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BGH · Ib ZB 6/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 6/67

Zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte vor tragen lassen, die Berufungsbegründungsfrist sei im Fristenkalender seines Anwalts auf den 28. November habe der Anwalt den Beklagten nochmals auf den nahen Fristablauf hingewiesen und zu einer Besprechung gebeten, die dann wenige Tage vor dem Fristablauf stattgefunden habe. Aus einem nicht mehr feststellbaren Grunde, offenbar infolge eines Versehens der Büroangestellten, sei die Vorlage der Akten und damit auch der Antrag auf Fristverlängerung unterblieben. Babei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorg-* falt angewandt, dann beruht die FristVersäumnis nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Im vorliegenden Pall gelangt das Oberlandesgericht zu Recht zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des Pro-zeßbe vollmächtig ten nach dessen eigenem Vorbringen vorliegt, Es sei, so führt das Oberlandesgericht aus, bereits bedenk-lich, ob der Anwalt sich allein auf die Zuverlässigkeit eines Behrlings im letzten lehrjahr habe verlassen dürfen; denn daß er sich den von der Angestellten geführten Terminkalender rechtzeitig vor Fristablauf habe vorlegen lassen oder sonst die Fristvorlage jeweils übe wacht habe, sei nicht dargetan. So habe er seinen Mandanten am 16, November 1966 auf den Fristablauf aufmerksam gemacht und zu einer Rücksprache gebeten, Biese habe kurz vor dem endgültigen Fristablauf stattgefunden. Wenn der Anwalt diesen Antrag erst im letzten Augenblick habe stellen wollen, dann habe er angesichts der noch verbleibenden kurzen Frist erneut für eine rechtzeitige Aktenvorlage Sorge tragen müssen, und zwar seien infolge der erheblichen Fristenverkürzung besondere Maßnahmen erforderlich gewesen, die ein übersehen ausgeschlossen hätten. Biese Würdigung steht in Einklang mit der Hecht-sprechung des Bundesgerichtshofes in einem vergleichbaren Ball, in dem die Akten dem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden waren und nicht geklärt werden konnte, ob sie innerhalb der Be-gründungsfrist im Arbeitszimmer verblieben oder wieder in die Kanzlei gelangt waren {BGH WJW 1961, 1812). Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, daß dann, wenn die Akten beim Anwalt geblieben seien, nicht die geringste Veranlassung bestehe, dem Anwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Prist abzunehmen, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine andere Beurteilung dargetan würden. Aber auch dann, wenn der Anwalt die rechtzeitig vorgelegten Akten wieder unbearbeitet in den Bürobetrieb zurück-gelangen lasse, sei er von der Wahrung eigener Sorgfaltspflichten in bezug auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Biesen Ausführungen ist für den vorliegenden Pall beizutreten, in dem als Büroangestellte ein Lehrling tätig war und in dem die letzte Aktenvorlage anläßlich der Besprechung mit dem Mandanten kurz vor dem drohenden

Zitierte Normen: § 234 ZPO § 97 ZK
AkteFristAblaufAnwaltFristablaufBerufungsbegründungsfristBrrechtzeitig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ib ZB 6/67
BESCHLUSS
in Sachen
 des Botachaftsangestellten Norbert V
Istraße
 Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Proseßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt Frhr0v0
gegen
 die Kauffrau Witwe Paul
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Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Br« in
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Der Ib-2ivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 3. Mai 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Fehle, Br. Mösl, Alff und Br. Simon
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenates des 0berlandesgericht3 in Köln vom 4» Januar 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe :
Ber Beklagte hatte gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 1966 rechtzeitig am 28. Oktober 1966 Berufung eingelegt. Nachdem das Berufungsgericht durch Beschluß vom 5» Dezember 1966 - dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 8. Dezember 1966 -das Rechtsmittel, wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung als unzulässig verworfen hatte, hat der Beklagte am 22. Dezember 1966 Vfiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet.
Zur Begründung seines Antrages auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte vor tragen lassen, die Berufungsbegründungsfrist sei im Fristenkalender seines Anwalts auf den 28. November 1966 mit einer Vorfrist auf den 22. November ordnungsgemäß eingetragen worden. Mit Schreiben vom 16. November habe der Anwalt den Beklagten nochmals auf den nahen Fristablauf hingewiesen und zu einer Besprechung gebeten, die dann wenige Tage vor dem Fristablauf stattgefunden habe. Es sei beabsichtigt gewesen,
 
eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen. Aus einem nicht mehr feststellbaren Grunde, offenbar infolge eines Versehens der Büroangestellten, sei die Vorlage der Akten und damit auch der Antrag auf Fristverlängerung unterblieben. Die Angestellte sei bei dem Anwalt seit über 2 1/2 Jahren tätig, stehe kurz vor dem Abschluß ihrer Lehre als Anwaltsgehilfin und sei in FristSachen eingehend belehrt worden. Der Anwalt pflege stets darauf zu achten, daß die Fristen ordnungsgemäß eingetragen würden« und pflege sich bei Akteneingang oder Einlegung eines Rechtsmittels stets persönlich von der Eintragung der jeweiligen Fristen zu überzeugen.
Bas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, wobei es dahingestellt gelassen hat, ob der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig sei, weil die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nicht eingehalten worden sei.
Bie gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegte zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung darf gemäß § 253 2PO nur dann gewährt vrerden, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Babei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Rechtsanwalts gegen sich gelten lassen; hat dieser nicht die äußerste nach Lage des Falles erforderliche Sorg-* falt angewandt, dann beruht die FristVersäumnis nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Bagegen würde das bloße Versagen einer Bürokraft des Anwalts einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehen, sofern der Anwalt seinerseits die
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gebotenen Vorkehrungen gegen ein solches Versagen getroffen hat.
Im vorliegenden Pall gelangt das Oberlandesgericht zu Recht zu dem Ergebnis, daß ein Verschulden des Pro-zeßbe vollmächtig ten nach dessen eigenem Vorbringen vorliegt, Es sei, so führt das Oberlandesgericht aus, bereits bedenk-lich, ob der Anwalt sich allein auf die Zuverlässigkeit eines Behrlings im letzten lehrjahr habe verlassen dürfen; denn daß er sich den von der Angestellten geführten Terminkalender rechtzeitig vor Fristablauf habe vorlegen lassen oder sonst die Fristvorlage jeweils übe wacht habe, sei nicht dargetan. Es komme hinzu, daß der Anwalt in der Zwischenzeit mehrfach mit den Akten befaßt worden sei. So habe er seinen Mandanten am 16, November 1966 auf den Fristablauf aufmerksam gemacht und zu einer Rücksprache gebeten, Biese habe kurz vor dem endgültigen Fristablauf stattgefunden. Am 21, November 1966, also einen Tag vqr Ablauf der Vorfrist, sei die Bestellung des ßegenanwalts e^ingegangen. Biese Vorgänge hätten die Vorfri stnotierung .überholt und eine weitere Fristenkontrolle erleichtert bzw* geradezu aufgedrängt. Die mit dem Mandanten verabredete Verlängerung der Begründunga-frist habe sofort in die Wege geleitet werden können, zu demal kurzfristig der Fristablauf gedroht habe. Wenn der Anwalt diesen Antrag erst im letzten Augenblick habe stellen wollen, dann habe er angesichts der noch verbleibenden kurzen Frist erneut für eine rechtzeitige Aktenvorlage Sorge tragen müssen, und zwar seien infolge der erheblichen Fristenverkürzung besondere Maßnahmen erforderlich gewesen, die ein übersehen ausgeschlossen hätten.
 
Biese Würdigung steht in Einklang mit der Hecht-sprechung des Bundesgerichtshofes in einem vergleichbaren Ball, in dem die Akten dem Anwalt vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden waren und nicht geklärt werden konnte, ob sie innerhalb der Be-gründungsfrist im Arbeitszimmer verblieben oder wieder in die Kanzlei gelangt waren {BGH WJW 1961, 1812). Zu diesem Pall hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausgeführt, daß dann, wenn die Akten beim Anwalt geblieben seien, nicht die geringste Veranlassung bestehe, dem Anwalt die Verantwortung für die Einhaltung der Prist abzunehmen, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine andere Beurteilung dargetan würden. Aber auch dann, wenn der Anwalt die rechtzeitig vorgelegten Akten wieder unbearbeitet in den Bürobetrieb zurück-gelangen lasse, sei er von der Wahrung eigener Sorgfaltspflichten in bezug auf die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht befreit. Es dürfe ihm nicht gestattet sein, sich darauf zu verlassen, sein Büropersonal werde ihn am letzten Tag der Prist an deren Ablauf erinnern, und damit die Verantwortung abzuwälzen. Für den Regelfall könne der Anwalt, dem eine Fristsache rechtzeitig zur Bearbeitung vorgelegt worden sei, seiner Sorgfaltspflicht nur genügen, wenn er eine solche ihm vorgelegte Sache hinsichtlich der Pristenwahrung nicht mehr aus den Augen lasse. Umstände, die eine andere Beurteilung zulieBen, müßten im einzelnen dargetan werden.
Biesen Ausführungen ist für den vorliegenden Pall beizutreten, in dem als Büroangestellte ein Lehrling tätig war und in dem die letzte Aktenvorlage anläßlich der Besprechung mit dem Mandanten kurz vor dem drohenden

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Ablauf der Berufungsbegründüngsfrist stattfand» Besondere Umstände, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder im VTiedereinsetzungsantrag noch in der Beschwerde ins tanz vorgetragen worden»
Die sofortige Beschwerde war daher unter Kostenfolge aus § 97 ZK) zurUckzuweisen*
Senatspräsidentin BroKrüger-Nieland ist infolge Urlaubsabwesen-helt verhindert zu unterschreiben»
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