Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6e Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen« Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21, November 1963 am 20» Januar 1964 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22, Januar 1964-, bei Gericht eingegangen am 23. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsfrist zurückgewieson, weil den Prozoßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist ein eigenes Verschulden treffe« Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (BGIIZ 21 P 142, T47), aber sachlich nicht begründete Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1937* 1552; JW 1936p 3313) schon mehrfach ausgesprochen;, daß der Rechtsanwalt5 dem ein Urteil zugestellt wird,, entweder selbst den Tag der Zustellung in seinen Handakten oder Registern vermerken muß (EGH LM ZPO § 233 Nr« 34),0 oder daß er zu demindest, wenn er dies nicht tut, zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist und selbst alles Notwendige zu veranlassen hat, damit die alsbaldige Vorlage der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert ist (BGH LU ZPO § 232 Nr« 275 § 233 Nr« 63)» Daß nach dem iJaßstab dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, das Erforderliche geschehen sei, um ein Verschulden des Prozeßbevollmüchtigtcn auszuschließen, läßt sich weder dem Wiedereinsetzungo-gesuch noch der Beschwerdeschrift entnehmen« Der Prozeß-bevollmächtigte hat, als er am 11« Dezember 1963 das iänpfangsbekenntnis für das zugestellte Urteil Unterzeichnete,, den Tag der Zustellung nicht vermerkt« obwohl« wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dazu besonderer Anlaß bestanden hätte, nachdem die Zustellung 8 Tage unerledigt liegen geblieben war und der Gegner bereits gemahnt hatte* Auch nachdem der Prozeßbevollmächtigte durch diese Umstände darauf hingewiesen sein mußtep daß sein Büro mindestens in diesem Palle nicht ordnungsgemäß gearbeitet hatte9 hat er nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nichts veranlaßt«, um nunmehr sichcrzustellenn daß alsbald die Berufungsfrist in den Handakten und im Pristenkalender eingetragen wurde und damit die Gewähr für eine Überwachung des Pristablaufs gegeben war (vgl., EGH LM ZPO § 232 Nr«, 2^)« Damit hat er die Sorgfaltspflicht verletzt«, die ihm nach der Annahme einer die Berufungsfrist in Lauf setzenden Zustellung oblag; denn die von dom Prozeßbevollmächtigten nach seiner eigenen Darstellung getroffenen Maßnahmen«, die sich auf ’‘allgemein gegebene Instruktionen und die immer wieder erfolgte Überwachung” beschränktenP reichten im vorliegenden Pall selbst dann nicht aus«, wenn zu seinen Gunsten unterstellt würdeP daß an der Fristenüberwachung nur geschultes und zuverlässiges Büropersonal beteiligt war (BGH LI!
Xb ZB 6/64 B e s c h 1 u ß 2128 027 In dem Rechtsstreit des Dr„ raed«, Walter Straße 0, in Beklagten und Berufungsklägers, hier: Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigto: Rechtsanwälte und gegen Margarete traße 0 A 9 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Berufungsbeklagte9 hier: Beschwerdegegnerin Rechtsanwälte Pres und hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom Io, Juni 1964 unter Mitwirkung der Bundes-richter Dr. Krüger-Nieland, Jungbluth, Pehlo, Dr„ Spreng mann und Br. Mösl beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6e Februar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-wiesen« Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21, November 1963 am 20» Januar 1964 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22, Januar 1964-, bei Gericht eingegangen am 23. Januar 19649 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung des Antrags hat er vorgetragen: Das Urteil des Landgerichts sei dem Prozeßbevollmächtigten am 4* Dezember 1963 zu dem Zwecke der Zustellung übersandt worden; dieser habe das Empfangsbekenntnis auf Mahnung des Gegners am IT« Dezember 1963 erteilt* Seine Angestellte habe auf Grund allgemeiner Anweisung das Zustellungsdatum auf der vom Gegner übersandten Ablichtung der Urteilsausfertigung und den Ablauf der Berufungsfrist einschließlich einer Vorfrist im l'risten-kalendcr notieren sollen; diese Angestellte habe jedoch die Urteilsablichtung wegen eines während dieser Arbeit entgegengenommenen Telefonanrufs versehentlich zu anderen Akten gelegt und erst wieder am 27, Dezember 1963 zur Hand bekommen; an diesem Tage habe sie den 19* Dezember 1963;, an den sie sich als Tag der Zustellung zu erinnern glaubte, als Zustellungsdatum auf der Ablichtung vermerkt und dementsprechend sei von einer anderen Angestellten der Ablauf der Berufungsfrist für den 20, Januar 1964 -der 19o Januar 1964 war ein Sonntag - im Pristenkalcnder vermerkt worden* Alle Angestellten der Kanzlei seien wiederholt cur sorgfältigen Führung dos Fristenkalenders angehaltcn worden. i Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Berufungsfrist zurückgewieson, weil den Prozoßbevollmächtigten des Beklagten an der Versäumung der Berufungsfrist ein eigenes Verschulden treffe« Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig (BGIIZ 21 P 142, T47), aber sachlich nicht begründete Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG HRR 1937* 1552; JW 1936p 3313) schon mehrfach ausgesprochen;, daß der Rechtsanwalt5 dem ein Urteil zugestellt wird,, entweder selbst den Tag der Zustellung in seinen Handakten oder Registern vermerken muß (EGH LM ZPO § 233 Nr« 34),0 oder daß er zu demindest, wenn er dies nicht tut, zu ganz besonderer Sorgfalt verpflichtet ist und selbst alles Notwendige zu veranlassen hat, damit die alsbaldige Vorlage der Akten mit dem zugestellten Urteil durch sein Büro gesichert ist (BGH LU ZPO § 232 Nr« 275 § 233 Nr« 63)» Daß nach dem iJaßstab dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, das Erforderliche geschehen sei, um ein Verschulden des Prozeßbevollmüchtigtcn auszuschließen, läßt sich weder dem Wiedereinsetzungo-gesuch noch der Beschwerdeschrift entnehmen« Der Prozeß-bevollmächtigte hat, als er am 11« Dezember 1963 das iänpfangsbekenntnis für das zugestellte Urteil Unterzeichnete,, den Tag der Zustellung nicht vermerkt« obwohl« wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, dazu besonderer Anlaß bestanden hätte, nachdem die Zustellung 8 Tage unerledigt liegen geblieben war und der Gegner bereits gemahnt hatte* Auch nachdem der Prozeßbevollmächtigte durch diese Umstände darauf hingewiesen sein mußtep daß sein Büro mindestens in diesem Palle nicht ordnungsgemäß gearbeitet hatte9 hat er nach dem Vortrag des Beschwerdeführers nichts veranlaßt«, um nunmehr sichcrzustellenn daß alsbald die Berufungsfrist in den Handakten und im Pristenkalender eingetragen wurde und damit die Gewähr für eine Überwachung des Pristablaufs gegeben war (vgl., EGH LM ZPO § 232 Nr«, 2^)« Damit hat er die Sorgfaltspflicht verletzt«, die ihm nach der Annahme einer die Berufungsfrist in Lauf setzenden Zustellung oblag; denn die von dom Prozeßbevollmächtigten nach seiner eigenen Darstellung getroffenen Maßnahmen«, die sich auf ’‘allgemein gegebene Instruktionen und die immer wieder erfolgte Überwachung” beschränktenP reichten im vorliegenden Pall selbst dann nicht aus«, wenn zu seinen Gunsten unterstellt würdeP daß an der Fristenüberwachung nur geschultes und zuverlässiges Büropersonal beteiligt war (BGH LI! ZPO § 233 Nr«> 34)* Dieses Verschulden muß sich der Beklagte nach § 232 Abs«, 2 ZPO entgegenhalten laosenc. Die sofortige Beschwerde des Beklagten war danach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisenp ohne daß es auf die vom Berufungsgericht angesteilten Hilfserwägungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde noch anzukomiaen hätte» Krüger-Nioland Jungbluth Fehle Sprenkmann Llösl