* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · Ib ARZ 44/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ARZ 44/64

168 erfaßten Fälle hinaus auch dann berufen, wenn das Arbeitsgericht, welches an ein ordentliches Gericht zurUckverwiesen hat, dem BGH die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zuleitet. b) Die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht wegen der Höhe des Streitwerts gemäß § 697 Abs. 2 ZPO schließt eine Weiterverweisung des Rechtsstreits an ein Arbeitsgericht nicht aus. Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, erklärte der Rechtspfleger durch Beschluß vom 4» Mai 1961 gemäß § 697 ZPO das Amtsgericht Recklinghausen für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht in Bochum. Burch Beschluß vom 29- August 1963 wurde dieser Termin jedoch aufgehoben, eine Terminsanberaumung abgelehnt und die Sache an das Landgericht Bochum zurückgegeben, da - wie in den Gründen des Beschlusses ausgeführt wird - das Arbeitsgericht nicht zuständig seiEine Aufhebung des bindenden Beschlusses des Rechts-pflegers vom 4- Mai 1.961 auf die Beschwerde des Beklagten sei nämlich rechtlich nicht möglich gewesen und der Rechtsstreit deshalb nach wie vor bei dem Landgericht Bochum anhängig. Oktober 1963 die Akten an das Arbeitsgericht zurück und stellte sich auf den Standpunkt, daß der Verweisungsbeschluß vom 4. November 1963 beantragte der Kläger hilfsweiee die Verweisung an das Amtsgericht Recklinghausen» worauf sich das Arbeitsgericht durch Beschluß vom selben Tage für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwies« Zur Begründung führte es aus» daß die Verweisung durch den Rechtspfleger entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum wirksam und damit unwiderruflich gewesen sei. - Bas Amtsgericht Recklinghausen übersandte nunmehr mit begründeter Verfügung vom 3« Februar 1964 die Akten wieder an das Arbeitsgericht und führte aus» darnach der eigenen Auffassung des Arbeitsgerichts der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Landgericht Bochum auszutragen sei« Bas Arbeitsgericht Herne hat sodann gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt. 2. Dor Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr, 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da sich mehrere Gerichte, nämlich das Arbeitsgericht Herne und das Amtsgericht Recklinghausen, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Zuständigkeit dos Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, daß es sich bei dem einen an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gericht um ein Arbeitsgericht handelt. Auflo An. V zu § 36 und An. II 3 c v* vor § 1) für eine generelle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aussprochen, neigt Johannsen (An. zu BGHZ 17, 168 in LM ZPO § 36 Ziff.6 Nr. 2) zu der entgegengesetzten Auffassung, wonach im Palle einer .Zurückverweisung durch ein Arbeitsgericht das diesem übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Zuständig- Wollte man im vorliegenden Pall die Parteien, deren Rechtsstreit seit nahezu 3 Jahren anhängig ist, ohne daß die beteiligten Gerichte durch Klärung der Zuständigkeit die Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung geschaffen hätten, weiterhin im unklaren darüber lassen, welches Gericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, so würde dieser Zustand an Rechtsverweigerung grenzen und deshalb für ein rechtsstaatliches Denken unerträglich werden. Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb seine Zuständigkeit zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Nr. 6 ZPO über die schon durch die Entscheidung BGHZ 17, 168 erfaßten Pälle hinaus jedenfalls auch dann, wenn das zurückverweisende Arbeitsgericht ihm - wie hier - die Akten zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuleitet. . gcrichts im Rahmen dor - ungeprüft gebliebenen -Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Däß ein Verweisungsbeschluß grundsätzlich nur insoweit bindot, wie er binden wollte, ist in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen unstreitig; dies gilt insbesondere dann, wenn wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterverwiesen wird, obwohl zuvor schon wegen Örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde (vgl. Februar 1963 (MDR 1963, 658 - BB 1963, 577) ausgeführt, daß das Landgericht, an welches der Rechtsstreit wegen seiner ausschließlichen Zuständigkeit vom Amtsgericht verwiesen worden ist, bei unverändertem Klagevorbringen jedenfalls dann nicht befugt sei, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht weiterzuverweisen, wenn aus dem Verweisungsbeschluß nicht mit Sicherheit hervorgeht, daß das verweisende Gericht bezüglich des Verhältnisses der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten keine Bindungswirkung herbeiführen wollte; andero troi OD jedoch, wenn das Amtsgericht nur mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach § 697 ZPO, an das Landgericht verwiesen hatte. In diesen Fällen ist es offensichtlich, welche Gründe für die Verweisung maßgeblich waren und - im Pall des § 697 Abs. 2 ZPO - auch nur sein konnten. Denn der gemäß § 697 Abs. 2 ZPO entscheidende Rechtspfleger würde außerhalb der ihm zugewiesenen Geschäfte und deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RPflG unwirksam handeln, wenn er den Rechtsstreit aus anderen Gründen als wegen der Höhe des Streitwerts an das Landgericht verweisen würde. Denn in dem Zeitpunkt, in welchem das Amtsgericht Recklinghausen sich für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwies» war der Rechtsstreit noch bei dem Landgericht Bochum anhängig. Dementsprechend kann dann, wenn der Rechtspfleger nach § 697 Abs. 2 ZPO entschieden hat, ungeachtet des Wortlauts des § 10 Abs. 1 RPflG, auch nicht die Möglichkeit der Abhilfe bestehen (so zutreffend Baumbach/Lauter-bach aaO An. 3 0 zu § 697; Stein/Jonas/Schönke, aaO An. IX 4 zu § 697)- Verweisungsbeschlüsse, denen die Beschwerdofähigkeit fohlt, können auch durch das verweisende Gericht selbst nicht nachträglich aufgehoben werden (Baumbach/Lauterbach aaO An. 3 C zu § 276; Stein/Jonas/Schönke An. IV 1 zu § 276; Wieczorek aaO An. C zu § 276). Juni 1962 von einem Gericht ausging, bei welchem - richti-ger Auffassung nach - der Rechtsstreit nicht anhängig war, kann dieser Verweisungsbeschluß nicht als unwirksam angesehen werden; vielmehr handelte es sich nur um einen verfahrenswidrigen Beschluß, dem gleichwohl die volle BindungsWirkung des § 276 Abs. 2 ZPO zukommt. Gleichwohl lag bei einer unklaren Rechtslage, insbesondere bezüglich der Frage, ob ein Verweisungsantrag gestellt war und der Rechtspfleger deshalb den Rechtsstreit wirksam hatte verweisen können, ein förmlicher, im Einverständnis beider Parteien ergangener Beschluß vor, mit welchem die Verweisung wieder aufgehoben worden war. Aufgrund des so für alle Verfahrensbeteiligten begründeten Anscheins, als sei das Landgericht Bochum nunmehr nicht mehr mit dem Rechtsstreit befaßt, waren die Akten dem Amtsgericht Recklinghausen wieder zugeleitet worden; dieses hatte in mündlicher Verhandlung die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erörtert, die Parteien durch Beschluß vom 5« April 1962 darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet sei und schließlich auf Antrag des Klägers die Verweisung beschlossen« Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Amtsgericht Recklinghausen ein absolut Unzuständiges, mit dem Rechtsstreit nicht -befaßtes Gericht gewesen sei, das ohne jede Rechtsgrundlage willkürlich einen VerweisungsbeSchluß erlassen hätte. o) Nachdem durch den Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne begründet war, konnte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nicht mehr zurückverv/eisen, so daß es als das zuständige Gericht zu bestimmen ist» Die Befugnis des Bundesgerichtshofs, im Ergebnis auch ein Arbeitsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist bereits in der Entscheidung BGH LM ZPO § 276 Nr. 18 - NJW 1962, 1819 ausgesprochen worden.

Zitierte Normen: § 36 ZPO § 92a HGB § 697 ZPO
RechtsstreitVerweisungsbeschlußArbeitsgerichtVerweisungLandgerichtZPOKlägerinBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2119 067
ZPO §§ 36 Nr. 6, 276 Abs, 2, 697 Abs, 2;
RechtspflegerG v. 8- Februar 1957, BGBl III 302-2, § 10
a)	Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung eines negativen Zuständigkeitsstreits zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO Uber die von der Entscheidung BGHZ 17,
168 erfaßten Fälle hinaus auch dann berufen, wenn das Arbeitsgericht, welches an ein ordentliches Gericht zurUckverwiesen hat, dem BGH die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zuleitet.
b)	Die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht wegen der Höhe des Streitwerts gemäß § 697 Abs. 2 ZPO schließt eine Weiterverweisung des Rechtsstreits
 an ein Arbeitsgericht nicht aus.
c)	Beschlüsse des Rechtspflegers nach § 697 Abs. 2 ZPO sind gemäß § 276 Abs. 2 ZPO nicht beschwerdefähig und können deshalb auch nicht wieder aufgehoben werden.
BGH, Besohl, v. 13« März 1964 - Ib ARZ 44/64
Xb ARZ 44/64
Beschluß
 der Firma Johann Inhaber Maria
 In der Sache
 Nach!., Einrichtungshaus,
 Klägerin,
- vertreten durch :	Rechtsanwalt
 gegen
'S
den Möb elberat er Lud g er Kl£mt Dl
 Beklagten,
- vertreten durch:	Rechtsanwalt
 BflHR LI
itraße £ -
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13« März 1964 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Claßen, Dr. Sprenk-mann und Br. Mösl
 beschlossen:
Bag Arbeitsgericht Herne wird als das zuständige Gericht bestimmt.
Biese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache..
2
Gründe :
1• Me Klägerin hat durch Antrag auf Erlaß eines Zahlungs befehle vom 26. April 1961 Klage heim Amtsgericht Recklinghausen gegen den Beklagten auf Zahlung von 4-456,98 DM erhoben. Die Klageforderung gründet sich in Höhe von 1.881,67 DM auf eine Inanspruchnahme der Klägerin aus einer Bürgschaft für den Beklagten und in Höhe von 2.575»31 DM auf Provisionsvorschüsse, die der Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin aus seiner Tätigkeit als Vertreter in ihren Diensten erhalten hat. Der Beklagte macht demgegenüber Gegenforderungen aus seinem früheren Vertreterverhältnis bei der Klägerin und aus angeblich geschäftsschädigendem Verhalten der Klägerin geltend.
Das Mahngesuch der Klägerin enthielt vorgedruckt die Sätze:
"Wir beantragen
1• Erlaß eines Zahlungsbefehls nach dem nebenstehenden Entwurf.
2. Im Widerspruchsfalle
a)	Anberaumung eines Verhandlungstermins,
b)	Verweisung an Landgericht
(nur bei Streitv/ert Über 1.000 DM)
3-	Ggf. Erklärung zur Periensache.
4-	Die Zuständigkeit des Gerichts ist vereinbart.M
 
Hinter 2 a, 2b, 3 und 4 findet sich jeweils ein Stern, der auf eine Fußnote verweist, welche lautet: "Nichtzutreffendes durchstreichen!w. In dem Mahngesuch war aber an diesen Stellen nichts durchgestrichen und auch die Bezeichnung des zuständigen Landgerichts nicht ausgefüllt worden*
Nachdem der Beklagte Widerspruch erhoben hatte, erklärte der Rechtspfleger durch Beschluß vom 4» Mai 1961 gemäß § 697 ZPO das Amtsgericht Recklinghausen für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht in Bochum. Gegen diesen Verweisungsbeschluß legte der Beklagte am 20. Mai 1961 Beschwerde ein mit der Begründung, daß in dem Mahngesuch der Vermerk über Terminsanberaumung und Verweisung nicht ausgefüllt und die Verweisung deshalb (in Ermangelung eines Verweisungsantrages) unzulässig gewesen sei. Die Klägerin teilte durch Schriftsatz vom 14. Juni 1961 mit, daß sie hiergegen keine Einwendungen erhebe, worauf der Rechtspfleger durch Beschluß vom 22. Juni 1961 auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien den Verweisungsbeschluß vom 4. Mai 1961 aufhob. Nachdem die Akten dem Amtsgericht Recklinghausen v/ieder zugeleitet worden waren, wies dieses Gericht die Parteien durch Beschluß vom 5. April 1962 darauf hin, daß für den Rechtsstreit aufgrund der Eigenschaft des Beklagten als Einfirmenvertreter (§ 92 a HGB, § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGerG, Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 6. August 1963 - BGBl I 771 -) die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne begründet sei. Auf entsprechenden Antrag der Klägerin erklärte sich sodann das Amtsgericht Reckling-
 
hausen - im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren - durch Beschluß vom 8. Juni 1962 für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne* Bas Arbeitsgericht Herne übernahm den Rechtsstreit zunächst, erließ nach münd licher Verhandlung vor dem Einzelrichter einen Aufklärungsbeschluß, bewilligte dem Beklagten das Armenrecht und setzte nach Abgabe des Rechtsstreits an die Kammer Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 18- September 1963 an. Burch Beschluß vom 29- August 1963 wurde dieser Termin jedoch aufgehoben, eine Terminsanberaumung abgelehnt und die Sache an das Landgericht Bochum zurückgegeben, da - wie in den Gründen des Beschlusses ausgeführt wird - das Arbeitsgericht nicht zuständig seiEine Aufhebung des bindenden Beschlusses des Rechts-pflegers vom 4- Mai 1.961 auf die Beschwerde des Beklagten sei nämlich rechtlich nicht möglich gewesen und der Rechtsstreit deshalb nach wie vor bei dem Landgericht Bochum anhängig. Bas Landgericht Bochum reichte mit begründeter Verfügung vom 11. Oktober 1963 die Akten an das Arbeitsgericht zurück und stellte sich auf den Standpunkt, daß der Verweisungsbeschluß vom 4. Mai 1961 in Ermangelung eines ordnungsgemäß gestellten Verweisungsantrags unwirksam gewesen sei; da der Rechtspfleger nur unter den Voraussetzungen des § 697 Abs. 2 ZPO habe verweisen dürfen und diese Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten, habe der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenommen, das ihm nicht übertragen und das deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RPflG unwirksam sei; der aufhebende Beschluß des Rechtspflegers vom
l
Tt
t
■ *
 
22. Juni 1961 habe nur klareteilende Wirkung gehabt. -In der nunmehr anberaumten mündlichen Verhandlung des Arbeitegorichts Herne vom 18. November 1963 beantragte der Kläger hilfsweiee die Verweisung an das Amtsgericht Recklinghausen» worauf sich das Arbeitsgericht durch Beschluß vom selben Tage für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen zurückverwies« Zur Begründung führte es aus» daß die Verweisung durch den Rechtspfleger entgegen der Auffassung des Landgerichts Bochum wirksam und damit unwiderruflich gewesen sei. Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Recklinghausen an das Arbeitsgericht Herne sei» weil der Rechtsstreit nach wie vor bei dem Landgericht Bochum anhängig gewesen sei» von einem absolut unzuständigen Gericht ausgegangen und deshalb unwirksam« La aber das Landgericht Bochum die Übernahme des Rechtsstreits ablehne» erscheine es gerechtfertigt» den Rechtsstreit an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen» von dem die nichtige Verweisung an das Arbeitsgericht ausgegangen sei. - Bas Amtsgericht Recklinghausen übersandte nunmehr mit begründeter Verfügung vom 3« Februar 1964 die Akten wieder an das Arbeitsgericht und führte aus» darnach der eigenen Auffassung des Arbeitsgerichts der Zuständigkeitsstreit zwischen dem Arbeitsgericht und dem Landgericht Bochum auszutragen sei« Bas Arbeitsgericht Herne hat sodann gemäß § 36 Nr. 6 ZPO die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
6
2. Dor Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr, 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, da sich mehrere Gerichte, nämlich das Arbeitsgericht Herne und das Amtsgericht Recklinghausen, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Zuständigkeit dos Bundesgerichtshofs steht auch nicht entgegen, daß es sich bei dem einen an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gericht um ein Arbeitsgericht handelt.
In der Entscheidung BGHZ 17, 168, 170 (vgl. auch BGH LM ZPO § 263 Nr. 10 = NJW 1963, 585, 586; BGH LM ZPO § 276 Nr. 10 - NJW 1962, 1819) hat der Bundesgerichtshof bereits seine Zuständigkeit zur Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen Arbeitsgerichten und ordentlichen Gerichten gemäß § 36 Nr. 6 ZPO bejaht, wenn ein Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen und das ordentliche Gericht sodann an das Arbeitsgericht zurückverv/iesen hat. Zwar liegt hier der umgekehrte Pall vor, in welchem die Verweisung von einem ordentlichen Gericht	■
au3geht, während das Arbeitsgericht den Rechtsstreit	I
5
zurückverwiesen hat. Die. Präge, welches Gericht in	J
diesen Pällen zur Entscheidung des Zuständigkeits-	j
Streits berufen ist, wird im Schrifttum unterschied-	j
lieh beantwortet. Während sich Stein/Jonas/Schönke	|
(ZPO 18. Auflo Anm. V zu § 36 und Anm. II 3 c v* vor § 1) für eine generelle Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs aussprochen, neigt Johannsen (Anm. zu BGHZ 17, 168 in LM ZPO § 36 Ziff. 6 Nr. 2) zu der entgegengesetzten Auffassung, wonach im Palle einer .Zurückverweisung durch ein Arbeitsgericht das diesem übergeordnete Gericht zur Entscheidung des Zuständig-
keitsstreits berufen sei (so auch LAß Düsseldorf NJW 1960, 216 und Lß Köln NJW 1959, 945, 946), Wieczorek (ZPO Anm. E I b zu § 36) vertritt sogar die Auffassung, daß - solange ein Oberstes Bundesgericht nicht besteht - das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden habe.
Pür die Beantwortung der Präge, welches übergeordnete.» ßerioht zur Entscheidung des Zuständigkeits-streite berufen ist, fällt ins Gewicht, daß die Regelung des § 36 ZPO aus reinen Zweckmäßigkeitsgründen getroffen wurde. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist in erster Linie- im Interesse:,, der Parteien und der Rechtssicherheit, den mißlichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden. Wollte man im vorliegenden Pall die Parteien, deren Rechtsstreit seit nahezu 3 Jahren anhängig ist, ohne daß die beteiligten Gerichte durch Klärung der Zuständigkeit die Voraussetzung für eine sachliche Entscheidung geschaffen hätten, weiterhin im unklaren darüber lassen, welches Gericht zur sachlichen Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, so würde dieser Zustand an Rechtsverweigerung grenzen und deshalb für ein rechtsstaatliches Denken unerträglich werden. Der Bundesgerichtshof bejaht deshalb seine Zuständigkeit zur Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits gemäß § 36 Nr. 6 ZPO über die schon durch die Entscheidung BGHZ 17, 168 erfaßten Pälle hinaus jedenfalls auch dann, wenn das zurückverweisende Arbeitsgericht ihm - wie hier - die Akten zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zuleitet.
8
3. Das Arbeitsgericht Herne ist als das zuständige Gericht 'zu bestimmen.
a)	Allerdings ist - mit dem Arbeitsgericht - davon auszugehen , daß der Verweisungsbeschluß des Rechts-pflegero vom 4. Mai 1961 wirksam war und deshalb die Rechtshängigkeit bei dem Landgericht Bochum begründete. Denn der Rechtspfleger hat den Ver-weisungsbeschluß nach § 697 Abs. 2 ZPO nicht ohne Vorweisungsantrag erlassen. Zwar war der betreffende Vordruck in dem Mahngesuch nicht ausgefüllt worden, insbesondere fehlte es an der Bezeichnung des Landgerichts, an welches verwiesen werden sollte. Anderer soits sollte jedoch nach dem Vordruck "Nichtzutreffen des'1 gestrichen werden, so daß die nicht gestrichenen vorgedruckten Worte "Verweisung an Landgericht ... (nur bei Streitwert über 1.000 DM)" durch die Unterschrift gedeckt waren. Da dasjenige Landgericht zuständig ist, das dem verweisenden Amtsgericht übergeordnet ist, konnte der Rechtspfleger im Wege der Auslegung das Mahngesuch so auffassen, als sei für den Fall des Widorspruchs die Verweisung an
 das Landgericht Bochum gewollt.
b)	Die Bindungswirkung dos Rechtspfleger-Beschlusses vom 4* Mai 1961 erschöpfte sich aber allein in der' Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Land-
. gcrichts im Rahmen dor - ungeprüft gebliebenen -Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte.Däß ein Verweisungsbeschluß grundsätzlich nur insoweit bindot, wie er binden wollte, ist in Rechtsprechung und Schrifttum im wesentlichen unstreitig; dies gilt
 insbesondere dann, wenn wegen sachlicher Unzuständigkeit weiterverwiesen wird, obwohl zuvor schon wegen Örtlicher Unzuständigkeit verwiesen wurde (vgl. BGH LM ZPO § 263 Nr. 10 « NJW 1963, 58$, $86; RG JW 1956, 1777, 1778; Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. Anm. 3 B a zu § 276; Wieczorek ZPO Anm. 0 III b zu § 276). Inwieweit Gleiches auch dann gilt, wenn die sachliche Zuständigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen ist, mag fraglich erscheinen. Der erkennende Senat hat dazu im Beschluß vom 8. Februar 1963 (MDR 1963, 658 - BB 1963, 577) ausgeführt, daß das Landgericht, an welches der Rechtsstreit wegen seiner ausschließlichen Zuständigkeit vom Amtsgericht verwiesen worden ist, bei unverändertem Klagevorbringen jedenfalls dann nicht befugt sei, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht weiterzuverweisen, wenn aus dem Verweisungsbeschluß nicht mit Sicherheit hervorgeht, daß das verweisende Gericht bezüglich des Verhältnisses der Arbeitsgerichte zu den ordentlichen Gerichten keine Bindungswirkung herbeiführen wollte; andero troi OD jedoch, wenn das Amtsgericht nur mit Rücksicht auf den Streitwert, insbesondere nach § 697 ZPO, an das Landgericht verwiesen hatte.
In diesen Fällen ist es offensichtlich, welche Gründe für die Verweisung maßgeblich waren und - im Pall des § 697 Abs. 2 ZPO - auch nur sein konnten. Denn der gemäß § 697 Abs. 2 ZPO entscheidende Rechtspfleger würde außerhalb der ihm zugewiesenen Geschäfte und deshalb nach § 7 Abs. 2 Satz 1 RPflG unwirksam handeln, wenn er den Rechtsstreit aus anderen Gründen als wegen der Höhe des Streitwerts an das Landgericht verweisen würde. Der
10	-
Beschluß vom 4. Mai 1961 schloß mithin eine Weiter-verv/eisung an ein Arbeitsgericht aus Gründen der sachlichen Zuständigkeit nicht aus.
c)	Ein solcher Verweisungsbeschluß hätte allerdings von dem Landgericht Bochum ausgehen müssen. Denn in dem Zeitpunkt, in welchem das Amtsgericht Recklinghausen sich für sachlich unzuständig erklärte und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Herne verwies» war der Rechtsstreit noch bei dem Landgericht Bochum anhängig. Der Rechtspfleger konnte nämlich seinen Beschluß vom 4. Mai 1961, der - wie dargelegt -nicht verfahrenswidrig war, nicht nachträglich wieder aufheben. § 697- ZPO erklärt ausdrücklich den § 276 Abs. 2 ZPO für anwendbar, so daß auch für Beschlüsse nach § 697 ZPO die volle Bindungswirkung besteht und eine Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen ist. Dementsprechend kann dann, wenn der Rechtspfleger nach § 697 Abs. 2 ZPO entschieden hat, ungeachtet des Wortlauts des § 10 Abs. 1 RPflG, auch nicht die Möglichkeit der Abhilfe bestehen (so zutreffend Baumbach/Lauter-bach aaO Anm. 3 0 zu § 697; Stein/Jonas/Schönke, aaO Anm. IX 4 zu § 697)- Verweisungsbeschlüsse, denen die Beschwerdofähigkeit fohlt, können auch durch das verweisende Gericht selbst nicht nachträglich aufgehoben werden (Baumbach/Lauterbach aaO Anm. 3 C zu § 276; Stein/Jonas/Schönke Anm.
IV 1 zu § 276; Wieczorek aaO Anm. C zu § 276).
11
d)	Obwohl der Verweisungsbeschluß dea Amtsgerichts Recklinghausen an das Arbeitsgericht Herne vom 8. Juni 1962 von einem Gericht ausging, bei welchem - richti-ger Auffassung nach - der Rechtsstreit nicht anhängig war, kann dieser Verweisungsbeschluß nicht als unwirksam angesehen werden; vielmehr handelte es sich nur um einen verfahrenswidrigen Beschluß, dem gleichwohl die volle BindungsWirkung des § 276 Abs. 2 ZPO zukommt. Baß auch verfahrenswidrige und deshalb rechtsfehlerhafte Verweisungsbeschlüsße grundsätzlich wirksam sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrfach anerkannt worden, unter anderem für den Pall, daß der Beschluß verfahrenswidrig ohne mündliche Verhandlung ergeht (BGHZ 1, 541, 342), und für den Pall, daß die Verweisung verfahrenswidrig ohne Antrag beschlossen wird (BGHZ 1, -341, 342; vgl. auch RGZ 108, 263, .264; 131, 197, 200; OLG Celle HJW 1947/48, 67, 68). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluß jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und sich mithin als willkürlich erweist. In diesem Zusammenhang werden in der Rechtsprechung die Pälle der Verweisung an ein Oberlandesgericht als Gericht erster Instanz genannt (BGHZ 2, 278, 280), ferner dio Verweisung an ein Verwaltungsgericht (BGH UJW 1959, 436), die Verweisung zur Kostenentscheidung (LG Tübingen MBR 1958, 926) oder auch die Versagung des rechtlichen Gehörs (OLG Frankfurt HJW 1962, 449; LG Stade MBR 1961, 152). Um einen derartigen, jeder Rechtsgrundlage entbehrenden Verweisungsbeschluß handelt es sich hier aber nicht. Zwar war der Rechtsstreit in Wahrheit beim Landgericht Bochum
12
anhängig. Gleichwohl lag bei einer unklaren Rechtslage, insbesondere bezüglich der Frage, ob ein Verweisungsantrag gestellt war und der Rechtspfleger deshalb den Rechtsstreit wirksam hatte verweisen können, ein förmlicher, im Einverständnis beider Parteien ergangener Beschluß vor, mit welchem die Verweisung wieder aufgehoben worden war. Aufgrund des so für alle Verfahrensbeteiligten begründeten Anscheins, als sei das Landgericht Bochum nunmehr nicht mehr mit dem Rechtsstreit befaßt, waren die Akten dem Amtsgericht Recklinghausen wieder zugeleitet worden; dieses hatte in mündlicher Verhandlung die Frage der Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erörtert, die Parteien durch Beschluß vom 5« April 1962 darauf hingewiesen, daß die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet sei und schließlich auf Antrag des Klägers die Verweisung beschlossen«
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Amtsgericht Recklinghausen ein absolut Unzuständiges, mit dem Rechtsstreit nicht -befaßtes Gericht gewesen sei, das ohne jede Rechtsgrundlage willkürlich einen VerweisungsbeSchluß erlassen hätte. Vielmehr war der Verweisungsbeschluß nur verfahrenswidrig, ohne daß deswegen die Bindungswirkung des § 276 Abs. 2 Zi?Q zurücktreten müßte.
I
-13-
o) Nachdem durch den Beschluß des Amtsgerichts Recklinghausen die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Herne begründet war, konnte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nicht mehr zurückverv/eisen, so daß es als das zuständige Gericht zu bestimmen ist» Die Befugnis des Bundesgerichtshofs, im Ergebnis auch ein Arbeitsgericht als zuständiges Gericht zu bestimmen, ist bereits in der Entscheidung BGH LM ZPO § 276 Nr. 18 - NJW 1962, 1819 ausgesprochen worden.
Krüger-Nieland Pehle	Glaßen
 Sprenkmann
Mösl