Ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeiebnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 Satz 1 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein zuvor erlassenes Versäum-nisurteil ergangen ist. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Saarlouis, durch den der Rechtsstreit an das Amtsgericht Snnrloui., verwiesen worden ist, durfte zwar nach § 508 Abs.3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG nur orgehon, wenn das A beits^«rieht den Einspruch gegen das von ihm erlassene Versäumnisurteil für zulässig erachtete. Daß das Arbeitsgericht die Verweisung ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ausgesprochen hat, stellt mithin einen Prozeß-verstoß dar. Dieser Verstoß ändert aber nichts daran, daß der Vcrv/cisungsbeschluß nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Amtsgericht bindend ist, das nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen muß (vgl.
2025 086 Nachschlagewerk: ja B6HZ: nein ZPO §§ 276 Abs. 2 Satz 2, 508 Abs. 3 Satz 1 Ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeiebnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein zuvor erlassenes Versäum-nisurteil ergangen ist. PGH, Beschlo v. 12. Dezember 1966 - Ib ARZ 266/66 - AG Saarlouis BUNDESGERICHTSHOF Ib ARZ 266/66 BESCHLUSS -i ln der Sache I der Firma Peter Maschinen und Werkzeuge, Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwälte Pr. Norbert Pr» Jakob Si und gegen _i Firma HflHMHHHHHHHBHHHHfe-GmbH, gesetz lieh vertreten durch ihren Geschäftsführer, S< Istraßc Antragsgegnerin, - vertreten durch Rechtsanwalt Robert wegen Forderung. Der Ib-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland sowie der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkraann, Dr. Mösl und Alff beschlossen: Das Amtsgericht in Saarlouis v/ird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§36 Nr. 6 ZPO). Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenontscheidung in der Hauptsache. 2L ÜL*L iL.iL L Der Beschluß des Arbeitsgerichts Saarlouis, durch den der Rechtsstreit an das Amtsgericht Snnrloui., verwiesen worden ist, durfte zwar nach § 508 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG nur orgehon, wenn das A beits^«rieht den Einspruch gegen das von ihm erlassene Versäumnisurteil für zulässig erachtete. Daß das Arbeitsgericht die Verweisung ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ausgesprochen hat, stellt mithin einen Prozeß-verstoß dar. Dieser Verstoß ändert aber nichts daran, daß der Vcrv/cisungsbeschluß nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Amtsgericht bindend ist, das nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen muß (vgl. OLG Köln ZZP 1959, 289 f; Rosenberg 9. Aufl. S. 156). In dem Zuständigkeitsotreit der beiden Gerichte v/ar daher daß Amtsgericht Saarlouis als das zuständige Gericht zu bestimmen. Xrüger-Nieland Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff