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BGH · b ARZ 243/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: b ARZ 243/65

Auf oio nitte der Gläubigerin, aas Vor-fuhren axi das Amtsgericht des von inr Xeatgeateilt on neuen '.Tohnuitzes uea Schuldners abzugeben, erließ owi-Rochtapflegcr des Amtsgerichts Saaürücken einen Beschluß, in uem uas Amtsgericht Saarorücken sich für örtlich unzuständig erklärte una die Sache auf Antrag uor Glau-bigcrlii an daa Aatogericnt in Piuneberg verwies® l;cr Versuch, uen vom Amtsgericht Pinneberg erneut erlassenen Zahlungsbefehl zuzuateilen, scheiterte gleichtalls, weil uer Schuldner inzwischen nach üamourg übergesiedelt war® Auf einen wiouerum gestellten Abgabeantrag der Gläubigerin erklärte nunmehr auch das Amtsgericht Pinne-oerg sich uurch n«uchluß aus itecntspilegers "gemäß & 210 ZIO" für örtlich unzuständigj zugleich verwies cs uas Vorfahren auf nutrag der Gläubigerin an aas Amts-gericht Hamburg,, Pas Amtsgoricxit n&nuurg hielt eie Verweisung zunächst für unzulässig, weil uie Bache mangels Zustellung dos Zahlungsbefehls noch nicht anhängig geworoon sei, j 276 Zl'O aber die Verweisung nur in anhängigen Verfahren gestatte® Deshalb leimto es uie Übernahme ab. nat die Übernahme auch nach Gegenvorstellungen aes Amtsgerichts namDurg mit der Begründung abgclehnu, aer Zahlungsbefehl sei vom Amtsgericht Hamburg bereits erlassen, und übci'dies sei der ßecntopfleger zu einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht befugt; es stellte dabei anheim, "den Zuständigkeitskonflikt durch da3 nächsthöhere Ge-rient (Bundesgerichtshof) klären" zu lassen« Del’ lischt a-* pflegor des Amtsgerichts Hamburg hat die Hache daraux dem Bundesgerichtshof "gemäß s 36 Nr« 6 ZBO zur vveitei'on Hnt schul, dung" vor gelegt«, Rieses Verfahren, das aem Glauoiger für einen Anspruch der in § böö ZPO bezeich-noten Art auf besonders eix.fachem In ihm ist caher kein r:aum für Auseinandersetzungen übor Zuständigkeit of ragen, die v/ie iu vorliegenden Palle dazu führen, eaß dom Gläubiger wegen der Untätigkeit auch derjenigen Gerichte, in deren Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 13 ZPO), uic Vorlegung seiner Rechte in ucr ihm vom Gesetz gewährten Verfahrenoart praktisch versperrt wird. Dor on-sprechendon Anwendung des § 276 ZPO steht nicht entgegen, oaß in uon Vorschrift on über das Üafcnv erfahren eine aie Vorweisung betreffende Sondorvorsebritt oio ucs § 697 ZPO, enthalten ist» Diese Vorschrift besieht sich nur auf die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit dos Amtsgerichts nach erhobenem Wider-, sprucn dos Schuldners« Ihro .Besonderheit bostoht OHrin, das eine Sacno, für die das Amtsgericht lediglich in oem an keine Htreifcwertgrenze gebundenen Marmvex-f ahren sachlich zuständig war, auf Antrag mit bindender Wir-kung für das im Hinblick auf den Widerspruch oce Schuld uors folgende--. Stroitvorfahren an das Landgericht zu verweisen ist« Durch diese Sonderregelung, bei oer dis Wirkung oor Vorweisung auf aas St reit verfahren über-greift 7 wird nicht ausgeschlossen, daß im Falle örtlicher Unzuständigkeit das Amtsgericht innerhalb des Llunnverfahrens selbst mit einer nur für dieses Verfuhren bindenden Wirkung die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht verweist« Das Amtsgericht Hamburg hat dieser Rechtslage dadurch Rechnung getragen? daß es die Verweisung sogar ausdrücklich nur für das .Mahnverianren ausgesprochen hat« auch ohne oüaon solchen Ausspruch aber würde die aus der entsprochen-’ den Aüv/ondung des j 276 Abs» 2 Hatz 2 ZPO auf das Mahnverfahren folgende Bindung des Gerichts, an daß die Hache verwiesen worden ist, sich stets auf das Mahnverfahren beschränken; denn die entsprechende Anwendung des § 276 ZPO ist gleichfalls auf dieses Verfahren beschränkt» Dine Regelung wie die dos § 697 ZPO, durch welche die bindende Wirkung dos Ver-wcisungsbeschluases auf ein otwa folgendes Htrcitvor-fahren crctrccKt würde, ist für die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit im Gesetz nicht vorgesehen« III., Bach dem Vorhergehenden ist aas Amtsgerieht Frankfurt uoi‘'U durch a on Vcrv/cisungsbeschluii des antegerients nar.iburg für das Mahnveriahron gebunden» her neSchluß5 mit dom das Amtagoricnt Frankfurt a»*!» dio übernähme eer üucuc augelehnt cat, besagt indessen Dei sinngemäßer, seine Begründung Dorücksientigender Auslegung, daß dieses Amtegericht damit seine Instandigneit gleichfalls verneinen wollte« Gemäß § 56 Br» 6 ül’O war boi dieser Sachlage das Amtsgericht Frankfurt a„;k als das für oas Mahnverfahren zuständige Gericht zu oe-otimmen (vgl« dazu b&H vom 24« Februar 1^*>3 - I Ak£ >jb/b2 - LM ür. Wie hierbei vorsorglich bemerkt sei, binoet uio Verweisung u&s Amtsgericnt Frankfurt a«K» auch lür das Mahnverfahren nur unter der vom Amtsgericht Haia- das alsdann örtlich zuständige Amtsgericht w’oiterzuveivcison; denn aas Amtsgericht Hamburg hat die Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt a»M> nur für ucn lall vornehmen wollen, daß der Schuldner tatsächlich im Amt sgericht obezirk Iran^iurt \/obnt 0

Zitierte Normen: § 276 ZPO
AmtsgerichtörtlichGläubigerin®VerweisungZPOdosMahnverfahrenFrankfurtSchuldner

Volltext der Entscheidung

Ja Xi ein
:; i > o t s i j e: i i a >.i c ■. ■: l r k : Aui;liehe baar.ilung:
ZiO § 27 b
u) la Huhuvuriahren ist bei örtlicher Unzuständigkeit de?-: «ngeruionon Aiivtogcrient s § 276 ZPO entsprechend an sa uw enden®
i)} Die bindende Wirkung eiries iw Lluhnvorf ahren wegen örtlicher Unzuständigkeit erlassenen Verwoiyungsbo-ccr.luases ist auf das Mannveriahren beschränkt« In circa etwa rieh anschließenden £>troitveriahrori ist ■äaher d;o örtliche Zuständigkeit gegebenen!alle er-xxout zu prüfen®
Doccln.Vo 30« Oktober 1^63 ~ I b ARZ 243/65
Ib 243/62
B e 0 0 li 1 u lä
 In a or Mannsache
 der
Allgemeine Veroieherungsaktiengeocllschaft, .rtflHHimutraUc dHK vertreten ciuren den Vorstands diu Direktoren	und
 Gläubigerin,
gegen
 Brodel-
Jakob
 bei
?
Is t ruße
 Schuldner,
hat der Ib-Zivilsenat oeo Bunceageriohtsholsir» der Sitzung vom 30« Oktober 1"do3 unter iditv/irkung dor Bunacei’ichter Dr» krüger-nieland, Juugbluth, Pehle, Dr«, Spronkpann und Br■> Mösl
 beschlossen:
Das Amtsgericht Frankfurt am Main wird für das Mahnverfahren als uas zuständige Gericht best i tarnt o
2 -
G r ü ti o ej_
I. iJio Gläubigerin hat wegen einet? Anspruchs auf 2unlung einer xuraf tl ahrzeugversicnorungH-Prumie bei den Amtsgericht Saarbrücken uen ^riniö eines Zunlungsue-fohle gegen uen Schulunor beantragte Bei dem Versuch* oen Zahlungsbefehl zuzustellen, ergab sich, daß aer Schuldner aus aem Bezirk oes Amtsgerichts Saarbrücken verzogen war. Auf oio nitte der Gläubigerin, aas Vor-fuhren axi das Amtsgericht des von inr Xeatgeateilt on neuen '.Tohnuitzes uea Schuldners abzugeben, erließ owi-Rochtapflegcr des Amtsgerichts Saaürücken einen Beschluß, in uem uas Amtsgericht Saarorücken sich für örtlich unzuständig erklärte una die Sache auf Antrag uor Glau-bigcrlii an daa Aatogericnt in Piuneberg verwies® l;cr Versuch, uen vom Amtsgericht Pinneberg erneut erlassenen Zahlungsbefehl zuzuateilen, scheiterte gleichtalls, weil uer Schuldner inzwischen nach üamourg übergesiedelt war® Auf einen wiouerum gestellten Abgabeantrag der Gläubigerin erklärte nunmehr auch das Amtsgericht Pinne-oerg sich uurch n«uchluß aus itecntspilegers "gemäß & 210 ZIO" für örtlich unzuständigj zugleich verwies cs uas Vorfahren auf nutrag der Gläubigerin an aas Amts-gericht Hamburg,, Pas Amtsgoricxit n&nuurg hielt eie Verweisung zunächst für unzulässig, weil uie Bache mangels Zustellung dos Zahlungsbefehls noch nicht anhängig geworoon sei, j 276 Zl'O aber die Verweisung nur in anhängigen Verfahren gestatte® Deshalb leimto es uie Übernahme ab. Hach Gegenvorstellungen des Amtsgericht o Piuneberg, aie auf einen gemäfS ij 36 Nr® 6 ZPO
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in einer anuoren Buche ergangenen neschlu*; üc-u Zcnlcs-wig-IIolDtcinischoh Oberlancosgerichts in Schleswig vom 6. Februar 1^5o (2 V< 1o/5o) gestützt waren.; änderte es indessen seine Auffassung und erließ seinerseits uen beantragten Zahlungsooi'enlo Die Zustellung an den Schuldner mißlang jedoch auch diesmal; denn der Schuldner hatte seinen Wohnsitz in aor Zwischenzeit nueu iranKlurt am lilain vexüegto Naehuem die Gläubigerin gebeten hatte., aus Verführen an aaa zuständige Amtsgericht in iranKfurt uolüo abzugeben, erließ der Rechtspf legex- aus --.uit egerichts riamburg einen Beschluß, indem aas Amtagericnt namouj*g sich ebenfalls für unzuständig erklärte und "aaa I-Sahn-verfahrun" an das Amtsgericht FranKfurt aJ« vex-wieu«.
Das Amtsgericht i'i*ann.±'urt a.f.1. nat die Übernahme auch nach Gegenvorstellungen aes Amtsgerichts namDurg mit der Begründung abgclehnu, aer Zahlungsbefehl sei vom Amtsgericht Hamburg bereits erlassen, und übci'dies sei der ßecntopfleger zu einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht befugt; es stellte dabei anheim, "den Zuständigkeitskonflikt durch da3 nächsthöhere Ge-rient (Bundesgerichtshof) klären" zu lassen« Del’ lischt a-* pflegor des Amtsgerichts Hamburg hat die Hache daraux dem Bundesgerichtshof "gemäß s 36 Nr« 6 ZBO zur vveitei'on Hnt schul, dung" vor gelegt«,
IIo Das Amtsgericht Frankfurt ad.i» ist aul Gx*unci duo bindenden Verwoisungsbeschlussea ues ^mtsgerichts n'am-burg für dac Mahnverxähren zuständig«
Die Forschrift dos $ 276 ZrO gilt zwai* unmittelbar nur für Vcriahren, in denen auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird« Ihr Zweck, unfruchtbare, oie sachliche
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Erledigung 'verzögernde Zuständigkeitastreitigiceiten zu verniudern, erxoraert en aber, sie sinngemäß auch in allen sonstigen in der Zivilprozeßordnung geregelten Veriohren anzuwenden, auch v/onn in dieser. Verfahren keine mündliche Verhandlung stattf indet . Liesor Grundsatz ist in acr Rechtsprechung und im bchrilttuia allgemein anerkannt (vgl. RGZ 124, 20, 23; BGH vom 30» Rlai 1*156 -IV ARZ 6/56 - Lil § 276 ZPO hr. 14; Baumbacn/Lauxerbaeh, Z10, § 276 Anra« 1 A; Stcin/Jonas/Bchönke, § 276 /mm,
I 2a; Wicczorek, ZPO § 276 Rdz. A II a 2). Ls besteht kein Anlaß, das Mahnverfahren hiervon auazunehmen (a<.-Mo anscheinend üaumbuch/Lauterbaeh ZPO § 507 Anm.. I insoweit abweienend von aaO. $ 27o Amiu 1 A: wie hier; Wisczorok ZPO § bbd Rds. B III bj Rosenborg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts d. Aull., § 3ö II 2 a unter Bezugnahme auf eine - allerdings das Armenrechtsvcriahren betreffende - Lntscheiciung des Oberlandosgerichts Stuttgart; OLG bcnloswig aaü). Rieses Verfahren, das aem Glauoiger für einen Anspruch der in § böö ZPO bezeich-noten Art auf besonders eix.fachem V/ege zu einem Voll-strockungstitel vernelfen soll, muß i.u Gegenteil von Behinderungen formaler Art ir. besonderem Maße freige-nalten werden. In ihm ist caher kein r:aum für Auseinandersetzungen übor Zuständigkeit of ragen, die v/ie iu vorliegenden Palle dazu führen, eaß dom Gläubiger wegen der Untätigkeit auch derjenigen Gerichte, in deren Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 13 ZPO), uic Vorlegung seiner Rechte in ucr ihm vom
 Gesetz gewährten Verfahrenoart praktisch versperrt wird. Vielmehr ist es geboten, solchen Auseinandersetzungen, gleich mit welchen Begründungen sie geführt werden, durch eine unanfechtbare und mit bindender Wirkung auogc-stattete Verweisung den Booen zu entziehen.
Dor on-sprechendon Anwendung des § 276 ZPO steht nicht entgegen, oaß in uon Vorschrift on über das Üafcnv erfahren eine aie Vorweisung betreffende Sondorvorsebritt oio ucs § 697 ZPO, enthalten ist» Diese Vorschrift besieht sich nur auf die Verweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit dos Amtsgerichts nach erhobenem Wider-, sprucn dos Schuldners« Ihro .Besonderheit bostoht OHrin, das eine Sacno, für die das Amtsgericht lediglich in oem an keine Htreifcwertgrenze gebundenen Marmvex-f ahren sachlich zuständig war, auf Antrag mit bindender Wir-kung für das im Hinblick auf den Widerspruch oce Schuld uors folgende--. Stroitvorfahren an das Landgericht zu verweisen ist« Durch diese Sonderregelung, bei oer dis Wirkung oor Vorweisung auf aas St reit verfahren über-greift 7 wird nicht ausgeschlossen, daß im Falle örtlicher Unzuständigkeit das Amtsgericht innerhalb des Llunnverfahrens selbst mit einer nur für dieses Verfuhren bindenden Wirkung die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht verweist« Das Amtsgericht Hamburg hat dieser Rechtslage dadurch Rechnung getragen? daß es die Verweisung sogar ausdrücklich nur für das .Mahnverianren ausgesprochen hat« auch ohne oüaon solchen Ausspruch aber würde die aus der entsprochen-’ den Aüv/ondung des j 276 Abs» 2 Hatz 2 ZPO auf das Mahnverfahren folgende Bindung des Gerichts, an daß die Hache verwiesen worden ist, sich stets auf das Mahnverfahren beschränken; denn die entsprechende Anwendung des § 276 ZPO ist gleichfalls auf dieses Verfahren beschränkt» Dine Regelung wie die dos § 697 ZPO, durch welche die bindende Wirkung dos Ver-wcisungsbeschluases auf ein otwa folgendes Htrcitvor-fahren crctrccKt würde, ist für die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit im Gesetz nicht vorgesehen«
In btroitverfanren würoc datier auf nobono UnzuständigKvitseinrode des örtliche nustänaigkeit unabhängig
 eine ooi'C liLwtx er-Beklagt eil hin die von oon io. Mahnver-
fahren ergangenen Vcrweiuungsbeaehluö erneut au prüfen
 und unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vorschrift uos 276 ZrO nunmehr unmittelbar anzuv/onden sein» l>& uie Vcrwcisungsv/irkungeu in einem Italic wie aeat vorlie genäen nur für das ihihnveri uhren einti-eten.
bestehen auch gegen den Brlaß oos Verv/eIsungabc ■ Schlusses durch d en heciitspileger nein« -DooeiiKen, dessen iintschejeung alsdann gemäß $ 276 Abs» 2 Bata 1 >Jiü unanfechtbar ist«
III., Bach dem Vorhergehenden ist aas Amtsgerieht Frankfurt uoi‘'U durch a on Vcrv/cisungsbeschluii des antegerients nar.iburg für das Mahnveriahron gebunden» her neSchluß5 mit dom das Amtagoricnt Frankfurt a»*!» dio übernähme
 eer üucuc augelehnt cat, besagt indessen Dei sinngemäßer, seine Begründung Dorücksientigender Auslegung, daß dieses Amtegericht damit seine Instandigneit gleichfalls verneinen wollte« Gemäß § 56 Br» 6 ül’O war boi dieser Sachlage das Amtsgericht Frankfurt a„;k als
 das für oas Mahnverfahren zuständige Gericht zu oe-otimmen (vgl« dazu b&H vom 24« Februar 1^*>3 - I Ak£ >jb/b2 - LM ür. 1 zu § 5b Br» 6)»
Wie hierbei vorsorglich bemerkt sei, binoet uio Verweisung u&s Amtsgericnt Frankfurt a«K» auch lür das Mahnverfahren nur unter der vom Amtsgericht Haia-
uux’g angenommenen neu V/ohnsits noch
 Voraussetzung, oaß oex- Schulener in Amtsgcriehtobozirk Frankfurt
 sei-
Sollte cur Schuldner oen Wok
 sitz- ino iv i soncn
 wieder gcv/echaolt haben, so vväro das Amt aperient l‘r&nk--iurt ;uMo mithin nicht gohinaort, uae Mahnverfahren
 aui Antrag der Gläuoigorin seinerseits mit oinuoncior '..irkung or. das alsdann örtlich zuständige Amtsgericht w’oiterzuveivcison; denn aas Amtsgericht Hamburg hat die
 Verweisung an das Amtsgericht Frankfurt a»M> nur für ucn lall vornehmen wollen, daß der Schuldner tatsächlich
 im Amt sgericht obezirk Iran^iurt \/obnt 0
Arvgor-biolanc	Jungbluth	Pohle
 SpreriKmann
 Mösl