a) Die Zustellung einer von einem Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift der TJrteilsausfertigung 1st nicht deshalb unv/irksam, weil in der beglaubigten Abschrift ein Hinweis auf das dem Ausfertigungsvermerk beige-fügte Gerichtssiegel fehlt» b) Ist über die Person, für die der Prozeßbevollraachtigte bei der Zustellung tätig wird, beim Zustellungsempfänger kein Zweifel möglich - z.B», v/eil in dem Rechtsstreit nur eine einzige Partei als Gegner beteiligt ist -, so steht es der Wirksamkeit der Postzustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht entgegen, daß dieser auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück nicht ausdrücklich den Prozeßgegner, sondern dessen Prozeßbevollmächtigten als diejenige Person vermerkt, für die er das Schriftstück der Post übergibt» April 1964 Zweifel, ob der Gegner damit eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) überhaupt beabsichtigt habe, erkannte die Zustellung jedenfalls nicht als wirksam an und stellte auch kein Empfangsbekenntnie aus. Mit Hecht steht das Oberlandesgeiächt auf dem Standpunkt, daß in diesem Vorgang keine wirksame Zustellung liegt, denn es fehlte jedenfalls an einer Bekundung der Bereitschaft des empfangenden Anwalts, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen,' damit mangelt es an einem zwingenden Erfordernis der Zustellung nach § 198 ZPO (EGHZ 30, 299, 302). Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragten daraufhin den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung; dieser stellte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung des vollständigen Landgerichtsurteils am 6. Mai 1964 als wirksam ansehen wolle; denn mit dem Einwurf in den gemeinsamen Nachtbriefkasten sei die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht auch dann eingegangen, wenn sie an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Mit Rocht hat das Oberlandesgericht dem Umstand keine rechtliche Bedeutung beigeraessen, daß der Froze ßbevollmächtigte des Klägers die Wirksamkeit der Zustellung vom 6. Mai 1964 ausdrücklich bestätigt hat, denn Notfristen können durch Vertrag nicht verlängert werden (■$ 224 ZPO); auch ein ausdrücklicher Verzicht auf wesentliche Mängel der Zustellung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung (RGZ 99, 140, 141)> aus demselben Grunde kann die nachträgliche Berufung des Klägers auf Zustellungsmängel nicht unter dem Gesichtspunkt widerspruchsvollen Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden. Die Zustellung kann auch, wenn sie wie hier vom Gerichtsvollzieher durchgeführt wird, durch die Post erfolgen (ä 193 ZPO), wobei der Gerichtsvollzieher die Vorschriften des Der Ansicht des Klägers, wegen Pehlens des ausdrücklichen Hin« weises, daß die Zustellung im Aufträge dos Beklagten «vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten -erfolge, soi die Zustellung unwirksam, kann bei dio-ser Sachlage nicht gefolgt werden, tfie das Oberlandes-gericht zutreffend hervorhebt, ist dein Erfordernis des Hinweises auf die Person dessen, für den dio Zustellung erfolgt, jedenfalls dann genügt, wenn der Empfänger dioeo Person ohne 'weiteres eindeutig er« kennen kann, das ist in der Rechtsprechung a.ohon bisher für den Pall der unrichtigen Bezeichnung . der Parteistellung angenommen worden (BGH ^fiersE 1962, 979, 980)r dasselbe gilt aber auch, wenn verabsäumt, worden ist, den Prozeßbevollmächtigten als solchen, also als Vertreter zu bezeichnen} kommt -Vwie hier -nur eine einzige Partei als Prozeßgegner in Betracht, so kann beim Zustellungsgegner kein Zweifel darüber aufkommen, daß der Prozeßbevollmächtigte die[Zustellung namens des Beklagten und nicht etwa-im eigenen Namen, oder für einen anderen Prozeßbeteiligten, otwa für einen Streitgenossen,veranlaßt hat} ist über die Person der Partei, für die der Prozeßbevollmächtigte tätig wird, kein Zweifel möglich, so ergibt sich aus dem Auftreten des Anwalts ohne weiteres, daß er die Zustellung für die von ihm vertretene Partei vornimmt (RGVZS 17, 392, 402; Stein-Jonas ZPO 18. 3. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizntreten, daß die Zustellung der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils trotz Fehlens eines Hinweises auf das dem Ausfertigungsvermerk beigefügte Siegel des Landgerichts Hamburg wirksam ist. Wenn eine Ausfertigung beglaubigt wird, gehört dazu nach dem Ergebnis der neueren Rechtsprechung auch die Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks (RGZ 159, 25). Unterschrift" auf das Vorhandensein einer Unterschrift des Urkundsbeamten hingewiesen wird, und zusaramenfassend ausgesprochen, daß es für die Zustellung des Urteils genüge, wenn die beglaubigte Abschrift erkennen lasse, daß der Ausfertigungsvermerk vorhanden und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei (RGZ 164, 52, 56j BGH LM Nr. 13 zu § 193 ZPO). In dem vom Reichsgericht entschiedenen Palle war allerdings in der beglaubigten Abschrift auf das Gerichtssiegel mit dem in Kammern gesetzten Wort "Stempel" hingewiesen worden^ einen ähnlichen bloßen Hinweis (L.S.) hält auch-die Beschwerde für erforderlich und ausreichend. November I96I , während sich das Oberlandesgerlebt einer Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1.962, 2161) angeschloesen hat, das den Hinweis auf das dem Ausfertigungsvermerk beigedrückte, Gerichtssiegel nicht für ein wesentliches Erfordernis der beglaubigten Abschrift hält. Schon aus diesem Unterschied geht hervor, daß sich die für die Wiedergabe von Wortfolgen - einschließlich der Unterschriften -in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteres auf das einen Bestandteil des Ausfertigungsvermerks bildende Gerichtssiegel übertragen lassen, daß insoweit vielmehr auch auf den Sinn und Zweck eines geordneten Zustcl-lungsbetriebes und auf die praktischen Bedürfnisse RUcksicht genommen werden muß. Insoweit ist zunächst zwar einzuräumen, daß auch im Urteil selbst Zeichnungen, fotografische Abbildungen und ähnliche Bestandteile enthalten sein können, die in eine beglaubigte Abschrift des Urteils aufgenommon werden müssen, wenn dieso nicht an einer wesentlichen, die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigenden ünvollständigkeit leiden soll. Der Zwang zu getreuer Wiedergabe des Gerichtssiegels, etwa im Wege der Fotokopie, würde nicht nur die Herstellung einer beglaubigten Abschrift von Ausfertigungen unzu demutbar erschweren, sondern auch dazu verleiten können, zu dem Zwecke leichterer Anfertigung der beglaubigten Abschriften unbefugt Stempel zu beschaffen (vgl. Für ein derartiges Erfordernis könnte insbesondere'geltend gemacht werden, ein Verzicht auf Jeden Hinweis dieser Art könnte Anwälte, die mit den Erfordernissen des Ausfertigungsvermerks nicht vertraut seien, verleiten, Ausfertigungen auch dann zu beglaubigen, wenn diose überhaupt kein Geriehtssiegel tragen. Denn auch ein solcher Hinweis würde dem Empfänger der Zustellung keine Gewißheit darüber geben, ob die zuzustellende Ausfertigung an dieser Stelle das Gerichtssiegel oder nur die wiedergegebenen Worte aufweist; das Letztere ist schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil vielfach aus Arbeitsersparnisgründen derartige Vermerke im voraus angebracht werden, sofern ihre Anbringung einmal zu dem Erfordernis der Zustellung erklärt wird (vgl. Hach alledem ist mit der bisherigen Rechtsprechung die Zustellung nicht deshalb als unwirksam anzusehen, weil der beglaubigende Anwalt in der beglaubigten Abschrift nicht auf das dem Ausfertigungsvermerk tatsächlich beigefügte Gerichtssiegel hingewiesen hat. Leitet in einem solchen Palle der Beamte der Annahme stelle einen an das Landgericht adressierten Schriftsatz, weil er erkennt-, daß er an das Ober-landosgoricht gehört, unmittelbar diesem zu, so ist der Schriftsatz mit der Entgegennahme durch den Beamten der Annahmestelle als beim Oberlandssgericht eingegangen anzusehen; die Berufungsfrist ist in einem solchen Palle auch dann gewahrt, wenn der Beamte der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Brief erst nach Ablauf der Berufungsfrist ontgegennimmt (BGH a.a.O.). Daraus aber, daß gelegentlich Irrtümer oder Unklarheiten der Adressierung schon vom Beamten der Annahmestelle bemerkt und berichtigt werden, kann für den Einreichenden nicht hergoleitet werden, mit einer Überprüfung dieser Art könne allgemein gerechnet und aus diesem Grunde bei Unterbleiben dieser Prüfung der Schriftsatz als bei dom richigen Gericht eingegangen angesehen werdon. Bas Wiodereinsotzungsgesuch enthält eine eingehende Schilderung der Gründe, aus denen es dem Anwalt nicht möglich gewesen sei, von dem schwer erkrankten Kläger vor dem vorletzten Tage der Beru£nnge-frist eine Entscheidung über die Einlegung'der Berufung zu erhalten; erst am vorletzten Abend kurz nach 18 Uhr habe die Ehefrau des Klägers dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, daß Berufung eingelegt wer-den solle.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein ZPO ss 170, 194, 317 a) Die Zustellung einer von einem Rechtsanwalt beglaubigten Abschrift der TJrteilsausfertigung 1st nicht deshalb unv/irksam, weil in der beglaubigten Abschrift ein Hinweis auf das dem Ausfertigungsvermerk beige-fügte Gerichtssiegel fehlt» b) Ist über die Person, für die der Prozeßbevollraachtigte bei der Zustellung tätig wird, beim Zustellungsempfänger kein Zweifel möglich - z.B», v/eil in dem Rechtsstreit nur eine einzige Partei als Gegner beteiligt ist -, so steht es der Wirksamkeit der Postzustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht entgegen, daß dieser auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück nicht ausdrücklich den Prozeßgegner, sondern dessen Prozeßbevollmächtigten als diejenige Person vermerkt, für die er das Schriftstück der Post übergibt» BGH, Beschl» ,v» 6» November 1964 - lb ZB 16/64 - OLG Hamburg LG Hamburg In dem Rechtsstreit 1. des PrivatSchulleiters Dr. Hermann Sch Sfll^Bstraße Klägers, Berufungsklägers, 2. --Froze ßbevollmächtigter II JL/X ♦ Peter ¥/( Instanz: Rechtsanwalt fi gegen den Leitenden Regierungsdirektor Dr. Erich BefHl^straße Beklagten, Berufungsbeklagten - Prozeßbevollmächtigte II. Dres. Instanz: Rechtsanwälte und hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in de Sitzung vom 6. November 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr, Mösl und Alff beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Zivilsenats 5a des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. August 1964 wird auf Kosten des Kläger zurückgewiesen. 2 Gründe : Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 20. April 1964 eine Ausfertigung des klageabweiaenden Urteils des Landgerichts Hamburg ohne Tatbestand und Entscheidungs-griinde zugehen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte des. Klägers äußerte mit Schreiben vom 29. April 1964 Zweifel, ob der Gegner damit eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198 ZPO) überhaupt beabsichtigt habe, erkannte die Zustellung jedenfalls nicht als wirksam an und stellte auch kein Empfangsbekenntnie aus. Mit Hecht steht das Oberlandesgeiächt auf dem Standpunkt, daß in diesem Vorgang keine wirksame Zustellung liegt, denn es fehlte jedenfalls an einer Bekundung der Bereitschaft des empfangenden Anwalts, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen,' damit mangelt es an einem zwingenden Erfordernis der Zustellung nach § 198 ZPO (EGHZ 30, 299, 302). Die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beauftragten daraufhin den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung; dieser stellte dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine von den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beglaubigte Abschrift einer Ausfertigung des vollständigen Landgerichtsurteils am 6. Mai 1964 durch die Post zu. Mit Schreiben vom 19. Mai 1964 bestätigte der Anwalt des Klägers dem Gegner, daß diese Zustellung rechtsgültig sei. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 1964, gerichtet an das Landgericht Hamburg, legte er für den Kläger Berufung ein; der Schriftsatz ist am gleichen Tage (einem Freitag) nach Dienstschluß in den gemeinsamen Nachtbriefkasten am Zivil-Justizgebäude des Land-und Oberlandesgerichts gelangt. Am Samstag, dem 6. Juni 1964, wurde der Inhalt des Nachtbriefkastens durch den Eildienst geleert und der i-chriftsatz des Klägers, da an das Landgericht gerichtet, diesem zugeleitet. Hier ging er erst am Montag, dem 8.Juni 1964 mit der 9 Uhr-Post bei der Präsidialgeschäftsstelle ein, von der er sofort an das Oberlandesgericht weitergeleitet wurde. Der Kläger ist in erster Linie der Ansicht die Berufung sei rechtzeitig eingegangen, und zwar "Zu- ■ nächst schon deshalb, weil auch die Zuetellütig vom 6. Mai 1964 an wesentlichen Mängeln leide; auf der übergebenen beglaubigten Abschrift fehle neben dem Ausfertigungsvermerk der Hinwe'is auf dag .Gerichtssiegel; auch habe der Gerichtsvollzieher es verabsäumt, auf der bei der Zustellung übergebenen beglaubigten Abschrift zu vermerken, für wen er das Schriftstück der Post übergeben habe. Außerdem sei die Berufungsschrift aber auch •dann rechtzeitig eingegangen, wenn man die Zustellung vom 6. Mai 1964 als wirksam ansehen wolle; denn mit dem Einwurf in den gemeinsamen Nachtbriefkasten sei die Berufungsschrift beim Oberlandesgericht auch dann eingegangen, wenn sie an das Landgericht gerichtet gewesen sei. Hilfsweise begehrt der Kläger unter nochmaliger Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er bettlägerig krank gewesen sei und seine Entscheidung über die Einlegung der Berufung von seinem Prozeßbevollmächtigten erst im letzten Augenblick habe erreicht werden können. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers durch Beschluß als unzulässig verworfen und dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, die im Ergebnis nicht begründet ist. 1. Mit Rocht hat das Oberlandesgericht dem Umstand keine rechtliche Bedeutung beigeraessen, daß der Froze ßbevollmächtigte des Klägers die Wirksamkeit der Zustellung vom 6. Mai 1964 ausdrücklich bestätigt hat, denn Notfristen können durch Vertrag nicht verlängert werden (■$ 224 ZPO); auch ein ausdrücklicher Verzicht auf wesentliche Mängel der Zustellung ist deshalb rechtlich ohne Bedeutung (RGZ 99, 140, 141)> aus demselben Grunde kann die nachträgliche Berufung des Klägers auf Zustellungsmängel nicht unter dem Gesichtspunkt widerspruchsvollen Verhaltens als Verstoß gegen Treu und Glauben gewertet werden. 2. Die ordnungsmäßige Zustellung einer vom Anwalt beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung setzt die Berufungsfrist, wie auch die Beschwerde nicht bezweifelt, in Lauf (&§ 317 Abs. 2 Satz 3, 170 Abs.? ZPOj BGH I»M Nr. 3 zu § 317 ZPO). Die Zustellung kann auch, wenn sie wie hier vom Gerichtsvollzieher durchgeführt wird, durch die Post erfolgen (ä 193 ZPO), wobei der Gerichtsvollzieher die Vorschriften des j 194 ZPO zu beachten hat. Danach hat der Gerichtsvollzieher auf dem bei der Zustellung zu übergebenden Schriftstück zu vermerken, für welche_Pereon er es der Post übergibt. Im vorliegenden Falle hat der Gerichtsvollzieher in der von ihm Unterzeichneten, mit der zugestellten beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Landgerichtsurteils verbundenen Erklärung lediglich die Prozeßbevollraächtigten des Beklagten als Auftraggeber bezeichnet. Der Ansicht des Klägers, wegen Pehlens des ausdrücklichen Hin« weises, daß die Zustellung im Aufträge dos Beklagten «vertreten durch seine Prozeßbevollmächtigten -erfolge, soi die Zustellung unwirksam, kann bei dio-ser Sachlage nicht gefolgt werden, tfie das Oberlandes-gericht zutreffend hervorhebt, ist dein Erfordernis des Hinweises auf die Person dessen, für den dio Zustellung erfolgt, jedenfalls dann genügt, wenn der Empfänger dioeo Person ohne 'weiteres eindeutig er« kennen kann, das ist in der Rechtsprechung a.ohon bisher für den Pall der unrichtigen Bezeichnung . der Parteistellung angenommen worden (BGH ^fiersE 1962, 979, 980)r dasselbe gilt aber auch, wenn verabsäumt, worden ist, den Prozeßbevollmächtigten als solchen, also als Vertreter zu bezeichnen} kommt -Vwie hier -nur eine einzige Partei als Prozeßgegner in Betracht, so kann beim Zustellungsgegner kein Zweifel darüber aufkommen, daß der Prozeßbevollmächtigte die[Zustellung namens des Beklagten und nicht etwa-im eigenen Namen, oder für einen anderen Prozeßbeteiligten, otwa für einen Streitgenossen,veranlaßt hat} ist über die Person der Partei, für die der Prozeßbevollmächtigte tätig wird, kein Zweifel möglich, so ergibt sich aus dem Auftreten des Anwalts ohne weiteres, daß er die Zustellung für die von ihm vertretene Partei vornimmt (RGVZS 17, 392, 402; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 191 Anm, II 2). 3. Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizntreten, daß die Zustellung der beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils trotz Fehlens eines Hinweises auf das dem Ausfertigungsvermerk beigefügte Siegel des Landgerichts Hamburg wirksam ist. Ausfertigungen von Urteilen sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen ($; 317 Abs«, 3 ZPü), beides ist hier unstreitig geschehen. Die den Rechtsanwälten im Zivilprozeß auf Grund des § 170 Abs. 2 ZPO eingeräumte Befugnis, beglaubigte Abschriften von zuzustcllenden Schriftstücken, also auch von Ausfertigungen von Gerichtsurteilen herzustellen, ist nicht näher geregelt. Die Abschrift ’muß aber dieses Schriftstück wortgetreu wiedergeben und erkennen lassen, daß der beglaubigende Anwalt ihre Übereinstimmung mit dem zuzustellenden Schriftstück bestätige. Wenn eine Ausfertigung beglaubigt wird, gehört dazu nach dem Ergebnis der neueren Rechtsprechung auch die Wiedergabe des Ausfertigungsvermerks (RGZ 159, 25). Klarheit besteht insoweit allerdings nur hinsichtlich der Wortfolge des Ausfertigungsvermerks und der Unterschrift des Urkundsbeamten. Indessen ist der Grundsatz wortgetreuer Wiedergabe hinsichtlich der Unterschrift nur mit der Einschränkung durchgeführt, daß im Gegensatz zur Wiedergabe der Unterschriften der Richter nicht gefordert wird, daß die Unterschrift des Urkundsbeamten mit dessen Namen wiedergegeben werde* vielmehr hat es die Rechtsprechung mit Rücksicht auf die Bedürfnisse namentlich des großstädtischen Prozeßbetriebes ausreichen lassen, daß durch den Vermerk "gez. Unterschrift" auf das Vorhandensein einer Unterschrift des Urkundsbeamten hingewiesen wird, und zusaramenfassend ausgesprochen, daß es für die Zustellung des Urteils genüge, wenn die beglaubigte Abschrift erkennen lasse, daß der Ausfertigungsvermerk vorhanden und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet sei (RGZ 164, 52, 56j BGH LM Nr. 13 zu § 193 ZPO). Ein Hinweis auf das Gerichtssiegel ist danach bisher in der Rechtsprechung nicht für erforderlich gehalten worden. In dem vom Reichsgericht entschiedenen Palle war allerdings in der beglaubigten Abschrift auf das Gerichtssiegel mit dem in Kammern gesetzten Wort "Stempel" hingewiesen worden^ einen ähnlichen bloßen Hinweis (L.S.) hält auch-die Beschwerde für erforderlich und ausreichend. Sie stützt sich dafür auf zwei unveröffentlichte Entscheidungen der Landgerichte Wuppertal von*.-22. Dezember I960 und Nürnberg-Pürth vom 19. November I96I , während sich das Oberlandesgerlebt einer Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1.962, 2161) angeschloesen hat, das den Hinweis auf das dem Ausfertigungsvermerk beigedrückte, Gerichtssiegel nicht für ein wesentliches Erfordernis der beglaubigten Abschrift hält. Diesem Standpunkt ist im Ergebnis beizutreten. Bei der den Gegenstand der Beglaubigung bildenden Abschrift handelt es eich in aller Regel um die Wiedergabe von "Geschriebenem". Insoweit ist wörtliche Wiedergabe möglich und geboten; ein bloßer 8 Hinweis auf ürteilsbeetandteile oder deren Umschreibung mit anderen Worten wäre nicht ausreichend und überdies mehr als ein bloßes Beglaubigen einer Abschrift. Wo dagegen nicht Geschriebenes in eine "Abschrift" übernommen werden soll - wie hier das Gerichtssiegel - ist eine getreue Wiedergabe an sich nur in Gestalt identischer bildlicher Wiedergabe möglich. Schon aus diesem Unterschied geht hervor, daß sich die für die Wiedergabe von Wortfolgen - einschließlich der Unterschriften -in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze jedenfalls nicht ohne weiteres auf das einen Bestandteil des Ausfertigungsvermerks bildende Gerichtssiegel übertragen lassen, daß insoweit vielmehr auch auf den Sinn und Zweck eines geordneten Zustcl-lungsbetriebes und auf die praktischen Bedürfnisse RUcksicht genommen werden muß. Insoweit ist zunächst zwar einzuräumen, daß auch im Urteil selbst Zeichnungen, fotografische Abbildungen und ähnliche Bestandteile enthalten sein können, die in eine beglaubigte Abschrift des Urteils aufgenommon werden müssen, wenn dieso nicht an einer wesentlichen, die Wirksamkeit der Zustellung beeinträchtigenden ünvollständigkeit leiden soll. In diesen Fällen kann es dem Anwalt allerdings ebenso wenig wie dem Gericht verwehrt sein, von seiner Beglaubigungsbefugnis Gebrauch zu machen. Der Gegenstand der Beglaubigung beschränkt sich daher nicht schon be-griffsnotwendig auf Geschriebenes; beglaubigt kann vielmehr auch werden, was bi'ldgetreu wiedergegeben werden kann, ßs bestehen jedoch durchgreifende Bedenken dagegen, die bildgetreue Wiedergabe auch für das nach £ 3*7 Abs. 3 ZPO für den Ausferti-gungsvermerk wesentliche Gerichtesiegel zu verlangen. Der Zwang zu getreuer Wiedergabe des Gerichtssiegels, etwa im Wege der Fotokopie, würde nicht nur die Herstellung einer beglaubigten Abschrift von Ausfertigungen unzu demutbar erschweren, sondern auch dazu verleiten können, zu dem Zwecke leichterer Anfertigung der beglaubigten Abschriften unbefugt Stempel zu beschaffen (vgl. § 360 Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Auch der Beschwerdeführer geht deshalb davon aus, daß eine Abbildung des Gerichtssiegels nicht gefordert werden könne. Die Frage kann deshalb nur noch sein, ob insoweit etwa anstollo getreuor Wiedergabe des zu dam„zuzu-stellenden Schriftstück gehörenden Ausfertigung-sichtlich des Harness aaraui geioraerx weraen muß; daß j3;em Ausfertigungs-vermerk das Gerichtssiegel beigefügt ist. Für ein derartiges Erfordernis könnte insbesondere'geltend gemacht werden, ein Verzicht auf Jeden Hinweis dieser Art könnte Anwälte, die mit den Erfordernissen des Ausfertigungsvermerks nicht vertraut seien, verleiten, Ausfertigungen auch dann zu beglaubigen, wenn diose überhaupt kein Geriehtssiegel tragen. ' Eine einheitliche Handhabung in der Praxis ist insoweit bisher nicht festzuatellen; vielfach fehlt jeder Hinweis auf das Gerichtssiegel; wo er gebracht ; wird, ist er nicht einheitlich; es kommen verschiedene Hinweise vor wie "LS", ’'Stempel”» "Siegel” oder "Siegel dee ... Gerichts". Ein Bedürfnis nach einem präzisen, den Zustellungsempfänger genau aufklärenden Hinweis hat sich, wie hieraus zu ersehen ist, bisher offenbar nicht gezeigt. Hinweise wie "LS" ein bloßer Hinweis 9 "Stempel11 oder auch "Siegel" sind nichtssagend; sie geben keinen Hinweis darauf, daß gerade das Siegel angebracht ist, dessen es zur Wirksamkeit bei der Ausfertigung bedarf; der allenfalls ausreichende vollständigere Vermerk "Siegel des ... Gerichts X" ist jedenfalls bisher nicht gebräuchlich. Mit der Aufstellung eines Erfordernisses in dieser Richtung wäre aber vor allem auch nichts Entscheidendes für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zustellungsbetriebes getan, soweit er die von Anwälten beglaubigten Abschriften betrifft. Denn auch ein solcher Hinweis würde dem Empfänger der Zustellung keine Gewißheit darüber geben, ob die zuzustellende Ausfertigung an dieser Stelle das Gerichtssiegel oder nur die wiedergegebenen Worte aufweist; das Letztere ist schon deshalb nicht von der Hand zu weisen, weil vielfach aus Arbeitsersparnisgründen derartige Vermerke im voraus angebracht werden, sofern ihre Anbringung einmal zu dem Erfordernis der Zustellung erklärt wird (vgl. dazu z.B. BGH VersR 1964, 848). Der Hinweis müßte deshalb streng genommen dahin lauten, daß der Unterschrift des Urkundsbeamten das Siegel des betreffenden Gerichts beigefügt sei; mit einem derartigen Hinweis würde aber wiederum der Rahmen der reinen Beglaubigungstätigkeit verlassen sein. Hach alledem ist mit der bisherigen Rechtsprechung die Zustellung nicht deshalb als unwirksam anzusehen, weil der beglaubigende Anwalt in der beglaubigten Abschrift nicht auf das dem Ausfertigungsvermerk tatsächlich beigefügte Gerichtssiegel hingewiesen hat. Es muß vielmehr gefordert werden, daß die Anwälte sich 11 über die zwingenden Erfordernisse des Ausfertigungsvermerks im klaren sind und eine Ausfertigung, die ausnahmsweise dos Gerichtssiegels entbehren sollte, nicht als Grundlage einer beglaubigten Abschrift benutzen werden. 4. Die an das Landgericht adressierte Berufungsschrift ist am Freitag, den 5. Juni 1-964, abends nach Dienstschluß in den gemeinsamen Nachtbriefkasten des Land- und Oberlandesgerichts eingeworfen worden; am folgenden Tage, dem letzten der Berufungsfrist, wurde der Schriftsatz von dem'^%amten der Verteilungsetelle dem Landgericht, von diesem am Uontag, den 8. Juni 1964, dem Oberlanderegericht zugeleitet. Es kann zugunsten des Beschwerdeführers davon auege-gangen werden, daß die Beamten der Briefannahmesteile des Land- und Oberlandesgerichts Hamburg’!zur Entgegennahme der Post für beide Gerichte bestellt waren (vgl. BGH LM Nr. 9 zu § 518 Abs« 1 ZPO). Leitet in einem solchen Palle der Beamte der Annahme stelle einen an das Landgericht adressierten Schriftsatz, weil er erkennt-, daß er an das Ober-landosgoricht gehört, unmittelbar diesem zu, so ist der Schriftsatz mit der Entgegennahme durch den Beamten der Annahmestelle als beim Oberlandssgericht eingegangen anzusehen; die Berufungsfrist ist in einem solchen Palle auch dann gewahrt, wenn der Beamte der zuständigen Geschäftsstelle des Berufungsgerichts den Brief erst nach Ablauf der Berufungsfrist ontgegennimmt (BGH a.a.O.). Dagegen ist die Annahmeeteile nicht ohne weiteres mit dem Gericht gleichzusetzen, an das der Schriftsatz richtigerwoise zu richten gewesen wäre} das hat zuletzt der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dom Urteil vom 23. Juni I960 (LM Nr. 8 zu §518 Abs. 1 ZPO) eingehend und überzeugend aus-geführt; leitet der Beamte einen klar an das Landgericht gerichteten Schriftsatz an das Landgericht weiter, so ist der Schriftsatz daher als beim Landgericht eingegangen zu sehen. Daraus aber, daß gelegentlich Irrtümer oder Unklarheiten der Adressierung schon vom Beamten der Annahmestelle bemerkt und berichtigt werden, kann für den Einreichenden nicht hergoleitet werden, mit einer Überprüfung dieser Art könne allgemein gerechnet und aus diesem Grunde bei Unterbleiben dieser Prüfung der Schriftsatz als bei dom richigen Gericht eingegangen angesehen werdon. Denn es kann angesichts des Umfangs des Pooteingange der Gerichte und des Bedürfnisses nach beschleunigter Weiterleitung der Eingänge nicht die Aufgabe der Annahmestellen sein, klare Adressierungen von Anwaltsschriftsätzen daraufhin nachzuprüfen, ob sie etwa irrtümlich sind. Als Tag des Eingangs der Berufungsschrift beim Oberland es gericht ist hiernach der 8. Juni 1964 anzusehen. Die Berufung war damit verspätet. 5. Auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberlandeegericht im Ergebnis zu Recht versagt. Es hat dahingestellt gelassen, ob von Rechtsanwalt WjHM beim Durchlesen der Berufungsschrift wegen der Bedeutung und Kürze der Schrift eine besondere Sorgfalt zu verlangen war, denn es hält den Wiedereineetzungsantrag für unzulässig, weil in ihm entgegen der Vorschrift des 236 Nr. 2 ZPO nicht die Mittel für die Glaubhaftmachung benannt gewesen seien. Bas Wiodereinsotzungsgesuch enthält eine eingehende Schilderung der Gründe, aus denen es dem Anwalt nicht möglich gewesen sei, von dem schwer erkrankten Kläger vor dem vorletzten Tage der Beru£nnge-frist eine Entscheidung über die Einlegung'der Berufung zu erhalten; erst am vorletzten Abend kurz nach 18 Uhr habe die Ehefrau des Klägers dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten telefonisch mitgeteilt, daß Berufung eingelegt wer-den solle. Das Berufungsgericht meint, durch die Erklärung des Prozeßbevöllmäcbtigten werde in einem solchen Palle der Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht; diu pflicht gemäße Versicherung des Anwalts reiche zur Glaubhaft machung nur hinsichtlich seiner eigenen Berufshandlungen aus; zur Glaubhaftmachung von Handlungen Drit ter sei sie nicht geeignet (BGH VersR 1959» 909). Das Oberlandesgericht läßt die Glaubhaftmachung danach an dem Umstand seheitern, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht eigene Wahrnehmungen, sondern die seines amtlich bestellten Vertreters in dem Schriftsatz niedergelegt hat. Dagegen bestehen Bedenken insofern, als das Gesetz nur fordert, daß die Mittel der Glaubhaftmachung in dem Gesuch angegeben ’werden; ist aber aus dem Gesuch - wie hier - ersichtlich, daß die darin enthaltenen Angaben nur von dem amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten stammen können, so wäre es sehr wohl denkbar, in dem Gesuch eine stillschweigende Bezugnahme auf eine entsprechende Versicherung des amtlich bestellten Vertreters zu erblicken. Trotzdem kann daB Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben, denn es ist auch bei Unterstellung des vorgetragenen Sachverhalts unbegründet. Der Anwalt, der die Adressierung an ein unrichtiges Gericht bei Unterzeichnung einer Berufungsschrift nicht bemerkt, handelt nicht mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt (BGH NJW 1951, 153), das gilt besonders dann, wenn die Berufungsschrift so spät bei Gericht eingereicht werden eoll, daß mit der rechtzeitigen Aufdeckung eines evtl. Irrtums durch das Gericht nicht mehr gerechnet werden kann, also alles darauf ankommt, die Berufungsschrift richtig einzureichen. Da sich der Inhalt des Schriftsatzes auf die Einlegung der Berufung beschränkte, bedeutet es keine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfalt des Anwalts, wenn verlangt wird, daß er die Richtigkeit der Anschrift überprüfte. Das gilt nicht minder, wenn dem Anwalt, wie hier geltend gemacht wird, nur noch eine im Büro anwesende Schreibkraft zur Verfügung stand, die möglicherweise nicht der Kontrolle .'er • fahrenerer Bürokräfte unterstand. Daran ändert es nichts, daß die Berufungesehrift bereite am Abend des vorletzten Tages der Berufungsfrist bei Gericht eingereicht worden ist, denn es mußte dem Anwalt -15' bekannt sein, daß der folgende Tag ein Samstag war, an dem nicht mit vollem Oerichtsbetrieb und deshalb auch nicht damit gerechnet werden konnte, daß ein Irrtum irgendwelcher Art noch bemerkt und unschädlich gemacht werden würde. Auch die Ursächlichkeit der Verletzung der Sorgfaltspflicht des Anwalts für die Versäumung der Berufungsfrist ist bei dieser Sachlage zu bejahen. Die sofortige Beschwerde des Klägers war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl Alff