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BGH

Gericht: BGH

Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider für Hecht erkannt: In dem Schreiber die Klägerin auch darauf hingewiesen, daß ReBHB seine Ei düngen und die auf ihnen beruhenden Patentanmeldungen und Patente der Firma TaBHB übertragen habe. Dt Vereinbarungen mit der Firma T^BI^B und Re£||P trat sei: lieh die Beklagte in die Rechtsstellung des Erfinders ein hierzu Abtretungserklärung ReBHB vom 30. Bereits vor diesen Vorgängen hatte die Beklagte mit der Bundesrepublik Deutschland Lieferungsverträge über Zusatzladungen für Granatwerfergeschosse, welche von der Firma S|H Ltd. in hergestellt werden und nach der Behaup- Die Beklagte hielt in der Vereinbarung an ihrer Auffassung fest, daß der Klägerin die von ihr beanspruchten Rechte an dem Erfindungsgegenstand nicht zustUnden und daß jedenfalls das Schutzrecht durch die Lieferungsverträge nicht verletzt werde. Da sich eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht erzielen ließ, hat die Klägerin, die auch jetzt noch als Inhaberin des Patents Hr. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklag beantragt, die Klägerin zu verurteilen, das Patent Nr. W^B auf sie zu übertragen und die für die Umschreibung in der RoELe des Deutschen Patentamts erfordei’lichen Erklärungen abzugeben* Ingenieurs Dof^l vom 23» August I960 erkennen ließen, auf die Klägerin nur treuhänderisch übertragen» Dies sei deshalb geschehen, weil Do^^ ihm erklärt habe, daß sich das Patenterteilungsverfahren leichter durchführen lasse, wenn die Anmeldung auf den Namen eines deutschen Staatsangehörigen laute» ReHB habe durch die o»a» Schreiben vom 22» September I960 und 3» Oktober 1960 das Treuhandverhältnis wirksam widerrufen» Die Klägerin sei daher verpflichtet, das Patent auf sie, die Beklagte, 2u Übertragen, da sie unstreitig inzwischen in die Rechtsstellung ReflH^P eingetreten sei» Auch wenn man unterstelle, daß Refl^p seine Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin habe unbeschränkt übertragen wollen, fehle es an der erforderlichen Einigung über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die von der Klägerin zu zahlende Vergütung für die Erfindung» Im übrigen habe die Klägerin bisher keine Zahlungen für das Patent an Re^|B geleistet» Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt» Zur Begründung hat sie vorgetragenj Renvall habe ihr die Rechte aus seiner deutschen Patentanmeldung, dLem später erteilten Patent Nr» SflPflPund einigen ausländischen Patenten uneingeschränkt übertragen» Er habe sich hierzu entschlossen, weil er aus sachlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte gegenüber der Firma DpH^? welche der zu den Verhandlungen hinzug zogene Ingenieur Do|BB errichtet habe und sich auf das späl erteilte deutsche Patent Nr« S beziehe, zeigten, hat zwischen den Beteiligten von vornherein Einverständnis darüt bestanden, daß sie, die Klägerin, die Kosten zur Begründung und Verfolgung der Patentansprüche trage, daß sie ReflÜB ur seine Familie finanziell unterstütze und daß die erwarteten Bntschädigungs- bzw0 Lizenzbeträge nach Abzug ihrer Vorleist gen zwischen RefllB und ihr geteilt würdeno Im Rahmen der \ ihr übernommenen Verpflichtungen habe sie bereits mehr als 150 000 DM für den Erwerb (Anmeldungsverfahren), für die Vei teidigung und für die Ausnutzung der übertragenen Patente ax gewendet» So habe sie an Rechtsanwalt Drn Beifl^lP, der in i Auftrag eine energische Aktion zur Beendigung der jahrelange Streitigkeiten durchgeführt und zu diesem Zweck u0a0 drei Re nach Finnland unternommen habe, einen Vorschuß für Gebühren Auslagen in Höhe von 15 980 DM gezahlt, wodurch jedoch die c gültige Forderung bei weitem nicht gedeckt sei» Sie habe fei die Jahresgebühren und alle anfallenden Kosten im Zusammentu mit der Auswertung der Patente getragen» Diese Kosten schlüsselten sich wie folgt aufs rs as Auslagen des Patentanwalts Diplc-Ing» GiHIP für die Patenterteilung und zur Verteidigung (Nichtigkeitsklage der Firma D0BB gegen das Patent Nr» getroffen worden sein sollen und obwohl von den Beteiligten nur die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, während es sich bei der Beklagten um eine liechtensteinische Firma handelt, welche die von ihr mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche von der in Finnland ansässigen Firma bzw. Wenn demgegenüber die Revision nunmehr behauptet, daß e3 an einer derartigen Einigung fehle, so trägt sie eine neue Tatsache vor, welche in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann ( § 561 ZPO). 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin auf Grund der Übertragungserklärung des Erfinders Refl^B vom 17. Sonach lehnt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts ab, ReflBB habe durch die Übertragung der Erfinderrechte die Klägerin lediglich gegenüber dem Deutschen Patentamt formell legitimiert, die Patentanmeldung auf ihren Namen umschreiben zu lassen; materiellrechtliche Wirkungen seien hierdurch^ jedoch nicht eingetreten, das Schutzrecht sei vielmehr in den Händen des Erfinders verblieben. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, daß nach der glaubhaften und durch die weitere Beweisaufnahme nicht widerlegten Aussage des Zeugen ReflHB zwar wegen einer nVoll-übertragung” der Erfinderrechte auf die Klägerin verhandelt worden sei, diese Verhandlungen jedoch zu einem gültigen Vertrag über eine entgeltliche Veräußerung der Erfinderrechte - eine solche käme unstreitig allenfalls allein in Betracht - schon mangels einer Einigung über Für die Präge der Berechtigung der Klägerin an dem streitbefangenen Patent und des Umfangs der Berechtigung komme der Eintragung der Klägerin in der Patentrolle keine entscheidende Bedeutung zu, v/eil sie nicht rechtsbegründend sei; sie könne infolgedessen nur als ein Beweisanzeichen für das Eigentumsrecht gewertet werden* Der Behauptung der Klägerin, daß der Vertrag über die entgeltliche Veräußerung der Erfinderrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Erfinder Ren-vall und ihr bereits bei Abgabe der Erklärungen vom 17./26. Allerdings habe Re^HP Bis Zeuge weiter bekundet, daß schon bei den Verhandlungen, die zu seiner Abtretungserklärung geführt hätten, von einer Vergütung die Rede gewesen sei, die ihm von der Klägerin für die Übertragung der Rechte habe gewährt werden sollen. Die Aussage Re^HP* erbringe jedoch nichts dafür, daß er sich mit der Klägerin über diese Präge schön bei Abgabe seiner Übertragungserklärung geeinigt gehabt habe. Auch das übrige Beweisergebnis stütze eine dahingehende Annahme nicht, lediglich die Zeugin Ko^B^P, die bei den Verhandlungen mit ReflHl als Bevollmächtigte der Klägerin aufgetreten und damals zugleich als Sekretärin für Dod^ tätig gewesen sei, wolle wissen, daß schon bei Abgabe der Erklärung vom 17. der Zeugin zunächst gegebenen Darstellung,, daß bereits die im September 1959 geführten Verhandlungen zu einer bindenden Einigung mit ReBHB über die diesem zustehende Vergütung geführt hätten, sei ihre anschließende Auslassung nicht vereinbar, daß der Stand der mit ReBHB gepflogenen Verhandlungen zur Vergütungsfrage in der von dem Zeugen DoB9überreichten "Aktennotiz" vom 7. Nach dem Verhandlungsergebnis müsse aber auch die Annahme aus scheiden, daß sich ReBHB entgegen seinen Be-kundungen als Zeuge im v/eiteren Verlaufe der über Do^^B und Ko^^^B geführten Verhandlungen mit der Klägerin über eine entgeltliche Veräußerung seiner Erfinderrechte mit der Wirkung des "vollen Rechtsüberganges" geeinigt habe. Schon angesichts der Widersprüche, welche nach den vorstehenden Ausführungen zwischen den Darstellungen der Zeugen DcBB und Ko^BHB hinsichtlich des Zeitpunkts der mit ReBBP über die Vergütungsfrage getroffenen Absprache daneben aber auch bezüglich des Umfangs der Vergütung bestünden, könne der Aussage des Zeugen DoBIB ein hinrei-ehender, zur Widerlegung der von ReBHB gemachten Bekundungen geeigneter Beweiswert nicht beigemessen werden. Dezember 1959 zwischen ReflBB und den Zeugen Do|^0 und Kofl^lB stattgefundenen Verhandlungen zu einem abschließenden Ergebnis - wie es nach der Aussage des Zeugen DdB^ in Verbindung mit derjenigen der Zeugin KoflHHl angeblich der Fall gewesen sei - erst anläßlich der Abreise DoflBB auf dem Flugplatz von Helsinki geführt haben sollten, so daß bereits aus diesem Grunde eine schriftliche, von den Vertragspartnern Unterzeichnete Niederlegung habe unterbleiben müssen. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung gemäß der "Aktennotiz" spreche endlich auch die Bekundung des aus Anlaß der späteren Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ReflIB über die Fatentrechte auf seiten der Klägerin zugezogenen Zeugen Rechtsanwalt Dr. Rei^HV» daß DofllK bei seinem Informatiohsgespräch mit diesem Zeugen weder ausdrücklich auf das Ergebnis der in der Zeit vom 23. Anhaltspunkte für die behauptete Einigung des Erfinders RaflHB mit der Klägerin Über die ihm für eine "Vollübertragung" der Erfindung zustehende Vergütung Es fehle ferner jeder Anhalt dafür, daß die sonst von der Klägerin behaupteten Zahlungen an ReBIB als Entgelt für eine Übertragung der Erfindung bestimmt gewesen und angenommen worden seien. sei zv/ar - so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt -noch die dinglich Berechtigte bezüglich der Rechte aus dem Klagepatent, solange dieses nicht auf die Beklagte, die un streitig die Rechtsstellung des Erfinders Re^BH eingenom men habe, zurückübertragen worden sei. 4* Abschließend bemerkt das Berufungsgericht, einer uneingeschränkten Verurteilung der Klägerin entsprechend dem Antrag der Widerklage stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin unbestritten für die Erfindung Aufwendungen zu demindest insofern gemacht habe, als sie für die Kosten der Anmeldung und Patentierung aufgekommen sei. Ein aus solchen Aufwendungen hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) gegenüber ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Patents habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Dieses Ergebnis besteht - wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils trotz den von der Revision be-zeichneten* vielleicht mißverständlichen Wendungen (auf So 13, 18 und 19) hervorgeht - in der Peststellung, daß sich RefliB mit der Klägerin nicht über die geplante ent~ geltliche Veräußerung seiner Rechte aus der Patentanmeldung 00fliMyWd bzv/o dem Patent Nr. 4Vgeeinigt hat. Aus diesen mehr oder weniger aus dem Zusammenhang gerissenen Stellen der Aussage Re^Hlfekann die Revision für die Klägerin nichts herleiten» Die Revision läßt insbesondere außer acht, daß das bloße Versprechen irgendeiner Vergütung nicht die erforderliche Einigung über eine nach Art, Höhe und Zeitpunkt der Beistungspflicht bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung ersetzen kann. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Präge, ob ein Einigungsmangel in Sinne des § 154 Abs. 1 BGB vorliegt oder nicht, auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin nach der Umschreibung der Patentanmeldung unstreitig die Kosten für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Verteidigung des Patents sowie für die Abwehrmaßnahmen gegen Patentverletzer getragen und daß sie außerdem - wie sie behauptet - Vorschüsse für den Lebensbedarf ReflUB geleistet hat. Es spricht, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, gerade für den vom Berufungsgericht festgestellten Einigungsmangel, daß es nicht nur an einer Einigung über die Vergütungshöhe bzw. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht das israelische, sondern ausschließlich das deutsche Patent Nr. 9AA Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die nachträglich getroffene Vereinbarung über das israelische Schutzrecht den von der Revision gewünschten Schluß rechtfertigen soll, daß sich ReflHi und die Klägex'in in entsprechender Weise auch im Zusammenhang mit der Übertragung des hier in Rede stehenden Patents über die dem Erfinder zu gewährende Gegenleistung geeinigt haben. 5* Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich sind. 4* Die Revision wirft dem Berufungsgericht als Rechtsverletzung ferner vor, daß es bei seiner Entscheidung § 154 Abs. 1 BGB herangezogen habe, ohne vorher die Anwendbarkeit des § 2!6 BGB geprüft zu haben. Bas Recht, die ihm zu gewährende Vergütung gemäß den §§ 2?6, 3t5 BGB nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen, vhirde ReflHB nur dann zugestanden haben, v/enn die Klägerin ihm dieses Recht ausdrücklich eingeräumt hätte oder wenn sie mit ihm darüber einig gev/orden v/äre, daß er ihr seine Rechte aus der Patentanmeldung ohne vorherige Festsetzung ..der in Betracht kommenden Vergütung endgültig übertrage (vgl^ hierzu RGZ 57> 46, 49)* Bie erste Alternative scheidet von vornherein aus. Einer derartigen Annahme steht bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache entgegen, daß und Ko^HHi namens der Klägerin mit Re^|^^ 5* Da sich ReflHB und die Klägerin nach tatrichterlicher Feststellung nicht darüber geeinigt haben, daß die Rechte aus der Patentanmeldung bzw. dem Patent auf die Klägerin endgültig übergehen sollten, ist ein Grundgeschäft, das unter einen der von der Revision angeführten Vertragstypen (Kaufvertrag, (Jesellschaftsvertrag oder -gesellschaftsähnlichen Vertrag) eingeordnet werden könnte, nicht wirksam zustandegekommen. Einer solchen Bewertung des zwischen Reflli^ und der Klägerin eingetretenen Provisoriums stehen jedenfalls nicht, wie die Revision meint, die auch für das Treuhandverhältnis anwendbaren Vorschriften über den Auftrag (vgl. Die Annahme eines Treuhandverhältnisses scheitert auch nicht, wie die Revision glaubt, daran, daß DoflBP nach der Aussage bei seinem Vorschlag von einer tember I960 an den Zeugen Dr« ReiflHB erklärt hat, er sehe sich von der ’’Verpflichtung’* gegenüber der Baronin frei, wenn er keine Vereinbarung oder kein Geld bekomme, und daß er sich nach seiner schriftlich vorbereiteten Aussage für ungehindert hielt, mit der Firma einen Vertrag über seine Pa- Die Revision läßt außer acht, daß sich Do^Bfc offensichtlich eine endgültige Übertragung der Erfindung auf die Klägerin vorgestellt hat und daß ReflHP als einem Nicht Juristen und Ausländer die deutschen Rechtsbegriffe sicher nicht geläufig sind. Sie läßt sich aber zwanglos dahingehend beantworten, daß die unter III 2 b bezeichneten, Kosten von der Klägerin getragen worden sind, weil sie jedenfalls die Rechte aus der Patentanmeldung bzw. Als Rechtsfolge ergibt sich hieraus, wie das Berufungsgericht ebenfalls erkannt hat, die Verpflichtung der Klägerin, die auf Grund der Urkunde vom 17. Das Berufungsgericht hat mit Recht davon abgesehen, die auf die Widerklage ausgesprochene Verurteilung der Klägerin zur Rückübertragung des streitbefangenen Patents und zur Abgabe der für die Umschreibung in der Patentrolle erforderlichen Erklärungen nach § 274 Abs, 1 BGB davon abhängig zu machen, daß die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin ersetzt (vgl. Im übrigen konnte auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hilfsweise nachgeholte Einrede des Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf § 561 ZPO nicht beachtet werden (vgl. 8. Was die Klage anbelangt, so verstößt die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -durch die Ausnutzung ihrer formellen Rechtsposition gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da ihr die von der Beklagten geforderte Leistung nicht mehr zusteht, sobald die Entscheidung, durch v/elche sie selbst zur Rückübertra~ gung des Patents verurteilt wird, Rechtskraft erlangt. Da sich nach alledem die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig-erweist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen „

Zitierte Normen: § 561 ZPO § 154 BGB § 286 ZPO § 154 BGB § 554 ZK § 561 ZPO § 242 BGB
ErfindungRechtPatentEinigungBerufungsgerichtFirmaVergütungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2029 053

IM NAMEN DES VOLKES
XaJR„3/64	URTEIL	Verkündet	am
70 Juli 1965 Oechsler,
 Just oAngestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Baronin Ilyana v| HoflHMMBI®straße 9?
Klägerin, Yfiderbeklagte und Revi si onsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Br.	-
Br
 gegen
die Firma EtflHHHHH)	VflH)	(Bi
 gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Shlomo Z
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
— o
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Der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Dr. Löscher, Claßen und Schneider
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
6.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hänchen vom 26o September 1963 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bei* finnische Staatsangehörige Holge Germund R( meldete am 14. März 1959 seine Erfindung "Zusatzladung für Granatv/erfergeschosae,, in der Bundesrepublik Deutschland zu dem Patent an» Gleichlautende Patentanmeldungen liefen in anderen Ländern, unter anderem in Fi|00P und IflB. In seiner Eigenschaft als Konstrukteur, von Granatwerfergeschossen und Beiladungen hierzu ■ stand Re0|B in Verbindung mit der fiflBB Firma TaflHI FeBP-ja 3H0~TeflHH0i O00-V0B (im folgenden "Ta00|0" genannt)* bei welcher - ob als Angestellter oder Mitarbeiter ist streitig - der Ingenieur Hans-Otto Do00 tätig war und ist» Auf Betreiben Dc00fc übertrug Re0B0 durch notariell beglaubigte Erklärung vom 17. September 1959 die beim Deutschen Patentamt unter dem Aktenzeichen 0 0 0B 0/0 0 registrierte Patentanmeldung "mit allen Rechten und Pflichten gemäß den Bestimmungen des Deutschen Patentgesetzes" auf die Klägerin. Diese nahm die Übertragung durch
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ebenfalls notariell beglaubigte Erklärung vom 26. Septemb 1959 an. ReflIB kannte die Klägerin nicht persönlich. Er verhandelte lediglioh mit DoBB und/oder dessen Sekretär: TuBI^B KoBBB* einer Angestellten der Firma TaB^HB» Ko0|p war ihrerseits von der Klägerin durch Erklärung 7 21. August 1959 bevollmächtigt worden, "für alle Fragen, < mit der Übergabe der Besitzrechte an deutsche Patentanmel( 9	,zu	tun haben, meine Interessen zu vertreten und mil
 Herrn Holge ReBIB Vereinbarung zu treffen". Die Patentai dung, welche für die Klägerin weiterbetrieben wurde, wurde 24. Dezember 1959 bekanntgemacht und führte am 13p April ' zur Erteilung des Patents Nr. £ ^B B£°
Unter dem 22. September I960 teilte RefllB der Klagt Uber deren Rechtsanwalt mit, daß er sich "von der Verpflic tung gegenüber der Klägerin frei sehe’*. Diese Erklärung lj Re^BB mit Schreiben, seines finnischen Rechtsanwalts vom 3. Oktober I960 dahin zusammenfassen, "daß alle die von He ReBI^B ausgefertigten .Vollmächte ihm in Angelegenheiten z vertreten die den fraglichen Erfindungen und auf dieselbe! gründeten Patenten und Patentanmeldungen berühren, laut ur erwähnten Briefe annulliert worden sind”. In dem Schreiber die Klägerin auch darauf hingewiesen, daß ReBHB seine Ei düngen und die auf ihnen beruhenden Patentanmeldungen und Patente der Firma TaBHB übertragen habe. Eine entspreci Vereinbarung, die sich unstreitig u.a. auch auf das hier i stehende Patent Nr.0B BP bezieht, war zwischen ReBH der Firma TaBBB am 2. Oktober I960 getroffen worden. Dt Vereinbarungen mit der Firma T^BI^B und Re£||P trat sei: lieh die Beklagte in die Rechtsstellung des Erfinders ein hierzu Abtretungserklärung ReBHB vom 30. März 1962 und klärung der Firma TaBHB vom 10° November 1962).
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Bereits vor diesen Vorgängen hatte die Beklagte mit der Bundesrepublik Deutschland Lieferungsverträge über Zusatzladungen für Granatwerfergeschosse, welche von der Firma S|H Ltd. in	hergestellt	werden	und	nach	der	Behaup-
tung der Klägerin die Merkmale des Erfindungsgegenstandes auf-weisen, in größerem Umfange abgeschlossen. Um die Abwicklung dieser Lieferungsverträge nicht zu stören und den Abschluß neuer Verträge zu ermöglichen, verzichtete die Klägerin am 8. April I960 durch schriftliche Vereinbarung mit der Beklagten u.a. gegenüber dieser, gegenüber der Herstellerin der Granatwerfergeschosse, gegenüber der Firma DfHP in Kflp und gegenüber der Bundesrepublik Deutschland auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Die Beklagte hielt in der Vereinbarung an ihrer Auffassung fest, daß der Klägerin die von ihr beanspruchten Rechte an dem Erfindungsgegenstand nicht zustUnden und daß jedenfalls das Schutzrecht durch die Lieferungsverträge nicht verletzt werde. Gleichwohl verpflichtete sie sich, für alle bereits ausgeführten und für die künftigen Lieferungen Lizenzgebühren an die Klägerin zu entrichten, deren Höhe entweder durch ein Gerichtsurteil oder durch eine Vereinbarung festgesetzt werden sollte. Die Beklagte machte jedoch die Zahlung der Lizenzgebühren davon abhängig, daß die Verletzung des Schutzrechts rechtskräftig gerichtlich oder durch Vereinbarung ^zwischen den Vertragschließenden festgestellt werde.
Da sich eine außergerichtliche Einigung zwischen den Parteien nicht erzielen ließ, hat die Klägerin, die auch jetzt noch als Inhaberin des Patents Hr. ■ flp in der Patentrolle eingetragen ist, Klage erhoben mit folgenden Anträgen:
I. Es wird festgestellt, daß die Beklagte das deutsche Patent Nr. pfljp dadurch verletzt, daß sie Zu-satzladungen für Granatwerfergeschosse in die Bundesrepublik Deutschland mit folgenden Merkmalen liefert:
 
I») die Zusatzladungen enthalten Kornpulver und
2.) sie sind von einer Hülle aus einem weichen und elastischen Material umschlossen;
3o) die Zusatzladung ist mit einer versteifenden Platte versehen;
4°) die versteifende Platte ist im Inneren der Zusatzladung angeordnet<.
IIo Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin von Anfang der Lieferung an zur Zahlung von Schadens-ersatz verpflichtet isto
IIIo Die Beklagte ist schuldig, durch Vorlage eines Verzeichnisses der Klägerin von Anfang der Lieferung an Rechnung zu legen Uber Abnehmer, Daten der Lieferverträge, gelieferte Mengen und erzielte Umsätze.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklag beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, das Patent Nr. W^B auf sie zu übertragen und die für die Umschreibung in der RoELe des Deutschen Patentamts erfordei’lichen Erklärungen abzugeben*
Sie hat für den Fall ihrer Verurteilung ferner gebeten, ihr im Hinblick auf die ihr auferlegten Geheimhaltungspflichten vorzubehalten, die Auskünfte nur in beschränktem Umfange zu erteilen.
Die Beklagte hat geltend gemachts
 Die Klägerin könne aus dem Patent Nr. BB keine Rechte gegen sie herleiten. ReBü9 habe seine Ansprüche aus der Patentanmeldung, wie vornehmlich die an ihn gerichteten Schreiben der Bevollmächtigten der Klägerin, KofBIB? vom 13» und 25o Juli I960 und des bei den Verhandlungen beteilig

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Ingenieurs Dof^l vom 23» August I960 erkennen ließen, auf die Klägerin nur treuhänderisch übertragen» Dies sei deshalb geschehen, weil Do^^ ihm erklärt habe, daß sich das Patenterteilungsverfahren leichter durchführen lasse, wenn die Anmeldung auf den Namen eines deutschen Staatsangehörigen laute» ReHB habe durch die o»a» Schreiben vom 22» September I960 und 3» Oktober 1960 das Treuhandverhältnis wirksam widerrufen» Die Klägerin sei daher verpflichtet, das Patent auf sie, die Beklagte, 2u Übertragen, da sie unstreitig inzwischen in die Rechtsstellung ReflH^P eingetreten sei»
Auch wenn man unterstelle, daß Refl^p seine Rechte aus der Patentanmeldung auf die Klägerin habe unbeschränkt übertragen wollen, fehle es an der erforderlichen Einigung über einen wesentlichen Punkt, nämlich über die von der Klägerin zu zahlende Vergütung für die Erfindung» Im übrigen habe die Klägerin bisher keine Zahlungen für das Patent an Re^|B geleistet»
Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt» Zur Begründung hat sie vorgetragenj
 Renvall habe ihr die Rechte aus seiner deutschen Patentanmeldung, dLem später erteilten Patent Nr» SflPflPund einigen ausländischen Patenten uneingeschränkt übertragen» Er habe sich hierzu entschlossen, weil er aus sachlichen und finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Rechte gegenüber der Firma DpH^? gegenüber der Firma SflB und gegenüber der Beklagten durchzusetzen und die Patentverletzungen dieser Firmen, die sämtlich von der Firma Tad^^P abhängig bzw» mit ihr verbunden seien, durchzusetzen» Daß Ref^^Bl selbst von einer "Vollübertragung” der Patente auf sie, die Klägerin, ausgegangen sei, zeige bereits der Umstand, daß er sich nach Abschluß der Vereinbarungen nicht mehr um die Erhaltung der
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Schutzrechte, insbesondere nicht mehr um die Bezahlung der Jahresgebühren gekümmert habe» Für eine derartige Annahme sprächen auch die im einzelnen angeführten Äußerungen, welcJ nach der Übertragung seiner Erfinderrechte mündlich und scariftlich von sich gegeben habe (vgl» Schriftsatz vom 7o März 1963, So 6 f)c Die Absichten Renvalls gingen besond( deutlich aus dem Vertrag vom 21» März I960 hervor, welcher c israelische Patent Nr« 8 532 betreffe und als dessen Zweck ausdrücklich der Verkauf des Patents an sie, die Klägerin, 1 zeichnet werdeo Dieser Vertrag sei "als Bestätigung und Vervollständigung der Rechte" hinsichtlich des hier streitigen Patents gedacht, doh» die Rechtsverhältnisse sollten hinsicl lieh des israelischen Patents die gleichen sein v/ie für das streitige Patente V/ie der genannte Vertrag und die Aktennotj vom 7» Dezember 1959? welche der zu den Verhandlungen hinzug zogene Ingenieur Do|BB errichtet habe und sich auf das späl erteilte deutsche Patent Nr« S	beziehe,	zeigten, hat
 zwischen den Beteiligten von vornherein Einverständnis darüt bestanden, daß sie, die Klägerin, die Kosten zur Begründung und Verfolgung der Patentansprüche trage, daß sie ReflÜB ur seine Familie finanziell unterstütze und daß die erwarteten Bntschädigungs- bzw0 Lizenzbeträge nach Abzug ihrer Vorleist gen zwischen RefllB und ihr geteilt würdeno Im Rahmen der \ ihr übernommenen Verpflichtungen habe sie bereits mehr als 150 000 DM für den Erwerb (Anmeldungsverfahren), für die Vei teidigung und für die Ausnutzung der übertragenen Patente ax gewendet» So habe sie an Rechtsanwalt Drn Beifl^lP, der in i Auftrag eine energische Aktion zur Beendigung der jahrelange Streitigkeiten durchgeführt und zu diesem Zweck u0a0 drei Re nach Finnland unternommen habe, einen Vorschuß für Gebühren Auslagen in Höhe von 15 980 DM gezahlt, wodurch jedoch die c gültige Forderung bei weitem nicht gedeckt sei» Sie habe fei die Jahresgebühren und alle anfallenden Kosten im Zusammentu

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mit der Auswertung der Patente getragen» Diese Kosten schlüsselten sich wie folgt aufs
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 Auslagen des Patentanwalts Diplc-Ing» GiHIP für die Patenterteilung und zur Verteidigung (Nichtigkeitsklage der Firma D0BB gegen das Patent Nr»
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zwei Reisen nach Israel
 Beratung mit Rechtsanwalt Se0^^^0, Tel-Aviv
 verschiedene Reisen der Klägerin nach und in Deutschland
 mehrere Reisen nach England, Frankreich und Indien
2 000 DM 16 000 DM
7 000 DM
70 000 DM.
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 Ferner habe sie im Gesamtbeträge von 19 000 DM an RcflHB Vorschüsse für Bebens- und Haushaltungskosten geleistet und die Kosten für die Anmeldungen in Finnland aufgebracht»
ReflBB habe sich im übrigen von den getroffenen Vereinba-
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rüngen nur deshalb losgesagt, weil er sich in seinen finanziellen Erwartungen enttäuscht gefühlt habe»
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Dr» ReiflHB ReHHF, DotfB und KoflHHB die Klage abgev/iesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, das Patent Nr» in der Rolle des Deutschen Patentamts auf die Beklagte als die Eigentümerin umschreiben zu lassen und die dazu erforderlichen Erklärungen abzugeben» Das Öberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgev/iesen, daß die Klägerin verurteilt v/ird, das bezeichnete Patent auf die Beklagte zu übertragen und die für die Umschreibung erforderlichen Erklärungen abzugeben.
 
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die ursprünglichen Klageanträge und den Antrag auf Abv/eisung der Widerklage wei-te^. .Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent s ehe!dungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat ebenso wie das Bandgericht, ohne die Frage des anzuwendenden Rechts näher zu erörtern, die Rechtsbeziehungen der Parteien nach deutschem Recht beurteilt, obwohl die maßgebenden Vereinbarungen teilweise im Ausland getroffen worden sind bzw. getroffen worden sein sollen und obwohl von den Beteiligten nur die Klägerin deutsche Staatsangehörige ist, während es sich bei der Beklagten um eine liechtensteinische Firma handelt, welche die von ihr mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche von der in Finnland ansässigen Firma bzw. von dem finnischen Staatsangehörigen ReflIH herleitet. Beide Tatsachengerichte gehen ersichtlich davon aus, daß sich die Parteien mindestens stillschweigend auf die Anwendung des deutschen Rechts geeinigt haben, da sie die mit §er Klag6 bzw. mit der Widerklage verfolgten Ansprüche ausschließlich auf deutsche Rechtsgrundsätze gestützt haben. Wenn demgegenüber die Revision nunmehr behauptet, daß e3 an einer derartigen Einigung fehle, so trägt sie eine neue Tatsache vor, welche in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden kann ( § 561 ZPO). Sollte im Übrigen der stillschweigend erklärte Parteiwille als Anknüpfungspunkt nicht gegeben sein, so müßte beachtet werden, daß der Schwerpunkt des zu beurteilenden Rechtsverhältnisses in Deutschland liegt* Dieser Umstand würde unter Berücksichtigung des sog. hypothetischen Parteiwillens ebenfalls zur Anwendung des
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deutschen Rechts führen (vgl, hierzu BGHZ 7, 231 , 235 und 19, HO, 112 f).
II. 1. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin auf Grund der Übertragungserklärung des Erfinders Refl^B vom 17. September 1959 und ihrer eigenen Annahmeerklärung vom 26. September 1959 als Treuhänderin die volle Verfügungsbefugnis über die in Rede stehende Erfindung erlangt habe und demnach die dinglich Berechtigte des streitbefangenen Patents sei. Sonach lehnt das Berufungsgericht die Auffassung des Landgerichts ab, ReflBB habe durch die Übertragung der Erfinderrechte die Klägerin lediglich gegenüber dem Deutschen Patentamt formell legitimiert, die Patentanmeldung auf ihren Namen umschreiben zu lassen; materiellrechtliche Wirkungen seien hierdurch^ jedoch nicht eingetreten, das Schutzrecht sei vielmehr in den Händen des Erfinders verblieben.
2. Alsdann gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin auf die Widerklage verpflichtet sei, daß Patent auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ReHBBft zurückzuübertragen, weil das zwischen ReBHV und der Klägerin bestehende Treuhandverhältnis durch die Schreibendes Treugebers bzw. seines Rechtsanwalts vom 22. September I960 und 3- Oktober i960 rechtswirksam widerrufeh worden sei. Das Berufungsgericht stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, daß nach der glaubhaften und durch die weitere Beweisaufnahme nicht widerlegten Aussage des Zeugen ReflHB zwar wegen einer nVoll-übertragung” der Erfinderrechte auf die Klägerin verhandelt worden sei, diese Verhandlungen jedoch zu einem gültigen Vertrag über eine entgeltliche Veräußerung der Erfinderrechte - eine solche käme unstreitig allenfalls allein in Betracht - schon mangels einer Einigung über
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die dem Erfinder zu gewährende Vergütung nicht geführt hätten {§ 154 Abs. 1 BGB).
Hierzu wird in dem angefochtenen Urteil sinngemäß im wesentlichen dargelegt:
Für die Präge der Berechtigung der Klägerin an dem streitbefangenen Patent und des Umfangs der Berechtigung komme der Eintragung der Klägerin in der Patentrolle keine entscheidende Bedeutung zu, v/eil sie nicht rechtsbegründend sei; sie könne infolgedessen nur als ein Beweisanzeichen für das Eigentumsrecht gewertet werden*
Die Übertragungserklärung des Erfinders	vom 17. September 1959 Und die Annahmeerklä'ruhg der Klägerin vom 26. September 1959 äußerten sich nur über das dingliche Erfüllungsgeschäft, das zugrundeliegende Schuldverhältnis und die beiderseits übernommenen Verpflichtungen v/ürden dagegen in beiden Urkunden nicht erwähnt.
Der Behauptung der Klägerin, daß der Vertrag über die entgeltliche Veräußerung der Erfinderrechte für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Erfinder Ren-vall und ihr bereits bei Abgabe der Erklärungen vom 17./26. September 1959 zustandegekommen sei, stehe das Ergebnis der bereits im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme entgegen.
Für die Übertragungserklärung ReflHIB sei nach dessen Zeugenaussage der Umstand maßgebend gev/esen, daß der als Vermittler zwischen ihm und der Klägerin tätig gewordene Ingenieur DoflU ihn davon überzeugt habe, daß er als Erfinder die Patentanmeldung in Deutschland nicht sachgemäß betreiben könne und daß die Patentierung der Erfindung
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leichter erreicht v/erde, wenn sie ein deutscher Staatsangehöriger verfolge. Demzufolge habe Re^^V bei der Übertragung angenommen, daß die Erfindung zwar formell der Klägerin zustehen und von ihr auagenützt werden solle, die aus der Verwertung erzielten Erlöse jedoch - abzüglich der für die Klägerin entstandenen Unkosten - in voller Höhe an ihn abgeführt würden. Dies spreche für den Willen ReflHHK die"vollen Erfinderrechte*' für sich zurückzubehalten. Allerdings habe Re^HP Bis Zeuge weiter bekundet, daß schon bei den Verhandlungen, die zu seiner Abtretungserklärung geführt hätten, von einer Vergütung die Rede gewesen sei, die ihm von der Klägerin für die Übertragung der Rechte habe gewährt werden sollen. Damit v/erde zugleich eingeräumt, daß man bereits zu diesem Zeitpunkt eine "Vollübertragung" der Erfinderrechte auf die Klägerin in Aussicht genommen habe. Die Aussage Re^HP* erbringe jedoch nichts dafür, daß er sich mit der Klägerin über diese Präge schön bei Abgabe seiner Übertragungserklärung geeinigt gehabt habe. Auch das übrige Beweisergebnis stütze eine dahingehende Annahme nicht, lediglich die Zeugin Ko^B^P, die bei den Verhandlungen mit ReflHl als Bevollmächtigte der Klägerin aufgetreten und damals zugleich als Sekretärin für Dod^ tätig gewesen sei, wolle wissen, daß schon bei Abgabe der Erklärung vom 17. September 1959 mit Ref^BF ein Entgelt für die Rechtsübertragung vereinbart worden sei. Das Entgelt habe nach der Bekundung der Zeugin darin bestehen sollen, daß ReflHP ein Drittel der in Deutschland aus der Erfindung erzielten Einnahmen und zwei Drittel der in Pinnland erzielten Einnahmen erhalte. Gegen die Richtigkeit dieser Bekundung der Zeugin spreche bereits die Tatsache, daß die Vereinbarung nicht - wie naheliegend - schriftlich festgehalten worden sei. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin werde auch durch den weiteren Inhalt ihrer Aussage in Frage gestellt. Denn mit der von
 
der Zeugin zunächst gegebenen Darstellung,, daß bereits die im September 1959 geführten Verhandlungen zu einer bindenden Einigung mit ReBHB über die diesem zustehende Vergütung geführt hätten, sei ihre anschließende Auslassung nicht vereinbar, daß der Stand der mit ReBHB gepflogenen Verhandlungen zur Vergütungsfrage in der von dem Zeugen DoB9überreichten "Aktennotiz" vom 7. Dezember 1959 richtig wiedergegeben werde. Der Inhalt dieser "Aktennotiz" gehe nämlich dahin, daß erst im Verlaufe von Gesprächen, die in der Zeit vom 23. November 1959 bis 7. Dezember 1959 zwischen ReBHP einerseits und DoBB und Kq^BB andererseits stattgefunden hätten, die Bedingungen für die Übertragung der Erfinderrechte Refl^HB auf die Klägerin festgelegt worden seien. Die "Aktennotiz“ stehe damit im Widerspruch zu der Erklärung der Zeugin, die Beteiligten hätten sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Rechtsübertragung vollständig und bindend geeinigt.
Nach dem Verhandlungsergebnis müsse aber auch die Annahme aus scheiden, daß sich ReBHB entgegen seinen Be-kundungen als Zeuge im v/eiteren Verlaufe der über Do^^B und Ko^^^B geführten Verhandlungen mit der Klägerin über eine entgeltliche Veräußerung seiner Erfinderrechte mit der Wirkung des "vollen Rechtsüberganges" geeinigt habe.
Schon angesichts der Widersprüche, welche nach den vorstehenden Ausführungen zwischen den Darstellungen der Zeugen DcBB und Ko^BHB hinsichtlich des Zeitpunkts der mit ReBBP über die Vergütungsfrage getroffenen Absprache daneben aber auch bezüglich des Umfangs der Vergütung bestünden, könne der Aussage des Zeugen DoBIB ein hinrei-ehender, zur Widerlegung der von ReBHB gemachten Bekundungen geeigneter Beweiswert nicht beigemessen werden. Es

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voider spreche auch jeder Lebenserfahrung, daß die in der Zeit vom 23. November 1959 bis 7. Dezember 1959 zwischen ReflBB und den Zeugen Do|^0 und Kofl^lB stattgefundenen Verhandlungen zu einem abschließenden Ergebnis - wie es nach der Aussage des Zeugen DdB^ in Verbindung mit derjenigen der Zeugin KoflHHl angeblich der Fall gewesen sei - erst anläßlich der Abreise DoflBB auf dem Flugplatz von Helsinki geführt haben sollten, so daß bereits aus diesem Grunde eine schriftliche, von den Vertragspartnern Unterzeichnete Niederlegung habe unterbleiben müssen. Ebenso unwahrscheinlich mache eine Einigung im Sinne der von dem Zeugen DoM0 vorgelegten "Aktennotiz'* vom 7. Dezember 1959 der Umstand, daß der dort wiedergegebene Inhalt der Besprechungen eine genügend klare Festlegung der dem Erfinder zugestandenen Vergütung vermissen lasse, wie schon die fehlende Bezifferung der	zu
 gewährenden Vorschüsse (vgl. Ziffer 3 der "Aktennotiz") und die sich widersprechenden Verteilungsschlüssel für zufließende Schadensersatz- und Vergleichsbeträge (vgl. Ziffer 2 und 4 der "Aktennotiz") deutlich machten. Gegen den Abschluß einer Vereinbarung gemäß der "Aktennotiz" spreche endlich auch die Bekundung des aus Anlaß der späteren Streitigkeiten zwischen der Klägerin und ReflIB über die Fatentrechte auf seiten der Klägerin zugezogenen Zeugen Rechtsanwalt Dr. Rei^HV» daß DofllK bei seinem Informatiohsgespräch mit diesem Zeugen weder ausdrücklich auf das Ergebnis der in der Zeit vom 23. November 1959 bis 7* Dezember 1959 stattgefundenen Verhandlungen hingewiesen noch die nach seiner Bekundung hierüber gefertigte "Aktennotiz" vorgezeigt habe.
Anhaltspunkte für die behauptete Einigung des Erfinders RaflHB mit der Klägerin Über die ihm für eine "Vollübertragung" der Erfindung zustehende Vergütung
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seien auch aus dem sonst noch festgestellten Sachverhalt nicht zu erkennen. Insbesondere spreche nichts dafür, daß über die von der Klägerin vereinbarungsgemäß verauslagten Unkosten für die Patentierung hinaus eine Vergütung für seine angeblich der Klägerin überlassene Erfindung tatsächlich erhalten habe. Zahlungen aus der Auswertung der Erfindung seien jedenfalls, wie auch die Zeugin KoBHB habe zugestehen müssen, Re^BB bisher nicht zugeflossen. Es fehle ferner jeder Anhalt dafür, daß die sonst von der Klägerin behaupteten Zahlungen an ReBIB als Entgelt für eine Übertragung der Erfindung bestimmt gewesen und angenommen worden seien. Hiernach erübrige es sich, auf den von der Beklagten noch vorgelegten Schriftwechsel zwischen He^BV und den Zeugen DoBIP und Kofll aus den Monaten Juli und August I960 einzugehen, aus welch das Landgericht weiter den Schluß gezogen habe, daß diese Zeugen selbst zu jenem Zeitpunkt nicht von einer "Vollüber tragung“ der Erfinderrechte auf die Klägerin ausgegangen seien.
3. Im Rahmen seiner weiteren Erörterungen vertritt da Berufungsgericht die Auffassung, daß die mit der Klage ver folgten, auf eine Verletzung der Patentrechte durch die Be klagte gestützten Ansprüche unbegründet seien. Die Kläger! sei zv/ar - so wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt -noch die dinglich Berechtigte bezüglich der Rechte aus dem Klagepatent, solange dieses nicht auf die Beklagte, die un streitig die Rechtsstellung des Erfinders Re^BH eingenom men habe, zurückübertragen worden sei. Wenn die Klägerin nunmehr gegenüber der Beklagten Rechte aus ihrer formellen Rechtsstellung geltend machen wolle, so stehe diesem Begehren, worauf die Beklagte zutreffend hinweise, der Einwand der Arglist (§ 242 BUB) entgegen.
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4* Abschließend bemerkt das Berufungsgericht, einer uneingeschränkten Verurteilung der Klägerin entsprechend dem Antrag der Widerklage stehe auch nicht entgegen, daß die Klägerin unbestritten für die Erfindung Aufwendungen zu demindest insofern gemacht habe, als sie für die Kosten der Anmeldung und Patentierung aufgekommen sei. Ein aus solchen Aufwendungen hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB) gegenüber ihrer Verpflichtung zur Rückübertragung des Patents habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Es habe daher eine einschränkende Verurteilung im Sinne des § 274 BGB nicht in Betracht gezogen werden kön-nen.
III. Die Revision bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichts mit mehreren Verfahrensund Sachrügen. Dem Rechtsmittel bleibt jedoch der Erfolg versagt.
Unbegründet ist zunächst der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Die Präge nach der Beweislast hat sich für das Berufungsgericht überhaupt nicht gestellt, da es im Wege der Beweiswürdigung zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen ist. Dieses Ergebnis besteht - wie aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils trotz den von der Revision be-zeichneten* vielleicht mißverständlichen Wendungen (auf So 13, 18 und 19) hervorgeht - in der Peststellung, daß sich RefliB mit der Klägerin nicht über die geplante ent~ geltliche Veräußerung seiner Rechte aus der Patentanmeldung 00fliMyWd bzv/o dem Patent Nr.	4Vgeeinigt hat.
2. Die Revision nimmt auch zu Unrecht an, daß das Berufungsgericht das Verhandlungs- und Beweisergebnis, soweit es entscheidungserheblich ist, nur unvollständig
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gewürdigt und dadurch gegen den § 286 ZPO verstoßen habe«.
a)	Unter diesem Gesichtspunkt verweist die Revision
 auf die folgenden Sätze in der Aussage des Zeugen Rc
“Bei der Übertragung der Patentanmeldung ist mir eine Vergütung versprochen worden» Dieses Versprechen hat die Baronin aber nicht eingehalten»tt
"..» habe ich Ingenieur Dofl|0 um Rat gebeten, um möglicherweise aus meiner .». Arbeit irgendeinen ökonomischen Gewinn zu bekommen» “
“Ingenieur DofHi kam darauf mit einem Vorschlag zur Zusammenarbeit zur Ausbenutzung der Patente» ..» die Patente (sollten) in der Polge in ihrem (der Baronin) Namen und unter der Oberbeaufsichtigung Ingenieurs Do^^B ausbenutzt werden. “
Aus diesen mehr oder weniger aus dem Zusammenhang gerissenen Stellen der Aussage Re^Hlfekann die Revision für die Klägerin nichts herleiten» Die Revision läßt insbesondere außer acht, daß das bloße Versprechen irgendeiner Vergütung nicht die erforderliche Einigung über eine nach Art, Höhe und Zeitpunkt der Beistungspflicht bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung ersetzen kann. Wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, sind gerade bei entgeltlichen Verträgen mit einem Erfinder besonders strenge Anforderungen an die Einigung über Art und Umfang der Gegenleistung zu stellen, damit der Erfinder nicht um die Prüchte seines Schaffens gebracht wird» Die vom Berufungsgericht festgestellte Unvollständigkeit der Einigung wird im übrigen, wie die Revision offenbar ebenfalls übersieht, noch unterstrichen durch die nachstehende Auslassung
“Ich habe mich öfters darüber beklagt, daß die Sache unerklärt geblieben und bat mir um eine endgültige
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schriftliche Auskunft über meine Stellung und Rechte, eine Auskunft dieser Art habe ich aber nie bekommen„n
b)	Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Präge, ob ein Einigungsmangel in Sinne des § 154 Abs. 1 BGB vorliegt oder nicht, auch ohne Bedeutung, daß die Klägerin nach der Umschreibung der Patentanmeldung unstreitig die Kosten für die Erteilung, Aufrechterhaltung und Verteidigung des Patents sowie für die Abwehrmaßnahmen gegen Patentverletzer getragen und daß sie außerdem - wie sie behauptet - Vorschüsse für den Lebensbedarf ReflUB geleistet hat. Hierin kann, wie auch die Revisionserwiderung betont, weder ein Beweis noch ein Ersatz für die notwendige Einigung über die Re^lB sustehende Vergütung erblickt werden.
Schließlich konnte das Berufungsgericht auch dahingestellt lassen, ob die Klägerin 19 000,— DM als Vor-schüsse für Lebensund Haushaltskosten sowie für die Kosten deiv Anmeldung in Finnland gezahlt hat. Es spricht, wie die Revisionserwiderung mit Recht hervorhebt, gerade für den vom Berufungsgericht festgestellten Einigungsmangel, daß es nicht nur an einer Einigung über die Vergütungshöhe bzw. über eine Beteiligungsquote, sondern auch an eiiier Einigung darüber fehlt, ob und in welcher Weise sich	Zahlungen anrechnen lassen sollte,
 die er früher von irgendeiner Seite und zu irgendwelchen Zwecken erhalten haben mag. Gerade weil es sich nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bei Re^H^ um einen Erfinder handelt, der sich in großen sachlichen und finanziellen Schwierigkeiten befand, auf finanzielle Unterstützung seiner Familie angev/iesen war und - v/ie die Revision ausführt - Vorschüsse für Lebensund Hausha^
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tungskosten benötigte, bedurfte es vor Feststellung einer, vollständigen und. bindenden Einigung, über die rechtswirksame und endgültige Preisgabe seiner Erfinderrechte einer besonders sorgfältigen Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe sich die Verhandlungspartner über eine bestimmte und angemessene Gegenleistung geeinigt haben und ob und in welcher Weise von dieser Gegenleistung irgendwelche Vorempfänge abzuziehen sind.
c)	Entgegen der Auffassung der Revision hatte das Berufungsgericht auch keine Veranlassung» sich mit dem Vertrag vom 21. März I960 Über das israelische Patent Hr. 8552 zu befassen. Gegenstand dieses Rechtsstreits ist nicht das israelische, sondern ausschließlich das deutsche Patent Nr. 9AA Es ist jedenfalls nicht erkennbar, inwiefern die nachträglich getroffene Vereinbarung über das israelische Schutzrecht den von der Revision gewünschten Schluß rechtfertigen soll, daß sich ReflHi und die Klägex'in in entsprechender Weise auch im Zusammenhang mit der Übertragung des hier in Rede stehenden Patents über die dem Erfinder zu gewährende Gegenleistung geeinigt haben.
5* Der Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in sich widersprüchlich sind. Es ist zwar richtig, daß das Berufungsgericht im Anschluß an die Aussage des Zeugen ReflBB den Zweck der Obertragungserklärung einerseits darin sieht, die Durchführung des Patenterteilungsverfahrens zu erleichtern (BU S. 15, 16) und andererseits darin, die Ausnutzung der Erfindung durch die Klägerin zu ermöglichen (BU S. 16) bzw. ihre Aus-
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v/ertung vorzubereiten (BU S. 21). Beide Zwecke schließen sich jedoch nicht, wie die Revision annimmt, gegenseitig aus. Der erste Zv/eck bezog sich, v/ie die Revisionserv/i-derung zutreffend ausführt, als Sofortmaßnahme auf das patentamtliche Verfahren, der zweite Zv/eck betraf als Bauersiel die wirtschaftliche Verv/ertung des Patents.
Auf diese Unterscheidung kommt es letzlich aber nicht an. Maßgebend ist hier allein, daß jedenfalls der zweite Zweck nicht erreicht werden konnte, weil das hierzu erforderliche Grundgeschäft mangels Einigung der Verhandlungspartner nicht zustandegekommen ist.
4* Die Revision wirft dem Berufungsgericht als Rechtsverletzung ferner vor, daß es bei seiner Entscheidung § 154 Abs. 1 BGB herangezogen habe, ohne vorher die Anwendbarkeit des § 2!6 BGB geprüft zu haben. Biese Rüge geht ebenfalls fehl.	:
Bas Recht, die ihm zu gewährende Vergütung gemäß den §§ 2?6, 3t5 BGB nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen, vhirde ReflHB nur dann zugestanden haben, v/enn die Klägerin ihm dieses Recht ausdrücklich eingeräumt hätte oder wenn sie mit ihm darüber einig gev/orden v/äre, daß er ihr seine Rechte aus der Patentanmeldung ohne vorherige Festsetzung ..der in Betracht kommenden Vergütung endgültig übertrage (vgl^ hierzu RGZ 57> 46, 49)* Bie erste Alternative scheidet von vornherein aus. Bie Klägerin hat, so-v/eit aus den Akten hervorgeht, niemals behauptet, daß sie ReMHB die Befugnis bewilligt habe, seinerseits zu bestimmen, welche Vergütung an ihn gezahlt v;erden solle. Aber auch die zweite Alternative kommt nicht in Betracht. Umstände, aus denen - wie es z. B. bei dem durch Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes vom 2. April 1964 entschiedenen Fall zutrifft (vgl. BGHZ 41, 271, 274 ff -
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Werkmilchabzug) - auf den Willen der Verhandlungspartner geschlossen werden könnte, sich ohne Regelung der Vergütungsfrage und damit eines für beide Teile wesentlichen Vertragspunkts gegenseitig unwiderruflich zu binden, sind nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich. Einer derartigen Annahme steht bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache entgegen, daß	und Ko^HHi namens der Klägerin mit Re^|^^
nach seiner Übertragungserklärung vom 17. September 1959» nämlich in der Zeit vom 23. November 1959 bis 7. Dezember 1959 über die Vergütung - ergebnislos - verhandelt haben. Auf den von der Revisionserwiderung ins Feld geführten (Jesichtspunkt, daß es nach der Lebenserfahrung unüblich sei, bei den wichtigen und einschneidenden Verträgen Über die Überlassung und Auswertung von Erfindungen einer Vertragspartei ein einseitiges Bestimmungsrecht über die zu zahlende Vergütung zuzubilligen, hat es sonach nicht mehr anzukomtoen.
5* Da sich ReflHB und die Klägerin nach tatrichterlicher Feststellung nicht darüber geeinigt haben, daß die Rechte aus der Patentanmeldung bzw. dem Patent auf die Klägerin endgültig übergehen sollten, ist ein Grundgeschäft, das unter einen der von der Revision angeführten Vertragstypen (Kaufvertrag, (Jesellschaftsvertrag oder -gesellschaftsähnlichen Vertrag) eingeordnet werden könnte, nicht wirksam zustandegekommen. Die umfangreichen Ausführungen der Revision, die sich mit dieser Frage befassen, stoßen daher ins Leere.
6. Die Revision beanstandet zu Unrecht ferner, daß das Berufungsgericht die Rechtsbeziehungen ReflB und der Klägerin als Treuhandverhältnis ansieht, in dessen Rahmen die Klägerin trotz mangelnder Einigung Über die
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unstreitig beabsichtigte entgeltliche Veräußerung der Erfindung und damit trotz Pehlens eines ausreichenden endgültigen Rechtsgrundes durch die Entgegennahme der Übertragungserklärung vom 17« September 1959 und die anschließende Umschreibung der Patentanmeldung auf ihren Namen die formelle dingliche Rechtsposition nach außen hin und sonach gegenüber Dritten erhalten hat o
Einer solchen Bewertung des zwischen Reflli^ und der Klägerin eingetretenen Provisoriums stehen jedenfalls nicht, wie die Revision meint, die auch für das Treuhandverhältnis anwendbaren Vorschriften über den Auftrag (vgl. hierzu Erman, Handkommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., Vorbem. 5 zu § 662 und Palandt, Kurzkommentar zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, 24» Aufl.,
§ 662 Ahm. 6a, beide mit Hinweisen auf die Rechtsprechung) entgegen.1 Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführten Bestimmungen des § 665 BGB über die Weisungs-gebtindenheit des Beauftragten (Treuhänders) und des § 669 BGB Über die Vorschußpflicht des Auftraggebers (Treugebers) sind nicht zv/ingend, sie lassen also für abweichende Vereinbarungen Raum (vgl. Ermann, aaO, Vorbem. 7 zu § 662; ferner Palandt, aaO, § 669 Anm. 1).
Ebenso ist;.es unschädlich, daß die Klägerin als Treuhänderin übe»iegend eigene Interessen verfolgt hat (vgl. Erman, aaO, Vorbem. 5 vor § 662; ferner Palandt, aaO, § 662 Anm. 3).
Die Annahme eines Treuhandverhältnisses scheitert auch nicht, wie die Revision glaubt, daran, daß DoflBP nach der Aussage	bei	seinem	Vorschlag	von	einer
MZusammenarbeit zur Ausbeutung der Patente” gesprochen hat, daß Refl^P selbst in seinem Schreiben vom 22. Sep-
 
tember I960 an den Zeugen Dr« ReiflHB erklärt hat, er sehe sich von der ’’Verpflichtung’* gegenüber der Baronin frei, wenn er keine Vereinbarung oder kein Geld bekomme, und daß er sich nach seiner schriftlich vorbereiteten Aussage für ungehindert hielt, mit der Firma	einen	Vertrag	über seine Pa-
tentrechte abzuschließen, weil die Verhandlungen ’’betreffs der vorgeplanten Personenvereinigung*1 nicht zu. der von ihm gewünschten Gewinnbeteiligung führten.
Die Revision läßt außer acht, daß sich Do^Bfc offensichtlich eine endgültige Übertragung der Erfindung auf die Klägerin vorgestellt hat und daß ReflHP als einem Nicht Juristen und Ausländer die deutschen Rechtsbegriffe sicher nicht geläufig sind.
Entgegen der Ansicht der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht näher zu erörtern, mit . welchem Inhalt das Treuhandverhältnis zwisehen ReflHB und der Klägerin entstanden ist. Der Inhalt dieses Verhältnisses ergibt sich im wesentlichen bereits daraus, daß die Klägerin es Übernommen hat, die Patentanmeldung RelHP weiterzubetreiben.
Die Revision vermißt ebenfalls zu Unrecht eine Erklärung des Berufungsgerichts darüber, welche Gründe die Klägerin zu ihren bisherigen Leistungen bewogen haben. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Sie läßt sich aber zwanglos dahingehend beantworten, daß die unter III 2 b bezeichneten, Kosten von der Klägerin getragen worden sind, weil sie jedenfalls die Rechte aus der Patentanmeldung bzw. dem Patent formell erlangt und letztlich gehofft hat, sie auf Grund des geplanten endgültigen Vertrages behalten zu können. Im übrigen ist zu bemerken, daß der angeblich aufgewendete Betrag von ins-
 
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gesamt 150 000 DM nicht nur das im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Patent Nr. P^P	sondern	nach
 dem eigenen Vorbringen der Klägerin (im Schriftsatz vom 7. März 1963, S. 10 und 11) auch noch andere Schutzrechte betrifft, welche RepHP auf sie übertragen hat. So kann z. B. kaum angenommen werden, daß die Kosten für mehrere Reisen nach England,.Frankreich und Indien im Gesamtbetrag von 70 000 DM im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Patent stehen.
7. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend ausgeführt, daß das Treuhandverhältnis mit Zugang des Schreibens - Re^Hi^ vom 22. September I960 bzw., des Schreibens seines Rechtsanwalts vom 3« Oktober I960 beendet worden ist (vgl. § 671 Abs. 1 BGB). Als Rechtsfolge ergibt sich hieraus, wie das Berufungsgericht ebenfalls erkannt hat, die Verpflichtung der Klägerin, die auf Grund der Urkunde vom 17. September 1959 erlangte Rechtsposition auf die Rechtsnachfolgerin RepBP, d.h. auf die Beklagte, zurückzuübertragen (vgl. § 667 BGB).
Das Berufungsgericht hat mit Recht davon abgesehen, die auf die Widerklage ausgesprochene Verurteilung der Klägerin zur Rückübertragung des streitbefangenen Patents und zur Abgabe der für die Umschreibung in der Patentrolle erforderlichen Erklärungen nach § 274 Abs, 1 BGB davon abhängig zu machen, daß die Beklagte die Aufwendungen der Klägerin ersetzt (vgl. hierzu § 670 BGB). Im Prozeß ist das Zurückbehaltungsrecht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, sondern bedarf der Geltendmachung durch Einrede ( § 273 Abs. 1 BGB). Der Antrag auf Abweisung der Klage bzw. Widerklage genügt als Einrede nicht (vgl. Palaiidt, aaO, § 274 Anm. 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin das von ihr beanspruchte Zurückbehaltungsrecht nicht einredeweise
 
geltend gemacht» Bei der gegenteiligen Behauptung, welche die Revision in der mündlichen Verhandlung aufgestellt hat, handelt es sich um eine Verfahrensrüge. Biese mußte jedoch unberücksichtigt bleiben, da sie nicht innerhalb der Prist des § 554 Abs» 2 ZK) angebracht worden ist und überdies nicht die in § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO vergeschriebenen Angaben enthalten hat. Abgesehen davon wäre die Rüge nach dem Inhalt der Akten sachlich nicht gerechtfertigt. Im übrigen konnte auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hilfsweise nachgeholte Einrede des Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf § 561 ZPO nicht beachtet werden (vgl. hierzu Stein / Jonas / Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., § 561 Anm. II 3 und Baumbach/Lauterbach, Kurzkommentar zur Zivilprozeßordnung, 28. Aufl., § 561 Anm. 2 C; ferner BGHZ 1, 2>4,
239 für den entsprechend gelagerten Pall der Verjährungseinrede).
8.	Was die Klage anbelangt, so verstößt die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat -durch die Ausnutzung ihrer formellen Rechtsposition gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), da ihr die von der Beklagten geforderte Leistung nicht mehr zusteht, sobald die Entscheidung, durch v/elche sie selbst zur Rückübertra~ gung des Patents verurteilt wird, Rechtskraft erlangt.
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IV. Da sich nach alledem die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig-erweist, war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen „
Dr. Bock Dr. Spreng Dr. Löscher Claßen Schneider