* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Führt dies zu dem Ergebnis, daß der Ortsname als örtliche Herkunftsangabe auf dem Warengebiet der Anmeldung ernsthaft in Betracht kommen und als solche von den beteiligten Verkehrskreisen zu dem freien Gebrauch benötigt werden kann, so ist die Eintragung selbst dann zu versagen, wenn die letztverbraucher diese Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung unter Berufung auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 4 WZG mit der Begründung zurückgewiesen, daß das angemeldete Zeichen der Name einer italienischen, in der Nähe von Neapel gelegenen Stadt von rund 22 000 Einwohnern sei, deren Umgebung reich an Getreide, Wein, Gemüse und Obstbäumen sei und die daher als Herkunftsort von Lebensmitteln in Betracht komme. Das Zeichen sei somit eine - überdies täuschende - Angabe über die Herkunft der Waren der Anmeldung und als solche nicht schutzfähig. Es sei deshalb zwar nicht zu befürchten, daß das angemeldete Zeichen im deutschen Verkehr als eine Angabe über die Herkunft der Y/aron der Anmelderin aus der italienischen Stadt Kola angesehen werde. Hach dem Zweck des Eintragungsverbotes des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG seien aber auch solche Ortsnamen von der Eintragung als Warenzeichen auszuschließen, die unter Berücksichtigung einer möglichen künftigen Entwicklung als Herkunftsund Bestimmungsangabe auf dem Warengebiet der Anmeldung ernstlich in Betracht kommen und als solche von den beteiligten Verkehrskreisen zu dem freien Gebrauch benötigt werden könnten. Ber Ansicht der Anmelderin, daß bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Ortsangabe künftige Verhältnisse außer Betracht bleiben müßten, begegnet der an-gefochtene Beschluß mit dem Hinweis auf den Schutzzweck des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG, der es erfordere, in vernünftigen Grenzen auch zu prüfen, ob ein solches Zeichen auf dem Y/arengebict der Anmeldung Bedeutung als Herkunfts- Im vorliegenden Palle sprächen alle dargelegten Umstände dafür, daß das angemeldete Zeichen für den Import- und Exportverkehr zwischen der italienischen Stadt Kola und der Bundesrepublik auf dem Warengebiet der Anmeldung freigehalten werden müsse. Denn durch die Eintragung einer Ortsangabe als Warenzeichen würde die Rechtsstellung dessen, der ein Monopol an einer solchen Angabe zu haben glaube und andere an deren freiem Gebrauch hindern wolle, in unerwünschter Weise verstärkt werden'; das formelle Zeichenrecht könne zur Grundlage von Verwarnungen oder Prozessen gemacht werden, die dem vermeintlichen Verletzer des Zeichens Mühen, Kosten und Risiken verursachen würden, auch wenn er im Hinblick auf § 16 WZG letztlich recht behielte. Jedoch kann der Anmelderin nicht beigepflichtet werden, daß die Eintragung - abgesehen von dem Tatbestand einer Verkehrsgeltung im Sinn von § 4 Abs.4 WZG - nur dann versagt werden dürfe, wenn die gewählte Bezeichnung bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, es handele sich um einen Hinweis auf den Ort der Herstellung oder des Vertriebs der fraglichen Waren. Es ist vielmehr dem Beschweydesenat des Bundespatentgerichts beizutreten, daß eine Eintragung in die Warenzeichenrolle auch für solche Bezeichnungen ausscheidet, deren Übereinstimmung mit einer geographischen Bezeichnung <fen beteiligten Verkehrskreisen zwar im Zeitpunkt der Anmeldung weitgehend unbekannt ist, die also im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, die aber für das fragliche Warengebiet als MAngaben über den Ort der Herstellung” ernsthaft in Betracht kommen und an denen ein Preihaltebedürfnis interessierter Verkehrskreise, insbesondere des Import- und Exportverkehrs, anzuerkennen ist. Würde die Eintragungsfähigkeit einer geographischen Bezeichnung als Warenzeichen allein von den im Zeitpunkt der Anmeldung herrschenden tatsächlichen Verhältnissen und der auf ihnen beruhenden gegenv/ärtigen Verkehr sauf fas sung abhängig gemacht, so könnte dies zu dem Ergebnis führen, daß 3ewohner von Orten, die noch am Anfang ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, in ’ dem späteren freien Gebrauch dieses Ortsnamens als Hinweis auf die örtliche Herkunft ihrer Erzeugnisse lediglich deshalb behindert werden, weil an diesen Ortsnamen von Gewerbetreibenden zu einer Zeit ein zeichenrechtliches Monopolrecht in Anspruch genommen wurde, in der die fragliche Bezeichnung als Ortsname, insbesondere als Erseugungs- und Handelsstätte für Waren der fraglichen Art innerhalb des Geltungsbereiches der Warenzeichenanmeldung noch weithin unbekannt war. Ein solches Ergebnis aber würde Sinn und Zweck des Eintragungsver-botes des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG widersprechen, der geographische Bezeichnungen, die als örtliche Herkunftsangaben auf dem Warengebiet der Anmeldung ernstlich in Betracht kommen können, dem Gemeingebrauch Vorbehalten will (vgl. Zu Recht wird in dem angefochtenen Beschluß hervorgehoben, daß der Sachverhalt im Streitfall wesentlich anders gelagert ist als in den von der Anmelderin zur Unterstützung ihres Standpunkts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15* März 1957 (GRUR 1957, 450 - Havana für Rasierklingen) und des Deutschen Patentamts vom 7. Denn in diesen Entscheidungen ist die Eintragungsfähigkeit der infrage stehenden geographischen Bezeichnung nur deshalb angenommen worden, weil diese Bezeichnungen - nach den den Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - als örtliche Herkunftsangaben für Waren der fraglichen Art innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Zeichenanmeldung ernsthaft nicht in Betracht kamen und ein Freihaitebedürfnis interessierter Mitbewerber nicht ersichtlich war. Im Gegensatz hierzu hat jedoch der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts für die strittige Bezeichnung diese Voraussetzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Struktur und Entwicklungslage der italienischen Stadt Kola und den sich zwischen Italien und der Bundesrepublik im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf einem gemeinsamen Harkt vollziehenden Güteraustausch bejaht.

Zitierte Normen: § 13 PatG
ZeichenBetrachtEintragungAnmeldungBeschlußBezeichnungWZGWareAnmelderin

Volltext der Entscheidung

4 ■
flachs ehlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung:	nein
2546 028
V/ZG § 4 Abs. 2 Ziff. 1
Bei der Prüfung, ob der Eintragung eines Ortsnamens als Y/arenzeichen das Eintragungshindernis des § 4 Abs. 2 Ziffer 1 Y/ZG entgegensteht, ist auch eine nicht völlig fernliegende wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Führt dies zu dem Ergebnis, daß der Ortsname als örtliche Herkunftsangabe auf dem Warengebiet der Anmeldung ernsthaft in Betracht kommen und als solche von den beteiligten Verkehrskreisen zu dem freien Gebrauch benötigt werden kann, so ist die Eintragung selbst
 dann zu versagen, wenn die letztverbraucher diese
*
Warenbezeichnung als Phantasienamen werten würden, weil ihnen der fragliche Ort - jedenfalls im Zeitpunkt der Anmeldung - unbekannt ist.
BGH, Besohl, v. 14. Januar 1962 - IbgB 29/62
Bundespatentgericht
V
52LHL 23/g£-
Beschluß
 In der Rechtsbeschwerdesache d^^Pirma^igngeseilschaft für NI
Rechtsbeochwerdeführerin,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt Br«
wegen der Warenzeichenanmeldung A 8711/26c Wz
 hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14« Januar 1963 unter Mitwirkung des Scnatopräsidcnten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Jungbluth und Ebel
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerde-senat II) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 1962 wird auf Kosten der Rechtabe-s chv/erdeführerin zurückgewie s en.
Von Rechts wegen
 Die Anmclderin begehrt die Eintragung des Wortzeichens "NOLA" für die Waren ’»Diätetische Nährmittel und Getreide flocken". Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung unter Berufung auf § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 4 WZG mit der Begründung zurückgewiesen, daß das angemeldete Zeichen der Name einer italienischen, in der Nähe von Neapel gelegenen Stadt von rund 22 000 Einwohnern sei, deren Umgebung reich an Getreide, Wein, Gemüse und Obstbäumen sei und die daher als Herkunftsort von Lebensmitteln in Betracht komme. Das Zeichen sei somit eine - überdies täuschende - Angabe über die Herkunft der Waren der Anmeldung und als solche nicht schutzfähig.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin Beschwerde
*
erhoben mit dem Antrag, den Beschluß der Prüfungsstelle aufzuheben. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgcrichtea hat die Beschwerde durch Beschluß vom 10. Mai 1962 als unbegründet surückgewiesen. Er hat jedoch die Rechta-beschwerde gemäß § 13 Abs. 5 WZG, § 4ip Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen, da nach seiner Ansicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu den in seinem Beschluß behandelten zeichenrechtlichen Prägen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Die Anmelderin hat form*- und fristgerecht Hechtsbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluß des Beschwerdesenates des Bundespatentgerichtes aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Gerügt wird Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere von § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG.
 
i
)•
I
't
I'

Die Rechisbeuchwerde konnte keinen Erfolg haben*
Der Becchwcrdesenat des Bundespatentgerichtes stellt einleitend in tatsächlicher Hinsicht fest, daß die italienische Stadt Kola den angesprochenen deutschen Verkehrokreisen - von zeichenrechtlich unbeachtlichen Ausnahmen abgesehen - unbekannt sei und daß keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß zur Zeit schon Waren der angemeldoten Art in Kola hergestellt oder von dort in die Bundesrepublik exportiert würden. Es sei deshalb zwar nicht zu befürchten, daß das angemeldete Zeichen im deutschen Verkehr als eine Angabe über die Herkunft der Y/aron der Anmelderin aus der italienischen Stadt Kola angesehen werde. Hach dem Zweck des Eintragungsverbotes des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG seien aber auch solche Ortsnamen von der Eintragung als Warenzeichen auszuschließen, die unter Berücksichtigung einer möglichen künftigen Entwicklung als Herkunftsund Bestimmungsangabe auf dem Warengebiet der Anmeldung ernstlich in Betracht kommen und als solche von den beteiligten Verkehrskreisen zu dem freien Gebrauch benötigt werden könnten.
Diese Voraussetzungen hält der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichtes bei dem angemeldeten Zeichen HOLA für gegeben. Hierzu wird in dem angefochtenen Beschluß ausgeführt:
Hach Lage und Größe der italienischen Stadt Nola und den'wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Umgebung sei nicht zu bezweifeln, daß Waren der angemeldeten Art dort hergestellt und/oder vertrieben werden könnten.
Da die Stadt inmitten eines Gebietes liege, in dem land-
 
wirtschaftliche Erzeugnisse gewonnen würden, darunter auch solche, die als Ausgangsprodukte für Waren der angemeldeten Art verwendet werden könnten, sei es durchaus nicht unwahrscheinlich, daß sich in Nola in absehbarer Zeit Hersteller- oder Handelsbetriebe niederlassen würden, die sich mit Waren der angemeldeten Art befaßten. Sohr wohl möglich und nicht minder wahrscheinlich sei es auch, daß solche Waren von deutschen Firmen in naher Zukunft auch nach Nola exportiert würden. Es sei bei alledem ausschlaggebend zu berücksichtigen, daß Italien und die Bundesrepublik der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörten, innerhalb deren sich der Güteraustausch in steigendem Maße auf einem gemeinsamen Markt vollziehe. Es liege im Zuge dieser Entwicklung, daß auch kleinere Orte in den Güteraustausch über die Lande sgrensen hinweg einbezogen würden und dabei mitunter überraschend schnell an Bekanntheit und Bedeutung gewönnen. Der von Reimer (Wettbewerbsund Warenzeichen-recht, 3. Aufl., 5. Kap. Anm. 10, S. 37) und Baumbach-Hefermehl (Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Anm. 39 zu § 4 WZG, S. 838) geforderte strenge Maßstab bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von Ortsangaben habe daher nach Ansicht des Senats zu demindest bei Orten, die im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft lögen, seine volle Berechtigung.
Ber Ansicht der Anmelderin, daß bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit einer Ortsangabe künftige Verhältnisse außer Betracht bleiben müßten, begegnet der an-gefochtene Beschluß mit dem Hinweis auf den Schutzzweck des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG, der es erfordere, in vernünftigen Grenzen auch zu prüfen, ob ein solches Zeichen auf dem Y/arengebict der Anmeldung Bedeutung als Herkunfts-
 
oder Bestimmungsangabe erlangen könne. Sei dies, wie hier bei dem Zeichen "NOIA" der Pall, so sei das ein Mangel, der dem Zeichen von Haus aus anhafte und seine Eintragung nicht zulasse, sofern auch das Freihaltebe-dürfnis zu bejahen sei.
Bei Ortsangaben sei aber ein Freihaitebedürfnis weitherzig anzuerkennen. Im vorliegenden Palle sprächen alle dargelegten Umstände dafür, daß das angemeldete Zeichen für den Import- und Exportverkehr zwischen der italienischen Stadt Kola und der Bundesrepublik auf dem Warengebiet der Anmeldung freigehalten werden müsse. Auch der verhältnismäßig kleine Kreis der für diesen Verkehr in Betracht kommenden Gewerbetreibenden, um den es sich nach Lage der Sache nur handeln könne, rechtfertige die Feststellung des Freihaltebedürfnisseo. Dieses Bedürfnis entfalle entgegen der Ansicht, die Hammann in seinem Aufsatz "über die Eintragungsfähigkeit geographischer Bezeichnungen ” (GRTJR 1961, 7) vertrete, auch im Hinblick auf § 16 WZG nicht. Denn durch die Eintragung einer Ortsangabe als Warenzeichen würde die Rechtsstellung dessen, der ein Monopol an einer solchen Angabe zu haben glaube und andere an deren freiem Gebrauch hindern wolle, in unerwünschter Weise verstärkt werden'; das formelle Zeichenrecht könne zur Grundlage von Verwarnungen oder Prozessen gemacht werden, die dem vermeintlichen Verletzer des Zeichens Mühen, Kosten und Risiken verursachen würden, auch wenn er im Hinblick auf § 16 WZG letztlich recht behielte. Der Gesetzgeber wolle solche und ähnliche, nach der Erfahrung des Senats nicht selten vorkommende Auseinandersetzungen vermeiden, indem er durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 Y/ZG die Entstehung von Registerrechten an gemein-
4fc.
4> I
 
freien Angaben von vornherein unterbunden habe; erst die Durchsetzung im Verkehr (§4 Abs, 3 WZG) solle den Gemeingebrauch brechen können.
Die gegen diese Ausführungen des angefochtenen Beschlusses gerichteten Angriffe der Rechtsbeschv/erde-führerin greifen nicht durch. Zwar ist der Anmelderin zuzugeben, daß durch § 4 Abs. 2 Ziff. 1 WZG nicht alle geographischen Damen vom Zeichenschutz schlechthin ausgeschlossen werden. Jedoch kann der Anmelderin nicht beigepflichtet werden, daß die Eintragung - abgesehen von dem Tatbestand einer Verkehrsgeltung im Sinn von § 4 Abs. 4 WZG - nur dann versagt werden dürfe, wenn die gewählte Bezeichnung bei den beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, es handele sich um einen Hinweis auf den Ort der Herstellung oder des Vertriebs der fraglichen Waren. Es ist vielmehr dem Beschweydesenat des Bundespatentgerichts beizutreten, daß eine Eintragung in die Warenzeichenrolle auch für solche Bezeichnungen ausscheidet, deren Übereinstimmung mit einer geographischen Bezeichnung <fen beteiligten Verkehrskreisen zwar im Zeitpunkt der Anmeldung weitgehend unbekannt ist, die also im Verkehr als Phantasienamen aufgefaßt werden, die aber für das fragliche Warengebiet als MAngaben über den Ort der Herstellung” ernsthaft in Betracht kommen und an denen ein Preihaltebedürfnis interessierter Verkehrskreise, insbesondere des Import- und Exportverkehrs, anzuerkennen ist.
Entgegen der Meinung der Anmelderin ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts bei Beurteilung dieser Frage auch eine mögliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende künftige Entwicklung der Wirtschaft-
 
liehen Verhältnisse berücksicht hat. An der zeichen-mäßigen Benutzung geographischer Bezeichnungen besteht im allgemeinen kein schutzwürdiges Bedürfnis, Es ist deshalb nach überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Auffassung an die Zulässigkeit der Eintragung geographischer Bezeichnungen als Warenzeichen ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn über die Zulässigkeit der warenzeichenmäßigen Verwendung der Bezeichnung erstmalig zu entscheiden ist (RG GRUB 1934» 60).
Würde die Eintragungsfähigkeit einer geographischen Bezeichnung als Warenzeichen allein von den im Zeitpunkt der Anmeldung herrschenden tatsächlichen Verhältnissen und der auf ihnen beruhenden gegenv/ärtigen Verkehr sauf fas sung abhängig gemacht, so könnte dies zu dem Ergebnis führen, daß 3ewohner von Orten, die noch am Anfang ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen, in ’ dem späteren freien Gebrauch dieses Ortsnamens als Hinweis auf die örtliche Herkunft ihrer Erzeugnisse lediglich deshalb behindert werden, weil an diesen Ortsnamen von Gewerbetreibenden zu einer Zeit ein zeichenrechtliches Monopolrecht in Anspruch genommen wurde, in der die fragliche Bezeichnung als Ortsname, insbesondere als Erseugungs- und Handelsstätte für Waren der fraglichen Art innerhalb des Geltungsbereiches der Warenzeichenanmeldung noch weithin unbekannt war. Ein solches Ergebnis aber würde Sinn und Zweck des Eintragungsver-botes des § 4 Abs. 2 Hr. 1 WZG widersprechen, der geographische Bezeichnungen, die als örtliche Herkunftsangaben auf dem Warengebiet der Anmeldung ernstlich in Betracht kommen können, dem Gemeingebrauch Vorbehalten will (vgl. auch Art. 6 B Hr. 2 Pariser Verbandsüberein-
 
kunft Londoner Fassung), Es wird deshalb auch im Schrifttum überwiegend der Standpunkt vertreten, daß bei Beurteilung der Eintragungsfähigkeit von geographischen Bezeichnungen, insbesondere von Städtenamen, eine nicht völlig feinliegende künftige wirtschaftliche Entwicklung mitzuberücksichtigen ist (vgl, Hammann GRUR 1961,
 7 ff; Hubbuch GRUR 1959, S. 171).
Zu Recht wird in dem angefochtenen Beschluß hervorgehoben, daß der Sachverhalt im Streitfall wesentlich anders gelagert ist als in den von der Anmelderin zur Unterstützung ihres Standpunkts angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15* März 1957 (GRUR 1957, 450 - Havana für Rasierklingen) und des Deutschen Patentamts vom 7. November I960 (Mitt. 1962,25 - Morelia). Denn in diesen Entscheidungen ist die Eintragungsfähigkeit der infrage stehenden geographischen Bezeichnung nur deshalb angenommen worden, weil diese Bezeichnungen - nach den den Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen - als örtliche Herkunftsangaben für Waren der fraglichen Art innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Zeichenanmeldung ernsthaft nicht in Betracht kamen und ein Freihaitebedürfnis interessierter Mitbewerber nicht ersichtlich war. Im Gegensatz hierzu hat jedoch der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts für die strittige Bezeichnung diese Voraussetzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Struktur und Entwicklungslage der italienischen Stadt Kola und den sich zwischen Italien und der Bundesrepublik im Rahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf einem gemeinsamen Harkt vollziehenden Güteraustausch bejaht. Dies aber rechtfertigt die Zurückweisung der strittigen Anmeldung aufgrund von § 4 Abs. 2 Ziffer 1 WZG.
Die Rechtsbeschwerde erweist sieh nach alledem als unbegründet» Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs» 5 WZG i»V»m» § 4ly PatG.
Pehle
 Ebel
Wilde
 Krüger-Nieland
 Jungbluth