Der Kläger hat durch Urkunden-Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Saarlouis gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 700.- DM wegen Rückforderung eines Darlehens geltend gemacht. Nach Widerspruch der Beklagten hat auf Antrag des Klägers das Amtsgericht 3ich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht in Saarbrücken als an das nach seiner Auffassung sachlich und örtlich zuständige Gericht verwiesen. Nachdem hierauf die Be?<clagten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und sodann der Kläger die Verweisung an das Arbeitsgericht Saarlouis beantragt hatte, erklärte sich das Landgericht Nunmehr erklärte sich das Arbeitsgericht Saarlouis für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landger: Saarbrücken. Dieses hat die Parteien durch Beschluß darauf hingewiesen, daß es an seinem früheren Beschluß festhalte, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärt habe. Der Kläger beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf § 36 Nr. 6 ZPO. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landgericht Saarbrücken und dem Arbeitsgericht Saarlouis, die sich beide für unzuständig erklärt haben, befugt. Afl Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten bereits bejaht, wenn ein Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen und dieses sodann an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat (BGH aaO), oder wenn ein Arbeitsgericht, das an ein ordentliches Gericht zurückverwiesen hat, dem Bundesgerichtshof die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zugeleitet hat (BGH NJW 1964, 1416 f). Der Sachverhalt ist im Streitfall ein anderer als in dem letzl genannten Beschluß des erkennenden Senats, Während dort der Kläger den für die arbeitsrechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt schon in der Klage vorgetragen hatte, findet sich im vorliegenden Pall ein Hinweis auf einen solchen Sachverhalt erst in dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz der Beklagten vom 12, September 1963» Bei seiner Vernehmung als Partei hat der Kläger soda In der sich an die Beweisaufnahme vor dem Landgericht unmittelbar anschließenden mündlichen Verhandlung hat - nach Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts durch die Beklagten - der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Verweisung an das Arbeitsgericht Saarlouis beantragt.
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 36 Nr„ 6
Im Pall eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht hat dasjenige obere Bundesgericht den Zuständigkeitsstreit zu entscheiden, das zuerst darum angegangen wird»
(Ergänzung zu BGHZ 17, 185 und BGH NJW 1964, 1416)
BGH, Boachl. v. 7.Mai 1965 _ aRZ 207/64 _
BUNDESGERICHTSHOF
IiLARZ_ 207/64
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
des Jakob K SflMstraße {
Antragstellers,
- vertreten durch Rechtsanwalt Helmut
gegen
1 0
2.
Frau Frieda
Frau Anni W beide wohnhaf
traße
Antragsgegnerinnen,
- zu 1) und 2) vertreten durch Rechtsanwalt Dr«,
Der Ib-Zivilscnat dec Bundesgerichtshofc hat in der Sitzung am 7. Mai 1965 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Jungbluth Fehle, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
beschlossen:
Das Arbeitsgericht in Saarlouis wird als das sachlich zuständige Gericht bestimmt (§ 56 Nr. 6 ZPO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
r_ü_ n d e :
Der Kläger hat durch Urkunden-Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Saarlouis gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1 700.- DM wegen Rückforderung eines Darlehens geltend gemacht.
Nach Widerspruch der Beklagten hat auf Antrag des Klägers das Amtsgericht 3ich für unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht in Saarbrücken als an das nach seiner Auffassung sachlich und örtlich zuständige Gericht verwiesen. Danach hat der Kläger vom Urkunden-prozeß Abstand genommen. Einer sodann durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht entnommen, daß es sich um einen Anspruch wegen rückständiger Gehaltsforderung des Klägers handele. Nachdem hierauf die Be?<clagten die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und sodann der Kläger die Verweisung an das Arbeitsgericht Saarlouis beantragt hatte, erklärte sich das Landgericht
für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Saarlouis. In der mündlichen Verhandlung vor diesem beantragte der Kläger Zurückverweisung an & Landgericht Saarbrücken; die Beklagten widersprachen dem nicht. Nunmehr erklärte sich das Arbeitsgericht Saarlouis für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landger: Saarbrücken. Dieses hat die Parteien durch Beschluß darauf hingewiesen, daß es an seinem früheren Beschluß festhalte, mit dem es sich für sachlich unzuständig erklärt habe.
Der Kläger beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf § 36 Nr. 6 ZPO.
I. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 36 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landgericht Saarbrücken und dem Arbeitsgericht Saarlouis, die sich beide für unzuständig erklärt haben, befugt.
Zwar besieht sich diese Gesetzesbestimmung unmittelbar nur auf einen Zuständigkeitsstreit zwischen ordentlichen Gerichten. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 17? 169 f)? ist die Vorschrift jedoch im Interess« einer möglichst schnellen Beendigung eines solchen Streits auch im Verhältnis zwischen Arbeitsgericht und ordentlichem Gericht heranzuziehen, weil in § 48 Abs. 1 ArbGG die entsprechende Anwendung der § 11, 276 ZPO bestimmt ist und somit auch zwischen diesen Gerichten Zuständigkeitsstreitig' keitcn durch die Entschließung des zunächst angerufenen Gerichts in einer das andere Gericht bindenden Weise beseitig' werden können. Angesichts des Pehlens eines den streitenden Gerichten dieser Gerichtszweige gemeinsam übergeordneten Gerichts hat der Bundesgerichtshof seine Zuständigkeit zur
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Entscheidung eines Kompetenzkonflikts zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten bereits bejaht, wenn ein Arbeitsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen und dieses sodann an das Arbeitsgericht zurückverwiesen hat (BGH aaO), oder wenn ein Arbeitsgericht, das an ein ordentliches Gericht zurückverwiesen hat, dem Bundesgerichtshof die Akten zur Bestimmung des zuständigen Gerichts zugeleitet hat (BGH NJW 1964, 1416 f). Darüber hinaus erscheint*; in Anlehnung an den die Regelung des Yerweisungsrechts beherrschenden Grundsatz, die Ausweitung von Zuständigkeitsstreitigkeiten tunlichst zu vermeiden, die Folgerung geboten, auch Zuständigkeitsotreitigkeiten im Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und Arbeitsgerichten möglichst schnell zu erledigen (BGHZ 17, 169) und zwar in O.ÖX* weise, uu.jo jeweils das um die Entscheidung des Konflikts angegangene obere Bundesgericht entscheidet» Hierfür spricht überdies die entsprechende Regelung des Rechtsweges in § 17 GVG und in § 48 a ArbGG, derzufolge das Gericht des jeweils zuerst beschrittenen Rechtsweges bindend entscheidet (vgl» Jonas-Pohle 19» Aufl» Vorbemerkung IV 5 c zu § 1 ZPO; Baumbach-Lauterbach 28. Aufl» § 17 GVG Anm. 2 A)„ Angesichts der Tatsache, daß die sich auf die ordentlichen Gerichte und auf die Arbeitsgerichte beziehenden Gesetzesbestimmungen der §§ 276 ZPO, 48 ArbGG einerseits und der §§ 17 GVG, 48 a ArbGG andererseits sich inhaltlich entsprechen, bestehen auch im Verhältnis zwischen den oberen Bundesgcrichten dieser Gerichtszweige keine Bedenken dagegen, daß das zuerst angegangene Gericht den Korapetenz-konflikt entscheidet. Dies erscheint vielmehr im Interesse der Rechtssicherheit und Beschleunigung geboten»
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II o Das Arbeitsgericht Saarlouis war als das zuständige Gericht zu bestimmen»
Die Weiter- und Rückverweisung eines Rechtsstreits ist zulässig, wenn nach der Verweisung die Klage geändert wird und für den neuen Antrag ein anderes als das auf Gru der Verweisung mit der Sache befaßte Gericht ausschließlich zuständig ist (BGH NJW 1962,1819 Daher schließt eine wegen der Höhe des Streitwerts erfolg Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht eine Weiter Verweisung an das Arbeitsgericht nicht aus (BGH NJW 1964, 1417)o Das verkennt auch das Arbeitsgericht Saarlouis nichto Es meint jedoch unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats NJW 1964, 46, im vorliegenden Palle sei der Wille des erstverweisenden Gerichts (de3 Amtsgerichts Saarlouis) nicht eindeutig erkennbar gewesen, nur wegen der Höhe des Streitwerts die sachliche Verweisung an das Landgericht auczusprechen» Da nämlich das Amtsgericht die Verweisung damit begründet habe, das Landgericht sei sachlich und örtlich zuständig, sei nicht festzustellen, ob es dem Landgericht die Möglichkeit habe offen halten wollen, den Rechtsstreit wegen der ausschließlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts an dieses weiter zu verweisen. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Sachverhalt ist im Streitfall ein anderer als in dem letzl genannten Beschluß des erkennenden Senats, Während dort der Kläger den für die arbeitsrechtliche Beurteilung erforderlichen Sachverhalt schon in der Klage vorgetragen hatte, findet sich im vorliegenden Pall ein Hinweis auf einen solchen Sachverhalt erst in dem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz der Beklagten vom 12, September 1963» Bei seiner Vernehmung als Partei hat der Kläger soda
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bekundet, daß die Forderung rückständige Gehaltsansprüche aus der Zeit seiner Beschäftigung bei den Beklagten betreffe. In der sich an die Beweisaufnahme vor dem Landgericht unmittelbar anschließenden mündlichen Verhandlung hat - nach Rüge der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts durch die Beklagten - der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Verweisung an das Arbeitsgericht Saarlouis beantragt. Berücksichtigt man, daß nach dem vorangegangenen Beweisbeschluß unter anderem auch über die Behauptung der Beklagten Beweis erhoben werden sollte, der Kläger habe geltend gemacht, daß ihm die streitige Forderung aus rückständigem Gehalt zustehe, so läßt das dargelegte Verhalten des Klägers im Anschluß an die Beweisaufnahme entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts
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neuen Tatsachenstoff sowohl zur Begründung seines Anspruchs herangezogen als auch zur Grundlage seines•nunmehrigen prozessualen Handelns gemacht hat. Anders als im Falle;NJW 19645 46 handelt es sich daher in Streitfall um ein verändertes Klagevorbringen, welches das Amtsgericht mangels Kenntnis bei seinem Verweisungsbeschluß noch gar nicht hatte berücksichtigen können. Demnach ist das Landgericht Saarbrücken zur Y/eiterverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht Saarlouis befugt gewesen. Durch diesen Ver-weisungsbeschluß ist das Arbeitsgericht gebunden (§48 ArbGG i.V.m. § 276 ZPO).
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Da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit nicht meh: wirksam an das Landgericht zurückverweisen konnte, war das Arbeitsgericht Saarlouis als das zuständige Gerich-zu bestimmen.
Krüger-IJieland Jungbluth Pehle Sprenkmann Mösl