Februar 1967 ging beim Kammer-goricht ein Sahriftsatö des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein, jmii: dem er an die Erledigung seines Gesuchs vom 27. Zivilsenats des Kammergerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, daß das genannte Gesuch beim Kammergericht nicht eingelaufen soi. Darauf ging am 28* Februar 1967 beim Kammer- f gericht ein Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und zugleich die Berufungsbegründung ein. Das Keinmergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 16o März 1967 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Bei’ufung als unzulässig verworfen; deto Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auch dann seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt habe, wenn man davon ausgeht, er habe am 27* Januar 1967 ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist unterzelchnett das am 30* Januar 1 1967 in den Nachtbriefkasten vor dem Postamt in Berlin-Tegel eingeworfen worden sei* Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sorgfaltapflicht eines Prozeßbevollmächtigten, der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, es erfordert, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist, und daß eine Ausnahme von dieser Pflicht auch dann nicht gemacht werden kann, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der • Begründungsfrist notfalls außerhalb des normalen Geschäftsgangs dem Rechtsanwalt mitzuteilen, während eine besondere Mitteilung auch bei drohendem Fristablauf im Palle der Bewilligung der Pr is tver länge rung nicht gemacht zu werden pflegt (BGHZ lo, 307; 12, 161; BGH IM ZPO § 233 (Ff) Nr» 8). hl formlos geschehen (§ 329 Abs«, 3 Satz 2 ZPO), sie ist aber jedenfalls erforderlich, um die die Fristverlängerung bewilligende Verfügung des Vorsitzenden wirksam werden zu lassen (BGH IM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8a) « Hat daher der Berufungskläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist eine solche Mitteilung nicht erhalten, so kann er nicht mehr damit rechnen, daß die Frist noch wirksam verlängert werden könne«
BUNDESGERICHTSHOF Ib_ZB_lp/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des^&^jv/irts Stephax^^Z der Henriette (■■■))> geb Beklagten, Berufungskläger und Be 3 chwerdeführer, - Prozeßbevöllitiächtlg'ter gegen den Sportanglerverein Ki durch den Vorsitzenden Gustav vertreten Kläger, Berufungsbeklagten und Beschv/erdegegner, Prozeßbevollmächtigtc XI 'und Ins tanz^RecMsam/älte Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 24. Mai 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr. Mösl, Alff, Dr„ Simon und Prof.Dr.Bökel mann beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16. März 196? wird auf Kostens der Beklagten zurückgev/iesen. & r ü n_ d_ e_ Die Beklagten haben gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Oktober 1966 rechtzeitig am 2. Januar 1967 Berufung eingelegt.. Am 9. Februar 1967 ging beim Kammer-goricht ein Sahriftsatö des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ein, jmii: dem er an die Erledigung seines Gesuchs vom 27. Januar 1967 um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist: erinnerte; mit Verfügung vom 13. Februar 1967 teilte der Vorsitzende des 2. Zivilsenats des Kammergerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit, daß das genannte Gesuch beim Kammergericht nicht eingelaufen soi. Darauf ging am 28* Februar 1967 beim Kammer- f gericht ein Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist und zugleich die Berufungsbegründung ein. Das Keinmergericht hat mit dem angefochtenen Beschluß vom 16o März 1967 den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Bei’ufung als unzulässig verworfen; dagegen richtet, sich die formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten* Bas Rechtsmittel ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig; denn da es sich um die Unzulässigkeit der Berufung handelt, kommt es auf den V/ert des Beschwerdegegenstandes nicht an (§§ 519 b, 547 Abs* 2 ZPO)* Sachlich erweist sich die Beschwerde als unbegrün- . deto Zutreffend hat das Berufungsgericht dargelegt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auch dann seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt habe, wenn man davon ausgeht, er habe am 27* Januar 1967 ein Gesuch um Verlängerung der Begründungsfrist unterzelchnett das am 30* Januar 1 1967 in den Nachtbriefkasten vor dem Postamt in Berlin-Tegel eingeworfen worden sei* Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß die Sorgfaltapflicht eines Prozeßbevollmächtigten, der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hat, es erfordert, sich vor Fristablauf darüber zu vergewissern, ob die Verlängerung auch tatsächlich bewilligt worden ist, und daß eine Ausnahme von dieser Pflicht auch dann nicht gemacht werden kann, wenn es bei dem Berufungsgericht üblich ist, die Ablehnung des Verlängerungsantrags vor Ablauf der • Begründungsfrist notfalls außerhalb des normalen Geschäftsgangs dem Rechtsanwalt mitzuteilen, während eine besondere Mitteilung auch bei drohendem Fristablauf im Palle der Bewilligung der Pr is tver länge rung nicht gemacht zu werden pflegt (BGHZ lo, 307; 12, 161; BGH IM ZPO § 233 (Ff) Nr» 8). Dies ist schon deshalb erforderlich, weil die Fristverlängerung erst wirksam wird, wenn sie den Parteien mitgeteilt wird; diese Mitteilung kann zwar hl formlos geschehen (§ 329 Abs«, 3 Satz 2 ZPO), sie ist aber jedenfalls erforderlich, um die die Fristverlängerung bewilligende Verfügung des Vorsitzenden wirksam werden zu lassen (BGH IM ZPO § 233 (Ff) Nr. 8a) « Hat daher der Berufungskläger bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist eine solche Mitteilung nicht erhalten, so kann er nicht mehr damit rechnen, daß die Frist noch wirksam verlängert werden könne« Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten handelte daher fahrlässig, tvenn er sich am Tage des Fristablaufs, dem 2. Februar 1967, nicht darüber vergewisserte, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben worden war, -sondern erst unter dem 8, Februar 1967 - bei Gericht eingegangen am 9. Februar - schriftlich nach dem Schicksal seines Verlängerungsgesuchs fragte« demgegenüber können sich die Beklagten auch nicht mit ihrer Beschwerde darauf berufen, ihr Prozeßbevollmächtigter Seü-^t der fraglichen Zeit "außerstande gewesen, überhaupt zu denken", weil er unter den Folgen eines Unfallschocks gelitten habe; denn wenn sich ihr Anwalt in einer solchen läge befunden haben sollte, wäre sein Verschulden darin zu erblicken, daß er nicht für eine Vertretung gesorgt und dadurch die Einhaltung von Fristen ermöglicht hätte« Die sofortige Beschwerde der Beklagten war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Pehle Mösl Alff Simon Bökelmann