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BGH · lb ZB 13/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: lb ZB 13/62

Hachzu-prüfen ist die Beschwerdeentscheidung lediglich daraufhin, ob sie einen zutreffenden Begriff der Warengleichartigkeit zugrunde gelegt hat und ob der maßgebliche Sachverhalt frei von Verfahrensfehlern festgestellt worden ist, sov/eit solche Fehler von der Keohtsbeschv/erde in zulässiger Weise geltend gemacht sind. für Damenbinden und Tampons eingetragen ist, hinsichtlich der Waren **Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Entkeimungs- und Entv/esungsmittel** Y/idcropruch erhoben* Die Prüfungsoteile hat die Übereinstimmung der Zeichen im Sinne der §§ 5 Abs» 4, hat das Beschwerdegerioht hingegen die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, insoweit sei die Warengleichartig-koit mit Damenbinden und Tampons zu verneinen» Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Spruchpr&xis des Patentamts habe zwar seit etwa 1906 Damenbinden und pharmazeutische Präparate als gleichartige Waren bewertet; schon bisher sei jedoch die gemeinsame Herstellung dieser Waren in den gleichen Betrieben nie die Hegel gewesen; neuerdings würden Damenbinden und Tampons aus Zellstoff hergestellt; nach ihrer stofflichen Bo3Chaffenhoit, ihrer Perm und ihrem Verwendungszweck unterschieden sich diese Waren damit grundlegend von Arzneimitteln U3V7., die aus chemischen oder pflanzliohen Stoffen oder Das nicht zu leugnende Zusammentreffen der in Frage kommenden Waren im Handel begründe die Warengleichartigkeit gleichfalls nicht, denn die Verbraucher seien sich darüber klar, daß nicht alle in Apotheken und Drogerien vertriebenen Erzeugnisse demselben Herstellerbetriebe ent* stammen; im allgemeinen vermuteten eie vielmehr infolge i gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit eine gleiche betriebliche Herkunft nur, wenn die Waren nach ihrer Vorstellung demselben Produktionszweige angehörten; die im Streitfall gegebene evidente stoffliche Verschiedenheit lasse solche Vermutungen nicht auf kommen. Bio Beurteilung der Warongleichartigkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung im Rahmen der Rechtsbeochwerde entzogen (vgl* für die Revision: BGII GRUR 1962, 522, 524 - Ribana) $ nachzuprüfen ist die Beschv/ordccntschcidung lediglich daraufhin, ob sie einen zutreffenden Begriff der Y/aren-gloichartigkeit zugrunde gelegt hat und ob der maßgebliche Sachvorhalt frei von Verfuhrcnsfehlern fostgeotellt worden ist, soweit solche Fehler von dor Rechtsbeochwerde in zulässiger Weise geltend gemacht worden sind* insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikat ions- oder Verkaufsstätten - so enge Berührungspunkte haben, daß (nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise: BGH GRUR 1961, 343 f) der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetriebe* Entgegen der Ansicht der Rechto-boschwordc liegt hiernach ein Rechtsverstoß des Beschwerde-gerichts nicht schon darin, daß es den weitgehend gemeinsamen Vortriebswag der beiderseitigen Waren (ihren Verkauf in Apotheken und Drogerien) für eich allein nicht als ausreichend anaieht, um Warengleichartigkeit zu bejahen. Es muß davon ausgegangen worden, daß es sich um ein sogenanntes Fabrik-Zeichen handelt; bei solchen Zeichen genügt aber ein Zusammentreffen in denselben Verkaufsgeschäften und eine Identität der Käuferkreioo dann nicht, v/enn - was das Beschwerdogericht hier annimmt - Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Fabrikationsstätten nach der Vorstellung dos Publikums unterschiedlich sind (BGH GRIJR 1959, 25, 26 - Triumph). Darüber hinaus beruhen einzelne der vom Beochwerdesenat getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf Verfahrensverstößen, die von der Rechtsbeschwerde gerügt worden sind und die gleichfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen, soweit sie zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin erkannt hat. Tampons und den angegriffenen Waren auf den gleichen Herstellerbetrieb ochlieöen, wenn diese Waren unter identischen Reichen feilgehalten werden« Unzweifelhaft werden in diesen Verkaufsstätten nämlich viele Waren angeboten, die den Arzneimitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen ferner stehen als die für die Beschwerdeführerin eingetragenen Waren« Außerdem hätte die Pragostollung deo Beschwerdegerichte lauten müssen, ob das Wissen der Käuforkreise, daß nicht alle in den betreffenden Verkaufsstätten angebotenen Waren von demselben Hersteller stammen, einem Schluß auf gleiche Herkunftsstätten auch dann entgegensteht, wenn die Waren mit demselben Seichen versehen sind« b) Der Übergang der Fabrikation der fraglichen Erzeugnisse von textiler Watte auf Zellstoffwatte ist, wie die Recht3beschwerdo weiter rügt, gleichfalls kein Beweisgrund dafür, die Gefahr irriger Herkunftsannahme bei identischer Bezeichnung nunmehr eher als bisher zu verneinen; denn es ist nicht festgcstellt und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, daß die angesprochenen Verbraucherkreise die Herstellung solcher Waren auf Zellstoffgrundlage als der Herstellung von Arzneimitteln und Pharmazeutika ferner liegend ansehen v/erden als die früher übliche Herstellung derselben Y/aren etwa aus Baumwollfaser. c) Auch die Annahme des Beschwerdegerichts,, die Waren ständen sich nach der Vorstellung der Verbraucherkreise weg« der Verschiedenheit ihrer stofflichen Beschaffenheit völlig i forn, entbehrt der ausreichenden Grundlage» Wenn, wie die 1 Rechtsbeschwerde geltend macht, Verbandstoffe, Brandbinden uav/., also Erzeugnisse der ausgesprochenen Gesundheitspflege mit Flüssigkeiten oder Salben für Heilzwecke und für die Gesundheitspflege getränkt zu sein pflegen, so ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb es dennoch nach der Vorstellung des kaufenden Publikums fernliegen soll, Waren dieser stofflichen Beschaffenheit als von dem Hersteller eines watteartigen Erzeugnisses stammend anzusehen» Das gilt erst rocht» wenn, wovon auch die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ausgeht, Damenbinden häufig mit chemi* pharmazeutischen Präparaten getränkt werden» Die Annahme, I schon die stoffliche Beschaffenheit werde vom kaufenden ■ Publikum als Zeichen dafür angesehen, daß die V/aren nicht aus demselben Betriebe stammen können, widerspricht angesichts dieser Tatsache der Lebenserfahrung» Es liegt vielmehr die Annahme nahe, das Publikum werde mit der Möglichkeit rechnen, daß der Betrieb, der die bezeichnten Waren mit den angegebenen Mitteln tränkt, auch die hierzu notwendigen Präparate selbst hersteilt» Wenn das Publikum verschiedene, von ihm als Mittel der Gesundheitspflege, der Hygiene, als Heilmittel oder als pharmazeutisches Erzeugnisse angesehene Waren unter demselben Warenzeichen vorfindet, so ist es deshalb geneigt, sie demselben Herstellerbetriebe zuzuschreiben. So müßte beispielsweise, wenn ein gegen Kopfschmerzen wirkendes Mittel unter dem für Monatsbinden verwendeten Zeichen "Garnelia11 in den Verkehr gebracht würde, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die beteiligten Ver-kehrskreise beide Waren als aus demselben Herstellerbetriebe stammend ansehen. Wenn das Publikum ferner weiß, daß eine aus Zellstoff durch Verarbeitung gewonnene Watte mit desinfizierenden pharmazeutischen Stoffen getränkt wird, so ist deshalb die entscheidende Frage nicht dahin zu stellen, ob nach der Vorstellung des Publikums der den Grundstoff für die Watte (also den Zellstoff) horstellende Betrieb auch die pharmazeutischen Stoffe herstellt. dos kaufenden Publikums nämlich nicht durchwegs anzuknüpfen, wenn es sich um einen Grundstoff mit vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten handelt und nach wirtschaftlicher Betrachtung das Wesen der Ware erst durch den Verarbeitungsvorgang bestimmt wird. Es geht deshalb fehl» für Damenbinden und Tampons die Gesamtheit der Hersteller von Zellstoff schlechthin als die ''regelmäßigen1' Herkunftsstätten anzusohon. Die Büge ist begründet» denn die drei Unternehmen sind ih der Auskunft nur beispielsweise genannt worden und die Rcchtsbeschwerdefühxxrin macht geltend, sie würde, vom Gericht befrage, noch zwei weitere Unternehmen genannt haben; damit stelle praktisch die gesamte Damenbinden erzeugende Industrie auch Arzneimittel her. Im übrigen war auch die vom Be-schv/crdegoricht entscheidend herangezogene Stellungnahme der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie befragten Unternehmen geteilt; sie enthielt beachtenswerte Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die für die Präge der Y/aren-gleichartigkeit von Bedeutung sind, so z.B., daß es eine ganze Reihe von Tampons mit Arzneimitteln zur Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane gebe« Eindeutig verneinend lautete nur die Auskunft des Verbandes der chemischen Industrie, der den in Betracht kommenden V^rbraucherkreisen erkennbar fern steht.

Zitierte Normen: § 139 ZPO § 13 PatG
PublikumZeichenErzeugnisTamponsWarengleichartigkeitgleichAuskunftWareDamenbinden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2546 029
C e r t o
WZG § 5 Abs. 4$ § 13 Abs. 5
a)	Zur Frage der Warengleichartigkeit von Monatsbinden und Arzneimitteln.
«
b)	Die Beurteilung der Warengleichartigkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde entzogen. Hachzu-prüfen ist die Beschwerdeentscheidung lediglich daraufhin, ob sie einen zutreffenden Begriff der Warengleichartigkeit zugrunde gelegt hat und ob der maßgebliche Sachverhalt frei von Verfahrensfehlern festgestellt worden ist, sov/eit solche Fehler von der Keohtsbeschv/erde in zulässiger Weise geltend gemacht sind.
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BGH, Besohl, v. 6. März 1963 - IbZB 13/62 - öundespatent-
gerichi -
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lb ZB 13/62
Beschluß
 In der Rcchtsbeschwordesache
 der Firma	SchflHiK	&	Co«,
HflHHV* SJHBHBtetraße
 Widersprechende und Rechtabeschv/erde-führerin.
- vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Pirraa Vo
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& Sohn, Wi Straße
 Anmelderin und Rechtsbeschworde* gegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Br.
botr. das Warenzeichen Kr. 689 532
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 6. März 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h.c. Yfilde und der Bundesrichter Pehle, Ebel, Claßen und Sprenkmann
 beschlossen;
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß dos 25. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat II) des Bundespatentgeriehts vom 18. Januar 1962 aufgehoben, soweit darin die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht suriickverwiesen.
 
(
Gründe :
Gegen das nach § 6a WZG vorläufig eingetragene Wortzeichen 689 532 "Ccrto** hat die Inhaberin des älteren Zeichens 700 063 “Cito”, das u*a. für Damenbinden und Tampons eingetragen ist, hinsichtlich der Waren **Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Entkeimungs- und Entv/esungsmittel** Y/idcropruch erhoben* Die Prüfungsoteile hat die Übereinstimmung der Zeichen im Sinne der §§ 5 Abs» 4,
31 WZG verneint, weil sie nicht verwechselbar seien.	»f
Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat die ange-fochteno Entscheidung die Yerwecheelbarkeit der Zeichen bejaht und der Beschwerde stattgegeben, soweit die Übereinstimmung der Zeichen hinsichtlich der Waren »‘Pflaster, Verbandstoffe»* verneint worden war. In bezug auf die übrigen Y/aren> nämlich
11 Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heilzwecke und Gosundheitspflege, pharmazeutische Drogen, Entkeimungs*» und Entwesungsmittel**
hat das Beschwerdegerioht hingegen die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, insoweit sei die Warengleichartig-koit mit Damenbinden und Tampons zu verneinen» Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Spruchpr&xis des Patentamts habe zwar seit etwa 1906 Damenbinden und pharmazeutische Präparate als gleichartige Waren bewertet; schon bisher sei jedoch die gemeinsame Herstellung dieser Waren in den gleichen Betrieben nie die Hegel gewesen; neuerdings würden Damenbinden und Tampons aus Zellstoff hergestellt; nach ihrer stofflichen Bo3Chaffenhoit, ihrer Perm und ihrem Verwendungszweck unterschieden sich diese Waren damit grundlegend von Arzneimitteln U3V7., die aus chemischen oder pflanzliohen Stoffen oder
 
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Gomcngcn bestehen und in Form von Flüssigkeiten, Pulvern, Tabletten und Salben in den Verkehr gelangten. Dement spreche^ seien auch die Brzougungsstätten in aller Regel verschieden; drei fcstgestellto Ausnahmefälle seien nicht maßgebend; die Beschwerdeführerin selbst stelle Erzeugnisse der Gesundheitspflege und der Hygiene nur in verhältnismäßig geringem Umfango her. Das nicht zu leugnende Zusammentreffen der in Frage kommenden Waren im Handel begründe die Warengleichartigkeit gleichfalls nicht, denn die Verbraucher seien sich darüber klar, daß nicht alle in Apotheken und Drogerien vertriebenen Erzeugnisse demselben Herstellerbetriebe ent* stammen; im allgemeinen vermuteten eie vielmehr infolge i gleicher oder ähnlicher Beschaffenheit eine gleiche betriebliche Herkunft nur, wenn die Waren nach ihrer Vorstellung demselben Produktionszweige angehörten; die im Streitfall gegebene evidente stoffliche Verschiedenheit lasse solche Vermutungen nicht auf kommen. Aus diesen Gründen habe die Rechtsprechung schon bisher die Gleichartigkeit von Damenbinden oder Tampons mit kosmetischen Erzeugnissen verneint. Dieser Beurteilung stehe schließlich auch nicht entgegen, daß Damonbinden und Tampons häufig mit chemiscfr-pharmazeutuschen Präparaten getränkt würden, da diese Behandlung den Charakter der Ware nicht ändere. Es sei auch ohne Bedeutung, daß es Tampons für rein medizinische Zwecke gebe, denn solcbl Tampons seien im Warenverzeichnis des Widerspruchszeichens nicht gemeint. Im übrigen wird wegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses auf den Abdruck in Kitt. 1962 S> 104 verwiesen.
Die - im angefochtenen Beschluß zugelassene - Rechtobe-schv/erde begehrt Aufhebung dieses Beschlusses, soweit daiün die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Die Anmelderin bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
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Soweit die Recht obeschv/erde Gründe der Rechtssicherheit zugunsten dor Beibehaltung einer über 50jährigen Amtoübung ins Feld führt, braucht auf sie nicht eingegangon zu werden, da die angcfochtcnc Entscheidung den übrigen Angriffen der Rcchtsbeachv/erdc nicht standhält*
Bio Beurteilung der Warongleichartigkeit liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist insoweit der Nachprüfung im Rahmen der Rechtsbeochwerde entzogen (vgl* für die Revision: BGII GRUR 1962, 522, 524 - Ribana) $ nachzuprüfen ist die Beschv/ordccntschcidung lediglich daraufhin, ob sie einen zutreffenden Begriff der Y/aren-gloichartigkeit zugrunde gelegt hat und ob der maßgebliche Sachvorhalt frei von Verfuhrcnsfehlern fostgeotellt worden ist, soweit solche Fehler von dor Rechtsbeochwerde in zulässiger Weise geltend gemacht worden sind*
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Bor Bcschwcrdcscnat ist zutreffend von dem Rechtsbegriff der Warengleichartigkeit ausgegangen, der in der ilagirua-EntScheidung dos Bundesgerichtshofs (BGH2 19, 23, 25) formuliert und von ihm seither stets frestgebalten worden ist (vgl. GRUR 1957, 287, 28* - Plasticummännchen	GRUR 1958,
393 - Ankerzeichen GKUR 1959, 25, 26 - Triumph GRUR 1961, 343 f - Meßmer Teo - und S* 231 - Hapol)* Banach sind Waren dann als gleichartig anzusehen, v/enn sie ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Verwendungswoise nach. insbesondere hinsichtlich ihrer regelmäßigen Fabrikat ions- oder Verkaufsstätten - so enge Berührungspunkte haben, daß (nach der Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise: BGH GRUR 1961, 343 f) der Schluß naheliegt, die Waren entstammten dem gleichen Geschäftsbetriebe* Entgegen der Ansicht der Rechto-boschwordc liegt hiernach ein Rechtsverstoß des Beschwerde-gerichts nicht schon darin, daß es den weitgehend gemeinsamen Vortriebswag der beiderseitigen Waren (ihren Verkauf
 in Apotheken und Drogerien) für eich allein nicht als ausreichend anaieht, um Warengleichartigkeit zu bejahen. Es muß davon ausgegangen worden, daß es sich um ein sogenanntes Fabrik-Zeichen handelt; bei solchen Zeichen genügt aber ein Zusammentreffen in denselben Verkaufsgeschäften und eine Identität der Käuferkreioo dann nicht, v/enn - was das Beschwerdogericht hier annimmt - Verwendungszweck, verarbeitetes Material und regelmäßige Fabrikationsstätten nach der Vorstellung dos Publikums unterschiedlich sind (BGH GRIJR 1959, 25, 26 - Triumph).
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Die angefochtene Entscheidung wendet den Begriff der Gleichartigkeit jedoch auf den gegebenen Sachverhalt nicht rechtsirrtumsfrei an; sie stellt vielmehr zu strenge Anforderungen an die Voraussetzung, daß der Schluß auf gleiche Herkunftsstätten wnaheliegenM muß. Um dieses Merkmal zutreffend abzugrenzen, ist jev/eils zu fragen, ob der beteiligte Verkehr die in Rede stehenden Waren jedenfalls dann derselben Herstellungsstätte zuschreiben würde, v/enn sie mit identischen Zeichen versehen wären (BGH GRUB 1958,
 393 - Ankerzeichen).
Der vom Beachwerdesenat featgestellte Sachverhalt . reicht nicht aus, um die Gefahr eines Schlusses des Publikum! auf gleiche Herstellungsbetriebe zu verneinen. Darüber hinaus beruhen einzelne der vom Beochwerdesenat getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf Verfahrensverstößen, die von der Rechtsbeschwerde gerügt worden sind und die gleichfalls zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen müssen, soweit sie zu dem Nachteil der Beschwerdeführerin erkannt hat.
a)	Die vom Beschwerdegericht hervorgehobene, an sich nicht zu bestreitende Tatsache, daß die in Apotheken und Drogerien einkaufenden Personen wissen, daß nicht alle dort
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angobotcnen Erzeugnisse dem gleichen Herstellerbetriebe entatammen, gibt, wie die Rechtobeschwerde zutreffend rügt, keinen Hinweis für die allein roohtserhebliche Präge, ob die Verbraucherkreise gerade bei Damenbinden bzw. Tampons und den angegriffenen Waren auf den gleichen Herstellerbetrieb ochlieöen, wenn diese Waren unter identischen Reichen feilgehalten werden« Unzweifelhaft werden in diesen Verkaufsstätten nämlich viele Waren angeboten, die den Arzneimitteln und pharmazeutischen Erzeugnissen ferner stehen als die für die Beschwerdeführerin eingetragenen Waren« Außerdem hätte die Pragostollung deo Beschwerdegerichte lauten müssen, ob das Wissen der Käuforkreise, daß nicht alle in den betreffenden Verkaufsstätten angebotenen Waren von demselben Hersteller stammen, einem Schluß auf gleiche Herkunftsstätten auch dann entgegensteht, wenn die Waren mit demselben Seichen versehen sind«
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b)	Der Übergang der Fabrikation der fraglichen Erzeugnisse von textiler Watte auf Zellstoffwatte ist, wie die Recht3beschwerdo weiter rügt, gleichfalls kein Beweisgrund dafür, die Gefahr irriger Herkunftsannahme bei identischer Bezeichnung nunmehr eher als bisher zu verneinen; denn es ist nicht festgcstellt und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht anzunehmen, daß die angesprochenen Verbraucherkreise die Herstellung solcher Waren auf Zellstoffgrundlage als der Herstellung von Arzneimitteln und Pharmazeutika ferner liegend ansehen v/erden als die früher übliche Herstellung derselben Y/aren etwa aus Baumwollfaser. Die BeweiswUrdigung verstößt deshalb insoweit gegen § 286 ZPO« Wollte das Be-ochwerdcgericht dieser Stoff Verschiedenheit eine erhebliche, die frühere AmtsUbung außer Kraft setzende Bedeutung beimessen, so wäre eo ferner von Amts wegen verpflichtet gewesen, die tatsächlich bestehende Lage näher aufzuklären; insoweit hat die Rechtsbeschwerde unter Bezeichnung von sieben Her-
 
steELerbotrioben geltend gemacht» es gebe zahlreiche pharmazeutische Betriebe» die Verbandstoffo hersteilen, die aus demselben Werkstoff wie Damenbinden bestehen» Die Feststellung, das Publikum schließe schon aus dieser Stoffverschiedenheit auf getrennte Herstellerbetriebe, ist daher ebenfalls nicht verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen worden»
c)	Auch die Annahme des Beschwerdegerichts,, die Waren ständen sich nach der Vorstellung der Verbraucherkreise weg« der Verschiedenheit ihrer stofflichen Beschaffenheit völlig i forn, entbehrt der ausreichenden Grundlage» Wenn, wie die 1 Rechtsbeschwerde geltend macht, Verbandstoffe, Brandbinden uav/., also Erzeugnisse der ausgesprochenen Gesundheitspflege mit Flüssigkeiten oder Salben für Heilzwecke und für die Gesundheitspflege getränkt zu sein pflegen, so ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb es dennoch nach der Vorstellung des kaufenden Publikums fernliegen soll, Waren dieser stofflichen Beschaffenheit als von dem Hersteller eines watteartigen Erzeugnisses stammend anzusehen» Das gilt erst rocht» wenn, wovon auch die angefochtene Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht ausgeht, Damenbinden häufig mit chemi* pharmazeutischen Präparaten getränkt werden» Die Annahme, I schon die stoffliche Beschaffenheit werde vom kaufenden ■ Publikum als Zeichen dafür angesehen, daß die V/aren nicht aus demselben Betriebe stammen können, widerspricht angesichts dieser Tatsache der Lebenserfahrung» Es liegt vielmehr die Annahme nahe, das Publikum werde mit der Möglichkeit rechnen, daß der Betrieb, der die bezeichnten Waren mit den angegebenen Mitteln tränkt, auch die hierzu notwendigen Präparate selbst hersteilt»
d)	Das Hesohwerdejericht meint ferner, die Vorstellung dos kaufenden Publikums gehe dahin, ein Hersteller von
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 Zellstoff werde nicht zugleich die übrigen für die Anmelderin eingetragenen Waren hereteilen. Dabei zieht es den Umstand heran, es gobe im Gebiet der Bundesrepublik hunderte von Herstellern dieser beiden Gruppen; innerhalb der Gruppe der Zollstoffhersteller bildeten die der Hersteller von Damenbinden aber nur eine kleine Ausnahmegruppe, eine "Übcrlappungszone”, auf dio nach der Rechtsprechung nicht abgestcllt worden dürfe. - Diese Betrachtungsweise ist zwar im Ansatzpunkt richtig, aber in der Durchführung nicht frei von Hechtsirrtum. Hs ist darauf abzustellen, welchem Her-stcllcrkreiso das kaufende Publikum die hier in Hede stehenden \7aren suochrcibt. Das Publikum schließt aber, worauf die eingangs vorausgeschickte Begriffsbestimmung der Warengleich-artigkeit Rücksicht nimmt, vielfach schon aus der Ähnlichkeit dec Vorv/endungszv/ecks der Waren auf gleiche Herkunft; aus diesem Grunde empfindet der Verkehr z.B. trotz der im einzelnen recht bedeutenden Verschiedenheit die Waren der großen Gruppe Arzneimittel als gleichartig. Wenn das Publikum verschiedene, von ihm als Mittel der Gesundheitspflege, der Hygiene, als Heilmittel oder als pharmazeutisches Erzeugnisse angesehene Waren unter demselben Warenzeichen vorfindet, so ist es deshalb geneigt, sie demselben Herstellerbetriebe zuzuschreiben. So müßte beispielsweise, wenn ein gegen Kopfschmerzen wirkendes Mittel unter dem für Monatsbinden verwendeten Zeichen "Garnelia11 in den Verkehr gebracht würde, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß die beteiligten Ver-kehrskreise beide Waren als aus demselben Herstellerbetriebe stammend ansehen. Wenn das Publikum ferner weiß, daß eine aus Zellstoff durch Verarbeitung gewonnene Watte mit desinfizierenden pharmazeutischen Stoffen getränkt wird, so ist deshalb die entscheidende Frage nicht dahin zu stellen, ob nach der Vorstellung des Publikums der den Grundstoff für die Watte (also den Zellstoff) horstellende Betrieb auch die pharmazeutischen Stoffe herstellt. An den Grundstoff und deren Horstoller pflegt die entsprechende Gedankenverbindung
 
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dos kaufenden Publikums nämlich nicht durchwegs anzuknüpfen, wenn es sich um einen Grundstoff mit vielseitigen Anwendungsmöglichkeiten handelt und nach wirtschaftlicher Betrachtung das Wesen der Ware erst durch den Verarbeitungsvorgang bestimmt wird. Es geht deshalb fehl» für Damenbinden und Tampons die Gesamtheit der Hersteller von Zellstoff schlechthin als die ''regelmäßigen1' Herkunftsstätten anzusohon.
e)	Die Bechtsbeschwerde rUgt es schließlich als eine Folge der Verletzung der richterlichen Fragepflioht (§ 139 ZPO), daß das Beschwerdegericht aus der Auskunft des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie entnommen hat» nur drei als Ausnahmefälle zu würdigende Firmen stellten zugleici Damenbinden bzw. Tampons und Arzneimittel bzw. pharmazeutische Erzeugnisse her. Die Büge ist begründet» denn die drei Unternehmen sind ih der Auskunft nur beispielsweise genannt worden und die Rcchtsbeschwerdefühxxrin macht geltend, sie würde, vom Gericht befrage, noch zwei weitere Unternehmen genannt haben; damit stelle praktisch die gesamte Damenbinden erzeugende Industrie auch Arzneimittel her.
f)	Das Beschwerdegericht hätte sich schließlich aber auch mit den eingeforderten Auskünften näher auseinandersetzen müssen und es hätte nicht ohne eingehende Begründung unter den fünf eingereichten Auskünften zwei Stellungnahmen von Industrieverbänden als ausschlaggebend ansehen dürfen. In der Hegel vermag, worauf die Bechtsbeschwerde zutreffend hinweist, der Handel dis Auffassung der Verbrauchspreise eher festzustellen. Unter den befragten Verbänden des Handelf hatte derjenige des Arzneimittel- und Drogengroßhandels Damenbinden und Tampons als hygienische Hilfsmittel und als Verbandstoffe eingeordnet, der Bundesverband des pharmazeuti-schon Großhandels darauf hingewiesen, daß die Erzeuger der
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erst genannt on Waren auch weitere Verbandstoffe herstellten, die Trouhandstelle der Zellstoff- und Papierindustrie dio Tendenz hervorgehoben, diese Waren als Träger desinfizierender Zusätze zu benutzen und ihnen heilende, also eindeutig pharmazeutische Präparate beizufügen, und dazu bemerkt, zahlreiche Herotollcr dieser Waren brächten auch pharmazeutische Präparate auf den Markt. Im übrigen war auch die vom Be-schv/crdegoricht entscheidend herangezogene Stellungnahme der vom Bundesverband der pharmazeutischen Industrie befragten Unternehmen geteilt; sie enthielt beachtenswerte Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die für die Präge der Y/aren-gleichartigkeit von Bedeutung sind, so z.B., daß es eine ganze Reihe von Tampons mit Arzneimitteln zur Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane gebe« Eindeutig verneinend lautete nur die Auskunft des Verbandes der chemischen Industrie, der den in Betracht kommenden V^rbraucherkreisen erkennbar fern steht.
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Angesichts der aus diesen Auskünften hervorgehenden Tendenz der neueren Entwicklung hätte es durchschlagender Gründe bedürft, um darzutun, daß die langjährige Praxis des Patentamts, in der die Warengleichartigkeit bejaht worden war (vgl. Richter, Y/ar englei chartigkeit, 2. Aufl), zwischen
 Binden und Arznei- und Desinfektionsmitteln (B 04)
Monatsbinden und pharmazeutischen Präparaten (B 06)
Monatsbinden und medizinischen Apparaten (B 26)
Damenbinden, auch nicht imprägnierten, und pharmazeutischen Präparaten (B 26)
Monatsbinden und Verbandstoffen (B 29)
Damenbinden und Gummiwaren für medizinische und hygienische SSwecke (B 31),
nicht mehr den heutigen Verhältnissen entspreche
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Die Sache war hiernach unter Aufhebung der angefoch-tenen Entscheidung an das Besohwerdegericht zur anderweiten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 13 Abs* 5 WZG, § 41 x PatG)*
Die Entscheidung über die Kosten des Keohtsbesohwerde-Verfahrens war dem Beschwerdegericht vorzubehalten* diese : Kosten wird das Besohwerdegericht nach Maßgabe des Ohsiegenaj und Unterliegeno der beiden Beteiligten in dem nooh streit!« gen Umfange der Anmeldung zu verteilen haben, da diese Verteilung, soweit es sich um das Rechtsbeschwerdeverfahren handelt, der Billigkeit entspricht (§ 13 Abs. 5 WZG, § 41 y ( Abs. 1 PatG).
Wilde	Pehle	Ebel	Claßen	Sprenkmann
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