Auf die Gegenvorstellungen des Berufungsklägers wird der Beschluß vom 19« Oktober 1966 dahin berichtigt, daß in Abs.3 Satz 2 der Gründe die Worte ’’gemäß § 547 Abs.3 ZPO” entfallen. Oktober 1966, gegen den der Antragsteller und Berufungskläger Gegenvorstellungen erhoben hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das im Wege der Berichtigung behoben werden kann; denn die angeführte Vorschrift ist durch Artikel 2 Nr. 5b des Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27. Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich allein schon aus dem die Statthaftigkeit der Revision regelnden § 545 Abs. 2 i.V. mit § 238 Abs. 2 ZPO; das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 74, 365; RG JW 1930, 141) schon zu einer Zeit angenommen, als eine dem aufgehobenen § 547 Abs.3 ZPO entsprechende Vorschrift noch nicht in die Zivilprozeßordnung aufgenommen war. Ist die Revision schon nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, so kann auch ihre Zulässigkeit nicht durch die Vorschrift des § 547 Abs. 2 begründet werden, wonach ’’ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes" die Revision stattfindet, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt; denn diese Vorschrift setzt", wie sich aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt, zu ihrer Anwendung voraus, daß nicht schon die allgemeinen Vorschriften des § 545 ZPO der Zulässigkeit der Revision entgegenstehen (RGZ 74, 365). November 1964 hat sich an dem Rechtszustand, der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seinen Niederschlag unter allgemeiner Billigung des Schrifttums gefunden hatte (Stein/Jonas/Schönke, ZPO Aus den Unterlagen ergibt sich auch nichts darüber, daß entgegen der Tendenz des Entwurfs zur Entlastung des Revisionsgerichtes durch den Wegfall einer nur klareteilenden Bestimmung eine bisher nicht statthafte Revision - und damit auch eine sofortige Beschwerde - eröffnet werden sollte. Danach kann der Berufungskläger aus dem Wegfall des § 547 Abs.3 ZPO nichts für die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde herleiten; im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind vielmehr auch weiterhin Urteile, welche die Berufung als unzulässig verwerfen, nicht revisibel (so auch Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 29.
BUNDESGERICHTSHOF ib *2115/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt Helmut B , Elektrovertrieb und Großhandlung in PiG^H^straße 0, Antragstellers und Berufungs-Klägers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» gegen den Kaufmann Horst in PI gasse^l, Antragsgegner und Berufungs-beklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» in 2 Der Ib-Zivi1Senat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 11 * November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr, Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon beschlossen: Auf die Gegenvorstellungen des Berufungsklägers wird der Beschluß vom 19« Oktober 1966 dahin berichtigt, daß in Abs. 3 Satz 2 der Gründe die Worte ’’gemäß § 547 Abs. 3 ZPO” entfallen. Im übrigen werden die Gegenvorstellungen zurückgewiesen. Gründe : Die Anführung des § 547 Abs. 3 ZPO in dem Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1966, gegen den der Antragsteller und Berufungskläger Gegenvorstellungen erhoben hat, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, das im Wege der Berichtigung behoben werden kann; denn die angeführte Vorschrift ist durch Artikel 2 Nr. 5b des Gesetzes zur Änderung von Wertgrenzen und Kostenvorschriften in der Zivilgerichtsbarkeit vom 27. November 1964 (BGBl I 933) mit Wirkung vom 1. Januar 1965 aufgehoben worden. Da durch diese Aufhebung keine Änderung des sachlichen Hechtszustandes herbeigeführt worden ist, ist der Inhalt des angegriffenen Beschlusses durch das Fehlzitat nicht beeinflußt worden; es kann daher dahinge- stellt bleiben, ob der beschließende Senat gegebenenfalls, zu einer Abänderung seines Beschlusses befugt wäre. Die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ergibt sich allein schon aus dem die Statthaftigkeit der Revision regelnden § 545 Abs. 2 i.V. mit § 238 Abs. 2 ZPO; das hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 74, 365; RG JW 1930, 141) schon zu einer Zeit angenommen, als eine dem aufgehobenen § 547 Abs. 3 ZPO entsprechende Vorschrift noch nicht in die Zivilprozeßordnung aufgenommen war. Ist die Revision schon nach § 545 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, so kann auch ihre Zulässigkeit nicht durch die Vorschrift des § 547 Abs. 2 begründet werden, wonach ’’ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes" die Revision stattfindet, insoweit es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt; denn diese Vorschrift setzt", wie sich aus ihrer Stellung im Gesetz ergibt, zu ihrer Anwendung voraus, daß nicht schon die allgemeinen Vorschriften des § 545 ZPO der Zulässigkeit der Revision entgegenstehen (RGZ 74, 365). Hieraus ergibt sich, daß die Einfügung des § 547 Abs. 2 (später Abs. 3) ZPO durch die Novelle von 1950 nur klarsteilende Bedeutung hatte. Mit dem Wegfall dieser klarstellenden Vorschrift durch das Gesetz vom 27. November 1964 hat sich an dem Rechtszustand, der in der Rechtsprechung des Reichsgerichts seinen Niederschlag unter allgemeiner Billigung des Schrifttums gefunden hatte (Stein/Jonas/Schönke, ZPO / 18. Aufl. § 519 b Anm. Ill I) 2 b, § 545 Anm. 2, § 547 Anm. I 4; Wieczorek, ZPO § 545 Anm. D II a, § 547 Anm. A), nichts geändert. Der Regierungsentwurf des genannten Gesetzes (BTDrueks. IV/1924) hatte den völligen Wegfall des § 547 Abs. 2 2P0 vorgesehen, woraus zwangsläufig auch die Aufhebung des alsdann gegenstandslosen Abs. 5 folgte (vgl. Amtl. Begründung zu Artikel 2 Nr. 4 unter 5, aaO S. 6). Im Laufe der Beratungen im Rechtsausschuß dos Bundestages erhielt dann der § 547 Abs. 2 ZPO die jetzt geltende eingeschränkte Passung, ohne daß zugleich der Abs. 3 beibehalten wurde (Protokoll der 94. Sitzung des Rechtsausschusses vom 27« Mai 1964). Aus den Unterlagen ergibt sich auch nichts darüber, daß entgegen der Tendenz des Entwurfs zur Entlastung des Revisionsgerichtes durch den Wegfall einer nur klareteilenden Bestimmung eine bisher nicht statthafte Revision - und damit auch eine sofortige Beschwerde - eröffnet werden sollte. Danach kann der Berufungskläger aus dem Wegfall des § 547 Abs. 3 ZPO nichts für die Zulässigkeit seiner sofortigen Beschwerde herleiten; im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind vielmehr auch weiterhin Urteile, welche die Berufung als unzulässig verwerfen, nicht revisibel (so auch Baumbach/Lauterbaeh, ZPO 29. Aufl. § 545 Anm. IB); dementsprechend bleibt auch die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzung versagende Beschlüsse des Oberlandesgerichts in diesem Verfahren unzulässig. Krüger-Nieland Behle Sprenkmann Mösl Simon