Tatbestands Per Kläger, der eine juristische Ausbildung genossen und in den Jahren vor und während des Krieges mehrere Werke der 11 GmbH aufgebaut und unternehmerisch geleitet hatte, war vom 17o März 1950 bis zu dem 31» Pezember 1956 Geschäftsführer dor Beklagten, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spinnereimaschinen befaßt und seinerzeit über 1300 Personen beschäftigte» Neben dem Kläger hatte die Beklagte den Diplomingenieur Bauer und nach dessen Ausscheiden im April 1954 den Oberingenieur und den Pr,-Ing» Ufll zu weiteren Geschäftsführern bestellt» Per zwischen den Parteien am 10« August 1954 abgeschlossene, ab 1» Mai 1954 wirksame Dienstvertrag, durch den sämtliche vorausgegangenen Verein-* barungen, insbesondere auch der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 25» November 1950 ausdrücklich aufgehoben wurden, bestimmte in § 2, daß der Kläger innerhalb der Geschäftsführung die Stellung des ,f Ersten unter Gleichen ft einnehmen und daß er im besonderen mit der selbständigen kaufmännischen Leitung der Beklagten beauftragt werde« Nach § 3 des Vortrags verpflichtete sich der Kläger, seine volle Arbeitskraft und sein ganzes Können in den Dienst der Beklagten zu stellen« Es wird dort ferner bestimmt, daß der Kläger nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten in eine Stelle als Voi’stand oder Aufsichtsrat eineo anderen Unternehmens eintreten dürfe Aufgrund des ursprünglichen Vertrags vom 25« November 1950 stand dem Kläger ein monatliches Brattogehalt von 875«- DM zu; er wurde ferner in Höhe von 1,25 # an dem Gesamtumsatz der Beklagten beteiligt (vgl» § 2 aaO)« Nach § 4 des Vertrags vom Die Beklagte meldete während der Tätigkeit des Klägers bei ihr und auch in der Zeit danach eine Reihe von Erfindungen zu dem Patent und hilfsweise als Gebrauchsmuster an, für welche der Kläger als Erfinder oder Miterfinder benannt wurde. 1*) im Kähmen dos Klageantrags lc die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger für aie Benutzung seiner Erfindung gemäß Patent Ni*o 1072 519 entsprechend den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Verordnung Über dio Behandlung von Erfindungen von Gefolgaohaftsmit-gliedern vom 20. 1. Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht offensichtlich stillschweigend davon aus, daß der Kläger verpflichtet gewesen ist, die Erfindungen, welche er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten gemacht hat und die nach Lage der Dinge maßgeblich auf betriebliche Erfahrungen und Arbeiten zurückgehen, der Beklagten zur Verfügung zu stellen. fertiggestellt war« Dio Verpflichtung des Klägers beruht zwar nicht auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf der damals noch gültigen Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12« Juli 1942 (vgl« § 2 aaO) nobst Durchführungsverordnung vom 20« März 1943 (vgl« § 4 aaO)« Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1» Oktober 1937 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25« Juli 1957 (vgl. auf die Beklagte zu übertragen, aus seinen dienstvci*-traglichen Beziehungen (§§ 611 ff BGB) und der damit verbundenen Treuepflicht ergeben kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über Ei'findungen getroffen haben oder nicht (vgl«, hierzu BGH GRÜR 1953, 29, 30 - Plattenspieler 1; GRÜß 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerätj ferner Reimer/ Schade/Schippel, aaO, ArbEG § 1 Anm« 4, § 5 An®« 11$' Volmer, aaO, § 1 Bern«» 25, 26 und 28; Benkard, aaO, Bas Berufungsgericht hat alsdann geprüft, ob der von dem Kläger verfolgte Vergütungsanspruch nicht etwa deswegen entfalle, weil der Kläger aufgrund des neugofaßten Vertrags vom 10« August 1954 gehalten gewesen sei, der Beklagten - wie diese geltend macht - die hier in Betracht kommende Erfindung ohne besondere Vergütung zu überlassen* Bios hat das Berufungsgericht entsprechend dem Standpunkt des Klägers mit folgender Begründung verneinti Ob sich eine andore Beurteilung bei einem Erfinder als notwendig erweise, der gerade mit Rücksicht auf seine Erfinderquaii-täten zu dem technischen Leiter und Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt worden sei, brauche nicht erörtert zu werden« Ber Kläger sei Jurist und habe bei der Beklagten die Stellung eines kaufmännischen Leiters bekleidet« Für diese Tätigkeit sei es sicherlich erwünscht und auch vorteilhaft gewesen, daß der Kläger technisches Verständnis besitze. Mit den vorstehenden Darlegungen trägt das Berufungsgericht dem Grundsatz Rechnung, daß auch hinsichtlich der Frage, ob der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dieser seine Erfindungen ohne besondere Vergütung überlassen muß, auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten zurückzugreifen ist (vgl« Benkard, aaO, § 3 PatG Rdn. 14 mit Rechtsprechungshinweisen)« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei Würdigung des von den Parteien am 10o August 1934 abgeschlossenen Vertrags unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff übersehen und daß es darüber hinaus der in § 139 ZPO vorgeschriebenen Aufklärungspflicht nicht genügt habeIn diesen angeblichen Unterlassungen sowie in der Mißachtung von ,*us-legungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und Erfahrungssätzen sieht die Revision die Ursache dafür, daß das Berufungsgericht den genannten Vertrag unzutreffend beurteilt und dadurch gegen den § 611 3GB verstoßen habe« Die Hovi-sionsangriffe greifen indessen nicht durch« Der neue Vertrag ist zwar zustande gekommen, als die erfinderischen Leistungen des Klägers bereits zutage getreten waren« Hierzu zählen nicht nur die am 31» Juli 1955 als Schutzrecht angemeldete "Quetschvorrichtung an Textilmaschinen", welche der Kläger allein erfunden hat, sondern auch die in dem Schreiben der Beklagten vom 27« August 1952 bezeichneten fünf Erfindungen, für wolche der Kläger bei den Anmeldungen als Miterfinder benannt worden ist und von denen drei patentiert worden sind (vgl, die Patente Nr. 904 150 und Nr. 918 976, beide betreffend und das Patent Nr. 1007 634 betreffend "Kraftausgleichskupplung")« Der neue Vertrag enthält aber keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, daß durch die dort festgelegten Bezüge auch etwaige Erfindungen abgegolten sein sollten« Gegenüber dem früheren Vertrag geht aus dem Wortlaut des neuen Vertrags lediglich hervor, daß dem Kläger innerhalb der Geschäftsführung die Stellung des "Ersten unter Gleichen" eingeräumt und daß er im besonderen mit der selbständigen kaufmännischen Leitung der beklagten Gesellschaft beauftragt wurde (vgl. erhöht wurden (§ 4 aaO)« Keiner dieser Vertragspunkte hat einen erkennbaren Bezug auf etwaige erfinderische Leistungen des Klägers« Infolgedessen bestand für das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision auch keine Veranlassung, sich mit den §§ 2 und 3 des Vertrags im einzelnen Die Revision behauptet ferner, das Berufungsgericht habe die Erhöhung der vertraglichen Bezüge durch den Vertrag vom 10« August 1954 außer acht gelassen« Dies trifft ebenfalls nicht zu« Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit dem genannten Gesichtspunkt ausdrücklich aus-einandergesetzt und ist, wie seinen Ausführungen bei verständiger Betrachtung zu entnehmen int, zu dem Ergeb--uin gelangt, daß auch die erhöhten Bezüge lediglich zur Abgeltung der vertraglichen Leistungen des Klägers in der Geschäftsleitung dienten, aber nicht dazu bestimmt waren, die oondei’leistungen auf dem für den Kläger abseitigen Gebiet technischer Erfindungen zu honorieren« Dieser Ctana-punlct des Berufungsgerichts läßt einen Hechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen anerkannte Auslogungsrogeln und Erfahz'ungssätze, nicht erkennen« Die bloße Tatsache einer Gehaltsaufbesserung nach der Überlassung von Dienet-Erfindungen kann nicht einmal als eine stillschweigende Abgeltung schon bestehender Vergütungsansprüche bewertet werden (vgl. Das wäre auch deswegen nicht angängig, weil der Erfinder sonst um die nicht unbeträchtlichen Steuervergünstigungen gebracht würde, die in der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für krbeitnehmererfindungen vom 6« Juni 1951 (BG Bl I 288) vorgesehen sind« Diese steuerrechtliche Verordnung findet iin Gegensatz zu den erfinderrechtlichen Bestimmungen (Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Ge-iolgschaftsmitgliedern nebst Durchführungsverordnung hierzu und Gesetz über Arbeitnehmcrerfindungen) auch auf die Vergütung für Erfindungen, welche die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen im Hahmen eines Dienstverhältnisses gemacht haben, Anwendung (vgl« Volmer, aaO, § 1 Bern» 28)« Revioionsentgognung zutreffend bemerkt - in angemessenen Grenzen halte Dein Kläger stand nämlich nach dem ursprünglichen Vertrag vom 25« November 1950 nicht nur ein monatliches Gehalt von 875,— DM zu« Er war vielmehr zusätzlich, wie die Revision übersieht, in Höhe von 1,25 £ am Gesamtumsatz der Beklagten beteiligt (vgl* § 2 aaO)• Seine Brutto-bezüge beliefen sich demgemäß nach der im Urteilstatbestand v/iedergegebenen Zusammenstellung der Beklagten in den Jahren 1951, 1952 und 1953 - diese Jahre, für welche der Vertrag vom 25« November 1950 im Gegensatz zu dem Jahre 1950 die ganze Zeit galt, können zu dem Vergleich herangezogen werden - auf insgesamt 86«553>08 DM ( » 30«119,13 DM + 28«3H>28 DM + 28*122,67 DM)« Dies entspricht einer Vergütung von durchschnittlich 2«404,25 DM je Monat« Demgegenüber bezog der Kläger aufgrund des Vertrags vom 10* August 1954, der ein monatliches Festgehalt von 3»0C0,— DM und eine jährlich vom Aufsichtsret festzusetzende Tantieme vorsah (vgl« § 4 aaO), in den ebenfalls für einen Vergleich geeigneten Jahren 1955 und 1956 insgesamt 84*678,65 DM ( « 47*235,03 DM + 37*443,62 DM)« Hieraus errechnet sich eine monatliche Durchschnittsvergütung von 3*528,27 DM« Entgegen der Meinung der Revision konnte die dem Kläger im Jahre 1956 zusätzlich gewährte Weihnachtsgratifikation von 2«000,— DM ebensowenig in die Berechnung einbezogen werden wie der anläßlich seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten gezahlte Betrag von 20*000,— DM« Beide Beträge hat die Beklagte nicht aufgrund der in § 4 des Vertrags vom 10* August 1954 enthaltenen Vergütungsbestimmung, auf welcho allein abzuheben ist, goleistet« Die Gegenüberstellung der beiden Durchschnittsvergütungen von monatlich 2«404,25 DM und 3*528,27 DM zeigt, daß die Bezüge des Klägers durch den Vortrag vom 10« August 1954 entgogen der Annahmo der Rovision nicht um rund 250 £, sondern nicht einmal am 50 i» erhöht wurden» Es findet sich im übrigen auch kein Anhalt dafür» daß durch die dem Kläger nach dem Vertrag vom 10» August 1954 gezahlte Vergütung die Sätze überschritten worden sind» die für den verantwortlichen kaufmännischen Leiter einer 3pezialmaschinenfabrik mit einer Belegschaft von über 1300 Personen seinerzeit üblich waren» Die Beklagte hat jedenfalls in den Tatsacheninstsn-zen» soweit aus den Akten ersichtlich ist, derartiges nicht behauptet« Für die Auslegung des Vertrags vom 10» August 1954 kann auch nichts daraus gewonnen werden» daß die Beklagte in ihrer an das Deutsche Patentamt gerichteten Eingabe vom 4» Septem «* ber 1959» auf welche das Berufungsgericht 7 wie die Revision beanstandet - nicht eingegangen ist^^als*alleinigen Erfinder der ffSchellenreibungskupplung11 benannt und gleichzeitig erklärt hat, das Recht auf das Patent sei durch Anstellungs-Vertrag vom 25» November 1950 auf sie übergegangen« Hierbei ist es ohne Bedeutung» ob die Angabe des Datums für dpn Anstellungsvertzpg mit 25» November 1950, statt richtig 10» August 1954» wie die Revision behauptet, tatsächlich nur auf einem Versehen der Beklagten beruht» Die Erklärung gegenüber dem Patentamt, die § 26 Abs» 6 PatG vorschreibt und die von der Beklagten formularmäfiig abgegeben worden iet, bezieht sich nur auf den Erwerb der Rechte an der hier Hindernis für eine Gehaltserhöhung9 für die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation und für die Zahlung des Betrags von 20.0CC,-- BK beim Ausscheiden des Klägers betrachtet hat, können jedenfalls nicht einen Hechtsgrund für die Versagung von Erfindervergütungen abgeben, zu demal die Beklagte nie bestritten hat, daß sie gerade durch die Verwertung der Erfindungen wirtschaftliche Vorteile erzielt hat« Bas Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, den - noch dazu unsubstantiierten - Behauptungen der Beklagten über ihre Bilanzentwicklung nachzugehen« Nr« 918 676 und Nr« 1007 634 geschützten Erfindungen, die vor dem Zustandekommen des Vertrags vom 10« August 1954 fertiggestellt worden waren, mit den orhöhten Bezügen im voraus abzugelten« Eine solche Auslegung des neuen Vertrags, wie sie die Revision vertritt, wäre dem Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung zutreffend betont - allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Beklagte im einzelnen behauptet und auch bewiesen hätte, daß beide Vertragsparteien sich über eine so einschneidende und für den Kläger nachteilige Änderung seiner vertraglichen Pflichten geeinigt hätten. 111« lo Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Parteien weder durch eine ausdrückliche, noch durch eine stillschweigende Vereinbarung die Vergütungspflicht der Beklagten für die hier umstrittene Erfindung ausgeschlossen haben, wendet es sich der Prüfung der Frage zu, auf welche Grundlage der Kläger seinen Vergütungs-ansprüch stützen könne« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß sich ein solcher Anspruch - angesichts der unter I dargelegten Gründe - nicht unmittelbar aus der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20« März 1943 (vgl« $ 5 aaO) herleiten lasse und daß die Parteien auch nicht ausdrücklich vereinbart hätten, die genannte Vorschrift auf die hier in Rede stehende Erfindung anzuwenden« Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Anwendung dieser Vorschrift den Umständen nach als vereinbart anzusehen sei« Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt; Die Beklagte habe unstreitig die früheren Erfindungen des Klägers im beiderseitigen Einverständnis nach Arbeitnehmererfinderrecht behandelt«~ Ob der Kläger bei der Überlassung dieser Erfindungen an die Beklagte und der danach erfolgten Festsetzung der Vergütung stets korrekt vorgegangen sei oder seine Stellung als Organ zu einer bevorzugten Behandlung ausgenutzt habe, könne offenbleiben» Auf jeden Fall habe die Beklagte das von ihr jetzt als unkorrekt gerügte Vorgehen des Klägers gekannt und gewußt, daß dieser ihr seine Erfindungen nicht schenken wolle, sondern eine angemessene Vergütung wünsche« Tatsächlich habe die Beklagte dann auch Vergütungen für die Die Beklagte habe dem Kläger nach dessen Ausscheiden mit Schreiben vom 26» Februar 1957 mitgeteilt, daß sie "die oben auf geführten Erfindungen - es handelt sich um vier Erfindungen, zu denen an letzter Stelle die hier umstrit tene genannt wird - gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Belegschaftsmitgliedern vom 20« März 1943 in Anspruch genommen (t habe« Diesem Schreiben habe der Kläger nicht widersprochen. Hechte geltend gemacht «,f Bei einer solchen Aaslegung des Schreibens der Beklagten würde dieses kein Vertragsangebot darstellen, sondern nur eine Mitteilung enthalten» Indessen komme es entscheidend darauf an, wie der Kläger als Adressat diese Mitteilung habe auslegen dürfen« Lisch der Vorgeschichte (Übernahme früherer Erfindungen durch die Beklagte nach Arbeitnehmererfinderrecht und Leistung dementsprechender Vergütung, danach Überlassung der hier in Rede stehenden Erfindung und wiederum ihre Verwertung durch die Beklagte, danach Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten und schließlich Mitteilung, daß die Erfindung nach Arbeitnehmererfinderrecht in Anspruch genommen worden sei), habe allerdings der Kläger, der unter diesen Umständen nur noch die Festsetzung dor Höhe der Vergütung erwartet habe, in dem Schreiben vom 26o Februar 1957 die verbindliche Erklärung dor Beklagt tori und deren Bereitschaft sehen dürfen, ihn auch hinsichtlich der in Rede stehenden Erfindung wie einen Arbeitnehmer zu behandeln« Da der Kläger nicht unniittol * bar dem Arbeitneamererfinderrecht unterlegen habe, habe er das Schreiben als Angebot der .Beklagten auslegen müssen, ihm gleichwohl eine Vergütung wie einem Arbeitnehmer zu zahlen« Dieses Angebot habe, wie bereits ausgeführt, nicht einer ausdrücklichen Annahme durch den Kläger bedurft« Zwischen den Parteien sei mithin eine Einigung dos Inhalts zustande gekommen, auch die hier in Betracht kommende Erfindung des Klägers nach Arbeitnehmererfinder-recht zu vergüten« Das Schreiben vom 26» Februar 1957 enthält in jedem Fall die förmliche Bestätigung der Beklagten dafür, daß sie die hier umstrittene Erfindung des Klägers nach § 4 DVO in Anspruch genommen hat» Unter den vom Berufungsgericht aufgezeigten Umständen mußte der Kläger, welcher dem Übergang der Rechte an seiner Erfindung auf die Beklagte unstreitig zugestimmt hat,, dem Schreiben ferner entnehmen, daß die Beklagte auch die übrigen Vorschriften der Durchführungsverordnung und so auch die Bestimmung des § 5 Abs» 1 über den Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf angemessene Vergütung anwenden wolle» Wie unter II dargelegt, kann nicht festgestellt wei'den, daß durch den Vertrag vom 10» August 1954 ein besonderer Vergütungsanspruch des Klägers ausgeschlossen worden ist» Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 5« Dezember 1962, S» 11 Entscheidend ist hier allein, daß die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung und in Kenntnis der von ihr nunmehr mißbilligten Vorgänge Zahlungen an den Kläger für seine Beteiligung an den durch die Patente Kr« 904 150 und Kr« 918 676 geschätzten Erfindungen (,fSpinnbau~Prees") geleistet hat« In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, auf § 8 des Gösellschaftsvertrags berufen, wonach einem Geschäftsführer eine Beteiligung am Umsatz nur mit Billigung der Gesellschafter zuerkannt werden kann (vgl« hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 17» Kai 1962, S« 6 f)• Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann endlich nicht darin gesehen werden, daß sich das Berufungsgericht auch unter dem hier in Hede stehenden Gesichtspunkt nicht mit der Eingabe der Beklagten vom 4« September 1959 an das Patentamt im einzelnen auseinandergesetzt hat« Es ist unter II 2 bereits ausgeführt worden, daß die in dieser Eingabe enthaltene Erklärung der Beklagten, das Hecht auf das Patent sei durch den Anstollungsvertrag vom 25» November 1950 auf sic Ubergegangen, für die Frage bedeutungslos ist, ob der Kläger eine besondere Erfindervergütung zu beanspruchen hat oder nicht« Bas Berufungsgericht ist sonach mit Hecht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Parteien stillschweigend darüber geeinigt haben, daß die Beklagte den Kläger wegen des Übergangs der Rechte an der hier in Hede stehenden Klägers vora 24* Januar 1957 bereits nach ihrem Wortlaut nur die auf dem Dienstvertrag vom 10» August 1954 beruhenden Gehalts- und Tantiemenansprücheo Von weiteren Ansprüchen sei dort nichts gesagt» ferner habe die vom Landgericht durchgeführte Vernehmung des Zeugen Dr« V(^ - dieser hat als seinerzeitiger Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten die Vereinbarung vom 22» Dezember 1956 mit dem Kläger getroffen - ergeben, daß der Kläger nicht voll -ständig abgefunden worden sei, daß er sich vielmehr noch gewisse Ansprüche Vorbehalten habe» Ob der Kläger ausdrücklich gerade die hier streitigen Ansprüche präzise erwähnt habe, brauche nicht aufgeklärt zu werden» Der Zeuge habe jedenfalls den Verhandlungen entnommen, daß gewisse Ansprüche aus Erfindungen von der Vereinbarung und von der auf dieser Grundlage gezahlten Abfindungssumme nicht berührt werden sollten« Gegen einen Verzicht des Klägers auf alle weiteren Vergütungsansprüche für Erfindungen sprächen im übrigen auch die von der Beklagten später geleisteten Zahlungen für andere Erfindungen des Klägers, auf die sich die Abfindung sonst hätte ebenfalls erstrecken müssen« Auch aus der Höhe des versprochenen und gezählten Betrags von 20.000,— DM läßt sich nichts für den Standpunkt der Revision herleiten» Es darf nämlich nicht außer acht bleiben, daß das Vertragsverhältnis der Parteien, das nach dem Zusatzvertrag vom 27® August 1956 bis tium 31® Juli 1957 befristet war, aufgrund der Vereinbarung vom 22. Durch die Erklärung vom 24» Januar 1957 sollte im übrigen zwischen den Parteien nur klargestellt werden, daß die Zahlung der 20«000,— DM im Gegensatz zu dem schriftlichen Vertrag vom 22» Dezember 1956 in Wahrheit zur Abgeltung^.der Gehalts- und TantiemeaneprUche des Klägers bestimmt war. Aus Rochtsgründen können auch nicht die Schlüsse bemängelt werden, welche das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aus der Aussage des Zeugen Dr« V^^ (vgl® Vernehmungsniederschrift de* Landgerichts vom 22® Mai 1962) und aus der Tatsache gezogen hat, daß die Beklagte auch noch nach Zahlung des Betrags von 20®000,— DM Vergütungen für die dared die Patente Nr«, 904 150, Br. 918 676 (beide betreffend und Nr«, 1 007 654 (betreffend ,,Kraftaußgleichskupplung,,) geschützten Erfindungen an den Kläger geleistet hat« Im übrigen kann offenbleiben, inwieweit es sich hierbei um Vergütungen handelt, welche die Beklagte bereits vor Abschluß des Vertrags vom 22* Dezember 1956 dem Grunde nach anerkannt hat» Soweit ersichtlich, ist jedenfalls die Vergütungsfrage hinsichtlich der durch das Patent Nr. 1007 634 geschützten Erfindung erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom 23» Juni 1958 geregelt worden. odor ähnliches von vornherein auszuschließen" (vgl« Vex'~ nehmungsnieder8chrift, S« 2)« Der Zeuge hat aber anschließend bekundet, der Kläger habe bei den damaligen Verhandlungen geäußert, daß er gegen die Beklagte noch Ansprüche aus Patenten habe., welche mit dem Anstellungsvertrag nichts zu tun hätten und deren Weiterverfolgung er sich Vorbehalte (vgl« aaO, S« 3 ff)* Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern für das Berufungsgericht ein Anlaß be standen haben sollte, die nochmalige Vernehmung des Zeugen zu beschließen« Dies gilt umsomehr, als der Zeuge bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ausdrücklich erklärt hat, daß er bei Abschluß der Vereinbarung vom 22« Dezember 1936 über die hier in Betracht kommenden Vorgänge nicht unterrichtet gewesen sei und daß er sich nach der langen Zeit, v.elche die Verhandlungen zurücklägen, an genaue Einzelheiten nicht mehr entsinnen könne (vgl« aaO, 2« 3 ff)*
2545 074 la ZR 8/64 j VerkUpdet am 22, Oktober 1964 •Jchwingen, Justizobersekretär uls Urkundsbeamter der (jccchäftss telle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der pirma SpPHP GmbH, BPBP*j*^PP, Pap|p Straße wKt) gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführei' Br»-Ing« Hans U9 und Oberingenieur Erich Rflp, Beklagten und nevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Hechtsanwälte Prof* Br.pm^ und Br« ~ gegen Br« jur» Hans-Albrecht B^P, Straße P Kläger und Revisionsbeklagten:, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nastelski und der Bundesrichter Br» Spreng, Br» Löscher, Claßen und Schneider für Recht erkannt; Bis Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12« Bezember 1963 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen - 2 Tatbestands Per Kläger, der eine juristische Ausbildung genossen und in den Jahren vor und während des Krieges mehrere Werke der 11 GmbH aufgebaut und unternehmerisch geleitet hatte, war vom 17o März 1950 bis zu dem 31» Pezember 1956 Geschäftsführer dor Beklagten, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spinnereimaschinen befaßt und seinerzeit über 1300 Personen beschäftigte» Neben dem Kläger hatte die Beklagte den Diplomingenieur Bauer und nach dessen Ausscheiden im April 1954 den Oberingenieur und den Pr,-Ing» Ufll zu weiteren Geschäftsführern bestellt» Per zwischen den Parteien am 10« August 1954 abgeschlossene, ab 1» Mai 1954 wirksame Dienstvertrag, durch den sämtliche vorausgegangenen Verein-* barungen, insbesondere auch der ursprüngliche Anstellungsvertrag vom 25» November 1950 ausdrücklich aufgehoben wurden, bestimmte in § 2, daß der Kläger innerhalb der Geschäftsführung die Stellung des ,f Ersten unter Gleichen ft einnehmen und daß er im besonderen mit der selbständigen kaufmännischen Leitung der Beklagten beauftragt werde« Nach § 3 des Vortrags verpflichtete sich der Kläger, seine volle Arbeitskraft und sein ganzes Können in den Dienst der Beklagten zu stellen« Es wird dort ferner bestimmt, daß der Kläger nicht ohne vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten in eine Stelle als Voi’stand oder Aufsichtsrat eineo anderen Unternehmens eintreten dürfe Aufgrund des ursprünglichen Vertrags vom 25« November 1950 stand dem Kläger ein monatliches Brattogehalt von 875«- DM zu; er wurde ferner in Höhe von 1,25 # an dem Gesamtumsatz der Beklagten beteiligt (vgl» § 2 aaO)« Nach § 4 des Vertrags vom 10o August 1954 hatte der Kläger ein festes Monatsgehalt von 3 000o« DM und ferner eine jährlich vom Aufsichtsrat der Beklagten festzusetzende Tantieme zu beanspruchen. In den ein• zelnen Jahren seiner Tätigkeit bezog der Kläger nach der Zusammenstellung der Beklagten folgende Beträge; Hinzu kommt für das Jahr 1936 noch eine Weihnachtsgratifikation von 2.000,— DM« Bas Vertragsverhältnis der Parteien war nach § 6 des Vertrags vom 10« August 1954 bis zu dem 30« April 1957 befristet; wurde jedoch durch Zusatzvertrag vom 27«* August 1956 bis zu dem 31« Juli 1957 verlängert« Der Kläger schied aoer, im beiderseitigen Einvernehmen aufgrund einer Vereinbarung vom 22. Dezember 1956 bereits mit Ablauf des 31* Dezember 1956 aus den Diensten der Beklagten aus« Aus diesem Anlaß verpflichtete sich der Kläger nach der genannten Vereinbarung, während dreier Jahre ein Geschäft der von der Beklagten betriebenen Art in deren Arbeite-bezirk weder selbst zu errichten noch zu betreiben oder sich daran zu beteiligen oder eine Stellung in einer solchen Konkurrenzfirma anzunehmen. "Als Entschädigung und Abfindung für diese Beschränkung seiner ErwerbsmöglichkeitM sollte der Kläger vereinbarungsgemäß einen einmaligen Betrag von 20.000,— DM erhalten» Im Zusammenhang damit richtete der Kläger om 24« Januar 1957 folgendes Schreiben an die Beklagtes 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956 12.296,— DM 30»119,13 DM 28«311,28 DM 28«122,67 DM 34«163,02 DM 47»235,03 DM 37«443,62 DM 11 Ich erkläre hiermit ausdrücklich, daß bei Erhalt des Entschädigungsbetrages von 20o000,—DM gemäß Vertrag vom 22o Dezember 1956 alle Gehalts- und Tantieme-Ansprache meinerseits gegen die Spinn*-bau gemäß § 4 des Anstollungsvertrages vom 10* August 1954 erfüllt sind und daher keine diesbezüglichen Forderungen mehr bestehen und von mir geltend gemacht werden können»w Der Betrag wurde anschließend an den Kläger gezahlt» Die Beklagte meldete während der Tätigkeit des Klägers bei ihr und auch in der Zeit danach eine Reihe von Erfindungen zu dem Patent und hilfsweise als Gebrauchsmuster an, für welche der Kläger als Erfinder oder Miterfinder benannt wurde. Hierbei handelte es sich zunächst um die fünf Erfindungen, welche in dom Schreiben der Beklagten vom 27. August 1952 an den Kläger aufgeführt werden. Für die in dem Schreiben erwähnten Walzvorrichtungen, die dui’ch die Bezeichnung gekennzeichnet sind, » wurden auf die Anmeldungen vom 31. Dezember 1951 und 8» Mai 1952 die Patente Nr. 904 150 und Nr. 918 676 erteilt. Die Beklagte, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. und einen Prokuristen, traf mit den drei Erfindern, zu denen außer dem Kläger zwei bei der Beklagten beschäftigte Ingenieure genörten, am 20. April 1955 eine Vereinbarung über die zu gewährende Erfindervergütung. Intern bestimmte der Kläger in einer an die Rechnungsstelle der BeKlagten gerichteten Anweisung vom 27» April 1955* daß die ihm zustehenden Beträge nur berechnet, aber noch nicht ausgezahlt werden sollten, weil darüber durch die Gesellschafter entschieden würde» In einer Aktennotiz vom 12» Mai 1955 berichtete der Kläger, daß der (damalige) Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr» und Direktor Bad (als Vertreter der an der Beklagten beteiligten Schfl^-AG w 5 » die Auszahlung der Erfindervergütung an ihn genehmigt hätten Daraufhin wurden in der Folgezeit die anteiligen Lizenzgebühren für die beiden Patente gemäß den Bestimmungen des Ver trags vom 20« April 1955 an den Kläger ausgezahlt, und zwar auch noch nach der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Beklagten (vgl« u«a« die Lizenzabrechnung vom 29« August 1958)-. Für die in dem Schreiben der Beklagten vom 27» August 1952 ebenfalls genannte “Kraftausgleichskupplung" wurde auf die Anmeldung vom 18« Juli 1952 das Patent 2fr« 1 007 634 erteilt« Die Beklagte hielt das Patent zunächst als Vorratspatent aufrecht und stellte es alsdann mit Schreiben vom 23« Juni 1958 dem Kläger und den droi Miterfindern zur Verfügung« Ferner erklärte die Beklagte, daß sie sich “die gesetzlich vorgesehene nichtausschließliche Lizenz“ Vorbehalte und daß später eine angemessene Vergütung bezw« Lizenzgebühr vereinbart werden müsse, sofern sich wider Erwarten noch eine Möglichkeit bieten sollte, die Erfindung in ihrem Betrieb zu verwerten« Gleichzeitig kehrte die Beklagte als angemessene einmalige Vergütung für ein Jahr Inanspruchnahme den Erfi.idern, darunter auch dem Kläger, je ein Viertel der mit 245*^ DII errechneten Patent ja hr esgebühr aus« Mit Schreiben vom 26« Februar 1957 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie wiederum vier im einzelnen bezeich-nete Erfindungen zu dem Patent bezw« hilfsweise als Gebrauchsmuster angemeldot habe, bei denen er allein oder in einem Falle zusammen mit dem Ingenieur Hene als Erfinder genannt sei. Das Schreiben enthält am Ende den Hinweis, die Beklagte habe die aufgeführten Erfindungen “bekanntlich ««« gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Belegschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 in Anspruch genommen«,'* Der gleiche Hinweis findet sich in dem Schreiben der Beklagten vom 16* Mai 1957, mit welcnem sie den Kläger ebenfalls Uber die Anmeldung«-daten einer seiner weiteren Erfindungen unterrichtete. Zu den im Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1\>57 genannten vier Erfindungen geaört zunächst die vom Kläger allein erfundene "Quetschvorrichtung an Textilmaschinen", dio am 31* Juli 1953 zu dem Patent und hilfsweise als Gebrauchsmuster angemeldet worden ist. Es zänlt Hierzu ferner die "Reibungskupplung zu dem Abkuppeln zwangsläufig bezw. formschlussig angetriebener ^pinn- oder Zwirnspindeln (dchellenreibungskupplung)"« Diese Erfindung, um welche die Parteien sich nunmehr streiten, wurde von der Beklagten am 26. April 1956 beim Deutschen Patentamt zu dem Patent ange-meldet. In ihrem nachträglichen Scareiben vom 4. September 1959 an das Patentamt benannte die Beklagte den Kläger als alleinigen Erfinder und erklärte, daß das Recht auf das Patent durch Anstellungsvertrag vom 25o November 1950 auf sie gelangt sei. *uf die Anmeldung wurde der Beklagten am 23* Juni 1960 das Patent Nr* 1072 519 erteilt. Die Beklagte erwirkte für die Erfindung ferner Patente in Frankreich, Italien, der Schweiz und in den USA. Eie baut die von dem Kläger erfundene Kupplung etwa seit dem Jahre 1957 in i\ing~ spinn- und Zwirnmaschinen ein, weil sie zuverlässiger arbeitet als die früher verwendete Doppelknaggonkupplung und auch in der Herstellung billiger ist«, Dio Beklagte lehnte es ab, dem Kläger eine Vergütung für die Überlassung seiner Erfindung zu gewähren und ihm die zur Berechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen» Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Anträge, - 7 ~ 1«) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Benutzung der Erfindung gemäß Patent Nr., 1072 519 ihm a) als freiem Erfinder, b) hilft--weise; wie einem Arbeitnehmer nach dem Gesetz über .irbeitnehmererfindungen vom 25* Juli 1957 (BGBl I 756), c) weiter hilfsweise; wie einem jirboitnehmer nach der Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12* Juli 1942 (HGB1 I 466) nebst Durchführungsverordnung hierzu vom 20o ilärz 1943 (RGBl I 257) eine angemessene Vergütung zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1. eines jeden Monats seit Verkaufs-oeginn auf den für die Abschlüsse aus dem vorangehenden Monat fälligen Lizenzbetrag zu bezahlen; 2.) die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Benutzung des Erfindungsgegenstanoes gemäß Patent Nr* 1072 519 seit Aufnahme der Faori-kation und des Vertriebs unter *ngabc der Abnehmer, der Zahlen der gelieferten Kupplungen, der Brutto preise der einzolnen gelieferten Kupplungen, der Listenpreise der mit der Kupplung ausgerüsteten Maschinen, der Einkaufspreise der KupplungsscnaLen, sowie der Selbstkosten der früher verwendeten Doppelknaggenkupplung und der neuen L'chellenreibungc-kupplungen unter Vorlage der üblichen Kalkulations-Schemen, sowie unter Angabe etwaiger Lizenznehmer und Vorlage dor Lizenzverträge. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen* Gas Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage 1*) im Kähmen dos Klageantrags lc die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger für aie Benutzung seiner Erfindung gemäß Patent Ni*o 1072 519 entsprechend den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Verordnung Über dio Behandlung von Erfindungen von Gefolgaohaftsmit-gliedern vom 20. März 1943 «ine angemessene Vergütung zuzüglich 4 Zinsen seit dem Datum der Fälligkeit, frühestens jedoch seit dem 25. ^ugust I960 zu bezahlen; ** s — 2») die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Benutzung des Krfindungsgegen-standes gemäß Patent Nr. 1072 519 seit Aufnahme der Fabrikation und des Vertriebs unter Angabe der Abnehmer, der Zahlen der gelieferten Kupplungen, der Bruttopreise der einzelnen gelieferten Kupplungen, der Listenpreise der mit der Kupplung ausgerüsteten Maschinen, der Einkaufspreise der Xupplung68chalen, sowie der Selbstkosten der früher verwendeten Doppeltenaggenkupplung und der neuen Schellenreibungskupplungen unter Vorlage der üblichen Kalkülstionsschemen, sowie unter Angabe etwaiger Lizenznehmer und Vorlage der Lizenzverträge. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Kevision verfolgt die Beklagte ihren ursprünglichen Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen, weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Ent s cheidungsgründe; 1. Das Berufungsgericht geht ebenso wie das Landgericht offensichtlich stillschweigend davon aus, daß der Kläger verpflichtet gewesen ist, die Erfindungen, welche er während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten gemacht hat und die nach Lage der Dinge maßgeblich auf betriebliche Erfahrungen und Arbeiten zurückgehen, der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Unter diese Erfindungen fällt auch die hier in Rede stehende "Schellenreibungs-kupplung“, die von der Beklagten am 26. April 1956 zu dem Patent angemeldet worden ist und die demnach spätestens zu dem genannten Zeitpunkt im patentrechtlichen Zinne 0 m fertiggestellt war« Dio Verpflichtung des Klägers beruht zwar nicht auf gesetzlicher Grundlage, nämlich auf der damals noch gültigen Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 12« Juli 1942 (vgl« § 2 aaO) nobst Durchführungsverordnung vom 20« März 1943 (vgl« § 4 aaO)« Beide Verordnungen sind, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, ebenso wie das ab 1» Oktober 1937 an ihre Stelle getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25« Juli 1957 (vgl. §§43 Abs« 1, 49 aaO) auf die Erfindungen von Geschäftsfühlern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung weder unmittelbar noch im Wege einer erweiternden Auslegung anzuwenden, weil diese die Gesellschaft gesetzlich vertreten (§§ 359 36; 37 Abs« 2 Satz 1 GmbHG) und infolgedessen nicht zu den sozial abhängigen Arbeitnehmern rechnen, deren Schutz die Regelung durch den Gesetzgeber bezweckt (vgl, hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21« Mai 1963 -IsZR 104/63 - Chlorator* ferner BGH Urt, vom 11* November 1959 - KZR 1/59 - Malzflocken, nur teilweise veröffentlicht u.a. in BGHZ 31* 162 und GRUR I960, 350 für den gleichliegenden Ball der Erfindung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft! BGH GRUR 1955» 286, 289 Schnellkopiergerät - für die Erfindung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft! ferner Riemscbneider/Barth, Die Gefolgschaftserfindung.; 1943» Vorbem« 1 zu den §§ 3 ff DVO, S. 59; Volmer, Arbeitnehmererfindungsgesetz, § 1 Bern« 20 und 24! Reimer/ Schade/Schippel, Das Rocht der Arbeitnehmererfindung, 4« Auf 1. § 1 ArbEG Anui« 4i Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz und Patentanwaltsgesetz, 4« Aufl, § 3 PatG Rdn« 10 und 12)« Dies schließt aber nicht aus, daß sich die Verpflichtung des Klägers, seine Erfindungen auf die Beklagte zu übertragen, aus seinen dienstvci*-traglichen Beziehungen (§§ 611 ff BGB) und der damit verbundenen Treuepflicht ergeben kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über Ei'findungen getroffen haben oder nicht (vgl«, hierzu BGH GRÜR 1953, 29, 30 - Plattenspieler 1; GRÜß 1955, 286, 289 - Schnellkopiergerätj ferner Reimer/ Schade/Schippel, aaO, ArbEG § 1 Anm« 4, § 5 An®« 11$' Volmer, aaO, § 1 Bern«» 25, 26 und 28; Benkard, aaO, § 3 PatG Rdn« 10 bis 12)«» Die Ausführungen der Revision, die sich mit dieser Frage befassen (vgl« die Revisions-begründung vom 13* April 1964, So 6 a ff), stoßen daher ins Leere» IIo 1. Bas Berufungsgericht hat alsdann geprüft, ob der von dem Kläger verfolgte Vergütungsanspruch nicht etwa deswegen entfalle, weil der Kläger aufgrund des neugofaßten Vertrags vom 10« August 1954 gehalten gewesen sei, der Beklagten - wie diese geltend macht - die hier in Betracht kommende Erfindung ohne besondere Vergütung zu überlassen* Bios hat das Berufungsgericht entsprechend dem Standpunkt des Klägers mit folgender Begründung verneinti Ob sich eine andore Beurteilung bei einem Erfinder als notwendig erweise, der gerade mit Rücksicht auf seine Erfinderquaii-täten zu dem technischen Leiter und Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestellt worden sei, brauche nicht erörtert zu werden« Ber Kläger sei Jurist und habe bei der Beklagten die Stellung eines kaufmännischen Leiters bekleidet« Für diese Tätigkeit sei es sicherlich erwünscht und auch vorteilhaft gewesen, daß der Kläger technisches Verständnis besitze. Bie Beklagte habe den Kläger jedenfalls aber nicht als technischen Geschäfts- führer und erst rocht nicht als Erfinder eingestellt«, Die Ansicht der Beklagten, der Kläger habe so erhebliche Summen an Gehalt und Tantiemen bezogen, daß er deshalb seine Erfindungen kostenlos habe zur Verfügung stellen müssen? finde weder in ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachungen der Parteien, noch in Spezialvorschriften odor allgemeinen rechtlichen Erwägungen zu dem Erfinderrecht eine Grundlage und sei kein beachtliches Argument gegen das Entstehen von Erfindervergütungsensprüchen des Klägers. 2. Mit den vorstehenden Darlegungen trägt das Berufungsgericht dem Grundsatz Rechnung, daß auch hinsichtlich der Frage, ob der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person dieser seine Erfindungen ohne besondere Vergütung überlassen muß, auf das Vertragsverhältnis der Beteiligten zurückzugreifen ist (vgl« Benkard, aaO, § 3 PatG Rdn. 14 mit Rechtsprechungshinweisen)« Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht bei Würdigung des von den Parteien am 10o August 1934 abgeschlossenen Vertrags unter Verletzung des § 286 ZPO wesentlichen Prozeßstoff übersehen und daß es darüber hinaus der in § 139 ZPO vorgeschriebenen Aufklärungspflicht nicht genügt habeIn diesen angeblichen Unterlassungen sowie in der Mißachtung von ,*us-legungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und Erfahrungssätzen sieht die Revision die Ursache dafür, daß das Berufungsgericht den genannten Vertrag unzutreffend beurteilt und dadurch gegen den § 611 3GB verstoßen habe« Die Hovi-sionsangriffe greifen indessen nicht durch« Es kann aus Rechtsgründen zunächst nicht bemängelt werden, daß das Berufungsgericht keinen Unterschied zwischen dem ursprünglichen Vertrag vom 25. November 1950 und dem späteren Vertrag vom 10. August 1954 gemacht hat. Der neue Vertrag ist zwar zustande gekommen, als die erfinderischen Leistungen des Klägers bereits zutage getreten waren« Hierzu zählen nicht nur die am 31» Juli 1955 als Schutzrecht angemeldete "Quetschvorrichtung an Textilmaschinen", welche der Kläger allein erfunden hat, sondern auch die in dem Schreiben der Beklagten vom 27« August 1952 bezeichneten fünf Erfindungen, für wolche der Kläger bei den Anmeldungen als Miterfinder benannt worden ist und von denen drei patentiert worden sind (vgl, die Patente Nr. 904 150 und Nr. 918 976, beide betreffend und das Patent Nr. 1007 634 betreffend "Kraftausgleichskupplung")« Der neue Vertrag enthält aber keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, daß durch die dort festgelegten Bezüge auch etwaige Erfindungen abgegolten sein sollten« Gegenüber dem früheren Vertrag geht aus dem Wortlaut des neuen Vertrags lediglich hervor, daß dem Kläger innerhalb der Geschäftsführung die Stellung des "Ersten unter Gleichen" eingeräumt und daß er im besonderen mit der selbständigen kaufmännischen Leitung der beklagten Gesellschaft beauftragt wurde (vgl. § 2 aaO), daß der Kläger sich verpflichtete, seine volle Arbeitskraft und sein ganzes Können in den Dienst der Beklagten zu stellen, daß er einen Vorstands* oder Aufsichtsratsposten in einer anderen Gesellschaft nur nach vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrats der Beklagten übernehmen dürfe (§3 aaO)? und daß schließlich die Bezüge des Klägers anders gestaltet, d,h. erhöht wurden (§ 4 aaO)« Keiner dieser Vertragspunkte hat einen erkennbaren Bezug auf etwaige erfinderische Leistungen des Klägers« Infolgedessen bestand für das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Revision auch keine Veranlassung, sich mit den §§ 2 und 3 des Vertrags im einzelnen auseinunderzusetzen« Die in § 3 enthaltene Bestimmung, daß der Kläger seine volle Arbeitskraft und sein unsres Können der Beklagten widmen solle, steht im ersichtlichen Zusammenhang mit dem anschließend grundsätzlich fortge-luftfen Vei'hot von Nobentätigkciten unfl findet hierin eine hinreichende Erklärung und Rechtfertigung« Die Revision macht in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht auch ohne Grund zu dem Vorwurf, daß es den unter Beweis gestellten Behauptungen der Beklagten nicht nachgegangen sei, der Kläger habe bei seiner Einstellung selbst auf seine technischen Studien und Erfahrungen hin -gewiesen und er habe sich bei der Beklagten nicht nur kaufmännisch betätigt, sondern entsprechend der Vortrags-» Bestimmung des § 2 eine weitgehende Entscheidungsbefugnis in technischen Angelegenheiten beansprucht und ausgelibU Das Berufungsgericht hat ausweislich der oben wieder-gegebenen Bntscheidungsgrände durchaus berücksichtigt, daß der Kläger technisches Verständnis besitzt und daß dieser Umstand für seine Einstellung und Tätigkeit als kaufmännischer Leiter einer Maschinenfabrik erwünscht und vorteilhaft gewesen ist« Für die hier zu entscheidende Frage ist es abor ohne Bedeutung, ob der Kläger angesicht seiner Fähigkeiten, wie an sich naheliegend, auch di*; Eni, Scheidung technischer Angelegenheiten maßgebend beeinflußt hat« Die Revision behauptet ferner, das Berufungsgericht habe die Erhöhung der vertraglichen Bezüge durch den Vertrag vom 10« August 1954 außer acht gelassen« Dies trifft ebenfalls nicht zu« Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit dem genannten Gesichtspunkt ausdrücklich aus-einandergesetzt und ist, wie seinen Ausführungen bei ~ 14 - / verständiger Betrachtung zu entnehmen int, zu dem Ergeb--uin gelangt, daß auch die erhöhten Bezüge lediglich zur Abgeltung der vertraglichen Leistungen des Klägers in der Geschäftsleitung dienten, aber nicht dazu bestimmt waren, die oondei’leistungen auf dem für den Kläger abseitigen Gebiet technischer Erfindungen zu honorieren« Dieser Ctana-punlct des Berufungsgerichts läßt einen Hechtsfehler, insbesondere einen Verstoß gegen anerkannte Auslogungsrogeln und Erfahz'ungssätze, nicht erkennen« Die bloße Tatsache einer Gehaltsaufbesserung nach der Überlassung von Dienet-Erfindungen kann nicht einmal als eine stillschweigende Abgeltung schon bestehender Vergütungsansprüche bewertet werden (vgl. Keimer/Schade/Schippel, aaO, § 9 ArbEG A um« 59)« Erst recht kann daraus nicht auf eine stillschweigende Vorausabgeltung späterer Erfindungen geschlossen werden. Das wäre auch deswegen nicht angängig, weil der Erfinder sonst um die nicht unbeträchtlichen Steuervergünstigungen gebracht würde, die in der Verordnung über die steuerliche Behandlung der Vergütungen für krbeitnehmererfindungen vom 6« Juni 1951 (BG Bl I 288) vorgesehen sind« Diese steuerrechtliche Verordnung findet iin Gegensatz zu den erfinderrechtlichen Bestimmungen (Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Ge-iolgschaftsmitgliedern nebst Durchführungsverordnung hierzu und Gesetz über Arbeitnehmcrerfindungen) auch auf die Vergütung für Erfindungen, welche die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen im Hahmen eines Dienstverhältnisses gemacht haben, Anwendung (vgl« Volmer, aaO, § 1 Bern» 28)« Der Standpunkt des Berufungsgerichts ist umsoweniger zu bemängeln, als sich die Erhöhung der Bezüge des Klägers durch den Vertrag vom 10« August 1954 - wie dio 15 - Revioionsentgognung zutreffend bemerkt - in angemessenen Grenzen halte Dein Kläger stand nämlich nach dem ursprünglichen Vertrag vom 25« November 1950 nicht nur ein monatliches Gehalt von 875,— DM zu« Er war vielmehr zusätzlich, wie die Revision übersieht, in Höhe von 1,25 £ am Gesamtumsatz der Beklagten beteiligt (vgl* § 2 aaO)• Seine Brutto-bezüge beliefen sich demgemäß nach der im Urteilstatbestand v/iedergegebenen Zusammenstellung der Beklagten in den Jahren 1951, 1952 und 1953 - diese Jahre, für welche der Vertrag vom 25« November 1950 im Gegensatz zu dem Jahre 1950 die ganze Zeit galt, können zu dem Vergleich herangezogen werden - auf insgesamt 86«553>08 DM ( » 30«119,13 DM + 28«3H>28 DM + 28*122,67 DM)« Dies entspricht einer Vergütung von durchschnittlich 2«404,25 DM je Monat« Demgegenüber bezog der Kläger aufgrund des Vertrags vom 10* August 1954, der ein monatliches Festgehalt von 3»0C0,— DM und eine jährlich vom Aufsichtsret festzusetzende Tantieme vorsah (vgl« § 4 aaO), in den ebenfalls für einen Vergleich geeigneten Jahren 1955 und 1956 insgesamt 84*678,65 DM ( « 47*235,03 DM + 37*443,62 DM)« Hieraus errechnet sich eine monatliche Durchschnittsvergütung von 3*528,27 DM« Entgegen der Meinung der Revision konnte die dem Kläger im Jahre 1956 zusätzlich gewährte Weihnachtsgratifikation von 2«000,— DM ebensowenig in die Berechnung einbezogen werden wie der anläßlich seines Ausscheidens aus den Diensten der Beklagten gezahlte Betrag von 20*000,— DM« Beide Beträge hat die Beklagte nicht aufgrund der in § 4 des Vertrags vom 10* August 1954 enthaltenen Vergütungsbestimmung, auf welcho allein abzuheben ist, goleistet« Die Gegenüberstellung der beiden Durchschnittsvergütungen von monatlich 2«404,25 DM und 3*528,27 DM zeigt, daß die Bezüge des Klägers durch den Vortrag vom 10« August 1954 entgogen der Annahmo der Rovision nicht um rund 250 £, sondern nicht einmal am 50 i» erhöht wurden» Es findet sich im übrigen auch kein Anhalt dafür» daß durch die dem Kläger nach dem Vertrag vom 10» August 1954 gezahlte Vergütung die Sätze überschritten worden sind» die für den verantwortlichen kaufmännischen Leiter einer 3pezialmaschinenfabrik mit einer Belegschaft von über 1300 Personen seinerzeit üblich waren» Die Beklagte hat jedenfalls in den Tatsacheninstsn-zen» soweit aus den Akten ersichtlich ist, derartiges nicht behauptet« Für die Auslegung des Vertrags vom 10» August 1954 kann auch nichts daraus gewonnen werden» daß die Beklagte in ihrer an das Deutsche Patentamt gerichteten Eingabe vom 4» Septem «* ber 1959» auf welche das Berufungsgericht 7 wie die Revision beanstandet - nicht eingegangen ist^^als*alleinigen Erfinder der ffSchellenreibungskupplung11 benannt und gleichzeitig erklärt hat, das Recht auf das Patent sei durch Anstellungs-Vertrag vom 25» November 1950 auf sie übergegangen« Hierbei ist es ohne Bedeutung» ob die Angabe des Datums für dpn Anstellungsvertzpg mit 25» November 1950, statt richtig 10» August 1954» wie die Revision behauptet, tatsächlich nur auf einem Versehen der Beklagten beruht» Die Erklärung gegenüber dem Patentamt, die § 26 Abs» 6 PatG vorschreibt und die von der Beklagten formularmäfiig abgegeben worden iet, bezieht sich nur auf den Erwerb der Rechte an der hier $ in Rede stehenden Erfindung, sie besagt aber nichts zur Frage der Erfindervergütung» ^ Vollends neben der Sache liegt der Hinweis der Revision auf die Millionenvorluste der Beklagten während der Geschäftsführertätigkoit des Klägers» Diese angeblichen Verluste, die übrigens die Beklagte selbst nicht als - 3.7 - Hindernis für eine Gehaltserhöhung9 für die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation und für die Zahlung des Betrags von 20.0CC,-- BK beim Ausscheiden des Klägers betrachtet hat, können jedenfalls nicht einen Hechtsgrund für die Versagung von Erfindervergütungen abgeben, zu demal die Beklagte nie bestritten hat, daß sie gerade durch die Verwertung der Erfindungen wirtschaftliche Vorteile erzielt hat« Bas Berufungsgericht hatte daher keine Veranlassung, den - noch dazu unsubstantiierten - Behauptungen der Beklagten über ihre Bilanzentwicklung nachzugehen« Nach alledem konnte das Berufungsgericht in keinem Fall den von der Revision gewünschten Schluß ziehen, daß der Vertrag vom 10» August 1954 den rechtlichen Zweck ver folgt habe, die nach Abschluß des ersten Vertrags vom 25o November 1950 sichtbar gewordenen erfinderischen Loi stungen des Klägers vertraglich zu erfassen und sie künftig im Gegensatz zu den durch die Patente Nr« 904 150, Nr« 918 676 und Nr« 1007 634 geschützten Erfindungen, die vor dem Zustandekommen des Vertrags vom 10« August 1954 fertiggestellt worden waren, mit den orhöhten Bezügen im voraus abzugelten« Eine solche Auslegung des neuen Vertrags, wie sie die Revision vertritt, wäre dem Berufungsgericht - wie die Revisionserwiderung zutreffend betont - allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Beklagte im einzelnen behauptet und auch bewiesen hätte, daß beide Vertragsparteien sich über eine so einschneidende und für den Kläger nachteilige Änderung seiner vertraglichen Pflichten geeinigt hätten. Die Beklagte hat aber nicht einmal vorgetragen, daß Mitglieder ihres Aufsichtsrats mit dem Kläger über eine so weitgehende Bedeutung der neuen Vertragsbestimmungen auch nur gesprochen hätten, geschweige denn, daß er einer darauf abzielenden Änderung der Rechtslage zugestimmt hätte« 111« lo Nachdem das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Parteien weder durch eine ausdrückliche, noch durch eine stillschweigende Vereinbarung die Vergütungspflicht der Beklagten für die hier umstrittene Erfindung ausgeschlossen haben, wendet es sich der Prüfung der Frage zu, auf welche Grundlage der Kläger seinen Vergütungs-ansprüch stützen könne« Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß sich ein solcher Anspruch - angesichts der unter I dargelegten Gründe - nicht unmittelbar aus der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20« März 1943 (vgl« $ 5 aaO) herleiten lasse und daß die Parteien auch nicht ausdrücklich vereinbart hätten, die genannte Vorschrift auf die hier in Rede stehende Erfindung anzuwenden« Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, daß die Anwendung dieser Vorschrift den Umständen nach als vereinbart anzusehen sei« Zur Begründung wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt; Die Beklagte habe unstreitig die früheren Erfindungen des Klägers im beiderseitigen Einverständnis nach Arbeitnehmererfinderrecht behandelt«~ Ob der Kläger bei der Überlassung dieser Erfindungen an die Beklagte und der danach erfolgten Festsetzung der Vergütung stets korrekt vorgegangen sei oder seine Stellung als Organ zu einer bevorzugten Behandlung ausgenutzt habe, könne offenbleiben» Auf jeden Fall habe die Beklagte das von ihr jetzt als unkorrekt gerügte Vorgehen des Klägers gekannt und gewußt, daß dieser ihr seine Erfindungen nicht schenken wolle, sondern eine angemessene Vergütung wünsche« Tatsächlich habe die Beklagte dann auch Vergütungen für die früheren Erfindungen an den Kläger gezahlt« Unter diesen Umständen habe die Beklagte nicht annehmen dürfen, daß der Kläger ihr seine offensichtlich bedeutendste Erfindung, nämlich die hier in Hede stehende, ohne jode Gegenleistung überlassen wolle*-» Die Beklagte habe dem Kläger nach dessen Ausscheiden mit Schreiben vom 26» Februar 1957 mitgeteilt, daß sie "die oben auf geführten Erfindungen - es handelt sich um vier Erfindungen, zu denen an letzter Stelle die hier umstrit tene genannt wird - gemäß § 4 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Belegschaftsmitgliedern vom 20« März 1943 in Anspruch genommen (t habe« Diesem Schreiben habe der Kläger nicht widersprochen. Es möge vielleicht zweifelhaft sein, ob hierdurch der Abschluß eines Vertrags zwischen den Parteien über die Anwendung des Arbeitnehmerorfinderrechts bewirkt worden sei. Das Schreiben würde das Angebot der Beklagten darstellen, das vom Kläger nicht ausdrücklich hätte angenommen zu werden brauchen, weil die Beklagte, offenbar in der Erwartung, der Kläger werde wie früher nicht widersprechen, die Hechte tatsächlich für sich in Anspruch genommen und verwertet habe. Es läge dann darin eine Einigung der Parteien darüber, auch die als vierte genannte Erfindung, bezüglich deren eine präzise Absprache noch nicht vorgolc-gen habe, künftig dem Arbeitnehmererfinderrecht zu unterwerfen. Dies könne allerdings um deswillen zweifelhaft sein? weil der fragliche Satz nicht nur zu dem Inhalt habe, die Beklagte habe die Erfindung in Anspruch genommen, sondern laute? bekanntlich haben wir in Anspruch genommene" Dies könnte möglicherweise einem Inhalt gleichkommen, der lautete; "Wie Sie wissen, haben wir in der Annahme, daß ürbeitnehmererfindorrecht gilt, unsere daraus sich ergebenden Hechte geltend gemacht «,f Bei einer solchen Aaslegung des Schreibens der Beklagten würde dieses kein Vertragsangebot darstellen, sondern nur eine Mitteilung enthalten» Indessen komme es entscheidend darauf an, wie der Kläger als Adressat diese Mitteilung habe auslegen dürfen« Lisch der Vorgeschichte (Übernahme früherer Erfindungen durch die Beklagte nach Arbeitnehmererfinderrecht und Leistung dementsprechender Vergütung, danach Überlassung der hier in Rede stehenden Erfindung und wiederum ihre Verwertung durch die Beklagte, danach Ausscheiden des Klägers aus den Diensten der Beklagten und schließlich Mitteilung, daß die Erfindung nach Arbeitnehmererfinderrecht in Anspruch genommen worden sei), habe allerdings der Kläger, der unter diesen Umständen nur noch die Festsetzung dor Höhe der Vergütung erwartet habe, in dem Schreiben vom 26o Februar 1957 die verbindliche Erklärung dor Beklagt tori und deren Bereitschaft sehen dürfen, ihn auch hinsichtlich der in Rede stehenden Erfindung wie einen Arbeitnehmer zu behandeln« Da der Kläger nicht unniittol * bar dem Arbeitneamererfinderrecht unterlegen habe, habe er das Schreiben als Angebot der .Beklagten auslegen müssen, ihm gleichwohl eine Vergütung wie einem Arbeitnehmer zu zahlen« Dieses Angebot habe, wie bereits ausgeführt, nicht einer ausdrücklichen Annahme durch den Kläger bedurft« Zwischen den Parteien sei mithin eine Einigung dos Inhalts zustande gekommen, auch die hier in Betracht kommende Erfindung des Klägers nach Arbeitnehmererfinder-recht zu vergüten« 2« Die Auslegung, welche das Berufungsgericht dem Schreiben der Beklagten vom 26« Februar 1957 und den vor-ausgegangonen, in dem angefochtenen Urteil im einzelnen 21 - aufgezählten Umständen (vgl* oben die Wiedergabe in Klammern) gibt, kann aus Rechtsgründen nicht bemängelt werden» Die Schlüsse des Berufungsgerichts lassen insbesondere einon Verstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB), ErfahrungsSätze oder Denkgesetze nicht erkennen» Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht, wie die Revision unter Hinweis auf § 286 ZPO ebenfalls geltend macht. Umstände, welche für die Auslegung des Parteiwillens maßgebend sind, außer acht gelassen habe» Das Schreiben vom 26» Februar 1957 enthält in jedem Fall die förmliche Bestätigung der Beklagten dafür, daß sie die hier umstrittene Erfindung des Klägers nach § 4 DVO in Anspruch genommen hat» Unter den vom Berufungsgericht aufgezeigten Umständen mußte der Kläger, welcher dem Übergang der Rechte an seiner Erfindung auf die Beklagte unstreitig zugestimmt hat,, dem Schreiben ferner entnehmen, daß die Beklagte auch die übrigen Vorschriften der Durchführungsverordnung und so auch die Bestimmung des § 5 Abs» 1 über den Anspruch des Arbeitnehmererfinders auf angemessene Vergütung anwenden wolle» Irgeldwelche Gründe, welche der Annahme des Klägers hätten entgegenstehen können, sind nicht gegeben« Wie unter II dargelegt, kann nicht festgestellt wei'den, daß durch den Vertrag vom 10» August 1954 ein besonderer Vergütungsanspruch des Klägers ausgeschlossen worden ist» Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Bedeutung, ob der Kläger - wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom 5« Dezember 1962, S» 11 22 behauptet hat und das Berufungsgericht auf sich beruhen läßt - beim Abschluß der Vereinbarung vom 2C« April 1955«, soweit eie ihn betrifft, seine Stellung ale Gesellschafts-organ ausgenutzt und dadurch unkorrekt gehandelt hat. Entscheidend ist hier allein, daß die Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung und in Kenntnis der von ihr nunmehr mißbilligten Vorgänge Zahlungen an den Kläger für seine Beteiligung an den durch die Patente Kr« 904 150 und Kr« 918 676 geschätzten Erfindungen (,fSpinnbau~Prees") geleistet hat« In diesem Zusammenhang kann sich die Beklagte auch nicht, wie die Revision meint, auf § 8 des Gösellschaftsvertrags berufen, wonach einem Geschäftsführer eine Beteiligung am Umsatz nur mit Billigung der Gesellschafter zuerkannt werden kann (vgl« hierzu den Schriftsatz der Beklagten vom 17» Kai 1962, S« 6 f)• Die genannte Bestimmung hat mit der Präge nichts zu tun, ob die Beklagte dem Kläger eine Erfindervergütung zubilligen wollte« Der Umsatz, welchen die Beklagte durch den Verkauf der mit ,,Schellenreibung8ku?plungcn,> ausgeatatte ten Spinnereimaschinen erzielt hat und künftig erzielt, ist nur ein möglicher Faktor für die Berechnung der Erfindervergütung« Für die Zahlungsv/eise dieser Vergütung kommt u«a« ein einmaliger Gesamtbetrag, eine jährliche Festsumme, oin bestimmter Geldbetrag für jede hergestellte bezw« verkaufte Maschine oder eine prozentuale Beteiligung am Umsatz der Meschinen in Betracht« Die Zustimmung der Gesellschafter wäre daher allenfalls dann erforderlich, wenn die Beklagte die letztgenannte Möglichkeit für die Abfindung des Klägers in E^vägung ziehen würde« Im übrigen mag dehinstehen, 'b sich § 8 des Geeällschaftsvertrags überhaupt auf die Beteiligung am partiellen Umsatz oder nur auf die Beteiligung am Gesamtumsatz der Beklagten bezieht Ein Verstoß gegen § 286 ZPO kann endlich nicht darin gesehen werden, daß sich das Berufungsgericht auch unter dem hier in Hede stehenden Gesichtspunkt nicht mit der Eingabe der Beklagten vom 4« September 1959 an das Patentamt im einzelnen auseinandergesetzt hat« Es ist unter II 2 bereits ausgeführt worden, daß die in dieser Eingabe enthaltene Erklärung der Beklagten, das Hecht auf das Patent sei durch den Anstollungsvertrag vom 25» November 1950 auf sic Ubergegangen, für die Frage bedeutungslos ist, ob der Kläger eine besondere Erfindervergütung zu beanspruchen hat oder nicht« Die Beklagte hätte, wenn sie tatsächlich von vornherein gewillt gewesen wäirö, die umstrittene Erfindung nicht zu vergüten, dies in ihrem Schreiben vom 26« Februar 1957 eindeutig zu dem Ausdruck bringen müssen« In diesem Falle wäre der Kläger zur Aufrochterhaltung soines Vergütungsanspruchs allerdings gehalten gewesen, dem Schreiben zu widersprechen« Da die Beklagte eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat, bestand für den Kläger keine Veranlassung, sich zu dem Schreiben vom 26« Februar 1957 zu äußern, zu demal die Beklagte nicht, wie es in ihrem späteren, eiiia andere Erfindung des Klägers betreffenden Schreiben vom 16« Mai 1957 geschehen ist, um eine Empfangsbestätigung gebeten hat« Bas Berufungsgericht ist sonach mit Hecht zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Parteien stillschweigend darüber geeinigt haben, daß die Beklagte den Kläger wegen des Übergangs der Rechte an der hier in Hede stehenden Erfindung wie einen Arbeitnehmer nach § 5 Abs* 1 JDVO abfinden werde« Aus dieser Vereinbarung ergibt sich die von der Revision vermißte Grundlage für den Vergütungen anspruch des Klägers» Da der Vertragsfreiheit, abgesehen von hier nicht in Betracht zu. ziehenden Ausnahmefällen:, keine Grenzen gesetzt sind, waren die Parteien ~ wie bereits das Berufungsgericht hervorgehoben hat - im Übrigen nicht gehindert, durch privatrechtliehen Vertrag die Bestimmung des § 5 Abs« 1 DVO für anwendbar zu erklären (vgl« hierzu Schicdsstelle Bl« f* PMZ 1959» 16, 17; ferner Reimer/Schade/Schippel, aaO, § 1 ArbJBG Anm» 4; Volmer, aaO, § 1 Bern« 24: Benkard, aaO, § 3 PatG Rdn« 11; Schippel GRÜR 1959, 167, 169, sämtliche für den gleich-liegenden Pall des Gesetzes über Arbcitnehmererfindungen). Auf die weiteren Überlegungen, welche das Berufungsgericht zur Begründung des von dem Kläger verfolgten Vergütungsanspruchs unter Bezugnahme auf die Entscheidung des früheren I« Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23o Oktober 1955 (GRÜR 1956, 88 - Bebauungsplan) hilfs-weise angestellt hat, braucht angesichts der dargelegten Rechtslage nicht mehr eingegangen zu werden« IV« 1« Das Berufungsgericht ist im Verlaufe seiner weiteren Ausführungen dem Einwand der Beklagten entgegengetreten, der etwaige Vei'gÜtungsanspruch des Klägers sei jedenfalls erloschen, weil dieser hierauf rechtswirksam verzichtet habe (vgl* § 397 Abs« 1 BGB)« Hierzu führt das Berufungsgericht au«*; Die Vereinbarung der Parteien vom 22« Dezember 1956 ioer die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses erfasse in Verbindung mit der Erklärung des — 25 — Klägers vora 24* Januar 1957 bereits nach ihrem Wortlaut nur die auf dem Dienstvertrag vom 10» August 1954 beruhenden Gehalts- und Tantiemenansprücheo Von weiteren Ansprüchen sei dort nichts gesagt» ferner habe die vom Landgericht durchgeführte Vernehmung des Zeugen Dr« V(^ - dieser hat als seinerzeitiger Vorsitzender des Aufsichtsrats der Beklagten die Vereinbarung vom 22» Dezember 1956 mit dem Kläger getroffen - ergeben, daß der Kläger nicht voll -ständig abgefunden worden sei, daß er sich vielmehr noch gewisse Ansprüche Vorbehalten habe» Ob der Kläger ausdrücklich gerade die hier streitigen Ansprüche präzise erwähnt habe, brauche nicht aufgeklärt zu werden» Der Zeuge habe jedenfalls den Verhandlungen entnommen, daß gewisse Ansprüche aus Erfindungen von der Vereinbarung und von der auf dieser Grundlage gezahlten Abfindungssumme nicht berührt werden sollten« Gegen einen Verzicht des Klägers auf alle weiteren Vergütungsansprüche für Erfindungen sprächen im übrigen auch die von der Beklagten später geleisteten Zahlungen für andere Erfindungen des Klägers, auf die sich die Abfindung sonst hätte ebenfalls erstrecken müssen« 2. Die Revision wirft dem Berufungsgericht zunächst zu Unrecht vor, es hfbe bei der Auslegung des Vertrags vom 22« Dezember 1956 und der damit zusammenhängenden Erklärung des Klägers vom 24« Januar 1957 gegen die gesetzlichon AU3legungsregeln der §§ 133, 157, 154 Abs« 1 BGB und ferner gegen die anerkannte Auslegungsregel verstoßen, daß ein schriftlicher Vertrag die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe» Es liegt kein Rechtsfehler darin, wenn das Berufungsgericht di€ Vereinbarung der Parteien aufgrund der Ex*klärung des Klägers vom 24« Januar 1957 dahingehend aus-logt, daß von ihr die Erfindervorgtitungsansprüche des Klägers - 26- nicht ergriffen wurden. Der Wortlaut der Erklärung bezog sich nur auf uGehalts- und Tantieme-Ansprüche gemäß § 4 des Anstel-lungsvertrages vom 10® August 1954*% nicht jedoch - wie die Revision annimmt - auf "alle etwaigen Ansprüche gleich welcher Art“. Ansprüche auf Erfindervergütungen lagen, wie unter II dargelegt, außerhalb der in § 4 des Dienstvertrags geregelten normalen Bezüge des Klägers. Auch aus der Höhe des versprochenen und gezählten Betrags von 20.000,— DM läßt sich nichts für den Standpunkt der Revision herleiten» Es darf nämlich nicht außer acht bleiben, daß das Vertragsverhältnis der Parteien, das nach dem Zusatzvertrag vom 27® August 1956 bis tium 31® Juli 1957 befristet war, aufgrund der Vereinbarung vom 22. Dezember 1956, wenn auch im boiderseitigen Einvernehmen, bereits sieben Monate vor dem genannten Zeitpunkt beendet wurde. Durch die Erklärung vom 24» Januar 1957 sollte im übrigen zwischen den Parteien nur klargestellt werden, daß die Zahlung der 20«000,— DM im Gegensatz zu dem schriftlichen Vertrag vom 22» Dezember 1956 in Wahrheit zur Abgeltung^.der Gehalts- und TantiemeaneprUche des Klägers bestimmt war. Den in dem Vertrag angegebenen Verwendungszweck (Entschädigung für das dem Kläger auferlegte wettbewerbsverbot) haben die Parteien, wie die Beklagte selbst vorgetragon hat (vgl. Schriftsatz vom 5» Januar 1962, S.> 10), lediglich aus steuerlichen Gründen zugunsten des Klägers vorgeschützt® Aus Rochtsgründen können auch nicht die Schlüsse bemängelt werden, welche das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aus der Aussage des Zeugen Dr« V^^ (vgl® Vernehmungsniederschrift de* Landgerichts vom 22® Mai 1962) und aus der Tatsache gezogen hat, daß die Beklagte auch noch nach Zahlung des Betrags von 20®000,— DM Vergütungen für die dared die Patente Nr«, 904 150, Br. 918 676 (beide betreffend und Nr«, 1 007 654 (betreffend ,,Kraftaußgleichskupplung,,) geschützten Erfindungen an den Kläger geleistet hat« Im übrigen kann offenbleiben, inwieweit es sich hierbei um Vergütungen handelt, welche die Beklagte bereits vor Abschluß des Vertrags vom 22* Dezember 1956 dem Grunde nach anerkannt hat» Soweit ersichtlich, ist jedenfalls die Vergütungsfrage hinsichtlich der durch das Patent Nr. 1007 634 geschützten Erfindung erstmals durch das Schreiben der Beklagten vom 23» Juni 1958 geregelt worden. Es fehlt ebenfalls jeder Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht, wie die Revision ferner rügt, bei der Auslegung der Abfindungsvereinbarung nicht sämtliche ent-acheidung8erheblichen Umstände der Verhandlungen herangezogen hat. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf das Schreiben der Beklagten vom 4. September 1959 an das Patentamt, in welchem der Kläger sls Erfinder der “Schel lenreibungskupplung" benannt worden ist, aus den bereits dargelegten Gründen nicht an. Endlich ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht unter Verstoß gegen den § 286 ZPO die Aussage des Zeugen Dr. Vogt nur unvollständig berücksichtigt habe.. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revision auch nicht die ihm nach § 139 ZPO obliegende Aufklärung^«’ Pflicht verletzt, weil es den genannten Zeugen nicht erneut vernommen hat. Es ist zwar richtig, daß sich der Zeuge dahingehend ausgelassen hat, der Sinn der Verhandlungen mit dem Kläger sei es gewesen, 11 spätere Auseinandersetzungen um die Gründe des Ausscheidens und um Gehaltsansprüche -28- odor ähnliches von vornherein auszuschließen" (vgl« Vex'~ nehmungsnieder8chrift, S« 2)« Der Zeuge hat aber anschließend bekundet, der Kläger habe bei den damaligen Verhandlungen geäußert, daß er gegen die Beklagte noch Ansprüche aus Patenten habe., welche mit dem Anstellungsvertrag nichts zu tun hätten und deren Weiterverfolgung er sich Vorbehalte (vgl« aaO, S« 3 ff)* Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern für das Berufungsgericht ein Anlaß be standen haben sollte, die nochmalige Vernehmung des Zeugen zu beschließen« Dies gilt umsomehr, als der Zeuge bei seiner Vernehmung durch das Landgericht ausdrücklich erklärt hat, daß er bei Abschluß der Vereinbarung vom 22« Dezember 1936 über die hier in Betracht kommenden Vorgänge nicht unterrichtet gewesen sei und daß er sich nach der langen Zeit, v.elche die Verhandlungen zurücklägen, an genaue Einzelheiten nicht mehr entsinnen könne (vgl« aaO, 2« 3 ff)* V« Das Berufungsgericht hat abschließend auch die Pest- I Stellung des Landgerichts bestätigt, daß die Beklagte nach den §§ 288, 246 BGB verpflichtet ijst, die dem Kläger zu zahlende Vergütui*g ab dem Zeitpunkt der Pälligkeit, frühestens jedoch ao 23* August I960 in Höhe von 4 % zu verzinsen» An dem genannten Tage ist der Beklagten das Schreiben des Klägers vom 24* August I960 zugegangen, in welchem das » Landgericht eine Mahnung im Sinne jdes § 286 BGB (richtig wohl; § 264 Abs« I Satz 1 BGB) ertjlickt hat« Ebenso ist das Berufungsgericht dem Landgericht darin beigetreten, daß* die Beklagte dem jKläger die zur Vorbereitung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte in dem ita Tatbestand des vorliegenden Urteils wiedergegebenen i > t i > < i i * * \ i i Umfangs zu erteilen hat» Gegen beide Ansprüche hat die Revision Rinwendungen nicht erhoben» Die vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Landgerichts lassen einen Rechtsfohler insoweit auch nicht erkennen» VI. Die Revision der Beklagten war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Dr« Nastelski Spreng Löscher Claßen Schneider