Bas Bundespatentgericht verneint sodann die Frage, ob die Gefahr von Verwechslungen aus anderen Gründen auszüschlies sen sei: Zwar gebe das Widerspruchszeichen in nur wenig verkürzter Porm klanglich das angelsächsische Wort "shortening” wieder,:das bestimmte Backfette, insbesondere solche aus pflanzlichen Erzeugnissen bezeichne; doch sei die Bedeutung dieses Wortes unter den beteiligten Verkehrskreisen, zu denen auch die Verbraucher zählten, nicht allgemein bekannt, so daß mindestens eine beachtliche Minderheit des beteiligten Verkehrs die warenbeschreibende Bedeutung des Worttelies ”S(c)hort” nicht zu erkennen vermöge und daher der Gefahr von Verwechslungen unterliege; Brittzeichen mit dem Bestandteil yS(c)hort” seien auf dem einschlägigen Warengebiet nicht festzustellen. fahr kann hei den hier sich gegenüber stehenden Zeichen auch nicht etwa mit der von der Rechtsbeschwerde ange-stelltcn Erwägung verneint werden, der den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil sei ein im Verkehr bekannter Elementarbegriff der englischen Sprache, und die Verwendung eines solchen Begriffs könne angesichts der völlig unterschiedlichen Endungen nicht zu Verwechslungen führen. Der Umstand, daß ein Wortteil in einer Fremdsprache eine dem inländischen Verkehr bekannte Bedeutung hat, besagt für sich allein noch nicht, daß dieser Wortteil als Bestandteil eines inländischen Warenzeichens kennzeichnungs-schvach ist und bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben kann. BGH GRUR 1955, 4SI, 482 - Hamburger Kinderstube; BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel), oder wenn sie nach Art einer Phantasiebezeichnung zur Kennzeichnung von Waren gewählt werden, die nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung zu dem Sinngehalt des Wortes keine erkennbare Beziehung haben (BGH GRUR 1957, 281, 283 - Kaxro-As; BGHZ 24, 238, 241 - Tabu I) * Im vorliegenden Vorfahren hat vor dem Patentamt und dem Beschwer de Senat die Anmelderin selbst nicht geltend gemacht - was auch abwegig gewesen wäre -, daß bereits der Begriff "kurz" eine dem Verkehr bis auf einen völlig unbeachtlichen feil verständliche Aussage Uber Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren Margarine, Speiseöl und Speisefett enthalte, auf welche die Anmeldung sich bezieht. englische Wort “short” im inländischen Verkehr bezüglich dieser Waren als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt würde und daß der Beschaffenheitscharakter dieses englischen Wortes sogar stark genug wäre, um auch in dem entsprechenden Wortbestandteil des inländischen Warenzeichens ”Schor-ting” der Widersprechenden erkannt zu werden. 1. Hie Rechtsheschwerde wendet sich dagegen, daß der BeschwerdeSenat den wiedergegebenen Grundsatz aus der Poly-mar-EntScheidung auf die im vorliegenden Verfahren sich gegenüber stehenden Zeichen angewendet hat, die, wie sie meint, nicht wie im Polymar-Palle als ganze mit einer Beschaffenheitsangabe völlig bzw. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dieser Grundsatz sei nur für einen extremen Ausnahmefall ausgesprochen worden und müsse unter anderem auch im Hinblick auf die sogenannte Abstandslehre einschränkend aus— gelegt werden. Die Polymar-Bntscheidung des erkennenden Senats beruht in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf dem Gedanken, daß dann, wenn im Widerspruchsverfahren dem Widerspruchszeichen entgegen gehalten werden könnte, es stelle als Ganzes eine freizuhaltende warenbeschreihende Angabe dar, damit die im Eintragungsverfähren anerkannte Schutzfähigkeit des Zeichens in Präge gestellt werde, v/as im Widerspruchsver-fähren nicht mehr zulässig sei. Dementsprechend hatte im Verfahren vox* dem Patentamt und dem Beschwerde Senat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, das Widerspruchszeichen sei lediglich eine Abkürzung des Wortes "shortening“, die der Verkehr “von diesem Wort nicht einmal unterscheide“ (Schx'ift-satz vom 24. Nachdem aber das Zeichen eingetragen worden ist, kann diese Frage nicht im Widerspruchsverfahren erneut aufgeworfen werden; andernfalls würde in unzulässiger Weise hier ebenso, wie dies im Polymar-Falle geschehen war, die Schutzfähigkeit des Wider-spruchszeichens in Zweifel gezogen. a) Wenn die beteiligten Verkehrskreise die warenbeschreib ende Angabe, insbesondere eine Beschaffenheitsoder Bestimmungsangabe, an welche die sieh gegenüber-stehenden Zeichen angelehnt sind, allgemein als solche erkennen, wird es sich in der Regel überhaupt erübrigen, auf den Gesichtspunkt des Freihaltebedürfbisses zurückzugreifen, der für die erwähnte Sprachübung der früheren Be schv/eräe senate des Deutschen Patentamts ausschlaggebend v/ar. Alsdann ist die Gefahr von Verwechslungen mit einem an denselben Pachausdruck angelehnten neuangemeIdeten Zeichen zu demindest nicht schon durch so geringfügige Abweichungen auszuschließen, wie sie bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Kennzeichnungen vorhanden sind. Er kann auch nicht aus gev/issen Wendungen in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hergeleitet werden, der vielmehr die Präge, wie jene Spruchübung der Beschv/erdesenate zu beurteilen sei, in der Entscheidung GRUR 1959? aa) Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß erwecken zunächst Bedenken nach der Richtung, ob in der früheren Spruchübung so, wie sie anscheinend verstanden wird, die Voraussetzungen immer erschöpfend gewürdigt worden sind, unter denen überhaupt von einem Bedürfnis der Fachkreise gesprochen wärden könnte, eine bestimmte Bezeichnung in ihrer Bedeutung als Beschaffenheits-, Bestimmung©- oder ähnliche Angabe freizuhalten. Dazu würde es nämlich noch nicht genügen, daß die Bezeichnung den Fachkreisen aus irgendwelchen Gründen - etwa, wie es in dem angefochtenen Beschluß heißt, als Ausdruck aus einer Welthandelsprache - in einer solchen Bedeutung lediglich bekannt ist. Vielmehr müßte weiterhin gefordert werden, daß das Bedürfnis, sich der Bezeichnung in dieser Bedeutung allgemein zu bedienen, im inländischen Verkehr auch erkennbar geworden ist, was bei von Bause aus deutschsprachigen Angaben regelmäßig der Pall sein wird, oder daß bei verständiger Beurteilung zukünftiger Entwicklungen Jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein solches Bedürfnis werde in absehbarer Zeit hervortreten (vgl. Dagegen besagt der Begriff des Freihalto-bedürfnisses nicht, daß eine solche Bezeichnung ohne Rücksicht auf eine dadurch etwa entstehende Verwechslungsgefahr für alle Unternehmen, die Erzeugnisse der entsprechenden Beschaffenheit oder Bestimmung in den Verkehr bringen, nicht nur zur Angabe der Beschaffenheit oder Bestimmung der V/are, sondern zu Zwecken des betrieblichen Herkunftshinweises frcigehalten werden müsse. Sie entspricht ebenso den wohlverstandenen Belangen der beteiligten Unternehmen, die im Grunde nicht daran interessiert sein können, daß sich unter Berufung auf eine formal mißverstandene Ahstandslehre im Umkreis von Eachausdrücken und dergleichen mehrere untereinander verwechslungsfähige Zeichen ansiedeln. Dabei soll nicht verkannt werden, daß es - worauf die Rechtsbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesea hat - für den Betriebs Inhaber reizvoll se in kann, ein Zeichen zu erlangen,welches den Verkehr bereits auf die Beschaffenheit oderdie Bestimmung der Ware hinlenkt. durch die besondere Zweckbestimmung der Ware nahegelegte Gewohnheit besteht, Zusammensetzung oder Verwendungszweck des jeweiligen Erzeugnisses schon in dem dafür gewählten Warenzeichen erkennbar zu machen, das sich damit zugleich zur fachlichen Bezeichnung der Ware selbst entwickeln kann (BGH GRUR 1959, 154, 155 - Calciduran). Soweit eine solche Gewohnheit dem Verkehr geläufig ist, kann sie aus tatsächlichen Gründen im Einzelfalle die Verwechslungsgefahr mindern oder sogar ausschließen, Dies kann namentlich der Ball sein, wenn der Verkehr sich wegen des häufigen Vorkommens gleicher oder ähnlicher Zeichenbestandteile ~ bei Waren Verschiedener Herkunft daran gewöhnt hat, auf geringere Unterschiede in den Zeichen zu achten, obwohl ihm die nähere Bedeutung der übereinstimmenden Bestandteile nicht bekannt ist (vgl, BGH GRUR 1964, 381, 385 - WKS),. Bei der rechtlichen Beurteilung muß jedoch auch hier stets im Auge behalten werden, daß die eigentliche Punktion des Warenzeichens darin besteht, die Waren eines Geschäftsbetriebs von den Waren anderer zu unterscheiden (§ 1 WZG). Zeichen berufen', um daraus eine Minderung der Verwechslungsgefahr herzuleiten, ohne daß hierdurch die Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens als solche berührt würde, dessen Eintragungsfähigkeit wegen dieses Bestandteils nicht hätte verneint werden können. Daraus folgt aber nicht, daß unter dem Gesichtspunkt des Breihaltebedürfnis-ses auch eine bestehende Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden müßte. "derma” eingehend, und zwar namentlich auch vom Blickwinkel desjenigen Verkehrskreises aus geprüft, der diese Bestandteile als bloße Phanta s ieb i Id ungen auf faßte; erst nach der Beststellung, daß auch für diesen Verkehr skr e i s keine Gefahr von Verwechslungen zu besorgen war, konnte die Übereinstimraung der Zeichen endgültig verneint, werden. Wenn der damalige Beschv/erdesenat bei der Erörterung des warenbeschreibenden Charakters der erwähnten Zeichenbestandteile ohne Beanstandung durch den erkennenden Senat geäußert hat, daß für sich allein nicht eintragungsfähige warenbeschreibende Angaben dieser Art auch in der Verwendung als Bestandteile von Warenzeichen für den Verkehr grundsätzlich freigehalten v/erden müßten, so konnte damit hiernach nur gemeint sein, daß aus der warenbesehreibenden Angabe für sich allein ohne Verkehrsgeltung keine Rechte gegen ein anderes Zeichen hergeleitet werden könnten (BGHZ 21, 182, 186 Punkberater; Soweit darin der Gedanke zu dem Ausdruck gelangt ist, einem Zeicheninhaber könne kein Anspruch auf einen weitergehenden Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen zugestanden werden, als er ihn selbst mit seinem Zeichen gewählt oder gewahrt habe (BGH GRÜR 1952, 420 - Gumax/ Gumasol ), lag dem die Erwägung zugrunde, daß das Publikum dann, wenn für gleiche oder verwandte Waren verschiedener Betriebe Zeichen im Gehrauch sind, die sich nur wenig voneinander unterscheiden, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten genötigt sei. Dabei wurde stets betont, daß es auf die Stellung des Zeichens, aus dem ein Ver-bietungsrecht geltend gemacht wurde, im Wirtschaftsverkehr, insbesondere auf sein Verhältnis zu den Zeichen ankomme, die auf gleichem oder verwandtem Warengebiet tatsächlich benutzt wurden und durch ihre Benutzung eine gewisse Bedeutung erlangt hatten (vgl. Aus keinem dieser Tatbestände kann danach abgeleitet werden, daß es zulässig sei, nach der Eintragung eines an eine Beschaffenheitsangabe stark angelehnten Zeichens - wie beispielsweise Polymer oder Schorting - durch die Eintragung weiterer, ah dieselbe Angabe angelehnter Zeichen ab Gefahr von Verwechslungen und damit einer Irreführung des Verkehrs über die Waren-herkunft erst zu schaffen und diese Gefahr dann nicht, v/io in den erörterten Pallen, aufgrund des im Verkehr bestehenden tatsächlichen Zustandes und einer Abwägung der sich danach gegenüber stehenden Binzeiinteressen, sondern unter dem vorgegebenen rechtlichen Gesichtspunkt eines Preihalte-bedürfnisses in Kauf zu nehmen, obwohl dieses Bedürfnis der kennzeichenmäßigen Verwendung der warenbeschreibenden Angabe gerade entgegenstehen müßte. Ist das Widexspruchszeichen zu Unrecht als schütz- und eintragungsfähig behandelt worden, dann steht es den Anmeldern jüngerer Zeichen frei, das WiderspruchsZeichen mit der Löschungsklage zu bekämpfen, wenn sie sich durch dessen Eintragung an der Anmeldung von Kennzeichnungen gehindert sehen, die ihrerseits gegenüber dem Pachausdruck hinreichend eigenständig und kennzeichnungskräftig sind„ Gewisse Unzuträglichkeiten könnten sich lediglich daraus ergeben, daß das Bundespatentgericht auch solche angelehnten Zeichen als schütz- und eintragungBfähig behandeln will, die nur geringfügig von einem noch nicht allgemein eingebürgerten Faehausdruck abv/eichen (BPatG E 6, - Ganglian; 6, 106 - Piacentan). mehr stärker darauf abzustellen ist, wie eine Wortbildung auf den Verkehr wirkt, wobei auch die etwaige künftige Weiterverbreitung des Pachausdruckes zu berücksichtigen wäre (vgl, BGH GRUB 1963, 469 - Kola; DPA Bl, f, PMZ 1956, 3.76 - Arsin). Jedenfalls aber darf die Ansicht des Bundespatentgerichts nicht die Folge haben,solchen Zeichen sozusagen zu dem Ausgleich für die bewilligte Eintragung aus Rechtsgründen einen geringeren als den in § 31 WZG festgelegten Schutzbereich zuzusprechen und die Verwechslungsgefahr mit ähnlich angelehnten Zeichen in Kauf zu nehmen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja WZG §§'4, 5, 31 Shortening Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, daß hei Warenzeichen, die an eine beschreibende Angabe? insbesondere an einen Fachausdruck angelehnt sind, mit Rücksicht auf ein allgemeines Freiha 1 tobedür fnis Vorv/echslungsgefahren in Kauf zu nehmen seien, kann nicht anerkannt werden. An den Leitsätzen der Folymar^Entscheidung (GRUR 1963, 630) wird festgehalten. BGH, Besohl. v* 24, November 1963 - Ib %B 4/64- BPatGer BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ZB Verkündet am 24, November 1965 Wüst, Justizhauptsehretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Warenzeiehensache der Pirma Lebensmittel-Pabriken & Ca< Anmelderin und Re cht s b es chv/e r d e f ü hr er in - vertreten durch: Rechtsanwalt Dr, die Pirma 1‘ Widersprechende und Rechtsbeschwerdegegner in, - im Verfahren vor dem Bundespatentgericht vertreten durch; Patentanwälte und Dipl.-Ing. 2 Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1965 unter Mitwirkung der' Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenk-mann, Alff und Dr. Simon beschlossen: Die Kechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerde-Senat 11) des Bunde spatentgerichts vom 25. Januar 1964 wird auf Kosten der Rechts fr ü n d e I. Die beschwerdeführende Anmelderin hat dos Wortzeichen "Shorta" zunächst für liier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Speisefette angemeldet und später die Anmeldung auf die Waren "Margarine, Speiseöle und Speisefette" beschränkt. Die Widersprechende hat aus ihrem älteren, für die gleichen Waren eingetragenen Zeichen "Schorting" (Nr. 712 652) Widerspruch erhoben. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der beiden Zeichen festgestellt und die Eintragung versagt. Die hiergegen eingelegte Beschv/erde der Anmelderin ist vom Warenzeichen-Beschwerdesenat des Bundespotentgerichts zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung an das Beschv/erdegericht zuriickzuverwei^eno . II, 1. Das Bundespatentgericht tritt zunächst der Prüfungsstelle darin bei? daß die beiderseitigen Zeichen in klanglicher Hinsicht verwechslungsfähig seien, weil die oilbengieichen Wörter in ihren zu demeist betonten Wortanfängen "Sehort” bzw. "Short" übereinstimmten und die Abweichungen am unbetonten Wertende unauffällig blieben. Dies werde auch von der Anmelderin nicht bezweifelt. Bas Bundespatentgericht verneint sodann die Frage, ob die Gefahr von Verwechslungen aus anderen Gründen auszüschlies sen sei: Zwar gebe das Widerspruchszeichen in nur wenig verkürzter Porm klanglich das angelsächsische Wort "shortening” wieder,:das bestimmte Backfette, insbesondere solche aus pflanzlichen Erzeugnissen bezeichne; doch sei die Bedeutung dieses Wortes unter den beteiligten Verkehrskreisen, zu denen auch die Verbraucher zählten, nicht allgemein bekannt, so daß mindestens eine beachtliche Minderheit des beteiligten Verkehrs die warenbeschreibende Bedeutung des Worttelies ”S(c)hort” nicht zu erkennen vermöge und daher der Gefahr von Verwechslungen unterliege; Brittzeichen mit dem Bestandteil yS(c)hort” seien auf dem einschlägigen Warengebiet nicht festzustellen. 2. Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Zur Annahme der Verwechslungsgefahr genügt es namentlich, daß ein nicht unbeachtlicher feil des Verkehrs dieser Gefahr ausgesetzt ist. Bie Verwechslungsge- fahr kann hei den hier sich gegenüber stehenden Zeichen auch nicht etwa mit der von der Rechtsbeschwerde ange-stelltcn Erwägung verneint werden, der den beiden Zeichen gemeinsame Bestandteil sei ein im Verkehr bekannter Elementarbegriff der englischen Sprache, und die Verwendung eines solchen Begriffs könne angesichts der völlig unterschiedlichen Endungen nicht zu Verwechslungen führen. Der Umstand, daß ein Wortteil in einer Fremdsprache eine dem inländischen Verkehr bekannte Bedeutung hat, besagt für sich allein noch nicht, daß dieser Wortteil als Bestandteil eines inländischen Warenzeichens kennzeichnungs-schvach ist und bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr unberücksichtigt bleiben kann. Die Rechtsbeschwerde verkennt , daß dies ohne weiteres noch nicht einmal für deutschsprachige Worte oder Wortteile gelten würde, die dem Verkehr geläufig sind. Auch solche Worte oder Wortteile können vielmehr unterscheidungskräftig sein, beispielsweise, wenn sie in einer vom üblichen Sprachgebrauch abweichenden Bedeutung verwendet werden (vgl. BGH GRUR 1955, 4SI, 482 - Hamburger Kinderstube; BGHZ 21, 85, 89 - Spiegel), oder wenn sie nach Art einer Phantasiebezeichnung zur Kennzeichnung von Waren gewählt werden, die nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung zu dem Sinngehalt des Wortes keine erkennbare Beziehung haben (BGH GRUR 1957, 281, 283 - Kaxro-As; BGHZ 24, 238, 241 - Tabu I) * Im vorliegenden Vorfahren hat vor dem Patentamt und dem Beschwer de Senat die Anmelderin selbst nicht geltend gemacht - was auch abwegig gewesen wäre -, daß bereits der Begriff "kurz" eine dem Verkehr bis auf einen völlig unbeachtlichen feil verständliche Aussage Uber Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren Margarine, Speiseöl und Speisefett enthalte, auf welche die Anmeldung sich bezieht. Noch weniger liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, daß etwa auch das gleichbedeutende englische Wort “short” im inländischen Verkehr bezüglich dieser Waren als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt würde und daß der Beschaffenheitscharakter dieses englischen Wortes sogar stark genug wäre, um auch in dem entsprechenden Wortbestandteil des inländischen Warenzeichens ”Schor-ting” der Widersprechenden erkannt zu werden. Die Ver-; v/echslungsgefahr nach dem Klapge ist daher von den Vorinstanzen mit Recht bejaht worden. III. Der Hauptangriff der Rechtsbeschwerde richtet sich auch nicht hiergegen, sondern gegen die jenigen Ausführungen des Beschwerdesenats, die zur Zulassung der Rechtsbeschwerde geführt haben. Insoweit wird in dem angefochtenen Beschluß dargelegt, bei dem Wort 11 shortening” handele es sich um einen in den beteiligten Fachkreisen bekannten Ausdruck einer Welthan-delssprache, für den unabhängig von der Frage seiner Bekanntheit in den Übrigen beteiligten Verkehrskreisen ein Freihaltebedürfnis anzuerkennen sei; bei Zeichenwörtern, die sich an einen solchen Fachausdruck anlehnten, habe die Spruchübung der früheren Beschwerdesenate des Deutschen Patentamts aus rechtlichen Erwägungen gefolgert, der bestehende Zeichenschutz gewähre dem Zeicheninhaber nicht die Befugnis, dem Anmelder eines jüngeren Zeichens den Gebrauch desselben froizuhaltenden Stammwdrtes als Zeichcn-beotandteil zu verbieten; vielmehr habe er die Gefahr von Verwechslungen, die sich aus der Unkenntnis eines fells der Abnehmer über die Bedeutung des gemeinsamen Stammv/or-Jes ergebe, in Kauf zu nehmen; der BeschwerdeSenat sehe sich indessen nicht in der Lage, an dieser Rechtsansicht festzuhalton, nachdem der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 1963, 630 - Polymar - ausgesprochen habe, gegenüber einem eingetragenen Zeichen könne ein Freihalte- bedürfnis nicht mit der Wirkung geltend gemacht v/erden, daß die aus dem Gesetz folgenden Rechte des Zeicheninhahers zu entfdien hatten, im Widerspruchoverfahren könne der Anmelder daher nicht mit dem Einwand gehört werden, der Widersprechende müsse die Gefahr einer Herkunftstäuschung wegen eines Preihaltebedürfnisses der Allgemeinheit hinnehmen. 1. Hie Rechtsheschwerde wendet sich dagegen, daß der BeschwerdeSenat den wiedergegebenen Grundsatz aus der Poly-mar-EntScheidung auf die im vorliegenden Verfahren sich gegenüber stehenden Zeichen angewendet hat, die, wie sie meint, nicht wie im Polymar-Palle als ganze mit einer Beschaffenheitsangabe völlig bzw. nahezu identisch seien, sondern sich lediglich in unterschiedlicher Weise an eine Beschaffenheitsangabe anlohnten; auf diesen Pall, so macht sie geltend, dürfe der Grundsatz der Polyinar-Entscheidung nicht ausgedehnt werden. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dieser Grundsatz sei nur für einen extremen Ausnahmefall ausgesprochen worden und müsse unter anderem auch im Hinblick auf die sogenannte Abstandslehre einschränkend aus— gelegt werden. 2. Dem kann nicht beigetreten werden. Die Polymar-Bntscheidung des erkennenden Senats beruht in verfahrensrechtlicher Hinsicht auf dem Gedanken, daß dann, wenn im Widerspruchsverfahren dem Widerspruchszeichen entgegen gehalten werden könnte, es stelle als Ganzes eine freizuhaltende warenbeschreihende Angabe dar, damit die im Eintragungsverfähren anerkannte Schutzfähigkeit des Zeichens in Präge gestellt werde, v/as im Widerspruchsver-fähren nicht mehr zulässig sei. Dieser Gedanke trifft auch auf das Zeichen "Schorting" zu. Auch dieses Zeichen lehnt sich als Ganses und nicht nur in einem einzelnen Bestandteil an den Fachausdruck “shortening" an, mit dem es bis auf die insoweit unerhebliche verdeutschende Schreibweise übereinstimmt; es enthält keine weiteren Bestandteile, die auch in Verbindung mit einem an sich schutzunfähigen Bestandteil schon ihrerseits eine Eintragung gerechtfertigt hätten. Dementsprechend hatte im Verfahren vox* dem Patentamt und dem Beschwerde Senat die Rechtsbeschwerdeführerin selbst darauf hingewiesen, das Widerspruchszeichen sei lediglich eine Abkürzung des Wortes "shortening“, die der Verkehr “von diesem Wort nicht einmal unterscheide“ (Schx'ift-satz vom 24. März 1959 S. 1) , und es sei mit der beschreibenden Angabe “shortening“ “von nahezu vollständiger Wesensgleichheit“ (Schriftsatz vom 8. Januar 1964 S. 2). Daher wäre schön im Eintragungsverfahren darüber zu befinden gewesen, ob der Eintragung des Widerspruchszeichens ein Frei-haltebedürfnis für diese Angabe entgegenstand. Nachdem aber das Zeichen eingetragen worden ist, kann diese Frage nicht im Widerspruchsverfahren erneut aufgeworfen werden; andernfalls würde in unzulässiger Weise hier ebenso, wie dies im Polymar-Falle geschehen war, die Schutzfähigkeit des Wider-spruchszeichens in Zweifel gezogen. 3. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, v/eil das mit dem Widerspruch bekämpfte Zeichen der Anmelderin anders als das im Polymar-Fall angemeldete Zeichen seinerseits nicht als ganzes mit der waren- beschreibenden Angabe übereinstimmt, sondern mit dieser Angabe nur einen - den klanglichen Gesamteindruck allerdings beherrschenden - Bestandteil gemeinsam hat. Auch in dem hier gegebenen Fall greift nämlich der in der Polymar-Entscheidung ausgesprochene weitere, auf sachlich-rechtliche Gebiet liegende Grundsatz ein, daß einem einmal eingetra- - 8 gonen Zeichen, hier dem WiderspruchsZeichen, der gesetzliche Schutz gegen Ver v/e cho lungs ge fahr nicht mit der Begründung versagt Y/erden kann, diese Gefahr müsse v/egen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden. Der Senat hält an diesem Grundsatz auch gegenüber den Ausführungen der Rechtsbeschwerde fest. Im einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken. a) Wenn die beteiligten Verkehrskreise die warenbeschreib ende Angabe, insbesondere eine Beschaffenheitsoder Bestimmungsangabe, an welche die sieh gegenüber-stehenden Zeichen angelehnt sind, allgemein als solche erkennen, wird es sich in der Regel überhaupt erübrigen, auf den Gesichtspunkt des Freihaltebedürfbisses zurückzugreifen, der für die erwähnte Sprachübung der früheren Be schv/eräe senate des Deutschen Patentamts ausschlaggebend v/ar. In diesen Pallen v/erden die an Beschaffenheits- oder ähnliche Angaben angelehnten Zeichenbestandteile zu demeist von Hause aus so v/enig kennzeichnend sein, daß die Zeichen bereits bei geringfügigen Abv/eichungen in anderen Bestandteilen von keinem irgendv/ie beachtlichen feil des Verkehrs verv,wechselt v/erden (BGHZ 21, 66, 73 - Hauobücherei; BGH GRUR 1964, 28 - Electro!; vgl. auch BGH GRUR 1956, 376, 378 - Berliner Illustrierte; GRUR 1957, 561, 562 - Rhein-Chemie) . Die Verwechslungogefahr wird dann verneint werden können, ohne daß es noch auf ein etwaiges Bedürfnis der Fachkreise nach Freihaltung der betreffenden Angaben oder Fachausdrücke ankäme. b) Anders liegt der hier gegebene Fall, daß der Fachausdruck, dem das WiderspruchsZeichen nachgebildet ist, in seiner Bedeutung einem nicht unbeachtlichen Teil der beteiligten Verkehx'skreise unbekannt ist und von diesem Verkehrskreis deshalb als unterscheidungskräftige Phantasiebezeichnung aufgefaßt wird. Alsdann ist die Gefahr von Verwechslungen mit einem an denselben Pachausdruck angelehnten neuangemeIdeten Zeichen zu demindest nicht schon durch so geringfügige Abweichungen auszuschließen, wie sie bei den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Kennzeichnungen vorhanden sind. Die Spruchübung der früheren Be-, schwerdesenate des Deutschen Patentamts, die vom Bundes-patentgericht inzwischen verschiedentlich bestätigt worden ist (vgl. BPatG 1 4, 93 - Polpaerin; 6,: 75 - Ganglion; 6, 106 - Placentan), lief darauf hinaus, daß die in solchen Fällen bestehende Verv/echslungsgefahr aus yechtlichen_ Erwägungen, nämlich unter dem Gesichtspunkt des Freihalte-bedürfnisses in Kauf genommen werden müsse. Ein Eeehtsoatz dieses Inhalts kann jedoch nicht anerkannt werden. Er wäre mit dem Warenzeichengesetz nicht vereinbar. Er kann auch nicht aus gev/issen Wendungen in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hergeleitet werden, der vielmehr die Präge, wie jene Spruchübung der Beschv/erdesenate zu beurteilen sei, in der Entscheidung GRUR 1959? 154 ~-Galeiduran - ausdrücklich offengelassen hatte. aa) Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß erwecken zunächst Bedenken nach der Richtung, ob in der früheren Spruchübung so, wie sie anscheinend verstanden wird, die Voraussetzungen immer erschöpfend gewürdigt worden sind, unter denen überhaupt von einem Bedürfnis der Fachkreise gesprochen wärden könnte, eine bestimmte Bezeichnung in ihrer Bedeutung als Beschaffenheits-, Bestimmung©- oder ähnliche Angabe freizuhalten. Dazu würde es nämlich noch nicht genügen, daß die Bezeichnung den Fachkreisen aus irgendwelchen Gründen - etwa, wie es in dem angefochtenen Beschluß heißt, als Ausdruck aus einer Welthandelsprache - in einer solchen Bedeutung lediglich bekannt ist. Vielmehr müßte weiterhin gefordert werden, daß das Bedürfnis, sich der Bezeichnung in dieser Bedeutung allgemein zu bedienen, im inländischen Verkehr auch erkennbar geworden ist, was bei von Bause aus deutschsprachigen Angaben regelmäßig der Pall sein wird, oder daß bei verständiger Beurteilung zukünftiger Entwicklungen Jedenfalls mit der Möglichkeit gerechnet werden kann, ein solches Bedürfnis werde in absehbarer Zeit hervortreten (vgl. dazu für Ortsnamen BGH GRUR 1963? 469 - Nola)0 Im vorliegenden Verfahren sind dahingehende PestStellungen für das angelsächsische Y/ort Hshortening'1 nicht getroffen worden. Inwiefern hier ein Bedürfnis hervorgetreten sein könnte, sich dieses Y/ortes im inländischen Verkehr als einer Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe zu bedienen, ist also nicht ersichtlich. bb) Darüber hinaus bedarf es der Klarstellung, daß der in der früheren Spruchübung verwendete Begriff des Ereihaltebedürfnisses sich auf den Gebrauch einer Bezeichnung in ihrer Eigenschaft als Beschaffenheats-- oder Bestimmungsangabe oder zu ähnlichen warenbeschreibenden Zwecken bezieht. Die Möglichkeit, die Bezeichnung in dieser Eigenschaft zu benutzen, soll nicht durch ihren Gebrauel als Herkunftshinweis für ein einzelnes Unternehmen beeinträchtigt werden. Dagegen besagt der Begriff des Freihalto-bedürfnisses nicht, daß eine solche Bezeichnung ohne Rücksicht auf eine dadurch etwa entstehende Verwechslungsgefahr für alle Unternehmen, die Erzeugnisse der entsprechenden Beschaffenheit oder Bestimmung in den Verkehr bringen, nicht nur zur Angabe der Beschaffenheit oder Bestimmung der V/are, sondern zu Zwecken des betrieblichen Herkunftshinweises frcigehalten werden müsse. Im Gegenteil folgt aus der Notwendigkeit, eine Bezeichnung als warenbeschreibende 11 Angabe freizuhalten, daß die Bezeichnung möglichst gerade nicht als Kennzeichen der Warenherkunft verwendet wird. Deshalb geht das Gesetz in § 4 WZG davon aus«, daß ein etwaiges Preihaltebedürfnis vorweg bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens zu beachten ist. Wird die Eintragungsfähigkeit danach bejaht und das Zeichen ' eingetragen, so ist das Zeichen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§15? 24? 31 V/ZG vor Verwechslungen mit priori tat s jüngeren verwechselbaren Zeichen zu schützen; für die in § 16 WZG aufgeführten Angaben gilt lediglich die Besonderheit, daß der Zeicheninhaber einen nicht warenzeichenmäßigen Gebrauch hinnehmen muß? wöbei zu beachten sein wird? daß der Verkehr bei Angaben dieser Art in der Annahme eines warenzeichenmäßigen Gebrauchs im allgemeinen zurückhaltender zu sein pflegt als bei sonstigen Kennzeichnungselementen (BGH GRUR 1964? 381? 383-WKS). Die insov/eit eindeutige gesetzliche Regelung dient nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, die gegen vermeidbare Verwechslungen geschützt werden muß. Sie entspricht ebenso den wohlverstandenen Belangen der beteiligten Unternehmen, die im Grunde nicht daran interessiert sein können, daß sich unter Berufung auf eine formal mißverstandene Ahstandslehre im Umkreis von Eachausdrücken und dergleichen mehrere untereinander verwechslungsfähige Zeichen ansiedeln. Dabei soll nicht verkannt werden, daß es - worauf die Rechtsbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesea hat - für den Betriebs Inhaber reizvoll se in kann, ein Zeichen zu erlangen,welches den Verkehr bereits auf die Beschaffenheit oderdie Bestimmung der Ware hinlenkt. Es ist ferner eine Erfahrungstatsache, daß in bestimmten, allerdings sehr begrenzten Geschäftszv/eigen wie etwa dem der Arzneimittelherstellung eine gewisse, 12 durch die besondere Zweckbestimmung der Ware nahegelegte Gewohnheit besteht, Zusammensetzung oder Verwendungszweck des jeweiligen Erzeugnisses schon in dem dafür gewählten Warenzeichen erkennbar zu machen, das sich damit zugleich zur fachlichen Bezeichnung der Ware selbst entwickeln kann (BGH GRUR 1959, 154, 155 - Calciduran). Soweit eine solche Gewohnheit dem Verkehr geläufig ist, kann sie aus tatsächlichen Gründen im Einzelfalle die Verwechslungsgefahr mindern oder sogar ausschließen, Dies kann namentlich der Ball sein, wenn der Verkehr sich wegen des häufigen Vorkommens gleicher oder ähnlicher Zeichenbestandteile ~ bei Waren Verschiedener Herkunft daran gewöhnt hat, auf geringere Unterschiede in den Zeichen zu achten, obwohl ihm die nähere Bedeutung der übereinstimmenden Bestandteile nicht bekannt ist (vgl, BGH GRUR 1964, 381, 385 - WKS),. oder wenn er in dem Warenzeichen überhaupt keinen Herkunftshinweis, sondern die SachbeZeichnung für die Ware selbst erblickt. Bei der rechtlichen Beurteilung muß jedoch auch hier stets im Auge behalten werden, daß die eigentliche Punktion des Warenzeichens darin besteht, die Waren eines Geschäftsbetriebs von den Waren anderer zu unterscheiden (§ 1 WZG). Das Interesse, durch ein Warenzeichen zugleich einen warenbeschreibenden Hinweis zu geben, kann es daher nicht reohtfertigen, eine nach dem Gesamteindruck zweier Zeichen zu bejahende Verwechslungsgefahr von vornehercin aus rechtlichen Erwägungen außer acht zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn das Zeichen nicht wie im BoDymar-Pall als Ganzes, sondern nur in einem Zeichen- einer Beschaffenheits- oder ähnlichen .Angabe übereinstimmt (vgl. BGHZ 42, 307 - derma). In diesem Balle kann zwar der Anmelder des jüngeren Zeichens sich dem älteren Widerspruchszeichen-, gegenüber auf den warenbeschreibenden Charakter des Zeichenbestandteils im Widerspruchs- 1 13 - Zeichen berufen', um daraus eine Minderung der Verwechslungsgefahr herzuleiten, ohne daß hierdurch die Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens als solche berührt würde, dessen Eintragungsfähigkeit wegen dieses Bestandteils nicht hätte verneint werden können. Daraus folgt aber nicht, daß unter dem Gesichtspunkt des Breihaltebedürfnis-ses auch eine bestehende Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden müßte. Dies 1st auch nicht in der ”derma1f-Entscheidung ausgesprochen worden, auf welche die Rechtsbeschwerde sich in diesem Zusammenhang beruft. In dem Ball, welcher der zuletzt genannten Entscheidung zu Grunde lag, hatte vielmehr der damals zuständige 24. Beschwerde-senat des Bundespatentgerichts die Verwechselbarkeit des angemeldeten Zeichens mit dem Widerspruchszeiohen-- nach dem Gesamteindruck unter Einbeziehung der warenbeschreibenden Bestandteile ’’derm” bzw. "derma” eingehend, und zwar namentlich auch vom Blickwinkel desjenigen Verkehrskreises aus geprüft, der diese Bestandteile als bloße Phanta s ieb i Id ungen auf faßte; erst nach der Beststellung, daß auch für diesen Verkehr skr e i s keine Gefahr von Verwechslungen zu besorgen war, konnte die Übereinstimraung der Zeichen endgültig verneint, werden. Wenn der damalige Beschv/erdesenat bei der Erörterung des warenbeschreibenden Charakters der erwähnten Zeichenbestandteile ohne Beanstandung durch den erkennenden Senat geäußert hat, daß für sich allein nicht eintragungsfähige warenbeschreibende Angaben dieser Art auch in der Verwendung als Bestandteile von Warenzeichen für den Verkehr grundsätzlich freigehalten v/erden müßten, so konnte damit hiernach nur gemeint sein, daß aus der warenbesehreibenden Angabe für sich allein ohne Verkehrsgeltung keine Rechte gegen ein anderes Zeichen hergeleitet werden könnten (BGHZ 21, 182, 186 Punkberater; BGH GRUB. I960, 85 9 88 - Nährbier); dagegen kann die Äußerung nicht dahin verstanden werden, daß das Preihaltebe-dürfnis auch dort den Vorrang habe, wo der Zoichenbestand- 14 - teil im Rahmen des Gesamteindrucks , in dem er mit zu berücksichtigen ist, eine Verwechslungsgefahr besorgen läßt (BGH vom 12. Oktober 1962 - I ZR 19/61; vgl. ferner BGH GRÜR 1965, 665? 666 unter III 1 - Liquiderma; GRÜR 1965, 670, 671 unter 2a - Basoderm). c) Aus früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kann keine abweichende Auffassung hergeleitet werden. Soweit darin der Gedanke zu dem Ausdruck gelangt ist, einem Zeicheninhaber könne kein Anspruch auf einen weitergehenden Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen zugestanden werden, als er ihn selbst mit seinem Zeichen gewählt oder gewahrt habe (BGH GRÜR 1952, 420 - Gumax/ Gumasol ), lag dem die Erwägung zugrunde, daß das Publikum dann, wenn für gleiche oder verwandte Waren verschiedener Betriebe Zeichen im Gehrauch sind, die sich nur wenig voneinander unterscheiden, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten genötigt sei. Dabei wurde stets betont, daß es auf die Stellung des Zeichens, aus dem ein Ver-bietungsrecht geltend gemacht wurde, im Wirtschaftsverkehr, insbesondere auf sein Verhältnis zu den Zeichen ankomme, die auf gleichem oder verwandtem Warengebiet tatsächlich benutzt wurden und durch ihre Benutzung eine gewisse Bedeutung erlangt hatten (vgl. BGH GRÜR 1955, 415 - Arctuvan und GRÜR 1955, 484, 486 - Luxor/Luxus, beide Entscheidungen unter Bezugnahme auf GRÜR 1952, 420 - Gumax/Gumasol; . ferner BGHZ 19, 367, 578 - W 5)-« Die Umstände, auf die hiernach abgestellt worden ist, dienten mithin zur Beurteilung der Verwechslungsgofahr, die durch sie nach der Loge des Einzelfalles möglicherweise ausgeräumt sein konnte. Die Auffassung, daß bei Vorliegen dieser Umstände aus Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr in Kauf genommen werden müsse, läßt sich den Entscheidungen aber gerade 15 - nicht entnehmen (vgl. auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1965 - Ib ZR 103/63 - Napoleon). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kann die sogenannte Abstandslehre auch nicht in dieser Richtung fortentwiekelt werden. Allerdings sind besondere Ausnahmetatbestände denkbar, in äenen kennzeichenrechtliche Kollisionen nicht in vertretbarer Weise gelöst werden können, ohne daß ein Rest von Vorwechslungsgefahr bestehen bleibt. Dies gilt hauptsächlich für die Fälle der Gleichnamigkeit und für die der Verwirkung. Diese Fälle sind dadurch gekeiinzeiohnet, daß der Inhaber oder Benutzer der verwechselbaren Kenn-zeichnung seinerseits gleiehfalls über eine zu schutzende rechtliche Stellung verfügt, und mithin eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfinden muß. Einen Sonderfall ähnlicher Art betraf die Entscheidung BGHZ 14,15 -Römer, deren tragender Grundgedanke der ist, daß auf die warenzeichenmäßige Benutzung des Abbildes eines bekannten historischen Bauwerkes, welches weithin als Wahrzeichen eines Bandes oder einer Stadt gilt* alle in dem lande oder der Stadt ansässigen Unternehmer einen Anspruch haben, weil das Wahrzeichen für sie die Bedeutung einer Herkunftsbezeichnung im Sinne eines Hinweises auf den Örtlichen Ursprung der Ware hat (aaO S. 19). Aus dieser Entscheidung können keine über den damaligen Sonderfall hinausgehenden Folgerungen gezogen werden. Dies ergibt sich auch aus ihrer Würdigung in der späteren Entscheidung GRUR 1958, 39 -Rosenheimer Gummimäntel. Dort heißt es ausdrücklich, von einer unbilligen Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung könne keine Rede sein, wenn von den Mitbewerbern lediglich die Unterlassung solcher Verwehdungsformen verlangt werde, die eine Irreführung des Publikums zur Folge haben. Von ihren rechtlichen Besonderheiten abgesehen läßt 16 - sich zudem hei den erwähnten Ausnahmetatbeständen der etwa verbleibende Rest von Verwechslungsgefahr in engen Grenzen halten. Bei Gleichnamigkeit müssen alle zu demutbaren Maßnahmen getroffen werden, welche diese Gefahr verhindern. In den Pallen der Verwirkung ist der Verkehr durch die Bildung des erforderlichen schutzwürdigen Besitzstandes auf Seiten des Inhabers der prioritätsjüngeren Kennzeicli-nung in gewissem Grade schon an das Nebeneinander der beiden Kennzeichnungen gewöhnt, -sofern das ältere Zeichen überhaupt benutzt wird. Bin v/eithin als Wahrzeichen bekanntes Bauwerk schließlich wird vom Verkehr zu demal bei demjenigen Maß von naturgetreuer Wiedergabe, ohne das es als solches nicht erkennbar wäre, weitgehend nicht als individualisierendes Unternehmenskennzeichen, sondern als geographischer Herkunftohinweis aufgefaßt; seine Verwendung in dieser Punktion bleibt feiner auf einen engen Kreis ortsansässiger Unternehmen beschränkt. Aus keinem dieser Tatbestände kann danach abgeleitet werden, daß es zulässig sei, nach der Eintragung eines an eine Beschaffenheitsangabe stark angelehnten Zeichens - wie beispielsweise Polymer oder Schorting - durch die Eintragung weiterer, ah dieselbe Angabe angelehnter Zeichen ab Gefahr von Verwechslungen und damit einer Irreführung des Verkehrs über die Waren-herkunft erst zu schaffen und diese Gefahr dann nicht, v/io in den erörterten Pallen, aufgrund des im Verkehr bestehenden tatsächlichen Zustandes und einer Abwägung der sich danach gegenüber stehenden Binzeiinteressen, sondern unter dem vorgegebenen rechtlichen Gesichtspunkt eines Preihalte-bedürfnisses in Kauf zu nehmen, obwohl dieses Bedürfnis der kennzeichenmäßigen Verwendung der warenbeschreibenden Angabe gerade entgegenstehen müßte. d) Wach alledem sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von dem Grundsatz der Polymar-Entscheidung abzuweichen 17 - oder die Anwendung dieses Grundsatzes zu beschränken. Entgegen der Auffassung, die dazu im Schrifttum teilweise geäußert \*orden ist (vgl. Bußmann GRUR 1965, 652; Zeller GRUR 1964, 116; von Harder GRUR 1964, 299; Miosga Mitt. 1963, 178}, können hieraus bei einer verständigen Gesetzesanwendung im Einzelfalle keine Schwierigkeiten erwachsen. Ist das Widexspruchszeichen zu Unrecht als schütz- und eintragungsfähig behandelt worden, dann steht es den Anmeldern jüngerer Zeichen frei, das WiderspruchsZeichen mit der Löschungsklage zu bekämpfen, wenn sie sich durch dessen Eintragung an der Anmeldung von Kennzeichnungen gehindert sehen, die ihrerseits gegenüber dem Pachausdruck hinreichend eigenständig und kennzeichnungskräftig sind„ Ein etwaiges weiteres Begehren jüngerer Anmelder, die Eintragung auch solcher verwechs lungs fähiger Zeichen zu gestatten, die mit dem Fachausdruck identisch oder nahezu identisch sind, kann - wie erörtert - mit einem allgemeinen Freihaltebedürfnis gerade nicht begründet werden. Ist hingegen das Widerspruchszeichen zu Recht eingetragen worden, dann berührt seine Eintragung das allgemein Prei-haltebedürfnis jedenfalls dann nicht, wenn das Zeichen -v/as in diesem Palle vorausgesetzt werden müßte - seinerseits gegenüber dem Faehausdruck hinreichend phantasievoll und eigenständig ist, und es fehlt dann jeder gerechtfertigte Grund, dem Zeichen den gesetzlichen Schutz gegenüber dör Anmeldung verwechslungsfähiger jüngerer Zeichen zu versagen (vgl. dazu auch DPA Mitt. 1938, 77- Sedal). Gewisse Unzuträglichkeiten könnten sich lediglich daraus ergeben, daß das Bundespatentgericht auch solche angelehnten Zeichen als schütz- und eintragungBfähig behandeln will, die nur geringfügig von einem noch nicht allgemein eingebürgerten Faehausdruck abv/eichen (BPatG E 6, - Ganglian; 6, 106 - Piacentan). Es erscheint aber zweifelhaft, ob diese Auffassung wirklich gerechtfertigt oder ob nicht viel- 18 - mehr stärker darauf abzustellen ist, wie eine Wortbildung auf den Verkehr wirkt, wobei auch die etwaige künftige Weiterverbreitung des Pachausdruckes zu berücksichtigen wäre (vgl, BGH GRUB 1963, 469 - Kola; DPA Bl, f, PMZ 1956, 3.76 - Arsin). Eng angelehnton Zeichenworten müßte alsdann die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Jedenfalls aber darf die Ansicht des Bundespatentgerichts nicht die Folge haben,solchen Zeichen sozusagen zu dem Ausgleich für die bewilligte Eintragung aus Rechtsgründen einen geringeren als den in § 31 WZG festgelegten Schutzbereich zuzusprechen und die Verwechslungsgefahr mit ähnlich angelehnten Zeichen in Kauf zu nehmen. Vielmehr muß dann aus den einleitend erörterten Gründen daran festgehalten werden, daß der Schutzbereich des Zeichens sich nach der Verwechslungsgefahr bemißt, In diesem Palle hätte der Wunsch prioritätsjüngerer Anmelder an einer zeichenmäßigen Mitbenutzung des Pachausdruckes zurückzutreten; diese Anmelder könnten dann möglieherweise kein Zeichen mehr wählen, das sich in gleicher Weise ohne genügende Eigenständigkeit an den Pachausdruck anlehnt. 19 - IV. Nach alledem mußte die Hechtsbeschwerde zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§13 Abs. 5 WZG, 41 y Abs. 2 PatG. Jungbluth Fehle ' Sprenkmann Alff Simon