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BGH · Ib ZB 18/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 18/66

Nachschlagewerk; ja BGHZs nein PatG § 36 o; WZG § 13 Verfolgen mehrere Widersprechende ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden, so ist der einzelne Widersprechende nicht im Sinne des § 36 o PatG an dem Verfahren über die Beschwerde eines anderen Widersprechenden beteiligt. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der Zeichen verneinto Beide Y/idersprechende haben Beschwerde erhoben, zunächst die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin, sodann die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen, diese mit dem Hilfsantrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen. Mit der nicht zugelassenen, an sich rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten Rechtsbeschwerde macht die Widersprechende geltend, es sei der Fall des § 41 p Abs* 3 Hr. 3 PatG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Y/ZG gegeben, wonach es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Zur näheren Begründung ihres Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser die Beschwerde aus dem Widerspruchszeichen "D-Tracetten" zurückgewiesen hat, bezieht sich die Rechtsbeschwerdeführerin auf § 13 Abs.3 WZG in Verbindung mit § 36 o Hr. 1 PatG, wonach über eine Beschwerde in Warenzeichensachen mündlich verhandelt werden muß, wenn "einer der Beteiligten es beantragt". Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, an dem Verfahren über ihre Beschwerde sei auch die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen "beteiligt" gewesen; diese sei als Mitbeschwerdeführerin anzusehen. Die §§ 36 1 und 36 m PatG ließen erkennen, daß am Beschwerdeverfahren sämtliche Widersprechende beteiligt seien, die Beschwerde erhoben hatten und deren Rechtsmittel noch anhängig gewesen sei-^n|i^insoweitEhabeL-das(-Besßhwerde” verfahren eine Einheit gebildet; diese Auffassung gehe auch aus der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses hervor. Wann ein Beteiligter nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, ist auch bei Anwendung des § 41 p Abs.3 Nr. 3 PatG nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in gefestigter Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 551 Nr. 5 ZPO für die Revision und 579 Diese Entscheidung bejaht den Mangel der,'.gesetzlichen Vertretung in dem Falle daß das Bundesjpate^gericht mündliche Verhandlung über eine Beschwerde ähge6rdnet hatte, daß sich aber nicht nach weisen ließ, daß| die Ladung des Bundespatentgerichts zu dem Verhandlungstermin der in der Verhandlung nicht erschienenen Beteiligten formgerecht zugestellt oder ihr zugegangen war. Darin kann ihr jedoch hicht beigetreten werden* Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht bewußt von einer Ladung der Rechtsbeschwerdeführerin zu dem auf den Antrag einer anderen Beschwerdeführerin anberaumten mündlichen Verhandlung über deren Beschwerde Abstand genommen, weil es offenbar auf dem Standpunkt stand, daß eine mündliche Verhandlung auf den Antrag der anderen Beschwerdeführerin nur über deren Beschwerde stattzufinden habe. Es ist freilich mißverständlich, wenn es im Eingang der Ent-Scheidung erklärt, diese Entscheidung sei auf Grund der mündlichen^erhandlung ergangen; insoweit handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nur dadurch zu erklären ist, daß das Bundespatentgericht die Entscheidungen über beide Beschwerden äußerlich in einem Beschluß zusammengefaßt hat. Es liegt daher zweifelsfrei nicht so, daß etwa eine mündliche Verhandlung Über die Beschwerde der Rechtsbeschv/erdeführerin gewollt gewesen wäre, in der diese wegen unter-bliebener Ladung nicht nach Vorschrift der Gesetze^vertreten gewesen wäre. Auf einen Verfahrensver-stoß kann die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde jedoch auch dann nicht gestützt werden, wenn der Verstoß in der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung bestand (BGH IM Nr. 8/9 zu § 41 p PatG = NJW 1965, 497 = GRÜR 1965, 273 - Anodenkorb). Februar 1965 (LM Nr. 10 zu § 41 p PatG = GRUR 1965, 502, 503 - Gaselan) dahingestellt gelassen, ob ine- Einzel-fällen bei besonders krassen Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Vertretung gegeben sein kann. Die Rechtsbeschv/erdeführerin befindet sich im Irrtum, wenn sie meint, bei mehreren Widersprechenden, die ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden verfolgen, handle es sich um ein "multilaterales" Beschwerdeverfahren, bei dem alle Widersprechenden und Beschwerdeführer als Beteiligte anzusehen seien. Jeder Widerspruch ist auf ein bestimmtes Zeichen zu stutzen und das daraufhin eingeleitete Widerspruchsverfahren hat nur die Präge der 'Übereinstimmung dieses Zeichens mit dem neu angemeldeten Zeichen zu dem Gegenstand (§5 Abs.4 und 6 WZG). Eine andere Frage ist es, ob das Bundespatentgericht dann, wenn ihm auf Grund einer mündlichen Verhandlung über eine auf ein anderes Y/iderspruchszeichen gestützte Beschwerde Gesichtspunkte vorgetragen werden, die es auch für die Entscheidung über die Beschwerde des nicht an dieser mündlichen Verhandlung beteiligten anderen Beschwerdeführers verwerten will, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß.

WiderspruchRechtsbeschwerdemündlichRechtsbeschwerdeführerinWidersprechendeZeichenPatGBeschwerdeVerhandlungBundespatentgericht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZs	nein
 PatG § 36 o; WZG § 13
Verfolgen mehrere Widersprechende ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden, so ist der einzelne Widersprechende nicht im Sinne des § 36 o PatG an dem Verfahren über die Beschwerde eines anderen Widersprechenden beteiligt.
BGH, Beschl. t. 23» Juni 1967 - Ib ZB 18/66 — Bundespatent—
gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Ib ZB 18/66
BESCHLUSS
Verkündet am
23o Juni 1967 2ug,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle:
in der Warenzeichensache
 der Firma	AJRHVln ■PWHIHV-'Bj _______
gesetzlich vertreten durch Alexander Albert, Dr, Arthur G| und Br. VIerner GfliHn? ebenda,
 WidefSprechende und Rechtsbeschwerdeführerin, Vcrfahrensbevbilmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma Ernst Sflp & Sohn oHG»Apotheke und chemisch« pharin^eutisches Laboratorium in Bl idHPstra ßePB
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin.
Verfahrensbevollmächtigter des Beschwer der echt sz
 Patentanwalt Br in
 Dei' Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Kr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon
 beschlossen;
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 20« September 1966 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
Grün d e ;
Gegen die Anmeldung'des Wortzeichens "Pekawetten" für Arzneimittel ha^^ die Inhaberin der älteren Zeichen "Pena" und "Peneteft™ äowie die jetzige Rechtsbeschwerde-führerin als Inhaberin des älteren Zeichens "D-Tracetten"
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Widersprüche erhoben. Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat die Übereinstimmung der Zeichen verneinto Beide Y/idersprechende haben Beschwerde erhoben, zunächst die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin, sodann die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen, diese mit dem Hilfsantrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Das Bundespatentgericht hat daraufhin mündliche Verhandlung auf den 21. Juli 1966 anberaumt und hierzu neben der Anmelderin nur die Inhaberin der älteren Widerspruchs** Zeichen "Pena" und "Peneten", nicht aber die jetzige Rechtsbeschwerdeführerin geladen, die daher in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Durch verkündeten,
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der Rechtsbeschwerdeführerin von Amts wegen am 20» September 1966 zugestellten Beschluß vom 21. Juli 1966 hat das Beschwerdegericht die Beschwerden beider Widersprechenden in einem einheitlichen Beschluß als unbegründet zurückgewiesen, den es als "auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 1966" ergangen bezeichnet.
1. Mit der nicht zugelassenen, an sich rechtzeitig und in gehöriger Form eingelegten Rechtsbeschwerde macht die Widersprechende geltend, es sei der Fall des § 41 p Abs* 3 Hr. 3 PatG in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Y/ZG gegeben, wonach es der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war. Zur näheren Begründung ihres Antrages auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser die Beschwerde aus dem Widerspruchszeichen "D-Tracetten" zurückgewiesen hat, bezieht sich die Rechtsbeschwerdeführerin auf § 13 Abs. 3 WZG in Verbindung mit § 36 o Hr. 1 PatG, wonach über eine Beschwerde in Warenzeichensachen mündlich verhandelt werden muß, wenn "einer der Beteiligten es beantragt". Die Rechtsbeschwerdeführerin meint, an dem Verfahren über ihre Beschwerde sei auch die Inhaberin der beiden übrigen Widerspruchszeichen "beteiligt" gewesen; diese sei als Mitbeschwerdeführerin anzusehen. Die §§ 36 1 und 36 m PatG ließen erkennen, daß am Beschwerdeverfahren sämtliche Widersprechende beteiligt seien, die Beschwerde erhoben hatten und deren Rechtsmittel noch anhängig gewesen sei-^n|i^insoweitEhabeL-das(-Besßhwerde” verfahren eine Einheit gebildet; diese Auffassung gehe auch aus der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses hervor. Der Antrag nur eines Beteiligten habe daher die mündliche Verhandlung bezüglich aller Beschwerdeführer
 
notwendig gemacht, ebenso wie wenn die Anmelderin den Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hätte. Eine Aufspaltung des multilateralen Beschwerdeverfahrens in mehrere bilaterale Verfahren sei dem Gesetz unbekannt.
2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil der Fall de3 § 41 P Abs. 3 Kr. 3 PatG nicht gegeben ist.
Wann ein Beteiligter nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, ist auch bei Anwendung des § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG nach den Grundsätzen zu beurteilen, die in gefestigter Rechtsprechung zu den entsprechenden Vorschriften der §§ 551 Nr. 5 ZPO für die Revision und 579
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aus. i nr. üru xur tut! »rueuox'exuxxttiiime ues vtjx-j.a.nx*enö entwickelt worden sind (BGK IM Nr. 11 zu § 41 p PatG =
HJW 1965, 2252 * ORTO.J966, 160). Diese Entscheidung bejaht den Mangel der,'.gesetzlichen Vertretung in dem Falle daß das Bundesjpate^gericht mündliche Verhandlung über eine Beschwerde ähge6rdnet hatte, daß sich aber nicht nach weisen ließ, daß| die Ladung des Bundespatentgerichts zu dem Verhandlungstermin der in der Verhandlung nicht erschienenen Beteiligten formgerecht zugestellt oder ihr zugegangen war. Die Rechtsbeschwerde will den vorliegenden Fall entsprechend .behandelt wissen. Darin kann ihr jedoch hicht beigetreten werden* Im vorliegenden Fall hat das Bundespatentgericht bewußt von einer Ladung der Rechtsbeschwerdeführerin zu dem auf den Antrag einer anderen Beschwerdeführerin anberaumten mündlichen Verhandlung über deren Beschwerde Abstand genommen, weil es offenbar auf dem Standpunkt stand, daß eine mündliche Verhandlung auf den Antrag der anderen Beschwerdeführerin nur über deren Beschwerde stattzufinden habe. Es befand sich mit
 
dieser Ansicht im Einklang mit der in dem Kommentar von Busse zu dem Warenzeichengesetz (3. Aufl., § 13 Anm. 13) vertretenen Ansicht, und die Aktenführung läßt klar erkennen, daß das Bundespatentgericht die beiden Beschwer-den der verschiedenen Beschwerdeführerinnen getrennt behandelt hat. Daran vermag auch der äußere Umstand nichts zu ändern, daß das Bundespatentgericht in dem Termin vom 21. Juli 1966 zugleich über die Beschwerde der jetzigen Rechtsbeschv/erdeführerin entschieden hat. Es ist freilich mißverständlich, wenn es im Eingang der Ent-Scheidung erklärt, diese Entscheidung sei auf Grund der mündlichen^erhandlung ergangen; insoweit handelt es sich jedoch um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die nur dadurch zu erklären ist, daß das Bundespatentgericht die Entscheidungen über beide Beschwerden äußerlich in einem Beschluß zusammengefaßt hat. In Wirklichkeit handelte es sich um zwei Entscheidungen über zwei Beschwerden, deren jede einen eigenen Entscheidungsgegenstand hatte; die eine betraf'die Frage der Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen und zwei Y/iderspruchszeichen der ersten Beschwerdeführerin, die andere die Übereinstimmung zwischen dem angemeldeten Zeichen und dem Widerspruchs-Zeichen der jetzigen Rechtsbeschwerdeführeräm Die Frage der Zeichenübereinstimmung war für jedes der voneinander abweichenden Widerspruchszeichen gesondert zu entscheiden. Es liegt daher zweifelsfrei nicht so, daß etwa eine mündliche Verhandlung Über die Beschwerde der Rechtsbeschv/erdeführerin gewollt gewesen wäre, in der diese wegen unter-bliebener Ladung nicht nach Vorschrift der Gesetze^vertreten gewesen wäre. Die Rechtsbeschv/erdeführerin;maeht mit ihrem Vorbringen vielmehr in Wahrheit nur einen Verfahrens fehler des Inhalts geltend, das
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Bundespatentgericht habe unter Verstoß gegen § 36 o Nr. 1 PatG von einer mündlichen Verhandlung über ihre eigene Beschwerde abgesehen. Auf einen Verfahrensver-stoß kann die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde jedoch auch dann nicht gestützt werden, wenn der Verstoß in der Unterlassung einer mündlichen Verhandlung bestand (BGH IM Nr. 8/9 zu § 41 p PatG = NJW 1965, 497 = GRÜR 1965, 273 - Anodenkorb).
3* Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 19. Februar 1965 (LM Nr. 10 zu § 41 p PatG = GRUR 1965, 502, 503 - Gaselan) dahingestellt gelassen, ob ine- Einzel-fällen bei besonders krassen Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Vertretung gegeben sein kann. Das kann auch im vorliegenden Fall unerörtert bleibpn, weil die Rechtsbeschwerdeführerin
 nicht geltend mad^. und nicht geltend machen kann, daß
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ihr das rechtliche. Gehpr versagt v/orden sei. Sie hat den im Gesetz in erster, Linie vorgesehenen Weg gewählt, ihren Widerspruch und ibtre Beschwerde schriftlich zu begründen, und die Stellungnahmen der Anmelderin zu ihren Ausführungen sind ihr unter Gewährung der Gelegenheit zur Gegenäußerung mitgeteilt worden. Sie hat davon auch Gebrauch gemacht.
4. Obwohl es hiernach für die vorliegende Entscheidung nicht mehr darauf ankommt, ob das Bundespatentgericht einen Verfahrensverstoß dadurch begangen hat, daß es die jetzige Recht3beschwerdeführerin nicht zur Verhandlung über die Beschwerde der anderen Beschwerdeführerin geladen hat, erscheint e3 angebracht, hierzu Stellung zu
 
nehmen. Die Rechtsbeschv/erdeführerin befindet sich im Irrtum, wenn sie meint, bei mehreren Widersprechenden, die ihre Widersprüche mit selbständigen Beschwerden verfolgen, handle es sich um ein "multilaterales" Beschwerdeverfahren, bei dem alle Widersprechenden und Beschwerdeführer als Beteiligte anzusehen seien. Diese Ansicht beruht auf einer Verkennung des Wesens des zeichenrechtlichen WiderSpruchsverfahrens. Jeder Widerspruch ist auf ein bestimmtes Zeichen zu stutzen und das daraufhin eingeleitete Widerspruchsverfahren hat nur die Präge der 'Übereinstimmung dieses Zeichens mit dem neu angemeldeten Zeichen zu dem Gegenstand (§5 Abs. 4 und 6 WZG). Jedes Widerspruchsverfahren hat daher einen
 eigenen Gegenstand und jedex- Widersprechende ein eigenes Beschwerderecht (PA Bl 02, 124). Diese Selbständigkeit jedes Widerspruchs kommt in § 1 der Bestimmungen des Präsidenten des Deutschen Patentamts über die Form des
 Widerspruchs vom 3. Juni 1954 (Bundesanzeiger 1fr« 113) klar zu dem Ausdruck. Eine Beteiligung des Widersprsehenden an der Beschwerde eines anderen Widersprechenden kann auch nicht deshalb angenommen werden, weil eine Aussetzung des Verfahrens möglich ist, wenn der andere Widerspruch voraussichtlich zur Versagung der Zeicheneintragung führen wird, und weil ferner das Rechtsschutzinteresse an der Verfolgung eines von mehreren Widersprüchen desselben Widersprechenden entfallen kann, sobald der Eintragungs-
antrag endgültig abgewiesen ist (BGH GRUR 1967, 94, 95 -Stute). Insoweit handelt es sich nämlich nur um die Auswirkung des Umstandes, daß bei Abweisung des Eintragungsantrages kein angemeldetes Zeichen mehr vorhanden ist und deshalb der Gegenstand auch der Übrigen Widerspruchsverfahren wegfällt. Eine Beteiligung im Sinne des § 36 o PatG
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an den übrigen Widersprüchen wird hierdurch nicht begründet, Wenn mehrere Y/idersprüche in einem Aktenstück behandelt werden, so handelt es sich mithin nur um eine äußere Verbindung der Verfahren.
Eine andere Frage ist es, ob das Bundespatentgericht dann, wenn ihm auf Grund einer mündlichen Verhandlung über eine auf ein anderes Y/iderspruchszeichen gestützte Beschwerde Gesichtspunkte vorgetragen werden, die es auch für die Entscheidung über die Beschwerde des nicht an dieser mündlichen Verhandlung beteiligten anderen Beschwerdeführers verwerten will, diesem Gelegenheit zur Stellungnahme geben muß. Das ist eine Frage der dem Bundespatentgericht obliegenden Sachaufklärung und des rechtlichen Gehörs. Insoweit hat jedoch die Rechtsbeschwerde nichts geltend gemacht und die Begründung der ange-
fochtenen Entscheidung: ergibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß die mü^|liehe Verhandlung irgendeinen in Richtung gegeft dire jetzigen Rechtsbeschwerdeführerin verwerteten neuen ^Gesichtspunkt zutage gefördert habe.
 
5. Da der von der Hechtsbeschwerdeführerin für die Zulässigkeit der Rechtsbeschv/erde geltend gemachte Grund nicht gegeben ist, war auf die sachliche Berechtigung des Widerspruchs nicht einzugehen; vielmehr mußte die Rechtsbeschwerde als unzulässig zurüekgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 y PatG, 13 Abs. 3 W2G.
Krüger-Hieland
 Mösl
Pehle
 Simon
Sprenkmann