragten auf ein Unternehmen und die andere Hälfte auf ein anderes hinv/eise, noch nicht den Schluß zu, daß eine Verkehrsdurchsetzung nicht bestehe« Soweit die Rechtebeschworde in diesem Zusammenhang schließlich noch die Möglichkeit behauptet, ein erheblicher Teil der befragten Verbraucher habe vor allem, weil den Verbrauchern regelmäßig nur der Großhandel gegenübortrete, die Hersteller nicht gekannt und doshalb die Umfrage überhaupt nicht oder negativ beantwortet, befaßt sie sich wiederum in unzulässiger Weise mit Einzelheiten der Beweiswürdigung« 2. über diese, nur einzelne der Beweiswürdigung zugrundeliegende Erwägungen betreffenden Rügen hinaus ist die Rechts-boschwerdo aber vor allem der Ansicht, das Beschwerdogericht habe in Bezug auf die Frage der Durchsetzung dos Zoichonc unaufgeklärte Zwoifel hinsichtlich des Gesamtergebnisses 20 - bestehen lassen» so habe es sich mit der bloßen Vormutung begnügt, ein Teil der befragten Unternehmen hätte die Zci-cheninhaberin oder deren GoSeilschaftoruntcrnehmon nur deshalb benannt, weil ihnen auf Grund der Marktlage keine anderen Hersteller bekannt gewesen seien (S= 40)j an anderer Stolle habe das Beschwerdegericht Zweifel an der Zuverlässigkeit der Fragestellung der Kammern und der Bewertung der Antworten durch diese geäußert (So 39), die Befragung von Architekten, Bauingenieuren und Bauherren vermißt (So 40) und zusammonfassend festgestollt, die Feststellung der Vor-kohrudurchsetzung soi nicht zweifelsfrei möglich (So 45 und 51)o Das Besehwerdegericht hätte daher, so meint die Rechts-beschwordo, von Amts wegen weitere Ermittlungen, insbesondere eine domoslcopische Umfrage veranstalten müssen; dies sei um so mehr geboten gewesen, als es sich um ein auf Löschung eines eingetragenen Zeichens gerichtetes Verfahren handle; an die Voraussetzungen für die "Entziehung bestehender Rechte" müsse ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Rechtsbeschworde gibt jedoch die angefochteno Entscheidung nicht richtig wieder, wenn sie geltend macht, die Feststellung des Grades der Verkehrsdurchsetzung soi nicht zweifelsfrei möglich gewesen. Diese Bemerkung findet sich nämlich in dem Abschnitt, in dem das Besehwerdegericht prüft, ob wenigstens, eine Vorkehrsdurchsetzung in dem 7 Jahre nach dor Anmeldung dos Zeichens liegenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag - sofern eine nachträgliche Verkohrodurchsetzung überhaupt beachtlich wäre - es rechtfertigen könnte, eine "klar zu Unrecht erfolgte" Zeichon-cintragung aufrechtzucrhaltcn. Das könne — so fährt das Be-schwordcgericht fort - jedenfalls dann nicht bejaht worden, wenn die Verkehrsdurchsetzung, wie hier, auch noch 4 Jahre 21 nach der Eintragung "mit Sicherheit nicht vorgolegen" habe, und ihre Feststellung auch für den gegenwärtigen Zoitpunkt immer noch nicht zv/e if eisfrei möglich sei« Demgegenüber ist die in der kurzen Begründung der Kostonentscheidung enthaltene Bemerkung des Beschwordegorichts, die Lage sei "tatsächlich und rechtlich zweifelhaft", ungenau und nicht geeignet, die wiedorgegebonon Ausführungen in Frage zu stellen, aus denen sich die volle Überzeugung dos Tatrichtcr3 ergibt, daß die Vorkohrodurchsotzung jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung (und sogar noch 4 Jahre später) nicht Vorgelegen habe» Die weiteren Rügen betreffen einzelne Punkto der Bev/ois-würdigung, die - wie der Zusammenhang der Begründung der angefochtenen Entscheidung ergibt - lediglich unterstützend herangezogen worden sind, teils tun derzulegen, daß der Grad der Vcrkohrodurchsetzung'Gher noch unter dem angenommenen und bei weitem nicht ausreichenden Maße von 29 v.H« liege, teils um die allgemeine Schwierigkeit hervorzuheben, in der zu beurteilenden Frage ein rechnerisch beziffertes Ergebnis zu begründen. Auf diese Einzelheiten kommt es aber, was die Rochtsboschworde durchweg verkennt, nicht entscheidend an» Das Boschwcrdegoricht hat vielmehr zu Recht einen besonders kritischen Maßstab an die Bewertung der Auskünfte deshalb angologt, weil nach der Lebenserfahrung anzunehmon war, daß oin großer Teil der Befragten, die das eingetragene Zeichen mit oinom bestimmten, Horstoller in Verbindung bringen, es gleichwohl als einen Waronnamon werten und nicht damit die Vorstellung verbinden, 03 diene der Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Betriebe« Diese Erfahrungstatsache war im Streitfall noch stärker zu berücksichtigen, als beispielsweise in dem Nährbior-Fall, weil es sich um eine Bezeichnung handelt, die es nicht nur wegen ihrer sprachüblichen Bedeutung in besonders starkem Maße nahelegt, an die Beschaffenheit der 22 - V/aro. zu denkon, sondern die jahrzehntelang von mehreren Unternehmen, die nicht erkennbar in Beziehungen zueinander standen, tatsächlich als Waronname benutzt worden ist und in der Fachliteratur breiten Eingang gefunden hat. Aus diesem Grunde geht auch die Rüge fohl, das Beschwerdogericht sei verpflichtet gewesen, die Sache durch weitere Befragungen aufzuklären, und os braucht aus dom gloichen Grunde auch nicht auf die weiteren Verfahrensrügen der Rechtsbeschwerde (unter 6a) eingo-gangen zu werden, die Einzelheiten angreifen, auf die es im Ergebnis nicht ankommt. 3® Das Beschv/erdegericht hat ein von der Zcichcninhabcrin vorgelegtos, auB dem Jahre 1963 stammendes Gutachten des Instituts für Demoskopie in Allensbach dahin gewürdigt, aus diesem ergebe sich sogar für das Jahr 1963 noch keine Vorkohrs-durchsotzung. Bei dieser Umfrage war Gipsern und Stukkateuren die Frage vorgelegt worden* "Darf nach Ihrer Meinung jeder Fabrikant, der in einem Unternehmen einen solchen Metallputz-träger herstellt, ihn unter der Bezeichnung verkaufen, oder darf er das nicht?" Diese Frage soll von etwa 50 v. H. der Befragten verneint worden sein. Das Beochwcrde-goricht meint dazu, im Jahre 1960 habe der Durchsetzungsgrad nur etv*a 30 bis 40 v.H. betragen; in den folgenden Jahren müßte, um eine hinreichende Durchsetzung bejahen zu können, etwa eine Verdoppelung dieser Zahl oingetreten sein; das aber sei auch dem vorgelogton Gutachten nicht zu entnehmen; im übrigen sei die Umfrage nicht repräsentativ, die Frage suggestiv gostellt und die Gefahr gegeben gewesen, daß die Zeicheninhaberin das Ergebnis der Umfrage durch gezielte Aufklärung beeinflußt habe. Es kommt - wie noch auszuführen ist - an sich nicht auf die Frage an,ob eine Vorkehrsdurchsetzung für das Jahr 1963 “ 23 - gegeben ist. Soweit die Rechtsboschwerde einen Widerspruch zwischen diesen Ausführungen dos Beschwordegcrichts und seinen Ausführungen übor den Inhalt der Vorstellungen derjenigen Vcrkchrskroiso erblickt, die ein oder mehrere Hersteller-unternahmen genannt haben, scheint sic allerdings geltend zu machen, das Gutachten von 1963 hätte insoweit auch bei der Würdigung dor früheren, auf den Zeitpunkt der Eintragung ab-gestollton Umfragen mitberücksichtigt werden müssen. Darin kann ihr jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der im Jahre 1963 otwa gegebene Durchsotzungsgrad nicht ohne; weiteres'für einen um viele Jahre zurückliegenden Zeitpunkt zugrunde go legt worden könnte, vor dem der Rochtsbeschv/ordofüh-rorin noch nicht die Möglichkeit zur Verfügung stand, die Vorkchrsdurchsotzung unter dem Schutze des eingetragenen Zeichens zu beeinflussen. Nach allem hat daher das Beschwerdegericht eine nahezu einhellige Durchsetzung des eingetragenen Zeichens für den Zeitpunkt dor Eintragung zu Recht verneint. IV. Abschließend hat das Beschwerdegericht sodann noch geprüft, ob die Bezeichnung "Ri^HHHHÜI^" oich wenigstens nachträglich bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über das löschungobegohrcn (1963) als Individualzeichen durchgc-sotzt hat und ob dies oino Zurückweisung dos löoehungs-bogchrcna rechtfertigen würde. 1 1. Der angofochtene Beschluß entnimmt dor Passung dos § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG, es sei für die Präge, ob dio Eintra-gungsvoraus30tzungon gegeben seien, auch im Döachungovorfahrön an sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung ub-zuotollcn. Er hält jedoch unter Hinweis auf dio Praxis des -24- Patentamts gewisse Einschränkungen dieses Grundsatzes für geboten; so müsse von einer Löschung unter Umständen dann abgesehen werden, wenn der im Zeitpunkt der Eintragung vorhanden gewesene Löschungsgrund inzwischen fortgefallen sei. In der bisherigen Rechtsprechung sei diese Einschränkung in der Weise begründet worden, daß im Löschungsverfahren nur zu prüfen soi, ob der Prüfungsstelle bei der Entscheidung über die Eintragung dos Zeichens ein "offenbarer Fehler" unterlaufen sei. Dieser im vorliegenden Palle auch von der Wareh-zcichenabteilung zugrundegolegton Ansicht sei allerdings nicht mehr zu folgen. § 4 W2G lasse der Eintragungsbohördc keinen echten ErmessensSpielraum, wie er für dio Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in der Regel gegeben sei;1die in ihm verwendeten Begriffe, wie der der Verkehradurchsetzung, seien vielmehr alo sog. unbestimmte Rechtobegriffe anzusohon, deren Anwendung auf den einzelnen Pall jeweils nur eine mögliche Entscheidung rechtfertige. Gleichwohl sei die bisherige Praxis im Ergebnis im wesentlichen beizubehalten, wie Schlüter (Mitt.1959, 2 ff) unter Hinweis auf die Lehre vom Widerruf begünstigender Verwaltungsakte begründet habe. Solche Verwaltungsakte seien auch beim Pehlen ihrer materiellen Voraussetzungen dann nicht mehr zurücknehmbar, wenn das Interesse dos Begünstigten am Schutz seines Vertrauens auf den Fortbestand des Vorwaltungsaktos das öffentliche Interesse an seiner Beseitigung überwiege (BVerwG HJW 1961, 1130). Das patentamtliehe Löschungsverfahren sei als ein Anwendungsfall dieser Lehre anzuseheni auch hier sei daher eine Interesoen-abwägung vorzunehmon. Das öffentliche Interesse an der Löschung dos Zeichens überwiege dabei regelmäßig nur dann, wenn die Voraussotzungon der Eintragung auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch nicht eingetreten seien; eine nachträgliche Erstarkung der Verkehrs-durchsotzung soi daher in aller Rogel zu berücksichtigen. Eaboi hält das Beschwerdegericht jedoch wiederum Einschränkungen für geboten: Eie nachträgliche Eurchoetzung sei nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich innerhalb eines angemessenen Zoitraums seit der Anmeldung klar ergebe und der Zoicheninhaber den ihm zuteil werdenden Schutz der Interessen-läge nach auch verdiene. Eiooe Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer erst im Zeitpunkt der Entscheidung über den LöschungDäntrag vorliegenden Verkohrsdurchsetzung hat das Beschwordogoricht im Streitfall verneint. Es hat offen gelassen, ob im vorliegenden Pall einer erst sieben Jahre nach dar Zeiehenanmeldung unter dem Sehutz der formellen Zeiehen-ointragung errungene Verkehrsgeltung es überhaupt noch rechtfertigen könne, eine klar zu Unrecht erfolgte Zeicheneintragung aufrochtzuerhalten. Eies könne jedenfalls dann nicht mehr geschehen, wenn sie - wie die zweite Handclskammerumfrage ergeben habe - auch noch vier Jahre naoh der Eintragung dos Zeichens mit Sicherheit nicht Vorgelegen habe und ihre Feststellung auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt immer noch nicht zweifelsfrei möglich sei. Etwa von Amts wegen erneute Ermittlungen über die Verkohrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Löschungsent Scheidung anzustollen, hat das Beschwerde gor icht ferner deshalb koine Veranlassung gesehen, weil auch die Interossenlage eine Aufrechtcrhaltung des angegriffenen Zeichens nicht rechtfertige. 2. Eon hiergegen gerichteten Angriffen dor Rcchtsbe-ochwordc muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Eie Rcchtaboöchwerde macht sich den rochtlichon Ausgangspunkt dos Beschwordogarichts zu oigen, meint jedoch, im Streitfall sei dor gebotene Vertrauonsschutz für die Zeichen-inhaborin zu Unrecht vorsagt worden. Eie langjährige, vom: Schrifttum gebilligte Spruchpraxis des Patentamts beruhe auf dom Gedanken, daß der Zeicheninhaber in dem Besitzstände geschützt werden müsse, den er in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeotändigkeit des ihm nach Prüfung verliehenen Zoichens errungen habe; für die Löschung müsse daher ein übe^iegendes. öffentliches Interesse gefordert werden. Von einer klar zu Unrecht erfolgten Eintragung könne vielleicht gesprochen werden, wenn bei einer offensichtlichen Beschaffenhoitsangabe überhaupt keine Prüfung vorgenommen worden sei; im Streitfall soi dagegen die tatsächliche Würdigung der Prüfungsstolle lediglich durch eine andere Würdigung im Löschungsverfahren ersetzt worden; aus dieser divergierenden Beurteilung desselben Sachverhalts ergebe sich allenfalls eine Zweifelhaftigkeit hinsichtlich des Grades der Verkehrsdurchsetzung; dann aber müsse im Zweifel zugunsten des Zeicheninhabers entschieden werden, denn im Löschungsverfahren sei die Entziehung des oingotragenen Rechts nur dann gerechtfertigt, wenn das Nichtvorhandensein der Verkehrsdurchsetzung sowohl für die Zeit der Eintragung als auch für die der Entscheidung über dio Löschung erwiesen sei. Wenn aber im Löschungsver-fahron eine vom Eintragungsverfahren abweichende Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung stattfinde, so müsse jedenfalls zusätzlich ein konkretes überwiegendOs Interesse an der Löschung nachgewiesen sein. Auch daran fehle es hier sowohl hinsichtlich der Mitbewerber, als auch der Allgemeinheit; diesen stehe eine Reihe anderer Bezeichnungsmöglichkeiten offen. Auf die von der Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen zahlreichen weiteren Angriffe gegen die vom Bo-schwordcgericht vorgenommene Interessenabwägung braucht nicht eingogahgen zu worden, denn auf sie kommt es nicht an, weil der ihnen zugrundeliegenden Rechtsauffassung der Rechtsbc-schwerde und zu dem Teil auch der angefochtenen Entscheidung nicht beigetretcn werden kann. 3. Richtig ist, daß os sich bei der Anwendung dos § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG, soweit die Begriffe der Boschaffenheits-angabo, des Mangels der zeichenrechtlichen Unterscheidungskraft und der Vorkohrsdurchsetzung in Betracht kommen, um Rochtsanwendung und nicht um dio Handhabung eines Verv/altungs-. ormessens handelt. Zu Recht hat die angefochtene Entscheidung daher die bis dahin in der Praxis dos Patentamts vertretene, auch von der BoSchlußabteilung zugrunde gelegte Ansicht ab-gclehnt, es komme für die Entscheidung über das Löschungs-begehron darauf an, ob die Eintragungsbehörde bei Beurteilung der EintragungsvorauBSetzungen einen "offenbaren Pehler" begangen habe. Es entspricht Vielmehr grundsätzlich dem Sinn des Gesetzes, und es steht auch mit seiner Passung in Einklang, die Löschung anzuordnen, wenn erwiesen ist, daß der Eintragung ein absolutes Hindernis entgegengestanden hat, wob ei hier zugunsten der Rechtsbeschv/erdoführerin dahingestellt bleiben kann, ob auf den Zeitpunkt der den ZoitrahB de3 Zeichens begründenden Anmeldung oder den der Eintragung, oder auf beide Zeitpunkte abzusteilen ist. Anzuerkonnen ist allerdings, daß vielfach ein schütz-würdigoa Interesse dos Zeichoninhabers an ‘der Aufrocht Erhaltung eines Besitzstandes besteht» den er in begründetem Vertrauen auf den Rechtsbostand des nach Prüfung eingetragenen und seitdem unangefochten benutzten Zeichens geschaffen hat. Bis zu einem gewissen Grade ist aber diesem Bedürfnis bereits dadurch Rechnung getragen, daß für die Löschung der Nachweis zu fordern ist, daß die Einträgungsvoraussetzungen gefehlt habon; diosör Nachweis wird erfahrungsgemäß um so schwieriger zu erbringen soin, je länger der seit der Eintragung vor- : strichono Zeitraum ist. Darüber hinaus kann der Umstand, daß die beteiligten Vorkehrskreise das Bestehen der Eintragung - 28 längere Zeit widerspruchslos hingenommen haben, als Anzeichen dafür zu werten sein, daß das im Rahmen des § 4 Abs. 2 WZG zu berücksichtigende Bedürfnis nach Freihaltung der Bezeichnung für den allgemeinen Gebrauch gering anzuschlagen isto Dagegen kann, wenn das Pohlen der Eintragungsvoraussetzungen einwandfrei fcstzustollen ist, nicht zusätzlich der Nachweis gefordert werden, daß ein konkretes überwiegendes öffentliches Intercsoo die Löschung rechtfertige. Diese aus der Lehre von der Rücknahme gesetzwidriger begünstigender Vorwaltungsakto hergolcitctc Auffassung berücksichtigt nicht, daß das Gesetz (§10 WZG) für den hier in Präge stehenden Verwaltungsakt der Eintragung dos Warenzeichens ausdrücklich die Möglichkeit der Löschung Vorsicht, wenn bestimmte, vom Gesetz als besonders schwerwiegend erachtete Mängel der Erteilung Vorgelegen haben. Einem schutzwürdigon Interesse des Eingetragenen auf Heilung dos Mangels kann violmehr, wie auch die angofochteno Entscheidung an einer Stolle hervorhobt, nur im Rahmen des auch das öffentliche Recht beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben Geltung verschafft werden. Nur in diesem Rahmen kann daher einer nachträgliche^ Durchsetzung des Zeichens Beachtung geschenkt werden; für sich allein reicht eine solche Durchset-zung jedoch nicht aus, die Löschung als mit Treu und Glauben und insbesondere mit einem angemo3senen Vertrauensschutz unvereinbar erscheinen rzu lassen. Auch der Gesichtspunkt dos Schutzes des Vertrauens auf die Tatsache dor nach Prüfung vorgenommenen Zoicheneintragung rechtfertigt als solcher noch nicht, über den klaren Gosctzos-inhalt hinwogzuoohen; dom steht vielmehr der Zusammenhang der Vorschriften entgegen, die sich mit der Prüfung und Geltendmachung des hier fraglichen absoluten Eintragungshindernioses befassen. Dor Entwurf 1913 hatte die dem jetzigen § lö'Abo. 2 Nr« 2 Y/ZG entsprechende Bestimmung dahin formuliert, daß dio Löschung stattfinde, wonn "die Eintragung gesetzlich ausgeschlossen v/ar und der Grund der Ausschließung fortbcsteht Liese Passung ist jedoch nicht Gesetz geworden. Allerdings hat dann die Praxis dos Patentamts das Gesetz weitgehend im Sinne der im Entwurf vorgesehen gewesenen Regelung angewandt (vgl. Hagens, Warenzoichengesetz, § 8 Anm. 4 b und 5). Aber das ist mit dem Gebot einer angemessenen Wahrung der schütz-würöigon Intorossen Lritter nicht vereinbar. Die Präge, ob ein zur Eintragung in die Rollo angemeldetos Zeichen als lediglich beschreibende Angabe eintragungsunfähig ist und ob es dennoch eintragbar ist, weil es sieh im Verkehr als Individualzeichen durchgesetzt hat , ist von der Eintragungsbehörde schon vor Bekanntmachung der Anmeldung, im Eilverfahren (§ 6a WZG) vor der Anordnung der Eintragung von Amts wegen zu prüfen; in diesem Vorfahren nimmt die Eintragungsbehörde insoweit die Interessen der Allgemeinheit, auch der Mitbewerber, wahr, und oino unmittelbare Beteiligung dieser Kreise ist hinsichtlich dieser Präge im Rahmen des Eintragungsyerfahrens nicht vorgooehon; insbesondere kann ein Widerspruch gegen die Eintragung nicht darauf gestützt werden, es sei ein absolutes Eintragungshindornio gegeben (BGH2 39, 266, 274 - Sunsweet; GRUR 1963, 630, 631 - Polymar). Angosichts dieser Regelung hat oc soinen guten Sinn, wenn das Gesetz dem Bintragungsverfahren ein auf Anrogung Dritter einzuleitendes besonderes Verfahren nächgo schalt et hat, in welchem diese geltend machen können, daß ein Eintragungshindernis Vorgelegen habe. Liese verfahrens-rochtlicho Möglichkeit darf nicht unangemessen beschnitten werden. La die für andere Fälle vorgesehene gerichtliche Lö-schungsklago (§ 11 WZG) nicht auf das Pehlen der hier streitigen Eintragungsvoraussetzung gestützt worden kann und ferner im Verletzungsstroit vor den ordentlichen Gerichten die im Eintragungs- und Löschungsverfahren ergangene Entscheidung über die Frage der Eintragbarkeit als bindend zugrundezulogen ist, gov/ährt allein das Löschungsverfahren (§10 Abs« 2 Nr» 2 Y/ZG-) den Mitbewerbern die Möglichkeit, ihr oftmals erhebliches ochutzwürdigeo Interesse an der Beseitigung dor Eintragung und ihre Kenntnis der Benutzungslage sowie des Vorkehrsbedürf-nioseo zur Geltung zu bringen» Schon daraus folgt, daß dem löschungobogehren nicht grundsätzlich schon mit dem Einv/and dos Vertrauens auf den rochtlichon Bestand der Entscheidung über die Eintragung begegnet werden kann«, Auch in Verbindung mit dem weiteren -Umstand, daß das Zeichen sich nachträglich im Verkehr als Individualzeichen durchgooetzt hat, ist ein solches Vertrauen noch nicht ohne weiteres schutzwürdig» Insoweit iot vielmehr auch erheblich, ob sich diese Durchsetzung ohne Y/idorspruch beteiligter Verlcohrskreise, oder - wie es die Löschungsantragstolleriimßn hier geltend machen - unter dem Druck gerichtlicher, nur auf die Eintragung dos Zeichens gestützte Verbote vollzogen hat. Entscheidend ist danach vor allem, ob das Löschungsbegohren bereits in einem Zeitpunkt gestellt worden ist, bis zu dem sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Zeicheninhabors auf einen über die bloße Tatsache der Eintragung hinausgehenden Sachvorhalt noch nicht gebildet haben konnte. So aber liegt es im Streitfall; der Grundsatz von Treu und Glauben gestattet es nicht, angesichts eines so kurzon, zwischen Eintragung und Döschungsantrag liegenden Zeitraums, wie er hier gegeben ist, sowie angesichts der übrigen Umstände (Vorkehrsbefragung in ungenügender Breite, Vor-licgon einos eingeführten Warennamens, der seit Jahrzehnten benutzt worden ist) zugunsten dos eingetragenen Zeicheninhabors die Entwicklung zu berücksichtigen, die erst seit Zustellung dos Lö3chungsantragos unter Widerspruch der Mitbewerber möglicherweise eingetreten i:’t. Dieser Grundsatz gilt hier ebenso wie im Rahmen der Vcrv/irkung von gewerblichen Kennzoichnungs-rechten (BGH GRUR 1963, 478, 480 re. - Bleiarbeiter). 31 - Das Beschwerdegericht hätte daher nicht zu prüfen brauchen, ob die Yerkehrsdurchsotzung bis 1963 eingetreten ist; auf die gegen diesen Teil seiner Ausführungen gerichteten Angriffe der Rechtsboschwerde braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Entscheidend ist vielmehr im Streitfall allein, daß die Eintragungovoraussetzungen im Anmeld ever-fahren nicht Vorgelegen haben. Ebenso wenig bedarf der Erörterung, welcher Zeit rang einem erst nach der Eintragung durchgesetzten Zeichen im Eal] der Aufrcchtorhaltung zuzubilligen wäre, ob und in welcher Weise der Zcitrang dos Rechts in der Zcichonrollo kenntlich zu machen wäre, und wie sich das Rechtsverhältnis gegenüber Dritten gestaltet, die dieselbe oder eine vorwechselbare Bezeichnung schon vor dem 35urchsotzung3zoitpunkt benutzt haben. V. Schließlich bemängelt die Rechtsboschwerde noch, die angefochtenc Entscheidung habe zu Unrecht außer acht golasser daß der Zeicheninhaberin auch Firmen- und Ausstattungsrechte hinsichtlich der fraglichen Bezeichnung zuständen und daß deshalb kein schutzwürdiges .Interesse der Allgemeinheit oder der Mitbewerber an der Beseitigung der Eintragung in dör Zcichonrollo anzuorkennen sei. Sie bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung, nach der diese Rechte im Rahmen der Löschungoklage zu berücksichtigen seien (BGH GRITR 1957, 350 - Raiffeisen-Symbol; RG GRUR 1944, 28 - Siemens). Diese Reclr sprechung kann jedoch auf das in § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG geregelte, Von Amts wegen stattfindende Löschungsverfahren nicht angewandt werden, da die Prüfung der firmen- und aus-stattungorechtliehen Gesichtspunkte den Rahmen dieses Verfahrens sprengen würde. VIo Dio Rechtsbeschwerde war hiernach als unbegründet zurückzuweisen» Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren der Rochtcbeschwerdeführerin aufzuerlegen (§§ 13 Abs» 5 WZG, 41y PatG)» Krüger-Nieland Jungbluth Pehle Mösl Alff