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BGH · Ib ZB 12/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ZB 12/65

Zwillingspaekung Wird Widerspruch gegen die Anmeldung eines Warenzeichens erhoben, das in der Abbildung einer Warenverpackung besteht, so ist im Widerspruchs verfahren die Frage der Zeichenübereinstimmung nur hinsichtlich der flächenmäßigen Verwendung der konkreten, zur Eintragung angemeldeten Abbildung, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte, wenn die in dem flächigen Zeichen abgebildete Raumform als plastisches Gebilde benutzt wird« In der Mitte des unteren Abschnitts ist, in liegenden Buchstaben von unten nach oben zu lesen, die Bezeichnung "SUNIL”, schräg links davon ebenso, aber in matterer Schrift, das Wort "Super" aufgedruckt* Die Seitenflächen enthalten im unteren Abschnitt eine engzeilige, kaum lesbare Beschriftung, die eine Gebrauchsanweisung darzustellen scheint« Von den schmalen oberen Seiten beider Packungen ist die der vorderen Packung mit der Bezeichnung "Super-SÜNIL”, die der hinteren Packung - kaum lesbar - wiederum mit dem Worte "Zwillingspackung" und einem Preisaufdruck versehen; diese Aufdrucke stehen vom Beschauer aus gesehen auf dem Kopf.Ihren Widerspruch gegen die Anmeldung dieser Darstellung als Warenzeichen stützt die Rechtsbeschwerdeführerin auf ihr älteres, für gleiche Waren eingetragenes Warenzeichen "Zwilling” (Nr. 725 228). Sie hat die Ansicht vertreten, der Wortbestandteil "Zwillingspackung" in dem a&gemeldeten Zeichen sei eine Beschaffenheitsangabe und daher allein nicht schutzfähig; denn er weise lediglich auf die Art der Verpackung der Ware hin und werde von dem Käufer dahin auf gefaßt, daß das diesem bekannte "SUNIL" in einer neuartigen, preisvergünstigten Packung angeboten werde« So, wie das Wort "Zwillingspackung" in dem angemeldeten Zeichen wiedergegeben sei, werde es daher von jedermann nur als beschreibende Angabe auf gef aßt werden. Die Hechtsbeschwerde ist vom BeschwerdeSenat mit Rücksicht auf die Frage zugelassen worden, ob eine zeichen-rechtliche Übereinstimmung dann festzustellen sei, "wenn die Zeichen so, wie sie vorliegen, im Sinne der §§ 5, c) Bei der Beurteilung der Zeichenübereinstimmung ist davon auszugehen, daß das angemeldete Zeichen wie jedes Warenzeichen nur als flächiges Gebilde - etwa durch Aufdruck auf Umhüllungen, Drucksachen und dergleichen -zeichenmäßig verwendet werden kann« Daran ändert der Umstand nichts, daß das Zeichen in der Abbildung einer Warenverpackung, also einer Raumform besteht. Denn die Benutzung einer der Abbildung entsprechenden plastischen Warenverpackung würde gleichwohl keinen Gebrauch des Zeichens darstellen, weil eine Warenverpackung als räumliches Gebilde kein Warenzeichen im Sinne der §§ 1, 15 WZG sein kann (vgl. Es ist deshalb*für die Entscheidung über den Widerspruch unerheblich, ob die Gefahr von Verwechslungen mit dem Wider Spruchs Zeichen dadurch entstehen könnte, daß das Wort 11 Zwillingspackung" nicht im Rahmen der zur Eintragung angemeldeten flächigen, in der Perspektive festliegenden Abbildung, sondern auf der tatsächlich gebrauchten Raumform verwendet wird, die dem Beschauer unter den mannigfaltigsten perspektivischen Blickwinkeln begegnen und möglicherweise durch Trennung der beiden auf der Abbildung miteinander verbundenen Pakete sogar einen völlig anderen Eindruck vermitteln kann als das angemeldete Zeichen. auch die Raumform selbst dem Zeichenschutz unterliege und eine Entscheidung, in der die Übereinstimmung des flächigen Zeichens mit einem älteren Warenzeichen verneint wird, sich etwa auch auf die in dem flächigen Zeichen abgebildete Raumform als plastisches Gebilde erstrecken könnte. Der Beschwerdesenat hat sich danach mit Recht darauf beschränkt, die Übereinstimmung der konkreten, zur Eintragung als Warenzeichen angemeldeten Abbildung mit dem WiderspruchsZeichen zu prüfen. Die Präge, wegen deren er die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist dagegen schon deshalb zu verneinen, weil entgegen seiner Annahme die Verwendung der in dem angemeldeten Zeichen abgebildeten Verpackung als Raumform nicht mehr als eine Benutzungsform des angemeldeten Zeichens anzusehen wäre, und weil die Möglichkeit einer solchen Verwendung deshalb nicht in die Prüfung der Zeichenübereinstimmung einbezogen werden kann. Das kann zur Folge haben, daß der Anmelderin der Gebrauch der Raumform wegen einer durch den Aufdruck "Zwillings-packung” begründeten Verwechslungsgefahr auch dann untersagt werden könnte, wenn die Gefahr von Verwechslungen mit dem Widerspruchszeichen bei der angemeldeten bloßen Abbildung der Raumform nicht zu besorgen ist. Durch die Verneinung der Zeichenübereinstimmung wird mithin ein auf das Widerspruchszeichen gestütztes Verbot der in dem Zeichen abgebildeten Raumform selbst nicht ausgeschlossen. Der Beschwerdesenat hat nicht verkannt, daß das Wort "Zwillingspackung”, wenn es lediglich in Verbindung mit einem weiteren Zeichenwort gebraucht wird, wenigstens auf einen Teil des Publikums als Betriebskennzeichnung wirken und alsdann eine Verwechslungsgefahr mit dem Wortzeichen “Zwilling" hervorrufen könnte, wie dies für einen solchen Pall in der von der Widersprechenden vorgelegten Entscheidung der Beschwerdeabteilung I des Reichs-patentamtes vom 7. Dezember 1928 angenommen worden war« Zutreffend ist der Beschwerdesenat aber davon ausgegangen, daB die Wirkung des Wortes in dem angemelde*ten Zeichen allein danach beurteilt werden kann, weichen Eindruck das Wort vermittelt, wenn es dem Verkehr gerade in der besonderen Gestaltung dieses aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichens entgegentritt« Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, aus der bildlichen Darstellung, wie sie der Anmeldung zugrunde liege, sei nicht zu erkennen, daß es sich um die Verbindung zweier gleicher Waschmitteleinheiten und nicht um ein einheitliches Paket handele; erst die praktische dreidimensionale Benutzung könne ergeben, daß zwei gleiche Packungen zu einer Einheit verbunden seien. Die Frage, ob die der Anmeldung zugrunde liegende Abbildung für den Beschauer das erkennen läßt, v/as sie wiedergeben soll, nämlich eine Packung zweier miteinander verbundener gleicher Waschmittelpakete, ist rein tatsächlicher Art und war vom Beschwerdesenat auf Grund der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung zu entscheiden. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdesenat namentlich nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß für den Eindruck eines aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichens meist der Wortbestandteil maßgebend ist» Die Rechts-beschv/erde übersieht, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingreift, weil es im Streitfälle nicht darauf ankommt, ob der Gesamteindruck, den das angemeldete Zeichen als Herkunftshinweis beim Betrachter hinterläßt, mehr von den Wortbestandteilen als von der bildlichen Darstellung geprägt ist, sondern darauf, ob einer der Wortbestandteile wegen seiner Beziehung zur bildlichen Darstellung vom Verkehr überhaupt noch als Herkunftshinweis und nicht lediglich als beschreibende Angabe aufgefaßt wird. Geht man von der nach alledem rechtlich einwandfreien Beurteilung der bildlichen Darstellung durch den Beschwerdesenat aus, so begegnet auch die weitere Auffassung des Beschwerdesenats keinen Bedenken, daß das Wort "Zwillings-packung" im Rahmen dieser Darstellung nur beschreibend wirke, weil es als beschreibende Angabe für die Art der abgebildeten Packung - zu demal angesichts gebräuchlicher Worte wie 11 Zwillingsreifen n und " Zwillingspumpe,r für Gebilde ähnlicher Art - nicht nur naheliege, sondern sogar die allein zutreffende Benennung sei. Der Rochtsbeschv/erde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, eine reine Beschreibung der Verpackungsart hätte sich dem übrigen beschreibenden Text angepaßt und wäre nicht, wie das Wort "Zwillingspackung” in dem angemeldeten Zeichen, schlagwortartig und mit v/arenzeichenraäßiger Wirkung herauogestellt Da das Wort im Rahmen der Gesamtaufraachung hinter dem Warenzeichen "SOTIL" stark zurücktritt, und da außerdem in unmittelbarer räumlicher Verbindung mit ihm der gleichfalls, nicht als Herkunftskennzeichen dienende Hinweis "Sie sparen 30 Pf" gebracht wird, konnte der Beschwerdesenat auf Grund der auch insoweit ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die schriftbildliche Gestaltung des Wortes "Zwillings-packung" der Wirkung des Wortes als auf die Verpackungsart sich beziehende beschreibende Angabe nicht entgegenstehe.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ZeichenPackungBeschwerdesenatWidersprechendeangemeldetWortWarenzeichenAbbildungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

2025 079
Nachschlagewerk: 5a BGrHZ:	nein
WZG §§ 5, 31
Zwillingspaekung
 Wird Widerspruch gegen die Anmeldung eines Warenzeichens erhoben, das in der Abbildung einer Warenverpackung besteht, so ist im Widerspruchs verfahren die Frage der Zeichenübereinstimmung nur hinsichtlich der flächenmäßigen Verwendung der konkreten, zur Eintragung angemeldeten Abbildung, nicht aber auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sich eine Verwechslungsgefahr ergeben könnte, wenn die in dem flächigen Zeichen abgebildete Raumform als plastisches Gebilde benutzt wird«
Burch die Verneinung der Zeichenübereinstimmung wird in einem solchen Falle nicht der Entscheidung darüber vorge griffen, ob in dem Gebrauch der Raumform als plastisches Gebilde eine Verletzung des Widerspruchszeichens zu erblicken ist»
BGH, Besohl, v. 18. November 1966 - Ib ZB 12/65 -
Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
aJLtffii	BESCHLUSS
Verkündet am
18o November 1966 WUst9 Justiz-hauptsekretär
 als Brkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln der Warenzeichensache
 der Firma J.A.	S
ten durch die Vorstandsmitglieder Br.-Ing.
in smBfe, B®*pstraße Rudolf itraße % unOr, jur* Walter ilatz 0,
__r, vertre-
[ahfreid Hflp in
 in S<
-Verf ahrensbevollmächtiger s
Widersprechende und Rechts-beschwerdefuhrerin,
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firräa_Gesellschaft mbH.,
vertreten durch die Geschäfts und Irambertus Harmannus
 rer Br

an s-ebenda
-Verfahrensbevollmächtigte:
Anmelderin und Rechtsbeschwerdegegnerin 9
Rechtsanwälte Prof, und Br.
Br.
 
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18«, November 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Br* Krüger~Nieland und der Bundesrichter Jungbluth? Pehle5 Alff und Br* Simon
 beschlossen:
Bie Rechtsbeschwerde gegen den am 13« September 1969 an Verkündungs Statt zugestellten Beschluß des 24. Senats (Warenzeichen-Beschwer-desenatsl) des Bundespatentgerichts vom 8. Mai 1964 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
Gründe :
I. Bas von der Rechtsbeschwerdeführerin mit dem Widerspruch bekämpfte, für Waschmittel angemeldete Zeichen besteht aus einer perspektivischen Abbildung? die zwei längliche? zu einer Einheit zusammengefügte Wascbmittel-packungen wiedergeben soll; dabei werden von der Einheit die breite Vorderfläche der vorderen Packung sowie die rechts vom Beschauer sich anschließenden schmalen Seitenflächen und die schmalen oberen Plächen beider Packungen sichtbar gemacht* Bie abgebildete Einheit ist waagerecht im Verhältnis von einem Drittel zu zwei Dritteln in einen oberen Abschnitt mit dunklem und einen unteren Abschnitt mit hellem Untergrund unterteilt; in den unteren Abschnitt stoßen von den Seiten und von unten dunklere spitze Zacken hinein. Die Vorderfläche trägt im oberen Abschnitt hell auf dunkel unter dem oberen Rand in Querschrift die deutlich hervortretende Bezeichnung MZwillingspackung”; dar-
 
unter stehen die Worte "Sie sparen 30 Pf”, .wobei die Worte "Sie sparen” nur schwäch erkennbar sind, während die Angabe "30 Pf” augenfällig in dunkler Schrift auf einen hellen Untergrund mit zackigem Rand gesetzt ist«.
In der Mitte des unteren Abschnitts ist, in liegenden Buchstaben von unten nach oben zu lesen, die Bezeichnung "SUNIL”, schräg links davon ebenso, aber in matterer Schrift, das Wort "Super" aufgedruckt* Die Seitenflächen enthalten im unteren Abschnitt eine engzeilige, kaum lesbare Beschriftung, die eine Gebrauchsanweisung darzustellen scheint« Von den schmalen oberen Seiten beider Packungen ist die der vorderen Packung mit der Bezeichnung "Super-SÜNIL”, die der hinteren Packung - kaum lesbar - wiederum mit dem Worte "Zwillingspackung" und einem Preisaufdruck versehen; diese Aufdrucke stehen vom Beschauer aus gesehen auf dem Kopf.
Ihren Widerspruch gegen die Anmeldung dieser Darstellung als Warenzeichen stützt die Rechtsbeschwerdeführerin auf ihr älteres, für gleiche Waren eingetragenes Warenzeichen "Zwilling” (Nr. 725 228).
Die Prüfungsstelle hat die tfoereinstimmung der beiden Zeichen verneint. Sie hat die Ansicht vertreten, der Wortbestandteil "Zwillingspackung" in dem a&gemeldeten Zeichen sei eine Beschaffenheitsangabe und daher allein nicht schutzfähig; denn er weise lediglich auf die Art der Verpackung der Ware hin und werde von dem Käufer dahin auf gefaßt, daß das diesem bekannte "SUNIL" in einer neuartigen, preisvergünstigten Packung angeboten werde«
Das Wort "Zwillingspackung" sei in dem angemeldeten Zeichen auch nicht als Kennwort zeichenmäßig herausgestellt. Daher sei es nicht geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen:
 
Die Beschwerde der Widersprechenden ist durch den angefochtenen Beschluß des Bundespatentgerichts zurückgewiesen worden. Mit der vom Beschwerdesenat zugelassenen Kechtsheschwerde verfolgt die Kechtsbeschwerdeführerin den Widerspruch weiter.
II» 1. Auch der Beschwerdesenat ist der Auffassung, daß keine Verwechslungsgefahr zu besorgen sei. Er hat dargelegt, den Abnehmern von Waschmitteln, in erster Linie Hausfrauen, seien aus der Werbung für diesen Artikel G-rÖßenangaben wie Normalpackung, Doppelpackung, Riesenpackung, mit denen jeweils auf den mengenmäßigen Inhalt aufmerksam gemacht werde, geläufig. Das hier allein für die Frage der Verweohselbarkeit in Betracht kommende Wort " Zwillingepackung" möge zwar den Käufern noch nicht begegnet sein. Wenn es nur in Verbindung mit einem weiteren Worte (z.B. "Sunil") verwendet werden würde, könnte es auch zu demindest einem 'feil der Käufer als Betriebskennzeichnung erscheinen; es wäre dann kollisionsbegründend. In dem angemeldeten Zeichen sei das Wort ”Zwillingspackung” aber auf dem nicht zu übersehenden Untergrund einer zu einer Einheit verbundenen Packung zweier gleicher Waschmitteleinheiten dargestellt. Für eine solche Packung sei das Wort " Zwillingspa ckung", wie ein Vergleich mit gebräuchlichen Wörtern, etwa "Zwillingsreifen", "Zwillingspumpe", zeige, nicht nur naheliegend, sondern auch die zutreffende Benennung, weil das Wort "Doppelpackung" für einschlägige Waren bereits in einem anderen Sinne, nämlich für ein Paket mit doppeltem Inhalt wie dem des Normalpakets üblich sei. So, wie das Wort "Zwillingspackung" in dem angemeldeten Zeichen wiedergegeben sei, werde es daher von jedermann nur als beschreibende Angabe auf gef aßt werden. Daher sei es auf eine Verweohselbarkeit mit dem an-
 
gemeldeten Zeichen nicht zu prüfen. Die Frage, oh das angemeldete Zeichen bei seiner praktischen Verwendung etwa dann, wenn die "Zwillingspackung” vom Händler in zwei Einzelpakete getrennt werde, zu Verwechslungen Anlaß gehen könnte, könne auf sich beruhen. Im Vider-spruchsverfehren sei nur zu prüfen, oh ein Zeichen so, wie es angemeldet sei, mit einem älteren Zeichen im Sinne der §§ 59 31 WZG übereinstimme, was hier nicht der Fall sei. Ob eine von der angemeldeten Form erheblich abweichende Verwendung :des neuen Zeichens ältere Zeichenrechte verletzen könne» unterliege gegebenenfalls der Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte.
Die Hechtsbeschwerde ist vom BeschwerdeSenat mit Rücksicht auf die Frage zugelassen worden, ob eine zeichen-rechtliche Übereinstimmung dann festzustellen sei, "wenn die Zeichen so, wie sie vorliegen, im Sinne der §§ 5,
31 WZG nicht übereinstimmen, aber eine noch im Bereich des Möglichen liegende Benutzungsform des angemeldeten Zeichens eine Verwechslungsgefahr begründen könnte".
2. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und in rechter Form und Frist eingelegt. Sie konnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
a)	Der von der Hechtsbeschwerde vorweg gerügte Umstand, daß der Widersprechenden der Schriftsatz der Anmelderin vom 20. April 1964 nicht mitgeteilt worden ist, kann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen. Der Beschwerdesenat hat weder den hier genannten Schriftsatz, der lediglich eine Entgegnung auf den Schriftsatz der Widersprechenden vom 14. März 1964, jedoch kein neues Vorbringen enthält, noch den später eingegangenen
 
Schriftsatz der Widersprechenden vom 3. Juni 1964 vor der Entscheidung der jeweiligen Gegenpartei zustellen lassen. Wie der Inhalt des angefochtenen Beschlusses eindeutig erkennen läßt, sind die Ausführungen in diesen beiden Schriftsätzen aber auf die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergangene Entscheidung ohne Einfluß gewesen. Ein die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender Verfahrensverstoß liegt danach nicht vor. Zu Unrecht macht die Rechts-boschwerde ferner geltend, mangels Mitteilung des Schriftsatzes vom 20o April 1964 sei der Widersprechenden das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Erwiderung auf den ausführlichen Schriftsatz der Widersprechenden vom 14o März 1964, in der sich der Inhalt des Schriftsatzes vom 20. April 1964 erschöpft, bestand lediglich in einer Wiederholung des von der Anmelderin auch vorher schon vorgetragenen Rechtsstandpunkts. Zu diesem Rechtsstandpunkt hatte die Widersprechende sich im Beschwerdeverfahren schon wiederholt eingehend geäußert. Von einer Versagung des rechtlichen Gehörs kann hiernach keine Rede sein.
b)	Im vorliegenden Widerspruchsverfahren ist nicht zu entscheiden, ob das angemeldete Zeichen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG überhaupt eintragungsfähig ist. Bedenken hiergegen könnten sich unter dem Gesichtspunkt ergeben, daß eine naturgetreue, nicht vom Herkömmlichen abweichende Abbildung einer Warenverpackung regelmäßig nicht als Warenzeichen eingetragen werden kann (BGHZ 41, 187, 190 -Palmolive). Gegenstand des WiderSpruchsverfahrens ist indessen nur die Erledigung des auf das private Rocht des Widersprechenden gestützten Widerspruchs und daher auch nur die Feststellung oder Verneinung der Zeichenüberoin-stimmung (BGH GRUR 1963» 630, 631 links - Polymar), nicht dagegen die Prüfung, ob der /Eintragung des angemöldeten
 
Zeichens absolute Eintragungshindernisse entgegenstehen. Diese Prüfung wird das Patentamt jedoch unter Berücksichtigung der in der Entscheidung BGHZ 41» 187 aufgestellten Grundsätze im Streitfälle unabhängig von dem Ergebnis des Widerspruehsverfahrens noch vornehmen müssen.
c)	Bei der Beurteilung der Zeichenübereinstimmung ist davon auszugehen, daß das angemeldete Zeichen wie jedes Warenzeichen nur als flächiges Gebilde - etwa durch Aufdruck auf Umhüllungen, Drucksachen und dergleichen -zeichenmäßig verwendet werden kann« Daran ändert der Umstand nichts, daß das Zeichen in der Abbildung einer Warenverpackung, also einer Raumform besteht. Denn die Benutzung einer der Abbildung entsprechenden plastischen Warenverpackung würde gleichwohl keinen Gebrauch des Zeichens darstellen, weil eine Warenverpackung als räumliches Gebilde kein Warenzeichen im Sinne der §§ 1, 15 WZG sein kann (vgl. BGHZ 41, 187, 189, 195 *** Palmolive; auch RGZ 155, 112, 115, 116, 125). Es ist deshalb*für die Entscheidung über den Widerspruch unerheblich, ob die Gefahr von Verwechslungen mit dem Wider Spruchs Zeichen dadurch entstehen könnte, daß das Wort 11 Zwillingspackung" nicht im Rahmen der zur Eintragung angemeldeten flächigen, in der Perspektive festliegenden Abbildung, sondern auf der tatsächlich gebrauchten Raumform verwendet wird, die dem Beschauer unter den mannigfaltigsten perspektivischen Blickwinkeln begegnen und möglicherweise durch Trennung der beiden auf der Abbildung miteinander verbundenen Pakete sogar einen völlig anderen Eindruck vermitteln kann als das angemeldete Zeichen. Ein Rechenzeichen kann zwar durch ein plastisches Gebilde verletzt werden. Das bedeutet aber nic&£, daß auf Grund der Eintragung des flächigen Zeichens, welches in der Abbildung einer Raumform besteht.
 
auch die Raumform selbst dem Zeichenschutz unterliege und eine Entscheidung, in der die Übereinstimmung des flächigen Zeichens mit einem älteren Warenzeichen verneint wird, sich etwa auch auf die in dem flächigen Zeichen abgebildete Raumform als plastisches Gebilde erstrecken könnte.
Der Beschwerdesenat hat sich danach mit Recht darauf beschränkt, die Übereinstimmung der konkreten, zur Eintragung als Warenzeichen angemeldeten Abbildung mit dem WiderspruchsZeichen zu prüfen. Die Präge, wegen deren er die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist dagegen schon deshalb zu verneinen, weil entgegen seiner Annahme die Verwendung der in dem angemeldeten Zeichen abgebildeten Verpackung als Raumform nicht mehr als eine Benutzungsform des angemeldeten Zeichens anzusehen wäre, und weil die Möglichkeit einer solchen Verwendung deshalb nicht in die Prüfung der Zeichenübereinstimmung einbezogen werden kann. Das kann zur Folge haben, daß der Anmelderin der Gebrauch der Raumform wegen einer durch den Aufdruck "Zwillings-packung” begründeten Verwechslungsgefahr auch dann untersagt werden könnte, wenn die Gefahr von Verwechslungen mit dem Widerspruchszeichen bei der angemeldeten bloßen Abbildung der Raumform nicht zu besorgen ist. Durch die Verneinung der Zeichenübereinstimmung wird mithin ein auf das Widerspruchszeichen gestütztes Verbot der in dem Zeichen abgebildeten Raumform selbst nicht ausgeschlossen.
d)	Das Ergebnis, zu dem der Beschwerdesenat auf Grund seiner hiernach in den gebotenen Grenzen vorgenommenen Prüfung gelangt ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Beschwerdesenat hat nicht verkannt, daß
 das Wort "Zwillingspackung”, wenn es lediglich in Verbindung mit einem weiteren Zeichenwort gebraucht wird, wenigstens auf einen Teil des Publikums als Betriebskennzeichnung wirken und alsdann eine Verwechslungsgefahr mit dem Wortzeichen “Zwilling" hervorrufen könnte, wie dies für einen solchen Pall in der von der Widersprechenden vorgelegten Entscheidung der Beschwerdeabteilung I des Reichs-patentamtes vom 7. Dezember 1928 angenommen worden war« Zutreffend ist der Beschwerdesenat aber davon ausgegangen, daB die Wirkung des Wortes in dem angemelde*ten Zeichen allein danach beurteilt werden kann, weichen Eindruck das Wort vermittelt, wenn es dem Verkehr gerade in der besonderen Gestaltung dieses aus Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzten Zeichens entgegentritt«
In dieser Hinsicht hat der Beschwerdesenat zunächst festgestellt, das Wort sei hier auf dem nicht zu übersehenden Untergrund einer zu einer Einheit verbundenen Packung zweier gleicher Waschmitteleinheiten dar gestellt.' Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, aus der bildlichen Darstellung, wie sie der Anmeldung zugrunde liege, sei nicht zu erkennen, daß es sich um die Verbindung zweier gleicher Waschmitteleinheiten und nicht um ein einheitliches Paket handele; erst die praktische dreidimensionale Benutzung könne ergeben, daß zwei gleiche Packungen zu einer Einheit verbunden seien. Mit diesem Angriff kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. Die Frage, ob die der Anmeldung zugrunde liegende Abbildung für den Beschauer das erkennen läßt, v/as sie wiedergeben soll, nämlich eine Packung zweier miteinander verbundener gleicher Waschmittelpakete, ist rein tatsächlicher Art und war vom Beschwerdesenat auf Grund der ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung zu entscheiden. Daß diese Würdigung mit der Zeichendarstellung unvereinbar v/äre,
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läßt sich nicht sagen» Die dagegen aus §§ 286, 139 ZPO hergeleiteten Rügen der Rechtsbeschwerde können deshalb keinen Erfolg haben. Auch ein sonstiger Roohtofchlor tritt in der Beurteilung durch den Beschwerdesenat nicht zutage. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde hat der Beschwerdesenat namentlich nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß für den Eindruck eines aus Wort und Bild zusammengesetzten Zeichens meist der Wortbestandteil maßgebend ist» Die Rechts-beschv/erde übersieht, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht eingreift, weil es im Streitfälle nicht darauf ankommt, ob der Gesamteindruck, den das angemeldete Zeichen als Herkunftshinweis beim Betrachter hinterläßt, mehr von den Wortbestandteilen als von der bildlichen Darstellung geprägt ist, sondern darauf, ob einer der Wortbestandteile wegen seiner Beziehung zur bildlichen Darstellung vom Verkehr überhaupt noch als Herkunftshinweis und nicht lediglich als beschreibende Angabe aufgefaßt wird.
Geht man von der nach alledem rechtlich einwandfreien Beurteilung der bildlichen Darstellung durch den Beschwerdesenat aus, so begegnet auch die weitere Auffassung des Beschwerdesenats keinen Bedenken, daß das Wort "Zwillings-packung" im Rahmen dieser Darstellung nur beschreibend wirke, weil es als beschreibende Angabe für die Art der abgebildeten Packung - zu demal angesichts gebräuchlicher Worte wie 11 Zwillingsreifen n und " Zwillingspumpe,r für Gebilde ähnlicher Art - nicht nur naheliege, sondern sogar die allein zutreffende Benennung sei. Der Rochtsbeschv/erde kann nicht beigepflichtet werden, wenn sie meint, eine reine Beschreibung der Verpackungsart hätte sich dem übrigen beschreibenden Text angepaßt und wäre nicht, wie das Wort "Zwillingspackung” in dem angemeldeten Zeichen, schlagwortartig und mit v/arenzeichenraäßiger Wirkung herauogestellt
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worden. Da das Wort im Rahmen der Gesamtaufraachung hinter dem Warenzeichen "SOTIL" stark zurücktritt, und da außerdem in unmittelbarer räumlicher Verbindung mit ihm der gleichfalls, nicht als Herkunftskennzeichen dienende Hinweis "Sie sparen 30 Pf" gebracht wird, konnte der Beschwerdesenat auf Grund der auch insoweit ihm vorbehaltenen tatrichterlichen Würdigung ohne Rechtsverstoß annehmen, daß die schriftbildliche Gestaltung des Wortes "Zwillings-packung" der Wirkung des Wortes als auf die Verpackungsart sich beziehende beschreibende Angabe nicht entgegenstehe.
e) Diese Wirkung schließt, wie der Beschwerdesenat alsdann zutreffend gefolgert hat, die Verwechslungsgefahr mit dem Widerspruchzeichen "Zwilling" aus. Die Zeichenübereinstimmung ist daher in dem angefochtenen Beschluß mit Recht verneint worden. Die Rechtsbeschwerde mußte deshalb auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin (§ 13 Abs. 5 WZG, § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG) zurückgewiesen werden.
Krüger-Hieland
 Jungbluth
Pehle
 Alff
Simon