Bio sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Die Beklagte hat gegen das ihr am 29« April 1963 zuge-stellte Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 1. Das gleichzeitig eingereichte V/iedercinsctzurigsgesuch hat sie damit begründet, daß ihr Prozeßbevollmächtigter zwei oder drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist seine seit über vier Jahren bei ihm beschäftigte, überaus zuverlässige Anwaltsgchilfin Gteau^'traS:^ babe, einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu schreiben; unter diesen Umständen habe sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen dürfen, daß der Verlängerungsantrag ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und auch rechtzeitig beim Gericht eingereicht werden v/ürde. Pic Auffassung dos Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen, ihre Berufung rechtzeitig zu begründen, weil bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden ihres Prozeß-bcvolliaächtigten mitgev/irkt habe, ist zutreffend; sie entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht allein auf einem für die Beklagte als unabv/endbarer Zufall anzuoeilenden Büroversehen, sondern auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigtcn beruht. längorungsgesuch bewilligt worden ist und wonach dies erst recht in einem Pall gilt, in dem nicht einmal ein Vorlängerungsantrag zu dem Gericht gelangt ist, selbst wenn die Nichteinreichung des Antrags auf einem Büro-verschcn beruht. Bei Anwendung dieser Rcchtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Palle die Nicht-einrcichung des Verlängerungoantrags auf einem bloßen Büroversehen beruhte oder ob nicht der Prozeßbevoll-mächtigtc auch insoweit schon seine Sorgfaltspflicht verletzte, als er sich mit dom mündlichen Auftrag zur Vorbereitung eines solchen Antrags begnügte und keine weiteren Vorkehrungen traf, die Ausführung des Auftrags zu überwachen. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelchnt und demzufolge die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschluß In dem Rechtsstreit der Firma Chemisch-pharmazeutische Fabrik Br. H IGnbH, IÄH^(Wcstf), vertreten durch den (rcschliftsl'ührcr, Kaufmann August F/H^in (tyestf), Beklagten und Borufungsklägcrin - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma V(__ ■Pharm Ph. Mr. H. Josef von Klägerin und Berufungsbeklagte - Prozeßbevollmächtigtc: Rechtsanwälte Prof.Br.| und Br. - hat der Ib-Zivilsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5- Februar 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Ifi eland, Pohle, Br. Spengler, Br. Spronk-mann und Br. Mösl beschlossen : Bio sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Obcrlandes-gerichto Hamm (V/estf) vom 1. Oktober 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgcwioson. 2 Gründe : Die Beklagte hat gegen das ihr am 29« April 1963 zuge-stellte Teilurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 1. April 1963 am 27. Mai 1963 rechtzeitig Berufung eingelegt, diese jedoch erst am 11. Juli 1963 begründet. Das gleichzeitig eingereichte V/iedercinsctzurigsgesuch hat sie damit begründet, daß ihr Prozeßbevollmächtigter zwei oder drei Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist seine seit über vier Jahren bei ihm beschäftigte, überaus zuverlässige Anwaltsgchilfin Gteau^'traS:^ babe, einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist zu schreiben; unter diesen Umständen habe sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen dürfen, daß der Verlängerungsantrag ihm rechtzeitig zur Unterschrift vorgelegt und auch rechtzeitig beim Gericht eingereicht werden v/ürde. Die Beklagte hat sich auf eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges, Rechtsanwalts Egon Bonner, und seiner Angestellten Gersmann bezogen. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 1. Oktober 1963 die Wiedereinsetzung abgclehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 8. Oktober 1963 zugcstclltcn Beschluß hat die Beklagte am 22. Oktober 1963 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist rechtzeitig (§§ 569, 577 Abs. 2 ZPO) und nach § 238 Abo. 2, § 519 b Abo. 2 Satz 2 i.V. mit § 547 Abs. 2 Hr, 1 ZPO zulässig» Auch die Prist des § 234 ZPO ist gewahrt. Pie Beschwerde ist jedoch sachlich nicht begründet. Pic Auffassung dos Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht durch einen unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO daran gehindert gewesen, ihre Berufung rechtzeitig zu begründen, weil bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden ihres Prozeß-bcvolliaächtigten mitgev/irkt habe, ist zutreffend; sie entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Böjmer ergibt sich, daß er zwei oder drei Tage vor Ablauf der Begründungsfrist der Angestellten CrflHHB mündlich den Auftrag erteilt hot, ein Verlängerungs-gcsuch vorzubereiton, daß die Angestellte aber vergessen hat, dieses Gesuch zu schreiben; Rechtsanwalt Bonner hat nicht bemerkt, daß ihm das Vorlängerungsgesuch nicht zur Unterschrift vorgelegt worden war und daher nicht beim Gericht eingegangen sein konnte. Unter diesen Umständen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht allein auf einem für die Beklagte als unabv/endbarer Zufall anzuoeilenden Büroversehen, sondern auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigtcn beruht. Paboi ist zutreffend auf die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs (LM ZPO § 233 (Pf) Nr. 8) Bezug genommen, wonach es dem Prozeßbevollmächtigten schon zu dem Vorschulden gereicht, wenn er sich nicht rechtzeitig vergewissert, ob ein Ver- 4 M längorungsgesuch bewilligt worden ist und wonach dies erst recht in einem Pall gilt, in dem nicht einmal ein Vorlängerungsantrag zu dem Gericht gelangt ist, selbst wenn die Nichteinreichung des Antrags auf einem Büro-verschcn beruht. Bei Anwendung dieser Rcchtsgrundsätze, denen sich der erkennende Senat anschließt, kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Palle die Nicht-einrcichung des Verlängerungoantrags auf einem bloßen Büroversehen beruhte oder ob nicht der Prozeßbevoll-mächtigtc auch insoweit schon seine Sorgfaltspflicht verletzte, als er sich mit dom mündlichen Auftrag zur Vorbereitung eines solchen Antrags begnügte und keine weiteren Vorkehrungen traf, die Ausführung des Auftrags zu überwachen. Demgegenüber kann sich die Beschwerde nicht mit Erfolg darauf berufen, daß Rechtsanwalt BMHIv nachdem er den Auftrag zur Vorbereitung des Verlängerungsantrags erteilt hatte, nicht zu weiterer Überwachung verpflichtet gewesen sei, weil alles weitere "rein routinemäßig zu erledigen" gewesen sei. Pehl geht insbesondere der Hinweis auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1963 (VIII Z3 16/63), in dem die - hier nicht in Betracht kommende - Präge zu entscheiden war, ob der Anwalt bei Tieder aus beliebigem Anlaß geschehenen Akten-vorlagc verpflichtet ist, nachzuprüfen, oh cine Prist läuft und oh mit ihrer Innehaltung zu rechnen ist. Im übrigen versucht die Beschwerde darzutun, daß die Nichteinreichung dos Verlängerungsantrags auf einem Büro-vcrschen beruhe; dazu ist bereits ausgeführt, daß sie selbst dann, wenn dies zu ihren Gunsten als richtig anzunchmcn wäre, keinen Erfolg haben könnte. Es ist daher für den vorliegenden Pall auch ohne Belang, wie im übrigen im Büro de3 Rechtsanwalts Bonner die Fristen-kontrolle gehandhabt wird« Das Berufungsgericht hat danach zu Recht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist abgelchnt und demzufolge die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten mußte sonach als unbegründet mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Krüger-Nieland Pehle Spengler Sprenkmann Mösl *