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BGH · Ib ARZ 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ARZ 1/66

Das Amtsgericht in Lüdenscheid wird als das zuständige Gericht bestimmt. Der erkennende Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach eine Gericht sstandSTereinbarung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht dazu führen kann, einem einmal angerufenen zuständigen Gericht die Zuständigkeit wieder zu entziehen (BGH NJW 1963» 585)* Der vorliegende Pall weist indessen die Besonderheit auf, daß die Parteien nach dem Inhalt der Akten den Gerichtsstand Lüdenscheid nicht erst vereinbart haben, als die Sache schon vor einem zuständigen Gericht anhängig war, dem die einmal begründete Zuständigkeit durch diese Vereinbarung wieder entzogen worden wäre; vielmehr ist die Vereinbarung im Verhandlungs termin vor dem unzuständigen Amtsgericht Wuppertal und mit hin noch zu einer Zeit getroffen worden, bevor ein zustän- Da auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, die der Beklagte vor dem Amtsgericht Wuppertal erhoben hatte, auch die Klägerin der Vereinbarung entsprechend hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Lüdenscheid beantragt hatte, beruhte es auf einem offenbaren Versehen, wenn das Amtsgericht Wuppertal - insoweit übrigens ohne den nach § 276 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag - den Rechtsstreit gleichwohl an das Amtsgericht Meinerzhagen verwiesen hat, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, obwohl infolge der Gerichtsstandsvereinbarung für den eingetretenen Pall, daß das Amtsgericht Wuppertal sich für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Lüdenscheid zuständig gev/orden war (§ 38 ZPO). gericht Meinerzhagen als auch das Amtsgericht Lüdenscheid ihre örtliche Zuständigkeit verneint hatten. Danach war das Amtsgericht Lüdenscheid als das zuständige Gericht zu bestimmen.

Zitierte Normen: § 263 ZPO
AmtsgerichtZPOBundesgerichtshofsWuppertalJungbluthZuständigkeitVereinbarungLüdenscheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Ib ARZ 1/66
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Paul	M
£■■■■1, Güterbahnhof V< ihren Geschäftsführer,
 GmbH, W|
, vertreten durch
 Klägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
den Kaufmann Heinrich	KfllB/Westfalen,
W®BBHPstraße,
 Beklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br.
2
Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr.Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth, Behle, Dr. Sprenkmann und Alff
 beschlossen:
Das Amtsgericht in Lüdenscheid wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kost en en t s ehe id urig in der Hauptsache.
G rün d_ e :
Der erkennende Senat hält an der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach eine Gericht sstandSTereinbarung nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit nicht dazu führen kann, einem einmal angerufenen zuständigen Gericht die Zuständigkeit wieder zu entziehen (BGH NJW 1963» 585)* Der vorliegende Pall weist indessen die Besonderheit auf, daß die Parteien nach dem Inhalt der Akten den Gerichtsstand Lüdenscheid nicht erst vereinbart haben, als die Sache schon vor einem zuständigen Gericht anhängig war, dem die einmal begründete Zuständigkeit durch diese Vereinbarung wieder entzogen worden wäre; vielmehr ist die Vereinbarung im Verhandlungs termin vor dem unzuständigen Amtsgericht Wuppertal und mit hin noch zu einer Zeit getroffen worden, bevor ein zustän-
 
diges Gericht mit der Sache befaßt war. Einer solchen Vereinbarung steht die Vorschrift des § 263 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, aus der die grundsätzliche Unzulässigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit herzuleiten ist.
Da auf die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit, die der Beklagte vor dem Amtsgericht Wuppertal erhoben hatte, auch die Klägerin der Vereinbarung entsprechend hilfsweise die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Lüdenscheid beantragt hatte, beruhte es auf einem offenbaren Versehen, wenn das Amtsgericht Wuppertal - insoweit übrigens ohne den nach § 276 Abs. 1 ZPO erforderlichen Antrag - den Rechtsstreit gleichwohl an das Amtsgericht Meinerzhagen verwiesen hat, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, obwohl infolge der Gerichtsstandsvereinbarung für den eingetretenen Pall, daß das Amtsgericht Wuppertal sich für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Lüdenscheid zuständig gev/orden war (§ 38 ZPO). Diese offenbare Unrichtigkeit hätte von dem Amtsgericht Wuppertal berichtigt werden können. Sie kann aber auch im Rahmen des Verfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO berücksichtigt werden, das nunmehr eingeleitet worden ist, nachdem sowohl das Amts-
gericht Meinerzhagen als auch das Amtsgericht Lüdenscheid ihre örtliche Zuständigkeit verneint hatten. Danach war das Amtsgericht Lüdenscheid als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Krüger-Wieland	Jungbluth	Pehle
 Alff