2. Ber Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Bas Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 6« Juli 1964 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diesen ihr am 14« Juli 1964 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 23« Juli 1964 sofortige Beschwerde eingelegt« Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil der Korrespondenzanwalt, Hechtsanwalt in seinem BUro die Überwachung der. Notfristen nicht so organisiert habe, daß die Pristen im ferrainkalender erst dann gelöscht wurden, wenn die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren; es bezieht sich zur Begründung im wesentlichen^auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31 . Die in dem angeführten Beschluß d&rgelegten Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden. Auf die Bedeutung der Fristwahrung brauchte Recht saii-walt diesen Assessor unter diesen Umständen nicht hinzuweisen (BUH LM ZPO § 233 Nr« 7)« Da die Berufungsfrist als Notfrist im Terminkalender notiert war und die mit der Überwachung der Fristen beauftragte Angestellte im Zusammenwirken mit Assessor diesem die Akten so rechtzeitig vorgelegt hatte, daß die Beauftragung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten und die Einreichung der BerufungsSchrift bei Gericht ohne ersichtliche Schwierigkeit fristgerecht möglich war, handelte es sich im Hinblick auf die V/ahrung der Berufungsfrist nur noch um eine einfach gelagerte Tätigkeit des Assessors &diB0 Bei dieser Sachlage hat Rechtsanwalt K±ddP die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet, um die rechtzeitige Berufungseinlegung zu sichern; er durfte sich nach seinen Maßnahmen darauf verlassen, daß dem Assessor kein Fehler unterlaufen werde« So hat der Bundesgerichts hof bereits in einem Pall entschieden, in dem der Rechts anv/alt einem Referendar den Auftrag erteilt hatte, die Berufung durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einlegen zu lassen (BGH UM ZPO § 232 Nr« 41)} das muß um so mehr gelten, wenn es sich wie hier um einen Assessor handelt, der früher 20 Jahre lang selbst Rechtsanwalt gewesen ist* Da sich die Beklagte das Verschulden des angestellten Assessors, der nicht Vertreter der Partei ist und dem der Bevollmächtigte vertrauen darf, weil er selbst rechtskundig ist, nicht zurechnen lassen muß, beruht die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall»
/f
lb ZB 12/64
2222 070
Beschluß
In dem Rechtsstreit
der Firma Co go A. ■■P, A^BP&llee führer Bipl.-Kfm.
und StflHHHP GmbH in Wi®-I» vertreten durch den Geschäfts—
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanv/alt Br.
in
gegen
die Firma K. B. Hj|^, Inhaber: Eheleute Karl und Emilia HflP in HePHpatraße ■,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Recht sanwält e in
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1964 unter Mitwirkung der Bundes richter Jungbluth, Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl und Alff
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 6. Juli 1964 aufgehoben.
2. Ber Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
3. Bie Kosten der Wiedereinsetzung fallen der Beklagten zur Last.
2
Grunde :
Die Beklagte hat gegen das ihr am 7« April 1964 zugestellte Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden vom 19« März 1964 am 23« Mai 1964 Berufung eingelegt« Das gleichzeitig eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch hat sie damit begründet, daß sie den in PUBHP (MflP) ansäßigen Rechtsanv/ait Hi(mB Beauftragt habe, rechtzeitig den beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt Br. oit der Einlegung
der Berufung zu beauftragen; ihr Prozeßbevollmächtig-ter Io Instanz habe Rechtsanwalt in einem
Schreiben vom 30« April 1964 noch darauf hingev/iesen, daß die Berufungsfrist am 6« Mai 1964 {der 7« Mai 1964 war ein Sonntag) ablaufe; der bei Rechtsanwalt
angestellte Assessor MpHB« dem die Akten mit diesem Schreiben vorgelegt worden seien, habe jedoch vergessen, die Akten rechtzeitig an Rechtsanwalt Br« BJppl - v^I^fer zur eichen«
Die Beklagte hat sich auf eidesstattliche Versicherungen des Assessors MPHI zur Glaubhaftmachung bezogen«
Bas Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 6« Juli 1964 die Wiedereinsetzung abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen« Gegen diesen ihr am 14« Juli 1964 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 23« Juli 1964 sofortige Beschwerde eingelegt«
Die Beschwerde ist rechtzeitig (§§ 569» 577 Abs« 2 ZPO) und nach $ 23ö Abs« 2, § 519 b Abs« 2 Satz 2 iVm § 547
I
Abs. 2 Nr* 1 ZPO zulässig; die Prist des § 234 ZPO ist gewahrt«,
Die Beschwerde hat auch in der Sache Rrfolg»
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, weil der Korrespondenzanwalt, Hechtsanwalt in seinem BUro die Überwachung
der. Notfristen nicht so organisiert habe, daß die Pristen im ferrainkalender erst dann gelöscht wurden, wenn die erforderlichen Maßnahmen getroffen waren; es bezieht sich zur Begründung im wesentlichen^auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31 . Januar 1.955 (BGH SM ZPO § 232 Nr. 22). ,
Die in dem angeführten Beschluß d&rgelegten Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall anwenden. In jenem Fall hatte es sich darum gehandelt, daß die BeruiSmgsbegründung nicht rechtzeitig aus der Kanzlei des Prozeßbevoll-mächtigten hinausgelangt und daß dies bei der Fristen-Icontrolle nicht bemerkt worden war*weil die Frist schon bei der Vorlage der Akten und ‘dicht erst beim Hinausgehen der Berufungsbegründung abgestrichen wor-. den war. So liegt es aber hier nicht. Rechtsanwalt
hatte als Korrespondenzanwalt nicht selbst die Berufung einzulegen, sondern er hatte dafür zu sorgen, daß die Berufung durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten eingelegt wurde; mit dieser Aufgabe war allgemein der bei ihm beschäftigte Assessor betraut, der von 1935 bis 1955 als Rechtsanwalt bei den Berliner Gerichten zugelassen und tätig gewesen
war o
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Auf die Bedeutung der Fristwahrung brauchte Recht saii-walt diesen Assessor unter diesen Umständen
nicht hinzuweisen (BUH LM ZPO § 233 Nr« 7)« Da die Berufungsfrist als Notfrist im Terminkalender notiert war und die mit der Überwachung der Fristen beauftragte Angestellte im Zusammenwirken mit Assessor diesem die Akten so rechtzeitig vorgelegt hatte, daß die Beauftragung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten und die Einreichung der BerufungsSchrift bei Gericht ohne ersichtliche Schwierigkeit fristgerecht möglich war, handelte es sich im Hinblick auf die V/ahrung der Berufungsfrist nur noch um eine einfach gelagerte Tätigkeit des Assessors &diB0 Bei dieser Sachlage hat Rechtsanwalt K±ddP die vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt aufgewendet, um die rechtzeitige Berufungseinlegung zu sichern; er durfte sich nach seinen Maßnahmen darauf verlassen, daß dem Assessor kein Fehler unterlaufen werde« So hat der Bundesgerichts hof bereits in einem Pall entschieden, in dem der Rechts anv/alt einem Referendar den Auftrag erteilt hatte, die Berufung durch den zweitinstanzlichen Bevollmächtigten einlegen zu lassen (BGH UM ZPO § 232 Nr« 41)} das muß um so mehr gelten, wenn es sich wie hier um einen Assessor handelt, der früher 20 Jahre lang selbst Rechtsanwalt gewesen ist*
Da sich die Beklagte das Verschulden des angestellten Assessors, der nicht Vertreter der Partei ist und dem der Bevollmächtigte vertrauen darf, weil er selbst rechtskundig ist, nicht zurechnen lassen muß, beruht die Fristversäumung auf einem unabwendbaren Zufall»
Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und der Beklagten und Beschwerdeführerin die erbetene \7iodercinsetzung zu erteilen*
Die Kostenfolge beruht auf § 236 Abs* 3 ZPO«
Mösl
Alff
Jungbluth
Pehle
Sprenkmann