Wird aus dem Bestandteil eines Warenzeichens, der Tür die eingetragenen Waren (hier: kosmetische Erzeugnisse) als schutzfähig anzusehen ist, Widerspruch gegen die Eintragung eines verwechslungsfähigen Zeichens für gleichartige Waren (hier: Arzneimittel) erhoben, so können zeichenrechtliche Ansprüche nicht schon mit der Begründung versagt werden, der fragliche Bestandteil wäre für die gleichartigen Waren im Hinblick auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis' nicht schütz- und eintragungsfähig (Ergänzung zu BGH GRUR 1963, 630 - Polymar und BGHZ 45, 131 - Shortening)„ fähigkeit allein aus der durchgesetzten Zahl der daran gehängten Glocke gewinne und ob der weitere Bestandteil Bo als allgemein bekannte Abkürzung für Perrum = Eisen mangels Schutzfähigkeit überhaupt nicht, also auch nicht gegenüber Kennzeichnungen für kosmetische Präparate, kollisionsbegründend wirken könne» Im vorliegenden Falle richte sich - so führt der Beschwerdesenat aus - der Widerspruch gegen die Eintragung eines Zeichens für Arzneimittel, also für Waren, die lediglich gleichartig mit den für das Widerspruchszeichen eingetragenen Waren seien» Für Arzneimittel sei aber das Wort Fe des Widerspruchszeichens eintragungsunfähig? 630 und BGHZ 45, 131) betreffen nur den Pall, daß sich das ältere Widerspruchszeichen als_Ganzes an eine freizuhaltende warenbeschroibendo Angabe anlehnt und das beanstandete jüngere Zeichen von einem beachtlichen feil des Verkehrs nicht als beschreibende Angabe aufgefaßt wird, so daß die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann» Für derartige Fälle wurde der Grundsatz entwickelt, daß schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeiohens nicht nachträglich im Widerspruchsverfahren wieder in Frage gestellt und der aus der Eintragung folgende gesetzliche Schutz gegen Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Inhaber des V/iderspruchszeichens müsse mit Rücksicht auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis Verwechslungsgefahren aus Rechtsgründen hinnehmen <, Auch das Beschwerdegericht will diesen Grundsatz jedenfalls dann gelten lassen, wenn die beiden Vergleichszeichen Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Bestandteils Pe des Widerspruchszeichens ist in entsprechender Anwendung des § 4 WZG auch die Präge des allgemeinen Brei-haltebedürfnisses zu berücksichtigen« Der Streitfall wirft indessen insoweit keine besonderen Probleme auf0 Denn im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Ausdruck Pe jedenfalls für den Bereich der kosmetischen Erzeugnisse , für welche das Widerapruchszeichen eingetragen ist, als schutzfähig anerkannt werden kann» Im Ergebnis ist daher im vorliegenden Pall trotz des genannten Unterschiedes die gleiche Ausgangslage wie bei den Polymar-und Shortening-Entscheidungen gegeben, daß nämlich das Widerspruchszeichen bzw„ dessen kollisionsbegründender Bestandteil als ochutzfähig für die Waren dieses Zeichens anzusehen ist <> b) In den Polymar- und Shortening-Entscheidungen war ferner - wie erwähnt - zwischen den beiderseitigen Zeichen die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten, was nicht zuletzt darauf beruhte, daß ein nicht unerheblicher Beil des Verkehrs die Anlehnung des beanstandeten jüngeren Zeichens an eine warenbeschreibende Angabe nicht erkannteo Im vorliegenden Pall hat das Be-schwerdegoricht die Präge der Verwechslungsgefahr überhaupt nicht geprüfte Seine Auffassung geht vielmehr dahin, auch bei Bejahung der Verwechslungsgefahr und der V/arengleichartigkeit sowie der zeichenmäßigen Verwendung sei das angeraeldete Zeichen einzutragen, obwohl es hinsichtlich des übereinstimmenden Bestandteils gerade auf dem Gebiet der angemeldeten Waren nicht schutzfähig isto 20 a) In der Polymar- und insbesondere in der Shortening-Entscheidung ist bereits des näheren dargelegt worden, v/ie die Rechtslage dann zu beurteilen ist, wenn das Widerspruchszeichen - wie im Streitfall -als schutzfähig hinzunehmen und die Gefahr von Yer-v/echslungen zu bejahen ist«, Alsdann greift der auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegende Grundsatz ein, daß einem solchen Zeichen der gesetzliche Schutz gegen Verwechs-lungsgefahren nicht mit der Begründung versagt v/erden könne, diese Gefahr müsse v/egen eines Freihaltebedürf-nisses in Kauf genommen v/erden; nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in den §§ 15, 24, 51 WZG sei dieses Zeichen vor Verwechslungen mit prioritätejüngeren Zeichen zu schützen; für die in § 16 WZG aufgeführten Angaben sei allerdings zu beachten (vglo BGH GRÜR 1964* 381, 383 - WKS; ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß Ib ZB 14/66 v«, 4« Oktober 1967 - pralin6) > daß der Verkehr bei Angaben dieser Art einen warenzei-chenmäßigen Gebrauch, der Voraussetzung für zeichenrechtliche Ansprüche ist, im allgemeinen weniger leicht anzunehmen pflege als bei sonstigen Kennzeichnungselementeno Zu dieser Präge heißt es in der Polymar-Entschei-dung9 es v/erdo teilweise die Auffassung vertreten, das Vorliegen von Eintragungshin&crnissen nach § 4 Abs«, 2 Hr* 1 WZG werde nur im Blick auf die für das Widerspruchszeichen angemoldeten Waren geprüft, nicht hingegen für die mit diesen nur gleichartigen Waren; wolle der Zeicheninhaber gegen die Benutzung seines Zeichens für nur gleichartige Waren vorgehen, müsse er sich nach dieser Auffassung den Einwand entgegenhalten lassen, sein Zeichen sei für diese V/aren Beschaffenheitsangabe und deshalb schutzunfähig• Während nun in der Polymar-Entscheidung aus tatbestandliehen Gründen offen bleiben konnte, ob dieser Auffassung beigepflichtet werden könnte, ist das Beschwerdegericht ihr im vorliegenden Palle gefolgte, Denn, so meint es, die vom Gesetz mißbilligte Monopolisierung der Bezeichnung "Fe” auf dem Warengebiet der Arzneimittel, auf dem sie eine freizuhaltende und für den überwiegenden Teil des Verkehrs nicht unters ehe i dungs-kräftige Angabe darstelle, dürfe nicht auf dem Umweg über die Ausdehnung des Zoichenschutzes auf gleichartige Waren erlangt werden können0 Die patentamtliehe Spruchpraxis habe daher in solchen Fällen die Geltendmachung des Zeichenschutzes trotz gegebener Warengleichartigkeit ausgeschlossen (DBA BlfPMZ 1954? Zunächst einmal müßte ihre Begründung seihst dann durchgreifen, wenn der Jüngere für seine gleichartigen Waren einen identischen Ausdruck als Kennzeichen in Benutzung nimmt, wenn also im vorliegenden Pall ein Dritter die Angabe Pe für Arzneimittel in einer Porm benutzen wollte, daß jedenfalls derjenige Teil des Verkehrs, der den warenbeschreibenden Charakter dieses Ausdrucks nicht erkennt, darin einen Herkunftshinweis erblickt» Alsdann wird deutlich, daß der Dritte widersprüchlich handelt, wenn er sich gegenüber Vorbietungsansprüchen aus einem prioritätsälteren schutzfähigen Zeichen damit verteidigen wollte, die warenzeichenmäßige Benutzung, seines Zeichens dürfe deshalb nicht untersagt werden, weil es für seine Waren eintragungs- und schutzunfähig sei» Eine Notwendigkeit zur Beschränkung des Zeichenschutzes und zur Inkaufnahme der damit verbundenen bedenklichen Folgerungen in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 4 WZG0 Aus dieser Regelung folgt zwar, daß bestimmte Angaben wegen fehlender Kennzeichnungskraft und mit Rücksicht auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis als schutzunfähig angesehen und von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen werdeno Gleichwohl kann gegen den Gebrauch eine solchen Angabe derjenige einschreiten, der Inhaber eines prioritätsältoren schutzfähigen Kennzeichens ist, sofern nach Lage der Sache der Gebrauch tatsächlich als warenzeichenmäßig anzusehen ist und ferner Verwechslungsgefahr und Warengleichartigkeit gegeben sindo Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung in denjenigen Fällen, in denen jemand an einer von Hause aus eintragungsunfähigen Angabe kraft Verkehrsgeltung Zeichenschutz erlangt hat* Soweit ersichtlich,ist es unbestritten, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens dessen warenzeichenmäßige Mitbenutzui nicht nur auf demjenigen Warengebiot bekämpfen kann, auf dem er seinerseits Verkehrsgeltung besitzt, sondern ebenst im Bereich der nur gleichartigen Waren, selbst wenn sein Zeichen auch für diese gleichartigen Waren von Hause aus schutzunfähig wäre» Bio gleiche Rechtslage ergibt sich aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen ebenfalls der gesetzliche Schutz für ein rechtmäßig erlangtes ■ schutzfähiges Kennzeichen begehrt wird; denn im vorliegenden Zusammenhang kann es für die rechtliche Beurteilung keinen entscheidenden Unterschied machen, ob die Schutzfähigkeit erst durch Verkehrsgeltung erworben worder ist oder - wie im Streitfall - von Anfang an bestanden Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach anerkannter Rechtsprechung nach dem Gesamt-eindruek der zu dem Vergleich stehenden Zeichen« Diese weisen ira Streitfall begrifflich keinerlei Übereinstimmung, sondern für den Fachkenner eher im Gegenteil erfaßbare Unterschiede auf« Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht ausschließlich aus dem nur klanglich voll übereinstimmenden Bestandteil “Fe“ bzw« u^p" folgen» Denn während im Widerspruchszeichen der einsilbige Bestandteil Fe mit der Weltmarke kombiniert ist, ohne damit eine klangliche oder optische Einheit zu bilden, ist der strittige Bestandteil in dem beanstandeten mehrsilbigen Wort mit dem weiteren Bestandteil zu einer Einheit in Bild und Klang verschmolzen, die klanglich wie optisch einen abweichenden Gesamtcindruck vermittelt« Berücksichtigt man ferner, daß die beiderseitigen Waren nicht gleich sind, dann reicht diese Unterschiedlichkeit aus, um die Verv/echs-lungsgefahr zu verneinen«
2041 022 Wachsehlagewerk: ja BGHZ: ’ nein WZG §§ 5, 31 F e Wird aus dem Bestandteil eines Warenzeichens, der Tür die eingetragenen Waren (hier: kosmetische Erzeugnisse) als schutzfähig anzusehen ist, Widerspruch gegen die Eintragung eines verwechslungsfähigen Zeichens für gleichartige Waren (hier: Arzneimittel) erhoben, so können zeichenrechtliche Ansprüche nicht schon mit der Begründung versagt werden, der fragliche Bestandteil wäre für die gleichartigen Waren im Hinblick auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis' nicht schütz- und eintragungsfähig (Ergänzung zu BGH GRUR 1963, 630 - Polymar und BGHZ 45, 131 - Shortening)„ BGH, Besohla Vo 14o Februar 1968 - Ib ZB 6/66 - Bundespatent'- BUNDESGERICHTSHOF rb_ MJ/66 BESCHLUSS in der Rechtsbeschv/erdesache der Firma Ei^de & Parfümerie-Fabrik Hr0 JE gegenüber der Pferdepost von Ferdc EhflSHB, Straße Widersprechenden und Rechtsbeschwerde führerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwä^e Prof <, Br, und Br« - gegen die Firma Br, S| & GOo, Biätetische Straße Anmclderin und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, r<r r Der Ib-Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr» Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr„ Sprenkmann, Alff und Dr« Simon beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25p Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 20o Januar 1966 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen<> Gründe: Io Die Widersprechende ist Inhaberin des für Kör-perpflegeraittel, ätherische Öle, Stärke und Stärkeerzeugnisse für wasch- und kosmetische Zwecke eingetragenen Zeichens Nr« das unter der kleinen Vignette "Kr« HB" das Wort “Fe“ mit besonders ausgebildetem Anfangsbuchstaben zeigte Auf Grund dieses Zeichens hat sie der Anmeldung des Wortzeichens für Arzneimittel und diätetische Nährmittel widersprochen, später jedoch den Widerspruch hinsichtlich der Waren “diätetische Nährmittel“ zurückgezogene Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts und ebenso der Warenzeichenbeschwerdesenat des Bundespatentgerichts haben die Übereinstimmung der beiderseitigen Zeichen verneinte In seiner Begründung hat der Beschwerdesenat dahinstehen lassen, ob - wie die Prüfungsstelle gemeint hatte - das Widerspruchszeichen seine Schutz- fähigkeit allein aus der durchgesetzten Zahl der daran gehängten Glocke gewinne und ob der weitere Bestandteil Bo als allgemein bekannte Abkürzung für Perrum = Eisen mangels Schutzfähigkeit überhaupt nicht, also auch nicht gegenüber Kennzeichnungen für kosmetische Präparate, kollisionsbegründend wirken könne» Im vorliegenden Falle richte sich - so führt der Beschwerdesenat aus - der Widerspruch gegen die Eintragung eines Zeichens für Arzneimittel, also für Waren, die lediglich gleichartig mit den für das Widerspruchszeichen eingetragenen Waren seien» Für Arzneimittel sei aber das Wort Fe des Widerspruchszeichens eintragungsunfähig? denn als das gebräuchliche Symbol für das chemische Element Eisen entbehre es für den auf dem medizinischen Warengebiet überwiegenden, fachkundigen Verkehrsteil der Unterscheidungskraft und müsse dem ungehinderten Gebrauch durch alle interessierten Kreise freigehalten werden» Die Widersprechende sei aus Rechtsgründen gehindert, das Vorbietungsrecht aus ihrem Zeichen auch auf Arzneimittel zu erstrecken» II» Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerdo der Widersprechenden, die jedoch im Ergebnis nicht begründet ist» 1» Bas Bundespatentgericht hat die Reehtsbeschwer-do aus folgenden Gründen zugelasscn: In der Polymar-Entscheidung des Bundesgerichtshofs seien Andeutungen enthalten, aus denen Bedenken gegen die den vorliegenden Beschluß tragenden Erwägungen folgen könnten» Gleichwohl könne von der hier dargelegten Rechtsansicht, die der Gesamtkonzeption dos Warenzeichenrechts entspreche, nicht abgegangen v;erden0 Diese Hechtsauffassung gehe nicht etwa dahin, daß im Widerspruchsverfahren der Einwand des Freihaltebedürfnioses gegenüber einem Widerspruchszeichen als^G-anzem erhoben und damit die Hechtsbeständigkeit des Zeichens überhaupt geleugnet werden könne„ Vielmehr solle der Zeichenschutz allein im Hinblick auf Bestandteile sowie hinsichtlich solcher Waren versagt werden, für welche das Zeichen gemäß § 4 Abso 2 Nr0 1 WZG nicht hätte eingetragen werden können., Diese Ausführungen geben Anlaß, vorab folgendes klarzustellen: a) Sowohl die Polymar- als auch die spätere Shortening -Ent Scheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1963? 630 und BGHZ 45, 131) betreffen nur den Pall, daß sich das ältere Widerspruchszeichen als_Ganzes an eine freizuhaltende warenbeschroibendo Angabe anlehnt und das beanstandete jüngere Zeichen von einem beachtlichen feil des Verkehrs nicht als beschreibende Angabe aufgefaßt wird, so daß die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden kann» Für derartige Fälle wurde der Grundsatz entwickelt, daß schon aus verfahrensrechtlichen Gründen die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeiohens nicht nachträglich im Widerspruchsverfahren wieder in Frage gestellt und der aus der Eintragung folgende gesetzliche Schutz gegen Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Inhaber des V/iderspruchszeichens müsse mit Rücksicht auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis Verwechslungsgefahren aus Rechtsgründen hinnehmen <, Auch das Beschwerdegericht will diesen Grundsatz jedenfalls dann gelten lassen, wenn die beiden Vergleichszeichen - wie im Shortening-Fall - für identische Waren angemel-det worden sindo Von den Polymar- und Shortening-Entscheidungen unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt - wie auch das Beschwerdegericht betont - zunächst einmal dadurch, daß sich das V/iderspruchszeichen nicht als Ganzes an eine warenbeschreibende Angabe anlehnt» Vielmehr setzt es sich aus mehreren Bestandteilen zusammen, wobei zeichenrechtliche Ansprüche, die auf den Bestandteil f,Fc” gestützt werden, u0a0 voraus setzen würden, daß dieser selbständig schutzfähig wäre«. Denn da die übrigen Bestandteile - die Zahl 0^0 sowie die Bildornamente - keinerlei Ähnlichkeit mit dem Gegenzeichen feeu aufweisen, könnte die Gefahr von Verwechslungen aus-, schließlich aus diesem Bestandteil hergeleitet werden0 Bie Schutzfähigkeit dieses Bestandteils ist aber im Verfahren auf Eintragung des Gesamtzeichens nicht selbständig geprüft worden» Biese Prüfung kann und muß daher - anders als in den zuvor genannten Fällen - dann nachgeholt werden, wenn aus diesem Bestandteil Rechte hergeleitet werden sollen (vgl» BGHZ 19> 367» 370 - W 5\ 21, 182, 185 - Funkberater), wobei für das Widerspruchsverfahren freilich die Besonderheit gilt, daß eine nur auf Verkehrsdurchsetzung beruhende Schutzfähigkeit in diesem Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre (BGHZ 42, 307 - derma)» Bie für die Polymar- und Shortening-Entscheidungen wesentliche verfahrensrecht 11 ch« Erwägung, es werde eine bereits im Eintragungsverfahren untersuchte und anerkannte Schutzfähigkeit nachträglich wieder in Frage gestellt, ist also hier gegenstandslos«, Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit des Bestandteils Pe des Widerspruchszeichens ist in entsprechender Anwendung des § 4 WZG auch die Präge des allgemeinen Brei-haltebedürfnisses zu berücksichtigen« Der Streitfall wirft indessen insoweit keine besonderen Probleme auf0 Denn im Hinblick auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts muß davon ausgegangen werden, daß der Ausdruck Pe jedenfalls für den Bereich der kosmetischen Erzeugnisse , für welche das Widerapruchszeichen eingetragen ist, als schutzfähig anerkannt werden kann» Im Ergebnis ist daher im vorliegenden Pall trotz des genannten Unterschiedes die gleiche Ausgangslage wie bei den Polymar-und Shortening-Entscheidungen gegeben, daß nämlich das Widerspruchszeichen bzw„ dessen kollisionsbegründender Bestandteil als ochutzfähig für die Waren dieses Zeichens anzusehen ist <> b) In den Polymar- und Shortening-Entscheidungen war ferner - wie erwähnt - zwischen den beiderseitigen Zeichen die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten, was nicht zuletzt darauf beruhte, daß ein nicht unerheblicher Beil des Verkehrs die Anlehnung des beanstandeten jüngeren Zeichens an eine warenbeschreibende Angabe nicht erkannteo Im vorliegenden Pall hat das Be-schwerdegoricht die Präge der Verwechslungsgefahr überhaupt nicht geprüfte Seine Auffassung geht vielmehr dahin, auch bei Bejahung der Verwechslungsgefahr und der V/arengleichartigkeit sowie der zeichenmäßigen Verwendung sei das angeraeldete Zeichen einzutragen, obwohl es hinsichtlich des übereinstimmenden Bestandteils gerade auf dem Gebiet der angemeldeten Waren nicht schutzfähig isto Diese Auffassung ist rechtsirrig„ 20 a) In der Polymar- und insbesondere in der Shortening-Entscheidung ist bereits des näheren dargelegt worden, v/ie die Rechtslage dann zu beurteilen ist, wenn das Widerspruchszeichen - wie im Streitfall -als schutzfähig hinzunehmen und die Gefahr von Yer-v/echslungen zu bejahen ist«, Alsdann greift der auf sachlich-rechtlichem Gebiet liegende Grundsatz ein, daß einem solchen Zeichen der gesetzliche Schutz gegen Verwechs-lungsgefahren nicht mit der Begründung versagt v/erden könne, diese Gefahr müsse v/egen eines Freihaltebedürf-nisses in Kauf genommen v/erden; nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in den §§ 15, 24, 51 WZG sei dieses Zeichen vor Verwechslungen mit prioritätejüngeren Zeichen zu schützen; für die in § 16 WZG aufgeführten Angaben sei allerdings zu beachten (vglo BGH GRÜR 1964* 381, 383 - WKS; ferner den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß Ib ZB 14/66 v«, 4« Oktober 1967 - pralin6) > daß der Verkehr bei Angaben dieser Art einen warenzei-chenmäßigen Gebrauch, der Voraussetzung für zeichenrechtliche Ansprüche ist, im allgemeinen weniger leicht anzunehmen pflege als bei sonstigen Kennzeichnungselementeno b) Während im Shortening-Fall die beiderseitigen Zeichen für identische Waren eingetragen v/aren, besteht im vorliegenden Fall der für das Beschwerdegericht wesentliche weitere Unterschied, daß das angemeldete Zeichen für solche Waren eingetragen werden soll, die mit denjenigen dos Widerspruchszeichens nur gleichartig sind«. Auch dieser Unterschied steht jedoch der Anwendung dos genannten Grundsatzes nicht entgegen^ Zu dieser Präge heißt es in der Polymar-Entschei-dung9 es v/erdo teilweise die Auffassung vertreten, das Vorliegen von Eintragungshin&crnissen nach § 4 Abs«, 2 Hr* 1 WZG werde nur im Blick auf die für das Widerspruchszeichen angemoldeten Waren geprüft, nicht hingegen für die mit diesen nur gleichartigen Waren; wolle der Zeicheninhaber gegen die Benutzung seines Zeichens für nur gleichartige Waren vorgehen, müsse er sich nach dieser Auffassung den Einwand entgegenhalten lassen, sein Zeichen sei für diese V/aren Beschaffenheitsangabe und deshalb schutzunfähig• Während nun in der Polymar-Entscheidung aus tatbestandliehen Gründen offen bleiben konnte, ob dieser Auffassung beigepflichtet werden könnte, ist das Beschwerdegericht ihr im vorliegenden Palle gefolgte, Denn, so meint es, die vom Gesetz mißbilligte Monopolisierung der Bezeichnung "Fe” auf dem Warengebiet der Arzneimittel, auf dem sie eine freizuhaltende und für den überwiegenden Teil des Verkehrs nicht unters ehe i dungs-kräftige Angabe darstelle, dürfe nicht auf dem Umweg über die Ausdehnung des Zoichenschutzes auf gleichartige Waren erlangt werden können0 Die patentamtliehe Spruchpraxis habe daher in solchen Fällen die Geltendmachung des Zeichenschutzes trotz gegebener Warengleichartigkeit ausgeschlossen (DBA BlfPMZ 1954? 329 - Libro; Baumbach-Hafermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8«, Auflo AniDo 5 zu § 15 = 9o Aufl Aron, 4 zu § 15; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 5° Auflo So 246 = 4o Auflo So 368; Busse, WZG, 3o Auflo So 176; vglo auch IBA BlfPMZ 1910, 240 - Jaeger)o In einer späteren Entscheidung (BPatGE 8, 233 - Qcto) hat derselbe Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts diese Auffassung noch weiter damit begründet, daß die gesetzlichen Eintragungsverbote des § 4 Abs» 2 Nr» 1 WZG im öffentlichen Interesse aufge- stellte und für das gesamte Zeichenrecht geltende Monopolisierungsverbote darstellten, die als solche unbedingten Vorrang vor den der Abgrenzung privater Schutzrechte untereinander dienenden Vorschriften hätten und nicht auf dem Umweg über diese umgangen werden dürften» Eei denjenigen Waren, für die das Zeichen auf Grund eines Eintragungsverbotes nicht hätte eingetragen werden können, sei das für andere Waren eingetragene und insoweit als wirksam zu behandelnde Widerspruchszeichen, wie Niebour (MuW 21, 119) es ausgedrückt habe, zeichenrechtlich ein ‘’Nichts11, also völlig unbeachtlich» In diesem vom Eintragungsverbot betroffenen Warengleichartigkeits-bereich könnten daher auf Grund des in diesem ausgeschlossenen Zeichens keinerlei Verbietungsrechte geltend gemach werden, und deshalb müsse sowohl eine Verwendung der in Betracht kommenden Angaben selbst als auch eines mit ihr nur verwechs eibaren Zeichens hingenommen wer den» c) Diese Rechtsauffassung hält einer Überprüfung nicht stand» Schon das Reichsgericht hatte in der von Niebour kritisierten Jaeger-Entscheiäung (BlfPMZ 1921, 229) ausgeführt, das Gesetz verlange für den auf ein schützfähiges Zeichen gestützten Verbietungsonspruch regelmäßig nur Priorität, Verwechslungsgefahr und Warengleichartigkeit , wobei als weitere Voraussetzung die warenzeichenraäßige Benutzung des jüngeren Zeichens hinzuzufügen ist» Die Auffassung des Bundespatentgerichts läuft demgegenüber darauf hinaus, den durch Verwechslungsgefahr und Warengleichartigkeit bestimmten Schutzbereich eines prioritätsälteren Zeichens in Fällen der vorliegenden Art zu begrenzen, also aus Rechtsgründen Zeichen minderen Schutzes zu schaffen» Eine solche Auffassung wäre mit bedenklichen Konsequenzen verbunden» 10 - Zunächst einmal müßte ihre Begründung seihst dann durchgreifen, wenn der Jüngere für seine gleichartigen Waren einen identischen Ausdruck als Kennzeichen in Benutzung nimmt, wenn also im vorliegenden Pall ein Dritter die Angabe Pe für Arzneimittel in einer Porm benutzen wollte, daß jedenfalls derjenige Teil des Verkehrs, der den warenbeschreibenden Charakter dieses Ausdrucks nicht erkennt, darin einen Herkunftshinweis erblickt» Alsdann wird deutlich, daß der Dritte widersprüchlich handelt, wenn er sich gegenüber Vorbietungsansprüchen aus einem prioritätsälteren schutzfähigen Zeichen damit verteidigen wollte, die warenzeichenmäßige Benutzung, seines Zeichens dürfe deshalb nicht untersagt werden, weil es für seine Waren eintragungs- und schutzunfähig sei» Nicht minder bedenklich erscheinen die Konsequenzen dann, wenn der Dritte zwar keine eintragungsunfähige identische, wohl aber eine vexwechslungsfähige und - durch Abwandlung gegenüber einer Beschaffenheitsangabe - eintragungsfähige Bezeichnung wählt » Versagt man dann dem Inhaber eines prioritätsälteren schutzfähigen Zeichens trotz warenzeichenmäßiger Verwendung, Verwechslung sge fahr und Warengleichartigkeit Verbietungsansprü-che, dann würde damit das Aufkommen mehrerer verwechslungsfähiger Kennzeichen im Warengleichartigkeitsbereich begünstigt» Gerade das aber wäre nit Wesen und Punktion des Zeichenrechts nicht vereinbar, wie das Reichsgericht in der Bergmännle-Entscheidung für den Pall dargelegt hat, daß durch freiwillige Erklärung des Zeicheninhabers oder durch eine Entscheidung des Patentamts ausdrücklich bestimmte Waren von der Eintragung ausgenommen worden sind (RGZ 122, 207; vgl» dazu BGHZ 34 > 1, 6 -Mon Ch6ri)» 11 - Eine Notwendigkeit zur Beschränkung des Zeichenschutzes und zur Inkaufnahme der damit verbundenen bedenklichen Folgerungen in Fällen der vorliegenden Art ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht auch nicht aus der gesetzlichen Regelung des § 4 WZG0 Aus dieser Regelung folgt zwar, daß bestimmte Angaben wegen fehlender Kennzeichnungskraft und mit Rücksicht auf ein allgemeines Freihaltebedürfnis als schutzunfähig angesehen und von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen werdeno Gleichwohl kann gegen den Gebrauch eine solchen Angabe derjenige einschreiten, der Inhaber eines prioritätsältoren schutzfähigen Kennzeichens ist, sofern nach Lage der Sache der Gebrauch tatsächlich als warenzeichenmäßig anzusehen ist und ferner Verwechslungsgefahr und Warengleichartigkeit gegeben sindo Bas entspricht der ständigen Rechtsprechung in denjenigen Fällen, in denen jemand an einer von Hause aus eintragungsunfähigen Angabe kraft Verkehrsgeltung Zeichenschutz erlangt hat* Soweit ersichtlich,ist es unbestritten, daß der Inhaber eines solchen Kennzeichens dessen warenzeichenmäßige Mitbenutzui nicht nur auf demjenigen Warengebiot bekämpfen kann, auf dem er seinerseits Verkehrsgeltung besitzt, sondern ebenst im Bereich der nur gleichartigen Waren, selbst wenn sein Zeichen auch für diese gleichartigen Waren von Hause aus schutzunfähig wäre» Bio gleiche Rechtslage ergibt sich aber in Fällen der vorliegenden Art, in denen ebenfalls der gesetzliche Schutz für ein rechtmäßig erlangtes ■ schutzfähiges Kennzeichen begehrt wird; denn im vorliegenden Zusammenhang kann es für die rechtliche Beurteilung keinen entscheidenden Unterschied machen, ob die Schutzfähigkeit erst durch Verkehrsgeltung erworben worder ist oder - wie im Streitfall - von Anfang an bestanden 12 hat, wenngleich der Eindruck einer warenzeichenmäßigen Benutzung in jenem Balle eher auf kommen mag0 Baß dieser Beurteilung auch der Gesichtspunkt eines richtig verstandenen allgemeinen Preihaltöbedürfnisses gerade nicht entgegensteht, ist bereits im Shortening-Beschluß näher ausgeführt worden<> Nach alledem besteht im Hinblick auf die strittige Problematik kein entscheidungserheblicher Unterschied gegenüber den Polymar- und Shortening-BntScheidungen» Es kann daher dahinstehen, ob - wie die Rechtsbeschwerdeführerin geltend macht - der strittige Bestandteil überhaupt keine eintragungs- und schutzfähige Angabe für Arzneimittel darstellt» Ob eine andere Beurteilung in dem von Reimer (aaO) erörterten Pall geboten wäre, daß der strittige Ausdruck Preizeichen für den Bereich gleichartiger Waren ist, bedarf ebenfalls keiner Erörterung» 3» Bie Entscheidung hängt sonach davon ab, ob zwischen den beiderseitigen Zeichen die Gefahr von Verwechslungen zu befürchten steht» Gerade auch in Pallen der vorliegenden Art können zeichenrechtliche Ansprüche schon am Pehlen der Verwechslungsgefahr scheitern» Benn es 1st in der Rechtsprechung seit langem anerkannt, daß die Unterschiedlichkeit der Waren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bedeutung ist und daß diese Gefahr um so geringer wird, je entfernter sich die beiderseitigen Waren stehen» Bas kann verstärkt in Bällen der vorliegenden Art zutreffen, wenn der übereinstimmende Bestandteil zwar für die Waren des älteren Widerspruchszeichens hinreichende Kennzeichnungskraft besitzt und daher schutzfähig ist, dagegen für die anderen Waren, für welche das jüngere Zeichen bestimmt ist, als warenbeschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft anzusehen ist0 Fassen nämlich die beteiligten Verkehrskreise den Ausdruck als warenbesehrcibend für die Waren des jüngeren Zeichens auf und besteht zwischen den sonstigen Zeichenbestandteilen keinerlei Ähnlichkeit, dann hat der Verkehr im allgemeinen wenig Anlaß, aus der bloßen gemeinsamen Verwendung des fraglichen Ausdrucks als Zeichenbestandteil auf eine Herkunft aus demselben Geschäftsbetrieb zu schlies ocn0 Für denjenigen Teil des Verkehrs, der den strittigen -Bestandteil Fe als das gebräuchliche Symbol für das Ele-ment Eisen und als warenbeschreibende Angabe ohne Unterscheidungskraft für Arzneimittel erkennt, wäre daher die Gefahr von Verwechslungen schon von vorneherein als gering einzuschätzeno Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts soll das die auf dem medizinischen Warengebiet überwiegende Zahl der fachkundigen Verkehrsteilnehmer sein«. Demgegenüber bezweifelt die Rechtsbeschwerdeführerin, daß bei Arzneimitteln die Benutzung chemischer Symbole für die Kennzeichnung allgemein gebräuchlich sei, und meint, für die beteiligten Verkehrskreise stelle sich der Bestandteil Fc als unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung dar0 Auch im angefochtenen Beschluß bleibt offen, ob nicht wenigstens ein nicht unerheblicher Rest des Verkehrs diesen Bestandteil nicht als Beschaffenheiiis-angabe erkennt, sondern als willkürlich gewählte Phantasieangabe ansieht o Es ist also zu prüfen, ob nicht zu demindest für diesen Teil des Verkehrs die Gefahr zeichenrechtlicher Verwechslungen zwischen dem für kosmetische Präparate eingetragenen kombinierten Widerspruchszeichen und dem für Arzneimittel bestimmten beanstandeten Zeichen zu befürchten steht« Biese vom Beschwerdegericht nicht - u - untersuchte Frage kann ohne Zurückverweisung in der Rechtsbeschwerdeinstanz abschließend beurteilt werden« Sie ist nach der zutreffenden Ansicht der Rechtsbeschwerdegegnerin zu verneinen« Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach anerkannter Rechtsprechung nach dem Gesamt-eindruek der zu dem Vergleich stehenden Zeichen« Diese weisen ira Streitfall begrifflich keinerlei Übereinstimmung, sondern für den Fachkenner eher im Gegenteil erfaßbare Unterschiede auf« Eine Verwechslungsgefahr kann auch nicht ausschließlich aus dem nur klanglich voll übereinstimmenden Bestandteil “Fe“ bzw« u^p" folgen» Denn während im Widerspruchszeichen der einsilbige Bestandteil Fe mit der Weltmarke kombiniert ist, ohne damit eine klangliche oder optische Einheit zu bilden, ist der strittige Bestandteil in dem beanstandeten mehrsilbigen Wort mit dem weiteren Bestandteil zu einer Einheit in Bild und Klang verschmolzen, die klanglich wie optisch einen abweichenden Gesamtcindruck vermittelt« Berücksichtigt man ferner, daß die beiderseitigen Waren nicht gleich sind, dann reicht diese Unterschiedlichkeit aus, um die Verv/echs-lungsgefahr zu verneinen« I in Ergebnis haben daher die Vorinstanzen dem Widerspruch zu Recht nicht stattgegeben, so daß die Rechtsbeschwerde unter Kostenfolge aus §§ 13 Abs* 5 WZG-, 41 y PatG zurückzuweisen war» Krüger-Nieland Alff Pehle Simon Sprenkmann