Klemme mit metallischen Klemmbacken sum Befestigen einer von einer Ereileitung abgezweigten,isolierten, einadrigen Leitung an einem Gebäude, in das das durch die Klemme zugentlastete isolierte Leitungsende hineingeführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmbacken (22, 23) an den Innenflächen Vorsprünge besitzen, die nach Pestziehen der Klemmbacken an dem Leiter (10) angreifen. Nach der Einleitung der Patentschrift (Sp. 1, Zo 1 bis 6) und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 betrifft das Streitpatent eine Klemme mit metallenen Klemmbacken zu dem Befestigen einer von einer Preileitung abgezweigten, isolierten, einadrigen Leitung an einem Gebäude, in welches das durch die Klemme zugentlastete isolierte Leistungsende hineingeführt ist. Das Streitpatent geht davon aus, daß der elektrische Anschluß eines Gebäudes an die Freileitungen des Ortsnetzes über v/etterfest isolierte einadrige Leitungen, welche vom Ortsnetz abgezweigt sind, bewirkt v/ird. Hierbei handelt es sich in der Regel um drei Leitungen für den Lrehstromanschlußo Jede dieser mit einem Sicherheitsabstand von mehreren Metern über der Erde bis zu einem Isolator am Gebäude frei verlegten Leitungen soll durch eine Backenklemme derart am Isolator abgespannt sein, daß sich die Zugspannung der Leitung nicht auf den Leitungsteil überträgt, v/elcher hinter dem Isolator lose durchhängeiid durch eine Wand oder das Lach in das Gebäude eingeführt ist» Eine bleibende Zugentlastung dieses Leitungsteils ist erforderlich, damit die Stromanschlußklemme im Gebäude, welche den elektrischen Kontakt zwischen dem metallenen, doh. Der Erfinder des Streitpatents hat sich, wie das Dundespatentgericht unter Bezugnahme auf die Patentschrift (Sp. 1, Z. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden leil des Patentanspruchs 1 vorgeschlagen, bei der vorbekannten Klemme die Klemmbacken mit Vorsprüngen zu versehen, welche nach Pestziehen der Klemmbacken die Leitung an ihren metallenen Leiter, also nicht nur außen an ihrem Isoliermantel angreifeno Hierbei versteht sich, wie auch das Bundospatentge-richt hervorhebt, nach dem Gesaratinhalt der Patentschrift von selbst, daß die Leitungsisolation vor dem Aufbringen der Klemme weder ganz, noch teilweise entfernt worden soll. darf dafür nicht etwa der Ergänzung durch den Unteren-spruch, wenn der mit den Kenntnissen und Fähigkeiten seines Gebiets ausgerüstete Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen die grundsätzliche Anweisung auch noch auf anderem Wege konstruktionsreif zu vollziehen vermag (vgl» RG GRUR 1943, 28, 29 - Fallmaschenraffer -)„ Biese Voraussetzung ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen erfüllt« So konnte der Durchschnittsfach-mann bereits allein auf Grund seiner Erfahrung erkennen, daß nicht nur Vorsprünge, die gemäß den Merkmalen des Anspruchs 2 als scharfkantige - oder wie es in der Beschreibung (Sp« 3? Hierzu ist, wie das Bundespatentgericht ausführt, allerdings erforderlich, daß die Höhe der Vorsprünge mindestens der Stärke des von der Klemme zusammengepreßten Isoliermantelteils entspricht» Diese Höhe kann dann, wie im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend bemerkt wird, je nach dem verwendeten Isoliermaterial mehr oder weniger von der im Anspruch 2 angegebenen, auf den ungepreßten Zustand zu beziehenden Dicke des Isoliermantels abweichen. Die Klägerin geht ferner an sich zutreffend davon aus, daß die Vorsprünge der metallenen Klemmbacken die Isolation und damit den Berührungsschutz der Leitung unterbrechen. Wie auch der gerichtliche Sachverständige betont hat, ist es für den Fachmann aber eine selbstverständliche Maßnahme, die überdies im Patentanspruch 3 und in der Patentschrift (Sp. 2, Z» 48 bis 52; Sp, 3? 1. Das deutsche Patent Nr. 603 266 aus dem Jahre 1934, welches auf den Beklagten zurückgeht, betrifft eine Abspannvorrichtung für Freileitungen mit Konus- und Abzweig-klemme zu dem Anschluß einer aus dem Gebäude herausgeführten Deitung an die Freileitung. Die Freileitung (Bezugszeichen 3 in den Abbildungen der Patentschrift), welche nicht isoliert ist, endet vor dem Gebäude in einer kombinierten Konus- und Abzweigklemme. Die Vorrichtung mit ihrem aus einer Preßstoffmasse bestehenden, als Bügel ausgebildeten Aufhängeglied (Bezugszeichen 1 aaO), das an die Stelle des üblichen Isolators aus Porzellan tritt und in einem an der Hausv/and oder am Dach befestigten Haken (Bezugszeichen 14 in Abb. 2) eingehängt ist, dient zunächst zur Abspannung und Befestigung des Endes der Freileitung (vgl. hierzu Beschreibung 2» 9 bis 29) o Der hierzu bestimmte Teil der Vorrichtung (BezugsZeichen 2 in den Abbildungen), welcher nach einem Ausführungsbeispiel als federnde Konusklemme ausgebildet ist, setzt sich aus zwei kegelförmigen Klemmstücken (Bezugszeichen 4 in der oberen Abb. 1) und einer Feder (Bezugszeichen 5 aaO) zusammen. Die Gewindehülse stellt als Abzweigklemme den elektrischen Kontakt mit der besonderen kabcl-äbnlichen, also isolierten Hausleitung (Bezugszeichen 9 in Abb. 2) her, die bereits spannungsfrei aus dem Gebäude heraus unter einen Dachständerkopf (Bezugszeichen 11 aaO) geführt ist (vgl. Es handelt sich hier demnach um eine andere Art der Abspannung und auch der Klemme als beim Streitpatent, bei welchem es, wie erv/ähnt, darum geht, eine nicht unterbrochene, isolierte Leitung zwischen der Abzweigstelle an der Freileitung und dem Sicherungskasten im Gebäude für die Dauer zugspannungsfrei zu halten. 2o Die deutsche Patentschrift Er. 835 472 aus dem Jahre 1952, in welcher der Beklagte als Miterfinder genannt wird, bezieht sich ebenfalls auf den Hausanschluß an eine Freileitung. Sie setzt voraus, daß als solcher Anschluß ein einziges, ununterbrochen von der Freileitung bis zu dem Sicherungskasten verlaufendes biegsames, isoliertes Kabel mit mehreren Adern, welche an die Drähte der Freileitung angeklemnt sind, verv/endet v/ird (vgl* aaO S. 3o Die deutsche Patentschrift Nr» 843 437 9 welche ebenfalls aus dem Jahre 1952 stammt und den Beklagten als Hiterfinder nennt 5 befaßt sich mit einer Kausche zur Aufnahme der Schlaufen von zv/ei im Inneren einer Yerbindungsdose (Bezugszeichen 17 in Big» 2 der Patentschrift) zu verbindenden Enden (Bezugszeichen 15 und 16 aaO) eines unter Zugspannung stehenden Kabels» Die Kausche hat eine Grundplatte (Bezugszeichen 10 in den drei Figuren der Patentschrift), welche mit drei durchbohrten Augen (Bezugszeichen 11, 12 und 13) versehen ist (vgl» Beschreibung S» 2, Z. Auf ihre nähere Ausgestaltung kommt es nicht an» Die Schlaufen sind jeweils durch eine Klemme geschlossen» Diese Klemmen (Bezugszeichen 18 und 19 in Fig« 2), die in erster Linie interessieren, bestehen aus zwei durch Schrauben (Bezugszeichen 20 aaO) vereinigten Schalen, zwischen denen die Kabelstränge eingeklemmt sind (vgl» Beschreibung S» 2, Z» 39 bis 42)» Auf diese Weise sei, wie in der Patentschrift (So 2, Z» 42 bis 50) behauptet wird, eine völlig zuverlässige Zugentlastung gewährleistet. Hach den ursprünglichen Angaben in der entgegengehaltenen Patentschrift (S» 1, Z» 21 bis 31 und S» 2, Z» 56 bis 68), welche allerdings durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 23» März 1955 gestrichen worden sind, läßt sich die erfindungsgemäße Kausche für einen elektrischen Gebäudeanschluß derart verwenden, daß ein einziges ununterbrochenes, biegsames (isoliertes) Kabel mit mehreren Adern, welche an die Drähte der Freileitung angeklemmt sind, über die verankerte Kausche Damit ergeben sich aus der Verwendung der Kausche in Verbindung mit einer Schlaufen-klemme die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgezählten Merkmale mit der Ausnahme, daß die Leitung nicht, wie beim Streitpatent, eine einzige Ader, sondern mehrere Adern hat» Es fehlen jedenfalls aber auch die kennzeichnenden Erfindungsmerkmale des Streitpatents, da die Backen der in der Entgegenhaltung beschriebenen Klemme keine Vorsprünge besitzen, die nach ihrem Eestziehen an dem Leiter angreifen, die gleichfalls auf einer Anmeldung des Beklagten beruht und bereits im Erteilungsverfahren für das Streitpatent berücksichtigt worden ist, befaßt sich mit dem Abspannen und Befestigen einer ununterbrochenen, einadrigen, mit Polyvinylchlorid isolierten elektrischen Leitung .mittels einer von einer Leitungsschlaufe umgebenen Kausche (Bezugszeichen 10 und 11 in den Abbildungen der Gebrauchsmusterschrift), wie sie aus der deutschen Patentschrift Nr. 835 472 (vgl. 3)« In diesem Punkt unterscheidet sich die Klemme nach dem Gebrauchsmuster vom Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents, das Klemmbacken aus Metall vorsieht. zu entnehmen, daß die Klemmnuten spitz zulaufende Rillen aufweisen0 Diese Rillen greifen aber, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nur am Isoliermantel an0 Die vorbekannte Klemme stellt somit die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht in Präge, welche dazu bestimmt sind, das oder die Kabel 3 zu umschließen, wenn die beiden Stücke 1 und 2 aneinander befestigt werden» Dabei stimmen zwei entsprechende Hohlkehlen der Verbindungsstücke mit dem Querschnitt des betreffenden Kabels überein (vgl* Beschreibung S0 2, linke Spalte, zweiter Absatz)» Die Nuten in den beiden Metallbacken der Klemme nach der französischen Patentschrift weisen sonach ebenfalls spitz zulaufende Rillen, also Vorsprünge auf, die sich beim Festziehen der Klemmbacken in den nicht isolierten Leiter verkrallen» Diese Rillen sind aber, wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige zutreffend annehmen, nicht so tief geschnitten, daß sie bei Verwendung eines isolierten 6, Las deutsche Gebrauchsmuster Nr. 1 744 056«, dessen Eintragung im Jahre 1957 bekannt gemacht worden ist, bezieht sich auf eine Starkstromklemme zu dem Abzweigen des elektrischen Stromes von einem isolierten elektrischen Hauptleiter, beispielsweise von einem Erdkabel- Sie ermöglicht es, den Abzweigleiter ohne Abschalten des Stromes und damit unter Vermeidung lästiger Unterbrechungen gefahrlos anzuschließen (vgl» Gebrauchsmusterschrift S. sem Zweck sind die Nuten (BezugsZeichen n und b in Pig» 1 der Gebrauchsmusterschrift) der aus Hartmetall gefertigten Klemmbacken (Bezugszeichen a und b aaO) erfindung3gemäß mit solchen Schneiden zu versehen, daß sie beim Verklemmen die Isolierung des Hauptleiters durchdringen und sich in diesen verkrallen, so daß trotz der verbleibenden Isolierung (BezugsZeichen i aaO) der erforderliche elektrische Kontakt zwischen Hauptleiter (Bezugszeichen 1 aaO) und Klemme zustande kommt (vgl. Im Gegensatz zu der ausschließlich eine Befestigungsfunktion erfüllenden Klemme des Streitpatents dient nämlich die Klemme nach dem Gebrauchsmuster, wie bereits das Bundespatentgericht festgestellt und der g3richt-liche Sachverständige bestätigt hat, angesichts ihrer besonderen Gestaltung in der Hauptsache der elektrischen Kontaktgab e und ist daher als Abzweigklemme zu bezeichnen. 80 Die USA-Patentschrift Nr„ 2 567 763 aus dem Jahre 1951 zeigt ebenfalls eine Abzweigklemme für elektrische Kabel von der Art, v/ie sie allgemein bei tragbaren Haushaltsgeräten verwendet werden, nämlich für solche Kabel, die zwei elektrische Leiter aufweisen, die jeweils aus einer Anzahl von Kupferdrahtlitzen bestehen und bei denen jeder Leiter vollständig mit einer Gummi- oder Plastikschicht isoliert ist (vglo aaO Sp0 1, Z0 1 bis 7). Die Klemme setzt sich, wie in der Beschreibung (vglo insbesondere Sp« 2, Z0 13 bis 51) im einzelnen geschildert wird, aus zwei scheibenförmigen Dosenhälften (BezugsZeichen 11 in Pig0 1 der Patentschrift) mit je einer Kabelnut (Bezugszeichen 15 in den Piguren 1 und 2) zusammeno In die beiden Hüten werden die Kabel (Bezugszeichen 16 und 17 aaO) hineingelegt, ohne daß vorher ihre Isolation entfernt werden müßte o Beim Zusammen schrauben der beiden Dosenhälften mittels kleiner Schrauben (BezugsZeichen 13 in Pig* 2) liegen die Kabel in einem rechten Y/inkel übereinander„ In beide Dosenhälften ist je eine leitende Klammer (‘Beaugszeiohen 12 in den Piguren 2 und 3)9 vom gerichtlichen Sachverständigen Krampe genannt, eingelassene Jede dieser leitenden Metallklammern weist eine lange Spitze (BezugsZeichen 19 in Pig0 3) und eine kurze Spitze (Bezugszeichen 20 in Pig0 3) aufe Bein Zusammen schrauben der Dosenhälften drücken sich die Spitzen einer Klammer jeweils in zwei Leiter von verschiedenen Kabelno Dadurch werden jeweils zwei Phasen miteinander verbunden und die elektrische Verbindung ist damit hergestellt, gleichzeitig aber auch, v/ie in der Patentschrift mehrmals erwähnt v/ird (vglo Sp« 1, Zo 17 und 18, Zo 44 bis 47 und Patentansprüche 1, 2 und 6), der erforderliche mechanische Halt* Hierbei kommt der elektrische und mechanische Kontakt, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, dadurch zustande, daß die Spitzen der Metallklaramern die Isolation der Kabel durchbohren und auch noch ein Stück in die aus verdrillten Kupferdrähten bestehenden Leiter hineindringeno Auf alle Palle sind weder der Oberbegriff noch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Verbindungs dose nach dem USA-Patent, welche einen ganz anderen Zweck zu erfüllen hat, neuheitshindernd vorweggenorameno 9o Das USA-Patent Kr. 2 604 508 aus dem Jahre 1952 betrifft eine Metallhülse zur Verbindung von zwei elektrischen Kabeln« In der Patentschrift v/ird eingangs darauf hingewie-sen, daß es bisher Üblich gewesen sei, die Isolierung an den zusamraenzuschließenden Kabelenden abzustreifen, um dadurch den Leiter freizulegen (vgl0 aaO Sp« 1, Z. 7 bis 13)«* Diese Maßnahme, die bei gewissen Kabeln, deren Leiter mit Lack beschichtet oder in einem dünnen Emailrohr eingeschlossen ist, nur unter großen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, will der Erfinder des USA-Patents vermeiden (vgl« hierzu aaO Sp« 1, Z. Bie Hülse nach dem USA-Patent macht sonach von den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents insofern Gebrauch, als sie an der Innenfläche Vorsprünge besitzt, die beim Zusammenpressen der Hülse die Isolierung des Kabels durchdringen und an dessen metallenen Leitern angreifen. IVo Im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen kann auch unbedenklich angenommen werden, daß die Zweibackenklemme nach Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber den bekannten Backenklemmen III 3) und nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 771 Q89 (vglo Abschn« III 4)9 welche ebenfalls entsprechend dem Gattungsbegriff des Streitpatents zu dem Befestigen einer von einer Freileitung abgezweigten isolierten Leitung an einem Gebäude dienen, in welches das durch die Klemme zugentlastete Leitungsende hineingeführt ist, und die sich in diesem Zusammenhang allein als Vergleichsmaßstab anbieton, einen erheblichen technischen Fortschritt mit sich gebracht hat« Durch die Verwendung der im kennzeichnenden Leil des Anspruchs 1 vorgesehenen Klemmbacken mit Vorsprüngen auf den Innenseiten, welche im Gegensatz zu den Klemmen nach den drei Entgegenhaltungen nicht nur an der Isolation des Kabels, sondern an dessen Leiter selbst angreifen, wird -wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat - die Gefahr ausgeschlossen oder zu demindest erheblich vermindert, daß der Leiter unter der Zugspannung innerhalb des Isoliermantels verrutscht« Damit wird der Vorteil erzielt, welchen die Streitpatentschrift (Sp« 1,Z« 6 ff) als erfindungswesentlich hervorgehoben hat« V« Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist gleichwohl nicht patentfähig« Is mangelt ihm, wie in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an dor erforderlichen Ir findungshöhe, da die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag aufgrund seines Fachwissens und des Standes der [Technik gefunden werden konnte, ohne daß es dazu einer über das handwerkliche Können hinausgehenden und damit erfinderischen Leistung bedurft hätte« Als Ausgangspunkt für seine Überlegungen stand dem Fachmann im vorliegenden Falle, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, die Klemme nach dem ebenfalls auf den Beklagten zurückgehenden deutschen Gebrauchsmuster Nr, Hiervon unterscheidet sich die streitbefangene Klemme, wie oben im Abschn« III 4 dargelegt, in den Merkmalen des Oberbegriffs nur dadurch, daß ihre beiden Klemmbacken nicht aus Isolierstoff, sondern aus Metall bestehen. Insoweit handelt es sich, wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, um eine Maßnahme, die bei Backenklemmen für elektrische Leitungen, die mit inneren Vorsprüngen versehen sind, allgemein bekannt ist und sich z.B. aus der französischen Patentschrift Nr. Aber auch der Lösungsvorschlag im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents, welchen der Beklagte als erfind ungsv/e sent lieh ansieht, ist dem mit durchschnittlichem Wissen und Können ausgerüsteten Fachmann bei zusammenschauender Betrachtung einiger der angeführten Vorveröffentlichungen, wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, eindeutig nahegelegt worden. Daß ein isolierter Leiter gegen Rutschgefahr dadurch zu sichern ist, daß spitze Vorsprünge durch die Isolation hindurch an den Leiter angreifen, ergibt sich aus der USA-Patentschrift Nr. 2 604 508, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß diese Maßnahme sowohl zur Herstellung der elektrischen als auch der mechanischen Verbindung zwischen dem Leiter und der Hülse dient (vgl. In diesem Zusammenhang vermittelt der Hinweis in der Gebrauchsmusterschrift, daß die Schneiden nicht nur der Kontaktherstellung dienen, sondern auch die Verklemmung in mechanischer Hinsicht verbessern, weil die Schneiden Leiter und Backen gegenseitig gegen jede Lagenveränderung sichern, dem Durchschnittsfachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bekundet hat, Es mag offen bleiben, ob sich mit einer Erkenntnis der hier in Rede stehenden Art die Erfindungsqualität einer Aufgabenstellung rechtlich begründen ließe,, Jedenfalls kann der Aufgabenstellung des Streitpatents Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden» Die vom Beklagten als entscheidend herausgestellte Erkenntnis konnte nämlich, wie der gerichtliche Sachverständige mit besonderer Betonung erklärt hat, von jedem Durchschnittsfachmann gewonnen werden, ohne daß es dazu eines erfinderischen Aufwandes bedurfte» Dies gilt um so mehr, als schon im eigenen Gebrauchsmuster Kr»
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES la ZR 8/65 URTEIL Verkündet am 31. Januar 196? Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache des Fabrikanten Paul Ji Straße flfc» in Bl -Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Berufungsklägers, 1. Rechtsanwalt Br. in 2. Patentanwälte Dipl.-Ing. M. Br. R. ■(■■■jlHpl. -|-Ing. und Bipl. -Phys gegen die Firma Karl F|HHHHHIiiWKl ’ Fabrik elektrotechnischer Spezialartikel Kommanditgesellschaft in S| gesetzlich vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter. den Fabrikanten Walter in Fl itraßei Klägerin und Berufungsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigte: V Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hastelski und der Bundesrichter Dr„ Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Schneider für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen dos Urteil des 1. Senats (Richtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 21. Oktober 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen<> Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Erfinder und Inhaber des seit dem 3» Juni 1959 laufenden Patents Nr. 1 109 234» Die Patentansprüche lauten: ”1. Klemme mit metallischen Klemmbacken sum Befestigen einer von einer Ereileitung abgezweigten,isolierten, einadrigen Leitung an einem Gebäude, in das das durch die Klemme zugentlastete isolierte Leitungsende hineingeführt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Klemmbacken (22, 23) an den Innenflächen Vorsprünge besitzen, die nach Pestziehen der Klemmbacken an dem Leiter (10) angreifen. 2. Klemme nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorsprünge scharfe Zähne darstellen, deren Höhe größer ist als die Dicke des Isoliermantels (11) der Leitung (10, 11). 3. Klemme mit metallischen Klemmbacken nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, i daß jede metallische Klemmbacke (22 bzw. 23) berührungssicher in einem Isolier-stoffkörper (16 bzw. 17) sitzt.H Die Klägerin hat beantragt, die Ansprüche 1 und 3 des Patents wegen fehlender Patentfähigkeit nach § 13 AbSo 1 Nr. 1 PatG für nichtig zu erklären. Das Bundespatentgericht hat das Patent mangels Erfindungshöhe in vollem Umfange vernichtet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Beklagten, mit welcher er seinen ursprünglichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Professor Dr. jur. Dipl.-Ing. A, Welling ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt worden. Er hot ein schriftliches Gutachten erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört worden. Der Beklagte hat eine gutachtliche Stellungnahme des Betriebsdirektors a.D. Dr.-Ing. E.h.H. Calließ vorgelegt. Entscheidungsgründe: I. Nach der Einleitung der Patentschrift (Sp. 1, Zo 1 bis 6) und dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 betrifft das Streitpatent eine Klemme mit metallenen Klemmbacken zu dem Befestigen einer von einer Preileitung abgezweigten, isolierten, einadrigen Leitung an einem Gebäude, in welches das durch die Klemme zugentlastete isolierte Leistungsende hineingeführt ist. Das Streitpatent geht davon aus, daß der elektrische Anschluß eines Gebäudes an die Freileitungen des Ortsnetzes über v/etterfest isolierte einadrige Leitungen, welche vom Ortsnetz abgezweigt sind, bewirkt v/ird. Hierbei handelt es sich in der Regel um drei Leitungen für den Lrehstromanschlußo Jede dieser mit einem Sicherheitsabstand von mehreren Metern über der Erde bis zu einem Isolator am Gebäude frei verlegten Leitungen soll durch eine Backenklemme derart am Isolator abgespannt sein, daß sich die Zugspannung der Leitung nicht auf den Leitungsteil überträgt, v/elcher hinter dem Isolator lose durchhängeiid durch eine Wand oder das Lach in das Gebäude eingeführt ist» Eine bleibende Zugentlastung dieses Leitungsteils ist erforderlich, damit die Stromanschlußklemme im Gebäude, welche den elektrischen Kontakt zwischen dem metallenen, doh. üblicherweise aus einzelnen Kupferdrähten gewundenen Leiter der Leitung und dem Sicherungskasten herstellt, nicht unter Zugspannung gerät«, Lie Aufhängung der Leitung am Isolator erfolgt, wie der gerichtliche Sachverständige im einzelnen geschildert hat und auch aus der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in der Streitpatentschrift (Sp„ 2, Z. 22 ff) hervorgeht, durch eine von der Leitung gebildete Schlaufe, welche den Isolator (z.B. eine Ringnut des Isolatorkopfes) umschließto Lie beiden Enden der Schlaufe liegen mit Abstand nebeneinander zwischen den Backen der Klemme (vgl» hierzu auch Abb. 3 der Streitpatentschrift). Beim Schließen der Klemme durch Anziehen der Klemmschraube werden die Schlaufenenden von den entsprechend geformten Klemmbacken fest umschlossen und an diese angepreßt. Lio durch die Klemme geschlossene Schlaufe soll die Zugspannung gleichmäßig auf die beiden Schlaufenenden der Leitung zwischen der Klemme und dem Isolator verteilen und verhindern, daß der unter Zugspannung verlegte leitungsteil zwischen der Abzweigung von dem Ortsnetz bis zu dem Isolator seine Zugspannung auf den lose hängend verlegten Leitungsteil überträgt«, welcher von der Klemme in das Gebäude zu dem Sicherungskasten führt«, Nach Ansicht des Erfinders des Streitpatents ist die bisher verwendete Klemme nicht geeignet, das in das Gebäude hineingeführte leitungsende zuverlässig vom Zug zu entlasten, da die Klemmbacken die Leitung nur an ihrem Isoliermantel ergreifen (vgl. Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 6 bis 10). Es besteht daher, so legt die Streitpatentschrift (Z. 10 bis 23) dar, die Gefahr, daß sich der Leiter unter der Zugspannung in seiner Längsrichtung innerhalb des von der Klemme festgehaltenen Isolierraantels verschiebt und die Zugspannung auf die im Gebäude befindliche Anschlußklemme überträgt. Diese Gefahr ist, so fährt die Streitpatentschrift fort, besonders groß bei der heute üblichen Verwendung thermoplastischer Isolierstoffe - diese bestehen, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, aus Polyvinylchlorid oder ähnlichen Kunststoffen (vgl. hierzu auch Patentschrift Sp, 2, Z. 24 bis 26) -, die gegenüber den früher benutzten Isolierungen aus synthetischem Gummi mit einem Schutzüberzug aus Polyplast (z.B. Polyvinylchlorid) eine geringere Standfestigkeit aufweisen und, falls sie infolge des starken Klemmdrucks und der Zugspannung ins Fließen geraten, wie Schmiermittel wirken. Der Erfinder des Streitpatents hat sich, wie das Dundespatentgericht unter Bezugnahme auf die Patentschrift (Sp. 1, Z. 24 und 25) zutreffend feststellt, die Aufgabe gesetzt, den aufgezeigten Mangel zu beseitigen, d.h, eine Verschiebung des Leiters innerhalb des festgeklemmten Isoliermantels zu verhindern und eine wirksame Zugentlastung des in das Gebäude hineingeführten Leitungsendes zu gewährleisten. Zur Lösung dieser Aufgabe wird im kennzeichnenden leil des Patentanspruchs 1 vorgeschlagen, bei der vorbekannten Klemme die Klemmbacken mit Vorsprüngen zu versehen, welche nach Pestziehen der Klemmbacken die Leitung an ihren metallenen Leiter, also nicht nur außen an ihrem Isoliermantel angreifeno Hierbei versteht sich, wie auch das Bundospatentge-richt hervorhebt, nach dem Gesaratinhalt der Patentschrift von selbst, daß die Leitungsisolation vor dem Aufbringen der Klemme weder ganz, noch teilweise entfernt worden soll. II. Die Patentfähigkeit des Anspruchs 1 des Streitpatents scheitert nicht bereits deswegen, v/eil er, wie die Klägerin meint, mangels hinreichender Offenbarung keine nachabmbare Lehre gebe. Zwar ist es richtig, daß der im Anspruch 1 enthaltene Vorschlag nur den grundsätzlichen Lösungsweg zeigt, nicht jedoch erläutert, v/ie die Vorsprünge an den Innenflächen der Klemmbacken im einzelnen zu gestalten sind. Dies ändert aber, wie das Bundespotentgericht und der gerichtliche Sachverständige ebenfalls on-nehmen, nichts daran, daß der Vorschlag eine fertige und ohne eigene Erfinderleistung vollziehbare Lehre zu dem technischen Handeln vermittelt. Überläßt nämlich der Hauptanspruch eines Patents die konstruktive Durchführung des von ihm offenbarten grundsätzlichen Lösungsweges dem Sachwissen und bringt das Patent in einem Unteranspruch (wie hier im Anspruch 2) nur eine bevorzugte Lösung des Problems, so ist der Hauptanspruch selbständig schutzfähig und he- darf dafür nicht etwa der Ergänzung durch den Unteren-spruch, wenn der mit den Kenntnissen und Fähigkeiten seines Gebiets ausgerüstete Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen die grundsätzliche Anweisung auch noch auf anderem Wege konstruktionsreif zu vollziehen vermag (vgl» RG GRUR 1943, 28, 29 - Fallmaschenraffer -)„ Biese Voraussetzung ist hier nach den übereinstimmenden Darlegungen des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen erfüllt« So konnte der Durchschnittsfach-mann bereits allein auf Grund seiner Erfahrung erkennen, daß nicht nur Vorsprünge, die gemäß den Merkmalen des Anspruchs 2 als scharfkantige - oder wie es in der Beschreibung (Sp« 3? Zo 16 und 17) heißt - als messerartige Zähne ausgebildet sind, in Betracht kommen, sondern daß bei genügendem Anpreßdruck auch stumpfe Vorsprünge in das thermoplastische Isolationsmaterial, das beim Anziehen der Klemme ins Fließen gerät bzw. fortgequetscht v/ird, einzudringen und an dem Leiter anzugreifen vermögen. Hierzu ist, wie das Bundespatentgericht ausführt, allerdings erforderlich, daß die Höhe der Vorsprünge mindestens der Stärke des von der Klemme zusammengepreßten Isoliermantelteils entspricht» Diese Höhe kann dann, wie im angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend bemerkt wird, je nach dem verwendeten Isoliermaterial mehr oder weniger von der im Anspruch 2 angegebenen, auf den ungepreßten Zustand zu beziehenden Dicke des Isoliermantels abweichen. Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Lehre des Anspruchs 1 nicht zu einem technisch brauchbaren Ergebnis führe und infolgedessen nicht gewerblich verwertbar, doh. im Rahmen der Stromversorgung verwendbar sei» Die Klägerin übersieht, daß die Vorsprünge selbstverständlich so gestaltet werden müssen, daß sie die Leiterader nur oberflächlich einkerben, also nicht merklich schwächen. - 8 Dies wird in der Patentschrift (Sp. 3, Z. 32 und 33, Sp. 4, Z. 1) ausdrücklich gesagt» Im übrigen schneiden stumpfe Vorsprünge, wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, den Leiter nicht einmal leicht ein, sie verformen ihn vielmehr nur geringförmig. Dabei bieten nach Meinung des Sachverständigen die aus Abb» 2 der Patentschrift an der Oberfläche des Leiters 10 ersichtlichen Lücken zwischen den einzelnen runden Drähten genügend Raum für die Verformung. Die Klägerin geht ferner an sich zutreffend davon aus, daß die Vorsprünge der metallenen Klemmbacken die Isolation und damit den Berührungsschutz der Leitung unterbrechen. Wie auch der gerichtliche Sachverständige betont hat, ist es für den Fachmann aber eine selbstverständliche Maßnahme, die überdies im Patentanspruch 3 und in der Patentschrift (Sp. 2, Z» 48 bis 52; Sp, 3? Z. 1 und 2, 29 bis 31; Sp. 4? Z. 1 bis 6) beschrieben wird, den gebotenen Berührungsschutz durch Einlagerung der Klemmbacken in Isolierstücke (vgl. hierzu die Isolierstoffkörper 16 und 17 in Abb. 2) wieder herzustellen» III. Der Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hot, gegenüber dem Stand der Technik am Anraelde-tage (2. Juni 1959) im Sinne der § § 1 Abs» 1,2 PatG neu» Keine der dem Streitpatent im Nichtigkeitsrechtsstreit entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen offenbart für sich allein sämtliche Kombinationsmerkmale, wie. sie sich aus dem Gattungsbegriff und dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs ergeben. 1. Das deutsche Patent Nr. 603 266 aus dem Jahre 1934, welches auf den Beklagten zurückgeht, betrifft eine Abspannvorrichtung für Freileitungen mit Konus- und Abzweig-klemme zu dem Anschluß einer aus dem Gebäude herausgeführten Deitung an die Freileitung. Die Freileitung (Bezugszeichen 3 in den Abbildungen der Patentschrift), welche nicht isoliert ist, endet vor dem Gebäude in einer kombinierten Konus- und Abzweigklemme. Die Vorrichtung mit ihrem aus einer Preßstoffmasse bestehenden, als Bügel ausgebildeten Aufhängeglied (Bezugszeichen 1 aaO), das an die Stelle des üblichen Isolators aus Porzellan tritt und in einem an der Hausv/and oder am Dach befestigten Haken (Bezugszeichen 14 in Abb. 2) eingehängt ist, dient zunächst zur Abspannung und Befestigung des Endes der Freileitung (vgl. hierzu Beschreibung 2» 9 bis 29) o Der hierzu bestimmte Teil der Vorrichtung (BezugsZeichen 2 in den Abbildungen), welcher nach einem Ausführungsbeispiel als federnde Konusklemme ausgebildet ist, setzt sich aus zwei kegelförmigen Klemmstücken (Bezugszeichen 4 in der oberen Abb. 1) und einer Feder (Bezugszeichen 5 aaO) zusammen. Die Konusklemme ist mit einem Gewindeansatz (Bezugszeichen 6 in der oberen Abb. 1) in eine Gowindehülse (Bezugszeichen 7 in sämtlichen Abbildungen) eingeschraubt, die mit einem Zapfen (Bezugszeichen 8 in der unteren Abb. 1) in dem Aufhängeglied (Bezugszeichen 1 aaO) befestigt ist. Die Gewindehülse stellt als Abzweigklemme den elektrischen Kontakt mit der besonderen kabcl-äbnlichen, also isolierten Hausleitung (Bezugszeichen 9 in Abb. 2) her, die bereits spannungsfrei aus dem Gebäude heraus unter einen Dachständerkopf (Bezugszeichen 11 aaO) geführt ist (vgl. hierzu Beschreibung 2. 5 und 6, 34 bis 37 und 53 bis 56), Unter dem Dachständerkopf treten die einzelnen Adern (Bezugszeichen 12 in Abb. 2) hervor, die jeweils in der Gewindehülse mittels einer Klemmschraube (Bezugszeichen 13 in der unteren Abb. 1) befestigt werden. 10 u Es handelt sich hier demnach um eine andere Art der Abspannung und auch der Klemme als beim Streitpatent, bei welchem es, wie erv/ähnt, darum geht, eine nicht unterbrochene, isolierte Leitung zwischen der Abzweigstelle an der Freileitung und dem Sicherungskasten im Gebäude für die Dauer zugspannungsfrei zu halten. 2o Die deutsche Patentschrift Er. 835 472 aus dem Jahre 1952, in welcher der Beklagte als Miterfinder genannt wird, bezieht sich ebenfalls auf den Hausanschluß an eine Freileitung. Sie setzt voraus, daß als solcher Anschluß ein einziges, ununterbrochen von der Freileitung bis zu dem Sicherungskasten verlaufendes biegsames, isoliertes Kabel mit mehreren Adern, welche an die Drähte der Freileitung angeklemnt sind, verv/endet v/ird (vgl* aaO S. 2, 2» 10 bis 16)o Erfindungsgemäß v/ird zur Zugentlastung der Kabelenden an jeder Zugentlastungsstello eine durch Klemmen geschlossene Schlaufe (BezugsZeichen 16 in Fig. 1 der Patentschrift) des Kabels gebildet und die eine am Mast der Freileitung und die andere an der Hauswand je an einem Isolator verankert, z.B. an einer sog. Kausche, welche die Gestalt zwei einander durchdringender sichelförmiger Scheiben hat und aus einem Isolierstoff besteht (Bezugszeichen 12, 13, 14 und 15 in Fig. 1; vgl. ferner Beschreibung S. 2, 2. 16 bis 21 und 46 bis 50). Die in Fig«. 1 insgesamt mit dem Bezugszeichen 18 bezeichnete Klemme besteht aus einem mit zwei Rillen versehenen Oberteil 19 und einem ebenfalls mit zwei Rillen versehenen Unterteil 20. Diese beiden Klemmte ile sind so aufeinander gelegt, daß sich ihre Rillen zur Aufnahme des Kabels 1? ergänzen. Sie werden dann durch die beiden Schrauben 21 zusammengeschraubt, um das eingelegte Kabel festzuklemmen (vgl. hierzu die Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels auf S. 2, Z. 59 bis 66). Die vorveröffentlichte Patentschrift beschreibt somit die Ver- Wendung von Backenklemmen zur zugentlasteten Befestigung von isolierten Leitungene Es handelt sich jedoch nicht um einadrige Leitungen im Sinne des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Streitpstents und auch nicht um Klemmen, welche die kennzeichnenden Anspruchsmerkmale aufwei3en» 3o Die deutsche Patentschrift Nr» 843 437 9 welche ebenfalls aus dem Jahre 1952 stammt und den Beklagten als Hiterfinder nennt 5 befaßt sich mit einer Kausche zur Aufnahme der Schlaufen von zv/ei im Inneren einer Yerbindungsdose (Bezugszeichen 17 in Big» 2 der Patentschrift) zu verbindenden Enden (Bezugszeichen 15 und 16 aaO) eines unter Zugspannung stehenden Kabels» Die Kausche hat eine Grundplatte (Bezugszeichen 10 in den drei Figuren der Patentschrift), welche mit drei durchbohrten Augen (Bezugszeichen 11, 12 und 13) versehen ist (vgl» Beschreibung S» 2, Z. 22 bis 24). Auf ihre nähere Ausgestaltung kommt es nicht an» Die Schlaufen sind jeweils durch eine Klemme geschlossen» Diese Klemmen (Bezugszeichen 18 und 19 in Fig« 2), die in erster Linie interessieren, bestehen aus zwei durch Schrauben (Bezugszeichen 20 aaO) vereinigten Schalen, zwischen denen die Kabelstränge eingeklemmt sind (vgl» Beschreibung S» 2, Z» 39 bis 42)» Auf diese Weise sei, wie in der Patentschrift (So 2, Z» 42 bis 50) behauptet wird, eine völlig zuverlässige Zugentlastung gewährleistet. Hach den ursprünglichen Angaben in der entgegengehaltenen Patentschrift (S» 1, Z» 21 bis 31 und S» 2, Z» 56 bis 68), welche allerdings durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 23» März 1955 gestrichen worden sind, läßt sich die erfindungsgemäße Kausche für einen elektrischen Gebäudeanschluß derart verwenden, daß ein einziges ununterbrochenes, biegsames (isoliertes) Kabel mit mehreren Adern, welche an die Drähte der Freileitung angeklemmt sind, über die verankerte Kausche 12 und eine Klemme der beschriebenen Art zugentlastet in das Gebäude hineingefübrt wird. Damit ergeben sich aus der Verwendung der Kausche in Verbindung mit einer Schlaufen-klemme die im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents aufgezählten Merkmale mit der Ausnahme, daß die Leitung nicht, wie beim Streitpatent, eine einzige Ader, sondern mehrere Adern hat» Es fehlen jedenfalls aber auch die kennzeichnenden Erfindungsmerkmale des Streitpatents, da die Backen der in der Entgegenhaltung beschriebenen Klemme keine Vorsprünge besitzen, die nach ihrem Eestziehen an dem Leiter angreifen, 4» Die deutsche Gebrauchsmusterschrift Hr. 1 771 089 aus dem Jahre 1958? die gleichfalls auf einer Anmeldung des Beklagten beruht und bereits im Erteilungsverfahren für das Streitpatent berücksichtigt worden ist, befaßt sich mit dem Abspannen und Befestigen einer ununterbrochenen, einadrigen, mit Polyvinylchlorid isolierten elektrischen Leitung .mittels einer von einer Leitungsschlaufe umgebenen Kausche (Bezugszeichen 10 und 11 in den Abbildungen der Gebrauchsmusterschrift), wie sie aus der deutschen Patentschrift Nr. 835 472 (vgl. oben Ziff. 2) bekannt ist, und einer Klemme (Bezugszeichen 16 in Abb. 3). Die Klemme, durch welche die Schlaufe geschlossen wird, setzt sich aus zwei Hälften oder Backen (Bezugszeiohen 16 und 17 in Abb. 2) zusammen, die miteinander verschraubt sind. Die beiden feile der Klemme bestehen aus Isolierstoff (vgl. hierzu Schutzanspruch 2 und Gebrauchsmustersehrift S. 3)« In diesem Punkt unterscheidet sich die Klemme nach dem Gebrauchsmuster vom Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents, das Klemmbacken aus Metall vorsieht. Sie entspricht auch nicht den kennzeichnenden Anspruchsmerkmalen0 Zwar ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der teilweisen Schnittdarstellung der Klemmbacken in Abb. 2 der Gebrauchsmusterschrift 13 - zu entnehmen, daß die Klemmnuten spitz zulaufende Rillen aufweisen0 Diese Rillen greifen aber, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, nur am Isoliermantel an0 Die vorbekannte Klemme stellt somit die Neuheit des Gegenstands nach Anspruch 1 des Streitpatents nicht in Präge, 5» Die französische Patentschrift Nr» 1 067 570 aus dem Jahre 1954* welche schon im Erteilungsverfahren in Betracht gezogen v/orden ist, bezieht sich auf eine metallene Zweibackenklemme zur Befestigung eines nicht isolierten, einadrigen elektrischen Leiters in einer Schlaufe am Isolator o Nach der Beschreibung (So 2, rechte Spalte, vorletzter Absatz) besteht die in Fig, 1 gezeigte Ausführungsform der Klemme in bekannter Weise aus zwei gebißförmigen Stücken 1 und 2, die einander gegenüberliegen und das oder die Kabel 3 der betreffenden Leitung zwischen sich einschlic« ßerio Die Stücke werden durch einen Bolzen 4 fest aneinander gehalten» In der vorveröffentlichten Patentschrift wird dann weiter dargelegt, daß die Verbindungsstücke 1 und 2 auf ihren sich gegenüberliegenden Flächen jeweils mindestens zwei geriefelte oder gezahnte geradlinige Hohlkehlen (Nuten) 9 haben (vgl0 hierzu Figuren 2 und 3)? welche dazu bestimmt sind, das oder die Kabel 3 zu umschließen, wenn die beiden Stücke 1 und 2 aneinander befestigt werden» Dabei stimmen zwei entsprechende Hohlkehlen der Verbindungsstücke mit dem Querschnitt des betreffenden Kabels überein (vgl* Beschreibung S0 2, linke Spalte, zweiter Absatz)» Die Nuten in den beiden Metallbacken der Klemme nach der französischen Patentschrift weisen sonach ebenfalls spitz zulaufende Rillen, also Vorsprünge auf, die sich beim Festziehen der Klemmbacken in den nicht isolierten Leiter verkrallen» Diese Rillen sind aber, wie das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige zutreffend annehmen, nicht so tief geschnitten, daß sie bei Verwendung eines isolierten -14- Leiters - auf die Verv/endung eines derartigen Leiters findet sieh in der entgegengehaltenen Patentschrift im übrigen kein Hinv/eis - nicht nur an der Isolierung, sondern nach Lurchschneidung der Isolation auch an dem Leiter selbst angreifen würden«, Lie Klemmbacken nach dieser Patentschrift troffen daher den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht neuheitsschädlieh. 6, Las deutsche Gebrauchsmuster Nr. 1 744 056«, dessen Eintragung im Jahre 1957 bekannt gemacht worden ist, bezieht sich auf eine Starkstromklemme zu dem Abzweigen des elektrischen Stromes von einem isolierten elektrischen Hauptleiter, beispielsweise von einem Erdkabel- Sie ermöglicht es, den Abzweigleiter ohne Abschalten des Stromes und damit unter Vermeidung lästiger Unterbrechungen gefahrlos anzuschließen (vgl» Gebrauchsmusterschrift S. 1)» Zu die- 1 1 sem Zweck sind die Nuten (BezugsZeichen n und b in Pig» 1 der Gebrauchsmusterschrift) der aus Hartmetall gefertigten Klemmbacken (Bezugszeichen a und b aaO) erfindung3gemäß mit solchen Schneiden zu versehen, daß sie beim Verklemmen die Isolierung des Hauptleiters durchdringen und sich in diesen verkrallen, so daß trotz der verbleibenden Isolierung (BezugsZeichen i aaO) der erforderliche elektrische Kontakt zwischen Hauptleiter (Bezugszeichen 1 aaO) und Klemme zustande kommt (vgl. hier Gebrauchsmusterschrift So 2 und Schutzanspruch 1), Lurch die Schneiden wird, wie die Gebrauchsmusterschrift (S. 2) darlegt, allerdings nicht nur der elektrische Kontakt, sondern auch die Verklemmung in mechanischer Hinsicht verbessert, weil die Schneiden Leiter und Backen gegenseitig gegen jede Lagenveränderung sichern. Im übrigen können die Schneiden mannigfache Pormen besitzen. Lie Gebrauchsmusterschrift (vgl. aaO) führt als Beispiel spitz zulaufende Zacken an, welche über die Breite der Nute sich erstrecken und in mehreren Reihen hinter- einander liegen, jedoch auch lückenlos aneinander gereiht sindo Ferner wird von Schneiden gesprochen, die als sichelförmige Prismen ausgebildet sind (vgl. hierzu auch die Abbildungen der Gebrauchsmusterschrift, wo die Schneiden jeweils mit dem Bezugszeichen c bezeichnet sind). In der Gebrauchsmusterschrift (S. 3) wird abschließend noch hervor-gehoben, daß die Neuerung nicht nur für Starkstromkleimacn aller Art in Betracht komme, sondern auch für andere unter Starkstrom stehenden Leiter, welche miteinander verbunden oder von denen andere Leiter abgezweigt werden sollen. In jedem Palle berührt aber das Gebrauchsmuster die Neuheit des Anspruchs 1 des Streitpatents nicht. Zwar stimmt die vorbeschriebene Klemme mit den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents überein. Ihr Verwendungszweck ist jedoch ein anderer, als ihn das Streitpatent im Oberbegriff des Anspruchs 1 für die von ihm geschützte Klemme voraussetzt. Im Gegensatz zu der ausschließlich eine Befestigungsfunktion erfüllenden Klemme des Streitpatents dient nämlich die Klemme nach dem Gebrauchsmuster, wie bereits das Bundespatentgericht festgestellt und der g3richt-liche Sachverständige bestätigt hat, angesichts ihrer besonderen Gestaltung in der Hauptsache der elektrischen Kontaktgab e und ist daher als Abzweigklemme zu bezeichnen. 7. 0m eine Abzweigklemme handelt es sich auch bei dem Verbinder, welcher aus einer in der Zeitschrift "Electrical World" 1955? S. 203 veröffentlichten Anzeige zu ersehen ist. Per aus Kupfer bestehende Verbinder, der in je einer Ausführungsform für I- und für Parallelverbindungen gezeigt wird, stellt den elektrischen Kontakt zwischen zwei isolierten Leitern her. Dio gezahnten Druckplatten des Verbinders werden mittels Druckschrauben an den Leitern festgeklemmt. Die Zähne der Druckplatten greifen hierbei zur Herstellung des elektrischen Kontaktes an den Leitern an. Bemerkenswert 16 U ist ferner, daß die Isolation im Bereich der Druckplatten vor dem Schließen der Klemme entfernt wirdo Die3 ergibt sich, v/ie auch das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige Übereinstimmend annehmen, aus der in der Anzeige in der Mitte rechts dargestellten Klemme, in deren rechtem Teil die Einzeldrähte des dort abgehenden Kabels erkennbar sindo Die vorbekannte Klemme, deren Verwendung entsprechend dem Gattungsbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents ausscheidet, ist somit ebenfalls nicht neuheits-schädlicho 80 Die USA-Patentschrift Nr„ 2 567 763 aus dem Jahre 1951 zeigt ebenfalls eine Abzweigklemme für elektrische Kabel von der Art, v/ie sie allgemein bei tragbaren Haushaltsgeräten verwendet werden, nämlich für solche Kabel, die zwei elektrische Leiter aufweisen, die jeweils aus einer Anzahl von Kupferdrahtlitzen bestehen und bei denen jeder Leiter vollständig mit einer Gummi- oder Plastikschicht isoliert ist (vglo aaO Sp0 1, Z0 1 bis 7). Die Klemme setzt sich, wie in der Beschreibung (vglo insbesondere Sp« 2, Z0 13 bis 51) im einzelnen geschildert wird, aus zwei scheibenförmigen Dosenhälften (BezugsZeichen 11 in Pig0 1 der Patentschrift) mit je einer Kabelnut (Bezugszeichen 15 in den Piguren 1 und 2) zusammeno In die beiden Hüten werden die Kabel (Bezugszeichen 16 und 17 aaO) hineingelegt, ohne daß vorher ihre Isolation entfernt werden müßte o Beim Zusammen schrauben der beiden Dosenhälften mittels kleiner Schrauben (BezugsZeichen 13 in Pig* 2) liegen die Kabel in einem rechten Y/inkel übereinander„ In beide Dosenhälften ist je eine leitende Klammer (‘Beaugszeiohen 12 in den Piguren 2 und 3)9 vom gerichtlichen Sachverständigen Krampe genannt, eingelassene Jede dieser leitenden Metallklammern weist eine lange Spitze (BezugsZeichen 19 in Pig0 3) und eine kurze Spitze (Bezugszeichen 20 in Pig0 3) aufe Bein 17 - Zusammen schrauben der Dosenhälften drücken sich die Spitzen einer Klammer jeweils in zwei Leiter von verschiedenen Kabelno Dadurch werden jeweils zwei Phasen miteinander verbunden und die elektrische Verbindung ist damit hergestellt, gleichzeitig aber auch, v/ie in der Patentschrift mehrmals erwähnt v/ird (vglo Sp« 1, Zo 17 und 18, Zo 44 bis 47 und Patentansprüche 1, 2 und 6), der erforderliche mechanische Halt* Hierbei kommt der elektrische und mechanische Kontakt, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, dadurch zustande, daß die Spitzen der Metallklaramern die Isolation der Kabel durchbohren und auch noch ein Stück in die aus verdrillten Kupferdrähten bestehenden Leiter hineindringeno Auf alle Palle sind weder der Oberbegriff noch die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch die Verbindungs dose nach dem USA-Patent, welche einen ganz anderen Zweck zu erfüllen hat, neuheitshindernd vorweggenorameno 9o Das USA-Patent Kr. 2 604 508 aus dem Jahre 1952 betrifft eine Metallhülse zur Verbindung von zwei elektrischen Kabeln« In der Patentschrift v/ird eingangs darauf hingewie-sen, daß es bisher Üblich gewesen sei, die Isolierung an den zusamraenzuschließenden Kabelenden abzustreifen, um dadurch den Leiter freizulegen (vgl0 aaO Sp« 1, Z. 7 bis 13)«* Diese Maßnahme, die bei gewissen Kabeln, deren Leiter mit Lack beschichtet oder in einem dünnen Emailrohr eingeschlossen ist, nur unter großen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann, will der Erfinder des USA-Patents vermeiden (vgl« hierzu aaO Sp« 1, Z. 28 bis 53)» Bei Verv/endung der von ihm empfohlenen Hülse sollen die Kabel (Bezugszeichen A und B in Big* 2 der Patentschrift) an ihrer Zusammenschluß-steile lediglich so abgeschnitten werden, daß sie bei durchgehender Isolierung gerade Enden (Bezugszeichen G in Big« 2) bilden (vglo hierzu Patentschrift Sp« 3, Zo 47 bis 51)« Wie u die Patentschrift zunächst allgemein (vgl. Sp. 1, 2. 54 und 55; Sp. 2, Z« 1 bis 14) und schließlich im einzelnen (vgl«, insbesondere Sp» 3, Z, 61 bis 75; Sp» 4 Z. 1 bis 539 Z. 59 bis 75; Sp«, 55 Z« 1 bis 59) darlegt, ist die erfindungsgemäße Hülse innen mit gewindeförmig verlaufenden Zähnen5 also Vorsprüngen (Bezugszeichen 16 in Pig. 8) versehen;, welche scharfe Spitzen (Bezugszeichen 23 aaO) haben. Biese Spitzen sind so groß, daß sie beim Zusammenpressen der Hülse die Isolierung (Bezugszeichen E für die eigentliche Isolierung und F für die Paserhülle in Pig. 8) der beiden zusammengefügten Kabelendstücke durchstoßen und die metallenen Leiter (Bezugszeichen B in Big. 8) angreifen, v/elche entweder aus einem einzigen Kupferdraht (vgl. Beschreibung Sp. 3, Z„ 28 bis 50) oder aus mehreren feinen Litzendrähten (wie in Pig. 8; vgl. ferner Beschreibung Sp. 5? Z. 30 bis 32) bestehen. Auf diese Weise werden die beiden Kabelenden, wie die Patentschrift (in Sp. 1, Z„ 45 und 46 sowie in Sp. 3 Z„ 17 bis 24) ausdrücklich hervorhebt, sowohl elektrisch als auch mechanisch verbunden und damit zugsicher in der Metallhülse gehalten. Bie Hülse nach dem USA-Patent macht sonach von den kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents insofern Gebrauch, als sie an der Innenfläche Vorsprünge besitzt, die beim Zusammenpressen der Hülse die Isolierung des Kabels durchdringen und an dessen metallenen Leitern angreifen. Sie dient jedoch einem anderen Zweck, als er im Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents bezeichnet wird, und ist daher aus diesem Grunde nicht neuheitsschädlich. IVo Im Einklang mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen kann auch unbedenklich angenommen werden, daß die Zweibackenklemme nach Anspruch 1 des Streitpatents gegenüber den bekannten Backenklemmen 19 - nach dem deutschen Patent Nr« 835 472 (vgl« oben Abschn« Ill 2), nach dem deutschen Patent Nr« 843 437 (vgl« Abschn. III 3) und nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 771 Q89 (vglo Abschn« III 4)9 welche ebenfalls entsprechend dem Gattungsbegriff des Streitpatents zu dem Befestigen einer von einer Freileitung abgezweigten isolierten Leitung an einem Gebäude dienen, in welches das durch die Klemme zugentlastete Leitungsende hineingeführt ist, und die sich in diesem Zusammenhang allein als Vergleichsmaßstab anbieton, einen erheblichen technischen Fortschritt mit sich gebracht hat« Durch die Verwendung der im kennzeichnenden Leil des Anspruchs 1 vorgesehenen Klemmbacken mit Vorsprüngen auf den Innenseiten, welche im Gegensatz zu den Klemmen nach den drei Entgegenhaltungen nicht nur an der Isolation des Kabels, sondern an dessen Leiter selbst angreifen, wird -wie der gerichtliche Sachverständige bekundet hat - die Gefahr ausgeschlossen oder zu demindest erheblich vermindert, daß der Leiter unter der Zugspannung innerhalb des Isoliermantels verrutscht« Damit wird der Vorteil erzielt, welchen die Streitpatentschrift (Sp« 1,Z« 6 ff) als erfindungswesentlich hervorgehoben hat« V« Der Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents ist gleichwohl nicht patentfähig« Is mangelt ihm, wie in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen festzustellen ist, an dor erforderlichen Ir findungshöhe, da die gegebene technische Lehre von einem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag aufgrund seines Fachwissens und des Standes der [Technik gefunden werden konnte, ohne daß es dazu einer über das handwerkliche Können hinausgehenden und damit erfinderischen Leistung bedurft hätte« 20 V Zum einschlägigen Stand der (Technik, an dem sich ein Konstrukteur oder Entwicklungsingenieur zu orientieren hatte, welcher am Anmeldetage mit der Herstellung einer Zweibackenklemme der im Streitpatent beschriebenen Art befaßt war, rechnen im übrigen nicht nur die bei Prüfung des technischen Fortschritts herangezogenen, mit dem Oberbegriff des Streitpatents zu demindest im wesentlichen übereinstimmenden Vorveröffentlichungen (vgl. Abs chn. IV)o Es zählen hierzu vielmehr auch die übrigen Entgegenhaltungen, die im Abschn. III erörtert worden sind und sämtlich ein-und dasselbe Fachgebiet, nämlich die Verlegung elektrischer Leitungen und innerhalb dieses Gebietes Bauelemente in Form vom Klemmen betreffen« Hierbei spielt es, v/ie bereits das Bundespatentgericht betont hat, keine Rolle, ob es bei der Ausbildung der in den Vorveröffentlichungen geschilderten Klemmen darauf ankam, jeweils die mechanische Verbindung der Leitung allein oder gleichzeitig auch die elektrische Verbindung herzustellen. Als Ausgangspunkt für seine Überlegungen stand dem Fachmann im vorliegenden Falle, wie das Bundespatentgericht richtig erkannt hat, die Klemme nach dem ebenfalls auf den Beklagten zurückgehenden deutschen Gebrauchsmuster Nr, 1 771 089 zur Verfügung. Hiervon unterscheidet sich die streitbefangene Klemme, wie oben im Abschn« III 4 dargelegt, in den Merkmalen des Oberbegriffs nur dadurch, daß ihre beiden Klemmbacken nicht aus Isolierstoff, sondern aus Metall bestehen. Insoweit handelt es sich, wie schon im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, um eine Maßnahme, die bei Backenklemmen für elektrische Leitungen, die mit inneren Vorsprüngen versehen sind, allgemein bekannt ist und sich z.B. aus der französischen Patentschrift Nr. 1 067 570 (vgl. oben Abschn. III 5), aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift Nr. 1 744 056 (vgl. Abschn. III 6) und 21 aus der inzeige in der Zeitschrift "Electrica! World” (vgl. Abschn. III 7) ergibt. Aber auch der Lösungsvorschlag im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 des Streitpatents, welchen der Beklagte als erfind ungsv/e sent lieh ansieht, ist dem mit durchschnittlichem Wissen und Können ausgerüsteten Fachmann bei zusammenschauender Betrachtung einiger der angeführten Vorveröffentlichungen, wie der gerichtliche Sachverständige erklärt hat, eindeutig nahegelegt worden. So konnte der französischen Patentschrift Nr. 1 067 570 entnommen werden, daß die geriefelten Klemmbacken unmittelbar an dem nicht isolierten Leiter angreifen, um eine sichere mechanische Verbindung herzustellen. Daß ein isolierter Leiter gegen Rutschgefahr dadurch zu sichern ist, daß spitze Vorsprünge durch die Isolation hindurch an den Leiter angreifen, ergibt sich aus der USA-Patentschrift Nr. 2 604 508, in welcher ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß diese Maßnahme sowohl zur Herstellung der elektrischen als auch der mechanischen Verbindung zwischen dem Leiter und der Hülse dient (vgl. oben Absehn. III 9)* Ein weiteres Vorbild für die erfindungsgemäße Lösung findet sich in den deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 744 056, das - v/ie im Abschn. III 6 näher erläutert - die Verwendung einer Zweibackenklemme zur Stromabzweigung lehrt, deren Backen mit ihren aus Hartmetall cestobenden Schneiden die Isolierschicht des Kabels durchstochen und oioh an dexa metallenen Loiter verkrallen. In diesem Zusammenhang vermittelt der Hinweis in der Gebrauchsmusterschrift, daß die Schneiden nicht nur der Kontaktherstellung dienen, sondern auch die Verklemmung in mechanischer Hinsicht verbessern, weil die Schneiden Leiter und Backen gegenseitig gegen jede Lagenveränderung sichern, dem Durchschnittsfachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich bekundet hat, V ohne besondere Überlegung die Anregung, Klemmbacken nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des Streitpatents ebenfalls mit solchen Schneiden bzw. Vorsprüngen zu versehen, die nach dem Pestziehen der Klemmbacken an dem Leiter angreifen. Im übrigen irrt der Beklagte in seiner Annahme, die Starkstromklemme des Gebrauchsmusters Nr« 1 744 056 sei darauf beschränkt, den Hauptleiter eines Erdkabel^ mit einem Abzweigleiter zu verbinden, und es stehe infolgedessen weder der Hauptleiter noch der Abzweigleiter unter einer Zugspannung. Die Verwendung eines Erdkabels als Hauptleiter wird zu Beginn der Gebrauehsmusterschrift nur beispielsweise angeführt. Es ist daher in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, daß die Klemme auch für andere elektrische Leitungen benutzt werden kann, die mehr oder weniger Zugbeanspruchungen ausgesetzt sind. In dem Lösungsvorschlag nach Anspruch 1 des Streitpatents ist mithin nichts Erfinderisches zu sehen. Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz hauptsächlich darauf abgehoben, daß bereits die bloße Stellung der dem Anspruch 1 zugrundeliegenden Aufgabe, die Verschiebung des Leiters innerhalb des von der Klemme festgehaltenen Isoliermantels zu verhindern, erfinderisch sei. Er hat hierzu vorgetragen, er habe als Erfinder des Streitpatents erstmals erkannt und offenbart, daß sich bei ungenügender Befestigung der Leiter innerhalb des Isoliermantels verschiebe, während die Eachwelt vorher allgemein angenommen habe, daß der Isoliermantel in der Klemme rutsche und deswegen besser und zuverlässiger festgeklemmt werden müsse. Es mag offen bleiben, ob sich mit einer Erkenntnis der hier in Rede stehenden Art die Erfindungsqualität einer Aufgabenstellung rechtlich begründen ließe,, Jedenfalls kann der Aufgabenstellung des Streitpatents Erfindungshöhe nicht zugebilligt werden» Die vom Beklagten als entscheidend herausgestellte Erkenntnis konnte nämlich, wie der gerichtliche Sachverständige mit besonderer Betonung erklärt hat, von jedem Durchschnittsfachmann gewonnen werden, ohne daß es dazu eines erfinderischen Aufwandes bedurfte» Dies gilt um so mehr, als schon im eigenen Gebrauchsmuster Kr» 1 771 089 des Beklagten darauf hingewlesen wird, daß die aus Polyvinylchlorid bestehende Isolierungshülle unter ständigem Druck ins Fließen gerät (vgl. Beschreibung S. 1). Der Hinweis mußte nach der Erklärung des gerichtlichen Sachverständigen den Fachmann zur Untersuchung der Frage anregen, welche Bedeutung das Fließen der Isoliermasse für den elektrischen Leiter hat. Dann konnte er, wenn vielleicht auch erst nach verhältnismäßig langer Beobachtung, unschwer feststellen, daß die ins Fließen geratene Isoliermasse wie ein Schmiermittel wirkt und damit das Rutschen des Leiters fördert. Hinzu kommt, daß die ebenfalls vorveröffentlichte Gebrauchsmusterschrift Kr. 1 744 056, wie wiederholt erwähnt, ausdrücklich hervorhebt, daß die Schneiden auch die Verklemmung in mechanischer Hinsicht vervollkommnen, v/cil 3ie Leiter und Backen gegenseitig gegen jede Lagenveränderung sichern. Diese Bemerkung war dazu geeignet, bei dom sachkundigen Leser der Schutzrechtsschrift den Gedanken hervorzurufen, daß sich der Leiter einer isolierten Leitung verschiebt, wenn er nicht durch die im Gebrauchsmuster empfohlenen Maßnahmen festgehalten wird. Boi dieser Sachlage kommt es, zu demal sich die Verschiebung des Leiters*dem eigenen Vorbringen des Beklagten zufolge erst nach mehreren Jahren bemerkbar macht, auf die a durch das Zeugnis des Dr.-Ing, E,h, Calließ unter Beweis gestellte Behauptung nicht mehr an, entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts seien einadrige elektrische Leitungen nicht erst seit dem Jahre 1958? sondern schon ab 1950 oder 1951 mit Kunststoff isoliert wordene Der Beklagte hat schließlich noch geltend gemacht, daß in jedem Falle der erhebliche technische Fortschritt und vor allem der bedeutende wirtschaftliche Erfolg, welche mit der erfindungsgemäßen Klemme erzielt worden seien, als beweiskräftiges Anzeichen für die Erfindungsqualität der im Anspruch 1 des Streitpatents erteilten Lehre betrachtet werden müßten. Diese Überlegung trifft indessen ebenfalls nicht zu. Die angeführten Umstände vermögen die fehlende Erfindungshöhe nicht zu ersetzen. Zwar könnte darin ein Anzeichen für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden, Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung, wenn auch geringen Grades vorliegt (vgl. z,B. BGHZ 39p 333? 350 - Warmpressen - und Urteile des erkennenden Senats vom 2?« November 1964 -la ZR 164/63 - Schichtschleifscheibe vom 18, Februar 1965 - la ZR 205/63 - Spaltrohrpumpe vom 24« Februar 1966 - la ZR 3/64 - Zweibett-Verbindung - und vom 28. April 1966 - Ia ZR 31/64 - Leuchtglobus ferner RG GRUR 1936? 307? 308). Hiervon kann jedoch, wie im einzelnen ausgeführt, bei dem im Anspruch 1 des Streitpatents offenbarten Lö-sungsgedanken nicht die Rede sein. VI, Nach alledem konnte der Anspruch 1 (Hauptanspruch) des Streitpatents nicht gehalten \^erden. Das Bundespatentgericht ist schließlich mit Recht auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Unteransprüche 2 und 3? die nur zweckmäßige Ausgestaltungen der Lehre des Hauptanspruchs bringen, aber - v/ie der gerichtliche Sachverständige an Hand der Vorveröffentlichungen im einzelnen auseinandergesetzt und der Beklagte seihst zugegeben hat, - keinen eigenen erfinderischen Gehalt haben, ebenfalls nicht von Bestand bleiben können. VII o Die Berufung des Beklagten war sonach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Abs, 5 in Verbindung mit den §§ 40 Abs, 2, 36 q Abs, 1 Satz 2 PatG und bezieht sich sowohl auf die gerichtlichen als auch auf die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfabrens. Hastelski Spreng Löscher Spengler Schneider