* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · la ZR 9/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: la ZR 9/64

Die Beklagte brachte während der Laufdauer des Klagegebrauchsmusters unter der Bezeichnung "beka 4 mit dem Wabenboden" eine von ihr hergestellte Bratpfanne in den Handel, welche dem für sie am 14. Die Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Ausführungsform die oben wiedergegebenen Schutzan-Sprüche des Klagegebrauchsmusters während dessen Gültigkeits dauer rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens haben die Kläger mit Rücksicht darauf, daß das Klagegebrauchsmuster inzwischen wegen Zeitablaufs gelöscht worden ist, ihren Unterlassungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht vertritt in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, daß'die noch anhängigen Ansprüche der Kläger auf Rechnungslegung und Peststellung der Sehadens-ersatzpflieht (vgl. § 259 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO) begründet seien, da die Ber klagte durch die gewerbsmäßige Herstellung und den Vertrieb der Bratpfanne "beka 4 mit dem Y/abenboden“ den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters während dessen Gültigkeitsdauer rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Rechtssätze des Gebrauchsmusterrecht3 (§§ 5, 15 GebrMG) verstoßen, den Begriff des Verschuldens (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) verkannt und das Verfahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt (§ 286 ZPO). 1. In Übereinstimmung mit der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erblickt das Berufungsgericht die durch das Gebrauchsmuster zu lösende Aufgabe darin, die Bratfläche eines Bratgeschirrs, insbesondere einer Bratpfanne, derart zu gestalten, daß eine gleichmäßigere Beheizung der zu bratenden Nahrungsmittel über die ganze Bratfläche erzielt werde als bei bekannten Bratflächen und daß ferner das Braten mit einer kleineren Pettmenge als üblich odor ganz ohne Fett durchgeführt werden könne, ohne daß ein Anbronnen zu befurchten sei. Durch diese Gestaltung soll, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, erreicht werden, daß einerseits das Fett auch bei schräggestellter Bratfläche über diese in den als Fettnäpfen dienenden Vertiefungen verteilt bleibt und daß andererseits die Pettnäpfe auch während des Bratvorgangs aufgefüllt werden können. 2. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bestimmung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe, und Lösung sowie bei der Feststellung der durch die geschützte Baumform zu erzielenden Wirkungen (Beharren des Fettes in den Näpfen bei Schrägstellung der Pfanne; Verteilung des während des Bratvorganges hinzugefügten Fettes in die Näpfe) und der damit verbundenen, in der Aufgabe bezeichneten Gebrauchsvorteile (gleichmäßiges Braten ohne Anbrennen mit einem Minimum von Pett und in gewissen Fällen ganz ohne Pett) eng an den die Löschungsklage der jetzigen Beklagten rechtskräftig abweisenden Beschluß des 1. a) daßdie Bratfläohe nicht in allen Ebenen senkrecht zur Hauptebene eine wellige Querschnittsform aufweise, daß vielmehr bei zwischen den höchsten Erhebungen und den tiefsten Vertiefungen verlaufenden Schnitten die Schnittoberfläche:, eben erscheinen .könne und daß diese eben erscheinende Schnittoberfläche mit der im Schutzan3pruch 1 bezeichneten Hauptebene Zusammenfalle, von der ausgehend eich die rundlichen Vertiefungen absenkten und sich die dazwischenliegenden rundlichen Erhöhungen erhöben, und daß die Möglichkeit eines eben verlaufenden Schnittes im Schutzanspruch 1 insofern berücksichtigt sei, als dort von einer "hauptsächlich11 welligen Querschnittsform gesprochen werde (vgl. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung -■ wie die Revision auch nicht bestreitet - insbesondere die letztgenannte der beiden Feststellungen des Beschwerdesenats berücksichtigt/.1. Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO und § 5 GebrMG nicht beachtet, daß der Beschwerdesenat den Gegenstand des Klagegsbrauchsmusters einschränkend, nämlich dahingehend interpretiert habe, die über die Hauptebene der Bratfläche emporragenden Erhöhungen müßten ein solches Ausmaß haben, das sie befähige, das Bratgut soweit anzuheben, daß der Durchfluß des Fettes durch den Druck des Bratgutes nicht ge-... Die einzige Maßangabe, welche das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang enthält, besteht in dem Hinweis, daß die Vertiefungen der Bratfläche eine Tiefe von nicht über 1 mm haben (vgl S. 1. Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen begegnet das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, die im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegte Lehre sei praktisch nicht zu verwirklichen, zu demindest seien aber die hierzu erforderlichen Bedingungen nicht offenbart und im übrigen scheitere die Schutzfähigkeit des von der Klägerin beanspruchten Raumformgedankens an vorveröffentlichten Druckschriften, mit der Erwägung, die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters stehe auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 1. Ob diese Wirkung auch gegenüber der am Löschungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 eingetreten sei, möge, so fährt das angefochtene Urteil sinngemäß fort, auf sich beruhen, da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BeschwerdeSenats von der Rechtsgültigkeit . 1. Seine Auffassung, daß die Beklagte das Klagegebrauchsmuster gegenständlich verletzt habe, begründet das Berufungsgericht zusaramenfassend mit der Feststellung, die angegriffene Ausführungs'form mache von den Merkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch und weise in einem praktisch erheblichen Maß die Eigenschaften (Wirkungen und Gebrauchsvorteile) auf, welche das Deutsche Patentamt in seiner Entscheidung vom 22. Januar 1956 (Grüner Hefter, Bl. 24 ff) zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene,1 Auoführung3form stimme dadurch mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters überein, daß sie rundliche flache Vertiefungen von quadratischem Grundriß habe, und daß die erhabenen Stellen (Stege) keine Ebene bildeten, sondern sowohl quer zur Längsausdehnung als auch in Längsrichtung von Kreuzungspunkt zu Kreuzungspunkt flach gewellt seien; dabei seien die Übergänge von den Vertiefungen zu den erhabenen Stellen ■ ausgerundet. August 1962 dargelegt, daß die "beka 4”-Bratpfanne der Beklagten die Vielzahl von rundlichen -Erhöhungen, wie sie die Lehre de3 Klagegebrauchsmusters vorschreibe, durch ein System sich kreuzender Stege dachfirstähnlicher Gestaltung ersetze, zwischen denen näpfchenförmige Vertiefungen, wie sie das Klagegebrauchsmuster ebenfalls vorsehe, vorhanden seien. Wenn auch diese Aufnahme wegen ihrer Schrägstellung und der starken Lichtgegensätze nach Darlegung des Sachverständigen ausschließlich meßtechnisch nicht auswertbar sei, so habe der Sachverständige durch die aus Abbildung 4 (Bl. 404 GA) ersichtliche Prüfung mit dem Meßmikroskop die vorstehend getroffene Feststellung, welche sich mit derjenigen des Sachverständigen Dr. Wolf Müller decke, bestätigt. im Pfannenboden zy/ischen den Kreuzüngsstellen der Steglinien^j einerseits und den tiefsten Stellen der napfartigen Mulden andererseits beliefen sich nach den zusätzlich durchgeführ-ten Messungen und Berechnungen des Sachverständigen im Mittelwert auf 434,2 My. Entgegen der Darstellung der Beklag^ ten seien die Messungen und ihre Ergebnisse überzeugend, -weil das Gutachten entsprechend dem Beweisbeschluß vom 2. Dezember 1962 erstellt worden sei und die Sachkunde des Sachverständigen Schmidt von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen werde Es sei auch nicht erforderlich gewesen, sämtliche Beider des Pfannenbodens nachzu demessen, da sich seine Gestaltung einmal schon auf Grund der einfachen und schnellen Prüfung mit dem Haarlineal dahin habe feststellen lasBen, daß die Stege zwischen ihren Kreuzungspunktett/ abgesenkt seien, und zu dem anderen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sich auch mit den Feststellungen des Patentanwalts. Y/enn diese Stellungnahme auch keine Mitteilung über die jeweils gemessenen Höhenunterschiede enthalte, so bestärke sie doch das Berufungsgericht in der Annahme, daß der gesamte Pfannenboden die Ausgestaltung aufweise, wie der Sachverständige Schmidt sie an den von ihm gemessenen Stellen vorgefunden habe. b) Im Verlaufe seiner weiteren Erörterungen befaßt sich das Berufungsgericht alsdann im einzelnen mit der Präge, ob die Ausführungsform der Beklagten infolge ihrer Gestaltung in einem praktisch erheblichen Maß die Eigenschaften (Wirkungen und Gebrauchsvorteile) des Klagegebrauchsmusters aufweise. Ebenso könnten auch bei dieser Pfanne die Pettnäpfe während des Bratvorganges v/ieder aufgefüllt werden, weil das Bratgut auf den rundlichen Erhöhungen und nicht unmittelbar auf der Bratfläche, die Vertiefungen abdeckend, auf liege. I)a3 nachträglich zugegebene Pett verteile sich daher unter dem Bratgut und fülle die Pettnäpfe v/ieder auf.Dies habe der Sachverständige Br, Br. Köhler in seinem Gutachten (Bl. 277/317 GA) überzeugend dargelegt und durch die von ihm vorgenommehen Bratversuche bestätigt. Die Versuche hätten zunächst ergeben, daß die Vertiefungen der "beka 4"-Pfanne das eingegebene Fett auch bei Schrägstellung in vernünftigem Ausmaß - etwa 15 Grad - zurückhielten und langsam sich über den Pfannenboden in die Näpfchen verteilen ließen (Bl. 565 GA). Die mit Vorbratlingen, Weißbrot- und Auberginenscheiben durchgeführten Bratversuche hätten gezeigt, daß sich nachträglich zugegebenea Fett unter dem Bratgut verteilen und die als Fettnäpfe dienenden Vertiefungen des Pfannenbodens auffüllen könne, weil das Bratgut auf den Erhöhungen der sich schneidenden Steglinien und nicht unmittelbar auf der Bratfläche aufliege (Bl. 508, 509» 511 GA). .Es könne auch auf sich beruhen, ob es ein physikalisch anerkannter Satz sei, daß flüssiges Fett an schrägen Flächen emporkriechen könne, her Einholung eines weiteren Gutachtens in dieser Hinsicht bedürfe es nicht, da die entseheidungserhebliche Tatsache, daß sich das Fett unter das in der "beka 4"-Pfanne befindliche Bratgut verteile, durch die Versuche des Sachverständigen Br. Br. Wie der Sachverständige zutreffend au3geführt habe, bedeute der Umstand, daß die angegriffene Ausführungsform die nunmehr erwiesenen, im schriftlichen Gutachten noch unterstellten Erhöhungen an den Kreuzungspunkten der Stege anstelle der im Klagegebrauchsmuster beschriebenen "rundlichen Erhöhungen" aufweise, keinen praktisch ins Gewicht fallenden Unterschied bezüglich der Art des Auf-liegens des Bratgutes (Bl. 28G/281 GA). Köhler auch bestätigt, daß es bei der Ausführungsform der Beklagten möglich sei, den Bratvorgang mit einer ganz geringen Fettmenge zu beginnen, ohne befürchten zu müssen, daß das Bratgut anbrenne, und daß ferner das Fett, das bei vorübergehend schräggestellter Pfanne nachträglich hinzugefügt werde, sich nicht an einer Stelle sammele und Von der anderen fortfließe. Bei den- bereits erörterten Versuchen des Sachverständigen habe sich nämlich gezeigt, daß sich die als Fettnäpfchen dienenden Vertiefungen rasch auffüllen und daß der Bratvorgang mit geringen Mengen an Fett Bei dieser Bratmasse sei nach Darlegung des Sachverständigen das Anbacken deshalb unvermeidlich gewesen, weil das Bratgut wegen seines hohen Feuchtigkeitsgehalts eben nicht auf den Erhöhungen habe aufllegen können, sondern in die Vertiefungen des Pfannenbodens eingedrungen sei. Damit sei erwiesen, daß die angegriffene "beka 4"-Pfanne der Beklagten ln einem praktisch erheblichen Haß die Eigenschaften auf-v/eise, welche das Deutsche Patentamt in seiner .Entscheidung vom 22. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung zwar eingeräumt, daß bei der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten, mit einem Emailleüberzug versehenen "beka 4"-Pfaniie^, entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts Höhen-.' Wegen der geringen Höhe dieser Erhebungen ist das Berufungsgericht offensichtlich der Auffassung, daß die Ausführungsform der Beklagten, welche jedenfalls unbestritten die im Klagegebrauchsmuster vorgesehenen Vertiefungen aufweist, das Klageschutzrecht nur unvollkommen benutzt habe. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch von dem Umstand beeinflußt worden ist, daß das Bratgut bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nur auf den Erhöhungen an den Kreuzungs-punkten der Stege, sondern auch auf den sich hieranjn? Das Berufungsgericht sieht jedenfalls mit Recht als allein entscheidend an, daß die Wirkungen des Klagegebrauchsmusters auch bei der Ausführungsform der Beklagten in vollem Umfange erreicht werden, obwohl hier die Erhebungen außerordentlich gering sind. Insbesondere verteilt sich aber auch das während' des Bratvorganges zugegebene Fett unter das Bratgut und füllt die Näpfe auf.Die entsprechenden Feststellungen,, welche das Berufungsgericht im Anschluß an das auf Bratversuchen beruhende Gutachten des Sachverständigen Dr, Dr. Köhler getroffen hat, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision behauptet, den Schluß gezogen, daß die Beklagte von den Mitteln des Klageschutzrechts Gebrauch gemacht habe, weil dessen Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform eintreten würden. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie dargelegt, ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte bei ihrer Pfanne die Merkmale des Klagegebrauchsraustero, wenn auch unvollkommen, benutzt habe. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch aus den §§ 15 Abs.1, 5 Abs. 1 GebrMG, welchen die Kläger mit Zustimmung der Beklagten nach Erloschen des Klagegebrauchsmusters für erledigt erklärt haben, ist sonach ursprünglich begründet gewesen. hierzu §§ 15 Abs. 2 GebrMG, 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), und zur Rechtfertigung des mit dem Schadensersatzanspruch zusammenhängenden Anspruchs auf Rechnungslegung, welchem das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben hat, wird im angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt: Die Beklagte habe es vor allem unterlassen, sich über das Bestehen und den Umfang des Klagegebrauchsmusters Gewißheit zu verschaffen oder jedenfalls ein Gutachten eines Fachmannes beizuzieheiu Deshalb komme der Tatsache, daß das Klagegebrauchsmuster von der Gebrauchsmusterabteilung Im üb •' zeigten die überreichten Werbeschriften der Beklagten, in denen auf ’’gleichmäßige Pettverteilung”, ’’Verhütung von Anbrennen und Anbacken" und "Fettersparnis” hingewiesen werde, daß sie gerade die Vorteile der durch das Klagegebrauchsmuster gegebenen lehre in ihrer Werbung herausgestellt habe. Die Beklagte könne'sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie "etwas anderes” als eine Pfanne nach dem Klagegebrauchsmuster habe hersteilen wollen, und daß die von den Sachverständigen Dr. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt festgestelle Formgebung des Bodens ihrer Ausführungsform .nur auf die technische Art der Herstellung, insbesondere auf die Emaillierung, zurückzuführen sei. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen reichen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht aus, um die Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen, die Beklagte habe von der Aufnahme ihrer Produktion an in den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters grobfahrlässig eingegriffen. Bei der nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht insbesondere auch überlegen müssen, welche Maßnahmen der Beklagten im Hinblick auf Art und Größe ihres gewerblichen Betriebs gegebenenfalls hätten zugemutet, werden könen, um die in He e •: stehende Erkenntnis zu gewinnen. Hur so ist es zu er-, klären, daß die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit - • ebenso wie offenbar auch in ihrem im Herbst i953 an die Beklagte gerichteten Verwarnungsschreiben, das sich nicht bei den Akten befindet - ursprünglich vorgebracht haben, daß die angegriffene Ausführungsform von dem Klageschutzrecht in glatt äquivalenter Weise Gebrauch mache, weil bei ihr die punktförmigen (gemeint sind: die runden kuppel-förmigen) Auflageflächen düi’ch linienförmige Auflagenflächen, nämlich durch die sich kreuzenden Stege ersetzx seien, daß aber auch bei Verwendung dieses Mittels das Das Berufungsgericht wird ferner zu erwägen haben, ob der Irrtum der Beklagten über die dem Gegenstand des Klagege or auchsmust er s entsprechende Gestaltung ihrer eigenen Ausführungsform jedenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Müller behoben worden ist. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte in der vorausgegangenen .Zeit den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht grobfahrlässig, sondern überhaupt nicht schuldhaft oder doch nur leichtfahrlässig verletzt hat, bedarf der Prüfung, ob ihr die Verletzung eines allgemeinen Raumformgedankens zur Last gelegt werden kann.

Zitierte Normen: § 259 BGB § 5 GebrMG § 276 BGB § 286 ZPO § 15 GebrMG
StegBerufungsgerichtBratgutKlagegebrauchsmusterErhöhungKlagegebrauchsmustersVertiefungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
 GebrMG § 15 Abs. 2
Bratpfanne
 Zum Verschulden des Verletzers eines Gebrauchsmusters beim Irrtum über die Merkmale seiner eigenen Ausführungs-form.
BGH, Urt. v. 24. März 1966 - la ZH g/g, „„	,	„
~ ölG Busseldori
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. März 1966 Oechsler, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Gebrauchsmusterverietzungssache
 la ZR 9/64
URTEIL
der Firma	&	KWH, Metallwarenfabrik und
 Emaillierwerk, in ?.VHHWR-Ee^^^WW 0*L_______
gesetzlich vertreten durch die Kaufleute Julius Kl und Richard BWV in
- Frozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte und
 gegen
1
2
den Fabrikanten Karl Christian Kobs Kz^RR in äHR/ Dänemark;
die Firma F^HB KG. in gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Fabrikanten Rudolf IjHW und Harald FRIBW in
 Kläger und Revisionabeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtert
 Rechtsanwalt
2
Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr..Bock, Dr. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 1963 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger zu 1 war Inhaber des von ihm am 2. Oktober 1950 angemeldeten, am 22. November 1950 eingetragenen, am 14. Dezember 1950 bekanntgemachten und am 2. Oktober 1956 durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters Nr. 1 für welches die Priorität der Anmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 28. September 1948 in Anspruch genommen worden ist,'Die Klägerin zu 2, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bratpfannen befaßt, hatte die ausschließliche Lizenz an dem Gebrauchsmuster.
 
Das Gebrauchsmuster betrifft ein Kochgerät, insbesondere ein solches mit Bratfläche, wie z.B. eine Bratpfanne. Von den ursprünglich eingetragenen sieben Schutzansprüchen intejj| ossieren hier die folgenden:
"1. Kochgerät mit Bratfläche, dadurch gekennzeichnet, daß die letztere eine große Anzahl von rundlichen Vertiefungen und dazwischenliegenden rundlichen Erhöhungen aufweist, und zwar derart, daß die Bratfläche in allen Ebenen senkrecht zur Hauptebene der Bratfläche eine hauptsächlich wellige Querschnittsform aufv/eist.
3. Kochgerät nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die genannten Vertiefungen eine Tiefe von nicht über 1 mm und einen Durchmesser von 3 bis 10 mm aufweisen.
5.	Kochgerät nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Bratfläche aus Metall besteht r.it einem Überzug von einem Material.von kleinerer Wärmeleitfähigkeit als Metall.
6.	Kochgerät nach Anspruch 5, dadurch gekeiin.^ zeichnet, daß der Überzug aus Emaille besteht."
Die Beklagte brachte während der Laufdauer des Klagegebrauchsmusters unter der Bezeichnung "beka 4 mit dem Wabenboden" eine von ihr hergestellte Bratpfanne in den Handel, welche dem für sie am 14. Februar 1953 eingetragenen und inzwischen ebenfalls infolge Zeitablaufs gelöschten Gebrauchsmuster Nr. 1	entspricht. Sie eiserne Brat-
pfanne der Beklagten, die mit Ausnahme des äußeren Bodens mit Emaille überzogen ist, weist auf der Innenseite des Bodens nebeneinander liegende pyramidenförmige Vertiefungen.. von quadratischem Grundriß und geringer Tiefe auf. Die schrägen Seitenwände dieser Vertiefungen sind flach abgerundet und treffen im Mittelpunkt zusammen. Die einzelnen Vertiefungen sind von schmalen, abgerundeten Stegen umgeben.
 
Die Verformung des Pfannenbodens beruht darauf, daß in ihn durchlaufend eine große Anzahl paralleler Siege in zwei sich überkreuzende: • li	,
Nach der Behauptung der Klüger stellen sich die Kreuzungspunkte der Stege, welche die Vertiefungen an den vier Ecken ihres quadratischen Grundrisses markieren, als rundliche Erhöhungen dar, während die Stegkämme zwischen den Kreuzungspunkten Jeweils gegen die Mitte zu abgesenkt sind.
Die Kläger sind der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrer Ausführungsform die oben wiedergegebenen Schutzan-Sprüche des Klagegebrauchsmusters während dessen Gültigkeits dauer rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe.
t
Das Landgericht hat der ursprünglich auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage durch Urteil vom>28. Oktober 1954 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte mache zwar von dem Klageschutzrecht keinen gegenständlichen Gebrauch, sie greife aber in dessen erweiterten Schutzu demfang ein, der sich aus einem dem Gebrauchsmuster zu entnehmenden allgemeinen Raumformgedanken ergebe.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte.? Berufung ein gelegt und während des Berufungsverfahrens beim Deutschen Patentamt Klage auf Löschung des Klagegebrauchsmusters erhoben. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts hat der Klage durch Beschluß vom 4. September 1956 stattgegeben. Der 1. Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts hat Jedoch auf die Beschwerde des Gebräuchsmusterin-habers und Jetzigen Klägers zu 1 durch rechtskräftigen Beschluß vom 22. März I960 die Löschungsklage abgewiesen.
 
Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens haben die Kläger mit Rücksicht darauf, daß das Klagegebrauchsmuster inzwischen wegen Zeitablaufs gelöscht worden ist, ihren Unterlassungsanspruch mit Zustimmung der Beklagten für erledigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat alsdann nach Einholung des Gutachtens von drei Sachverständigen durch Urteil vom 22. November 1965 die Berufung der Beklagten - entsprechend dem Antrag der Kläger - kostenfällig zurückgewiesen und den erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils wie folgt neu gefaßt:
I.	Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern
 Rechnung.zu legen über die bis zu dem 2. Oktober 1956 gewerbsmäßig hergestellten' oder feilgehaltenen oder in den Verkehr gebrachten oder gebrauchten Kochgeschirre, Bratgeschirre und dergleichen, bei denen der Boden mit Vertiefungen von geringer Tiefe in Form einer sogenannten Grillverformung versehen ist, derart, daß in den Boden in großer Zahl parallele, schmale, abgerundete Stege in zwei verschiedenen Richtungen eingepreiit worden sind, so daß sich die parallelen Stege in jeder Richtung überkreuzen, und zwischen je zwei parallelen Stegen in jeder Richtung flach abgerundete Vertiefungen bestehen, insbesondere, wenn dabei der Boden mit einem Emailleüberzug versehen ist, und zwar unter Angabe der Zahl der hergestellten Geschirre, der Zahl der gelieferten Geschirre, der Lieferzeiten, der Lieferpreise und der Abnehmer.
IX. Es v/ird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Kläger beantragen die ZurUckvreisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgritinde:
I.	Das Berufungsgericht vertritt in dem angefochtenen Urteil die Auffassung, daß'die noch anhängigen Ansprüche
 der Kläger auf Rechnungslegung und Peststellung der Sehadens-ersatzpflieht (vgl. hierzu §§ 15 Abs. 2, 5 Abs. 1 GebrMG,
§ 259 Abs. 1 BGB, § 256 ZPO) begründet seien, da die Ber klagte durch die gewerbsmäßige Herstellung und den Vertrieb der Bratpfanne "beka 4 mit dem Y/abenboden“ den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters während dessen Gültigkeitsdauer rechtswidrig und schuldhaft verletzt habe. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Rüge, das Berufungsgericht habe gegen Rechtssätze des Gebrauchsmusterrecht3 (§§ 5, 15 GebrMG) verstoßen, den Begriff des Verschuldens (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) verkannt und das Verfahrensergebnis nicht erschöpfend gewürdigt (§ 286 ZPO).
II.	1. In Übereinstimmung mit der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters erblickt das Berufungsgericht die durch das Gebrauchsmuster zu lösende Aufgabe darin, die Bratfläche eines Bratgeschirrs, insbesondere einer Bratpfanne, derart
 zu gestalten, daß eine gleichmäßigere Beheizung der zu bratenden Nahrungsmittel über die ganze Bratfläche erzielt werde als bei bekannten Bratflächen und daß ferner das Braten mit einer kleineren Pettmenge als üblich odor ganz ohne Fett durchgeführt werden könne, ohne daß ein Anbronnen zu befurchten sei.
Der zur Lösung dieser Aufgabe dienende Raumformgedanke besteht, wie das Berufungsgericht ausführt, darin, daß die Bratfläche des Bratgeschirrs eine große Anzahl rundlicher Vertiefungen und dazwischenliegender rundlicher Erhöhungen aufv/eist, und zwar derart, daß die Bratfläche in allen Ebenen senkrecht zur Hauptebene der Bratfläche eine hauptsächlich wellige Querschnittsform hat.
 
Durch diese Gestaltung soll, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, erreicht werden, daß einerseits das Fett auch bei schräggestellter Bratfläche über diese in den als Fettnäpfen dienenden Vertiefungen verteilt bleibt und daß andererseits die Pettnäpfe auch während des Bratvorgangs aufgefüllt werden können. Die letztgenannte Wirkung wird ■ nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch hervorgerufen, . daß das Bratgut auf den rundlichen Erhöhungen und nicht unmittelbar auf der Bratfläche, die Vertiefungen abdeckend, aufliegt. Infolge dieser Maßnahme kann sich das nachträglich zugegebene Fett unter dem Bratgut verteilen und die Pettnäpfe wieder auffüllen. Erst die Kombination der genannten beiden Wirkungen, so stellt das Berufungsgericht abschließend fest, gestattet es, den Bratvorgang mit einer ganz geringen Pettmenge zu beginnen und nachträglich Fett zuzusetzen und zu verteilen, ohne daß das Fett bei vorübergehend schräggestellter Bratflache von der einen Seite des Bratgeschirrs fortfließt und sich auf der anderen Seite ansammelt.
2.	Das Berufungsgericht hat sich bei der Bestimmung der dem Klagegebrauchsmuster zugrundeliegenden Aufgabe, und Lösung sowie bei der Feststellung der durch die geschützte Baumform zu erzielenden Wirkungen (Beharren des Fettes in den Näpfen bei Schrägstellung der Pfanne; Verteilung des während des Bratvorganges hinzugefügten Fettes in die Näpfe) und der damit verbundenen, in der Aufgabe bezeichneten Gebrauchsvorteile (gleichmäßiges Braten ohne Anbrennen mit einem Minimum von Pett und in gewissen Fällen ganz ohne Pett) eng an den die Löschungsklage der jetzigen Beklagten rechtskräftig abweisenden Beschluß des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 22. März i960 angelehnt, wie ein Vergleich der Gründe der beiden in Bede stehenden Entscheidungen zeigt. In der Entscheidung des Beschwerdesenats wird allerdings
 
nocii zusätzlich festgestellt,
a)	daßdie Bratfläohe nicht in allen Ebenen senkrecht zur Hauptebene eine wellige Querschnittsform aufweise, daß vielmehr bei zwischen den höchsten Erhebungen und den tiefsten Vertiefungen verlaufenden Schnitten die Schnittoberfläche:, eben erscheinen .könne und daß diese eben erscheinende Schnittoberfläche mit der im Schutzan3pruch 1 bezeichneten Hauptebene Zusammenfalle, von der ausgehend eich die rundlichen Vertiefungen absenkten und sich die dazwischenliegenden rundlichen Erhöhungen erhöben, und daß die Möglichkeit eines eben verlaufenden Schnittes im Schutzanspruch 1 insofern berücksichtigt sei, als dort von einer "hauptsächlich11 welligen Querschnittsform gesprochen werde (vgl. Beschlußausfertigung, S. 10 unten und S. 11 oben);
b)	daß der Fachmann dem Gebrauchsmuster eindeutig eine Bratfläche entnehmen könne, die, ausgehend von der im Schutzanspruch 1 angegebenen Hauptebene der Bratfläche, rundliche kraterförmige Vertiefungen und dazwischen liegende rundliche kuppelförmige Erhebungen, also nicht konzentrisch verlaufende Vertiefungen und Erhöhungen aufweise, weil nur bei einer derartigen Gestaltung die oben beschriebenen Y/irk'ungen eintreten könnten (vgl. Beschlußausfertigung, S« IG Abs. 1 und S. 11 Abs. 2).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung -■ wie die Revision auch nicht bestreitet - insbesondere die letztgenannte der beiden Feststellungen des Beschwerdesenats berücksichtigt/.1. Das ergibt sich aus den unten (im Absehn. IV ■1: a) im einzelnen wiedergegebenen Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Ausführungsform der Beklagten.
 
Das Berufungsgericht "betrachtet sonach unter erweiternder Auslegung des V/ortlauts 1 (Hauptanepruchs) als "Gegenstand des Klagegebrauehsmusters"
ein Kochgerät, insbesondere eine Bratpfanne, deren Bodenoberfläche, ausgehend von einer Hauptebene der Bratfläche, rundliche kraterförmige Vertiefungen und dazwischenliegende rundliche kuppelförmige Erhöhungen aufweist.
3.	Die Revision macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO und § 5 GebrMG nicht beachtet, daß der Beschwerdesenat den Gegenstand des Klagegsbrauchsmusters einschränkend, nämlich dahingehend interpretiert habe, die über die Hauptebene der Bratfläche emporragenden Erhöhungen müßten ein solches Ausmaß haben, das sie befähige, das Bratgut soweit anzuheben, daß der Durchfluß des Fettes durch den Druck des Bratgutes nicht ge-... stört werde.
Diese Rüge ist unbegründet. Es findet sich kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den von der Revision hervor,-, gehobenen Gesichtspunkt außer acht gelassen habe. Das Beru- !‘ fungsgericht hat vielmehr, wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hervorgeht, ebenso wie der Beschwerdesenat die erforderlichen Schlüsse aus den Wirkungsangaben auf die Ausgestaltung der Erhebungen gezogen und vor allem auch richtig erkannt, daß die Erhebungen und Vertiefungen in einer gewissen Relativität aufeinander abgestimmt sein müssen. Die einzige Maßangabe, welche das Klagegebrauchsmuster in diesem Zusammenhang enthält, besteht in dem Hinweis, daß die Vertiefungen der Bratfläche eine Tiefe von nicht über 1 mm haben (vgl S. 4 der Beschreibung und Schutsanspruch 3)* Hierbei handelt es sich
10
um einen sehr geringen Wert. Infolgedessen ist, wie offensichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, davon auszugehen, daß für die Erhebungen ebenfalls ein verhältnismäßig geringer Wert in Betracht kommt
III.	1. Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen begegnet das Berufungsgericht dem Einwand der Beklagten, die im Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters niedergelegte Lehre sei praktisch nicht zu verwirklichen, zu demindest seien aber die hierzu erforderlichen Bedingungen nicht offenbart und im übrigen scheitere die Schutzfähigkeit des von der Klägerin beanspruchten Raumformgedankens an vorveröffentlichten Druckschriften, mit der Erwägung, die Rechtsbeständigkeit des Klagegebrauchsmusters stehe auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses des 1. Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 22. März I960 nach § 11 Satz ö GebrMG jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Kläger zu 1 und der Beklagten als den am Löschungsverfahren Beteiligten bindend fest.
Ob diese Wirkung auch gegenüber der am Löschungsverfahren nicht beteiligten Klägerin zu 2 eingetreten sei, möge, so fährt das angefochtene Urteil sinngemäß fort, auf sich beruhen, da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BeschwerdeSenats von der Rechtsgültigkeit . des Klagegebrauchsmusters überzeugt sei. Es könne somit davon ausgegangen werden, daß der - iii den Anmeldungsunterlagen ausreichend offenbarte und technisch ausführbare -Raumformgedanke des Klagegebrauchsmusters gegenüber dem Stand der Technik an dem beanspruchten Priori tat stage (28. September 1948) neu, fortschriftlich und erfinderisch gewesen sei.
2. Gegen diesen Teil des Berufungsurteils richtet die Revision keine Angriffe. Insoweit ist ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich.
M-
-11
IV.	1. Seine Auffassung, daß die Beklagte das Klagegebrauchsmuster gegenständlich verletzt habe, begründet das Berufungsgericht zusaramenfassend mit der Feststellung, die angegriffene Ausführungs'form mache von den Merkmalen des Klageschutzrechts Gebrauch und weise in einem praktisch erheblichen Maß die Eigenschaften (Wirkungen und Gebrauchsvorteile) auf, welche das Deutsche Patentamt in seiner Entscheidung vom 22. März I960 als wesentlich in dem bereits angegebenen Sinne (vgl. oben Abschn. II 1 und 2) hervorgehoben habe.
a) Zur Rechtfertigung dieser Feststellung hat das Berufungsgericht zunächst ausgeführt:
Die Ausführungsform der Beklagten bestehe aus einer Kombination von kraterförmigen Vertiefungen und dazwischenliegenden kuppelförmigen Erhöhungen des Pfannenbodens. In dieser Hinsicht sei bereits der Sachverständige Dr. Wolf Müller in seinem Gutachten vom 16. Januar 1956 (Grüner Hefter, Bl. 24 ff) zu dem Ergebnis gelangt, die angegriffene,1 Auoführung3form stimme dadurch mit der Lehre des Klagegebrauchsmusters überein, daß sie rundliche flache Vertiefungen von quadratischem Grundriß habe, und daß die erhabenen Stellen (Stege) keine Ebene bildeten, sondern sowohl quer zur Längsausdehnung als auch in Längsrichtung von Kreuzungspunkt zu Kreuzungspunkt flach gewellt seien; dabei seien die Übergänge von den Vertiefungen zu den erhabenen Stellen ■ ausgerundet. Das Ausmaß der rundlichen Erhöhungen an den Kreuzungapunkten der Stege sei zwar gering, dürfe aber, wie auch der Sachverständige betont habe, nicht außer acht bleiben, da diese Formgebung sowohl mit dem Auge^erkennbar als auch ertastbar sei. Der Sachverständige Dr. Dr. Köhler habe die gleiche Ansicht vertreten. Er habe nämlich in
12
seinem schriftlichen Gutachten vom 26. August 1962 dargelegt, daß die "beka 4”-Bratpfanne der Beklagten die Vielzahl von rundlichen -Erhöhungen, wie sie die Lehre de3 Klagegebrauchsmusters vorschreibe, durch ein System sich kreuzender Stege dachfirstähnlicher Gestaltung ersetze, zwischen denen näpfchenförmige Vertiefungen, wie sie das Klagegebrauchsmuster ebenfalls vorsehe, vorhanden seien.
Zwar habe der Sachverständige bei seiner Vernehmung am
4.	Dezember 1962 (Bl. 362 GA) erklärt, er habe keine Feststellung dahin getroffen, daß bei der angegriffenen Pfanne zwischen den Kreuzungspunkten der Stege tiefer liegende Einziehungen fehlten oder vorhanden seien. Demgegenüber sei aber durch das Gutachten des weiteren Sachverständigen Dipl.-Ing. Heinrich Schmidt vom 3. Mai 1963 (Bl. 391 ff GA) zur Überzeugung des Berufungsgerichts erwiesen, daß die Stege zwischen ihren Kreuzungspunkten etwas abgesenkt seien und damit der Lehre des Klagegebrauchsmusters entsprächen. Dies hätten die optischen und direkten Messungen des genannten Sachverständigen ergeben. Nach der optischen Messung sei ausweislich des von dem Sachverständigen angefertigten Photos* ein schwach welliger Verlauf der Stege erkennbar (Photo Nr. 2 Bl. 403 GA). Wenn auch diese Aufnahme wegen ihrer Schrägstellung und der starken Lichtgegensätze nach Darlegung des Sachverständigen ausschließlich meßtechnisch nicht auswertbar sei, so habe der Sachverständige durch die aus Abbildung 4 (Bl. 404 GA) ersichtliche Prüfung mit dem Meßmikroskop die vorstehend getroffene Feststellung, welche sich mit derjenigen des Sachverständigen Dr. Wolf Müller decke, bestätigt. Auch die von dem Sachverständigen Schmidt mit einer Meßuhr (Ablesegenauigkeit: l/lOOO mm) durchgeführten Untersuchungen seien in dieser Hinsicht eindeutig,
 Hs bestehe keine Veranlassung, die von dem Sachverständigen
 
vorgenommenen Messungen und ihre Ergebnisse zu bezweifeln, v/elche die mit dem Hsa'rlineal erkennbare Gestaltung der Stege dahin bestätige, daß die Stege zv/ischen den Kreuzungspunkten abgesenkt seien. Mach den Peststellungen des Sachverständigen Schmidt (Bl. 396 GA) verliefen die sich rechtwinklig schneidenden Steglinien von Kreuzungspunkt zu Kreuzungspunkt sattelförmig, her Sachverständige habe die liefe dieser sattelförmigen Einsekungen an einem genauen Abdruck der "beka 4"-Pfanne optisch zu 123 My (= Mikron -1/1 ööü mm) gemessen, her Sachverständige habe ferner mit der Meßuhr den Verlauf der als Durchmesser quer mitten durch den Pfannenboden gehenden Steglinie über 12 Rillen gemessen und dabei als Mittelwert eine Tiefe von 128,4 My gefunden.
Die Sattellinien senkrecht zur ersten Meßstrecke (vgl. Abbildung Bl. 398 GA) hätten über zv/ei Rillen einen Mittelwert von 76,0 My liefe ergeben. Die größten Höhenunterschiede! im Pfannenboden zy/ischen den Kreuzüngsstellen der Steglinien^j einerseits und den tiefsten Stellen der napfartigen Mulden andererseits beliefen sich nach den zusätzlich durchgeführ-ten Messungen und Berechnungen des Sachverständigen im Mittelwert auf 434,2 My. Entgegen der Darstellung der Beklag^ ten seien die Messungen und ihre Ergebnisse überzeugend, -weil das Gutachten entsprechend dem Beweisbeschluß vom 2. Dezember 1962 erstellt worden sei und die Sachkunde des Sachverständigen Schmidt von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen werde Es sei auch nicht erforderlich gewesen, sämtliche Beider des Pfannenbodens nachzu demessen, da sich seine Gestaltung einmal schon auf Grund der einfachen und schnellen Prüfung mit dem Haarlineal dahin habe feststellen lasBen, daß die Stege zwischen ihren Kreuzungspunktett/ abgesenkt seien, und zu dem anderen das Ergebnis des Sachverständigengutachtens sich auch mit den Feststellungen des Patentanwalts. Dr. M. LofHI in dem "Nachtrag" zu der - namens-
H -
der Kläger - abgegebenen Stellungnahme vom 13. Juni 1956 (Bl. 179/182 GA) decke. In dem erwähnten "Nachtrag" führe Dr. LoCMl aus, daß er eine "beka 4”-Pfanne in der Priedr. KflM ^VMB-Fabrik habe untersuchen lassen, hie dort durchgeführte Messung mit einer Tastuhr habe ergeben, daß die Kreuzungspunkte der Stege jeweils höher als die übrigen Teile der Kammlinie der Stege gelegen hätten. Y/enn diese Stellungnahme auch keine Mitteilung über die jeweils gemessenen Höhenunterschiede enthalte, so bestärke sie doch das Berufungsgericht in der Annahme, daß der gesamte Pfannenboden die Ausgestaltung aufweise, wie der Sachverständige Schmidt sie an den von ihm gemessenen Stellen vorgefunden habe.
b) Im Verlaufe seiner weiteren Erörterungen befaßt sich das Berufungsgericht alsdann im einzelnen mit der Präge, ob die Ausführungsform der Beklagten infolge ihrer Gestaltung in einem praktisch erheblichen Maß die Eigenschaften (Wirkungen und Gebrauchsvorteile) des Klagegebrauchsmusters aufweise. Biese Präge bejaht das Berufungsgericht aus folgenden Erwägungen:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bleibe auch bei der "beka 4:^Pfanne der Beklagten das Pett bei 'schräggestellter Bratfläche über diese in den als Pettnäpfchen dienenden Vertiefungen verteilt. Ebenso könnten auch bei dieser Pfanne die Pettnäpfe während des Bratvorganges v/ieder aufgefüllt werden, weil das Bratgut auf den rundlichen Erhöhungen und nicht unmittelbar auf der Bratfläche, die Vertiefungen abdeckend, auf liege. I)a3 nachträglich zugegebene Pett verteile sich daher unter dem Bratgut und fülle die Pettnäpfe v/ieder auf. Dies habe der Sachverständige Br, Br. Köhler in seinem Gutachten (Bl. 277/317 GA) überzeugend dargelegt und durch die von ihm vorgenommehen Bratversuche bestätigt.
15
Die Versuche hätten zunächst ergeben, daß die Vertiefungen der "beka 4"-Pfanne das eingegebene Fett auch bei Schrägstellung in vernünftigem Ausmaß - etwa 15 Grad - zurückhielten und langsam sich über den Pfannenboden in die Näpfchen verteilen ließen (Bl. 565 GA). Bei der Zufuhr von zusätzlichem Fett seien die näpfchenartigen Vertiefungen rasch aufgefüllt worden. Das Fett habe sich, sobald die schräggestellte Pfanne in die horizontale Stellung gebracht; worden sei, wieder in die Näpfchen verteilt (Bl. 508 GA). Die mit Vorbratlingen, Weißbrot- und Auberginenscheiben durchgeführten Bratversuche hätten gezeigt, daß sich nachträglich zugegebenea Fett unter dem Bratgut verteilen und die als Fettnäpfe dienenden Vertiefungen des Pfannenbodens auffüllen könne, weil das Bratgut auf den Erhöhungen der sich schneidenden Steglinien und nicht unmittelbar auf der Bratfläche aufliege (Bl. 508, 509» 511 GA). Der Sachverständige Dr. Dr. Köhler habe dies bei seiner Anhörung noch-/ mals ausdrücklich bestätigt (Bl. '562/564 GA). Die gegen diese Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachve
 die Überzeugung de3 Berufungsgerichts zu erschüttern, na es ? sich bei der Raumform nach dem Klagegebrauchsmuster - ebenso;! wie bei der "beka 4"-pfanne - um ein Braxgerät handele, komme der Auswahl des Bratgutes bei den Bratversuchen keine, ausschlaggebende Bedeutung zu. Das Klagegebrauchsmuster enthalte keine Anweisung darüber, für welches Bratgut es vorzugsweise zu verwenden sei. Es könne deshalb dahinstehen, ob möglicherweise Versuche mit Fleisch als Bratgut in gleicher Weise wie die durchgeführten verlaufen wären. iSin Anhaltf. dafür, daß die vom Beschwerdesenat des Deutschen Patentamts : herauagestellten wesentlichen Wirkungen des Klagegebrauchs- » musters beim Braten mit anderem Bratgut, z.B. Fleisch oder Kartoffeln, durch die angegriffene Ausführungsform nicht in
 gen erhobenen Einwendungen der Beklagten seien nicht
16
praktisch erheblichem Umfange erreicht würden, liege jedenfalls nicht vor. .Es könne auch auf sich beruhen, ob es ein physikalisch anerkannter Satz sei, daß flüssiges Fett an schrägen Flächen emporkriechen könne, her Einholung eines weiteren Gutachtens in dieser Hinsicht bedürfe es nicht, da die entseheidungserhebliche Tatsache, daß sich das Fett unter das in der "beka 4"-Pfanne befindliche Bratgut verteile, durch die Versuche des Sachverständigen Br. Br. Köhler bewiesen sei. Wie der Sachverständige zutreffend au3geführt habe, bedeute der Umstand, daß die angegriffene Ausführungsform die nunmehr erwiesenen, im schriftlichen Gutachten noch unterstellten Erhöhungen an den Kreuzungspunkten der Stege anstelle der im Klagegebrauchsmuster beschriebenen "rundlichen Erhöhungen" aufweise, keinen praktisch ins Gewicht fallenden Unterschied bezüglich der Art des Auf-liegens des Bratgutes (Bl. 28G/281 GA). Dies gelte auch dann, wenn die Vertiefungen und Erhöhungen bei dem Klage-gebrauchsfiauster einen größeren Abstand aufweisen sollten als bei der angegriffenen Ausführungsform. Bach den Feststellungen des Sachverständigen Schmidt seien nämlich die vom Sachverständigen Br. Br. Köhler unterstellten Erhöhungen der Kreuzungspunkte der Stege in einem praktisch nicht unbedeutsamen Umfange vorhanden. Schließlich habe der Sachverständige Br. Br. Köhler auch bestätigt, daß es bei der Ausführungsform der Beklagten möglich sei, den Bratvorgang mit einer ganz geringen Fettmenge zu beginnen, ohne befürchten zu müssen, daß das Bratgut anbrenne, und daß ferner das Fett, das bei vorübergehend schräggestellter Pfanne nachträglich hinzugefügt werde, sich nicht an einer Stelle sammele und Von der anderen fortfließe. Bei den- bereits erörterten Versuchen des Sachverständigen habe sich nämlich gezeigt, daß sich die als Fettnäpfchen dienenden Vertiefungen rasch auffüllen und daß der Bratvorgang mit geringen Mengen an Fett
 
habe durchgeführt werden können, ohne daß das Bratgut an-gebackt oder angebraten sei. Hierbei könne die Beweiskraft des Versuches mit dem für die Herstellung von Reibekuchen bestimmten Teig wegen seiner.besonderen Beschaffenheit, nämlich des großen Feuchtigkeitsgehalts, unerörtert bleiben (Bl. 305/306 GA). Bei dieser Bratmasse sei nach Darlegung des Sachverständigen das Anbacken deshalb unvermeidlich gewesen, weil das Bratgut wegen seines hohen Feuchtigkeitsgehalts eben nicht auf den Erhöhungen habe aufllegen können, sondern in die Vertiefungen des Pfannenbodens eingedrungen sei. Dagegen seien die Versuche mit dem übrigen, eine gewisse Formhaltigkeit aufweisenden Bratgut eindeutig in der bereits beschriebenen Art verlaufen. Damit sei erwiesen, daß die angegriffene "beka 4"-Pfanne der Beklagten ln einem praktisch erheblichen Haß die Eigenschaften auf-v/eise, welche das Deutsche Patentamt in seiner .Entscheidung vom 22. März i960 und das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dieser Entscheidung als wesentlich für das Bratgeschirr^ nach dem Klagegebrauchsmuster ansehen würden. Da die Beklag| mithin jedenfalls unvollkommen von der Raumform des Klage-/; schutzrechts Gebrauch gemacht habe, so könne dahinstehen, ofe es sich um eine Verbesserung oder eine Verschlechterung der geschützten Raumform handele.
2. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung zwar eingeräumt, daß bei der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten, mit einem Emailleüberzug versehenen "beka 4"-Pfaniie^, entsprechend den Feststellungen des Berufungsgerichts Höhen-.' unterschiede von durchschnittlich 128,4 Hy = 0,1284 mm zwischen den, Kreuzungspunkten der Stege und den tiefsten, auf der Hauptebene im Sinne des Klagegebrauchsmusters liegenden Punkten der Einsen;..:••••:•:	■	begehen.	Die	Revision
 meint jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die
18
kaum staubkorngroßen Erhebungen nicht geeignet seien, als Auflage für das Bratgut zu dienen. Jedes Bratgut nehme nämlich, so bringt die Revision vor, infolge seines Gewichts und seiner Verformbarkeit nach naturgesetzlichen Regeln die "minutiösen Partikelchen" von Erhöhungen ohne weiteres in sich auf und liege infolgedessen abdichtend auf den Stegen auf.
Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgeatellt, daß die Erhöhungen an den Kreuzungspunkten der Stege zwar gering, aber nicht a :gei;i:ig * ?eien,;• daß...sie vernachlässigt, als außer Betracht bleiben könnten. Wegen der geringen Höhe dieser Erhebungen ist das Berufungsgericht offensichtlich der Auffassung, daß die Ausführungsform der Beklagten, welche jedenfalls unbestritten die im Klagegebrauchsmuster vorgesehenen Vertiefungen aufweist, das Klageschutzrecht nur unvollkommen benutzt habe. Ob die Auffassung des Berufungsgerichts darüber hinaus auch von dem Umstand beeinflußt worden ist, daß das Bratgut bei der angegriffenen Ausführungsform nicht nur auf den Erhöhungen an den Kreuzungs-punkten der Stege, sondern auch auf den sich hieranjn? mittelbar anschließenden Abschnitten der Szega aufliegt, soweit die Höhe dieser Abschnitte der Höhe der Kreuzungspunkte angenähert ist (vgl. hierzu die vom Sachverständigen Schmidt gefertigte Zusammenstellung der Höhenmaße, Bl. 599 GA), kann auf sich beruhen.
Das Berufungsgericht sieht jedenfalls mit Recht als allein entscheidend an, daß die Wirkungen des Klagegebrauchsmusters auch bei der Ausführungsform der Beklagten in vollem Umfange erreicht werden, obwohl hier die Erhebungen außerordentlich gering sind. So verharrt das Fett bei schrägge-etellter Bratfläche in den als Fettnäpfen dienenden Ver-
19 -
tiefungen. Insbesondere verteilt sich aber auch das während' des Bratvorganges zugegebene Fett unter das Bratgut und füllt die Näpfe auf. Die entsprechenden Feststellungen,, welche das Berufungsgericht im Anschluß an das auf Bratversuchen beruhende Gutachten des Sachverständigen Dr, Dr. Köhler getroffen hat, können aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Im übrigen ist es gleichgültig, ob die letztgenannte, hier hauptsächlich interessierende Wirkung, nämlich die Verteilung des nachträglich hinzugefügten Fetts unter das Bratgut, ausschließlich darauf zurückzuführen ist, daß die Höhenunterschiede zwischen den Kreuzungspunkten und Kammlinien der Stege den erforderlichen Durchlaß für das flüssige Fett gewähren oder ob hierbei auch die Unebenheiten auf der Unterseite des Bratgutes und sonstige, im einzelnen nicht erkannte Gründe eine Rolle spielen. Jedenfalls läßt es sich nicht ausschließen, daß die - wenn auch besonders geringfügigen - Erhöhungen zu demindest teilweise dazu beitragen, daß die Ausführungsform der Beklagten die in Rede stehende Wirkung des Klagegebrauchsmusters erreicht. Das ist der, maßgebende Gesichtspunkt. Es ist infolgedessen auch f unerhebli-h, ob die angegriffene Ausführungsform entsprechend;;-dem Klagegebrauchsmuster ein Überfließen oder nur, ein Uber-' kriechen des flüssigen Fettes ermöglicht. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen stoßen daher ebenfalls ins .Leere.
Im übrigen hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision behauptet, den Schluß gezogen, daß die Beklagte von den Mitteln des Klageschutzrechts Gebrauch gemacht habe, weil dessen Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform eintreten würden. Das Berufungsgericht hat vielmehr, wie dargelegt, ausdrücklich festgestellt, daß die Beklagte bei ihrer Pfanne die Merkmale des Klagegebrauchsraustero, wenn auch unvollkommen, benutzt habe.
- 20
Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts gerechtfertigt, daß die Beklagte den Gegenstand des Klage--gebrauchsmusters während dessen Gültigkeitsdauer rechtswidrig benutzt habe. Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch aus den §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 1 GebrMG, welchen die Kläger mit Zustimmung der Beklagten nach Erloschen des Klagegebrauchsmusters für erledigt erklärt haben, ist sonach ursprünglich begründet gewesen.
V. 1. Zur Begründung des den Klägern zuerkannten Schadensersatzanspruchs, welcher iip Gegensatz zu dem Un'Cer-lassungsanspruch ein Verschulden voraussetzt (vgl. hierzu §§ 15 Abs. 2 GebrMG, 276 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB), und zur Rechtfertigung des mit dem Schadensersatzanspruch zusammenhängenden Anspruchs auf Rechnungslegung, welchem das Berufungsgericht ebenfalls stattgegeben hat, wird im angefochtenen Urteil u.a. ausgeführt:
Die Beklagte habe bei der Herstellung und dem Vertrieb ihrer Ausführungsform schuldhaft, und zwar grobfahrlässig gehandelt. Sie habe nämlich nicht ausreichend geprüft, ob die von ihr herauszubringende "beka 4”-Pfanne bestehende Schutzrechte verletze. Dabei könne unerörtert bleiben, ob die Nachforschungspflicht bei einem Gebrauchsmuster’ genau so streng zu beurteilen sei wie bei einem Patent und ob vornehmlich bei einem Gebrauchsmuster ein besonderer Anlaß für Nachforschungen gegeben sein müsse.
Die Beklagte habe es vor allem unterlassen, sich über das Bestehen und den Umfang des Klagegebrauchsmusters Gewißheit zu verschaffen oder jedenfalls ein Gutachten eines Fachmannes beizuzieheiu Deshalb komme der Tatsache, daß das Klagegebrauchsmuster von der Gebrauchsmusterabteilung
21
des deutschen Patentamts durch die .Entscheidung vom 4. September 1956 (Bl. 155/158 der Akten des Deutschen Patentamte) 'gelöscht worden sei, nicht die Bedeutung eines die Schuld der Beklagten vermindernden Umstands zu.
Im üb •' zeigten die überreichten Werbeschriften der Beklagten, in denen auf ’’gleichmäßige Pettverteilung”, ’’Verhütung von Anbrennen und Anbacken" und "Fettersparnis” hingewiesen werde, daß sie gerade die Vorteile der durch das Klagegebrauchsmuster gegebenen lehre in ihrer Werbung herausgestellt habe. Die Beklagte könne'sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß sie "etwas anderes” als eine Pfanne nach dem Klagegebrauchsmuster habe hersteilen wollen, und daß die von den Sachverständigen Dr. Müller und Dipl.-Ing. Schmidt festgestelle Formgebung des Bodens ihrer Ausführungsform .nur auf die technische Art der Herstellung, insbesondere auf die Emaillierung, zurückzuführen sei. Für die Richtigkeit dieser Behauptung hätten die erwähnten Sachverständigengutachten keinen Anhalt gegeben. Da die angegriffene: Ausführungsform den in der Raumform in Erscheinung tretenden Erfindungsgedanken des Klagegebrauchsmusters jedenfalls unvollkommen benutze, wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihre technische Fertigung so auszuführen-daß sie nicht in den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters falle. Gegen diese ihr zu demutbare Sorgfaltspflicht habe sie aber auf Grund der angeführten Umstände in grobem Maße verstoßen.
2. Die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen reichen, wie die Revision mit Recht hervorhebt, nicht aus, um die Feststellung des Berufungsgerichts zu tragen, die Beklagte habe von der Aufnahme ihrer Produktion an in den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters grobfahrlässig eingegriffen. Das angefochtene urteil, welches auf der genannten Feststellung
- 22
beruht, kann infolgedessen mit der bisherigen Begründung nicht bestehen bleiben.
Der Vorwurf, die Beklagte habe von Anfang an den Gegenstand des Klageschutzrechts grobfahrlässig verleb“, könnte nur dann aufrechterhalten werden, wenn sie bei Anwendung geringer Sorgfalt von vornherein hätte erkennen können, daß ihre Ausführungsform rundliche kuppelförmige iSrhöhungen im Sinne des im Klagegebrauchsmuster niedergelegten Kombinationamerkmals aufwis..-;--,, Mit dieser in erster Linie entscheidenden, auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Bei der nachzuholenden Prüfung wird das Berufungsgericht insbesondere auch überlegen müssen, welche Maßnahmen der Beklagten im Hinblick auf Art und Größe ihres gewerblichen Betriebs gegebenenfalls hätten zugemutet, werden könen, um die in He e •: stehende Erkenntnis zu gewinnen.
Bei der Beurteilung verdient vor allem auch der Umstand Beachtung, daß die Kläger offensichtlich selbst die rundlichen kuppelförmigen Brhöhungen, wie sic nunmehr an der Ausführungsform der Beklagten festgesxellt worden sind, als solche zunächst nicht erkannt haben. Hur so ist es zu er-, klären, daß die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit - • ebenso wie offenbar auch in ihrem im Herbst i953 an die Beklagte gerichteten Verwarnungsschreiben, das sich nicht bei den Akten befindet - ursprünglich vorgebracht haben, daß die angegriffene Ausführungsform von dem Klageschutzrecht in glatt äquivalenter Weise Gebrauch mache, weil bei ihr die punktförmigen (gemeint sind: die runden kuppel-förmigen) Auflageflächen düi’ch linienförmige Auflagenflächen, nämlich durch die sich kreuzenden Stege ersetzx seien, daß aber auch bei Verwendung dieses Mittels das
 
flache Anliegen des Bratgutes vermieden und die Berührungsfläche mit dem Bratgut auf ein Minimum herabgesetzt werde (vgl. hierzu Klageschrift vom 8. März 1954» S. 6 ff und Schriftsatz der Kläger vom 23- Juli 1954, S. 2). Den Standpunkt, daß die Beklagte bei ihrer Ausführungsform den Kaumformgedanken des Klagegebrauchsmusters unmittelbar gegenständlich benutze, haben die Kläger dagegen erst eingenommen, als. sie da3 Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Müller vom 16. Januar 1956 (vgl. insbesondere Bl. 24 f) darüber belehrt hatte, daß bei der Pfanne der Beklagten an den Kreuzungspunkten der Stege infolge der MaterialVerdrängung beim Herstellungsprozeß rundliche Br- . höhungen gegeben seien, die trotz ihres geringen Ausmaßes nicht vernachlässigt werden dürften (vgl. hierzu StellünghahE
 Dr.-Ing. lo^fcvom 4. April 1956, S. 10) In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht auch noch zu berücksichtigen, daß entgegen seiner im angegebenen Urteil zu dem Ausdruck gebrachten Auffassung durch die bisherigen Pest! Stellungen die Behauptung der Beklagten nicht widerlegt wird, die Erhöhungen an den Kreuzungspunkten der Stege seiehy i:.:; Piännen-Hohling nicht vorhanden, sondern würden erst durch den Emailleüberzug geschaffen.
Das Berufungsgericht wird ferner zu erwägen haben, ob der Irrtum der Beklagten über die dem Gegenstand des Klagege or auchsmust er s entsprechende Gestaltung ihrer eigenen Ausführungsform jedenfalls durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Müller behoben worden ist. Bei einer solchen Annahme würde die Beklagte nach Ablauf einer angemessenen Prüfüngs- und Überlegungsfrist, wie sie auch die Kläger gebraucht haben, ein Verschulden in Form des bedingten Vorsatzes treffen.
- 24
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Beklagte in der vorausgegangenen .Zeit den Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nicht grobfahrlässig, sondern überhaupt nicht schuldhaft oder doch nur leichtfahrlässig verletzt hat, bedarf der Prüfung, ob ihr die Verletzung eines allgemeinen Raumformgedankens zur Last gelegt werden kann. In Betracht kommen könnte ein allgemeiner Raumformgedanke, welcher nur die Merkmale enthält, von denen die Beklagte wußte oder wissen mußte, daß sie hiervon Gebrauch mache. Baß die Kläger ihre Klage gegebenenfalls auf einen derartigen allgemeinen Raumformgedanken stützen wollten, ist ihrem Vorbringen im ersten Rechtszug zu entnehmen. Ls müßte selbstverständlich auch geprüft werden, ob der in Betracht zu ziehende allgemeine Raumformgedanke schutzfähig ist. Im übrigen könnte für die Feststellung des Verschuldens schon die Antwort der Beklagten vom 31. Oktober 1955 auf das Verwarnungsschreiben der Kläger (vgl, Wiedergabe in der Klageschrift vom 8. März 1954, S. 8 f) von Bedeutung sein.
VI. Bas angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten, v/eil sie von dem noch ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Schneider
 Bock
Claßen
 Spreng
löscher