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BGH · Ib ARZ 266/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ib ARZ 266/66

Ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeiebnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs.3 Satz 1 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein zuvor erlassenes Versäum-nisurteil ergangen ist. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Saarlouis, durch den der Rechtsstreit an das Amtsgericht Snnrloui., verwiesen worden ist, durfte zwar nach § 508 Abs.3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG nur orgehon, wenn das A beits^«rieht den Einspruch gegen das von ihm erlassene Versäumnisurteil für zulässig erachtete. Daß das Arbeitsgericht die Verweisung ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ausgesprochen hat, stellt mithin einen Prozeß-verstoß dar. Dieser Verstoß ändert aber nichts daran, daß der Vcrv/cisungsbeschluß nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Amtsgericht bindend ist, das nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen muß (vgl.

Zitierte Normen: § 36 ZPO
SaarlouisFirmaARZAmtsgerichtEinspruchJungbluthZPO

Volltext der Entscheidung

2025 086
Nachschlagewerk:	ja
B6HZ:	nein
ZPO §§ 276 Abs. 2 Satz 2, 508 Abs. 3 Satz 1
Ein Verweisungsbeschluß bindet das darin bezeiebnete Gericht auch dann, wenn er entgegen der Vorschrift des § 508 Abs. 3 Satz 1 ZPO ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs gegen ein zuvor erlassenes Versäum-nisurteil ergangen ist.
PGH, Beschlo v. 12. Dezember 1966 - Ib ARZ 266/66 - AG Saarlouis
BUNDESGERICHTSHOF
Ib ARZ 266/66
BESCHLUSS
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ln der Sache
I
der Firma Peter
 Maschinen und Werkzeuge,
 Antragstellerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Pr. Norbert
 Pr» Jakob	Si
 und
gegen
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Firma HflHMHHHHHHHBHHHHfe-GmbH, gesetz lieh vertreten durch ihren Geschäftsführer, S<
Istraßc
 Antragsgegnerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Robert
 wegen Forderung.
 
Der Ib-Ziviloenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland sowie der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkraann, Dr. Mösl und Alff
 beschlossen:
Das Amtsgericht in Saarlouis v/ird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt (§36 Nr. 6 ZPO).
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenontscheidung in der Hauptsache.
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Der Beschluß des Arbeitsgerichts Saarlouis, durch den der Rechtsstreit an das Amtsgericht Snnrloui., verwiesen worden ist, durfte zwar nach § 508 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG nur orgehon, wenn das A beits^«rieht den Einspruch gegen das von ihm erlassene Versäumnisurteil für zulässig erachtete. Daß das Arbeitsgericht die Verweisung ohne Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs ausgesprochen hat, stellt mithin einen Prozeß-verstoß dar. Dieser Verstoß ändert aber nichts daran, daß der Vcrv/cisungsbeschluß nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das Amtsgericht bindend ist, das nunmehr seinerseits die Zulässigkeit des Einspruchs prüfen muß (vgl.
 OLG Köln ZZP 1959, 289 f; Rosenberg 9. Aufl. S. 156).
 
In dem Zuständigkeitsotreit der beiden Gerichte v/ar daher daß Amtsgericht Saarlouis als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Xrüger-Nieland
 Jungbluth Sprenkmann Mösl Alff