Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Das Landgericht in Fulda hat das Gesuch des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF Ib ZB 15/66 BESCHLUSS ln dem Rechtsstreit des Kaufmanns Kurt Helmut B , Elektrovertrieb und Großhandlung in G^|^straße0, Antragstellers und Berufungsklägers, - Prozeßbevollmaehtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Kaufmann Horst in asse > Antragsgegner und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i)r. in Ki Der lb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19. Oktober 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Kieland und der Bundesrichter Behle, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl und Dr. Simon beschlossen; Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 14. Ferienzivilsenats in Kassel des Oberlandes-gerichts Frankfurt/Maln vom 30. August 1966 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. G r ü n de : Das Landgericht in Fulda hat das Gesuch des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 21. April 1966 zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil, das am 7. Juni 1966 zugestellt worden sein soll, hat der Antragsteller am 6. Juli 1966 Berufung eingelegt, hat sie aber nicht innerhalb der rechten Frist begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrUndungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig. Nach § 238 Abs. 2 ZPO sind für die Anfechtung der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag die Vorschriften anzuwenden, die für die nachgeholte Prozeßhandlung gelten. Die Entscheidung über die nachgeholte Berufungsbegründung ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO nicht mit der Revision anfechtbar; dies gilt gemäß § 547 Abs. 3 ZPO auch für Revisionen, bei denen es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt. Die Unzulässigkeit der Revision ist also schlechthin ausgesprochen und zieht daher ohne weiteres die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nach sich (BGH DM ZPO § 238 Nr. 1)* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Mösl Simon