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BGH · Ib ZB 24/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 24/62

Ao Die Hechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin der für eine große Zahl von Waxen am 30* December 1953 hinterlegten Internationalen Marke Nr«, 173 716, deren hervorgehobenen Wortbestandteil das Wort "POLYMER" bildet* Die Rechtsbeschwerdeführerin hat auf Grund des älteren Wortzeichens Nr«, 641 210 "Polymar" gegen die Anerkennung inländischen Zeichenschutzes der IH-Marke Widerspruch erhoben» Das Deutsche Patentamt hat daraufhin mit Datum vom 16» Juli 1954 dem Internationalen Büro in Bern die vorläufige Versagung des inländischen Zeichenschutzes mitgeteilt* Mit Beschluß vom 10» November 1955 hat das Patentamt sodann die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Widerspruchs Zeichen in bezug auf eine Reihe von Waren bejaht und ihr insoweit den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland vorsagt; im übrigen hat es die Portsetzung des Ver~ fahrens Vorbehalten* Im Laufe des von der Markeninhaberin hiergegen in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens hat sie auf Inlandsschutz für eine Reihe von Waren verzichtet; der Streit geht seitdem nur noch um den Schutz für die Waren Webstoffe aus Wolle, Haar* Roßhaar» Seide» Kunstseide, Jute» Hanf * Flachs, Baumwolle und anderen . Über eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage» deren Zulässigkeit durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt worden ist» ist sachlich nicht abschließend entschieden worden; das Verfahren ist daher nach dem 6o Überleitungsgesetz aut das Bundespatentgericht übergegangen; dieses hat durch den angefochtenen Beschluß auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Beschluß des Besohwerdeaenats ctes Patentamts aufgehoben» die Übereinstimmung der *eiohen verneint und die Kosten des Verfahrene vor den Vsrw&ltungegerichten der V/iderspr&cheK-aeu auferlegt» Mit der zugelaseenen Rechtsfeeschwerde erstrebt die Widersprechende die Aufhebung dieser Entscheidung» Die Aarkeniuhaberin bittet um Zurückweisung Rechtsmittels» Bas Bundespatentgericht bejaht die Gleichartigkeit der in Frage stehenden Waren und die Verwechselbarkeit der in Vergleich au seienden Zeichen nach ihrem Klang und Schriftbild; es nimmt ferner an, das in der IR-Marke enthaltene Y/ort "POLYMER” sei zeichenmäßig heraus ge st eilt und werde von beachtlichen Vorkehrskreisen nicht als (sohutzunfähig^,) beschreibende Angabeei erkannt« Gleichwohl hält das Bundes-patentgericht den Y/iderspruch für unbegründet, weil der Schutaberoich des Widerspruchszeichens sich nicht auf das Jüngere Zeichen "POLYMER" erstrecke; Zeichen, die sich, v/ie das Widerspruchszoichen, erkennbar an eine kraft gesetz» liehen Verbots ( § 4 Abs« 2. Pie Rechtsbeschwerde läßt dahingestellt, ob für den Regelfall von dom dargelegten Grundsatz auszugehen sei; sie hält ihn jedenfalls dann nicht für anwendbar, wenn das jüngere Zeichen, wie hier, von beachtlichen Verkehrskreisen nicht als schutzunfähigebeschreibende Angabe erkannt werde, und wenn deshalb ein warenzeichenmäßiger Gebrauch gegeben sei. Abstandslehre auf den Fall der Verwendung eines an eine schaffenheitsangabe angelehnten Zeichens; die in BGH GBlfö 1959* 134 ~ Oalciduran - offengelassene Frage, ob Zeichenbestandteile, die der Fachsprache entnommen seien und in konkurrierenden Zeichen auftreten, allein zur Begründung der Verwechslungsgefahr ausreichen, sei mit dem an» gefochtenen Beschluß und der neueren Praxis des Patentamt« zu verneinen«. apruch nachträglich rechtskräftig beseitigt, so gelten die Folgen der vorläufigen Schutzversagung, ,§oweit sie sioh auf diesen Widerspruch stützt, als nicht einge-treten (Baumbaeh/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht, 8« Auflo Annu 4 zu Art« 5 MMA)» Bas auch für das Widerspruchsverfahren erforderliche allgemeine Hechts-Schutzinteresse kann daher nicht bezweifelt werden» IIo Bie Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, im Widerspruchsverfahren sei zu prüfen, ob das in der IR-Marke enthaltene Wort «POLYMER* eine nach § 4 Abs» 2 Kr» 1 WZG eintragungsunfähige beschreibende Angabe sei; sio vermißt eine entsprechende Prüfung in dem angefoch-tenerx Beschluß und will diese Frage verneint wissen, da das Wort hier von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen nicht als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werde» Bieser Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet» Es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der IRMarke im Hinblick auf § 4 Abs» 2 Kr« 1 WZG in Verbindung mit Art« 5 Abs« 1 MMA in der Bundesrepublik Schutz gewährt werden kann und der Frage,, ob das Wort "POLYMER1 11 in der IR-Marke zeichenaäßig verwendet wird« schwerdesenats des Deutschen Patentamts - überhaupt nicht entschieden worden« Bas ist nicht zu beanstanden, denn Ziel und Gegenstand des Widerspruchsverfahrenenaoh § 5 Abs» 4 WZG ist nur die Erledigung des auf das private Recht des Widersprechenden gestützten Widerspruchs und daher auch nur die Feststellung oder Verneinung der ZeichonUbereinstimmung (Reimer, Wettbewerbe- und Waren- 2 eichen recht, 3o Aufl» Kap* 11 Rdz» 20; Baumbaoh/Hefermehl aaO § 4 Annu 1; § 5 Anm» 35; Tetzner, Warenzeichengesotz § 5 Anmo 20 und 45; Busse, Warenzeichengesetz 3» Aufl* § 5 Annu 7 B a)»Die von der Rechtsbesehwerde angeführte Feststellung des Bundespatentgerichts, das in der IR-Marke enthaltene Wort "POLYMER" werde von "beachtlichen Vor-kehrskreisen" nicht als (schutzunfähige) beechrbibende Angabe erkannt, bezieht sich erkennbar nicht auf die Frage, ob die IR-Marke nach § 4 Abs» 2 Hr» 1 WZG eintragungsunfähig und ihr deshalb die Anerkennung zu versagen wäre; würde es hierauf ankommen, so hätte überdies die weitere Frage gestellt werden müssen, ob andere, gleichfalls beachtliche Teile der in Betracht kommenden Verkehrskreise das Wort polymer als Beschaffenheitsangabe auffassen (Baum» bach-Kefermehl aaO Annu 36 und 40au & 4 ; denn schon dann, wenn dies der Fall ist, fordert das durch die genannte Vorschrift geschützte Freihaltebedürfnis die Versagung der Eintragung» Bas .gilt insbesondere für Worte der Fachsprache, sofern diese den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt sind» 2) Die erwähnte Feststellung der angefochtenen Entscheidung will vielmehr nur sagen, daß das Wort "POLYMER” in der IR^Marke nicht etwa lediglich nicht 2eichenmäßig verwendet ist und daß es deshalb "kollisionsbegründend" wirkt; für diese Feststellung genügt es in der Tat, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in diesem Wort nicht eine beschreibende Angabe, send einen Hinweis auf die Herkunft der damit bezeichneten Ware aus einem bestimmten Betrieb erblickt» Insoweit kann die fragliche Feststellung aus Rechtsgründen auch nicht beanst aet werden». Die angefochtene Entscheidung verneint die Übereinstimmung beider Zeichen aber aus einem anderen Grunde; sie hält den «Schutzbereich« des **ider spruchszeichens durch das in der angegriffenen Märke enthaltene Wort nicht für berührt. Wenn vom Schutzbereich eines Warenzeichens gesprochen wird, so kann dies zweierlei bedeuten* es kann damit zu dem Ausdruck gebracht sein9 daß der Verkehr nicht bei jedem Zeichen in gleichemürafange der Gefahr von Verwechslungen unt liegtp wofür es namentlich auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens ankommt; insoweit handelt es sich um die Frage, ob mit Rücksicht auf eine Kennzeichnungsschwäche des Zeichens ernstlich von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, ln diesem Sinne ist der Begriff des Schutzu demfanges im Zeicherirecht bisher verstanden worden. Gefahr von Verwechslungen mit einem anderen Zeichen allein mit der Begründung versagen, der Zweck des § 4 Abs. 2 Kr. 1 F2G, das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, fordere diese Einschränkung bei einem im Verkehr nicht durchgesetzten Zeichen, das eine gemeinfreie Angabe lediglich «geringfügig abwandle«; die Verwechslungsgefahr sei dann «in Kauf zu nehmen«. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit nicht etwa dahin gedeutet werden, es sei nur ein praktisch unerheblicher «Rest* von Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen. Die boidert erstgenannten Entscheidungen betreffen jedoch andere Fälle; im ersten Fall handelte es sich um die Kollision eines aus zwei Buchstaben bestehenden Widerspruchszeichens» das nur als Bildzeichen eingetragen worden war» mit einem als Fhantasiozeichen wirkenden Wortzeichen» das aus den ausgeschriebenen beiden Buchstaben bestand« Im zweiten Fall («Foinröstung«) wurde das beanstandete Wort nach den getroffenen Feststellungen nur als rein beschreibende Angabe im Hahmen eines Gesamtzeichens aufgefaßt* Eine neuere Entscheidung des 26» Senats des Bundespatentgerlohts (Mitto 1962» 170, 171) bejaht dagegen den Schutz des Widerspruche-Zeichens Mfwin Works« gegenüber dem angemeldeten Zeichen "Tv/en Club«» obwohl auch sie annimmt, daß die Angabe «Tv/en« für Bekleidungsstücke als freizuhaltende Bcstimmunge-oder Beschaffenheitsangabe anzusehen sei; diese Entscheidung geht daher offenbar von einem anderen Rechtsstandpunkt aus als der angefoohtene Beschluß« Auch der erkennende Senat vermag diesem Beschluß, jedenfalls für Fälle der hier gegebenen Art, nicht beizu-treten» Ist im Einzelfall die Verwechslungsgefahr zu bejahen, so kann gegenüber einem eingetragenen Zeichen das Freihaltobedürfnis nicht mit der Wirkung geltend gemacht werden» daß die aus dem Gesetz folgenden Rechte des Zoichon-inhabers zu entfallen hätten» Im Widerspruchsverfahren kann der Anmelder daher nicht mit dem Einwand gehört werden. der Widersprechende müsse die Gefahr einer Herkunftstäuschung wegen eines Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit hiimehmen» Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Warenzeiohengesetzes® das dem *iderspruchsverfähren die Prüfung nur der Zeichenübereinstimmung® nicht auch eines Freiheit ob edürfnissö* der Allgemeinheit zuweisto Der in der angefochtenen Entscheidung zugelassene Einwand des Freiheitebedürfnisses gegenüber dem Widerapruchszeichen als Ganzem« mit dem die Hechtsbeständigkeit dieses Zeichens mindestens für einen bestimmten Warenbereich geleugnet wird® ist daher im Widerspruchsverfahren nicht statthaft; seine Berücksichtig gung würde bedeuten, daß im Hahnen eines späteren Eintrag^-Verfahrens die einmal anerkannte Schutzfähigkeit eines eingetragenen Zeichens erneut in Frage gestellt werden I könnte (Miosga® Mitte i960® 41® 43)/Der in der ange- I fochtenen Entscheidung beschrittene Weg® die Schutzfähig- I keit des Widerspruchszeichens für bestimmte Waren® obwohl I diese vom gesetzlichen Schutzbereich umfaßt werden® unter I dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses zu verneinen I und insoweit die Gefahr von Verwechslungen in Kauf zu nehme» ist daher nicht gangbar«, I Im Streitfall handelt es sich nun allerdings um die I Versagung des Schutzes gegenüber der Verwendung eines ver- I wochseibaren Zeichens für gleichartige Waren« Mit der Be- I grün dung, die Prüfung auf das Vorliegen eines Eintragung- I hindernisses nach § 4 Abs« 2 Nr» 1 WZG habe sieh bei der I Eintragung des ^iderspruchszeiohens nur auf die für dieses I angemeldeten® dagegen nicht auf die mit diesem nur gleich- I artigen *'aren erstreckt® wird teilweise die Auffassung ver-| treten® insoweit könne eine entsprechende Prüfung vorge- I nommen werden; der Zeicheninhaber müsse sich daher® wenn I er gegen eine Benutzung seines Zeichens für nur gleichartig*! Pie Entscheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der vor dem Verv/altungsgericht dun geführten Klage war der abschließenden Entscheidung des Bundespatentgeriohts vorzubehalten« Auf die Angriffe, die die Rechtabeschv/erde gegen die in der angefochtenen Ent_ Scheidung angeordnete Kostenverteilung gerichtet hat» braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sache tu Sinne des Widerspruchs zur Entscheidung reif und deshalb keine Grundlage mehr für eine gegen die Widersprechende gerichtete KostenentScheidung gegeben ist«

AngabeZeichenFrage®BeschaffenheitsangabeWortWZGWare

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk$ ja Amtliche Sammlung:	noin
 tr
2546 002
Polymar / Polymer
WZG §§ 5, 31
aojMviäorspruchsvcrfahren kann der Anmolder grundsätzlich nicht mit dom Einwand gohöx't worden? der V/idor-sprochonde müsse eine bestehende Verwechelungsgofahr hinnehmon? weil das Widerspruchszeichen als Ganzes an eine nach § 4 Abs» 2 Hr* 1 WZG nicht eintragungsfähige Beschaffonheitsangabe «angelehnt"sei»
b»; Betrifft dio Anmeldung Waren? die mit den für das Widorspruchazeiehen eingetragenen waren nur gleich-artia sind? so gilt dies jedenfalls dann? v/onn ein Bedürfnis der Allgemeinheit, sich der Bezeichnung zu bedienen? für **aren der agggmeldeton Art nicht besteht»
Co? Im Wider Spruchsvorfahren ist die Frage? ob der Eintragung dos angemeldeten Zeichens absolute Hindernisse entgegenstehon? nicht zu prüfen«
BGH? Bescho Vo 10« Hai 1963 «* Ib ZB 24/62 - Bundospatcnt-
gericht
 Ifr 2B 24/62
Verkündet
 am 10« Mai 1965 Grunau« Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 In Sachen
 der Firma
V
9
GmbH
Widersprechenden und Rechtsbeschweräeführerin*
vertreten durch Hechtsanwalt Br«
9
gegen
 die Firma
(S.p.a.)
Markeninhaberin und Rechtsbeechwerdegegnerin,
 vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Br«
wegen Widerspruchs gegen die IR Marke Kr* 173 716
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Mündliche Verhandlung vom 10« Mai 1963 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Prof« Br« h.c» Wilde und der Bundes-richter Jungbluth> Pehle, Br. Sprenkmann und Br. Mösl beschlossen:
Auf die Rechtsbeschv/erde wird der Beschluß des 25« Senats (Yterenzeichenbeschwerdesenats II) des Bundespatontge r i c ht s vom 12« April 1962 aufgehoben.
Dio Sache wird zur anderweiten Entscheidung an das Be schv/erdegeri cht zurückverwiesen«
Die Kosten des Rocht abeschword©Verfahrens werden der Recht sbeschwerdegegnerin auf erlegt« Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens wird dem Beschwer degericht übertragen«
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- 2
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 Gründ e :
Ao Die Hechtsbeschwerdegegnerin ist Inhaberin der für eine große Zahl von Waxen am 30* December 1953 hinterlegten Internationalen Marke Nr«, 173 716, deren hervorgehobenen Wortbestandteil das Wort "POLYMER" bildet* Die Rechtsbeschwerdeführerin hat auf Grund des älteren Wortzeichens Nr«, 641 210 "Polymar" gegen die Anerkennung inländischen Zeichenschutzes der IH-Marke Widerspruch erhoben» Das Deutsche Patentamt hat daraufhin mit Datum vom 16» Juli 1954 dem Internationalen Büro in Bern die vorläufige Versagung des inländischen Zeichenschutzes mitgeteilt* Mit Beschluß vom 10» November 1955 hat das Patentamt sodann die Übereinstimmung der IR-Marke mit dem Widerspruchs Zeichen in bezug auf eine Reihe von Waren bejaht und ihr insoweit den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland vorsagt; im übrigen hat es die Portsetzung des Ver~ fahrens Vorbehalten*
Im Laufe des von der Markeninhaberin hiergegen in Gang gesetzten Beschwerdeverfahrens hat sie auf Inlandsschutz für eine Reihe von Waren verzichtet; der Streit geht seitdem nur noch um den Schutz für die Waren
 Webstoffe aus Wolle, Haar* Roßhaar» Seide» Kunstseide, Jute» Hanf * Flachs, Baumwolle und anderen . Fasern, nicht beschichtet und nicht hydrophobiert; aus diesen Webstoffen hergestellte Leib-» Fisch- und Bettwäsche» fertige Kleidungsstücke*
Das Widerspruchszeichen ist insbesondere eingetragen für die Waren
 Kunstleder, auch in Form von tischlerten Geweben» Kunstleder für Wetterschutzbekleidung, auch in Form
 von kaschierten Wetterschutzstoffen und daraus gefertigte Bekleidungsstücke; Wachstuche und Austauschstoffe für Wachstuche; abwaschbare und Wasser-abweisende web- und Wirkstoffe und daraus gefertigte Erzeugnisseg nämlich Schürzen? Kittel? Handschuhe? Kopftücher? Kopfbedeckungen und andere Bekleidungsstücke? Tischdecken? Bettunterlagen? Teppiche» Linoleum, Wachstuch» Becken» Zelte» Segel» S äcke»
Die Beschwerde ist zurückgewiesen worden; die Bnt-scheidunC&tfe läßt dahingestellt» ob das Wort polymer bei den hier in Betracht kommenden Waren schulfähig ist, und bejaht die Zeichenübereinstimmung im Sinne der §§ 5 Abs» 4, 31 W2ßo
Über eine hiergegen erhobene Anfechtungsklage» deren Zulässigkeit durch Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt worden ist» ist sachlich nicht abschließend entschieden worden; das Verfahren ist daher nach dem 6o Überleitungsgesetz aut das Bundespatentgericht übergegangen; dieses hat durch den angefochtenen Beschluß auf die Beschwerde der Markeninhaberin den Beschluß des Besohwerdeaenats ctes Patentamts aufgehoben» die Übereinstimmung der *eiohen verneint und die Kosten des Verfahrene vor den Vsrw&ltungegerichten der V/iderspr&cheK-aeu auferlegt» Mit der zugelaseenen Rechtsfeeschwerde erstrebt die Widersprechende die Aufhebung dieser Entscheidung» Die Aarkeniuhaberin bittet um Zurückweisung Rechtsmittels»
Bas Bundespatentgericht bejaht die Gleichartigkeit der in Frage stehenden Waren und die Verwechselbarkeit der in
 Vergleich au seienden Zeichen nach ihrem Klang und Schriftbild; es nimmt ferner an, das in der IR-Marke enthaltene Y/ort "POLYMER” sei zeichenmäßig heraus ge st eilt und werde von beachtlichen Vorkehrskreisen nicht als (sohutzunfähig^,) beschreibende Angabeei erkannt« Gleichwohl hält das Bundes-patentgericht den Y/iderspruch für unbegründet, weil der Schutaberoich des Widerspruchszeichens sich nicht auf das Jüngere Zeichen "POLYMER" erstrecke; Zeichen, die sich, v/ie das Widerspruchszoichen, erkennbar an eine kraft gesetz» liehen Verbots ( § 4 Abs« 2. Kr«“ 1 WZG) nicht eintragbare Angabe - hier: ein Fachwort der organischen Chemie - derart eng anlehnten, könnten die freie Verwendung gerade dieser An~ gäbe nicht hindern; eine zoichenrechtliche Verwechselungsgefahr könnten sie nicht begründen« Per Zweck des Gesetzes, allgemein benötigte Ausdrucksmittel dem Gemeingebrauch zu erhalten, würde vereitelt werden, wenn durch die Eintragung eines die gotaeinfreie Angabe geringfügig abwandelnden Zeichens ein Ausschließungsrecht erlangt werden könnte« Aue der in § 16 WZG in Jedem Palle vorbehaltenen Freiheit des nicht zoichenmäßigen Gebrauchs folge nichts Gegenteiliges«
•
Pie Rechtsbeschwerde läßt dahingestellt, ob für den Regelfall von dom dargelegten Grundsatz auszugehen sei; sie hält ihn jedenfalls dann nicht für anwendbar, wenn das jüngere Zeichen, wie hier, von beachtlichen Verkehrskreisen nicht als schutzunfähigebeschreibende Angabe erkannt werde, und wenn deshalb ein warenzeichenmäßiger Gebrauch gegeben sei.
§ 16 WZG modifiziere den Grundsatz des § 4 Abs. 2« Kr« 1 Y/ZG, indem er dem eingetragenen Warenzeichen gegenüber einem Zeichen« mäßigen Gebrauch einer nicht schutzfähigen, mit dem eingetragenen Zeichen verwechselbaren Angabe Schutz gewähre. Pie Rechtsbeschworde beruft sich hierfür auf Entscheidungen des Patentamts (Mitt. 1935, 118 - Hermetic/Hermetica; Bl.f.PMZ
1930* 269 - Maximal/Iüaxiniell) und des Bundesgerichtshof vom 10* Mai 1955 (GRÜR 1955* 485 - luxor/Buxus) ufid meint, die Auffassung des Bundespat ent gerichts begründe einen An» reiz, 'Beschaffenheitsangaben warenzeichenmäßig zu benutze»
Die Beschv/erdegegcorin sieht in der Auffassung der angefochtenen Entscheidung die Anwendung der sogen«. Abstandslehre auf den Fall der Verwendung eines an eine schaffenheitsangabe angelehnten Zeichens; die in BGH GBlfö 1959* 134 ~ Oalciduran - offengelassene Frage, ob Zeichenbestandteile, die der Fachsprache entnommen seien und in konkurrierenden Zeichen auftreten, allein zur Begründung der Verwechslungsgefahr ausreichen, sei mit dem an» gefochtenen Beschluß und der neueren Praxis des Patentamt« zu verneinen«. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, ohne Nachweis einer Verkehrsgeltung ( § 4 Abs, 3 WZG) ein Ausschließungsrecht an Beschaffenheitsangaben einzuräumen; sie würde ein allgemeines Bemühen zur Polge haben, die E* tragung eines Zeichens zu erwirken, das sich von einer Ee~ schaffenheiteangabe nur durch einen Buchstaben unterscheid Darüber hinaus sei eine Angabe schon dann als nicht eintragungsfähige Beschaffenheitsangabe anzusehen, worm beach liehe Verkehrskreise sie als beschreibende Angabe erkennen; dann sei es belanglos, ob weitere beachtliche Verkehrs-kreiso sie nicht als solche auffassen«.
Bo
 Die Rechtsbeechwerde ist begründet
 Io Der vorläufige Vereagungsbeschluß des Deutschen Patentamts vom 16, Juli 1954 ist innerhalb der Jahres-frist des Art* 5 Abs«. 5 MMA an das Internationale Büro in Bern gerichtet worden; er hat daher äen endgültigen Eintritt des inländischen Schutzes der streitbefangenes
IR-Marke rechtzeitig gehindert; wird allerdings der den
 Gegenstand des vorliegenden Verfahrene bildende Wider-
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apruch nachträglich rechtskräftig beseitigt, so gelten die Folgen der vorläufigen Schutzversagung, ,§oweit sie sioh auf diesen Widerspruch stützt, als nicht einge-treten (Baumbaeh/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichen-recht, 8« Auflo Annu 4 zu Art« 5 MMA)» Bas auch für das Widerspruchsverfahren erforderliche allgemeine Hechts-Schutzinteresse kann daher nicht bezweifelt werden»
IIo Bie Rechtsbeschwerde steht auf dem Standpunkt, im Widerspruchsverfahren sei zu prüfen, ob das in der IR-Marke enthaltene Wort «POLYMER* eine nach § 4 Abs» 2 Kr» 1 WZG eintragungsunfähige beschreibende Angabe sei; sio vermißt eine entsprechende Prüfung in dem angefoch-tenerx Beschluß und will diese Frage verneint wissen, da das Wort hier von den in Betracht kommenden Verkehrskreisen nicht als Beschaffenheitsangabe aufgefaßt werde»
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Bieser Angriff der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet» Es ist zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der IRMarke im Hinblick auf § 4 Abs» 2 Kr« 1 WZG in Verbindung mit Art« 5 Abs« 1 MMA in der Bundesrepublik Schutz gewährt werden kann und der Frage,, ob das Wort "POLYMER1 11 in der IR-Marke zeichenaäßig verwendet wird«
1) Bie erstere Frage ist vom Bundespatentgericht ~ wie schon in der vorauf gegangenen Entscheidung des Be-
schwerdesenats des Deutschen Patentamts - überhaupt nicht entschieden worden« Bas ist nicht zu beanstanden, denn Ziel und Gegenstand des Widerspruchsverfahrenenaoh § 5 Abs» 4 WZG ist nur die Erledigung des auf das private Recht des Widersprechenden gestützten Widerspruchs und daher auch nur die Feststellung oder Verneinung der ZeichonUbereinstimmung (Reimer, Wettbewerbe- und Waren-
2 eichen recht, 3o Aufl» Kap* 11 Rdz» 20; Baumbaoh/Hefermehl aaO § 4 Annu 1; § 5 Anm» 35; Tetzner, Warenzeichengesotz § 5 Anmo 20 und 45; Busse, Warenzeichengesetz 3» Aufl* § 5 Annu 7 B a)»Die von der Rechtsbesehwerde angeführte Feststellung des Bundespatentgerichts, das in der IR-Marke enthaltene Wort "POLYMER" werde von "beachtlichen Vor-kehrskreisen" nicht als (schutzunfähige) beechrbibende Angabe erkannt, bezieht sich erkennbar nicht auf die Frage, ob die IR-Marke nach § 4 Abs» 2 Hr» 1 WZG eintragungsunfähig und ihr deshalb die Anerkennung zu versagen wäre; würde es hierauf ankommen, so hätte überdies die weitere Frage gestellt werden müssen, ob andere, gleichfalls beachtliche Teile der in Betracht kommenden Verkehrskreise das Wort polymer als Beschaffenheitsangabe auffassen (Baum» bach-Kefermehl aaO Annu 36 und 40au & 4	;	denn	schon
 dann, wenn dies der Fall ist, fordert das durch die genannte Vorschrift geschützte Freihaltebedürfnis die Versagung der Eintragung» Bas .gilt insbesondere für Worte der Fachsprache, sofern diese den in Betracht kommenden Verkehrskreisen bekannt sind»
2) Die erwähnte Feststellung der angefochtenen Entscheidung will vielmehr nur sagen, daß das Wort "POLYMER” in der IR^Marke nicht etwa lediglich nicht 2eichenmäßig verwendet ist und daß es deshalb "kollisionsbegründend" wirkt; für diese Feststellung genügt es in der Tat, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in diesem Wort nicht eine beschreibende Angabe, send einen Hinweis auf die Herkunft der damit bezeichneten Ware aus einem bestimmten Betrieb erblickt» Insoweit kann die fragliche Feststellung aus Rechtsgründen auch nicht beanst aet werden».
III« Die *eichehübereinstimmung ist in der angefochtenen Entscheidung jedoch ohne ausreichende Begründung verneint v/orden«
to	Priorität	des WiderspruchBzeichens und Gleich-
artigkeit der in Vergleich zu setzenden Waren sind«, wie auch das Beschwerdegericht annimmt und von keiner Seite in Zweifol gezogen wird, gegeben« Die tatsächlichen» im Rechts-beschwerdeverfahren nicht nachzuprüfenden Pest Stellungen des Beschwerdegerichts rechtfertigen namentlich die Annahme der Warengleichartigkeito
2« Die angefochtene Entscheidung bejaht ferner die Ver-wechselbarkoit der beiden ^eichen« Ein ernstlicher Zv/oifel ist auch insoweit nicht möglich» denn Schriftbild und Klang beider ^eichen stimmen nahezu überein*
Die Rechtsbeschwerdeerwiderung weist allerdings - erstmals - darauf hin» das Wort "POBXMER" sei in der IR-Marke mit dem Bilde einer Retorte verbunden und zu einem eigenartigen Gesamteindruck verschmolzen; das Wort trete	|
deshalb nicht so in den Vordergrund» daß es als unabhängiges Schlagwort empfunden werde*
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Dem kann nicht beigetreten werden; schon die Tat-	j
Sache daß keiner der am Verfahren bisher Beteiligten die	j
Ümrißlinie als Andeutung einer Retorte gewertet hat» spricht j entscheidend für das Vorliegen der Gefahr» daß jedenfalls	!
ein beachtlicher Teil der in Frage kommenden Verkehrskreise das bezeichnete Wort als den kennzeichnenden Bestandteil der IR-Marke auffassen wirä» zu demal es durch großen Druck her-	j
vorgehoben ist« Das Beiwerk ist daher keinesfalls geeignet» j die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen» auch wenn an	j
deren Nachweis mit Rücksicht auf die Annäherung beider Zeichen I
an eine Beschaffenheitsangabe besondere strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. BGHZ 14p 15p 23p - Römer;
BPAp Bl. f. PKZ 19$6p 40).
Die angefochtene Entscheidung verneint die Übereinstimmung beider Zeichen aber aus einem anderen Grunde; sie hält den «Schutzbereich« des **ider spruchszeichens durch das in der angegriffenen Märke enthaltene Wort nicht für berührt. Diese Begründung fordert zunächst eine Klarstellung. Wenn vom Schutzbereich eines Warenzeichens gesprochen wird, so kann dies zweierlei bedeuten* es kann damit zu dem Ausdruck gebracht sein9 daß der Verkehr nicht bei jedem Zeichen in gleichemürafange der Gefahr von Verwechslungen unt liegtp wofür es namentlich auf die Kennzeichnungskraft des Zeichens ankommt; insoweit handelt es sich um die Frage, ob mit Rücksicht auf eine Kennzeichnungsschwäche des Zeichens ernstlich von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, ln diesem Sinne ist der Begriff des Schutzu demfanges im Zeicherirecht bisher verstanden worden. Die angefochtene
«
Entscheidung mißt dem Begriff des Schutzbereichs jedoch für den Streitfall eine zweite,weitergehende Bedeutung bei. Sie will einem eingetragenen Zeichen den Schutz gegenüber einer sich bestehenden. Gefahr von Verwechslungen mit einem anderen Zeichen allein mit der Begründung versagen, der Zweck des § 4 Abs. 2 Kr. 1 F2G, das Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit, fordere diese Einschränkung bei einem im Verkehr nicht durchgesetzten Zeichen, das eine gemeinfreie Angabe lediglich «geringfügig abwandle«; die Verwechslungsgefahr sei dann «in Kauf zu nehmen«. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung kann insoweit nicht etwa dahin gedeutet werden, es sei nur ein praktisch unerheblicher «Rest* von Verwechslungsgefahr in Kauf zu nehmen. Die Entscheidung
 läßt damit, wie ihre Schlußbemerkung, mit der sie sich gegen»
über <fcr, Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10«. Mai 1955 (GRUR 1955? 485 •» Luxoi'/Iiuxus) abgronzt, erkennbar macht» gegenüber dem an sich nach §§ 15» 24? 51 FZG gegebenen Zoiohenschutz den Einv/and zu» das Widerspruche-Zeichen als Ganzes sei an eine Beschaffenheitsangabe angelohnt; sie beruft sich hierfür auf Entscheidungen des früheren 2b-Be~ ychv/erde senate des Beut sehen Patentamts (BMZ 1957» 205»
 204; Kitt, 1958? 149» 150; Mitto 1959» 90,91)«. Die boidert erstgenannten Entscheidungen betreffen jedoch andere Fälle; im ersten Fall handelte es sich um die Kollision eines aus zwei Buchstaben bestehenden Widerspruchszeichens» das nur als Bildzeichen eingetragen worden war» mit einem als Fhantasiozeichen wirkenden Wortzeichen» das aus den ausgeschriebenen beiden Buchstaben bestand« Im zweiten Fall («Foinröstung«) wurde das beanstandete Wort nach den getroffenen Feststellungen nur als rein beschreibende Angabe im Hahmen eines Gesamtzeichens aufgefaßt* Eine neuere Entscheidung des 26» Senats des Bundespatentgerlohts (Mitto 1962» 170, 171) bejaht dagegen den Schutz des Widerspruche-Zeichens Mfwin Works« gegenüber dem angemeldeten Zeichen "Tv/en Club«» obwohl auch sie annimmt, daß die Angabe «Tv/en« für Bekleidungsstücke als freizuhaltende Bcstimmunge-oder Beschaffenheitsangabe anzusehen sei; diese Entscheidung geht daher offenbar von einem anderen Rechtsstandpunkt aus als der angefoohtene Beschluß«
Auch der erkennende Senat vermag diesem Beschluß, jedenfalls für Fälle der hier gegebenen Art, nicht beizu-treten» Ist im Einzelfall die Verwechslungsgefahr zu bejahen, so kann gegenüber einem eingetragenen Zeichen das Freihaltobedürfnis nicht mit der Wirkung geltend gemacht werden» daß die aus dem Gesetz folgenden Rechte des Zoichon-inhabers zu entfallen hätten» Im Widerspruchsverfahren kann der Anmelder daher nicht mit dem Einwand gehört werden.
der Widersprechende müsse die Gefahr einer Herkunftstäuschung wegen eines Freihaltebedürfnisses der Allgemeinheit hiimehmen» Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Warenzeiohengesetzes® das dem *iderspruchsverfähren die Prüfung nur der Zeichenübereinstimmung® nicht auch eines Freiheit ob edürfnissö* der Allgemeinheit zuweisto Der in der angefochtenen Entscheidung zugelassene Einwand des Freiheitebedürfnisses gegenüber dem Widerapruchszeichen als Ganzem« mit dem die Hechtsbeständigkeit dieses Zeichens mindestens für einen bestimmten Warenbereich geleugnet wird® ist daher im Widerspruchsverfahren nicht statthaft; seine Berücksichtig gung würde bedeuten, daß im Hahnen eines späteren Eintrag^-Verfahrens die einmal anerkannte Schutzfähigkeit eines eingetragenen Zeichens erneut in Frage gestellt werden I könnte (Miosga® Mitte i960® 41® 43)/Der in der ange- I fochtenen Entscheidung beschrittene Weg® die Schutzfähig- I keit des Widerspruchszeichens für bestimmte Waren® obwohl I diese vom gesetzlichen Schutzbereich umfaßt werden® unter I dem Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses zu verneinen I und insoweit die Gefahr von Verwechslungen in Kauf zu nehme» ist daher nicht gangbar«,	I
Im Streitfall handelt es sich nun allerdings um die I Versagung des Schutzes gegenüber der Verwendung eines ver- I wochseibaren Zeichens für gleichartige Waren« Mit der Be- I grün dung, die Prüfung auf das Vorliegen eines Eintragung- I hindernisses nach § 4 Abs« 2 Nr» 1 WZG habe sieh bei der I Eintragung des ^iderspruchszeiohens nur auf die für dieses I angemeldeten® dagegen nicht auf die mit diesem nur gleich- I artigen *'aren erstreckt® wird teilweise die Auffassung ver-| treten® insoweit könne eine entsprechende Prüfung vorge- I nommen werden; der Zeicheninhaber müsse sich daher® wenn I er gegen eine Benutzung seines Zeichens für nur gleichartig*!

Y/aren vorgehe, den Eimvand entgegenhalten lassen» sein Zeichen sei für diese Waren Beschaffenheitsangaee und deshalb schutzunfähig (Baumbach-Hefermehl aaO Anm« 5 zu § 159 Anm« 4 zu § 4 WZG)«
Es kann dahingestellt bleiben» ob diese Auffassung außer für den Verletzungsstreit auch für das Widerspruchsverfahren Geltung beansprucht (so RBA BMZ 1910» 240; Hagens Warenzeichenrecht,§ 4 Anm« 23) und ob ihr insoweit zuzustimmen wäre« Denn auch in diesem Balle kann die angefochtene Entscheidung nicht aufrecht erhalten werden» weil der Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach Breihaltung der Verwendung des Wortes polymer als einer Beschaffenheitsangabe für diejenigen Warenarten» hinsichtlich derer die Inhaberin der IR-tfarke jetzt noch Inlandsschutz begehrt» nicht zutrifft« Wie Busse (aaO § 4 Anm« 12 Sfr« 3) ausführt» sind Beschaffenheit sangaben nur dann schon nach § 4 Abs« 2 Wr« 1 WZG nicht eintragbar, wenn ein Bedürfnis der Allgemeinheit besteht, sich ihrer zu bedienen; dabei ist zu unterscheiden zwischen Angaben, die für Waren aller Art» und solchen» die nur für bestimmte Waren als Beschaffenheitsangabe wirken; hinsichtlich dieser Wirkung ist auf die Auffassung der jeweils in Betracht kommenden Vefkehrskreise abzustellen (JjPAs- Mitt«
 1961» 1o7 - Lepton; DBX GRUS 1953» 139; Baumbach-Hefermehl aaO Anm« 8 und 20 zu § 4 WZG)« Die Angabe polymer fällt unter diese nur relativen, auf bestimmte Warengruppen beschränkten Beschaffenheit sangaben; v/o der Verkehr sie nicht als solche auffaßt, besteht deshalb kein Breihaltebedürfnis« Bas trifft hinsichtlich der Bezeichnung polymer für nicht beschichtete und nicht hydrophobierte Waren zu, für die allein die Inhaberin der IR-Marke noch Schutz begehrt« Auch das Bundespatent gericht hat das Breihalt ebedürfnis für die Angabe polymer offenbar nur auf dem Gebiete derjenigen Y/aren bejahen wollen, die für das Widerpürachazeichen angemeldet und eingetragen worden sind« Darauf, ob in diesem Bereich
 oin Freihaütebedürfnis besteht, kommt os jedoch im Widerspruchsverfahron nach dom Bargelegten nicht an« Ebensowenig ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob die Be* Zeichnung polymer für Waren der angemeldeten Art irreführend ist und der Anerkennung des inländischen Zeichenechutzes deshalb etwa das Eintragungshixidernis des § 4 Abs« 2 Nr« 4 WZG entgegensteht«
Sa diese Erwägungen selbst dann durchgreifen, venu das Wiäerspruchszeichen mit einer Beschaffenheitsangabe identisch ist, gelten sie erst recht fUr den hier gegebene! Fall, daß das Zeichen einer Be schaff enhe it sangabe nur ähn» lieh ist« Es braucht deshalb nicht näher erörtert zu werde ob der in dor angefochtenen Entscheidung verwendete Begrif der »Abwandlung« einer Beschaffenheitsangabe (Mitt« 1958,
 1499 150), oder einer »mehr oder weniger geringen, als sol< eher aber unverkennbaren Absetzung« von einer solchen Angabt (Mitt« 1959, 90, 91)? oder einer «geringfügigen Absetzung1! (Mitt« 1957, 13) überhaupt in einer dem Bedürinis nach Beekta Sicherheit genügenden Weise abgegrenzt werden könnte»
C« Hach § 41 x PatG war die Sache zur snderwoiten Vox* handlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuvor weisen« Die Kosten des Hechtsbeschwerdeverfahrens waren I nach §§ 41 y PatG, 13 Abs« 3 WZG in vollem Umfange dor Boddv* beschwerdegegnerin aufzuerlegen, da die Sache zur Entsendung reif ist (Jöenkard/Bock PatG, 4« Aufl« Anm« 3 zu § 41 und die volle Erstattung der notwendigen Kosten dor Billig keit entspricht«
Pie Entscheidung über die übrigen Kosten des Verfahrens einschließlich der vor dem Verv/altungsgericht dun geführten Klage war der abschließenden Entscheidung des Bundespatentgeriohts vorzubehalten« Auf die Angriffe, die
 die Rechtabeschv/erde gegen die in der angefochtenen Ent_ Scheidung angeordnete Kostenverteilung gerichtet hat» braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sache tu Sinne des Widerspruchs zur Entscheidung reif und deshalb keine Grundlage mehr für eine gegen die Widersprechende gerichtete KostenentScheidung gegeben ist«
Er« Wilde Jungbluth Pehle Er. Sprenkmann
 Mösl